Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Nov. 2012 - 8 TaBVGa 1/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1114.8TABVGA1.12.0A
bei uns veröffentlicht am14.11.2012

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.5.2012 - 2 BVGa 2/12 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses als unzulässig abgewiesen wird.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, auf Kosten des Arbeitgebers an einer Konferenz teilzunehmen.

2

Der Antragsteller ist seit 2004 Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten der US Air Force in Deutschland. Die US-Streitkräfte veranstalten jährlich ein Treffen unter dem Namen "Tri Service Safety Conference". Dabei handelt es sich um eine teilstreitkräfteübergreifende, europaweite Konfernez der US Air Force, der US Armee und der US Marine, bei der Fragen der Arbeitssicherheit u. ä. behandelt werden.

3

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

4

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, dem Antragsteller unter Kostenübernahme die Teilnahme am Tri Service Safety Symposium vom 18.06. bis zum 22.06.2012 in Sonthofen zu genehmigen.

5

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

6

den Antrag zurückzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 3 dieses Beschlusses (= Bl. 55 d. A.) verwiesen.

8

Gegen den ihm am 31.05.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27.06.2012 Beschwerde eingelegt und diese am 30.07.2012 begründet.

9

Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründungsschrift die Hauptsache im Hinblick auf den bezüglich der Konferenz vom 18.06. bis 22.06.2012 zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf für erledigt erklärt, gleichwohl jedoch geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei sein Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht zurückzuweisen gewesen. Der erstinstanzliche Beschluss stelle sich vielmehr als rechtswidrig dar. Er - der Antragsteller - benötige eine entsprechende Feststellung, um seinen Anspruch auf Teilnahme an den betreffenden jährlich stattfindenden Konferenzen durchzusetzen.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

festzustellen, dass der erstinstanzliche Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.05.2012 rechtswidrig ist und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und macht im Übrigen geltend, bezüglich des nunmehr vom Antragsteller gestellten Antrages seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben. Insoweit fehle es sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch.

15

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

16

Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 14.11.2012 das Verfahren insoweit gem. § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt, als der Antragsteller beantragt hatte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, ihm unter Kostenübernahme die Teilnahme am Tri Service Safety Symposium vom 18.06. bis zum 22.06.2012 in Sonthofen zu genehmigen.

II.

1.

17

Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2.

18

Nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren bezüglich des erstinstanzlich gestellten Antrages gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt wurde, war nunmehr nur noch über den im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu befinden. Dieser Antrag erweist sich indessen als unzulässig.

19

Bezüglich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage, die eine solche gerichtliche Entscheidung ermöglichen könnte. Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich seiner Formulierung an § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage) angelehnt, wonach - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - die Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes gerichtlich festgestellt werden kann. Diese Vorschrift, die überdies ausschließlich Verwaltungsakte betrifft, ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Die vom Antragsteller begehrte Feststellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

20

Der Antrag erweist sich auch dann als unzulässig, wenn man ihn dahingehend auslegt, dass die Feststellung begehrt wird, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, ihm die Teilnahme am Tri Service Saftey Symposium vom 18.06. bis zum 22.06.2012 in Sonthofen unter Kostenübernahme zu genehmigen. Insoweit fehlt es nämlich infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs und der dadurch eingetretenen Erledigung an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresse.

21

Der Antragsteller kann zur Begründung eines Feststellungsinteresses auch nicht mit Erfolg geltend machen, er benötige eine solche Feststellung zur Durchsetzung seines Anspruchs, zukünftig an den betreffenden Konferenzen teilzunehmen. Einem solchen, auf alle zukünftig stattfindenden Tri Service Safety Konferenzen bezogenen Teilnahmeanspruch steht bereits die Rechtskraft des Beschlusses des Beschwerdeberichts vom 18.05.2011 (8 TaBV 3/11) entgegen. Mit diesem, erstinstanzlich zu den Akten gereichten Beschluss (Bl. 13 - 20 d. A.) ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass er berechtigt ist, an der jährlich stattfindenden Tri Service Safety Konferenz teilzunehmen, abgewiesen worden mit der Begründung, dass ein solcher Teilnahmeanspruch zwar im Einzelfall, jedoch nicht - wie beantragt - bezüglich sämtlicher zukünftig stattfindenden Konferenzen der betreffenden Art bestehe. Der in Rechtskraft erwachsene Beschluss steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Feststellungsinteresse entgegen.

22

Darüber hinaus ist ein Antrag auf Erlass einer feststellenden einstweiligen Verfügung, abgesehen von Ausnahmefällen, ohnehin unzulässig. Eine nur vorläufig feststellende einstweilige Verfügung kann nämlich keine verbindliche Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses herbeiführen, weil dies aus rechtsstattlichen Gründen allein dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss und die Entscheidung im Eilverfahren gerade keine Bindungswirkung für das Hauptverfahren entfaltet (LAG Rheinland-Pfalz v. 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 - LAGE § 935 ZPO Nr. 10).

23

Dem Antrag, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, steht entgegen, dass im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für eine Kostenentscheidung kein Raum ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Gerichtskosten als auch der außergerichtlichen Kosten (BAG v. 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 - AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979).

3.

24

Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses als unzulässig abgewiesen wird.

25

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 81 Antrag


(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen. (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werde

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Mai 2011 - 8 TaBV 3/11

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.12.2010 - 2 BV 33/10 - wie folgt abgeändert: Der Antrag wird abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde
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Tenor 1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.04.2013 - 3 Ca 15/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2.Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T A N D : 2Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der B

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.12.2010 - 2 BV 33/10 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, auf Kosten des Arbeitgebers an einer Konferenz teilzunehmen.

2

Der Antragsteller ist seit 2004 Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten der US Air Force in Deutschland. Die US-Streitkräfte veranstalteten in der Vergangenheit jährlich ein Treffen unter dem Namen "Tri Service Safety Conference". Dabei handelt es sich um eine teilstreitkräfteübergreifende, europaweite Konferenz der US Air Force, der US Armee und der US Marine, bei der Fragen der Arbeitssicherheit u. ä. behandelt werden.

3

Der Antragsteller wurde bis 2009 regelmäßig von den US-Streitkräften zu dieser Konferenz eingeladen. Für die in der Zeit vom 19.04. bis 23.04.2010 in Sonthofen stattfindende Konferenz wurde ihm eine Teilnahme jedoch nicht mehr genehmigt.

4

Der Antragsteller hat erstinstanzlich geltend gemacht, als Schwerbehindertenvertreter sei er nach § 95 Abs. 4 SGB IX auch Mitglied des Arbeitsausschusses. Andere Mitglieder des Arbeitsausschusses, auch andere Schwerbehindertenvertreter seien zu der Konferenz, die vom 19.04. bis 23.04.2010 stattgefunden habe, eingeladen worden. Da es in der Konferenz vornehmlich auch um Fragen der Arbeitssicherheit gehe, sei seine Teilnahme unabdingbar. Informationen über die aktuellen Sicherheitsbestimmungen würden nur im Rahmen der betreffenden Veranstaltung angeboten.

5

Der Antragsteller hat beantragt,

6

festzustellen, dass er berechtigt ist, an der jährlich stattfindenden Tri Service Safety Conference teilzunehmen und der Antragsgegner die Kosten zu erstatten hat.

7

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

8

den Antrag abzuweisen.

9

Die Beteiligte zu 2. hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Antragsteller habe keinen Anspruch zukünftig an allen Tri Service Safety Konferenzen teilzunehmen. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um eine deutsche und schon gar nicht um eine spezielle Veranstaltung der US Air Force handele, sei deutlich, dass nicht ausschließlich oder überwiegend deutsche arbeitsschutzrechtliche Probleme bei dem Symposium behandelt würden. Die Veranstaltung richte sich lediglich an den Arbeitgeber zum internen Abgleich der Anforderungen, auch der amerikanischen Richtlinien und der länderübergreifenden Regelungen. Es gehe also um rein administrative Fragen (Meldung, Berichte etc.). Dies seien jedoch Dinge, die für den Antragsteller nicht von Belang seien. Selbst wenn jedoch bei der Veranstaltung im Jahr 2010 deutsche Sicherheitsvorschriften erörtert worden seien, so stehe damit keineswegs fest, dass dies auch bei den zukünftigen Konferenzen der Fall sein werde. Die Eigenschaft des Antragstellers als Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten begründe allein noch keinen Anspruch auf Teilnahme an der Konferenz. Es treffe auch nicht zu, dass der Antragsteller gemäß § 95 Abs. 4 SGB IX Mitglied des Arbeitsausschusses sei. Auf der Ebene der Hauptbetriebsvertretung der US Air Force in Deutschland existiere auch kein Ausschuss für Fragen der Arbeitssicherheit. Es sei daher insgesamt nicht ersichtlich, woraus der Antragsteller einen Anspruch auf Teilnahme an der Konferenz herleiten wolle.

10

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.12.2010 (Bl. 41 f. d. A.) Bezug genommen.

11

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 02.12.2010 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei zwar nicht Mitglied des Arbeitsausschusses, sein Ausschluss von der Teilnahme an der Konferenz vom 19.04. bis 23.04.2010 sei jedoch willkürlich erfolgt. Nachdem er früher stets eingeladen worden sei, hätte es eines sachliches Grundes dafür bedurft, ihn dieses Mal nicht einzuladen.

12

Gegen den ihr am 30.12.2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. am 10.01.2012 Beschwerde eingelegt und diese am 28.02.2011 begründet.

13

Die Beteiligte zu 2. macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Nichteinladung des Antragstellers keineswegs willkürlich erfolgt. Der Antragsteller habe früher als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung der US Air Force regelmäßig eine Einladung der US-Streitkräfte zu der betreffenden Konferenz erhalten. Auch nach seinem Ausscheiden aus der Hauptbetriebsvertretung seien ihm diese Einladungen noch jährlich zugesandt worden, wobei nicht mehr nachzuvollziehen sei, warum dies geschehen sei. Im Jahre 2010 habe man festgestellt, dass es keinen nachvollziehbaren Grund für eine Einladung des Klägers mehr gebe. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgehe, dass die Nichteinladung des Antragstellers im Jahr 2010 willkürlich gewesen sei, so folge hieraus noch keineswegs, dass dies auch zukünftig der Fall sein werde. Keineswegs könne die pauschal-globale Feststellung getroffen werden, dass die Arbeitgeberin den Antragsteller künftig immer einladen und für die anfallenden Reise- und Unterkunftskosten aufkommen müsse. Der Antragsteller habe keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, die den geltend gemachten Anspruch begründen könnten.

14

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

15

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht u. a. geltend, die bei der betreffenden Konferenz behandelten Themen beträfen auch und in besonderem Maße die Frage, wie sich Probleme der Arbeitssicherheit auf Schwerbehinderte auswirkten. Aus diesem Grund sei er in der Vergangenheit, auch nach Beendigung seines Mandats als Betriebsvertretungsmitglied, zu der Veranstaltung eingeladen worden. Er könne seine Aufgaben gemäß § 95 SGB IX nur dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn er die bei der Veranstaltung erteilten Informationen aus erster Hand und zeitnah erhalte.

19

Zur weiteren Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

20

1. Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

21

2. Der insgesamt zulässige, insbesondere auch in der zutreffenden Verfahrensart gestellte Feststellungsantrag ist nicht begründet.

22

Der Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Antragsteller einen Anspruch hat, an jeder der unter der Bezeichnung "Tri Service Safety Conference" stattfindenden Konferenzen auf Kosten seines Arbeitgebers teilzunehmen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht.

23

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 96 Abs. 4, 8 SGB IX, wonach die Vertrauenspersonen auf Kosten des Arbeitgebers zum Zwecke der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind, soweit eine solche Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Dass es sich bei der Tri Service Safety Conference um eine solche Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung handelt, wird weder vom Antragsteller behauptet, noch ergibt sich dies aus seinem Sachvortrag. Der Antragsteller macht diesbezüglich lediglich geltend, er könne sich über aktuelle Sicherheitsbestimmungen nur im Rahmen der betreffenden Konferenz informieren. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass bei der Konferenz Kenntnisse vermittelt werden, die (gerade) für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung "erforderlich" im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sind. Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind nach näherer Maßgabe des § 95 Abs. 1 SGB IX die Förderung der Eingliederung, die Vertretung der Interessen sowie die Beratung der schwerbehinderten Menschen. Diese Aufgaben erfüllt sie gemäß § 95 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX insbesondere dadurch, dass sie darüber wacht, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Die Kenntnis dieser Vorschriften ist daher für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. Arbeitsschutzvorschriften betreffen indessen die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerschaft insgesamt. Sie beinhalten in der Regel keine speziell zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Bestimmungen. Dass gerade solche, nämlich die Schwerbehinderten betreffenden Vorschriften, deren Kenntnis für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sein könnte, Gegenstand der Tri Service Safety Conference sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

24

Soweit im Rahmen einer der zukünftig stattfindenden Tri Service Safety Confe-rence Vorschriften im Sinne von § 95 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX in irgendeiner Form abgehandelt werden, so hat der Antragsteller möglicherweise Anspruch auf Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung. Dieser Umstand rechtfertigt indessen nicht die vom Antragsteller begehrte Feststellung, künftig an jeder dieser Konferenzen teilzunehmen. Vielmehr ist das Bestehen eines diesbezüglichen Anspruchs des Antragstellers im Einzelfall zu überprüfen.

25

Der Antragsteller kann seinen Antrag auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung stützen, seine Nichteinladung zur Konferenz vom 19.04. bis 23.04.2010 stelle sich als willkürlich dar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so folgt hieraus noch keineswegs, dass auch zukünftig jede Nichteinladung des Antragstellers zu der betreffenden Veranstaltung gegen das Willkürverbot verstößt und dieser daher einen Anspruch hat, an all diesen Veranstaltungen auf Kosten des Arbeitgebers teilzunehmen.

26

Soweit der Antragsteller (erstinstanzlich) geltend gemacht hat, seine Teilnahme an der Veranstaltung sei notwendig, um seine Aufgaben im Arbeitsausschuss erfüllen zu können, so steht dem entgegen, dass er - entgegen seiner Ansicht - als Vertrauensmann nicht Mitglied des Arbeitsausschusses ist. Die Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 95 Abs. 4 SGB IX lediglich das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsausschusses beratend teilzunehmen.

27

3. Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

28

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG) wird hingewiesen.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.