Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Feb. 2013 - 8 Sa 442/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0206.8SA442.12.0A
bei uns veröffentlicht am06.02.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.8.2012, Az.: 2 Ca 2101/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Die Klägerin war seit dem 01.11.2010 in einem von der Beklagten mit Wirkung zum 22.02.2011 gemäß § 613 a BGB vom vormaligen Inhaber übernommenen Schnellrestaurant als Restaurantmanagerin beschäftigt. Ihre vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich auf 5.000,00 Euro brutto monatlich. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält u.a. folgende Bestimmung:

"§ 9

3

Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von fünf Jahren und verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf von einem der Vertragsparteien gekündigt wird …"

4

Das in dem von der Klägerin geleiteten Schnellrestaurant anfallende Altfett wird in regelmäßigen Abständen von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt. Das an verschiedenen Terminen abgeholte Fett wird vom Entsorgungsunternehmen in der Regel im Wege einer Gesamtzahlung beglichen.

5

Am 09.03.2011 holte das Entsorgungsunternehmen in dem von der Klägerin geleisteten Schnellrestaurant Altfett ab und händigte dem Schichtleiter für das im Zeitraum vom 10.02. bis 09.03.2011 erhaltene Altfett einen Betrag in Höhe von 360,00 Euro in bar aus. Über diese Zahlung wurde eine Quittung ausgestellt. Der Schichtleiter leitete den Geldbetrag an die Klägerin weiter. Diese legte das Geld nicht in den im Restaurant vorhandenen Tresor, sondern verbrachte es in ihren Privatbesitz. Anfang April 2011 fand ebenfalls eine Altfett-Abholung statt. Dabei wurden der Klägerin von einem Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens für die Abholungen aus dem Zeitraum vom 16.03. - 04.04.2011 330,00 Euro in bar übergeben, was die Klägerin entsprechend quittierte. Auch diesen Geldbetrag behielt die Klägerin in der Folgezeit in ihrem Besitz.

6

Am 09.05.2011 erfuhr der Bezirksleiter der Beklagten davon, dass im März und im April Altfett gegen Barbezahlung abgeholt worden war. Daraufhin forderte der Bezirksleiter die entsprechenden Quittungen beim Entsorgungsunternehmen an. Diese gingen am 10.05.2011 bei der Beklagten ein.

7

Über die Vorgänge vom 09.05.2011 wurde die Klägerin noch am selben Tag von einer Mitarbeiterin informiert. Die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt (bis einschließlich 23.05.2011) in Urlaub befand, suchte das Restaurant sodann am 10.05.2011 auf und übergab dem Schichtführer einen Betrag in Höhe von 480,00 Euro, der diesen Betrag sodann auf Weisung der Klägerin in den Tresor verbrachte.

8

Am 07.05.2011 wurde die Klägerin vom Bezirksleiter aufgefordert, sich am 23.05.2011 in einem Düsseldorfer Restaurant einzufinden, um den Sachverhalt bezüglich der Altfett-Bezahlung zu klären. Die Klägerin antwortete am 18.05.2011 hierauf per sms wie folgt: "Hallo, stecke mitten im Umzug. War gerne bereit, einen Tag eher zurückzukommen, aber den Montag brauche ich noch. LG, ".

9

Am 25.05.2011 fand schließlich ein Gespräch zwischen der Klägerin und Vertretern der Beklagten in deren Firmenzentrale in Düsseldorf statt. In diesem Gespräch räumte die Klägerin ein, die vom Altfett-Entsorger im März und April erhaltenen Gelder in ihrem täglich mitgeführten Terminplaner "verwahrt" zu haben. Auf die Frage, warum sie am 10.05.2011 lediglich einen Teilbetrag eingezahlt habe, erklärte die Klägerin, dass der restliche Betrag von 210,00 Euro Altfett-Abholungen aus der Zeit vor Betriebsübergang zuzurechnen sei und dass sie diesen Betrag dem früheren Betriebsinhaber habe zuführen wollen.

10

Am Ende des Gesprächs wurde der Klägerin ein Schreiben übergeben, welches den Ausspruch einer fristlosen sowie einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung beinhaltet. Gegen die fristlose Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 10.06.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage.

11

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.08.2012 (Bl. 170 - 178 d.A.).

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.05.2011 beendet worden ist.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.08.2012 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 - 23 dieses Urteils (= Bl. 178 - 191 d.A.) verwiesen.

17

Gegen das ihr am 04.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.09.2012 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 05.11.2012, begründet.

18

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Kündigung bereits wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Spätestens mit Erhalt der Belege am 10.05.2011 habe die Beklagte vollständige Kenntnis vom Sachverhalt gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte sie - die Klägerin - erst nach Ablauf von 10 Tagen zum Kündigungsvorwurf angehört habe. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe daher spätestens am 10.05.2011 zu laufen begonnen und somit am 24.05.2011 geendet. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass sie sich vom 09.05. bis zum 22.05.2011 in Urlaub befunden habe. Darüber hinaus liege kein den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigender Grund vor. Die bei der Beklagten geltenden Finanzrichtlinien seien ihr nicht bekannt gegeben worden. Daher habe sie entsprechend der beim früheren Betriebsinhaber üblichen Handhabe gehandelt und die Gelder aus der Fettentsorgung bar vereinnahmt. Vorliegend seien die Berechnungen fehlerhaft gewesen, so dass der gesamte Vorgang habe korrigiert werden müssen. Sie habe keinerlei Aneignungsinteresse hinsichtlich der Gelder gehabt, insbesondere keinen Unterschlagungsvorsatz. Da sich die für das Altfett erhaltenen Gelder (auch) auf Abholungen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang bezogen hätten, seien sowohl eine Korrektur der betreffenden Rechnung als auch eine neue Aufteilung der Gelder notwendig gewesen. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, seien sowohl die Barvereinnahmung von Geldern als auch deren spätere Abrechnung im Betrieb des Betriebsübergebers durchaus üblich gewesen und in der Vergangenheit praktiziert worden. Daher hätte es vor Kündigungsausspruch jedenfalls zunächst der Erteilung einer Abmahnung bedurft. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass das gegen sie auf Anzeige der Beklagten hin eingeleitete strafrechtlich Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Auch hieraus ergebe sich, dass kein erheblicher Pflichtenverstoß vorliege, der den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen könne.

19

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.11.2012 (Bl. 226 - 230 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.01.2013 (Bl. 327 f d.A.) und vom 31.01.2013 (Bl. 341 - 345 d.A.) Bezug genommen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.05.2011 beendet worden ist.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 07.12.2012 (Bl. 284 - 296 d.A.) und vom 25.01.2013 (Bl. 332 f d.A.), auf die Bezug genommen wird und macht dabei u.a. geltend, die streitbefangene Kündigung sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - gerade nicht ausschließlich als Tatkündigung erklärt worden, sondern werde hilfsweise auch auf einen dringenden Tatverdacht gestützt worden. Es sei gerade der Verdacht der Begehung einer Straftat, durch den die Klägerin das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

26

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 25.05.2011 aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.

27

1. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der allgemeinen gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

28

Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind - worauf sich die Beklagte in zweiter Instanz ausdrücklich berufen hat - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung erfüllt.

29

Es ist allgemein anerkannt, dass der Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, geeignet sein kann, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Entscheidend ist, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Er ist insbesondere verpflichtet, den verdächtigen Arbeitnehmer anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

30

Im Streitfall besteht gegen die Klägerin der dringende Verdacht, zumindest das Anfang April vom Entsorgungsunternehmen für Altfett gezahlte Entgelt von 330,00 Euro selbst vereinnahmt zu haben ohne die Absicht, den betreffenden Geldbetrag an die Berechtigte, d.h. ihre Arbeitgeberin weiterzuleiten.

31

Diesem Verdacht liegt (zunächst) der Umstand zugrunde, dass die Klägerin den in Empfang genommenen und quittierten Geldbetrag nicht im Gewahrsamsbereich der Beklagten beließ, ihn insbesondere nicht in den zur Verwahrung von Geldern vorgesehenen Tresor einlegte, sondern in ihren persönlichen Besitz verbrachte und behielt. Bereits allein dieses Verhalten ist ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass die Klägerin das von ihr vereinnahmte Geld nicht an die Beklagte abführen wollte. Der Klägerin musste wie jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass Geldbeträge, die für den Arbeitgeber entgegengenommen werden, an diesen auch ohne ausdrückliche Weisung unverzüglich weiterzuleiten sind. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe das vereinnahmte Bargeld deshalb (zunächst) nicht an die Beklagte ausgezahlt, da ein Teil des Geldes dem früheren Betriebsinhaber zugestanden habe, so ist dieses Vorbringen auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Selbst wenn die Klägerin davon ausging, dass ein Teil des am 09.03.2011 vom Entsorgungsunternehmen in Empfang genommenen Geldbetrages dem früheren Betriebsinhaber zustand, so vermag dies in keiner Weise das Verhalten der Klägerin bezüglich des Anfang April 2011 vereinnahmten Geldes zu erklären, welches ausschließlich für Altfettabholungen in der Zeit nach dem Betriebsübergang gezahlt wurde.

32

Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die von ihr im Zusammenhang mit dem Geldempfang unterzeichnete Quittung nicht in den Unterlagen des Restaurants beließ oder der Beklagten auf andere Weise zugänglich machte. Hierdurch verhinderte die Klägerin zunächst, dass die Beklagte von dem betreffenden Vorgang Kenntnis nehmen konnte. Der Verdacht, dass die Klägerin sich die 330,00 Euro dauerhaft zueignen wollte, wird auch dadurch erhärtet, dass sie, nachdem sie von einer Mitarbeiterin darüber informiert worden war, dass der Bezirksleiter am 09.05.2011 eine Aufklärung der Angelegenheit angekündigt hatte, einen Teil des im März und April vereinnahmten Geldes nicht persönlich eingezahlt, sondern hiermit einen anderen Mitarbeiter beauftragte. Wäre es der Klägerin - wie von ihr behauptet - darum gegangen, das im März 2011 erhaltene Geld nach Betriebsveräußerer und Betriebserwerber aufteilen zu lassen, so hätte es nahe gelegen, das Geld selbst einzuzahlen und insbesondere ihre Vorgehensweise gegenüber ihren Vorgesetzten unverzüglich zu erklären.

33

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, es sei bei dem früheren Betriebsinhaber üblich gewesen, dass vereinnahmte Gelder "später" dem Geschäftsführer übergeben worden seien, so erweist sich dieses Vorbringen - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - als unsubstantiiert. Zwar obliegt dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auch die Beweislast für das Fehlen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen. Diese müssen jedoch seitens des Arbeitnehmers so substantiiert dargelegt werden, dass der Arbeitgeber sich hierauf ebenfalls substantiiert einlassen und den Gegenbeweis führen kann. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, konkret vorzutragen, wann sie in der Vergangenheit Bargelder für den früheren Betriebsinhaber vereinnahmt hat und in welchem zeitlichen Abstand sie diese sodann an ihren Arbeitgeber weitergeleitet hat, zumal der Begriff "später" sich sowohl auf kurze Zeiträume (Stunden) als auch auf lange Zeitspannen (Wochen, Monate) beziehen kann.

34

In Ansehung all dieser Umstände besteht gegen die Klägerin der dringende Verdacht einer vertragswidrigen und die Vermögensinteressen der Beklagten beeinträchtigenden Vereinnahmung eines Geldbetrages in Höhe von 330,00 Euro. Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen die Klägerin nach § 153 Abs. 2 ZPO eingestellt wurde, ist nicht geeignet, diesen Verdacht auszuräumen. Die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens, dessen die Klägerin verdächtig ist, ist für die kündigungsschutzrechtliche Beurteilung ohnehin unerheblich.

35

Die Beklagte war auch nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten, der Klägerin zunächst lediglich eine Abmahnung zu erteilen. Eine solche wäre nämlich vorliegend von vorneherein ungeeignet gewesen, das infolge des schwerwiegenden Verdachts gegen die Klägerin zerstörte Vertrauen der Beklagten in ihre Redlichkeit wieder herzustellen bzw. die durch den Verdacht eingetretene unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses wieder zu beseitigen.

36

Die Beklagte hat vor Kündigungsausspruch auch alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen. Insbesondere ist die Klägerin auch zu dem den Verdacht begründenden Sachverhalt angehört worden.

37

Die durchzuführende Interessenabwägung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Klägerin überwiegt, das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen. Nach § 9 Ziffer 1. des Arbeitsvertrages der Klägerin konnte das Arbeitsverhältnis im Wege einer ordentlichen Kündigung frühestens zum 31.10.2015 beendet werden. Die Einhaltung dieser Frist war der Beklagten nicht zumutbar. Die Klägerin war im Betrieb der Beklagten erst seit dem 01.11.2010 beschäftigt. Sie hat - soweit ersichtlich - keinerlei Unterhaltsverpflichtungen. Im Hinblick auf ihr Lebensalter (36 Jahre zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs) bestehen für sie auch noch relativ gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in verantwortungsvoller Position als Restaurantmanagerin beschäftigt war und daher das Vertrauen in ihre Redlichkeit unerlässliche Grundvoraussetzung für die weitere Ausübung dieser Tätigkeit ist. Insgesamt überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich gegenüber dem Interesse der Klägerin, das Arbeitsverhältnis noch bis zum 31.10.2015 fortzusetzen.

38

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.

39

Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A.II.3.b. in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Gründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet diesbezüglich lediglich Anlass zu folgender ergänzender Klarstellung:

40

Selbst dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Beklagte nach Kenntnisnahme am 09.05./10.05.2011 vom kündigungsrelevanten Vorgang die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere die Anhörung der Klägerin nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt hat, ist die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Dem Zweck des § 626 Abs. 2 BGB, dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb begrenzter Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob auf einen bestimmten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung gestützt wird, ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Ermittlungen bei der gebotenen Eile hätten abgeschlossen werden können (BAG v. 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist). Folgt man der Ansicht der Klägerin, wonach die Ermittlungen der Beklagten auch unter den gegebenen Umständen innerhalb einer Woche hätten abgeschlossen werden können und müssen, war der Beginn der Ausschlussfrist bis zum 16.05./17.05.2011 gehemmt. Sie endete daher frühestens am 30.05.2011. Die außerordentliche Kündigung ging der Klägerin jedoch bereits am 25.05.2011 und damit innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu.

III.

41

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

42

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

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(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

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(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.