Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. März 2018 - 3 Sa 436/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0319.3Sa436.17.00
bei uns veröffentlicht am19.03.2018

Tenor

1. Der Einspruch der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.01.2018 - 3 Sa 436/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber den Beklagten noch Restvergütungsansprüche für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 zustehen.

2

Der Kläger ist seit 2012 als Kurierfahrer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Zunächst war der Arbeitgeber die H. in welcher der Ehemann der Beklagten zu 1) tätig war. Hinsichtlich des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen. Gegenstand des Arbeitsverhältnisses ist die Tätigkeit des Klägers als Servicefahrer/Auslieferungsfahrer im Zustellungsgebiet des Arbeitgebers. Die Parteien haben zunächst einen Bruttolohn von 1.150,00 EUR vereinbart, der sich nach der Probezeit auf 1.200,00 EUR erhöhen sollte, des Weiteren eine Kilometerpauschale pro Kilometer einfach / pro Tag von 14,00 EUR und einen Verpflegungszuschuss pro Tag von 6,00 EUR. Darüber hinaus haben die Parteien eine Regelarbeitszeit von 9,00 Stunden vereinbart (§ 4 des Arbeitsvertrages; vgl. insoweit Bl. 7 d. A.).

3

Das Arbeitsverhältnis ging im September 2014 jedenfalls auf die Beklagte zu 1) über. Seit Ende 2014 erhält der Kläger sein Entgelt von der A. (vgl. Bl. 15, 16 d. A.).

4

Der Kläger hat vorgetragen,
ab 2014 habe er eine monatliche Bruttovergütung von 1.250,00 EUR erhalten. In 2014 habe die Beklagte ihm sodann im Oktober nur 1.060,00 EUR brutto, im November nur 1.100,00 EUR brutto und im Dezember ebenfalls nur 1.100,00 EUR brutto gezahlt. Die Differenz zu dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt betrage insoweit 490,00 EUR brutto.

5

Ab 2015 gelte der gesetzliche Mindestlohn. Er sei um 4.15 Uhr regelmäßig zuhause weggefahren, um gegen 5.00 Uhr in W. im Lager zu sein. Dort habe er die zu verfrachtende Ware gescannt und verladen. Ausgeliefert habe er die Ware sodann im Raum B. bis ca. 16.00 Uhr. Dann sei er nach W. zurückgefahren und habe eingesammelte Pakete und nicht ausgelieferte Pakete wiederum abgegeben. Die Heimfahrt habe bis ca. 18.00 Uhr gedauert. Dementsprechend komme er auf eine Arbeitszeit von ca. 10,00 Stunden pro Tag, also 50 Stunden pro Woche. In Anwendung des Mindestlohngesetzes stünde ihm dafür ein Entgelt in Höhe von 1.841,67 EUR brutto monatlich zu. Eine Anrechnung von Fahrtkosten und Verpflegungszuschuss insoweit sei nicht vereinbart. Tatsächlich hätten die Beklagten im Januar 2015 aber nur 1.100 EUR brutto und von Februar bis Dezember 2015 1.445,00 EUR brutto an ihn ausgezahlt. Auch sei für 2015 deutlich zu wenig Fahrtkostenersatz geleistet worden. Hinsichtlich der Aufstellung der Fehlbeträge hinsichtlich Arbeitsentgelt und Fahrtkostenersatz wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 196 d. A.) Bezug genommen.

6

2016 hätten die Beklagten dem Kläger nur noch 1.250,00 EUR brutto pro Monat gezahlt. Daraus folge eine monatliche Nachzahlung von 195,00 EUR. Zuzüglich des aufgrund des Mindestlohngesetzes bis zum Betrag von 1.841,67 EUR geschuldeten noch fehlenden Vergütungsbestandteils ergebe sich von März bis Dezember 2016 ein monatlicher Fehlbetrag von jeweils 591,67 EUR: Darüber hinaus fehlten Fahrtkostenersatzzahlungen für Januar und Februar 2016. Hinsichtlich der Aufstellung des Klägers für 2016 insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 197 d. A.) Bezug genommen.

7

Die Beklagte zu 2) sei auch Mitinhaberin der Firma C. Dies erfolge aus den tatsächlichen Verhältnissen und dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) unter der Adresse der C., in C-Stadt einen Logistik-Transport- und Kurierdienst betreibe. Dies folge aus der Auskunft des Gewerbeamtes der Verbandsgemeinde vom 06.03.2017 (Bl. 126 d. A.).

8

Soweit sich die Beklagten auf Ausschlussfristen beriefen, seien diese nicht rechtswirksam vereinbart. Im Übrigen habe er nur Arbeitszeiten für die 5-Tage-Woche geltend gemacht. Von der Verpflichtung zur Samstagsarbeit sei er einvernehmlich ausgenommen gewesen. An Montagen ergebe sich eine geringe Verschiebung des Arbeitszeitbeginns auf 6.30 Uhr, weil das Verteilzentrum in W. erst um 6.30 Uhr öffne. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung zur Herabsetzung irgendwelcher Vergütungsbestandteile, auch nicht der Kilometerpauschale erteilt. Ebenso wenig seien die Touren reduziert worden.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger restliche Arbeitsvergütung 2014 in Höhe von brutto 490,00 EUR zu zahlen.

11

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger restliche Arbeitsvergütung 2015 in Höhe von 5.105,04 EUR brutto sowie 2.494,80 EUR Fahrtkostenersatz zu zahlen.

12

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für 2016 restliche Arbeitsvergütung von 2.108,40 EUR sowie 158,40 EUR Fahrtkostenersatz zu zahlen.

13

4. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

14

Die Beklagten haben beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagten haben vorgetragen:

17

Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Im Übrigen enthalte § 8 des Arbeitsvertrag Ausschlussfristen. Hilfsweise berufe man sich auf Verjährung.

18

1.250,00 EUR pro Monat seien zudem nie vereinbart worden. Es seien vielmehr 1.200,00 EUR brutto vereinbart worden. Soweit mehr gezahlt worden sei, sei dies freiwillig erfolgt. 2015 habe man die Mindestlohnvorschriften eingehalten. Als Zeitpunkt des Arbeitsantritts gelte arbeitstäglich der Arbeitsantritt in W.. Der Zeitaufwand bis 16.00 Uhr werde bestritten. Normal könne die Tour bis 14.30 Uhr abgearbeitet sein. Der Kläger sei langsam und habe Pausenzeiten nicht eingetragen. Seine Wartezeiten abends in W. seien zu bestritten. Wenn er bis 16.00 Uhr in W. zurück sei, habe er keine Wartezeiten zu vergegenwärtigen gehabt. Im Übrigen habe der Kläger lediglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche gearbeitet. 2015 habe er pro Monat maximal 170,00 Stunden gearbeitet, im Durchschnitt seien 1.445,00 EUR bezahlt worden (brutto), was einer Arbeitszeit von 170,00 Stunden im Monat entspreche. Im Übrigen habe man ab Februar 2015 die Vereinbarung zur Kilometerpauschale mit allen Fahrern abgeändert. Dies habe der Kläger mit seinem Einverständnis quittiert. Schließlich habe man die Arbeitszeit 2016 auf 147 Stunden reduziert.

19

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 27.07.2017 - 7 Ca 318/17 - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für 2014 restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 490,00 EUR brutto, für 2015 restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 2.895,00 EUR sowie 2.494,80 EUR Fahrtkostenersatz und für 2016 restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 2.108,40 EUR brutto zuzüglich 158,40 EUR Fahrtkostenersatz zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 194 - 203 d. A. Bezug genommen.

20

Gegen das ihnen am 13.09.2017 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 11.10.2017 Berufung eingelegt und diese durch am 28.11.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 10.11.2017 bis zum 30.11.2017 einschließlich verlängert worden war.

21

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben insbesondere hervor, hinsichtlich der Arbeitszeit könne nicht der Arbeitsvertrag mit der Vorgängerfirma zu Grunde gelegt werden, da dieser auf rein tatsächlicher Basis überholt gewesen sei. Es sei daher fehlerhaft, davon auszugehen, dass die tägliche Arbeitszeit des Klägers 9 Stunden betrage habe. Allerdings sei auch in diesem Arbeitsvertrag festgehalten, dass Arbeitstage Montag bis Samstag seien. Nach diesem Arbeitsvertrag sei der Kläger folglich verpflichtet gewesen, im Rahmen einer 6-Tage-Woche zu arbeiten. Faktisch habe der Kläger allerdings nur in einer 6-Tage-Woche gearbeitet, da er die Arbeit Samstags verweigert habe.

22

Mit den Zahlungen im Jahr 2015 sei der gesetzliche Mindestlohn eingehalten worden. Eine Differenz bestehe nicht. Der Arbeitsantritt des Klägers sei nicht in B-Stadt, sondern in W. gewesen. Die Arbeitszeit beginne erst ab dem Eintreffen im Verteilzentrum. Die vom Kläger 2015 gefahrene Tour sei in der Regel in 6 Stunden Arbeitszeit zu erledigen gewesen. Dazu komme die Fahrt vom Auslieferungslager ins Verteilzentrum zurück, das ergebe eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden. Die Tour des Klägers habe zu 75 Prozent aus Firmenkunden bestanden, bei denen die Zustellung einfacher sei als bei Privatkunden. Die Tour des Klägers habe problemlos bis 14.00 Uhr oder maximal 14.30 Uhr erledigt werden können. Dies Könne auch der Mitarbeiter M. bestätigen, der die Tour nach dem Kläger übernommen habe. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger zur Mittagszeit regelmäßig mehrere Stunden Pause gemacht habe. Das Fahrzeug des Klägers sei in der Mittagszeit regelmäßig vor dessen Haus gesehen worden. Er habe trotz ausdrücklicher Anweisungen und Vorschrift seine Pausen nicht im Scanner eingetragen. Auch habe der Kläger weniger Rückpakete im Fahrzeug gehabt als andere Fahrer, da er an verschiedenen Stellen Hausverbote gehabt habe. Der Kläger habe 2015 pro Monat nicht mehr als maximal 170 Stunden gearbeitet.

23

Ab März 2016 habe die Bruttovergütung nur noch 1.250,00 EUR gezahlt. Dies habe einer Vereinbarung zwischen den Parteien entsprochen, wo nach einer Reduzierung der Stundenzahl habe erfolgen sollen. Der Kläger sei es gewesen, der auf die Zeugen C. zugekommen sei und ihm mitgeteilt habe, er wolle weniger Arbeiten; dieses Gespräch habe im Februar 2016 stattgefunden. Er habe erklärt, dass er von seinem jetzigen Gehalt sowieso nicht viel habe, da Unterhaltsforderungen an ihn herangetragen worden seien. Es sei dann eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 147 Stunden konkret besprochen worden. Dies sei von der Geschäftsleitung akzeptiert worden. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt über ein angeblich zu geringes Arbeitsentgelt beschwert. Die Tour, die der Kläger zu fahren gehabt habe, sei entsprechend reduziert worden.

24

Auch im Jahr 2016 habe die Entlohnung des Klägers nicht unter dem Mindestlohn gelegen.

25

Die Beklagten haben angekündigt, zu beantragen,

26

unter Aufhebung des Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.07.2017, 7 Ca 318/17, zugestellt am 13.09.2017 die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger hat angekündigt, zu beantragen,

28

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

29

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die pauschale Behauptung, die dem Kläger 2015 zugewiesene Tour sei in der Regel in 6 Stunden Arbeitszeit zu erledigen gewesen, er sei konstruiert und entstamme der Willkür des Arbeitgebers. Zudem sei die Behauptung auch grob fehlerhaft und wissentlich unwahr. Die tägliche Fahrt nach W. sei von den Beklagten zudem angeordnet gewesen, so dass deren Erledigungen zu den versprochenen Diensten im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB gehöre mit der Folge der Vergütungspflicht. Das Vorbringen der Beklagten sei insgesamt aus der Luft gegriffen und stehe in krassem Widerspruch zu dem vom Kläger anhand der Anfahrtslisten und Tagesstatistiken nachgewiesenen weit höheren täglichen Arbeitszeiten. Nicht nachvollziehbar sei, warum ein hoher Firmenkundenanteil eine Beschleunigung der Tour nach sich ziehe; dass die Tour des Klägers zu 75 Prozent aus Firmenkunden bestanden habe, werde zudem bestritten. Gleiches gelte für das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Zeugen M.. Es sei falsch, dem Kläger zu unterstellen, er habe regelmäßig zur Mittagspause mehrere Stunden Pause gemacht. In Wahrheit habe er wegen des erheblichen Arbeitsanfalls die ihm zustehenden Pausen gar nicht einhalten können. Auch insoweit sei das Vorbringen der Beklagten pauschal und völlig unsubstantiiert. Es treffe auch nicht zu, der Kläger habe weniger Rückpakete im Fahrzeug als andere Fahrer gehabt. Die Behauptung der Beklagten, es habe eine Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Reduzierung der Stundenzahl ab März 2016 gegeben, sei frei erfunden. Der Kläger lebe mit seinen leiblichen Kindern zusammen und gewähre Naturalunterhalt. Das Vorbringen der Beklagten insoweit sei folglich sinnfrei. Verschwiegen werde in diesem Zusammenhang von den Beklagten, dass gerade ab März 2016 der vereinbarte Fahrtkostenersatz erstmals vertragsgemäß, nämlich in voller Höhe, an den Kläger entrichtet worden sei, welcher in der Vergangenheit weitgehend nur hälftig von den Beklagten ausgezahlt worden sei. Auf diese Weise hätten die Beklagten sichergestellt, dass das Gesamtbrutto des Klägers im Wesentlichen beibehalten mit dem für die Beklagten günstigen Nebeneffekt, einen geringeren Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen abführen zu müssen.

30

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10.01.2018 (Bl. 262 - 266 d. A.) Bezug genommen.

31

In der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz am 22.01.2018 hat die Kammer folgenden Hinweis erteilt:

32

"Das Berufungsverfahren wird mit den Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert; die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Berufung zum einen hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 unzulässig, weil mit keinerlei Begründung versehen ist. Im Übrigen entbehrt das Vorbringen der Beklagten jeglicher Substantiierung nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen. Es ist für die Kammer überhaupt nicht nachvollziehbar, wie die Beklagten auf eine monatliche Stundenleistung von 170 Stunden beim Kläger kommen wollen, wenn nach ihrem eigenen Vorbringen der Kläger mindestens an 5 Arbeitstagen pro Woche 9 Stunden geleistet hat, das sind 45 Stunden, was allenfalls bei einer monatlichen Zahl von 28 Kalendertagen zu einer monatlichen Stundenleistung von 180 führen würde, also bereits deutlich mehr als die angegebenen 170. Im Übrigen ist für die Kammer noch weniger nachvollziehbar, wie bei der Tätigkeit des Klägers, für die offensichtlich keinerlei Arbeitszeitnachweise existieren, hier sicher gestellt worden sein soll, dass die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen nicht deutlich unterschritten werden. Dabei gehen die Beklagten, auch wenn das Vorbringen insoweit nicht mehr substantiiert ist, von Zeiten aus, die nicht als Arbeitszeit anerkannt werden, weil man wohl der Meinung ist, bestimmte Touren könnten auch schneller oder zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Darauf kommt es für die Beurteilung von Fahrtzeiten als Arbeitszeit nicht an, weil die Zeiten, die der Kläger mit den entsprechenden Auslieferungsfahrten zugebracht hat, nach ihrem tatsächlichen Anfall im Hinblick auf Arbeitszeit zu verstehen sind. "

33

Vor diesem Hintergrund hat der Beklagtenvertreter erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen.

34

Auf Antrag des Klägervertreters erging daraufhin folgendes Versäumnisurteil:

35

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.07.2017 - Az.: 7 Ca 318/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

36

2. Gegen dieses Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig.

37

Gegen das ihnen am 08.02.2018 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten durch am 14.02.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen wie folgt begründet:

38

Die Beklagte zu 2) sei nicht . Dies folge bereits aus den beiden Gewerbeanmeldungen der Beklagten zu 2). Zudem müsse die vereinbarte Reduzierung der Stundenzahl berücksichtigt werden. Dies sei auf Wunsch des Klägers erfolgt, denn er habe erklärt, er wolle die Arbeitszeit und damit auch sein Einkommen reduzieren aufgrund der Unterhaltsforderungen. Diese Vereinbarung zwischen den Parteien sei dann in der Folgezeit auch genauso ausgeführt worden. Dementsprechend sei die Tour des Klägers reduziert worden, diverse Privat- und Firmenkunden seien herausgenommen worden. Im Übrigen sei die Tour des Klägers auch unter Zugrundelegung eines moderaten Arbeitstempos bis 14.00 Uhr oder 14.30 Uhr am jeweiligen Tag zu erledigen.

39

Hinsichtlich des Weiteren Vorbingens der Beklagten zur Einspruchsbegründung wird auf ihren Schriftsatz vom 14.02.2018 (Bl. 282 - 285 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 286, 287 d. A.) Bezug genommen.

40

Die Beklagten beantragen,

41

auf den Einspruch das Versäumnisurteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Manz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.07.2017 - 7 Ca 318/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

42

Der Kläger beantragt,

43

den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.01.2018 unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils zurückzuweisen.

44

Der Kläger wiederholt sein Vorbringen in beiden Rechtszügen und hebt insbesondere hervor, eine Vereinbarung der Parteien über die Reduzierung der Stundenzahl oder der Vergütung sei im Februar 2016 keinesfalls geschlossen worden. Im Übrigen habe sich an dem Umfang der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme des Klägers zu keinem Zeitpunkt etwas geändert. Insbesondere sei keine Reduzierung des vom Kläger benötigten Arbeitszeitumfangs festzustellen.

45

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 27.02.2018 (Bl. 291, 292 d. A.) Bezug genommen.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

47

Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 22.01.2018 und 19.03.2018.

Entscheidungsgründe

I.

48

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.01.2018 ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft, und erweist sich auch sonst als insgesamt zulässig.

II.

49

In der Sache hat das Rechtsmittel freilich keinen Erfolg, denn das angefochtene Versäumnisurteil ist zu Recht ergangen und folglich aufrechtzuerhalten. Denn die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.07.2017 - 7 Ca 318/17 - ist voll umfänglich unbegründet.

50

Das Arbeitsgericht hat seine Auffassung, wonach dem Kläger gem. § 611 Abs. 1 BGB restliche Arbeitsvergütung für 2014, 2015 und 2016 zuzüglich Fahrtkostenersatz zusteht, wie folgt begründet:

51

"Ausgangspunkt der Betrachtung der Kammer waren die Vereinbarungen der Parteien. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit eine Bruttovergütung von 1.200,00 EUR vereinbart. Tatsächlich gezahlt hat die Beklagte aber bereits in den Monaten März und April ein Gehalt von 1.250,00 EUR brutto (vgl. Bl. 13, 14 d. A.). Insoweit ist die Kammer davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Bruttovergütung von 1.250,00 EUR monatlich grundsätzlich zustand. Angesichts der Zahlungen von 1.060,00 EUR brutto im Oktober, von 1.100,00 EUR brutto im November und 1.100,00 EUR im Dezember stand zugunsten des Klägers, bezogen auf die beanspruchte und zu beanspruchende Bruttovergütung eine Differenz von insgesamt 490,00 EUR (zweimal 150,00 EUR, einmal 190,00 EUR offen).

52

Soweit die beklagte Partei sich auf die Ausschlussfrist des § 8 Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 9 d. A.) berufen hat, ist die Vereinbarung dieser Ausschlussfrist entsprechend §§ 307 ff. BGB unwirksam. Zum einen lässt sich aus der Ausschlussfrist nicht ersehen, ob mit der Ausschlussfrist lediglich Abweichungen zwischen Abrechnung einerseits und Auszahlung andererseits in ihrer zeitlichen Verfolgung eingeschränkt werden sollen. Darüber hinaus ist eine andere Lesart insbesondere des Satzes 2 im Ergebnis darauf hinauslaufend, dass auch Ansprüche aus dem Dezember innerhalb von vier Wochen geltend zu machen sind. Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Mindestverfallfrist im Sinne einer Angemessenheitsprüfung drei Monate beträgt.

53

Darüber hinaus ist der Anspruch auch nicht verjährt, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die am Jahresende der Anspruchsentstehung beginnt, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

54

Für die Jahre 2015 und 2016 ist die Kammer dem Grundsatz nach von der Anzahl der reinen Arbeitstage unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche (die Parteien haben übereinstimmend dargelegt, der Kläger habe im Rahmen einer 5-Tage-Woche gearbeitet) ausgegangen. Darüber hinaus ist die Kammer davon ausgegangen, dass die tägliche Arbeitszeit des Klägers 9,0 Stunden betragen hat. Dies findet seine Rechtfertigung in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages, wo eine regelmäßige Arbeitszeit pro Tag von 9,0 Stunden ausdrücklich festgehalten ist.

55

Zudem wird diese Betrachtung gedeckt von den seitens des Klägers überreichten Anfahrtslisten (Bl. 132 ff. d. A.).

56

Soweit die Beklagte demgegenüber pauschal behauptet hat, normal könnten die Auslieferungsanträge bis 14.30 Uhr abgewickelt sein, lässt sich aus ihrem Vorbringen ohne weiteres entnehmen, dass nach ihrer Auffassung die Rückgabe eingesammelter Pakete bis vor 16.00 Uhr zu erfolgen hatte. Allerdings ergibt die bloße Zeitspanne von 5.00 Uhr morgens bis 16.00 Uhr einen Zeitrahmen von 11,0 Stunden, der selbst unter Berücksichtigung gesetzlicher Pausenzeiten nicht unter 9,0 Stunden täglich führt.

57

Bezogen auf die einzelnen Monate ergaben sich damit im Januar 22 Arbeitstage, im Februar 20 Arbeitstage, im März 23, im April 20, im Mai 23, im Juni 22, im Juli 21, im August 23, im September 21 und im Oktober 22. Im November ergaben sich 22 Arbeitstage und im Dezember 21 Arbeitstage.

58

Dies multipliziert mit 9,0 Stunden mal 8,50 EUR ergab den jeweils zugunsten des Klägers errechneten Mindestlohn. Dieser betrug für 20,0 Arbeitstage 1.530,00 EUR, für 21 Arbeitstage 1.606,50 EUR, für 22 Arbeitstage 1.683,00 EUR und für 23 Arbeitstage 1.759,50 EUR.

59

Dies verglichen mit den tatsächlich an den Kläger gezahlten Beträgen ergab die letztlich ausgeurteilte Differenz. Für das Jahr 2016 wurde rechnerisch entsprechend verfahren.

60

Was die Fahrtkostenansprüche des Klägers angeht, hat die beklagte Partei zwar behauptet, ab Februar sei die Kilometerpauschale im Einverständnis mit dem Kläger wie mit allen anderen Mitarbeitern abgeändert worden.

61

Die Regelung sei ausdrücklich besprochen worden und der Kläger habe sein Einverständnis erklärt.

62

Die näheren Zeitpunkte der Verabredung und die näheren Einzelheiten der Verabredung sind aus diesem Vortrag allerdings nicht zu entnehmen. Der Kläger hat darüber hinaus eine entsprechende Abrede bestritten.

63

Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des als Zeugen angebotenen Herrn C. wäre darauf hinausgelaufen, aus diesem heraus zu fragen, bei welcher Gelegenheit mit welchem Hintergrund und welchem genauen Inhalt eine entsprechende Abrede getroffen worden sei. Dies wäre eine im Zivilprozeß unzulässige Ausforschung.

64

Dementsprechend ist die Kammer davon ausgegangen, dass die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zur Kilometerpauschale unverändert weiter gegolten haben.

65

Das gleiche gilt für die Behauptungen zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers. Aus dem Vortrag der beklagten Parteien ist nicht im mindesten zu ersehen, wann der Kläger in welcher Form sich nicht nur über zu umfangreiche Arbeitszeiten beschwert hat, sondern konkret eine Vereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit getroffen worden ist, die man dann tatsächlich auch umgesetzt hat.

66

Damit ergeben sich rechnerisch die zugunsten des Klägers ausgeurteilten Beträge.

67

Der weitergehende Antrag des Klägers wurde seitens der Kammer als seinerseits nicht weiter substantiiert abgewiesen. Insbesondere hat der Kläger zwar umfangreiche Auslieferungslisten vorgelegt, aber keine exakten Angaben zum Umfang der einzelnen Reisezeiten sowie Pausen gemacht.

68

Anspruchsübergänge auf die Sozialverwaltung waren aus Sicht der Kammer hier nicht zu berücksichtigen, weil die dem Kläger aus dem Parallelverfahren zuerkannten Beträge hinreichten, die übergegangenen Ansprüche vollumfänglich abzudecken. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, kann die Beklagte von den zugunsten des Klägers abgerechneten Beträgen im Hinblick auf weitere übergegangene Ansprüche entsprechende Abzüge tätigen und diese dem Jobcenter zuleiten."

69

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

70

Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagten mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug in ihren Schriftsätzen sowie in den Terminen zur mündlichen Verhandlung, der die Kammer folgt, nicht einverstanden sind. Soweit die Beklagten wiederum behaupten, die Beklagte zu 2) sei nicht Inhaberin der Fa. A. folgt die Kammer dem ausdrücklich nicht. Die Beklagten haben zwar wiederholt und insbesondere als Anlage zum Schriftsatz vom 09.10.2017 Gewerbeanmeldungen vorgelegt. Danach hat die Beklagte zu 1) unter dem 28.08.2014 ein Gewerbe an der Betriebsstätte C-Straße, C-Stadt angemeldet. Die Anmeldung ist mit dem Hinweis auf die angemeldete Tätigkeit "Spedition" verbunden. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) eingeräumt, zu sein. Dies, obwohl die Tätigkeit des Klägers mit der typischen Tätigkeit einer Spedition keineswegs unbedingt in Einklang zu bringen ist. Dem gegenüber enthält die Gewerbeanmeldung der Beklagten vom 15.01.2016 unter der selben Adresse die Tätigkeitsbeschreibung "Logistik-, Transport- und Kurierdienst". Dies entspricht ohne Weiteres der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Klägers. Ein Hinweis auf die Firma A. fehlt in beiden Anmeldungen. Da die Firma A. erkennbar nicht als juristische Person anzusehen ist und sich auch aus den Lohnabrechnungen keine Inhaberstellung ergibt, hat der Kläger das aus seiner Sicht mögliche vorgetragen, um die Inhaberschaft der Beklagten zu 2) zu begründen. Insofern wäre es Sache der Beklagten zu 2) gewesen, darzulegen, inwieweit die von ihr betriebene Firma sich von der A. am gleichen Betriebssitz unterscheidet. Von dem Kläger mehr tatsächliches Vorbringen zu verlangen, würde bedeuten, ihm unmögliches aufzuerlegen; dies ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zivilprozessual nicht statthaft (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, 33). Die Beklagte zu 2) hat insoweit aber lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Gewerbeanmeldung auf die Zeit nach dem 15.01.2016 bezieht, während der Betrieb der A. schon vorher geführt wurde. Irgendein Aussagewert kommt dem freilich schon deshalb nicht zu, weil die Gewerbeanmeldung auf den eigenen Angaben der Beklagten zu 2) beruht, so dass bereits von vorneherein nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte zu 2) ein entsprechendes Gewerbe ohne entsprechende Anmeldung betrieben hat. Im Übrigen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, Näheres zu den unterschiedlichen Geschäftsgegenständen, Betriebsmitteln, Arbeitnehmern bzw. Vertragspartnern, Räumlichkeiten usw. vorzutragen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des Klägers gem. § 138 ZPO als zugestanden gilt mit der Folge, dass die Beklagte zu 2), wie vom Arbeitsgericht letztlich zutreffend angenommen, als und damit als Arbeitgeberin des Klägers anzusehen ist.

71

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 28.11.2017 die arbeitsgerichtliche Annahme einer Arbeitszeit von 9 Stunden moniert haben, ist ihr Vorbringen schlicht nicht nachvollziehbar. Denn insoweit wird zunächst ausgeführt, dass der Arbeitsvertrag mit der Vorgängerfirma nicht zugrunde gelegt werden könne. Sodann wird ohne nähere Erläuterung im nächsten Absatz (Bl. 247 d. A.) davon ausgegangen, das Arbeitstage Montag - Samstag sind, was sich mangels sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien aus demselben, zuvor als nicht maßgeblich erklärten Arbeitsvertrag ergeben soll. Warum der Kläger die Arbeit samstags verweigert haben könnte, obwohl eine schriftliche vertragliche gegenteilige Verpflichtung erkennbar gar nicht bestand, erschließt sich der Kammer nicht. Die weiteren Ausführungen zur benötigten Arbeitszeit sind, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend und deutlich hingewiesen hat, völlig unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und nicht einmal einem substantiiertem Bestreiten des Klägers zugänglich. Warum die Arbeitszeit nicht am Betriebssitz des Arbeitgebers, sondern in W. beginnen soll, bleibt ebenso offen, wie aus welchen Tatsachen sich ergeben soll, dass im Hinblick auf die ausführlichen und tatsächlichen Angaben des Klägers eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von lediglich 7 Stunden benötigt wird. Die Unterscheidung hinsichtlich des Zeitbedarfs bei Firmen- und Privatkunden ist inhaltlich nicht nachvollziehbar dargestellt. Inwieweit andere Mitarbeiter der Beklagten für die jeweilige Tour mehr oder weniger Zeit benötigen, ist für die Beurteilung der Arbeitszeit des Klägers zum einen unerheblich und wird zum anderen nicht in einer nachvollziehbaren Art und Weise erläutert. Die Behauptung, der Kläger habe zur Mittagszeit regelmäßig mehrere Stunden Pause gemacht, wird in keiner Weise substantiiert und kann folglich nicht einmal substantiiert bestritten werden. Nichts anderes gilt für die behauptete Abrede einer geringeren Stundenzahl nebst geringerer Vergütung ab März 2016. Insoweit ist bereits unverständlich, warum der Kläger mit derartigem überhaupt einverstanden sein sollte. Die Beklagten haben insoweit behauptet, er wolle dies im Hinblick auf ein an ihn herangetragene Unterhaltsforderung. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, dass er mit seinen leiblichen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen Naturalunterhalt leistet. Dazu verhält sich das Vorbringen der Beklagten nicht, so dass die von ihr beschriebene Motivationslage sinnfrei ist. Auch lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht einmal im Ansatz entnehmen, inwieweit und in welchem Ausmaß ab März 2016 sich die Fahrtroute des Klägers bzw. die Zahl der Kunden im Einzelnen geändert haben soll.

72

Nichts anderes gilt insgesamt für das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.02.2018. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Berufung der Beklagten als voll umfänglich unbegründet, so dass das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.01.2018 aufrecht zu erhalten war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 i. V. m. §§ 343, 344 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. März 2018 - 3 Sa 436/17

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. März 2018 - 3 Sa 436/17 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 23 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.