Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 Sa 242/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0405.4Sa242.16.00
bei uns veröffentlicht am05.04.2017

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2017, Az.: 5 Ca 714/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 03.08.2011 bis 31.12.2014.

2

Der Kläger ist bei der beklagten Verbandsgemeinde seit dem 01.12.2007 als Angestellter beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Mit Organisationsverfügung vom 25.06.2010 wurden dem Kläger folgende Aufgaben bzw. Funktionen übertragen:

4
    

Aufgaben und Funktionen

1  

Veranlagung der laufenden Entgelte im Bereich der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung: Ermittlung der Maßstabsdaten für die Erhebung der Gebühren
und Wiederkehrenden Beiträge; Berechnung der Entgelte (Endabrechnungen und Vorauszahlungen);

2  

Betreuung der Kunden; Auskunftserteilung; Änderung der Stammdaten bei Wohnungswechsel, Adressenänderungen, Zählerein- und ausbauten

3  

Auftragsabwicklungen für Tätigkeiten der Kommunalen Betriebe für Dritte; Erfassung der Tätigkeiten und Rechnungsstellung in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vorarbeiter

4  

Hausanschlüsse im Bereich der Ver- und Entsorgung (Kanal, Wasser und Strom);

5  

Organisation der Dienst- und Schutzkleidung für die technischen Mitarbeiter der Kommunalen Betriebe

5

Unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Sachvortrages des Klägers belief sich der zeitliche Anteil des Aufgabenbereichs 1 auf ca. 25 %, des Aufgabenbereichs 2 auf 30 %, des Aufgabenbereichs 3 auf 25 %, des Aufgabenbereichs 4 auf 15 % und des Aufgabenbereichs 5 auf 5 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers.

6

Der Kläger erhielt zunächst Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD, ab dem 01.02.2012 nach Entgeltgruppe 6 TVöD. Seit dem 01.01.2015 wird er auf der Grundlage einer neuen Stellenbeschreibung nach Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.

7

Mit seiner am 30.12.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er bereits ab dem 03.11.2011 nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten sei. Ein entsprechendes Eingruppierungsbegehren hatte er bereits außergerichtlich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2012 geltend gemacht.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Arbeitsvorgänge 1, 3 und 4 aus der Organisationsverfügung vom 25.06.2010 erforderten einen hohen Anteil an gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen. Sein Gesamtaufgabenbereich erfordere auch überwiegend die Erbringung selbständiger Leistungen. Im Übrigen ergebe sich die Richtigkeit der begehrten Eingruppierung daraus, dass seine Stelle im Jahr 2010 von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz tarifgerecht mit Entgeltgruppe 8 bewertet worden sei.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

festzustellen, dass er rückwirkend ab 03.08.2011 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD eingruppiert und vergütet wird.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, die Eingruppierungsfeststellungsklage sei bereits nicht schlüssig, da der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt habe, dass er die Tatbestandsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe tatsächlich erfülle. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, welche seiner Tätigkeiten das Heraushebungsmerkmal "selbständige Leistungen" erfüllten. Teilweise sei aus seinen Ausführungen auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang er vielseitige Fachkenntnisse bei seiner Arbeit benötige.

14

Zur weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2016 (Bl. 103 bis 105 d. A.).

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 106 bis 111 d. A.) verwiesen.

16

Gegen das ihm am 04.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.07.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.08.2016 begründet.

17

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er seiner Darlegungslast bezüglich der begehrten Eingruppierung Genüge getan. Das Arbeitsgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass auf Veranlassung der Beklagten die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz im Jahr 2010 seine Tätigkeit bewertet habe und dabei ausweislich ihrer schriftlichen Stellenbewertung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD gegeben seien. Im Hinblick auf diese, von der Beklagten veranlasste Stellenbewertung habe er - der Kläger - seine Darlegungslast erfüllt. Es sei daher Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, wieso sie nunmehr entgegen dieser Bewertung von einer anderen Eingruppierung ausgehe. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 04.10.2010 habe diese eine Stellenbeschreibung an die zuständige Kreisverwaltung (Kommunalaufsicht) übersandt, aus der hervorgehe, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 erfüllt seien. Hiervon sei die Beklagte in dem betreffenden Schreiben selbst ausgegangen. Die Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr - in Widerspruch zu ihren eigenen Erklärungen - das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in Abrede stelle. Da das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Zweifel gezogen habe, mache er - der Kläger - die sich aus der fehlerhaften Eingruppierung ab August 2011 bis Dezember 2014 ergebende Vergütungsdifferenz in Höhe von 5.739,90 € nunmehr im Wege eines Hilfsantrages geltend.

18

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 04.08.2016 (Bl. 164 bis 171 d. A.) Bezug genommen.

19

Der Kläger beantragt,

20

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab dem 03.08.2011 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD eingruppiert und vergütet wird.

21

Hilfsweise,

22

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.739,90 € brutto zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.09.2016 (Bl. 202 bis 206 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

1.

27

Der Hauptantrag des Klägers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Allerdings bedarf dieser Antrag der Auslegung. Er ist nämlich, wie sich bereits aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt, trotz seines Wortlauts, der an sich auf eine zeitlich unbegrenzte Eingruppierung abzielt, auf den Zeitraum vom 03.08.2011 bis 31.12.2014 begrenzt, da der Kläger unstreitig seit dem 01.01.2015 auf Grundlage der von ihm begehrten Entgeltgruppe vergütet wird. Der Vergangenheitsbezug des in diesem Sinne auszulegenden Feststellungsantrages steht dem erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (vgl. BAG v. 24.05.2012 - 6 AZR 703/10 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG, m.w.N.). Darüber hinaus steht die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage dem Feststellungsinteresse vorliegend nicht entgegen. Bei öffentlichen Körperschaften ist nämlich trotz möglicher Leistungsklage in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, dass sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGH v. 09.06.1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118).

2.

28

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

29

Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass er bereits seit dem 03.08.2011 nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten ist.

30

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

a)

31

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht ableiten lässt, dass er im streitbefangenen Zeitraum in die Entgeltgruppe 8 TVöD eingruppiert war.

32

Die Eingruppierung des Klägers richtete sich vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA zum 01.01.2017, demnach im streitbefangenen Zeitraum, gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 7 TVÜ-VKA nach den Bestimmungen der Anlage 1 a Allgemeiner Teil zum BAT-VKA in Verbindung mit Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Demnach waren der Entgeltgruppe 8 diejenigen Arbeitnehmer zuzuordnen, deren Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5 c BAT unterfiel. Diese Vergütungsgruppe setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert (Fallgruppe 1 b). Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann.

33

Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig Arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des BAG - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellt sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? (BAG v. 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

34

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Jedenfalls hat der Kläger insoweit hinreichenden Sachvortrag nicht gehalten.

35

Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, dass die in der Organisationsverfügung vom 25.06.2010 genannten Arbeitsbereiche Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 "selbständige Leistungen" erfordern. Ob und inwieweit es sich hierbei um selbständige Leistungen im Tarifsinne handelt, lässt sich diesem unsubstantiierten Vorbringen nicht entnehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger in Form von Excel-Tabellen für die Zeit vom 04.12.2012 bis 28.06.2013 aufgelisteten Einzeltätigkeiten. Ob und inwieweit bei diesen Tätigkeiten eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung des Klägers erforderlich war, bzw. dabei für ihn ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses bestand, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

36

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz durchgeführte Stellenbewertung vom 03.08.2010 (Bl. 178 bis 193 d. A.) berufen. Zwar enthält diese Stellenbewertung umfangreiche allgemeine rechtliche Ausführungen zu Eingruppierungsmerkmalen und bescheinigt dem Kläger auf Seite 16 (Bl. 192 d. A.) in einer Tabelle das Erfordernis selbständiger Leistungen bei den Arbeitsvorgängen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5. Eine wie immer geartete Subsumtion der Arbeitsvorgänge bzw. Tätigkeiten des Klägers unter den Begriff der "selbständigen Leistungen" im Tarifsinne lässt sich der Stellenbewertung jedoch nicht ansatzweise entnehmen. Ebensowenig enthält die Stellenbewertung Tatsachen, die eine solche Subsumtion ermöglichen könnten. Entsprechendes gilt für das Schreiben der Beklagten vom 04.10.2010 an die zuständige Kreisverwaltung (Kommunalaufsicht). Auch in diesem Schreiben wird lediglich pauschal behauptet, die Arbeitsvorgänge Nr. 3 bis Nr. 5 der Stellenbeschreibung würden "als selbständige Leistungen wahrgenommen werden".

b)

37

Entgegen der Ansicht des Klägers führen die Stellenbewertung der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz und der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 04.10.2010 nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit. Zum einen enthalten diese Schriftstücke - wie bereits ausgeführt - keinerlei konkrete Ausführungen zu der Frage, wieso einzelne Tätigkeiten des Klägers selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordern. Darüber hinaus handelt es sich um interne Vorgänge, denen ohnehin keine unmittelbare eingruppierungsrechtliche Relevanz zugunsten des Klägers zukommt. Auch wenn die Beklagte gegenüber der Kommunalaufsicht die Auffassung geäußert hat, die Stelle des Klägers sei mit Entgeltgruppe 8 zu bewerten, so ergeben sich hieraus keine prozessualen Folgen für den zwischen den Parteien geführten Eingruppierungsrechtsstreit.

c)

38

Letztlich verstößt es im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte darauf beruft, der Kläger habe seinerzeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 TVöD nicht erfüllt. Dem Kläger wurde nicht etwa mehrfach bestätigt, er sei in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Beklagte selbst, d. h. eine insoweit vertretungsberechtigte Person, insbesondere der Bürgermeister der Beklagten, die Auffassung der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zu eigen gemacht und dies dem Kläger in irgendeiner Form mitgeteilt bzw. bestätigt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Beklagte - zumindest aus Sicht des Klägers - an die Auffassung der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz gebunden ansah. Hiergegen spricht vielmehr bereits das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.03.2012, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass seinem Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 nicht entsprochen werden könne. Auch der Umstand, dass die Parteien bereits im Jahr 2012 einen Rechtsstreit über die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 führten (Arbeitsgericht Kaiserslautern, Az. 5 Ca 752/12) sowie der Inhalt des in diesem Verfahren am 04.12.2012 geschlossenen Vergleichs stehen der Annahme entgegen, die Beklagte habe sich die Auffassung der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz vom 03.08.2010 zu eigen gemacht oder sich als hieran gebunden angesehen.

III.

39

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

40

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. September 2010 - 11 Sa 269/10 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Dezember 2009 - 3 Ca 3815/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Tarifentgelts.

2

Der Kläger absolvierte bis 22. Juni 2005 ein Berufsausbildungsverhältnis bei der Deutschen Telekom AG. Danach arbeitete er von August 2005 bis Juli 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern. Vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 war der Kläger für die Vivento Interim Services GmbH (VIS) tätig, die Arbeitnehmer an Unternehmen des Telekom-Konzerns verleiht. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

3

Seit 1. Januar 2008 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Die Beklagte ist im Telekom-Konzern für den technischen Kundenservice zuständig. Sie wurde 2007 - wie zwei andere Konzerngesellschaften auch - durch Ausgliederung bestimmter Funktionsbereiche der Deutschen Telekom AG gegründet und wird mit dem Kürzel DTTS bezeichnet. Nach § 3 Nr. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 22. November 2007 finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 5 Nr. 3 des Arbeitsvertrags regelt, dass das Jahreszielentgelt unter Berücksichtigung der Anlage 3 zum Entgelttarifvertrag der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung bei einem Gesamtzielerreichungsgrad von 100 % zurzeit 23.200,00 Euro beträgt.

4

Am 20. Juni 2007 traf ua. die Beklagte eine „Tarifeinigung Telekom Service der Deutschen Telekom AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di“. Abschnitt 4 der Tarifeinigung (Beschäftigungsbrücke 2007) lautet auszugsweise:

        

„Besondere Regelungen Beschäftigungsbrücke und Übernahme von Auszubildenden

        

I       

Im Rahmen einer Beschäftigungsbrücke vereinbaren die Tarifvertragsparteien die konzerndimensionale unbefristete Einstellung von 4.000 plus 150 FTE (150 stehen unter Vorbehalt, dass die entsprechenden Arbeitsplätze in der TPG nicht - wie geplant - intern im Rahmen des Personalumbaus besetzt werden) Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung in den Jahren 2007 bis 2009. Hiervon werden 1.000 Nachwuchskräfte konzerndimensional in 2007 unbefristet eingestellt; Einstellungen in der VIS werden hierauf nicht angerechnet. Nachwuchskräfte, die in der VIS eingestellt sind, können sich jedoch auf die freien Arbeitsplätze bewerben. Die Einstellungen erfolgen nicht in Leih- und Zeitarbeit.

        

…       

        
        

III     

Bei DTTS und DTNP erfolgen die Einstellungen 3.000 € unter dem 100%-Bandwert der Entgeltgruppe 3. Eine Entgeltwanderung auf den 100%-Bandwert erfolgt durch Erhöhung des Entgelts nach zwei Jahren um 2.000 € und nach einem weiteren Jahr um weitere 1.000 €. Nach Erreichen des 100%-Bandwertes findet die Systematik des § 4 Absatz 6 ERTV VTS mit der Maßgabe Anwendung, dass die erhöhten tariflichen Absicherungen (beginnend mit 105%) jeweils nach einem weiteren Jahr in der Entgeltgruppe erreicht werden können. Die weitere Entgeltentwicklung richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen.“

5

Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 25. Juni 2007 einen Entgelttarifvertrag (ETV DTTS). In ihm heißt es:

          

㤠2 Entgelttabellen

        

(1)     

Für Arbeitnehmer ist die Entgelttabelle des Jahreszielentgeltes gemäß § 4 ERTV in der Anlage 1 festgelegt.

        

…       

        
        

(4)     

Für Arbeitnehmer, die in Umsetzung der Vereinbarung zur Beschäftigungsbrücke und Übernahme von Auszubildenden vom 20. Juni 2007 eingestellt werden, gelten die in Anlage 3 festgelegten Besonderheiten.“

6

In der Anlage 1 zum ETV DTTS „Entgelttabelle für Arbeitnehmer“ ist für die Entgeltgruppe 3 als Untergrenze ein Jahresentgelt von 26.200,00 Euro festgelegt.

7

Die Anlage 3 zum ETV DTTS hat den Wortlaut:

          

„Besondere Einstellungsbedingungen für Neueinstellungen gemäß der Vereinbarung zur Beschäftigungsbrücke und zur Übernahme von Auszubildenden vom 20. Juni 2007

        

§ 1     

Einstellung unterhalb der Banduntergrenze

        

Arbeitnehmer, die nach der konzerneigenen Ausbildung eingestellt werden, erhalten abweichend von § 4 Absatz 8 ERTV ein Jahreszielentgelt, welches 3.000 € unterhalb der Banduntergrenze der Entgeltgruppe 3 liegt.

        

§ 2     

Entgeltentwicklung

        

(1)     

Das Jahreszielentgelt gemäß § 1 erhöht sich nach zwei Jahren um 2.000 €. … Nach Ablauf von insgesamt drei Jahren erhält der Arbeitnehmer ein Jahreszielentgelt, welches der Banduntergrenze der Entgeltgruppe entspricht.

        

(2)     

Innerhalb der ersten drei Jahre nach der Einstellung richtet sich das Jahreszielentgelt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit/Funktion ausschließlich nach § 1 und § 2 Abs. 1.

        

…“    

        
8

Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 25. Juni 2007 ferner einen Manteltarifvertrag (MTV DTTS). Dort ist geregelt:

          

„§ 10 Betriebszugehörigkeit

        

(1)     

Als Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt die bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Dies gilt sinngemäß für die bei der Deutschen Telekom AG in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, wenn im unmittelbaren Anschluss an dieses Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom Technischer Service GmbH begründet wurde.

        

(2)     

Wird ein Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss - spätestens innerhalb eines Monats - an ein Arbeitsverhältnis bei einem inländischen Konzernunternehmen bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH eingestellt, wird die bei dem vorherigen Arbeitgeber erreichte und anerkannte Zeit einer Betriebszugehörigkeit angerechnet.

        

…“    

        
9

Am 1. Oktober 2009 schlossen die Deutsche Telekom AG, die Beklagte, andere Unternehmen des Telekom-Konzerns und die Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke und zur Übernahme von Nachwuchskräften (Beschäftigungsbrücke 2009). Dort finden sich ua. die Regelungen:

          

㤠1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 BetrVG, die in unmittelbarem Anschluss - d. h. innerhalb eines Monats - an ein bei der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft (DTAG) abgeschlossenes Berufsausbildungsverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis mit der Vivento Interim Services GmbH (VIS) und in unmittelbarem Anschluss hieran - d. h. innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der VIS - erstmals ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer der unterzeichnenden Gesellschaften („übernehmende Gesellschaft“) begründen, soweit sie Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind.

        

§ 2 Geltung der Beschäftigungsbrücke

        

Auf Arbeitnehmer (Nachwuchskräfte) der DTNP, DTTS, DTKS und DeTeAccounting im Sinne des § 1 findet die Anlage 3 zum jeweiligen ETV dieser Gesellschaften Anwendung.“

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 4 ETV DTTS sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Die Bestimmung sei unter Berücksichtigung der Beschäftigungsbrücke 2007, der Beschäftigungsbrücke 2009 und der Einigung der Tarifvertragsparteien von 2010 zu den bundesweit strittigen Fälle auszulegen. Nachwuchskräfte, bei denen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Eintritt in die VIS ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liege, sollten mit Wirkung vom 1. Juni 2010 - dem Datum des Inkrafttretens der modifizierten Beschäftigungsbrücke 2010 - so gestellt werden, als habe die Beschäftigungsbrücke 2007 für sie keine Anwendung gefunden. Bei dem Arbeitsverhältnis handle es sich zudem um keine Brückenbeschäftigung. Eine Beschäftigungsbrücke bezeichne nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem Verständnis der Tarifvertragsparteien den direkten Übergang eines Auszubildenden unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb. Der Begriff der Nachwuchskraft sei als Beschreibung für Personen zu verstehen, die sich noch in einer fachlichen Ausbildung befänden oder die Berufsausbildung gerade abgeschlossen hätten und nun in ihrer beruflichen Qualifizierung in das Arbeitsleben eintreten wollten. Der Begriff der Übernahme von Auszubildenden sei weiter als der Begriff der Beschäftigungsbrücke. Auszubildende könnten auf jegliche Weise übernommen werden. Eine Beschäftigungsbrücke zeichne sich im Unterschied dazu dadurch aus, dass der Arbeitgeber bei der unmittelbaren Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis bestimmte Vorteile nutze, etwa ein deutlich abgesenktes Entgelt.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.250,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000,00 Euro brutto seit 14. September 2008 und aus weiteren 3.250,00 Euro brutto seit 6. Oktober 2009 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass ihm ab 1. Januar 2008 ein Jahreszielentgelt iHv. 26.200,00 Euro brutto gemäß der Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags DTTS iVm. der Anlage 1 des ETV DTTS zusteht;

        

3.    

die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags DTTS mit dem Jahreszielentgelt iHv. zurzeit 26.200,00 Euro einzustufen;

        

4.    

hilfsweise festzustellen, dass auf ihn die Anlage 3 zum ETV DTTS in der jeweils gültigen Fassung keine Anwendung findet.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, Ziel der Tarifvertragsparteien der Beschäftigungsbrücke 2007 sei gewesen, möglichst vielen der im Konzern ausgebildeten Nachwuchskräfte eine dauerhafte Beschäftigungsperspektive zu eröffnen. Deshalb hätten die Tarifvertragsparteien zeitlich uneingeschränkt auch frühere Auszubildende berücksichtigt, die ihre Ausbildung bereits früher als im Jahr 2007 abgeschlossen hätten und bisher kein Dauerarbeitsverhältnis in einem Konzernunternehmen hätten finden können. Maßgeblich sei allein die vorherige Berufsausbildung im Konzern und eine Beschäftigung bei der VIS. Es gebe kein gefestigtes Verständnis des bildhaften Begriffs der Beschäftigungsbrücke im Zusammenhang mit der Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis. Der fließende Begriff der Nachwuchskraft sei nicht synonym mit dem des Berufsanfängers. Gemeint sei eine Person, die sich in einer noch ausbildungsnahen Lebens- und Berufssituation befinde. Mit der zeitweisen Entgeltminderung hätten die Tarifvertragsparteien einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Nachwuchskraft an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und dem Interesse der Beklagten an einer vertretbaren wirtschaftlichen Belastung durch das Beschäftigungsprogramm gefunden.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Es hat dem auf die Entgeltdifferenzen gerichteten Antrag zu 1. entsprochen und festgestellt, dass dem Kläger ab 1. Oktober 2009 weiterhin ein Jahreszielentgelt von 26.200,00 Euro nach der Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags DTTS iVm. der Anlage 1 des ETV DTTS zusteht. Im Hinblick auf den Teil des Antrags zu 2., der - wie der Leistungsantrag - die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2009 betrifft, hat das Landesarbeitsgericht die abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis bestätigt und ihn mangels Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der Revisionsverhandlung erklärt, die Hilfsanträge verfolgten dasselbe Rechtsschutzziel wie der Antrag zu 2. Eine unterschriebene Fassung der Regelung der Tarifvertragsparteien aus dem Jahr 2010 zur Lösung der bundesweit strittigen Fälle aus der Beschäftigungsbrücke 2007 hat auch in der Revisionsinstanz nicht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 zutreffend in Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags DTTS mit einem in den ersten beiden Jahren um 3.000,00 Euro, im dritten Jahr um 1.000,00 Euro abgesenkten Jahreszielentgelt unterhalb der Banduntergrenze eingruppiert. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2009 und die mit den Anträgen zu 2. bis 4. erstrebte Feststellung eines nicht abgesenkten Jahreszielentgelts.

15

A. Wie die gebotene Auslegung der Anträge zu 2. bis 4. ergibt, will der Kläger festgestellt wissen, dass die Anlage 3 zum ETV DTTS und Nr. III der Beschäftigungsbrücke 2007 während der ersten drei Jahre des Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 nicht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden waren.

16

I. Nur ein auf diesen Zeitraum beschränktes Antragsverständnis entspricht dem Interesse des Klägers. Das Jahreszielentgelt wird nach Anlage 3 zum ETV DTTS lediglich in den ersten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses um bestimmte Beträge unterhalb der Banduntergrenze der Entgeltgruppe 3 abgesenkt, in den ersten beiden Jahren um jeweils 3.000,00 Euro (§ 2 Abs. 4 ETV DTTS, § 1 der Anlage 3 zum ETV DTTS, Nr. III Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007), im letzten Jahr des Dreijahreszeitraums um 1.000,00 Euro (§ 2 Abs. 4 ETV DTTS, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 3 zum ETV DTTS, Nr. III Satz 2 der Beschäftigungsbrücke 2007). Nach Ablauf von insgesamt drei Jahren erhält der Arbeitnehmer ein Jahreszielentgelt, das der Banduntergrenze der Entgeltgruppe (der ausgeübten Tätigkeit) entspricht (vgl. § 2 Abs. 4 ETV DTTS, § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zum ETV DTTS, Nr. III Satz 2 der Beschäftigungsbrücke 2007).

17

II. Der Kläger verfolgt mit den Anträgen zu 2. und 4. inhaltlich dasselbe Rechtsschutzziel. Mit dem Antrag zu 2. verlangt der Kläger nach der rechtskräftigen Teilabweisung noch die Feststellung, dass ihm ab 1. Oktober 2009 weiterhin nach Anlage 1 zum ETV DTTS ein Jahreszielentgelt von 26.200,00 Euro (in Entgeltgruppe 3) zusteht. Mit dem vermeintlichen zweiten Hilfsantrag, dem Antrag zu 4., will der Kläger festgestellt wissen, dass auf ihn die Anlage 3 zum ETV DTTS keine Anwendung findet. Die beiden Anträge stehen in Wirklichkeit nicht in einem Eventualverhältnis, sondern benennen denselben Lebenssachverhalt und dieselbe Rechtsfolge positiv und negativ gewendet. Gilt Anlage 3 zum ETV DTTS nicht, ist Anlage 1 zum ETV DTTS anzuwenden und das darin genannte nicht abgesenkte Jahreszielentgelt geschuldet.

18

III. Auch mit dem Antrag zu 3., mit dem die Beklagte hilfsweise verurteilt werden soll, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags DTTS mit einem Jahreszielentgelt von derzeit 26.200,00 Euro einzustufen, verfolgt der Kläger kein über den Antrag zu 2. hinausgehendes Rechtsschutzziel. Das hat seine Prozessbevollmächtigte in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt.

19

1. Der Antrag zu 3. ist als nur unterstützende Umformulierung des zu 2. gestellten Feststellungsantrags zu verstehen. Mit diesem Antrag verfolgt der Kläger inhaltlich dasselbe Feststellungsbegehren wie mit den Anträgen zu 2. und 4., also keinen Leistungsantrag. Eine Ein- oder Umgruppierung ist kein gestaltender Akt im Sinne einer Leistungshandlung, sondern Rechtsanwendung (vgl. für die st. Rspr. zB BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 22 ff., 26 ff., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7). Eine richtige Rechtsanwendung kann nicht geleistet, sondern nur festgestellt werden.

20

2. Der Sache nach will der Kläger auch mit dem Antrag zu 3. festgestellt wissen, dass die Anlage 3 zum ETV DTTS auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden ist. Der Antrag hat kein über die Anträge zu 2. und 4. hinausgehendes Rechtsschutzziel, weil die Parteien mit Blick auf die zutreffende Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 3 keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten. Nur eine Auslegung des vermeintlich selbständigen Begehrens als redaktionelle Umformulierung des in den Anträgen zu 2. und 4. liegenden identischen Rechtsschutzziels wird den Interessen des Klägers gerecht. Der als Feststellungsantrag zu interpretierende Antrag zu 3. wäre sonst nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

21

B. Die Feststellungsklage ist in dieser Auslegung zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt.

22

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 864/08 - Rn. 13, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 102). Auch die (fehlende) Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. nur BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 18; 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 19, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18, jeweils mwN).

23

II. Dem Kläger kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die tarifliche Entgeltverringerung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

24

1. Der Vergangenheitsbezug des beschränkt auf die ersten drei Jahre des Arbeitsverhältnisses ausgelegten Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (vgl. für die st. Rspr. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 9, ZTR 2012, 280; 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 11, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 25, jeweils mwN).

25

2. Mit der Entscheidung, ob ein Tarifvertrag oder - wie hier - der Teil eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis (nicht) anzuwenden ist, wird eine Vielzahl von Einzelfragen zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, weitere objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. zB BAG 16. November 2011 - 4 AZR 834/09 - Rn. 41; 9. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Rn. 14, NZA-RR 2011, 278, jeweils mwN).

26

C. Die Klage ist sowohl im Leistungs- als auch im Feststellungsantrag unbegründet. Das Arbeitsverhältnis unterfiel in den ersten drei Jahren dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich der Beschäftigungsbrücke 2007 und damit der Entgeltverringerung nach Anlage 3 zum ETV DTTS und Nr. III der Beschäftigungsbrücke 2007.

27

I. Auf das Arbeitsverhältnis fand in den ersten drei Jahren vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 aufgrund beiderseitiger originärer Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) und arbeitsvertraglicher Verweisung nach § 2 Abs. 4 ETV DTTS der Abschnitt 4 der „Tarifeinigung Telekom Service der Deutschen Telekom AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di“ vom 20. Juni 2007 (Beschäftigungsbrücke 2007) Anwendung. Der Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke und zur Übernahme von Nachwuchskräften vom 1. Oktober 2009 (Beschäftigungsbrücke 2009) galt ebenso wenig wie die nicht schriftformgerechte Einigung der Tarifvertragsparteien von Mitte 2010.

28

1. Für das Arbeitsverhältnis galt in den ersten drei Jahren nicht die Beschäftigungsbrücke 2009. Sie löste die Beschäftigungsbrücke 2007 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ab. Die Tarifvertragsparteien legten der modifizierten Beschäftigungsbrücke 2009 in §§ 1 und 2 keine Rückwirkung bei. Maßgeblich ist daher nach § 2 Abs. 4 ETV DTTS die im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am 1. Januar 2008 anzuwendende ursprüngliche Beschäftigungsbrücke vom 20. Juni 2007.

29

2. Die von den Parteien angeführte Einigung der Tarifvertragsparteien von Mitte 2010, die die strittigen Fälle der Beschäftigungsbrücke 2007 mit Wirkung vom 1. Juni 2010 lösen soll, ist kein schriftformgerechter Tarifvertrag iSv. § 1 Abs. 2 TVG.

30

a) Das Gericht muss Parteivorbringen zu möglicherweise anwendbarem statutarischen Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen nachgehen. Es hat den Inhalt der tariflichen Normen als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts zu ermitteln und darauf zu überprüfen, ob er die erhobenen Ansprüche betrifft (vgl. schon BAG 29. März 1957 - 1 AZR 208/55  - BAGE 4, 37, 39). Zum Inhalt der Normen gehört dabei auch die Frage ihrer zeitlichen Geltung (vgl. BAG 9. August 1995 - 6 AZR 1047/94  - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 316 ). Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen. Bei der Ermittlung des Inhalts von Tarifverträgen besteht auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung (vgl. nur BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 41 mit zahlreichen Nachweisen, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; siehe auch 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 37, NZA-RR 2012, 186).

31

b) Aufgrund der vom Senat eingeholten Auskünfte steht inzwischen fest, dass die Tarifvertragsparteien der Beschäftigungsbrücke 2007 keinen unterschriebenen und damit schriftformgerechten Tarifvertrag schlossen, der die Beschäftigungsbrücke 2007 mit Wirkung vom 1. Juni 2010 teilweise ablöste.

32

II. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war in den ersten drei Jahren vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 die Anlage 3 zum ETV DTTS und Nr. III der Beschäftigungsbrücke 2007 anzuwenden. Das Entgelt des Klägers war in dieser Zeit nach § 2 Abs. 4 ETV DTTS, §§ 1 und 2 Abs. 1, Abs. 2 der Anlage 3 zum ETV DTTS, Nr. I Satz 1, Nr. III Satz 1, Satz 2 der Beschäftigungsbrücke 2007 abgesenkt. Der Kläger unterfällt dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich der Beschäftigungsbrücke 2007. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger nicht in unmittelbarem Anschluss an seine Berufsausbildung bei der Deutschen Telekom AG oder an eine daran unmittelbar anknüpfende Tätigkeit bei der VIS einstellte. Der Kläger war gleichwohl eine Nachwuchskraft iSv. Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007. Das ergibt die Auslegung der Tarifnormen.

33

1. Der Kläger wurde konzernintern ausgebildet und innerhalb der Einstellungsfrist der Jahre 2007 bis 2009 (Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007) am 1. Januar 2008 eingestellt. Diese Frist bezieht sich nicht auf das Ausbildungsende, sondern auf die konzerndimensionale unbefristete Einstellung der 4.000 oder 4.150 Nachwuchskräfte. Das ergibt sich schon aus der Formulierung „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung in den Jahren 2007 bis 2009“. Sonst hätte es nähergelegen zu formulieren „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung der Jahre 2007 bis 2009“ oder „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung aus den Jahren 2007 bis 2009“ (ebenso Hessisches LAG 2. Februar 2010 - 4 TaBV 183/08 - zu II 2 der Gründe). Auch der unmittelbare Zusammenhang von Nr. I Satz 1 mit Nr. I Satz 2 Halbs. 1 der Beschäftigungsbrücke 2007 deutet auf eine Einstellungsfrist und nicht auf eine Frist für das jeweilige Ausbildungsende hin. Danach werden „hiervon“ (also von dem Gesamteinstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften) „1.000 Nachwuchskräfte konzerndimensional in 2007 unbefristet eingestellt“. Aus dem fehlenden direkten Zusammenhang mit dem Ausbildungsende folgt keine unbestimmte Weite des zeitlichen und persönlichen Geltungsbereichs der Tarifbestimmung in Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007. Die Einstellungszusage ist auf die Einstellungsfrist der Jahre 2007 bis 2009 und das Einstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften beschränkt.

34

2. Wortlaut und Zusammenhang der Überschrift der Beschäftigungsbrücke 2007 und ihrer Nr. I Satz 1 bis Satz 3 ist zu entnehmen, dass der Kläger bei seiner Einstellung Nachwuchskraft iSv. Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007 iVm. § 2 Abs. 4 ETV DTTS war. Nachwuchskräfte in diesem Sinn können auch Personen sein, die nicht unmittelbar im Anschluss an ihre Ausbildung im Telekom-Konzern ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen haben. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem entscheidend der Tarifzweck, der aus dem Wortlaut der Regelungen hervorgeht.

35

a) Die Beschäftigungsbrücke 2007 ist mit „Besondere Regelungen Beschäftigungsbrücke und Übernahme von Auszubildenden“ überschrieben. Nach ihrer Nr. I Satz 1 vereinbaren die Tarifvertragsparteien die konzerndimensionale Einstellung von 4.000 plus - unter Vorbehalt - 150 Nachwuchskräften in den Jahren 2007 bis 2009. Nr. I Satz 2 der Beschäftigungsbrücke 2007 bestimmt, dass hiervon 1.000 Nachwuchskräfte konzerndimensional in 2007 unbefristet eingestellt werden; Einstellungen in der VIS werden hierauf nicht angerechnet. Nachwuchskräfte, die in der VIS angestellt sind, können sich jedoch nach Nr. I Satz 3 der Beschäftigungsbrücke 2007 auf die freien Arbeitsplätze bewerben.

36

b) Die Begriffe der Beschäftigungsbrücke und der Nachwuchskraft sind keine einheitlich verwandten Rechts- oder Fachbegriffe. Für sie besteht auch kein einheitlicher allgemeiner Sprachgebrauch. Sie sind deshalb anhand des konkreten Tarifvertrags - der Beschäftigungsbrücke 2007 - auszulegen.

37

aa) Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen. Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung gelten soll (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 841/09 - Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 9 = EzTöD 100 TV-L § 6 Abs. 1 Nr. 1).

38

bb) Die Begriffe der Beschäftigungsbrücke und der Nachwuchskraft werden in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache nicht einheitlich gebraucht.

39

(1) Der Begriff der Beschäftigungsbrücke findet sich sowohl in Gesetzgebungsmaterialien als auch in Tarifwerken.

40

(a) Im gesetzgeberischen Raum ist der Begriff der Beschäftigungsbrücke zB in die Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingegangen. Dort ist im Allgemeinen Teil für Befristungen ohne Sachgrund ausgeführt, für viele Arbeitnehmer sei die befristete Beschäftigung eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und zugleich eine Brücke zur Dauerbeschäftigung. Insbesondere Jugendlichen nach der Ausbildung erleichterten befristete Arbeitsverträge den Eintritt in das Arbeitsleben mit guten Chancen auf eine spätere dauerhafte Beschäftigung (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 14; dazu auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 18, EzA-SD 2012 Nr. 4, 7; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 13, BAGE 125, 248).

41

(b) In der Rechtsprechung wird der Begriff der Beschäftigungsbrücke sonst nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Tarifwerk benutzt. Er bezieht sich zum Teil auf die mithilfe von Altersteilzeit erstrebte Förderung der Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, wird von der Rechtsprechung aber nicht definiert (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 220/11 - Rn. 2, NJW 2012, 1677; 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 - im Tatbestand, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 2; 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - im Tatbestand, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3; 21. Juni 2005 - 9 AZR 353/04 - im Tatbestand, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 16; 18. November 2003 - 9 AZR 122/03 - im Tatbestand, BAGE 108, 333; zu dem Problem im Schrifttum schon Löwisch BB 2000, 821, 823). Im Übrigen wird der Begriff der Beschäftigungsbrücke in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der tarifvertraglich vorgesehenen Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis behandelt (vgl. BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 587/05 - Rn. 3, 13 ff., insbesondere Rn. 17, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 201 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 133).

42

(c) In den herkömmlichen allgemeinen Nachschlagewerken hat sich der Begriff der Beschäftigungsbrücke noch nicht niedergeschlagen (vgl. etwa Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.; Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl.; Duden Das Herkunftswörterbuch 4. Aufl.; Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl.; Duden Die deutsche Rechtschreibung 25. Aufl.; Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.).

43

(2) Der Begriff der Nachwuchskraft wird in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache ebenfalls nicht einheitlich in dem Sinn verwandt, dass angenommen werden könnte, es handle sich um einen Arbeitnehmer unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung.

44

(a) In der Rechtsprechung wird der Begriff der Nachwuchskraft teils im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Weiterqualifikation in befristeten Arbeitsverhältnissen nach Abschluss eines Studiums oder einer Promotion benutzt (vgl. bspw. BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 9; 12. Dezember 1986 - 7 AZR 385/85 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 620 Hochschule Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 86; 24. September 1986 - 7 AZR 181/85 - zu 3 c der Gründe; 12. März 1986 - 7 AZR 520/84 - zu I der Gründe; 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - zu I 2 e der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 39 = EzA BGB § 620 Nr. 25). Andere Teile der Rechtsprechung gebrauchen den Begriff der Nachwuchskraft für Inhaber von Stellen, die Arbeitnehmer nicht notwendig schon unmittelbar nach Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung einnehmen (vgl. zB BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 105/90 - im Tatbestand, BAGE 67, 35; 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - im Tatbestand, BAGE 60, 244; 16. März 1988 - 7 AZR 363/87 - im Tatbestand, ZTR 1989, 27; zu einer solchen Fallgestaltung auch Kossens jurisPR-ArbR 34/2008 Anm. 3). Nachwuchskräfte werden dort als Arbeitnehmer verstanden, die zu bestimmten Erwartungen Anlass geben. Schließlich verwendet die Rechtsprechung den Begriff der Nachwuchskraft in unmittelbarem Zusammenhang mit Berufsausbildungsverhältnissen, häufig in einem bestimmten tariflichen Kontext (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 301/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 2; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 11 und 42, BAGE 125, 285; 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - zu II 3 b der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - zu IV 3 a der Gründe, BAGE 96, 237; 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - im Tatbestand, BAGE 69, 96; siehe in der Literatur zu § 26 BBiG auch Natzel BB 2011, 1589, 1591).

45

(b) In allgemeinen Lexika wird eine Nachwuchskraft als jemand beschrieben, der auf einem bestimmten (zB wissenschaftlichen oder künstlerischen) Gebiet zum Nachwuchs gehört (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Nachwuchskraft“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort: „Nachwuchskraft“). Nachwuchs wird in einem Bedeutungsgehalt des Begriffs als junge, heranwachsende Kräfte ua. eines bestimmten Arbeits- oder Fachbereichs verstanden (vgl. Duden aaO Stichwort: „Nachwuchs“). Ein anderer Teil der allgemeinen Nachschlagewerke unterscheidet die Bedeutungen einerseits der jungen Leute, jungen Kräfte und andererseits der Lernenden, in der Ausbildung Begriffenen (Wahrig aaO Stichwort: „Nachwuchs“). Diese Differenzierung wird nicht von allen Teilen des allgemeinsprachlichen Schrifttums nachvollzogen. Andere Autoren verstehen unter „Nachwuchs“ in diesem Wortsinn einheitlich jüngere oder junge, heranwachsende Kräfte oder Mitarbeiter (vgl. Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl. Stichwort: „Nachwuchs“; Duden Das Herkunftswörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „wachsen“ Unterpunkt: „Nachwuchs“).

46

cc) Da die Begriffe der Beschäftigungsbrücke und der Nachwuchskraft in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache uneinheitlich benutzt werden, sind sie anhand des konkreten Tarifvertrags - der Beschäftigungsbrücke 2007 - auszulegen.

47

c) Aus Wortlaut und Zusammenhang von Nr. I der Beschäftigungsbrücke 2007 geht nicht hervor, dass die Tarifvertragsparteien Personen, die nicht in unmittelbarem Anschluss an ihre Berufsausbildung bei der Deutschen Telekom AG oder in „nahtloser“ Folge nach einer Zwischenbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit der VIS von einem der Unternehmen des Telekom-Konzerns eingestellt wurden, von der Beschäftigungsbrücke 2007 und damit von der Entgeltreduzierung ausnehmen wollten.

48

aa) Gegen eine Ausnahme von der Tarifnorm spricht zunächst, dass Nr. I der Beschäftigungsbrücke 2007 keine Übernahme in unmittelbarem Anschluss an die Berufsausbildung oder an eine Zwischenbeschäftigung bei der VIS nach einer ggf. kurzen Unterbrechung vorsieht. Auch § 2 Abs. 4 ETV DTTS enthält keinen solchen Begriff. Die Tarifvertragsparteien bedienen sich in anderen Regelungszusammenhängen demgegenüber ausdrücklich entsprechender Formulierungen, etwa in § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 MTV DTTS zur Betriebszugehörigkeit und in § 1 der Beschäftigungsbrücke 2009. Die in § 1 der Anlage 3 zum ETV DTTS gewählte Formulierung(„Arbeitnehmer, die nach der konzerneigenen Ausbildung eingestellt werden“) stellt ebenfalls nicht auf einen übergangslosen „unmittelbaren Anschluss“ an die Berufsausbildung ab, sondern lässt durch die allgemeinere zeitliche Eingrenzung „nach“ Raum für Zwischenbeschäftigungen.

49

bb) Für ein weites Verständnis des Begriffs der Nachwuchskraft, das keine unmittelbare Abfolge von Berufsausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis verlangt, sprechen zudem die Regelungen in Nr. I Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 der Beschäftigungsbrücke 2007. Nach Nr. I Satz 2 Halbs. 2 der Beschäftigungsbrücke 2007 werden Einstellungen in der VIS nicht auf die Einstellungsquote von 1.000 Nachwuchskräften im Jahr 2007 angerechnet. Nr. I Satz 3 der Beschäftigungsbrücke 2007 bestimmt, dass sich Nachwuchskräfte, die in der VIS eingestellt sind, jedoch auf die freien Arbeitsplätze bewerben können. Die Tarifsystematik erkennt damit das Problem von Zwischenbeschäftigungen außerhalb des Konzernverbunds. Sie lässt Bewerbungen auf die höchstens 4.150 freien Arbeitsplätze, die sich aus der Einstellungszusage in Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007 ergeben, zu.

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cc) Für einen von dem unmittelbaren Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis gelösten Begriff der Nachwuchskraft streitet ferner, dass die Beschäftigungsbrücke 2007 mit „Besondere Regelungen Beschäftigungsbrücke und Übernahme von Auszubildenden“ überschrieben ist. Daran zeigt sich erneut, dass die Tarifvertragsparteien zwei Personengruppen in die Einstellungszusage einbeziehen wollten: Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an die Berufsausbildung im Konzern in ein Arbeitsverhältnis mit einem Konzernunternehmen übernommen werden sollten, und andere im Konzern ausgebildete Nachwuchskräfte mit einer durch Zwischenbeschäftigungen oder Arbeitslosigkeit unterbrochenen Erwerbsbiographie. Das entspricht dem differenzierten allgemeinsprachlichen Begriff des Nachwuchses, der die Bedeutungen einerseits der jungen Leute, jungen Kräfte und andererseits der Lernenden, in der Ausbildung Begriffenen unterscheidet (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort: „Nachwuchs“).

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d) Entscheidend für einen weiten, vom unmittelbaren Ausbildungsende gelösten Begriff der Nachwuchskraft sprechen Sinn und Zweck der tariflichen Gesamtregelung der Beschäftigungsbrücke 2007 iVm. § 2 Abs. 4 ETV DTTS und der Anlage 3 zum ETV DTTS. Das Regelungsgefüge sollte gewährleisten, dass möglichst viele der über den unmittelbaren Beschäftigungsbedarf hinaus konzernintern ausgebildeten Fachkräfte in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden konnten. Die ausgebildeten Fachkräfte sollten nicht länger in der Unsicherheit von befristeten Arbeitsverhältnissen oder Leiharbeitsverhältnissen verharren müssen. Das wird an Nr. I Satz 1, Satz 2 und Satz 4 der Beschäftigungsbrücke 2007 deutlich. Die Regelungen heben mehrfach hervor, dass es sich um unbefristete Einstellungen außerhalb von Leiharbeit handle. Dieser Vorteil sollte möglichst vielen früheren Auszubildenden zugutekommen, wie das erhebliche Einstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften und der verhältnismäßig lange dreijährige Einstellungskorridor der Jahre 2007 bis 2009 zeigen. Die doppelte Zielrichtung der Beschäftigungsbrücke 2007 spiegelt sich auch in ihrer Überschrift, die sowohl frühere Auszubildende in unmittelbarem Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis als auch frühere Auszubildende mit Zwischenbeschäftigungen oder Arbeitslosigkeit einbezieht. Im Gegenzug zu dem weiten persönlichen Geltungsbereich der Beschäftigungsbrücke 2007 und dem erheblichen Einstellungsvolumen senkten die Tarifvertragsparteien das Entgelt in den ersten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses, um das Beschäftigungsprogramm wirtschaftlich zu ermöglichen.

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D. Der unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Döpfert    

        

    Augat    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)