Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2011 - 3 Sa 576/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0524.3SA576.10.0A
published on 24.05.2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2011 - 3 Sa 576/10
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Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.05.2010 - 1 Ca 1739/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger jeweils zu zahlen:

€ 899,10 brutto nebst Zinsen seit dem 31.08.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

weitere € 461,70 brutto nebst Zinsen seit dem 27.10.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

weitere € 558,90 brutto nebst Zinsen seit dem 22.01.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und

weitere € 453,60 brutto nebst Zinsen seit dem 04.05.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Der Streitwert wird auf € 5963,70 festgesetzt.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist in dem Betrieb der Beklagten in Frankenthal als Betriebsarbeiter in der PC-Verschlussfertigung tätig. Er gehört der Schicht D an.

2

Die Lage der Arbeitszeit des Klägers verändert sich von Früh- zu Spät- und Nachtschicht so, wie dies aus dem "5 Schichtplan 2009" ersichtlich ist (= Anlage B 6 = Bl. 153 d.A.). Der Kläger hat auch Rufbereitschaften zu übernehmen. In dem Bereich, in dem die Schichten D, E, F, G und H zum Einsatz kommen, gilt wöchentlich eine vollkontinuierliche Betriebszeit. Diese beträgt 7 Tage x 24 Stunden (168 Stunden pro Woche). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag vom 06.04.2005 (folgend: MTV) anwendbar. § 6 MTV lautet (auszugsweise):

3

" § 6 Schichtarbeit

        

I. Wechselschicht

        

(1) … 

        

(2) Die Schichtpausen bei 3-Schichtbetrieb betragen ½ Stunde und werden bezahlt.

        

(3)…  

…       

II. Conti-Schicht

        

(1) Im Geltungsbereich der vollkontinuierlichen Arbeitszeit kann die Produktionszeit grundsätzlich 168 Stunden pro Woche (7 x 24 Stunden) unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen betragen.

        

(2) …"

4

§ 9 MTV lautet (auszugsweise):

5

" § 9 Rufbereitschaft

        

Beschäftigte, die nicht im Betrieb anwesend zu sein brauchen, sich aber für einen evtl. Einsatz bereit halten müssen, erhalten für diese Zeit eine Vergütung. Der Personenkreis, der Zeitraum und die Grundsätze der Vergütung sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln".

6

§ 11 MTV lautet (auszugsweise):

7

" § 11 Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

        

1. …   

        

2. …   

        

3. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

        

Die Zuschläge betragen:

(1) … 

        

…       

        

(6) Für jede Stunde bei voll kontinuierlicher Arbeitsweise 6%.

        

(7) … 

        

(8)… ".

8

Die Betriebsparteien schlossen am 20.07.2006 die "Betriebsvereinbarung 05/2006" (Bl. 21 f. d.A.). Dort heißt es (auszugsweise) u.a.:

9

" Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit abgeschlossen:

10

1. …   

        

2. Rufbereitschaft der Schlosser-Instandhaltung für die PC-Produktion …

        

3. Rufbereitschaft der Elektriker für den gesamten Betrieb …

        

4.Druckmaschinen PC-Produktion …

        

5. …   

        

6. Die Rufbereitschaft wird mit einem Betrag von € 235,00 monatlich vergütet. Voraussetzung ist, dass für mindestens 12 Tage ein Lohnzahlungsanspruch besteht. …

        

7. Wird während der Rufbereitschaft die Anwesenheit der Mitarbeiter im Betrieb erforderlich, so wird die Zeit wie folgt vergütet:

        

a) …   

        

b) Es wird ein Fahrgeld von € 10,50 gezahlt.

        

c) …   

        

8. Die zur Zeit von der Rufbereitschaft betroffenen Mitarbeiter sind im Anhang (a) dieser Vereinbarung beigefügt. Weitergehend werden keine anderen Mitarbeiter zu Arbeitseinsätzen außerhalb der betriebüblichen Arbeitszeit herangezogen.

        

9. …   

        

…".     

11

Am 30.11.2006 schloss die Beklagte mit der IG Metall den aus Bl. 13 f. d.A. ersichtlichen Sanierungstarifvertrag (folgend SanierungsTV). § 3 Abs. 5 SanierungsTV sieht für die dort genannten Regelungspunkte den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor (Anlage 1 zum SanierungsTV).

12

In Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 08/2006 vom 12.12.2006 (Bl. 15 ff. d.A.) heißt es:

13

"Die Schichtpause beträgt 30 Minuten, ist keine Arbeitszeit und wird nicht vergütet".

14

In der Betriebsvereinbarung 02/2009 vom 12.12.2008 (Bl. 17 ff. d.A.) heißt es u.a. bei § 5 Ruhepausen:

15

"Die tägliche Pausenzeit richtet sich nach dem MTV und beträgt 0,5 Stunden. Die Pausen werden nicht vergütet (dies wird rechtlich geklärt). Die Lage der Pausenzeit wird …".

16

- Die zitierten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen werden auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.05.2010 - 1 Ca 1738/09 - wiedergegeben. Darauf (s. S. 2 ff. des Urteils vom 06.05.2010) wird verwiesen. -

17

Der Kläger erhielt bis zum Abschluss (bzw. bis zum Inkrafttreten) des SanierungsTV eine Bezahlung für die Pausenzeiten, - danach jedoch nicht mehr.

18

Im Wesentlichen gestützt auf § 6 Abs. I. ("Wechselschicht") Unterabsatz (2) MTV begehrt der Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2009 die Bezahlung seiner Pausenzeiten. Nach Ansicht des Klägers widerspricht Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 08/2006 ("Die Schichtpause beträgt 30 Minuten, ist keine Arbeitszeit und wird nicht vergütet") dem Manteltarifvertrag. Bei der Bestimmung in § 5 S. 2 der Betriebsvereinbarung 02/2009 ("Die Pausen werden nicht vergütet [dies wird rechtlich geklärt]") handele es sich (lediglich) um eine deklaratorische Erklärung.

19

Des Weiteren begehrt der Kläger - ebenfalls für die Zeit ab dem 01.01.2009 - die Bezahlung von Rufbereitschaftsvergütungen und zwar gestützt auf § 9 MTV in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung 05/2006 ("Rufbereitschaft"; Bl. 21, 21 R d.A.).

20

Gerichtlich hat er seine Ansprüche wie folgt geltend gemacht:

21

I. Pausenvergütungen (zusammen = 2.373,30 €):

        

1. Klageschrift vom 15.07.2009 (dort S. 5 unter 7):

Für die Zeit vom "01.06." (gemeint: 01.01.2009) bis 30.06.2009:

111 Tage x Stundenlohn 16,20 € x 0,5 Stunden Pause = 899,10 €.

        

2. Schriftsatz vom 20.10.2009 (dort S. 8 = Bl. 60 d.A.):

        

Für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2009:

        

111 Tage (Neuberechnung für die Zeit von Januar bis Juni 2009)

        

zuzüglich 3 x 19 Tage (für die Zeit von Juli bis September 2009)

= 168 Tage x Stundenlohn 16,29 € x 0,5 Stunden Pause; vom Kläger errechnet = 1.360,80 €,

- Klageerweiterung gegenüber dem Betrag von 899,10 € aus der Klageschrift somit 461,70 €.

        

3.Schriftsatz vom 13.01.2010 (dort Seite 6 f. = Bl. 114 f. d.A.):

        

Neuberechnung für die Monate von Juli 2009 bis Dezember 2009:  126 Tage

zuzüglich der Tage von Januar bis Juni 2009 =  111 Tage

insgesamt insoweit  237 Tage

        

237 Tage x 16,20 € x 0,5 Stunden = 1.919,70 €, also Klageerweiterung um 558,90 €.

        

4.Schriftsatz vom 28.04.2010 (dort S. 2 = Bl. 176 d.A.):

        

Klageerweiterung in Höhe von 453,60 € für die Pausen in den Monaten von Januar 2010 bis März 2010 (18, zuzüglich 18, zuzüglich 20 Tage).

        

56 Tage x 16,20 € x 0,5 Stunden = 453,60 €.

        

II. Rufbereitschaftsvergütungen (zusammen = 3.598,50 €):

        

1.Klageschrift (dort Seite 5 ff. = Bl. 5 ff. d.A.):

        

Für die Monate von Januar 2009 bis Juni 2009: 1.483,50 €.

        

2.Schriftsatz vom 20.10.2009 (dort S. 11 = Bl. 63 d.A.):

        

Klageerweiterung i.H.v. 235,00 € x 3 (für Juli, August und September 2009) = 705,00 €.

        

3.Schriftsatz vom 13.01.2010 (dort S. 13 = Bl. 121 d.A.):

        

Klageerweiterung um 705,00 € für die Rufbereitschaften in den Monaten Oktober, November und Dezember 2009.

        

4.Schriftsatz vom 28.04.2010 (dort S. 2 f. = Bl. 176 f. d.A.):

        

Klageerweiterung um 705,00 € für die Rufbereitschaften in den Monaten von Januar 2010 bis März 2010.

22

Demgemäß stellen sich die Forderungen des Klägers wie folgt dar:

23

zu I. Pausenvergütungen:

2.373,30 €

zu II. Rufbereitschaftsvergütungen

3.598,50 €

24

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 06.05.2010 - 1 Ca 1739/09 - dort S. 2 ff. = Bl. 233 ff. d.A.).

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der aus den Seiten 12 ff. des Urteils (= Bl. 243 ff. d.A.) ersichtlichen Begründung abgewiesen.

26

Gegen das am 04.10.2010 zugestellte Urteil vom 06.05.2010 - 1 Ca 1739/09 - hat der Kläger am 25.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 30.12.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu Bl. 298 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 30.12.2010 begründet. Zwecks Darstellungen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.12.2010 (Bl. 300 ff. d.A.) verwiesen.

27

I. Zur Pausenvergütung:

28

Der Kläger erhebt dort (S. 2 ff. der Berufungsbegründung) zunächst eine Verfahrensfehlerrüge wegen unzutreffender Sachverhaltsfeststellungen des Arbeitsgerichts. Dazu führt der Kläger u.a. aus:

29

Hätte das Arbeitsgericht nicht bereits als unstreitig unterstellt, dass zwischen der Lage der Arbeitszeit des Klägers und der Erbringung der Arbeitsleistung in Früh-, Spät- und Nachtschicht und der in § 6 Ziffer I MTV geregelten Wechselschicht ein Unterschied bestehe, so wäre das Arbeitsgericht zwangsläufig zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger ebenfalls in Wechselschicht tätig sei und damit - auch im Rahmen vollkontinuierlicher Arbeitszeit - Anspruch auf Pausenvergütung habe. Soweit es um die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Anlagen geht (insbesondere Anlagen B 8, B 9 und B 10), die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des Manteltarifvertrages erwähnt hat, macht der Kläger geltend, dass sich aus den genannten Anlagen nicht erkennen lasse, wer diese Entwürfe wann gefertigt habe. Indem das Arbeitsgericht von den Anlagen B 8, B 9 und B 10 als unstreitigen Entwürfen des schließlich abgeschlossenen Manteltarifvertrages ausgegangen sei, sei das Arbeitsgericht - so macht der Kläger weiter geltend - zu der unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, die Verhandlungen über die Pausenzeiten hätten einer Entwicklung dahingehend unterlegen, die Pausenzeiten aller im Rahmen der Conti-Schicht Tätigen nicht mehr zu vergüten. Hätte das Arbeitsgericht die genannten Anlagen nicht als Entwürfe des Manteltarifvertrages unterstellt, über die verhandelt worden sei, wäre das Arbeitsgericht auch nicht zu einer Schlussfolgerung dahingehend gelangt, dass die Verhandlungen der (Tarifvertrags-)Parteien ergeben hätten, dass die in C.-Schicht Tätigen unabhängig von der Lage ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf Pausenzeitvergütung haben sollten.

30

Eine weitere Verfahrensfehlerrüge erhebt der Kläger wegen fehlerhafter Auslegung des Manteltarifvertrages. Soweit das Arbeitsgericht die Meinung vertrete - so macht der Kläger u.a. geltend - , aus dem Tarifvertrag ergebe sich, dass Wechselschichtarbeitszeit im Wechsel zwischen drei Schichten verteilt über 5 Arbeitstage die Woche geleistet werde, finde sich dieses keineswegs im Wortlaut des Tarifvertrages wieder. Der Kläger zitiert aus § 6 Ziffer I (1) MTV. Der Kläger weist darauf hin, dass sich aus § 6 Ziffer I MTV nicht ergebe, wie lange der Wechsel (zwischen 3 Schichten) innerhalb der Woche stattfinde, d.h. an wie vielen Tagen Schichtarbeit geleistet werde. Ebensowenig ergebe sich aus § 6 Ziffer II MTV, dass im Rahmen der vollkontinuierlichen Arbeitszeit keine Wechselschicht geleistet werden könne. Das Arbeitsgericht bleibe jegliche Erklärung schuldig, in welcher Form von Schichtmodell der Kläger denn nun tätig sei, wenn er abwechselnd Früh-, Spät- und Nachtschichten zu leisten habe. Rechtsirrtümlich sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Pausenregelung, welche explizit für die Wechselschicht getroffen worden sei, auch für die C.-Schicht hätte geregelt werden müssen. Nach Ansicht des Klägers sagt der Begriff der C.-Schicht nichts darüber aus, ob in Schichtarbeit oder in Normalzeit gearbeitet werde. In diesem Zusammenhang führt der Kläger näher dazu aus, dass die Meinung des Arbeitsgerichts unzutreffend sei, wonach "nichts näher gelegen" hätte, als die Pausenregelung für die C.-Schicht dort ebenfalls zu regeln, wenn dies gewollt gewesen wäre. Auch ein "vor die Klammer ziehen" der Regelung sei nicht in Betracht gekommen.

31

Der Kläger bringt vor, dass der Manteltarifvertrag (§ 6 MTV) zumindest für die C.-Schicht keine Definition enthalte. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergebe sich aus § 6 Ziffer I (3) MTV und aus § 6 Ziffer II (2) MTV gerade, dass es den Betriebsparteien obliege, im Rahmen zu vereinbarender Schichtpläne festzulegen, wie die Lagen der Arbeitszeit gestaltet würden. Sei ein Arbeitnehmer von Montag bis Sonntag in einer Dreierschicht tätig, löse dies ebenso eine Vergütung von Pausenzeiten aus, als ob er lediglich von Montag bis Freitag tätig wäre.

32

Zutreffend habe das Arbeitsgericht zwar festgestellt, dass der Kläger bis zum Abschluss des SanierungsTV eine Bezahlung für die Pausenzeiten erhalten habe. Der Kläger vermisst in den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts eine Auseinandersetzung damit, warum eine solche Bezahlung erfolgt sei. Nach Ansicht des Klägers war Rechtsgrund für die Zahlung einzig die Regelung der Tarifvertragsparteien, in Wechselschicht tätigen Arbeitnehmern erst recht die Pausenzeiten zu vergüten, wenn diese im Rahmen vollkontinuierlicher Arbeitszeit tätig gewesen seien.

33

Weiter beanstandet der Kläger, dass das Arbeitsgericht die vom Kläger benannten Zeugen P. M. und G. H. nicht vernommen hat.

34

Soweit es um die Entstehungsgeschichte des MTV geht, spreche der vom Arbeitsgericht angenommene Verlauf keineswegs für die Auslegung des Arbeitsgerichts. Dazu führt der Kläger auf S. 10 f. der Berufungsbegründung weiter aus.

35

Der Kläger macht (weiter) geltend, dass die Zulage von 6% für die Tätigkeit in voll- kontinuierlicher Arbeitszeit kein Äquivalent, sondern ein aliud zu einer Vergütung der Pausenzeiten darstelle. Der Kläger rechnet wie folgt:

36

Aufsummiert auf 7 Arbeitsstunden ergebe sich bei einer 6%igen Zulage für den Kläger ein Betrag von € 0,92 brutto pro Stunde bzw. € 6,44 pro Tag. Die halbstündige Pausenzeit hingegen werde bei einem Stundenlohn von € 16,20 mit € 8,10 pro Tag vergütet. Er, der abwechselnd Früh-, Spät- oder Nachtschicht arbeite, werde also "bestraft" dafür, dass er darüber hinaus auch noch bereit sei, an 7 Tagen die Woche in vollkontinuierlicher Arbeitszeit tätig zu sein.

37

II. Zur Rufbereitschaftsvergütung:

38

Insoweit erhebt der Kläger auf den Seiten 12 bis 16 der Berufungsbegründung die dort näher ausgeführten Verfahrensfehlerrügen wegen unzutreffender Sachverhaltsfeststellung und wegen fehlerhafter Auslegung der Betriebsvereinbarung 05/2006. Insoweit macht er u.a. geltend, dass wenn das Arbeitsgericht in sein Zitat aus Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung 05/2006 auch die Bedingung aufgenommen hätte, dass für mindestens 12 Tage des betreffenden Monats ein Lohnzahlungsanspruch bestehen müsse, sich dann hieraus ergeben würde, dass die Gewährung der Rufbereitschaftsvergütung lediglich an eine einzige Bedingung, nämlich die eines 12-tägigen Lohnzahlungsanspruches geknüpft gewesen sei und ansonsten an keine weiteren Bedingungen. Solche Bedingungen stelle das Arbeitsgericht aber auf.

39

Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, davon auszugehen, dass in den Ziffern 2 bis 4 der Betriebsvereinbarung die einzelnen Tätigkeitsfelder, in denen Rufbereitschaft zu leisten sei, abschließend aufgezählt seien. Dies - so der Kläger - sei weder den Ziffern 2 bis 4 noch der Betriebsvereinbarung insgesamt zu entnehmen. Aus der vom Kläger auf Seite 13 - unten -, Seite 14 - oben - der Berufungsbegründung zitierten Bestimmung der Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass die Rufbereitschaft grundsätzlich für sämtliche Produktionsbereiche vorgesehen sei und keineswegs nur für bestimmte Tätigkeitsfelder. Die Aufzählung in den Ziffern 2 bis 4 der Betriebsvereinbarung habe lediglich exemplarische Bedeutung. Der Kläger bringt vor, dass er von der Aufzählung selbst dann betroffen wäre, wenn diese tatsächlich erschöpfend wäre. Der Kläger verweist darauf, dass er im Bereich Druckmaschinen-PC-Produktion tätig ist. Der Umstand, dass dort nur ein einzelner Arbeitnehmer (E. Sch.) genannt werde, sei demgegenüber unerheblich. Die weiteren Überlegungen des Arbeitsgerichts, die darauf abstellen, dass der Kläger in der Produktion selbst tätig ist und nicht lediglich Unterstützungsleistungen für die Produktion erbringt, sind nach Ansicht des Klägers aus der Betriebsvereinbarung nicht herleitbar. Die Notwendigkeit, bei Betriebsstörungen Mitarbeiter zur Verfügung zu haben, die in Notfällen Betriebsstörungen beheben könnten, hindere die Zahlung von Rufbereitschaftsvergütung an den Kläger nicht. Der Kläger beanstandet, dass das Arbeitsgericht seinen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 08.04.2010, dort Seiten 9 bis 14, außer Acht gelassen habe. Dazu trägt der Kläger auf den Seiten 15 und 16 der Berufungsbegründung weiter vor.

40

Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 25.03.2011 (Bl. 382 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

41

Der Kläger beantragt,

42

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 06.05.2010 geändert:

43

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.963,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

46

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.02.2011 (Bl. 366 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird.

47

Die Beklagte bringt dort u.a. vor:

48

I. Zur Pausenvergütung:

49

Die C.-Schicht unterscheide sich grundlegend von der Wechselschicht, die gerade nicht vollkontinuierlich und nicht unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen durchgeführt werde, da für die C.-Schicht eine vollkontinuierliche Beschäftigung auf Basis von 168 Stunden/Woche (7 x 24 Stunden) unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen vorgesehen sei. Die Beklagte bezieht sich auf ihren Schriftsatz vom 30.11.2009, der Darlegungen dazu enthält, dass die C.-Schicht kein 3-Schichtsystem, sondern ein 5-Schichtsystem sei, da ansonsten ein kontinuierlicher Produktionsprozess überhaupt nicht gewährleistet sein könnte. Die Beklagte verweist darauf, dass es der Regelfall sei, dass Pausen nicht vergütet würden, was dem allgemeinen Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" entspreche. Wenn die Tarifvertragsparteien daher Regelungen zur Vergütung von Pausen treffen wollten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie in § 6 II MTV - wie in § 6 I MTV geschehen - eine explizite Regelung aufnehmen. Die Beklagte führt auf Seite 5 näher dazu aus, dass die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts zutreffend sei, wonach "nichts näher gelegen hätte", als die Pausenregelung für die C.-Schicht im Rahmen des § 6 Ziffer II MTV auch zu regeln, wenn dies so gewollt gewesen wäre. Die C.-Schicht im Sinne von § 6 Ziffer II MTV stellt nach Ansicht der Beklagten ein eigenständiges Schichtmodell dar, das auch den Verbleib in einer Schicht ohne Wechsel zulasse. Die Beklagte verweist auf § 3 der Betriebsvereinbarung 02/2009. Dass viele der bei der Beklagten im C.-Schicht-Modell tätigen Arbeitnehmer auch regelmäßig ihre Schicht wechselten, führe nicht dazu, dass ihnen die Pausenzeiten zu vergüten wären. Auf den Seiten 6 ff. der Berufungsbeantwortung bringt die Beklagte nach näherer Maßgabe der dortigen Ausführungen vor, dass das Arbeitsgericht zutreffend auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zur Auslegung herangezogen habe.

50

Soweit sich der Kläger auf die Zeugen M. und H. berufe, handele es sich dabei um ein Angebot eines unzulässigen Ausforschungsbeweises, dem das Arbeitsgericht nicht habe nachgehen müssen. Auf das Zeugnis der vom Kläger benannten Zeugen komme es nicht an, weil das Auslegungsergebnis nach Anwendung der allgemeinen Regeln eindeutig sei. Die Beklagte bezieht sich auf BAG 23.02.1994 - 4 AZR 224/94 -. Die Beklagte führt im Einzelnen aus, warum der Kläger dadurch, dass er keine Pausenvergütung erhält, nicht "bestraft" werde. Ferner betrachte der Kläger die Pausenvergütung für in Wechselschicht tätige Arbeitnehmer in § 6 Ziffer I MTV aus einer falschen Perspektive. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hätten nicht die Arbeitnehmer in C.-Schicht "bestraft" werden sollen, sondern diejenigen Arbeitnehmer, die in (3er-)Wechsel-schicht arbeiteten, durch die Vergütung von Pausenzeiten begünstigt werden sollen. Der Kläger komme lediglich nicht in den Genuss einer partiellen Besserstellung.

51

Soweit der Kläger den Eindruck erwecke, dass Pausenzeiten auch im C.-Schicht-Modell zwischen dem Abschluss des MTV vom 06.04.2005 und der Geltung des SanierungsTV zum 01.01.2007 auf der Grundlage des MTV vergütet worden seien, sei dies nicht zutreffend. Die Beklagte verweist auf ihre Darlegungen vom 30.11.2009, wonach vor Abschluss des MTV die Betriebsvereinbarung 09/2004 bestanden habe, die ausdrücklich geregelt habe, dass die Schichtpause Teil der regelmäßigen Arbeitszeit sei. Hieran habe sich die Beklagte selbstverständlich in der Zeit vor dem MTV gehalten. Mit Inkrafttreten des MTV sei dann jedoch die Grundlage für eine generelle Vergütung der Schichtpausen als regelmäßige Arbeitszeit entfallen.

52

II. Zur Vergütung für Rufbereitschaft:

53

Unter Bezugnahme auf ihre Darlegungen vom 11.03.2010 führt die Beklagte weiter dazu aus, dass der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung 05/2006 für den Kläger nicht eröffnet sei. Die Beklagte behauptet, dass bei der Einteilung des Klägers zu sogenannten Ausgleichsschichten die Fristen zur Festlegung der Ausgleichsschicht und die Ankündigungsfristen zum Abruf dieser Schicht eingehalten würden, so dass der Kläger gerade keine "spontane" Rufbereitschaft leiste. Weiter führt die Beklagte dazu aus, dass der BV 05/2006 eindeutig eine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs zu entnehmen sei. Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung 05/2006 ist nach dem Verständnis der Beklagten die Instandhaltung des Betriebes und die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebsablaufs in Fällen von Ablaufstörungen. Die Beklagte verweist darauf, dass Arbeitnehmer der Instandhaltung (unstreitig) im 2-Schicht-System arbeiten, weswegen durch die Betriebsvereinbarung 05/2006 Rufbereitschaftszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer zur Gewährleistung von notwendigen Instandhaltungsarbeiten geregelt worden seien. Dies gelte auch für den Bereich Druckmaschinen-PC-Produktion.

54

Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 15.04.2011 (Bl. 408 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

55

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

56

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist teilweise begründet.

II.

57

Die Klage ist hinsichtlich der Pausenvergütung begründet.

58

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 2.373,30 € brutto zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Ziffer I (2) MTV. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht im unstreitigen Tatbestand (= Urteil vom 06.05.2010 S. 2 - unten -) festgestellt, ohne dass diese Feststellung von den Parteien angegriffen worden wäre. Die Anwendbarkeit des MTV ergibt sich aus der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (Ziffer 2 S. 1 des Arbeitsvertrages; Bl. 8 d.A.).

59

1. Der entsprechende Teilanspruch des Klägers für den Monat Januar 2009 beläuft sich auf:

60

18 Tage x 16,20 € x 0,5 Stunden = 145,80 € brutto.

61

a) Die Anzahl der vom Kläger insoweit (im Schriftsatz vom 20.10.2009 S. 8 = Bl. 60 d.A.) in Ansatz gebrachten Tage (18), für die eine Schichtpausenvergütung geschuldet ist, ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ebenso als unstreitig anzusehen wie der vom Kläger zu Grunde gelegte Gesamt-Stundenlohn (16,20 €). Bei den Pausen, deren Bezahlung der Kläger begehrt, handelt es sich um "Schichtpausen bei 3-Schichtbetrieb". Derartige Schichtpausen sind bei Wechselschicht gemäß § 6 Ziffer I (2) MTV zu bezahlen. Eine solche Pausenvergütung ist Arbeitsverdienst und daher auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG sowie der Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Abs. 1 EFZG zu berücksichtigen.

62

b) "3-Schichtbetrieb" im Sinne der tariflichen Regelung setzt voraus, dass in 3 Schichten (z.B. Früh-, Spät- und Nachtschicht) in regelmäßigem Wechsel gearbeitet wird (Wechselschicht-Definition gemäß § 6 Ziffer I (1) MTV). Soweit in § 6 Ziffer I (1) und (2) MTV von "Schichten" und "3-Schichtbetrieb" die Rede ist, sind damit erkennbarArbeits-Schichten gemeint (nicht etwa auch: Freischichten oder "Rufbereitschaften" o.ä.).

63

Es ist unstreitig, dass sich die Lage der Arbeitszeit des Klägers in regelmäßigem Wechsel von Früh- zu Spät- und Nachtschicht verändert. Anschaulich nachvollziehbar ist dies aus der Anlage B 6 ("5 Schichtplan 2009"), die die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 11.03.2010 zu Bl. 153 d.A. gereicht hat. Dabei ergeben sich die entsprechenden Schichtfolgen (F = Frühschicht; S = Spätschicht und N = Nachtschicht) für den Kläger, der der Schicht D angehört, aus den jeweiligen Eintragungen in der Rubrik/Spalte D. Der Umstand, dass der Schichtplan (Anlage B 6) neben Frühschichten, Spätschichten und Nachtschichten auch "Freischichten" und "Rufbereitschaften" ausweist bzw. Raum dafür lässt, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger in Wechselschicht arbeitet, - konkret in 3 Schichten in regelmäßigem Wechsel (nämlich: Früh-, Spät- und Nachtschicht). Demgemäß handelt es sich bei den streitgegenständlichen Pausen um "Schichtpausen bei 3-Schichtbetrieb", die zu vergüten sind. Dies ergibt sich jedenfalls bei einem (ersten) unbefangenen Durchlesen des § 6 Ziffer I MTV. Dieses sich aus dem Wortlaut des § 6 Ziffer I MTV ergebende Auslegungsergebnis verändert sich durch die Heranziehung anderer Auslegungsgesichtspunkte nicht.

64

c) aa) Dabei geht die Berufungskammer von den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannten Auslegungsgrundsätzen aus, - wie sie das Arbeitsgericht auf S. 12 f. des Urteils vom 06.05.2010, dort unter Ziffer I 1 = Bl. 243 f. d.A.) zitiert hat. Der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung folgt die Berufungskammer allerdings nicht. Im Urteil des Arbeitsgerichts wird (dort Seite 13 - unter Ziffer 2 a)) davon ausgegangen, dass "bei der Wechselschicht, die im Betrieb der Beklagten gefahren wird, … die Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage die Woche verteilt (wird); das Wochenende ist frei". Die vom Arbeitsgericht an dieser Stelle genannten Umstände ("Verteilung auf 5 Arbeitstage die Woche"; "freies Wochenende") gehören nach § 6 Ziffer I MTV nicht zwingend zum Wesen einer "Wechselschicht" im Sinne der hier auszulegenden tariflichen Regelung. Die Vorschrift des § 6 Ziffer I MTV besagt nicht, dass Wechselschicht nur dann vorliegt, wenn in 2 oder 3 Schichten in regelmäßigem Wechsel in der Zeit von Montag bis Freitag gearbeitet wird. "Wechselschicht" im tariflichen Sinne kann vielmehr auch bei vollkontinuierlicher Arbeitszeit gegeben sein, - also dann, wenn die Betriebszeit 168 Stunden pro Woche (7 x 24 Stunden) unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen beträgt.

65

bb) Ist hiernach bei einem isolierten Abstellen auf den Wortlaut des § 6 Ziffer I MTV der Anspruch auf Vergütung der Schichtpausen zu bejahen, so ergibt sich (auch) aus dem Wortlaut des § 6 Ziffer II MTV und aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht, dass die Tarifvertragsparteien diesen Pausenvergütungsanspruch für den Fall, dass die Wechselschicht in "Conti-Schicht" geleistet wird, ausschließen wollten. Für die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung scheint zu sprechen, dass die Vorschrift des § 6 MTV, die sich mit "Schichtarbeit" befasst, in 2 Absätze gegliedert ist:

66

- Ziffer I. "Wechselschicht"

und     

- Ziffer II. "C.-Schicht".

67

Daraus und aus dem Fehlen der Regelung eines Anspruches auf Bezahlung von Schichtpausen in der Ziffer II. "C.-Schicht" (Abs. 2) des § 6 MTV lässt sich jedoch nicht zwingend darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern, die in der Form der "C.-Schicht" Wechselschichten bei 3-Schichtbetrieb leisten, den Anspruch auf Pausenvergütung versagen wollten. Für die Annahme eines diesbezüglichen außergewöhnlichen Normierungswillens bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte, die hier fehlen.

68

Zwar sind - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - Ruhepausen, weil sie nicht zur Arbeitszeit gehören, an sich nicht zu vergüten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, - insbesondere für Arbeitnehmer in Industriebetrieben, die bei 3-Schichtbetrieb in Wechselschichten tätig sind bzw. die in 3 Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) in regelmäßigem Wechsel arbeiten, wie dies beim Kläger unstreitig der Fall ist. Der Sinn und Zweck derartiger Pausenvergütungen (Bezahlung von Schichtpausen bei regelmäßigem Wechsel im 3-Schichtbetrieb) besteht erkennbar darin, den betreffenden Schichtarbeitern eine Art Belastungsausgleich für die Erschwernisse zukommen zu lassen, die aus der Wechselschichtarbeit anerkanntermaßen resultieren.

69

Erschwernisse aus Wechselschichtarbeit ergeben sich aber nicht nur dann, wenn sich die Wechselschichtarbeit auf die Tage von Montag bis Freitag erstreckt (ohne Einbeziehung des Wochenendes), sondern gerade und um so mehr auch dann, wenn die Wechselschichtarbeit im 3-Schichtbetrieb sich auf die gesamte Woche erstreckt, wie dies bei vollkontinuierlicher Arbeitszeit von Montag bis Sonntag unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen der Fall ist.

70

Ein etwaiger (übereinstimmender) Wille der Tarifvertragsparteien, die besonderen Erschwernisse, die für den Arbeitnehmer bei einem Einsatz "bei vollkontinuierlicher Arbeitsweise" gegeben sind, ausschließlich durch den Zuschlag gemäß § 11 nach Ziffer 3 Unterabsatz (6) MTV (= 6 Prozent für jede Stunde) abzugelten, hat im Tarifvertrag keinen hinreichenden Niederschlag gefunden, - ein derartiger Wille klingt dort auch nicht genügend an. Arbeitet ein Arbeitnehmer - wie der Kläger - nicht nur im Rahmen vollkontinuierlicher Arbeitsweise, sondern gleichzeitig bzw. im Rahmen vollkontinuierlicher Arbeitsweise in Wechselschicht, so ist nicht einzusehen, dass diesem Arbeitnehmer, wenn er - wie der Kläger - im 3-Schichtbetrieb eingesetzt ist, die Schichtpausen-Vergütung bei 3-Schichtbetrieb vorenthalten werden soll.

71

cc) Soweit das Arbeitsgericht auf die Entstehungsgeschichte des MTV abgestellt hat, ist die diesbezüglich auf den Seiten 15 f. des Urteils vom 06.05.2010 wiedergegebene Entwicklung nicht genügend aussagekräftig. Da sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Begriffe "Wechselschicht (3-Schichtbetrieb)" und "C.-Schicht" nicht gegenseitig ausschließen, lässt sich das "Fehlen" einer Pausenvergütungs-Regelung in § 6 Ziffer II MTV zwanglos damit erklären, dass es einer derartigen zusätzlichen Regelung in § 6 Ziffer II MTV deswegen nicht bedurfte und bedarf, weil auch die in "C.-Schicht" eingesetzten Arbeitnehmer bei Erfüllung der in § 6 Ziffer I (1) und (2) MTV geregelten Anspruchsvoraussetzungen den Anspruch auf Pausenvergütung haben sollten. In den Unterabsätzen (1) und (2) des § 6 II MTV werden für die in "C.-Schichten" eingesetzten Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche auf Vergütung u.ä. geregelt. Soweit es um derartige Ansprüche geht, ist auf andere - außerhalb des § 6 II MTV bestehende - tarifliche und gesetzliche Vorschriften zurückzugreifen. Da es sich bei § 6 II MTV also nicht um eine abschließende Regelung von Vergütungsansprüchen handelt, kann auch für den Pausenvergütungsanspruch auf andere Regelungen - hier eben auf § 6 I (2) MTV zurückgegriffen werden.

72

dd) Soweit die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts mit dem Argument bzw. dem allgemeinen Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" verteidigt, führt dies nicht zur Klageabweisung. Von dem zitierten Grundsatz gibt es gerade im Bereich tariflich geprägter Arbeitsverhältnisse Ausnahmen. Insoweit kann (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beispielsweise auf folgende Tarifverträge (folgend MTV o.ä.) verwiesen werden:

73

- MTV Metallindustrie Rheinland-Pfalz vom 20.07.2005 (Pausenvergütung in § 2 Ziffer 1 - letzter Unterabsatz -; Zuschlag für Spätschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit: § 7 Ziffer 1 b); ähnlich bereits MTV Eisen- und Metallindustrie Rheinland-Pfalz vom 21.02.1975: § 2 Ziffer 1 - vorletzter Unterabsatz -, § 4 Ziffer 1 b).

74

- MTV Holz-, Kunststoff- und Glaserhandwerk Rheinland-Pfalz vom 02.12.1991: Pausenvergütung in Ziffer 20 und Zuschlag für Wechselschichtarbeit in Ziffer 33 c).

75

- MTV Holz- und Kunststoffindustrie Rheinland-Pfalz - "MRP" - vom 16.04.1980: Pausenvergütung in Ziffer 14.

76

- BMTV Sägeindustrie und Holzbearbeitung - Bundesgebiet - "BMS" vom 25.04.1975: Pausenvergütung in Ziffer 25.

77

- MTV Westdeutsche Chemische Industrie vom 24.06.1992 i.d.F. vom 16.06.2005 (und später): Pausenvergütung gemäß § 2 Ziffer III 5 und Schichtzulage in § 4 Ziffer III 2.

78

- MTV Feinkeramische Industrie Bundesgebiet vom 07.03.1989: Pausenvergütung in § 2 Ziffer 6 c und Schichtzuschläge in § 3 Ziffer III 2 bis 4.

79

ee) Der damit gemäß § 6 Ziffer I (2) MTV begründete Anspruch entfällt wegen des Vorranges der tariflichen Regelung nicht dadurch, dass es in § 5 der BV 02/2009 vom 12.12.2008 u.a. heißt:

80

"… Die Pausen werden nicht vergütet (dies wird rechtlich geklärt) …".

81

Ob die Betriebspartner damit überhaupt konstitutiv eine rechtsverbindliche Regelung normieren wollten, erscheint in Anbetracht des Klammerzusatzes (- "dies wird rechtlich geklärt" -) fraglich (- beide Parteien verneinen dies; vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2009 S. 5 - oben -).

82

ff) Die von den Parteien (jeweils) für die "Richtigkeit" der jeweils vertretenen Auslegung benannten Zeugen (M. und H. zum einen sowie W., F. und E. zum anderen) hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht vernommen. Auch waren Auskünfte der Tarifvertragsparteien nicht einzuholen. Das jeweilige Parteivorbringen ist nicht hinreichend konkret, um eine entsprechende Beweisanordnung erlassen zu können. Zudem ist das aus Wortlaut, Sinn und Zweck der tariflichen Regelung folgende Auslegungsergebnis eindeutig.

83

gg) Dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch die Tarifübung für die vom Kläger vertretene Tarifauslegung spricht. In diesem Zusammenhang ist es allerdings auch im Berufungsverfahren - wie bereits erstinstanzlich (vgl. dazu die entsprechende Feststellung auf Seite 7 des unstreitigen Tatbestandes im Urteil vom 06.05.2010 = Bl. 238 d.A.) - unstreitig geblieben, dass der Kläger bis zum Abschluss (bzw. bis zum Inkrafttreten) des SanierungsTV eine Bezahlung für die Pausenzeiten erhalten hat. Der SanierungsTV vom 30.11.2006 war nach näherer Maßgabe des § 12 SanierungsTV ab dem 01.01.2007 in Kraft. Der zuvor abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) war am 01.01.2005 bzw. am 01.04.2005 in Kraft getreten (§ 23 Ziffer 1 MTV). Demgemäß ist dem Kläger über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren bzw. von 1 ¾ Jahren unter der Geltung des MTV vom 06.04.2005 die tarifliche Pausenvergütung gewährt worden. Zwar führt die Beklagte in diesem Zusammenhang aus (s. Seite 11 - unten - und Seite 12 - oben - der Berufungsbeantwortung, Bl. 360 f. d.A.), es sei nicht zutreffend, wenn der Kläger den Eindruck erwecken möchte, dass Pausenzeiten zwischen dem Abschluss des MTV und der Geltung des SanierungsTV auf der Grundlage des MTV vergütet worden seien. Der dort dann weiter erfolgte Hinweis auf die BV 09/2004 mag zwar erklären, warum dem Kläger vor Inkrafttreten des MTV (also vor dem 01.01.2005) die Pausenvergütung gezahlt wurde. Für die Zeit ab Inkrafttreten des MTV konnte die Betriebsvereinbarung 09/2004 jedenfalls keine Anspruchsgrundlage mehr darstellen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten des MTV die vorherige BV 09/2004 verdrängt wurde. Grundlage für die über den 31.12.2004 hinaus gezahlte Pausenvergütung konnte dann eben nur noch die Regelung in § 6 Ziffer I (2) MTV vom 06.04.2005 sein. Bei dem MTV vom 06.04.2005 handelt es sich um einen Firmen- bzw. Haustarifvertrag. Bei einem derartigen Tarifvertrag hat die über einen längeren Zeitraum hinweg (hier: mehr als 1,5 Jahre) praktizierte Anwendung einer tariflichen Regelung einen besonderen Erklärungswert. Da nicht ersichtlich ist, dass die seinerzeitige Geschäftsleitung und Personalführung (d.h. die Zeugen D. W., T. F. und D. E.) dem Kläger eine übertarifliche Pausenvergütung zukommen lassen wollten, spricht der Umstand der tatsächlichen Zahlung der Pausenvergütung - zumal ja auch schon damals "C.-Schichten" gefahren wurden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2010 S. 6) - eher für als gegen die vom Kläger vertretene Auslegung des § 6 MTV im Hinblick auf den Anspruch auf Pausenvergütung. Denn eine Tarifübung, die seit Abschluss eines Tarifvertrages (hier: des MTV vom 06.04.2005) besteht, kann ein starker Hinweis darauf sein, wie die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag verstanden haben (vgl. dazu - in anderem Zusammenhang - BAG 14.11.2007 - 4 AZR 861/06 - juris Rz 50).

84

2. Für die Folgemonate ab Februar 2009 stehen dem Kläger Pausenvergütungsansprüche für Schichtpausen i.S.d. § 6 ) (2) MTV wie folgt zu:

85

a) Für Februar 2009:

17 Tage

b) für März 2009:

17 Tage

c) für April 2009:

19 Tage

d) für Mai 2009:

17 Tage

e) für Juni 2009:

23 Tage

f) für Juli 2009:

26 Tage

g) für August 2009:

25 Tage

h) für September 2009:

19 Tage

i) für Oktober 2009:

22 Tage

j) für November 2009:

19 Tage

k) für Dezember 2009:

17 Tage

l) für Januar 2010:

18 Tage

m) für Februar 2010:

18 Tage und

n) für März 2010:

20 Tage.

86

Die entsprechenden Darlegungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 20.10.2009 (S. 8), vom 13.01.2010 (S. 6 f.) und vom 28.04.2010 (S. 2) gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig.

87

Demgemäß schuldet die Beklagte dem Kläger für insgesamt weitere 277 Tage die Pausenvergütung wie folgt: 277 x 16,20 € x 0,5 Stunden = 2243,70 €. Insgesamt schuldet die Beklagte dem Kläger also die Zahlung von

88
        

 2243,70 €

zuzüglich (für Januar 2009)

 145,80 €

89

Der Kläger beansprucht insgesamt 2.373,30 €. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

III.

90

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Ansprüche des Klägers auf Rufbereitschaftsvergütungen hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf Grund eigener rechtlicher Überprüfung folgt die Berufungskammer insoweit den aus den Seiten 16 (dort ab Ziffer II - Rufbereitschaftsvergütung -) bis 19 - oben - des Urteils vom 06.05.2010 ersichtlichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt es nicht, diesen Teil des Streitgegenstandes rechtlich anders zu bewerten als dies im Urteil vom 06.05.2010 geschehen ist. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensfehlerrügen sind unbegründet. Der Anspruch auf die tarifliche Rufbereitschaftsvergütung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer irgendeine "Rufbereitschaft" geleistet hat und ihm für mindestens 12 Tage ein Lohnzahlungsanspruch zusteht. Anspruchsvoraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer Rufbereitschaft im Sinne des § 9 MTV geleistet hat. Die nähere Ausgestaltung dieser tariflichen Rufbereitschaftsvergütung haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Satz 2 MTV weitgehend den Betriebspartnern überlassen. Die sich aus der insoweit abgeschlossenen Betriebsvereinbarung 05/2006 vom 20.07.2006 ergebenden (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Die dort näher geregelte Rufbereitschaft unterscheidet sich von der "Rufbereitschaft", die der Kläger im Rahmen seines Einsatzes gemäß Schichtplan (vgl. insoweit die Anlage B 6 = Bl. 153 d.A.) zu leisten hat. Die daraus ersichtlichen "Rufbereitschafts-Schichten" sind neben den Früh-, Spät- und Nachtschichten sowie den Freischichten Bestandteil des Schichtsystems, in dessen Rahmen der Kläger zum Einsatz kommt (vgl. dazu auch die "Rufbereitschaftspläne" gemäß den Anlagen K 9 bis K 12 = Bl. 122 ff. d.A.). Dass auf diese "Rufbereitschaftsschichten" die Bestimmungen der BV 05/2006 nicht anwendbar sein sollen, ergibt sich aus Ziffer 8 der BV 05/2006 in Verbindung mit der Anlage "Rufbereitschaft 2009 - Personenliste (Anhang zu BV 05/2006)". In der genannten Personenliste (Bl. 22 d.A.) sind lediglich Handwerker, wie Schlosser und Elektriker und damit vergleichbare Arbeitnehmer aus den Bereichen "Elektro", "IH-Nachbehandlung" und "IH-Spritzen" aufgeführt. Diese Arbeitnehmer arbeiten - anders als der Kläger - nicht im 3-Schichtbetrieb in regelmäßigem Wechsel und im Rahmen vollkontinuierlicher betrieblicher Arbeitszeit. Bei diesen Arbeitnehmern gibt es - anders als beim Kläger - Zeiten, die außerhalb ihrer betrieblichen Arbeitszeit liegen. Nur für diese Arbeitnehmer wurden in der BV 05/2006 in Verbindung mit § 9 MTV Ansprüche für Rufbereitschaft normiert. Demgemäß erstreckt sich bereits der persönliche Geltungsbereich des § 9 MTV und der BV 05/2006 nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.

IV.

91

Zinsen wurden gemäß den §§ 288 und 291 BGB zugesprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.