Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Sept. 2013 - 6 Sa 54/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0916.6SA54.13.0A
bei uns veröffentlicht am16.09.2013

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Kündigungsschutzprozess.

2

Die seit August 1992 bei der Beklagten zuletzt zu einer Bruttovergütung von 1.915,93 Euro beschäftigte, 1972 geborene Klägerin hat am 19. April 2012, vertreten durch die D R GmbH, beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Klage gegen eine von der Beklagten unter dem 11. April 2012 zum 30. November 2012 erklärte krankheitsbedingte Kündigung eingereicht. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft v. Im Kammertermin vom 23. August 2012 wurde nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage ein für die Beklagte widerruflicher Vergleich geschlossen, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung zum 30. November 2012 bei Freistellung der Klägerin unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und etwaiger weiterer Freizeitausgleichsansprüche, sowie die Zahlung einer Abfindung an die Klägerin in Höhe von 25.000,00 Euro brutto vorsah. Nach Widerruf des Vergleichs durch die Beklagte hat das Arbeitsgericht die Klage mit am 27. September 2012 verkündetem Urteil abgewiesen.

3

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 hat sich der nunmehrige Prozessvertreter der Klägerin gegenüber dem Arbeitsgericht als Prozessbevollmächtigter bestellt. Die D R GmbH hat das Mandat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 niedergelegt. Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06. Februar 2013 hat die Klägerin, vertreten durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, Berufung gegen das diesem am 07. Januar 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. September 2012 eingelegt. Im Rahmen des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 05. März 2013 hat die Klägerin die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. In ihrer zugleich vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie ua. angegeben, eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle (zB Gewerkschaft) trage die Kosten der Prozessführung nicht. Sie hat ein an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtetes Schreiben der D R GmbH vom 07. Februar 2013 zur Akte gereicht, in dem diese auf entsprechende Anfrage des Klägervertreters vom 06. Februar 2013 mitteilte, dass eine Deckungszusage nicht erfolgen könne, da die D R GmbH keine Rechtsschutzversicherung sei, sondern im Auftrag der Mitgliedsgewerkschaft für die Klägerin tätig werde. Mit Schreiben vom 22. April 2013, eingehend am 08. Mai 2013, hat die Klägerin ihre Mitgliedschaft gegenüber der Gewerkschaft v. ohne Angabe von Gründen gekündigt.

4

Auf gerichtlichen Hinweis unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - (jeweils zitiert nach juris), dass Bedenken bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen, sofern die Klägerin zur Durchführung des Berufungsverfahrens gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können, trägt die Klägerin vor,
die Gewerkschaft v. habe bestätigt, dass grundsätzlich auch in zweiter Instanz die Vertretung des Gewerkschaftsmitglieds übernommen worden wäre, dass jedoch für den Fall des Austritts ab dem Zeitpunkt der Kündigung kein Rechtsschutz mehr gewährt werde. Da sie ihre Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft v. gekündigt habe, könne kein Rechtsschutz durch die Gewerkschaft mehr erfolgen. Zudem sei davon auszugehen, dass sie sich infolge der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht weiter habe von der Gewerkschaft vertreten lassen müssen. Dies zeige auch die mangelnde Kooperation der Gewerkschaft v. im Zusammenhang mit der Anforderung von Unterlagen für vorliegendes Prozesskostenhilfeverfahren. Sie sei angesichts ihres Lebensalters und der aktuellen schwierigen Situation zu keinem Zeitpunkt mit einem Vergleich einverstanden gewesen, da für sie nur der Erhalt des Arbeitsplatzes zähle. Die Klägerin trägt mit undatiertem, handschriftlich verfasstem Schreiben (Bl. 45 ff. PKH-Beiheft), zur Akte gereicht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juli 2013, persönlich vor, vor dem Gütetermin habe sie mit dem sie vertretenden Rechtssekretär bis auf 10 Minuten vor dem Termin nur telefonieren können und er habe beim Kammertermin auf sie eingeredet, die Abfindung zu nehmen, weil sie keine Chancen habe, so dass sie zugestimmt habe. Sie sei von ihrem gewerkschaftlichen Rechtsvertreter im September 2012 nur über den Vergleichswiderruf durch die Beklagte, nicht jedoch im Oktober 2012 über das Urteil informiert, sondern telefonisch vertröstet worden, sie solle nächste Woche anrufen. Sie habe von dem Urteil von ihrer Chefin erfahren und habe dann den Anwalt gewechselt, weil sie einem solchen Anwalt nicht trauen könne.

II.

5

Der Klägerin konnte gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nicht bewilligt werden. Da die Klägerin für die Durchführung des Berufungsverfahrens gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können, war sie gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, den Rechtsstreit mit eigenen Mitteln zu bestreiten (1.). Die Tatsache, dass die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft gekündigt hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Da sich die Klägerin durch den Gewerkschaftsaustritt während des Berufungsverfahrens sehenden Auges der Möglichkeit begeben hat, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ohne dass hinreichende sachliche Gründe für einen Austritt gerade zu diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen wären, verhält sie sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie anschließend noch staatlich finanzierten Rechtsschutz begehrt (2.).

6

1. Der Klägerin war es zumutbar, durch Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ihr Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Dass ihr gewerkschaftlicher Rechtsschutz für das Berufungsverfahren - vor der Kündigung der Mitgliedschaft - nicht gewährt worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.

7

1.1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die hilfsbedürftige Partei Einkommen und Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen hat, die ihr durch die Prozessführung voraussichtlich entstehen werden.

8

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO(BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Da die Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist, tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 14 aaO). Ist ein Arbeitnehmer als Partei zwar selbst bedürftig, hat er jedoch die als Vermögen zu betrachtende Möglichkeit, zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist er in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird; etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist(vgl. BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO). Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen (BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO).

9

Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewerkschafts- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation begegnet weder verfassungsrechtlichen Bedenken nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG, noch führt sie zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf freie Anwalts- bzw. Vertreterwahl; von letzterem kann die Partei weiterhin Gebrauch machen, was jedoch nicht zugleich bedeuten muss, dass sie das Recht auf Kosten der Allgemeinheit ausüben darf (vgl. BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 15 f., aaO; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - Rn. 30. zitiert nach juris).

10

1.2. Nach diesen Grundsätzen war der Klägerin, die zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung, der Berufungsbegründung und des Prozesskostenhilfegesuchs Mitglied der Gewerkschaft v. war, die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes für das Berufungsverfahren zumutbar. Die Klägerin hat keine hinreichenden sachlichen Gründe dafür dargetan, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der gewerkschaftlichen Prozessvertretung in ausreichendem Maß zerrüttet war. Ihre bloße Behauptung, sie habe dem erstinstanzlichen Prozessvertreter der D-R GmbH nicht mehr trauen können, genügt hierzu nicht. Die von der Klägerin angeführten Vorfälle bieten ungeachtet ihrer subjektiven Einschätzung keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass aus sachlichen Gründen von einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes auszugehen war.

11

Soweit die Klägerin zunächst den im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Widerrufsvergleich kritisiert und vorgegeben hat, zu keinem Zeitpunk mit einem Vergleichsabschluss einverstanden gewesen zu sein, ergibt sich aus der von ihr persönlich verfassten handschriftlichen Stellungnahme Gegenteiliges, da sie dort angibt, sie habe dem Vergleich zugestimmt, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter ihr geraten habe, sie solle die Abfindung nehmen. Dass der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie angesichts den sich im Rahmen des Üblichen haltenden Vergleichs insoweit schuldhaft falsch beraten hätte, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, zumal er angesichts der späteren erstinstanzlichen Klageabweisung offenbar die Rechtsauffassung zumindest des Arbeitsgerichts zutreffend eingeschätzt hat. Auch im Weiteren sind Fehler bei der Prozessführung, die zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hätten führen können, nicht erkennbar. Soweit die Klägerin moniert, sie habe vor dem Gütetermin lediglich 10 Minuten persönlichen Kontakt mit dem gewerkschaftlichen Prozessbevollmächtigten gehabt, hätte es ihr frei gestanden, abschließend auf einem längeren persönlichen Gespräch zu bestehen. Im Übrigen vermögen Fehler, die ein Mitarbeiter der Einzelgewerkschaft (möglicherweise) gemacht hat, keinen generellen Vertrauensverlust gegenüber allen gewerkschaftlichen Mitarbeitern zu begründen (LAG Schleswig-Holstein 04. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - Rn. 13, zitiert nach juris). Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen, sofern sie mit dem bisherigen Vertreter nicht zufrieden war (vgl. auch BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO). Der Vortrag der Klägerin, sie sei nicht über das am 18. Oktober 2012 verkündete Urteil in Kenntnis gesetzt worden, ändert an der Beurteilung auch dann nichts, wenn man die Behauptung der Klägerin als zutreffend unterstellt. Ausweislich des Akteninhaltes (Bl. 62 d. A.) ist das Protokoll des Verkündungstermins vom 18. Oktober 2012 erst am 22. Oktober 2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten versandt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin, die nach eigenen Angaben bereits durch ihre Vorgesetzte über das Urteil informiert war, ihren nunmehrigen Prozessvertreter, der sich am 22. Oktober 2012 gegenüber dem Gericht bestellt hat, bereits beauftragt. Ungeachtet der für den gewerkschaftlichen Vertreter grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer telefonischen Nachfrage bei Gericht über den Ausgang des Verfahrens bereits am Tag der Verkündung hat sich die gewerkschaftliche Vertretung zumindest nicht nachlässig verhalten, wenn sie die Klägerin angesichts des noch nicht vorliegenden Verkündungsprotokolls auf ein Telefonat zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen hat. Gleiches gilt im Übrigen angesichts der von der Klägerin vorgelegten mehrfachen gewerkschaftlichen Stellungnahmen für ihren Verweis auf eine mangelnde Kooperation der Gewerkschaft ver.di im Zusammenhang mit der Beschaffung von Unterlagen für die Prozesskostenhilfe.

12

2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, infolge ihres Gewerkschaftsaustritts mit Schreiben vom 11. April 2013, eingegangen bei der Gewerkschaft v. am 08. Mai 2013, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme von gewerkschaftlichem Rechtsschutz mehr zu haben. Da hinreichende sachliche Gründe für den Austritt der Klägerin aus der Gewerkschaft während des Berufungsverfahrens weder vorgetragen, noch ersichtlich waren, ist der Klägerin die Inanspruchnahme staatlich finanzierten Rechtsschutzes verwehrt.

13

2.1. Die vom Staat zu leistende Prozesskostenhilfe ist für eine Prozesspartei gegenüber anderen Möglichkeiten, kostengünstig Rechtsschutz zu erreichen, subsidiär. Eine Prozesspartei darf sich daher nicht anderer Rechtsschutzmöglichkeiten, ohne vertretbaren sachlichen Grund, sehenden Auges begeben, um anschließend staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; gibt sie eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit grundlos auf, um anschließend staatlich finanzierten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, so verhält sie sich rechtsmissbräuchlich; dieses Verhalten ist in seinen wesentlichen Grundzügen mit dem Verschenken von Vermögenspositionen gleichzusetzen, um anschließend Sozialhilfe zu beantragen (LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - Rn. 16; aA (grds. Bejahung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch bei auf grundlosem Austritt beruhenden Verlust der gewerkschaftlichen Vertretung): Hessisches LAG 21. Mai 2008 - 16 Ta 195/08 - Rn. 8 ff.; jeweils zitiert nach juris). Hierbei dürfen die Anforderungen an einen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes nicht überspannt werden, da jede Prozesspartei auch in diesem Zusammenhang das Grundrecht der (negativen) Vereinigungsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) in Anspruch nehmen kann(LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - aaO, Rn. 17). Eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, die das Recht zum Austritt aus einer Koalition umfasst, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Kläger, nachdem er mit Hilfe der Rechtssekretäre einer Gewerkschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat, von seinem Recht zum Austritt aus der Gewerkschaft Gebrauch gemacht und den damit verbundenen Verlust seiner bisherigen Vertretung in Kauf genommen hat, ohne dass nachvollziehbare und sachliche Gründe für seinen Gewerkschaftsaustritt gerade zu diesem Zeitpunkt vorgetragen werden und vorliegen(vgl. im Zusammenhang mit § 73 a Abs. 2 SGG idF vom 13. Juni 1980: BVerfG 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 - Rn. 9, zitiert nach juris). Beruft sich eine Prozesspartei zur Begründung des Gewerkschaftsaustrittes und des damit verbundenen Verlustes gewerkschaftlichen Rechtsschutzes darauf, dass ihr die weitere Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wegen des Verhaltens von Mitarbeitern der Gewerkschaft unzumutbar gewesen sei, so liegt hierin ein sachlicher Grund nur dann, wenn eine entsprechende Unzumutbarkeit tatsächlich feststellbar ist (LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - aaO, Rn. 18).

14

2.2. Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihr sei infolge ihres mit Schreiben vom 22. April 2013 erklärten Gewerkschaftsaustritts die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes verwehrt. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Gewerkschaftsaustritt nur deshalb erklärt hat, um gezielt eine Prozesskostenhilfe-Bewilligung zu erreichen, hat sich die Klägerin mit ihrem Austritt sehenden Auges des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes begeben, ohne dass hierfür hinreichende sachliche Gründe vorgelegen hätten. Die Klägerin hat sich - wie zur Mandatskündigung gegenüber der gewerkschaftlichen Rechtsvertretung - zur Begründung ihres Austritts aus der Gewerkschaft ausschließlich auf ihren Vertrauensverlust in die Vertretung durch die Gewerkschaft berufen. Hierin liegen aus den bereits unter 1.2. dargestellten Erwägungen, auf die verwiesen wird, keine hinreichenden sachlichen Gründe, die der Vertretung entgegen stehen. Auf weitere Gründe für ihren Gewerkschaftsaustritt gerade zum erfolgten Zeitpunkt hat sich die Klägerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht gestützt. Anhaltspunkte für die Verletzung der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Koalitionsfreiheit sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Frage, inwieweit ein Gewerkschaftsaustritt aus politischen oder finanziellen Beweggründen einen ansonsten bestehenden Prozesskostenhilfeanspruch unangetastet ließe, konnte dahinstehen.

III.

15

Wegen Abweichung von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2008 - 16 Ta 195/08 (zitiert nach juris) hinsichtlich der Frage des Versagung von Prozesskostenhilfe bei Gewerkschaftsaustritt ohne hinreichenden Grund wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 574 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 ZPO, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG; vgl. BAG 21. Juni 2006 - 3 AZB 65/05 - Rn. 9, 12; BAG 20. August 2002 - 2 AZB 16/02 - Rn. 1, jeweils zitiert nach juris).

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Nov. 2012 - 3 AZB 23/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2011 - 4 Ta 7/11 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2011 - 4 Ta 7/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die ihm im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe auferlegte Verpflichtung, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren iHv. 1.016,91 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

2

Der Kläger war seit dem 21. Januar 2002 bei der M GmbH beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. März 2010 außerordentlich zum 29. März 2010 sowie vorsorglich ordentlich zum 30. Juni 2010. Hiergegen setzte der Kläger sich - vertreten durch die Gewerkschaft IG Metall, Region Stuttgart - mit seiner beim Arbeitsgericht am 6. April 2010 eingegangenen Klage zur Wehr. Am 6. Mai 2010 fand vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin statt, zu dem der Kläger und Frau Assessorin C von der IG Metall sowie ein Vertreter der M GmbH erschienen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung des Klägers an. Die IG Metall legte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 ihre Prozessvertretung nieder. Am 17. September 2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten.

3

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger ab dem 17. September 2010 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Zahlungsanordnung und ordnete ihm seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten bei. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 stellte das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2010 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto fest. Ausweislich Ziffer 5. des Vergleichs wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Mit Vergütungsfestsetzung vom 12. November 2010 setzte das Arbeitsgericht die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts auf 998,41 Euro fest.

4

Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht legte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 gegen die mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 vom Arbeitsgericht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe getroffene „Entscheidung über Zahlungsbestimmungen“ sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz stelle zu verwertendes Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 ZPO dar. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 änderte das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 21. Oktober 2010 dahin ab, dass der Kläger verpflichtet wurde, die Gerichtsgebühren iHv. 18,50 Euro sowie die Rechtsanwaltskosten iHv. 998,41 Euro, mithin insgesamt 1.016,91 Euro, an die Staatskasse zu zahlen.

5

Gegen diesen, ihm am 5. Juli 2011 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 19. Juli 2011 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Dezember 2011, der am 24. Januar 2012 zur Post aufgegeben wurde, zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit seiner am 27. Februar 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, denn sie wurde vom Landesarbeitsgericht gemäß § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wurde auch frist- und ordnungsgemäß eingelegt und begründet (§ 575 Abs. 1 ZPO).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Juni 2011 zu Recht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse rechtsfehlerfrei dahin abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet ist.

9

a) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse war zulässig, insbesondere war sie statthaft nach § 127 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ZPO.

10

aa) Eine Beschwerde der Staatskasse findet nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wurde, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn des für die Staatskasse erst durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) eingeräumten Beschwerderechts liegt darin, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Demzufolge ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde (BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 3 mwN, NJW-RR 2010, 494).

11

bb) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie stützt sich darauf, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz einzusetzendes Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO sei. Damit zielt der Antrag der Staatskasse darauf ab, dem Kläger Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen.

12

b) Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 mit Beschluss vom 27. Juni 2011 zu Recht abgeändert und den Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet. Dem Kläger war es zumutbar, insoweit durch Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes sein Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO.

13

aa) § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die hilfsbedürftige Partei Einkommen und Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen hat, die ihr durch die Prozessführung voraussichtlich entstehen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO(vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird).

14

(1) Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 - zu A II 2 c bb der Gründe, BGHZ 109, 163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 19). Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - Rn. 8, MDR 2008, 1232), oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05 - zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 - VI ZR 255/05 - ZfSch 2006, 503), hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.

15

(2) Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewerkschafts- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche lassen sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG herleiten. Hierdurch wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewerkschaften oder die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der einem Organisierten regelmäßig drohende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Prozesskostenhilfe seine Entscheidungsfreiheit darüber beeinflusst, einer Gewerkschaft oder einem Verband beizutreten oder nicht.

16

(3) Mitglieder von Gewerkschaften und Verbänden mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch die Gewerkschaft oder den Verband werden durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes auch nicht schlechter gestellt als Nicht-Organisierte, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG bis zur Ebene der Landesarbeitsgerichte eine Vertretung durch Verbands- oder Gewerkschaftsangestellte ohne Befähigung zum Richteramt einer solchen durch Rechtsanwälte gleichgestellt. Zudem bestimmt § 11 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, dass die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Verweisung auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz auch nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts der Partei auf freie Anwalts- bzw. Vertreterwahl. Von diesem Recht kann die Partei weiterhin Gebrauch machen. Eine andere Frage ist es hingegen, ob die Partei dieses Recht auf Kosten der Allgemeinheit ausüben darf.

17

bb) Danach war es dem Kläger als Gewerkschaftsmitglied zuzumuten, den ihm zustehenden kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem gewerkschaftlichen Prozessvertreter sei nicht hinreichend zerrüttet, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, er habe kein Vertrauen mehr in die Beratung durch den Vertreter der Gewerkschaft gehabt, weil er sich auf dessen Rat nicht habe verlassen können und ihm keine Begründung dafür gegeben worden sei, warum die Prozessaussichten nach dem Gütetermin - anders als vorher - negativ einzuschätzen gewesen seien, genüge zur Darlegung der Unzumutbarkeit, sich weiterhin durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen, nicht. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Verlaufs des Gütetermins und des dortigen Vorbringens der Beklagten die Prozesschancen möglicherweise anders einzuschätzen waren als zuvor und dass es ggf. Sache des Klägers gewesen wäre, eine weitere Begründung für die gegebene Prognose zu verlangen oder bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen.

        

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2011 - 4 Ta 7/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die ihm im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe auferlegte Verpflichtung, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren iHv. 1.016,91 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

2

Der Kläger war seit dem 21. Januar 2002 bei der M GmbH beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. März 2010 außerordentlich zum 29. März 2010 sowie vorsorglich ordentlich zum 30. Juni 2010. Hiergegen setzte der Kläger sich - vertreten durch die Gewerkschaft IG Metall, Region Stuttgart - mit seiner beim Arbeitsgericht am 6. April 2010 eingegangenen Klage zur Wehr. Am 6. Mai 2010 fand vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin statt, zu dem der Kläger und Frau Assessorin C von der IG Metall sowie ein Vertreter der M GmbH erschienen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung des Klägers an. Die IG Metall legte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 ihre Prozessvertretung nieder. Am 17. September 2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten.

3

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger ab dem 17. September 2010 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Zahlungsanordnung und ordnete ihm seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten bei. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 stellte das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2010 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto fest. Ausweislich Ziffer 5. des Vergleichs wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Mit Vergütungsfestsetzung vom 12. November 2010 setzte das Arbeitsgericht die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts auf 998,41 Euro fest.

4

Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht legte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 gegen die mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 vom Arbeitsgericht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe getroffene „Entscheidung über Zahlungsbestimmungen“ sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz stelle zu verwertendes Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 ZPO dar. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 änderte das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 21. Oktober 2010 dahin ab, dass der Kläger verpflichtet wurde, die Gerichtsgebühren iHv. 18,50 Euro sowie die Rechtsanwaltskosten iHv. 998,41 Euro, mithin insgesamt 1.016,91 Euro, an die Staatskasse zu zahlen.

5

Gegen diesen, ihm am 5. Juli 2011 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 19. Juli 2011 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Dezember 2011, der am 24. Januar 2012 zur Post aufgegeben wurde, zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit seiner am 27. Februar 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, denn sie wurde vom Landesarbeitsgericht gemäß § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wurde auch frist- und ordnungsgemäß eingelegt und begründet (§ 575 Abs. 1 ZPO).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Juni 2011 zu Recht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse rechtsfehlerfrei dahin abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet ist.

9

a) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse war zulässig, insbesondere war sie statthaft nach § 127 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ZPO.

10

aa) Eine Beschwerde der Staatskasse findet nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wurde, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn des für die Staatskasse erst durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) eingeräumten Beschwerderechts liegt darin, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Demzufolge ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde (BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 3 mwN, NJW-RR 2010, 494).

11

bb) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie stützt sich darauf, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz einzusetzendes Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO sei. Damit zielt der Antrag der Staatskasse darauf ab, dem Kläger Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen.

12

b) Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 mit Beschluss vom 27. Juni 2011 zu Recht abgeändert und den Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet. Dem Kläger war es zumutbar, insoweit durch Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes sein Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO.

13

aa) § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die hilfsbedürftige Partei Einkommen und Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen hat, die ihr durch die Prozessführung voraussichtlich entstehen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO(vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird).

14

(1) Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 - zu A II 2 c bb der Gründe, BGHZ 109, 163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 19). Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - Rn. 8, MDR 2008, 1232), oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05 - zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 - VI ZR 255/05 - ZfSch 2006, 503), hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.

15

(2) Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewerkschafts- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche lassen sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG herleiten. Hierdurch wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewerkschaften oder die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der einem Organisierten regelmäßig drohende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Prozesskostenhilfe seine Entscheidungsfreiheit darüber beeinflusst, einer Gewerkschaft oder einem Verband beizutreten oder nicht.

16

(3) Mitglieder von Gewerkschaften und Verbänden mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch die Gewerkschaft oder den Verband werden durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes auch nicht schlechter gestellt als Nicht-Organisierte, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG bis zur Ebene der Landesarbeitsgerichte eine Vertretung durch Verbands- oder Gewerkschaftsangestellte ohne Befähigung zum Richteramt einer solchen durch Rechtsanwälte gleichgestellt. Zudem bestimmt § 11 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, dass die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Verweisung auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz auch nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts der Partei auf freie Anwalts- bzw. Vertreterwahl. Von diesem Recht kann die Partei weiterhin Gebrauch machen. Eine andere Frage ist es hingegen, ob die Partei dieses Recht auf Kosten der Allgemeinheit ausüben darf.

17

bb) Danach war es dem Kläger als Gewerkschaftsmitglied zuzumuten, den ihm zustehenden kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem gewerkschaftlichen Prozessvertreter sei nicht hinreichend zerrüttet, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, er habe kein Vertrauen mehr in die Beratung durch den Vertreter der Gewerkschaft gehabt, weil er sich auf dessen Rat nicht habe verlassen können und ihm keine Begründung dafür gegeben worden sei, warum die Prozessaussichten nach dem Gütetermin - anders als vorher - negativ einzuschätzen gewesen seien, genüge zur Darlegung der Unzumutbarkeit, sich weiterhin durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen, nicht. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Verlaufs des Gütetermins und des dortigen Vorbringens der Beklagten die Prozesschancen möglicherweise anders einzuschätzen waren als zuvor und dass es ggf. Sache des Klägers gewesen wäre, eine weitere Begründung für die gegebene Prognose zu verlangen oder bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen.

        

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2011 - 4 Ta 7/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die ihm im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe auferlegte Verpflichtung, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren iHv. 1.016,91 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

2

Der Kläger war seit dem 21. Januar 2002 bei der M GmbH beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. März 2010 außerordentlich zum 29. März 2010 sowie vorsorglich ordentlich zum 30. Juni 2010. Hiergegen setzte der Kläger sich - vertreten durch die Gewerkschaft IG Metall, Region Stuttgart - mit seiner beim Arbeitsgericht am 6. April 2010 eingegangenen Klage zur Wehr. Am 6. Mai 2010 fand vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin statt, zu dem der Kläger und Frau Assessorin C von der IG Metall sowie ein Vertreter der M GmbH erschienen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung des Klägers an. Die IG Metall legte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 ihre Prozessvertretung nieder. Am 17. September 2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten.

3

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger ab dem 17. September 2010 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Zahlungsanordnung und ordnete ihm seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten bei. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 stellte das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2010 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto fest. Ausweislich Ziffer 5. des Vergleichs wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Mit Vergütungsfestsetzung vom 12. November 2010 setzte das Arbeitsgericht die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts auf 998,41 Euro fest.

4

Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht legte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 gegen die mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 vom Arbeitsgericht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe getroffene „Entscheidung über Zahlungsbestimmungen“ sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz stelle zu verwertendes Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 ZPO dar. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 änderte das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 21. Oktober 2010 dahin ab, dass der Kläger verpflichtet wurde, die Gerichtsgebühren iHv. 18,50 Euro sowie die Rechtsanwaltskosten iHv. 998,41 Euro, mithin insgesamt 1.016,91 Euro, an die Staatskasse zu zahlen.

5

Gegen diesen, ihm am 5. Juli 2011 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 19. Juli 2011 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Dezember 2011, der am 24. Januar 2012 zur Post aufgegeben wurde, zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit seiner am 27. Februar 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, denn sie wurde vom Landesarbeitsgericht gemäß § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wurde auch frist- und ordnungsgemäß eingelegt und begründet (§ 575 Abs. 1 ZPO).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Juni 2011 zu Recht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse rechtsfehlerfrei dahin abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet ist.

9

a) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse war zulässig, insbesondere war sie statthaft nach § 127 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ZPO.

10

aa) Eine Beschwerde der Staatskasse findet nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wurde, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn des für die Staatskasse erst durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) eingeräumten Beschwerderechts liegt darin, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Demzufolge ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde (BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 3 mwN, NJW-RR 2010, 494).

11

bb) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie stützt sich darauf, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz einzusetzendes Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO sei. Damit zielt der Antrag der Staatskasse darauf ab, dem Kläger Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen.

12

b) Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 mit Beschluss vom 27. Juni 2011 zu Recht abgeändert und den Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet. Dem Kläger war es zumutbar, insoweit durch Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes sein Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO.

13

aa) § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die hilfsbedürftige Partei Einkommen und Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen hat, die ihr durch die Prozessführung voraussichtlich entstehen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO(vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird).

14

(1) Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 - zu A II 2 c bb der Gründe, BGHZ 109, 163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 19). Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - Rn. 8, MDR 2008, 1232), oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05 - zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 - VI ZR 255/05 - ZfSch 2006, 503), hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.

15

(2) Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewerkschafts- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche lassen sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG herleiten. Hierdurch wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewerkschaften oder die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der einem Organisierten regelmäßig drohende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Prozesskostenhilfe seine Entscheidungsfreiheit darüber beeinflusst, einer Gewerkschaft oder einem Verband beizutreten oder nicht.

16

(3) Mitglieder von Gewerkschaften und Verbänden mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch die Gewerkschaft oder den Verband werden durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes auch nicht schlechter gestellt als Nicht-Organisierte, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG bis zur Ebene der Landesarbeitsgerichte eine Vertretung durch Verbands- oder Gewerkschaftsangestellte ohne Befähigung zum Richteramt einer solchen durch Rechtsanwälte gleichgestellt. Zudem bestimmt § 11 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, dass die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Verweisung auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz auch nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts der Partei auf freie Anwalts- bzw. Vertreterwahl. Von diesem Recht kann die Partei weiterhin Gebrauch machen. Eine andere Frage ist es hingegen, ob die Partei dieses Recht auf Kosten der Allgemeinheit ausüben darf.

17

bb) Danach war es dem Kläger als Gewerkschaftsmitglied zuzumuten, den ihm zustehenden kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem gewerkschaftlichen Prozessvertreter sei nicht hinreichend zerrüttet, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, er habe kein Vertrauen mehr in die Beratung durch den Vertreter der Gewerkschaft gehabt, weil er sich auf dessen Rat nicht habe verlassen können und ihm keine Begründung dafür gegeben worden sei, warum die Prozessaussichten nach dem Gütetermin - anders als vorher - negativ einzuschätzen gewesen seien, genüge zur Darlegung der Unzumutbarkeit, sich weiterhin durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen, nicht. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Verlaufs des Gütetermins und des dortigen Vorbringens der Beklagten die Prozesschancen möglicherweise anders einzuschätzen waren als zuvor und dass es ggf. Sache des Klägers gewesen wäre, eine weitere Begründung für die gegebene Prognose zu verlangen oder bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2011 - 4 Ta 7/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die ihm im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe auferlegte Verpflichtung, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren iHv. 1.016,91 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

2

Der Kläger war seit dem 21. Januar 2002 bei der M GmbH beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. März 2010 außerordentlich zum 29. März 2010 sowie vorsorglich ordentlich zum 30. Juni 2010. Hiergegen setzte der Kläger sich - vertreten durch die Gewerkschaft IG Metall, Region Stuttgart - mit seiner beim Arbeitsgericht am 6. April 2010 eingegangenen Klage zur Wehr. Am 6. Mai 2010 fand vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin statt, zu dem der Kläger und Frau Assessorin C von der IG Metall sowie ein Vertreter der M GmbH erschienen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung des Klägers an. Die IG Metall legte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 ihre Prozessvertretung nieder. Am 17. September 2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten.

3

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger ab dem 17. September 2010 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Zahlungsanordnung und ordnete ihm seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten bei. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 stellte das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2010 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto fest. Ausweislich Ziffer 5. des Vergleichs wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Mit Vergütungsfestsetzung vom 12. November 2010 setzte das Arbeitsgericht die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts auf 998,41 Euro fest.

4

Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht legte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 gegen die mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 vom Arbeitsgericht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe getroffene „Entscheidung über Zahlungsbestimmungen“ sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz stelle zu verwertendes Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 ZPO dar. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 änderte das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 21. Oktober 2010 dahin ab, dass der Kläger verpflichtet wurde, die Gerichtsgebühren iHv. 18,50 Euro sowie die Rechtsanwaltskosten iHv. 998,41 Euro, mithin insgesamt 1.016,91 Euro, an die Staatskasse zu zahlen.

5

Gegen diesen, ihm am 5. Juli 2011 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 19. Juli 2011 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Dezember 2011, der am 24. Januar 2012 zur Post aufgegeben wurde, zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit seiner am 27. Februar 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, denn sie wurde vom Landesarbeitsgericht gemäß § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wurde auch frist- und ordnungsgemäß eingelegt und begründet (§ 575 Abs. 1 ZPO).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Juni 2011 zu Recht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse rechtsfehlerfrei dahin abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet ist.

9

a) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse war zulässig, insbesondere war sie statthaft nach § 127 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ZPO.

10

aa) Eine Beschwerde der Staatskasse findet nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wurde, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn des für die Staatskasse erst durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) eingeräumten Beschwerderechts liegt darin, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Demzufolge ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde (BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 3 mwN, NJW-RR 2010, 494).

11

bb) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie stützt sich darauf, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz einzusetzendes Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO sei. Damit zielt der Antrag der Staatskasse darauf ab, dem Kläger Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen.

12

b) Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 mit Beschluss vom 27. Juni 2011 zu Recht abgeändert und den Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet. Dem Kläger war es zumutbar, insoweit durch Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes sein Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO.

13

aa) § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die hilfsbedürftige Partei Einkommen und Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen hat, die ihr durch die Prozessführung voraussichtlich entstehen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO(vgl. etwa Hessisches LAG 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu II 2 der Gründe; Bayerisches LSG 7. Oktober 2009 - L 5 KR 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu II 1 der Gründe; OLG Rostock 15. April 2008 - 1 U 49/07 - zu 1 a der Gründe, OLGR Rostock 2009, 112; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu II 1 1.1 der Gründe; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA LAG Schleswig-Holstein 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird).

14

(1) Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 - zu A II 2 c bb der Gründe, BGHZ 109, 163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 19). Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - Rn. 8, MDR 2008, 1232), oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05 - zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 - VI ZR 255/05 - ZfSch 2006, 503), hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.

15

(2) Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewerkschafts- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche lassen sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG herleiten. Hierdurch wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewerkschaften oder die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der einem Organisierten regelmäßig drohende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Prozesskostenhilfe seine Entscheidungsfreiheit darüber beeinflusst, einer Gewerkschaft oder einem Verband beizutreten oder nicht.

16

(3) Mitglieder von Gewerkschaften und Verbänden mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch die Gewerkschaft oder den Verband werden durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes auch nicht schlechter gestellt als Nicht-Organisierte, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG bis zur Ebene der Landesarbeitsgerichte eine Vertretung durch Verbands- oder Gewerkschaftsangestellte ohne Befähigung zum Richteramt einer solchen durch Rechtsanwälte gleichgestellt. Zudem bestimmt § 11 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, dass die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Verweisung auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz auch nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts der Partei auf freie Anwalts- bzw. Vertreterwahl. Von diesem Recht kann die Partei weiterhin Gebrauch machen. Eine andere Frage ist es hingegen, ob die Partei dieses Recht auf Kosten der Allgemeinheit ausüben darf.

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bb) Danach war es dem Kläger als Gewerkschaftsmitglied zuzumuten, den ihm zustehenden kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem gewerkschaftlichen Prozessvertreter sei nicht hinreichend zerrüttet, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, er habe kein Vertrauen mehr in die Beratung durch den Vertreter der Gewerkschaft gehabt, weil er sich auf dessen Rat nicht habe verlassen können und ihm keine Begründung dafür gegeben worden sei, warum die Prozessaussichten nach dem Gütetermin - anders als vorher - negativ einzuschätzen gewesen seien, genüge zur Darlegung der Unzumutbarkeit, sich weiterhin durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen, nicht. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Verlaufs des Gütetermins und des dortigen Vorbringens der Beklagten die Prozesschancen möglicherweise anders einzuschätzen waren als zuvor und dass es ggf. Sache des Klägers gewesen wäre, eine weitere Begründung für die gegebene Prognose zu verlangen oder bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.