Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2009 - 5 Sa 555/08

Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.06.2008 - 5 Ca 254/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung hat.
- 2
Der Kläger war vom 01.11.2006 bis zum 30.09.2007 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.10.2006 bei der Beklagten zuletzt gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.478,93 € beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des C. (AVR) in der jeweils gültigen Bund-/ Länder-Fassung (B/L). Soweit die AVR keine Regelung treffen, gilt danach der Bundesangestelltentarifvertrag kirchliche Fassung (BAT-KF) entsprechend. Auf den Inhalt des "Dienstvertrages" wird Bezug genommen (siehe Blatt 3 f. d.A).
- 3
Über diese arbeitsvertragliche Verweisung finden auch die Regelungen über die Zahlung einer Jahressonderzahlung in der Anlage 14 AVR Anwendung. Hinsichtlich deren Inhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2,3 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Anlage 14 AVR im Übrigen verwiesen (siehe Bl. 12 d.A.).
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Mit Schreiben vom 03.12.2007 sowie 02.01.2008 hat der Kläger eine anteilige Jahressonderzahlung über 4.019,19 € brutto geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.12.2007 und 16.01.2008 die Zahlung abgelehnt.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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den Regelungen in der Anlage 14 AVR (Abs. 3) sei zu entnehmen, dass der Zweck der Jahressonderzahlung eine Entgeltzahlung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste sein solle. Deshalb stehe ihm ein anteiliger Anspruch auf Zahlung für den Zeitraum Januar bis September 2007 zu. Im Übrigen seien die Bestimmungen der Anlage 14 AVR nicht klar und verständlich formuliert und verstießen daher gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3,4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 44, 45 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.184,22 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
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Absatz 1 der Anlage 14 AVR enthalte eine unmissverständliche und dem Wortlaut nach eindeutige Regelung. Danach sei der Klageanspruch nicht gegeben; eine anteilige Zahlung sei in den AVR insgesamt nicht vorgesehen. Auch liege des Weiteren kein Verstoß gegen §§ 305 ff BGB vor. Hinsichtlich des Weiteren streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5,6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 46, 47 d.A.) Bezug genommen.
- 13
Das Arbeitsgericht Mainz - Ausw. Kammern Bad Kreuznach - hat darauf hin die Klage durch Urteil vom 13.06.2008 - 5 Ca 254/08 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 43 bis 51 d.A. Bezug genommen.
- 14
Gegen das ihm am 04.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 01.10.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 13.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 31.10.2008 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 02.12.2008 einschließlich verlängert worden war.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Sinn der Jahressonderzahlung bestehe darin, ein zusätzliches Entgelt für geleistete Arbeit zu gewähren. Der Anspruch auf die Sonderzahlung entstehe zumindest "pro rata tempirs". Dafür spreche auch die Tatsache, dass selbst Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Oktober beginne, die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch 10, erhielten. Das zeige, dass es für den Erwerb des Anspruchs nur auf die geleistete Arbeit, nicht aber auf den Zeitraum ankommen könne. Auch könne insbesondere nach der Schuldrechtsreform die starre Unterscheidung in Sondervergütungen mit sogenanntem reinem Entgeltcharakter, zur Belohnung vergangener oder künftiger Betriebstreue sowie mit Mischcharakter nicht mehr aufrecht erhalten werden, es sei denn, dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag ausdrücklich. Der Kläger werde jedenfalls gegenüber einem Kollegen, der nur vom 01. Nov. bis zum 01. Jan. arbeite, unangemessen benachteiligt. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) vor. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.11.2008 (Bl.82 bis 85 d.A.) Bezug genommen.
- 16
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Ausw. Kammern Bad Kreuznach - vom 13.06.2008, zugestellt am 04.09.2008, Az.: 5 Ca 254/08 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.184,22 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Regelung der Anlage 14 AVR sei klar und eindeutig; danach sei ein Anspruch nicht gegeben. Der Kläger werde durch diese Regelung auch nicht unangemessen benachteiligt.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.12.2008 (Bl.93 bis 95 d.A) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.01.2009.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Klageanspruch allein aus der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung der Anlage 14 - Jahressonderzahlung - AVR ergeben kann.
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Hinsichtlich der zutreffenden Auslegung der damit gegebenen Zusage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 47 bis 49 d.A.) Bezug genommen.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auf der Grundlage der Anlage 14 AVR ein anteiliger Anspruch für das Kalenderjahr 2007 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zusteht. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahressonderzahlung sind ausschließlich in Ziff. 1 der Anlage 14 AVR geregelt. Danach enthält ein Arbeitnehmer eine Jahressonderzahlung, der sich am 01.11. eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht. Diese Regelung ist eindeutig; die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8,9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49,50 d.A.) Bezug genommen.
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Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers treffen nicht zu. Absatz 3 der Anlage 14 regelt nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern lediglich die Auszahlungsmodalitäten durch Fälligkeitsbestimmungen. Daraus kann folglich nicht, wie der Kläger meint, abgeleitet werde, dass der Zweck der Jahressonderzahlung ausschließlich eine Entgeltzahlung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste sein soll. Das Gegenteil ist der Fall.
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Mit dem Arbeitsgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass keine Widersprüchlichkeiten zwischen Absatz 2 und Absatz 3, Absatz 4 der Anlage 14 AVR bestehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 d.A.) Bezug genommen.
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Schließlich liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Hinblick auf die Stichtagsklausel des Absatzes 1 der Anlage 14 AVR vor, ebenso wenig ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ob die §§ 305 ff BGB auf die AVR vorliegend überhaupt anwendbar sind, kann dahinstehen; das BAG (26.07.2006 EzA § 14 TzBfG Nr. 32) hat zuletzt offen gelassen, ob die AVR allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff BGB sind und ob für diese ggf. § 310 Abs. 4 S.1 BGB entsprechend gilt. Denn weil der Arbeitgeber die Voraussetzungen der freiwilligen Leistung mit der Sonderzahlung definieren kann und eine Definition der Anspruchsvoraussetzungen in Absatz. 1 der Anlage 14 AVR erfolgt ist, ist ein Widerspruch zwischen Absatz. 1, 2,3,4 nicht feststellbar, weil die jeweilige Absätze aufeinander aufbauen und andere Regelungsinhalte haben. Deshalb kann Absatz. 1 der Anlage 14 AVR den Kläger weder unangemessen benachteiligen, noch kann unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 das Transparenzgebot wegen unklarer Formulierungen verletzt sein.
- 33
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die Auslegung der streitgegenständlichen Normen durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis begründen könnten, werden nicht vorgetragen. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.