Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Feb. 2013 - 8 Sa 489/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0227.8SA489.12.0A
published on 27/02/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Feb. 2013 - 8 Sa 489/12
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.8.2012, Az.: 2 Ca 4371/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.01.1988 in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt. Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Dementsprechend finden nunmehr auf das Arbeitsverhältnis unstreitig die Bestimmungen des TVöD sowie dessen Besonderer Teil "Krankenhäuser" (TVöD BT-K) Anwendung.

3

Am 11.04.2006 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung "zur Auslegung von tariflichen Bestimmungen des TVöD in Verbindung mit dem BT-K u. TVÜ-VKA". Diese Betriebsvereinbarung sieht unter anderem die Errichtung eines sogen. "Übertragungskontos" vor, auf dem die Überschreitung von Sollarbeitszeiten sowie Mehr- und Überstunden verbucht werden, wobei das Zeitguthaben höchstens 60 Stunden betragen darf. Die Betriebsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalts im einzelnen auf Bl. 31 bis 40 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmung:

4

Vereinbarung zu § 10 TVöD

5

Arbeitszeitkonto

6

Zurzeit wird auf die Errichtung oder Einführung eines Arbeitszeitkontos bei Beschäftigten in Wechselschicht- und Schichtarbeit gem. § 10 TVöD in beiden Betriebsstätten verzichtet.

7

In den Monaten Juni bis Oktober 2011 sammelte die Klägerin auf ihrem Übertragungskonto ein Zeitguthaben von 57,05 Stunden an.

8

Am 22.11.2010 wurde ärztlicherseits die Notwendigkeit einer Handoperation bei der Klägerin festgestellt. Die Operation wurde sodann, wie vorgesehen, im Januar 2011 im Krankenhaus der Beklagten durchgeführt.

9

Bereits am 30.11.2010 wurde der Dienstplan für den Monat Januar 2011 erstellt. In diesem Dienstplan wurde die Klägerin für den Zeitraum vom 03.01. bis 28.01.2011 zum Ausgleich ihres Arbeitszeitguthabens in einem Umfang von 51,35 Stunden freigestellt, wodurch sie rechnerisch das Zeitguthaben der Klägerin auf 5,70 Stunden reduzierte. Ob der Personalabteilung der Beklagten im Zeitpunkt der Erstellung des Dienstplans bereits bekannt war, dass sich die Klägerin im Januar 2011 eine Handoperation unterziehen werde, ist zwischen den Parteien streitig.

10

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.08.2012 (Bl. 66 bis 70 d. A.).

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, weitere 51,35 abgeleistete Überstunden in ihrem Arbeitszeitkonto aufzunehmen,

13

hilfsweise,

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie 859,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.08.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen.

18

Gegen das ihr am 28.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.10.2012 Berufung eingelegt und diese am 27.11.2012 begründet.

19

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie ihren Anspruch auf Richtigstellung ihres Arbeitszeitkontos mit Schreiben vom 06.06.2011 (Bl. 27 f. d. A.) innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist wirksam geltend gemacht. Die Vorgehensweise der Beklagten sei rechtswidrig, da keinerlei Rechtsgrundlage bestehe, der den von ihr vorgenommenen Überstundenabbau rechtfertigen könne. Zwar treffe es zu, dass sie im Januar 2011 wunschgemäß von der Arbeit freigestellt gewesen sei, d. h. dass der betreffende Freistellungszeitraum einvernehmlich festgelegt worden sei. Sie - die Klägerin - sei nämlich selbstverständlich bestrebt gewesen, ihre Kolleginnen und Kollegen möglichst wenig durch ihren Ausfall zu belasten. Andererseits sei sie zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen oder habe sogar darin eingewilligt, dass ihr während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit rechtswidrig Überstunden vom Arbeitszeitkonto ge-strichen würden.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 27.11.2012 (Bl. 108 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.02.2013 (Bl. 120 f. d.A.) Bezug genommen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, weitere 51,35 abgeleistete Überstunden in ihrem Arbeitszeitkonto aufzunehmen;

23

hilfsweise

24

die Beklagte zu verurteilen, an sie 859,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 06.12.2012 (Bl. 112 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.

28

Letztlich wird ergänzend auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2013 (Bl. 122 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr - zumindest im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.

II.

30

Die auch im Hauptantrag zulässige Klage (vgl. hierzu BAG v. 15.02.2012 - 7 AZR 774/10 - AP Nr. 154 zu § 37 BetrVG 1972) ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitszeitkontos um 51,35 Stunden noch auf Auszahlung einer diesem Arbeitszeitumfang ent-sprechenden Arbeitsvergütung.

31

Dabei kann offen bleiben, ob die im Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche nach § 37 TVöD verfallen sind. Die Ansprüche sind nämlich infolge Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen.

32

Das bis einschließlich Oktober 2011 angesammelte Arbeitszeitguthaben der Klägerin wurde im streitbefangenen Umfang durch Arbeitsbefreiung der Klägerin im Monat Januar 2011 auf 5,70 Stunden reduziert.

33

Eine Arbeitsbefreiung zum Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens kann grundsätzlich durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht erfolgen. Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt.

34

Im Streitfall hat die Beklagte bei der Aufstellung des Dienstplans für Januar 2011 einen Ausgleich des Arbeitszeitguthabens der Klägerin durch entsprechende Arbeitsbefreiung vorgesehen. Diese Maßnahme entsprach auch billigem Ermessen i. S. von § 106 Satz 1 GewO. Dabei kann offen bleiben, ob der Personalabteilung der Beklagten bei Erstellung des Dienstplans bereits bekannt war, dass sich die Klägerin im Januar 2011 einer Operation unterziehen wird. Wie die Klägerin im Berufungsverfahren selbst vorgetragen hat, entsprach die Freistellung im Januar 2011 ihrem eigenen Wunsch, d. h. der Freistellungszeitraum wurde einvernehmlich festgelegt. Es kann von daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beklagte insoweit nicht die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt hat.

35

Der Umstand, dass die Klägerin im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig krank war und deshalb an den Tagen, für die sie von der Arbeitspflicht befreit war, ohnehin nicht arbeiten konnte, steht einer Anrechnung auf ihr Arbeitszeitkonto nicht entgegen. Die einen Überstundenausgleich bezweckende Arbeitsbefreiung erfordert nur die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der geleisteten Überstunden, nicht jedoch darüber hinaus die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit (BAG v. 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 - AP Nr. 13 zu § 17 BAT).

36

Nichts anderes ergibt sich auch aus den Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 TVöD, § 3 EFZG). Diese Bestimmunen sichern nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor einem ansonsten eintretenden Anspruchsverlust nach § 326 Abs.1 BGB infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Nutzung seiner Freizeit (BAG v. 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB). Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - auch aus einem anderen Grund, nämlich infolge seiner Freistellung nicht gearbeitet hätte. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Nutzungsmöglichkeit arbeitsfreier Zeiten in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt, enthält allerdings § 9 BUrlG, wonach Tage, an denen der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, auf den Jahresurlaub nicht anzurechnen sind. Diese Vorschrift beruht indessen auf speziellen Grundsätzen gerade des Urlaubsrechts, insbesondere dem Erholungszweck des Urlaubs. Der Arbeitnehmer soll in jedem Kalenderjahr eine bestimmte Zeitspanne zur freien Verfügung haben, um sich erholen zu können. Demgegenüber wird durch eine Arbeitsbefreiung zum Überstundenausgleich regelmäßig der Zweck verfolgt, den Arbeitnehmer vor einer Überbeanspruchung seiner Arbeitskraft zu schützen. Darüber hinaus soll damit die Höhe des monatlich zu zahlenden Arbeitsentgelts möglichst konstant gehalten werden. § 9 BUrlG steht daher einer Anrechnung der Freistellungszeit auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin ebenfalls nicht entgegen (vgl. BAG v. 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 - AP Nr. 13 zu § 17 BAT).

37

Letztlich lässt sich auch aus § 10 Abs. 4 TVöD nichts zugunsten der Klägerin herleiten. Nach dieser Vorschrift tritt im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitskonto keine Minderung des Zeitguthabens ein. Diese Regelung setzt jedoch die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos i. S. von § 10 Abs. 1 TVöD durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung voraus. Hiervon haben die Betriebsparteien vorliegend jedoch nach Maßgabe der im Tatbestand zitierten Regelung ausdrücklich abgesehen.

III.

38

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO erge-benden Kostenfolge zurückzuweisen.

39

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 15/02/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2010 - 10 Sa 108/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.