Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2015 - 6 Sa 162/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1013.6SA162.15.0A
bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 - 7 Ca 206/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).

2

Der Kläger wurde von der Beklagten ab 01. März 2000 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2000 (im Folgenden: AV) als hauswirtschaftliche Hilfskraft für das von der Beklagten als Rechtsträgerin betriebenen Alten- und Pflegeheim St. J in N eingestellt. Die Parteien vereinbarten in § 2 AV die Anwendbarkeit der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) (im Folgenden AVR Caritas), dem die Beklagte angeschlossen ist. Laut § 4 b AV war der Kläger in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe 11 eingruppiert bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Ziff. 1 in Anlage 2 zu den AVR.

3

Ab September 2002 wurde der Kläger als Hausmeister tätig. Vom 27. bis 29. Oktober 2003 absolvierte er ein Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII aus dem Bereich Haustechnik. Der Kläger, der ein Diplom des Ministeriums für Hoch- und Fachhochschulwesens der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik als Lehrer der Geschichte, Gesellschaftskunde und des sowjetischen Rechts aus dem Jahr 1989 hat, hat im Jahr 2009 erfolgreich an Lehrgängen Haustechnik mit einer Gesamtdauer von 120 Stunden teilgenommen und verfügt seither über ein Zertifikat des TÜV Saarland als Fachkraft für Haustechnik (TSG) vom 24. April 2009. Wegen der Beschreibung des Lehrgangs einschließlich der zugrundeliegenden Rahmenlehrpläne wird auf Bl. 42 ff. d. A. Bezug genommen.

4

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der Regelungen der AVR Caritas, nach denen sich sein Dienstvertrag richte, ändere sich ab 01. Januar 2012 seine Vergütungsgruppe von bisher VG 8 Ziff. 9 auf VG 7 Ziffer 19 a. Die vom Kläger ab 01. Januar 2012 bezogene monatliche Bruttovergütung des Klägers in der Vergütungsgruppe VG 7 Stufe 9 Ziffer 19 a betrug damit 2.492,22 EUR.

5

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04. September 2013 mit, im Rahmen einer Überprüfung der Vergütungsgruppen der Mitarbeiter sei festgestellt worden, dass seine Eingruppierung irrtümlich falsch vorgenommen worden sei, da er über eine abgeschlossene Fachausbildung nicht verfüge. Auch übe er fast ausschließlich Hilfstätigkeiten aus. Die Beklagte teilte dem Kläger weiter mit, dass aus diesem Grund ab 01. Oktober 2013 eine Herabgruppierung von der VG 7 Stufe 9 nach VG 9 Stufe 9 vorgenommen werden. Mit weiterem Schreiben vom 06. September 2013 teilte die Beklagte mit, ihr sei im Schreiben vom 04. September 2013 ein Fehler unterlaufen, die korrekte Bezeichnung der Gehaltsstufe des Klägers ab 01. Oktober 2013 laute VG 9 Stufe 8 Ziffer 8. Die Differenz zwischen der bisherigen und der daraufhin ab 01. Oktober 2013 an den Kläger ausgekehrten Vergütung beträgt 375,98 EUR brutto monatlich.

6

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum ab Oktober 2013 mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 07. November 2013 hat der Kläger am 14. Januar 2014 vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein Anspruch auf Vergütung nach VG 7 Stufe 9 ergebe sich bereits aus der Zusage der Beklagten vom 19. Dezember 2011 und der bis September 2013 geleisteten Vergütung. Auch erfülle er nach zweijähriger Bewährung in VG 8 Ziff. 9 angesichts seiner Ausbildung als Fachkraft für Haustechnik über die in der begehrten Vergütungsgruppe vorausgesetzte handwerkliche Fachausbildung. Eine qualifiziertere Ausbildung existiere für einen Hausmeister nicht und zudem sei Voraussetzung für den Besuch des Lehrgangs zur Fachkraft für Haustechnik eine abgeschlossene gewerbliche Ausbildung und nur in Ausnahmefällen werde derjenige zur Prüfung zugelassen, der eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im Bereich der Haustechnik nachweisen könne. Hieraus ergebe sich, dass die Ausbildung zur Fachkraft Haustechnik im Regelfall an eine abgeschlossene gewerblich/technische Ausbildung anknüpfe, also ein "Mehr" darstelle als eine einfache Ausbildung.

8

Der Kläger hat beantragt

9

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch für die Zeit ab dem 01.10.2013 eine Vergütung auf Basis der Vergütungsgruppe VG 7 Stufe 9 Ziffer 19 a der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, nachdem der Kläger über keine abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung verfüge sei er zutreffend korrigierend in die die Vergütungsgruppe 9 Ziffer 8 rückzugruppieren gewesen. Selbst wenn es den Lehrberuf "Hausmeister" nicht gebe, so verfüge der Kläger jedenfalls nicht über einen Lehrberuf wie Klempner, Elektriker etc. Das Schreiben vom 19. Dezember 2011 stelle keine Zusage eines eigenständigen Vergütungsanspruchs dar.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage sei unbegründet. Das Schreiben vom 19. Dezember 2011 sei nicht anspruchsbegründend, sondern habe lediglich wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe die Beklagte als zutreffend ansehe. Der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VG 7 Stufe 9 Ziff. 19 a nicht. Die Auslegung der Ziff. 19 a ergebe, dass unter der erforderlichen abgeschlossenen handwerklichen Fachausbildung eine Ausbildung in einem Handwerksberuf zu verstehen sei, da „Fachausbildung“ in Tarifverträgen die Berufsausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf erfasse. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Höhergruppierung eines Hausmeisters mit einem solchen Abschluss dessen zusätzliche Qualifikation honoriert. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 98 ff. d. A. verwiesen.

14

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 05. März 2015 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 02. April 2015 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

15

Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 04. Mai 2015 und des Schriftsatzes vom 10. Juni 2015, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 122 ff. und 145 f. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,
aus der Lehrgangsbeschreibung der Fachkraft für Haustechnik (TÜV) und der dort geregelten regelmäßigen Zugangsvoraussetzung einer abgeschlossenen gewerblich-technischen Ausbildung (nur ausnahmsweise genüge eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Bereich Haustechnik) ergebe sich, dass diese Ausbildung ein „Mehr“ als eine solche gewerblich-technische Ausbildung darstelle. Die Ausbildung zur Fachkraft für Haustechnik stelle bereits dem Wortlaut nach auch eine „handwerkliche Fachausbildung“ iSd. Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe dar, da gerade nicht eine „abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Handwerksberuf“ gefordert werde. Zudem gebe es eine andere Ausbildung für Hausmeister nicht und genau die einschlägigen Tätigkeitsbereiche würden geschult. Die praktischen Erfahrungen seien einer abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung gleichgestellt worden, wie sein Zugang zum Lehrgang als Fachkraft für Haustechnik zeige.

16

Der Kläger beantragt zuletzt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 - Az.: 7 Ca 206/14 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 01. Oktober 2013 eine Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe VG 7 der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes (AVR) zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29. Mai 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 208 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,
die Systematik der Fallgruppen der AVR Caritas lasse erkennen, dass handwerkliche Fachausbildung eine Ausbildung in einem Handwerksberuf meine, die zudem abschlossen sein müsse, weil in diesem Fall die Tätigkeit eines Hausmeisters besonders qualifiziert sei. Eine 120-stündige Fortbildung sei mit einer derartigen Ausbildung nicht vergleichbar und stelle kein „mehr“ gegenüber einer handwerklichen Fachausbildung dar. Selbst wenn es den Lehrberuf „Hausmeister“ nicht gebe, verfüge der Kläger jedenfalls nicht über einen entsprechenden Lehrberuf etc..

21

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

22

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

23

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. März 2015 mit am 02. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 04. Mai 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO), insbesondere hat sie der Kläger noch hinreichend begründet, da das Arbeitsgericht seine auch mit der Berufung verfolgte Argumentation nicht aufgriffen hat, die beim TÜV Saarland absolvierte Ausbildung stelle angesichts der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen ein „Mehr“ als eine abgeschlossene Ausbildung dar.

II.

24

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die geltend gemachte Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas nicht zusteht. Der Anspruch ergibt sich weder aus einer anspruchsbegründenden Zusage der Beklagten aufgrund ihrer Höhergruppierungsmitteilung an den Kläger vom 19. Dezember 2011, noch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7 Anlage 2 zu den AVR Caritas. Die Berufungskammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die gründlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziff. 1, 2, a) bis c) (Seite 6 bis 10 des Urteils = Bl. 98 bis 102 d. A.) zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung, die sich auf einen von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der AVR Caritas unabhängigen Anspruch - zu Recht - nicht mehr stützt, geben Anlass zu den folgenden Ausführungen.

25

1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß § 2 AV nach den AVR Caritas ihrer jeweils geltenden Fassung. Danach gelten für die Eingruppierung des Klägers zum streitgegenständlichen Zeitpunkt folgende Regelungen:

26

Anlage 1 AVR Caritas:

27

I Eingruppierung

28

(a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 21a, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.

29

(b) Der Mitarbeiter ist in der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

30

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

31

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

32

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

33

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

34

Anlage 2 AVR Caritas

35

Vergütungsgruppe 7

36


19a
Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9

37

Vergütungsgruppe 8

38


9
Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung
…“

39

2. Die begehrte Eingruppierung setzt voraus, dass der Kläger, dessen gesamte Tätigkeit unstreitig zeitlich ausschließlich die eines Hausmeisters ist, gemäß den Anforderungen von Ziff. I Anlage 1 AVR Caritas die Tätigkeitsmerkmale der vorliegend allein in Betracht kommenden Fallgruppe 19 a der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas erfüllt, weil er - insoweit allein streitig zwischen den Parteien - über eine abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung im Sinne der Vorschrift verfügt. Dies ist nach Maßgabe der für Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsregelungen nicht der Fall.

40

2.1. Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 29, mwN; 13. Juni 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 20 mwN, vgl. auch BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 20 mwN, 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - Rn. 43 mwN, aaO).

41

2.2. Ausgehend hiervon stellt die vom Kläger absolvierte Ausbildung zur Fachkraft für Haustechnik (TÜV) keine abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung nach Fallgruppe 19 a Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas dar. Zwar stünde der reine Wortlaut der Vorschrift einer Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers nicht entgegen, da die in Fallgruppe 19 a genannte abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung nicht ausschließlich eine Ausbildung in einem anerkannten handwerklichen Ausbildungsberuf mit bestimmter Ausbildungsdauer umfasst, sondern vom bloßen Wortsinn her offen ist auch für andere Formen der fachlichen Ausbildung im Handwerk. Ein Vergleich mit anderen Fallgruppen der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas und damit die Systematik zeigt jedoch, dass es sich - auch - bei der in Fallgruppe 19 a genannten abgeschlossenen handwerklichen Fachausbildung um eine staatlich anerkannte Berufsausbildung handeln muss. Regelmäßig betreffen die in den Fallgruppen der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas genannten Tätigkeiten solche, denen eine staatlich anerkannte Berufsaus- oder Weiterbildung zu Grunde liegt. So finden sich neben Apothekenhelferin (Fallgruppen 2, 3), Arzthelferin (Fallgruppe 4, 5), beispielsweise Köche (Fallgruppe 12), Gärtnermeister (Fallgruppe 16), Handwerksmeister und Industriemeister (Fallgruppe 17), medizinisch-technische Gehilfinnen (Fallgruppe 18), Hauswirtschafter/-innen und Hauswirtschaftsmeister/ -innen (Fallgruppe 20 a bis c) oder Masseure und medizinische Bademeister (Fallgruppen 29 bis 33). Dies legt den Schluss nahe, dass die Richtliniengeber auch die Tätigkeit eines Hausmeisters mit einer Höhergruppierung besonders honorieren wollten, dessen besondere Qualifikation sich - nachdem das Berufsbild des Hausmeisters im Rahmen staatlich anerkannter Aus- oder Weiterbildung nicht existiert – (nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8) durch eine derartige abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung ergibt. Dass mit der handwerklichen Fachausbildung ein anerkannter Ausbildungsberuf gemeint sein sollte, ergibt auch eine Gegenüberstellung des in Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe 8 Anlage 2 AVR Caritas genannten Handwerkers mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender Tätigkeit: Ausweislich der zugehörigen Anmerkung 142 soll dieses Tätigkeitsmerkmal auch Kraftfahrer mit abgeschlossener Fachausbildung im Kraftfahrzeughandwerk oder in anderen metallverarbeitenden Berufen umfassen. Auch hier wird von den Richtliniengebern der Begriff der Fachausbildung synonym mit einem anerkannten Ausbildungsberuf verwendet. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass eine anderweitige zusätzlich erworbene Qualifikation im handwerklichen Bereich - wie die des Klägers - zum Erwerb der Höhergruppierungsvoraussetzungen der Fallgruppe 19 a nicht ausreicht. Eine staatlich anerkannte Ausbildung dauert - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abgehoben hat - regelmäßig mehrere Jahre, gliedert sich in eine schulische und eine praktische Ausbildung und endet mit einer umfassenden Abschlussprüfung. Damit ist eine Fachausbildung dadurch gekennzeichnet, dass sie systematisch und verschult Wissen vermittelt und ein Ausbildungsziel mit bestimmten Anforderungen an die zu erwerbende Qualifikation feststeht (vgl. LAG Hessen 13. August 2008 - 18 Sa 1618/07 - Rn. 68, zitiert nach juris). Die vom Kläger beim TÜV S abgeschlossene Fortbildung als Fachkraft für Haustechnik stellt zweifellos eine zusätzliche Qualifikation dar, ist jedoch bereits aufgrund ihrer Gesamtdauer von lediglich 120 Stunden mit einer handwerklichen Fachausbildung iSd. der Vorschrift nicht vergleichbar. Auch die Argumentation der Berufung, weil für den Zugang zum TÜV-Lehrgang Fachkraft für Haustechnik regelmäßig eine abgeschlossenen gewerblich-technischen Ausbildung Voraussetzung sei und nur ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Bereich Haustechnik genüge, stelle diese Ausbildung ein „Mehr“ als eine solche gewerblich-technische Ausbildung dar, verfängt nicht. Zum einen zeigt gerade der Fall des Klägers, der über eine gewerbliche-technische Ausbildung nicht verfügt und dennoch zum Lehrgang zugelassen wurde, dass es vom Regelfall Ausnahmen gibt. Zum anderen mag bei der Zugangsvoraussetzung zur vom Kläger absolvierten Fortbildung Fachkraft für Haustechnik eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung einer anerkannten Berufsausbildung gleichgestellt sein. Die Richtliniengeber haben eine derartige Gleichstellung zwischen Berufungserfahrung und handwerklicher Fachausbildung in Fallgruppe 19 a der Vergütungsgruppe 7 Anlage 2 AVR Caritas indes gerade nicht vorgenommen.

B

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

43

Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2015 - 6 Sa 162/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2015 - 6 Sa 162/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2015 - 6 Sa 162/15 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 22 Sicherheitsbeauftragte


(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesu

Referenzen

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.