Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Nov. 2012 - 3 Sa 294/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1127.3SA294.12.0A
bei uns veröffentlicht am27.11.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.05.2012 - 7 Ca 888/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

2

Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund befristeten Arbeitsvertrags vom 24./30. April 2008 (Bl. 73 bis 79 d.A.) mit Wirkung vom 1. Mai 2008 als Versandarbeiter zunächst befristet bis zum 30. April 2009 eingestellt. In Ziffer 15 dieses befristeten Ausgangsvertrags der Parteien heißt es:

3

"15. Gesetzliche und tarifliche Regelungen

4

Auf das Arbeitsverhältnis finden im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften sowie die tarifvertraglichen Bestimmungen der Chemischen Industrie in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

5

Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 20./26. Februar 2009 (Bl. 80 d.A.) wurde das befristete Arbeitsverhältnis um ein Jahr bis zum 30. April 2010 verlängert.

6

Mit der zuletzt abgeschlossenen Vereinbarung der Parteien vom 13./22. April 2004 (Bl. 82 d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis nochmals um ein weiteres Jahr bis zum 30. April 2011 verlängert.

7

Vor Abschluss dieser letzten Verlängerungsvereinbarung hatten die Mitglieder der paritätisch besetzten Kommission "Personalstandssteuerung" in der Sitzung vom 25. März 2010 in Bezug auf den Kläger der vorgesehenen Verlängerung der Befristung um ein weiteres Jahr für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 zugestimmt (Sitzungsprotokoll vom 26. März 2010 nebst Anlage 2, Bl. 115, 116 d.A.). Die Kommission "Personalstandssteuerung" ist auf der Grundlage der zwischen der B. AG (jetzt B. SE) und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung "Personalstandssteuerung" vom 23. September 2002 gebildet worden. Die Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vom 23. September 2002 (Bl. 369 bis 405 d.A.)enthält u.a. folgende Regelungen:

8

"(…)

9

I. Personalstandssteuerung nach betrieblichen Erfordernissen

10

Die Personalplanung des Unternehmens erfolgt künftig auf Basis der Planung der Bereiche, beinhaltet Einzelvorhaben, konkrete Projekte sowie anstehende Strukturmaßnahmen und wird bei Änderungsnotwendigkeiten auch unterjährig entsprechend angepasst. Hierüber wird das Unternehmen den Betriebsrat rechtzeitig informieren. Gesetzliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie bestehende kollektivrechtliche Regelungen bleiben unberührt, ebenso die Regelungen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Beteiligung des Wirtschaftsausschusses (§§ 106 - 113 BetrVG).

11

II. Leistungen bei Austritten von Mitarbeitern und weitere Instrumente zur Personalstandssteuerung

12

1. Zeitlich befristete Abfindungsangebote

13

Das Unternehmen hat dem Betriebsrat mit Anlage 1 mitgeteilt, dass es für die Zeit vom Abschluss dieser Vereinbarung befristet bis zum 31.03.2003 die aus Anlage 1 ersichtlichen flexiblen Personalinstrumente einsetzen wird. (…)

14

(…)

15

2. Weitere Instrumente zur Personalstandssteuerung

16

Das Unternehmen wird nach Ablauf der Vereinbarung 2003 die Instrumente

17

- Leistungen bei Austritten von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

- Altersteilzeit

- Existenzgründungsdarlehen und

- unbezahlte Freistellungen

18

nach Maßgabe von Anlage 2 anwenden.

19

III. Personalwirtschaftliche Plattformen

20

Die bereits bestehende Mitarbeiteragentur wird nach Ablauf der Vereinbarung 2003 nach Maßgabe der aus Anlagen 3 und 3 a ersichtlichen Regelungen fortgeführt.

21

Zusätzlich will das Unternehmen am Standort L. personalwirtschaftliche Plattformen zur Flexibilisierung von Bedarfsdeckung und Mitarbeitereinsatz innerhalb und außerhalb der B. Aktiengesellschaft einrichten.

22

Alle Plattformaktivitäten werden zentral durch die Mitarbeiteragentur nach einheitlichen Grundsätzen der Leistungserbringung und -verrechnung gesteuert, die Disposition des Arbeitseinsatzes erfolgt in dezentralen Stützpunkten.

23

Zu den Plattformaktivitäten im einzelnen treffen die Betriebspartner folgende Vereinbarung:

24

1. Serviceagentur (SAG) innerhalb der Mitarbeiteragentur

25

1.1. Die Mitarbeiteragentur wird um eine interne Serviceagentur (SAG) erweitert.

26

Das Unternehmen will damit bei Wegfall von entsprechenden Arbeitsplätzen bzw. Funktionen für betreffende Stammmitarbeiter aus den Einheiten, die anderweitig nicht vermittelt werden können, intern geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Gleiches gilt für Stammmitarbeiter, die aus personenbedingten Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können.

27

(…)

3. A.

28

3.1. Die von der B. angestrebte nachhaltige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und die dazu erforderlichen Veränderungsprozesse am Standort L. begründen die Notwendigkeit, den Personaleinsatz flexibler als bisher zu gestalten. Künftig soll daher befristeter Personalbedarf, sofern dieser nicht adäquat intern gedeckt werden kann und deshalb extern zu disponieren ist, über die Plattform einer B.-eigenen Leasinggesellschaft (A.) als 100%iger Tochtergesellschaft der B. Aktiengesellschaft gedeckt werden. Die A. soll ihr Angebot an B. zu wettbewerbsfähigen, mit Leasingfirmen vergleichbaren Konditionen gestalten. Diese Form der befristeten Bedarfsdeckung soll - soweit erforderlich - an die Stelle der bisherigen befristeten Bedarfsdeckung vom externen Arbeitsmarkt treten.

29

In diesem Zusammenhang erklärt das Unternehmen, dass die grundsätzliche Ausrichtung, unbefristeten Personalbedarf auch im wesentlichen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen abzudecken, nicht verändert werden soll.

30

Die Disposition der befristeten Bedarfsdeckung erfolgt durch die Mitarbeiteragentur, die der A. entsprechende Aufträge zur Bedarfsdeckung erteilt.

31

Die A. wird befristet beschäftigte Mitarbeiter für den Einsatz in der B. zur Verfügung stellen, insbesondere:

32

- B.-Ausgebildete, die ihre IHK-Prüfung nicht besser als 2,50 abgeschlossen haben,

- Werkstudenten und bisher über externe Leasingfirmen eingesetztes Personal,

- Aushilfskräfte.

33

Für ausscheidende Mitarbeiter kann die A. bei bestehendem Bedarf die Möglichkeit einer kurzzeitigen Anschlussbeschäftigung bieten, damit diese aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue externe Beschäftigung suchen können.

34

3.2. Die A. wird zu marktüblichen Bedingungen, d.h. kostenmäßig externen Leasingfirmen vergleichbar, kostendeckend arbeiten und ihre Leistungen in Rechnung stellen.

35

3.3. Zur betrieblichen Interessenvertretung der Mitarbeiter in der A. wird folgendes vereinbart:

36

Zwischen B. Aktiengesellschaft und A. wird eine Personalführungsvereinbarung abgeschlossen. Der Betriebsrat der B. Aktiengesellschaft wird darauf beruhend die in der A. beschäftigten Mitarbeiter vertreten.

37

3.4. Zum Regelwerk der A. wird folgende Vereinbarung getroffen:

38

Das Unternehmen wird sicherstellen, dass an der bewährten Partnerschaft mit der IG BCE auch die Mitarbeiter der A. teilhaben. Daher kommen die Tarifverträge, die zwischen BAVC und IG BCE abgeschlossen sind, entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich in der A. zur Anwendung.

39

Die in der B. Aktiengesellschaft jeweils geltenden betrieblichen Regelungen finden in der A. keine Anwendung. Über den Abschluss neuer Vereinbarungen für die A. - unter Berücksichtigung betrieblicher Regelungen der B. Aktiengesellschaft - werden sich die Betriebspartner bei Beachtung von Ziffer III. 3.2 dieser Vereinbarung bis 31.03.2003 verständigen.

40

IV. Verhältnis zur Vereinbarung 2003 und ergänzende Regelungen

41

1. Vereinbarung 2003

42

Die Vereinbarung 2003 bleibt, soweit nicht Regelungen aus dieser Vereinbarung eingreifen, bis zu deren Laufzeitende unberührt.

43

2. Versetzung und Leitlinien zur Personalbeschaffung

44

Für Versetzungen gilt Anlage 4. Die Leitlinien zur Personalbeschaffung sind in Anlage 5 geregelt.

45

3. Kommission zur Begleitung der Personalstandssteuerung

46

Die Personalstandssteuerung (Einzelvorhaben, konkrete Projekte, Strukturmaßnahmen) wird für die Dauer dieser Vereinbarung - wie bisher - durch eine gemeinsame Kommission zwischen Unternehmen und Betriebsrat begleitet. Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren wahr.

47

Die Aufgaben der Kommission hinsichtlich der Mitarbeiteragentur unter Einbeziehung des SAG sowie die insoweit zu berücksichtigenden Verfahrensweisen ergeben sich aus Ziffer III. dieser Vereinbarung sowie Anlagen 2, 3, 3 a, 4, 5.

48

Die Kommission kommt in der Regel einmal monatlich - soweit notwendig auch in kürzeren Abständen - zusammen, um die anstehenden Fragen zu diskutieren und zu entscheiden. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll einvernehmlich zusammengefasst.

49

(…)

50

Anlage 3
Mitarbeiteragentur

51

1. Die Mitarbeiteragentur ist eine Einheit des Personalwesens mit eigenen Kostenstellen. Sie soll von strukturellen Veränderungen betroffenen Mitarbeitern und Ausgebildeten über den unbefristeten Personalbedarf am Standort hinaus zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Ziel ist, flexibel auf den Personalbedarf der Einheiten reagieren zu können. Voraussetzung hierfür ist eine erhöhte Flexibilität bei den in der Mitarbeiteragentur beschäftigten Mitarbeiten. Sie soll ferner die Möglichkeit der internen Vermittlung auf Dauerarbeitsplätze - ggfls. durch bedarfsgerechte Weiterqualifizierung - erhöhen.

52

(…)

53

Bei Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Einsatzes in der Mitarbeiteragentur bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 BetrVG unberührt. Über durchgeführte Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen erhält das für die Mitarbeiteragentur zuständige operative Betriebsratsmitglied entsprechende Informationen.

54

(…)

55

Wenn die aufnehmende Einheit einen Mitarbeiter der Mitarbeiteragentur unbefristet übernehmen will, entfällt in der Regel die interne Ausschreibung der vakanten Stelle.

56

Beteiligtenrechte des Betriebsrats werden über die Kommission zur Begleitung der Personalstandssteuerung ausgeübt.

57

(…)

58

Anlage 3 a

59

Praktische Umsetzungen der Regelungen zur Mitarbeiteragentur

60

1. Zugang zur Mitarbeiteragentur

61

Über die Versetzung von Stammmitarbeitern zur Mitarbeiteragentur entscheidet deren Leiter. Geeignete Mitarbeiter erhalten ein Versetzungsangebot, über das Sie rechtzeitig und umfassend informiert werden. Das Versetzungsangebot zur Mitarbeiteragentur ist adäquat gemäß Anlage 4.

62

(…)

63

3. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

64

Unternehmen und Betriebsrat stimmen darin überein, dass hinsichtlich der Arbeit der Mitarbeiteragentur die Beteiligungsrechte des Betriebsrats über die Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet, ausgeübt werden. Dies betrifft insbesondere Versetzungen in die und innerhalb der Mitarbeiteragentur. Dazu erfolgt jeweils eine Information an die sogenannte "kleine Kommission". Es besteht Einigkeit, dass Einsätze innerhalb der SAG in der Regel keine Versetzungen sind und deshalb das nachfolgende Verfahren insoweit nicht zur Anwendung kommt. Sollte ein versetzungsrelevanter Tatbestand nach Maßgabe von § 95 BetrVG gegeben sein, werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gewährt. Streitfälle werden in der Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet behandelt.

65

(…)

66

Anlage 4

67

Versetzungen

68

Mitarbeitern, die von strukturellen Veränderungsprozessen betroffen sind, werden freie, adäquate Arbeitsplätze angeboten. Bei der Vermittlung der Mitarbeiter soll der Personalbedarf innerhalb der jeweiligen Einheit vorrangig berücksichtigt werden.

69

Ein Mitarbeiter, dem ein adäquater Arbeitsplatz angeboten wird, muss diesen Arbeitsplatz annehmen, es sei denn, es würde eine unzumutbare Härte vorliegen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverhältnissen.

70

Von einem adäquaten Arbeitsplatz ist auch bei Wechsel des Arbeitszeitmodells stets auszugehen, wenn dem Mitarbeiter eine seiner bisherigen Beschäftigung weitgehend entsprechende Tätigkeit angeboten wird. Vor einem Wechsel der Arbeitszeitform (Wechsel auf Normalschicht und umgekehrt) wird geprüft, ob ein Einsatz in der gleichen Arbeitszeitform möglich ist. Beim Wechsel der Arbeitszeitform kommen die Regelungen der BV 36 Ziffer 7 zur Anwendung. Streitfälle werden von der Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet, behandelt.

71

(…)

72

Anlage 5

73

Leitlinien zur Personalbeschaffung

74

1. Bei der Besetzung unbefristeter Stellen ist folgende Reihenfolge zu beachten:

75

a) Geeignete unbefristet beschäftigte B.-Mitarbeiter (Stammmitarbeiter), deren Arbeitsplatz entfallen ist

76

b) geeignete Ausgebildete, die gemäß der Regelung zur Einstellung Ausgebildeter mit IHK-Abschluss 2,49 oder besser nach Maßgabe von Ziffer V der vorliegenden Vereinbarung "Personalstandssteuerung Standort L." einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung haben

77

c) alle sonstigen geeigneten unbefristet beschäftigten B.-Mitarbeiter

78

d) geeignete Ausgebildete, die befristet eingestellt sind

79

e) externe Einstellungen: Die Einstellung von geeigneten Mitarbeitern der B.-Jobmarkt GmbH wird dabei vorrangig geprüft.

80

2. Bei der Besetzung befristeter Stellen haben geeignete Stammmitarbeiter, deren Arbeitsplatz entfallen ist, Vorrang.

81

3. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Reihenfolge obliegt der Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet.

82

(…)"

83

Zwischen der B. AG (jetzt B. SE) und der Beklagten wurde folgender "Personalführungsvertrag" vom 25. November 2002 (Bl. 86 d.A.) abgeschlossen:

84

"Personalführungsvertrag
zwischen der B. Aktiengesellschaft
und der A.

85

Beide Gesellschaften kommen überein, alle Personal- und Sozialangelegenheiten ab sofort unter eine einheitliche Leitung zu stellen und damit eine einheitliche Personalführung und Verwaltung zu betreiben. Die beiden Gesellschaften werden folglich einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mit einem Betriebsrat und einem Sprecherausschuss bilden.

86

Vor dem Hintergrund des Geschäftszwecks der A. und der sich diesbezüglich sowohl auf europäischer, wie auch auf nationaler Ebene im Fluss befindlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, kann dieser Personalführungsvertrag mit sofortiger Wirkung wieder beendet werden, insbesondere wenn der B. Aktiengesellschaft wirtschaftliche Nachteile daraus erwachsen. Solche Nachteile können beispielsweise aus einer Neuregelung der Leiharbeit oder Neuregelungen zur Neugestaltung der Arbeitsvermittlung im Rahmen des Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt entstehen."

87

Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V., der Beklagten und der IG Bergbau, Chemie, Energie wurde für die Beklagte ein firmenbezogener Tarifvertrag (Bl. 85 d.A.) geschlossen, der am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist und in § 2 folgende Regelung enthält:

88

"§ 2 Anwendung der Tarifverträge

89

Die Tarifverträge, die zwischen BAVC und IGBCE abgeschlossen sind, kommen in der A. entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich zur Anwendung. Die in den jeweiligen Entleihunternehmen, in denen die Mitarbeiter der A. eingesetzt sind, geltenden betrieblichen Arbeitsbedingungen oder sonstigen betrieblichen Leistungen finden für die Mitarbeiter der A. keine Anwendung, es sei denn, diese wären einzelvertraglich vereinbart oder Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zwischen der A. und dem für sie zuständigen Betriebsrat."

90

Der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in den Fassungen vom 16. April 2008 und 16. März 2009 (MTV) enthält in § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 folgende Regelung:

91

"Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird. Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem TzBfG ist von dem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig."

92

Mit seiner am 20. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Befristungskontrollklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum 30. April 2011 geltend gemacht.

93

Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG zur Ermöglichung einer sachgrundlosen Befristung von mehr als zwei Jahren seien vorliegend nicht erfüllt. Der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. sei nicht für die Zeitarbeitsbranche zuständig und könne deshalb auch keinen Tarifvertrag im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG abschließen. Unabhängig davon liege keine Zustimmung des Betriebsrats vor. Das Zustimmungsrecht gemäß § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV könne nicht im Rahmen einer paritätisch besetzten Kommission "Personalstandssteuerung" ausgeübt werden. Es sei nicht erkennbar, was "Personalstandssteuerung" umfassen solle. Auf keinen Fall sei in der Betriebsvereinbarung geregelt, dass der Kommission eine Entscheidungsbefugnis im Sinne von § 11 Abschn. II Ziff. 3 MTV übertragen werden solle. Zu der Frage, welche Aufgaben die Kommission "nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren" wahrnehme, schweige sich die Beklagte aus. Der angeführte Diskussions- und Entscheidungsgegenstand werde nur vage mit "anstehenden Fragen" umschrieben. Daran ändere auch der Hinweis nichts, dass Betriebsvereinbarungen wie Gesetzte auszulegen seien.

94

Der Kläger hat beantragt,

95

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 30. April 2011 beendet worden ist.

96

Die Beklagte hat beantragt,

97

die Klage abzuweisen.

98

Sie hat erwidert, die dreijährige Befristung habe auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG i.V.m. § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV wirksam vereinbart werden können. Die Tarifvertragsparteien hätten in rechtlich wirksamer Weise von der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch gemacht und die Möglichkeit einer maximalen Befristungsdauer von 48 Monaten eingeräumt. Die tarifliche Regelung sei auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar, weil die Parteien in Ziff. 15 des Ausgangsvertrags auf die tarifvertraglichen Bestimmungen der chemischen Industrie in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen hätten und danach sowohl der Firmentarifvertrag als auch alle anderen Tarifverträge der chemischen Industrie einschließlich des MTV Anwendung fänden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. hinsichtlich des fachlichen Anwendungsbereichs, der gemäß § 1 Ziff. 3 MTV auch ihr Unternehmen umfasse, tarifzuständig; wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zur Tarifzuständigkeit und Anwendbarkeit des § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 27. Oktober 2011 (S. 1 bis 5) und 7. Februar 2012 (S. 1 bis 4) Bezug genommen. Die Kommission "Personalstandssteuerung" sei für die Erteilung der Zustimmung nach § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 2. Var. MTV zuständig gewesen. Der für ihr Unternehmen zuständige Betriebsrat der B. SE habe die Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vom 23. September 2002 mit absoluter Mehrheit beschlossen. Danach sei die Kommission "Personalstandssteuerung" rechtlich wirksam als paritätisch besetzte Kommission i.S.d. § 28 Abs. 2 BetrVG errichtet worden. Einerseits sei in der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" mit dem Betriebsrat vereinbart worden, dass ihr Unternehmen als Plattform für befristeten Personalbedarf der B. SE zu etablieren sei. Andererseits sei in der Betriebsvereinbarung niedergelegt worden, dass die paritätische Kommission "Personalstandssteuerung" die aus der Vereinbarung resultierenden Aufgaben der Personalstandssteuerung begleiten solle, d.h. dass der Betriebsrat die zu der genannten Materie gehörenden Mitbestimmungsrechte in der Kommission ausübe, indem sie dort selbständig entschieden würden. Die Frage, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werden solle, berühre unmittelbar den Personalstand des Unternehmens. Es sei ein Einzelvorhaben im Sinne von Abschnitt IV Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung", weswegen das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 S. 2 MTV in der Kommission "Personalstandssteuerung" zu behandeln gewesen sei. Nach dem Verständnis der Betriebsparteien sei die Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit Fragen der Personalstandssteuerung gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG der paritätischen Kommission "Personalstandssteuerung" zur selbständigen Entscheidung übertragen worden. Es entspreche seit Jahren gelebter Praxis, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV in der Kommission "Personalstandssteuerung" ausgeübt werde. Nach dem damaligen und jetzigen Willen der Betriebsparteien, der unmissverständlich seinen Niederschlag im Wortlaut der Regelungen der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" gefunden habe, sollten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit personalstandsrelevanten Fragestellungen in der Kommission "Personalstandssteuerung" ausgeübt werden. Im Übrigen dürfe der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auf eine wirksame Zustimmung vertrauen.

99

Mit Urteil vom 9. Mai 2012 - 7 Ca 888/11 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Befristungskontrollklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der zweijährigen Höchstdauer der Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG nicht gegeben seien. Zwar sei davon auszugehen, dass § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV die Erweiterung des Befristungsrahmens in zulässiger Weise von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig mache und diese Zustimmung grundsätzlich auch durch einen Ausschuss i.S.d. §§ 28 Abs. 1 und 2 BetrVG erteilt werden könne. Auch sei weder die Tarifzuständigkeit des Bundesarbeitgeberverbands Chemie e.V. noch die Anwendbarkeit der tariflichen Regelung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zweifelhaft. Jedoch könne auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der paritätisch besetzten Kommission "Personalstandssteuerung" die Mitbestimmungsrechte aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV in zulässiger Weise nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien. Eine wirksame Übertragung setze voraus, dass der Umfang der übertragenen Aufgaben hinreichend bestimmt sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit seien in dem schriftlichen Übertragungsbeschluss die übertragenen Befugnisse so genau zu umschreiben, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig feststehe. Ein Übertragungsbeschluss des Betriebsrates, der den vorstehenden Anforderungen genüge, liege nicht vor. Der Betriebsvereinbarung fehle es an der erforderlichen Klarheit, welche Rechte des Betriebsrats im Einzelnen auf die Kommission übertragen werden sollten. Das übertragene Recht sei nicht durch Nennung der tariflichen Norm konkretisiert worden. Die allgemeinen Ausführungen in der Betriebsvereinbarung seien zur Definition der vom Betriebsrat an die Kommission delegierten Aufgaben nicht hinreichend bestimmt. So ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung bereits nicht, welche Maßnahmen im Einzelnen vom pauschalen Begriff "Personalstandssteuerung" erfasst sein sollten. Soweit sich die Beklagte darauf berufen habe, dass man alle mit der Personalstandssteuerung verbundenen Beteiligungsrechte auf die Kommission habe delegieren wollen, sei dem entgegenzuhalten, dass z.B. Kündigungen ebenfalls den Personalstand beeinflussen würden, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen aber nicht von der Kommission "Personalstandssteuerung", sondern von einem gesonderten Ausschuss ausgeübt würden. Jedenfalls bei nur selektiver Übertragung der Mitbestimmungsrechte in Bezug auf personalstandsrelevante Maßnahmen müssten die durch die Kommission "Personalstandssteuerung" zu behandelnden Fragestellungen hinreichend deutlich bezeichnet werden. Eine Auslegung der Betriebsvereinbarung im Sinne des Verständnisses der Beklagten sei der Kammer nicht möglich gewesen. Bei einer Auslegung sei nämlich auch auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen abzustellen, der schon deswegen nicht habe geprüft werden können, weil trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise von einer Übersendung der Betriebsvereinbarung vor dem Kammertermin abgesehen worden sei. Mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung zur Übertragung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sei von einer Unwirksamkeit des Beschlusses der Kommission "Personalstandssteuerung" in Bezug auf die streitgegenständliche Befristungsverlängerung auszugehen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der nicht ordnungsgemäßen Aufgabenübertragung auf den Ausschuss um einen Fehler handele, der allein in der Sphäre des Betriebsrates liege und ihr nicht zuzurechnen sei. Der Mangel der nicht ausreichend definierten Aufgabenübertragung in der Betriebsvereinbarung sei auch der Beklagten zuzurechnen, da sie als gleichberechtigter Verhandlungspartner den Inhalt der Betriebsvereinbarung selbst mitbestimmt habe und somit für den Übertragungsmangel ebenfalls verantwortlich sei. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Betriebsvereinbarung keine ausreichende Grundlage für die Übertragung der Aufgabe aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV darstelle. Der Mangel liege mithin nicht allein in der Sphäre des Betriebsrats. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 9. Mai 2012 (S. 9 bis 21) verwiesen.

100

Gegen das ihr am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 26. Juni 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. August 2012 mit Schriftsatz vom 17. August 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

101

Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis des Klägers in rechtlicher zulässiger Art und Weise auf drei Jahre befristet worden. Im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" sei die Kommission zur Begleitung und Entscheidung aller anstehenden Fragen des befristeten Personalbedarfs berufen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht seien mit der Betriebsvereinbarung sämtliche im Zusammenhang mit der Deckung "befristeten Personalbedarfs" anfallenden Aufgaben einschließlich zu treffender Entscheidungen wirksam und schriftlich auf die Kommission "Personalstandssteuerung" übertragen worden. Entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts gehe es in der Kommission "Personalstandssteuerung" um Fragen, die im Zusammenhang mit einem befristet auftretenden Personalbedarf entstünden und nicht um allgemeine Fragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wie sie einem Kündigungsausschuss eingeräumt seien. Bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung sei der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu ermitteln, sofern dieser im Wortlaut der Regelung seinen Ausdruck gefunden habe. Der subjektive Wille bzw. die Vollzugspraxis des Arbeitgebers sei auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser Wille in der Betriebsvereinbarung nur unzureichend zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Arbeitsgericht hätte sich deshalb näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, was die Beklagte bzw. die Betriebspartner unter dem Begriff der "Personalstandssteuerung" verstehen würden. In diesem Zusammenhang hätte auch auf die langjährige Vollzugspraxis der Betriebspartner als Teil der historischen Gesetzesauslegung abgestellt werden müssen, die vom Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen habe der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf, welche Betriebsratsmitglieder vom Betriebsrat in die Kommission entsandt und ob diese ordnungsgemäß mit den entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen ausgestattet worden seien. Wenn in diesem Ausschuss, dessen Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt würden, dann Entscheidungen auch von der Betriebsratsseite getroffen würden, so müsse sich der Arbeitgeber auf eine ordnungsgemäße interne Aufgabenverteilung des Betriebsratsgremiums verlassen können und genieße Vertrauensschutz. Allein der Umstand, dass es sich vorliegend um eine paritätisch besetzte Kommission handele, stehe dem nicht entgegen, weil ein Beschluss des Betriebsrats zur Aufgabenübertragung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt würden (§ 28 Abs. 2 BetrVG), auch in diesem Fall betriebsratsintern und damit außerhalb jeglicher Einfluss- und Einsichtsmöglichkeit des Arbeitsgebers stattfinde. Soweit sich der Kläger auf eine angeblich fehlende Tarifzuständigkeit berufen habe, übersehe er, dass nach dem firmenbezogenen Tarifvertrag sämtliche Tarifverträge, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband für die Chemische Industrie und der IG BCE abgeschlossen worden seien, in ihrem Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich zur Anwendung gelangten. Im Übrigen verweise Ziff. 15 des Arbeitsvertrages des Klägers umfassend auf die tariflichen Bestimmungen der chemischen Industrie in der jeweils geltenden Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 17. August 2012 und ihren Schriftsatz vom 20. November 2012 verwiesen.

102

Die Beklagte beantragt,

103

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. Mai 2012 - 7 Ca 888/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

104

Der Kläger beantragt,

105

die Berufung zurückzuweisen.

106

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall nicht vorliege, weil keine wirksame Übertragung dieser Aufgabe auf die Kommission erfolgt sei. Auch wenn die Kommission nach der Betriebsvereinbarung zusammenkomme, um die anstehenden Fragen zu diskutieren und zu entscheiden, werde damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission darüber zu entscheiden habe, ob der Befristungsrahmen ausgedehnt werden solle. Im Wege der Auslegung sei eine Klärung nicht herbeizuführen. Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung lasse den Parteiwillen nicht hinreichend deutlich erkennen. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrages, der die Erweiterung des Befristungsrahmens vorsehe, der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. für die Beklagte nicht tarifzuständig gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 verwiesen.

107

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

108

Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

109

Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Befristungskontrollklage stattgegeben. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts ist die Befristung nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 TzBfG i.V.m. § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV zulässig, weil die Kommission "Personalstandssteuerung" die zur Nutzung des tarifvertraglich erweiterten Befristungsrahmens erforderliche Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam erteilen konnte.

I.

110

Die Beklagte hat sich nicht auf einen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG berufen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Diese Höchstdauer ist durch die streitgegenständliche Befristungsabrede überschritten worden.

II.

111

Die Beklagte kann die Befristung auch nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG i.V.m. § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV stützen.

112

Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG). Nach § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1 MTV sind befristete Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird. Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem TzBfG ist nach § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV von dem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig.

113

Im Streitfall kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Parteien im Geltungsbereich des MTV die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart haben. Zwar können die Tarifvertragsparteien von den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG dergestalt abweichen, dass die Arbeitsvertragsparteien von den tarifvertraglichen Befristungsregelungen nur bei Vorliegen einer Bestätigung des Betriebsrats Gebrauch machen können (Boecken/Jacobsen ZfA 2012, 37). Im Streitfall sind aber die tarifvertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Nutzung des erweiterten Befristungsrahmens nicht erfüllt.

114

1. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die generell eine Nutzung des tarifvertraglich erweiterten Befristungsrahmens zulässt, liegt nicht vor. Die danach erforderliche Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall konnte im Streitfall durch die Kommission "Personalstandssteuerung", die hier anstelle des Betriebsrats gehandelt hat, nicht wirksam erteilt werden, weil diese Aufgabe nicht wirksam auf die Kommission "Personalstandssteuerung" zur selbständigen Entscheidung anstelle des Betriebsrats übertragen worden ist.

115

a) Die paritätisch besetzte Kommission "Personalstandssteuerung" ist ein gemeinsamer Ausschuss von Arbeitgeber und Betriebsrat. Nach § 28 Abs. 2 BetrVG ist die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden, grundsätzlich unter den Voraussetzungen des entsprechend geltenden Absatzes 1 zulässig. Die nach § 28 BetrVG gebildeten weiteren oder gemeinsamen Ausschüsse können grundsätzlich mit der Wahrnehmung jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist (BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - Rn. 25, NZA 1994, 567). Werden einem solchen Ausschuss Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, so bedarf die Übertragung der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats und der Schriftform (§ 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG). Eine wirksame Übertragung setzt voraus, dass der Umfang der übertragenen Aufgaben hinreichend bestimmt ist. Allein die Verwendung auslegungsfähiger und auslegungsbedürftiger Begriffe führt noch nicht zu einer mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbaren Unklarheit der Zuständigkeitsverteilung (BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - Rn. 23, NZA 1994, 567). Aus Gründen der Rechtssicherheit sind allerdings im schriftlichen Übertragungsbeschluss die übertragenen Befugnisse so genau zu umschreiben, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig feststeht. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheit der Betriebsausschuss anstelle des Betriebsrates rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann (BAG 17. März 2005 - 2 AZR 275/04 - Rn. 41, NZA 2005, 1064; BAG 22. März 1979 - 2 AZR 361/77 - Rn. 21, [juris]).

116

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Ausübung des fraglichen Zustimmungsrechts des Betriebsrates wirksam der Kommission "Personalstandssteuerung" zur selbständigen Entscheidung übertragen worden ist.

117

aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhaltet die Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vom 23. September 2002 keine Übertragung des in § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV geregelten Zustimmungsrechts des Betriebsrats auf die Kommission. Dies ergibt deren Auslegung.

118

(1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st. Rspr., vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 376/10 - Rn. 15, [juris]).

119

(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Betriebsvereinbarung eine Übertragung des Zustimmungsrechts auch im Wege der vorzunehmenden Auslegung nicht mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden.

120

Die Betriebsvereinbarung sieht unter ihrem Abschnitt I mit der Überschrift "Personalstandssteuerung nach betrieblichen Erfordernissen" vor, dass die Personalplanung des Unternehmens künftig auf Basis der Planung der Bereiche erfolgt und Einzelvorhaben, konkrete Projekte sowie anstehende Strukturmaßnahmen beinhaltet. Sodann wird in Satz 3 dieses Abschnitts festgehalten, dass gesetzliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie bestehende kollektivrechtliche Regelungen unberührt bleiben, ebenso die Regelungen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Beteiligung des Wirtschaftsausschusses (§§ 106 bis 113 BetrVG). Nach Abschnitt IV Ziff. 3 ("Kommission zur Begleitung der Personalstandssteuerung") wird die Personalstandssteuerung (Einzelvorhaben, konkrete Projekte, Strukturmaßnahmen) für die Dauer dieser Vereinbarung - wie bisher - durch eine gemeinsame Kommission zwischen Unternehmen und Betriebsrat begleitet. Sie nimmt ihre Aufgaben "nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren" wahr. Die Aufgaben der Kommission "hinsichtlich der Mitarbeiteragentur" unter Einbeziehung der SAG ergeben sich aus Ziffer III. dieser Vereinbarung sowie Anlagen 2, 3, 3 a, 4, 5. Die Kommission kommt in der Regel einmal monatlich zusammen, um die "anstehenden Fragen" zu diskutieren und zu entscheiden.

121

Bereits nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nimmt die Kommission die Aufgaben nur "nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren" wahr. Dementsprechend richten sich die "anstehenden Fragen", die von der Kommission zu diskutieren und entscheiden sind, danach, welche Aufgaben der Kommission in der Betriebsvereinbarung zur Entscheidung übertragen sind. Aus der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt sich eindeutig, dass das Zustimmungsrecht des Betriebsrates aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV von den jeweils konkret zur selbständigen Entscheidung übertragenen Aufgaben der Kommission nicht erfasst wird.

122

So ist u.a. in der Anlage 3 a unter Ziff. 3 im Einzelnen geregelt, welche Beteiligungsrechte des Betriebsrates auf die Kommission übertragen werden. Danach stimmen die Betriebsparteien darin überein, dass "hinsichtlich der Arbeit der Mitarbeiteragentur" die Beteiligungsrechte des Betriebsrates über die Kommission ausgeübt werden. Dies betrifft insbesondere Versetzungen in die und innerhalb der Mitarbeiteragentur. Dazu erfolgt jeweils eine Information an die sog. "kleine Kommission". Es besteht Einigkeit, dass Einsätze innerhalb der SAG in der Regel keine Versetzungen sind und deshalb das nachfolgende Verfahren insoweit nicht zur Anwendung kommt. Sollte ein versetzungsrelevanter Tatbestand nach Maßgabe von § 95 BetrVG gegeben sein, werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gewahrt. Streitfälle werden in der Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet, behandelt. Nachfolgend ist sodann im Einzelnen geregelt, wie im Hinblick auf eine zügige Verfahrensweise hinsichtlich der wechselnden Einsätze der Mitarbeiter innerhalb der Mitarbeiteragentur zwischen Betriebsrat und Unternehmen verfahren wird.

123

Hingegen ist an keiner Stelle in der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vorgesehen, dass der Kommission auch hinsichtlich der Beklagten das nach der tarifvertraglichen Befristungsregelung vom Betriebsrat auszuübende Zustimmungsrecht übertragen wird. So ist z.B. in der Anlage 5 unter der Überschrift "Leitlinien zur Personalbeschaffung" geregelt, dass der Kommission nach Ziff. 3 die Einhaltung der festgelegten Reihenfolge bei der Besetzung von Stellen (vgl. Ziff. 1 und 2) obliegt. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der anders gelagerten Frage, ob die Beklagte im Einzelfall von dem tarifvertraglich erweiterten Rahmen zur Vereinbarung einer Befristung ohne Vorliegen eines Sachgrundes über die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstdauer hinaus Gebrauch machen kann, hat bereits thematisch nichts mit einer Überprüfung der Einhaltung der festgelegten Reihenfolge bei der Besetzung von Stellen zu tun. Entgegen der im Termin vom 27. November 2012 geäußerten Ansicht der Beklagten lässt sich weder aus dieser Regelung noch aus anderen Regelungen der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" eine Übertragung dieser Aufgabe zur selbständigen Entscheidung auf die Kommission herleiten.

124

Unerheblich ist, ob die Betriebsparteien unter dem Begriff der "Personalstandssteuerung" alle Fragen verstehen, die im Zusammenhang mit einem befristet auftretenden Personalbedarf entstehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Kommission nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen ihre Aufgaben nur nach Maßgabe der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren wahrnimmt, zu der die Ausübung des Zustimmungsrechts des Betriebsrates nach § 11 II Ziff. 3 Abs. 2 MTV nicht gehört. Jedenfalls hat ein etwaiger Wille der Betriebsparteien zur Übertragung dieses Zustimmungsrechts in der Betriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Eine umfassende Übertragung sämtlicher Mitbestimmungsrechte, die im Zusammenhang mit der "Personalstandssteuerung" tangiert sein können, sieht die Betriebsvereinbarung nicht vor. Vielmehr ist jeweils konkret geregelt, welche Aufgaben der Kommission obliegen bzw. welche Fragen von ihr zu entscheiden sind. Davon wird das fragliche Zustimmungsrecht nicht erfasst.

125

Unabhängig davon muss aus Gründen der Rechtssicherheit zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheiten der betreffende Ausschuss anstelle des Betriebsrates rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann. Eine Übertragung des Zustimmungsrechts des Betriebsrates nach § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV kann der Betriebsvereinbarung jedenfalls nicht mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden. Die vorzunehmende Auslegung führt vielmehr - im Gegenteil - zu dem Ergebnis, dass es nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine solche Übertragung fehlt.

126

bb) Ein gesonderter schriftlicher Beschluss des Betriebsrats über eine Übertragung des Zustimmungsrechts hinsichtlich der Nutzung des erweiterten Befristungsrahmens existiert unstreitig nicht. Die Beklagte hat im Termin vom 27. November 2012 klargestellt, dass ihrer Ansicht nach mit der mehrheitlich vom Betriebsrat beschlossenen Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vom 23. September 2003 die darin geregelte Aufgabenübertragung auf die Kommission erfolgt sei, während kein weiterer gesonderter schriftlicher Beschluss über eine ausdrückliche Übertragung des Zustimmungsrechts hinsichtlich der Nutzung des erweiterten Befristungsrahmens existiere. Allein die von der Beklagten angeführte langjährige Praxis, nach der jeweils die Kommission die nach § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV erforderliche Zustimmung erteilt hat, ändert nichts daran, dass die Übertragung dieser Aufgabe nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Mangels schriftlichen Übertragungsbeschlusses des Betriebsrates konnte die Kommission die nach § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV erforderliche Zustimmung zur Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien über die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstdauer hinaus nicht wirksam erteilen.

127

2. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den von ihr angeführten Vertrauensschutz berufen.

128

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Betriebsrat gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, dass er - über einen mehrheitlich gefassten Beschluss bezüglich der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" hinaus - einen gesonderten schriftlichen Übertragungsbeschluss gefasst habe, durch den das fragliche Zustimmungsrecht auf die Kommission übertragen worden sei. Vielmehr ist die Beklagte lediglich unzutreffend davon ausgegangen, dass eine solche Aufgabenübertragung in der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung erfolgt ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass sie aufgrund der von ihr mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung hätte erkennen können und müssen, dass die Betriebsvereinbarung hierfür keine ausreichende Grundlage bildet.

129

Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Dezember 2006 (- 3 Sa 695/06 -) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil der Betriebsrat gegenüber der Beklagten nicht verlautbart hat, dass er über die abgeschlossene Betriebsvereinbarung hinaus einen schriftlichen Übertragungsbeschluss zur gesonderten Übertragung des Zustimmungsrechts aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV gefasst habe.

130

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 103 BetrVG darf der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zwar grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses nach § 103 BetrVG vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt. Wenn der Arbeitgeber hingegen weiß oder hätte wissen müssen, dass der Beschluss unwirksam ist, kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Dies trifft auch dann zu, wenn ihm die Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt, er sie aber rechtlich falsch bewertet (BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - Rn. 55, NZA 1985, 254). Auch nach diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil ihr ebenso wie dem Betriebsrat alle Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unwirksamkeit des von der Kommission gefassten Zustimmungsbeschlusses ergibt. Soweit die Beklagte aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung von einer Zuständigkeit der Kommission "Personalstandssteuerung" ausgegangen ist, begründet dies keinen Vertrauensschutz.

131

Mithin ist die streitgegenständliche Befristungsabrede ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, weil mangels wirksamer Zustimmung des Betriebsrates die tarifvertraglichen Voraussetzungen zur Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Höchstdauer nicht vorliegen.

132

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

133

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder i

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse


(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Okt. 2011 - 1 AZR 376/10

bei uns veröffentlicht am 18.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Mai 2010 - 8 Sa 146/10 - wird zurückgewiesen.

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(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2.
die Produktions- und Absatzlage;
3.
das Produktions- und Investitionsprogramm;
4.
Rationalisierungsvorhaben;
5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
5b.
Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Mai 2010 - 8 Sa 146/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Gehaltserhöhung aus einer Betriebsvereinbarung.

2

Der Kläger ist seit dem Jahre 1980 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen als außertariflicher Angestellter gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 10.217,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte gehört zum Konzern der D B AG und betreibt Raffinerie- und Petrochemiesysteme. Sie ist Mitglied im Westfälischen Arbeitgeberverband für die Chemische Industrie.

3

Die Beklagte schloss am 13. Juni 2007 mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung „AT-Entgeltsystem“ (BV 2007). Darin ist ua. bestimmt:

        

„…    

        
        

2.    

Präambel            

                 

Ziel der B ist es, für AT-Funktionen nach europaweit einheitlichen Grundsätzen leistungs- und marktgerechte Entgelte zu zahlen. Die Entgeltfindung basiert auf einer markt- und leistungsorientierten Vergütung.

        

…       

        
        

4.    

Gehaltsfindung und Gehaltsanpassung            

        

4.1     

Levelstruktur

                 

Das Unternehmen zahlt ein Grundgehalt (Jahresgehalt mit 12 Monatszahlungen), welches sich bezogen auf das Referenzgehalt „Gehaltsgruppe medium M“ innerhalb

                          

-       

eines Levels zwischen 80 % und 120 % bzw.

                          

-       

bei der Gehaltsgruppe

                          

low zwischen 80 % und 100 %

                          

medium zwischen 90 % und 110 % oder

                          

high zwischen 100 % und 120 %

                 

bewegt.

                 

Der Mitarbeiter hat durch die Eingruppierung seiner Tätigkeit in einer der Gehaltsgruppen des AT-Gehaltssystems eine Solldotierung, die durch das Referenzgehalt (M) der jeweiligen Gehaltsgruppe definiert ist.

                 

Steigerungen des Grundgehalts im Verhältnis zum Referenzgehalt sind abhängig von der Leistung des Mitarbeiters. In der Regel sollte das Gehalt eines Mitarbeiters bei konstant sehr guten Leistungen innerhalb von ca. 5 Jahren das Referenzgehalt der Gehaltsgruppe erreichen. Bessere Leistungen beschleunigen die Grundgehaltssteigerung.

                 

Die Level I und H sind in drei Gehaltsgruppen unterteilt (low, medium, high).

                 

Level G ist auf 2 Gehaltsgruppen (low/medium und medium/high) verdichtet.

                 

Somit ergeben sich im AT-Bereich insgesamt 8 Gehaltsgruppen.

        

4.2     

Marktorientierte Gehaltsanpassung

        

4.2.1 

Marktorientierte Entwicklung der Gehaltsbänder

                 

Für die Ermittlung der marktgerechten Gehälterbänder nimmt B jährlich an einem Gehaltsvergleich teil. Dieser Gehaltsvergleich ist der Hay-Gehaltsvergleich des jeweiligen Jahres, der zum Ende des Vorjahres fertiggestellt wird. Die Vergleichsfirmen sind die Bonus zahlenden Firmen. B vergleicht die Gehälter gegen einen Hay-Spezialmarkt von ca. 15 großen Firmen in Deutschland. Auf Basis dieses Vergleichs ergeben sich die spezifischen Markterhöhungssätze für alle Level und alle Gehaltsgruppen, die unverändert von B RP in die Gehaltstabellen zum 01.04. jedes Jahres übernommen werden.

        

4.2.2 

Marktorientierte Entwicklung der Gehälter

                 

Für die Entwicklung der marktgerechten Gehälter wird jährlich zum 01.04. zunächst das Gehalt auf Basis der letzten Tariferhöhung angepasst.

        

4.2.3 

Individuelle Gehaltsanpassung

                 

Zusätzlich zur Markterhöhung erfolgt eine individuelle Gehaltserhöhung. Die individuelle Gehaltserhöhung ist abhängig von der Lage des Ist-Gehaltes zum Referenzgehalt (MRP) der Gehaltsgruppe und der individuellen Gesamtperformance des Mitarbeiters. Mit Hilfe der Gehaltserhöhungsmatrix (Anlage: Progressionsmatrix) wird der individuelle Gehaltserhöhungsprozentsatz festgestellt. Bessere Leistungen beschleunigen die Grundgehaltssteigerung.

        

4.2.4 

Gesamtgehaltserhöhung

                 

Die Addition der Prozentsätze aus der marktorientierten und der individuellen Gehaltsanpassung ergibt den Gesamterhöhungsprozentsatz. Auf Basis des Referenzgehaltes der jeweiligen Gehaltsgruppe wird mit dem Gesamterhöhungsprozentsatz die Gehaltserhöhung zum 01.04. eines jeden Jahres in € für 12 Monate berechnet und ausbezahlt.

        

…“    

        
4

Die Beklagte kündigte die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung am 26. September 2008 zum 31. Dezember 2008.

5

Zum 1. April 2008 erhöhten sich in der Chemischen Industrie im Tarifbezirk Westfalen die Tarifentgelte um 4,4 %. Im Januar 2009 beschloss die Konzernzentrale der Beklagten, das Budget für AT-Gehaltsanpassungen für das Jahr 2009 auf Null zu setzen. Dies wurde den AT-Angestellten Anfang des Jahres 2009 mitgeteilt.

6

Mit seiner Klage begehrt der Kläger entsprechend der Tarifsteigerung um 4,4 % eine monatliche Gehaltserhöhung in Höhe von 449,55 Euro brutto für die Monate April 2009 bis Februar 2010. Außerdem verlangt er im Wege der Stufenklage eine individuelle Gehaltsanpassung gemäß Nr. 4.2.3 BV 2007. Er hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf eine marktorientierte Gehaltsanpassung nach Nr. 4.2.2 BV 2007 und auf Auskunft über die Parameter der individuellen Gehaltsanpassung nach Nr. 4.2.3 BV 2007.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an den Kläger 1.798,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 449,55 Euro seit dem 1. Mai 2009, aus 449,55 Euro seit dem 1. Juni 2009, aus 449,55 Euro seit dem 1. Juli 2009 und aus weiteren 449,55 Euro seit dem 1. August 2009 zu zahlen;

        

2.    

an den Kläger weitere 3.146,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 449,55 Euro seit dem 1. September 2009, aus 449,55 Euro seit dem 1. Oktober 2009, aus 449,55 Euro seit dem 1. November 2009, aus 449,55 Euro seit dem 1. Dezember 2009, aus 449,55 Euro seit dem 1. Januar 2010, aus 449,55 Euro seit dem 1. Februar 2010 und aus weiteren 449,55 Euro seit dem 1. März 2010 zu zahlen;

        

3.    

dem Kläger Auskunft über die Lage seines Ist-Gehaltes zum Referenzgehalt (MRP) und seine individuelle Gesamtperformance zu erteilen, mit Hilfe der Gehaltserhöhungsmatrix seinen individuellen Gehaltserhöhungsprozentsatz festzustellen und diesen rückwirkend ab dem 1. April 2009 als weiteren Gehaltsbestandteil zum Ende eines jeden Kalendermonats an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ende des jeweiligen Monats, beginnend zum 1. Mai 2009, zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, Gehaltserhöhungen stünden unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel durch die Konzernmuttergesellschaft. Dies ergebe sich bereits „aus der Natur der Sache“, weil bei Gehaltserhöhungen kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe. Auch im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung seien die Tarifsteigerungen nicht in voller Höhe als „marktorientierte Gehaltsanpassung“ iSd. Nr. 4.2.2 BV 2007 weitergegeben worden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Teil-Urteil stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

11

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsantrag gemäß § 254 ZPO zulässig. Die begehrte Auskunft über die „individuelle Gesamtperformance“ sowie den „Gehaltserhöhungsprozentsatz“ ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte kann erkennen, welche Auskunft der Kläger von ihr verlangt. Sie soll ihm den Gehaltserhöhungsprozentsatz und die diesem zugrunde liegenden Parameter („Gesamtperformance“) mitteilen.

12

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte Gehaltserhöhung aus der Betriebsvereinbarung.

13

1. Der tarifgebundene Arbeitgeber kann wie ein tarifungebundener für AT-Angestellte, die nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen, kollektivrechtlich das gesamte Volumen der von ihm für deren Vergütung bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile freiwillig, dh. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 21, BAGE 127, 297). Dementsprechend kann er den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben, bedarf aber für die Ausgestaltung, also den Verteilungs- und Leistungsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Daher ist auch die Entscheidung, ob die Gehälter der AT-Angestellten erhöht werden sollen, mitbestimmungsfrei. Will ein solcher Arbeitgeber allerdings freiwillig eine normative Verpflichtung zur Gehaltserhöhung eingehen, kann dies in einer Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG geschehen. Die Übernahme einer derartigen, gesetzlich nicht geboten und in der Praxis ungewöhnlichen Verpflichtung muss aber in der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck kommen (BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - zu B II 2 b aa, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 1).

14

2. Hiernach konnte die tarifgebundene Beklagte für die AT-Angestellten, die nicht in den Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen, mitbestimmungsfrei entscheiden, ob sie deren Gehälter erhöht. Aus der BV 2007 ergibt sich keine normative Verpflichtung der Beklagten, jährlich ein bestimmtes Budget für Gehaltserhöhungen bereitzustellen. Diese Betriebsvereinbarung enthält in Nr. 4.2.1 bis Nr. 4.2.4 BV 2007 lediglich Berechnungsgrundsätze für Entgeltsteigerungen. Dies ergibt deren Auslegung.

15

a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 52 = EzA BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 52).

16

b) Die Betriebsparteien haben nach Wortlaut und Regelungszusammenhang in den Nr. 4.2.1 bis Nr. 4.2.4 der BV 2007 dem Grunde nach ein abstraktes System der Gehaltsanpassung vereinbart. Nach diesem System nimmt die Beklagte für die Ermittlung der marktgerechten Gehaltsbänder jährlich an dem Hay-Gehaltsvergleich des jeweiligen Jahres teil, der zum Ende des Vorjahres festgestellt wird. Sie vergleicht dabei die Gehälter mit einem Hay-Spezialmarkt von 15 großen Unternehmen in Deutschland. Auf der Basis dieses Vergleichs ergeben sich die spezifischen Markterhöhungssätze für alle Level und alle Gehaltsgruppen, die von ihr in die Gehaltstabellen zum 1. April eines Jahres übernommen werden. Weiter wird für die Entwicklung der marktgerechten Gehälter jährlich zum 1. April das Gehalt auf der Basis der letzten Tariferhöhung angepasst (Nr. 4.2.2 BV 2007). Zusätzlich hierzu erfolgt eine individuelle Gehaltserhöhung, die abhängig ist von der Lage des Ist-Gehalts zum Referenzgehalt der Gehaltsgruppe und der individuellen Gehaltsperformance des Mitarbeiters (Nr. 4.2.3 BV 2007). Die Addition der Prozentsätze aus der marktorientierten und der individuellen Gehaltsanpassung ergibt den Gesamterhöhungsprozentsatz (Nr. 4.2.4 BV 2007).

17

c) Die Beklagte hat sich in den Nr. 4.2.1 bis Nr. 4.2.4 BV 2007 allerdings nicht verpflichtet, jedes Jahr ein bestimmtes Budget für Gehaltserhöhungen der AT-Angestellten zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Verpflichtung kann der Betriebsvereinbarung nicht mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden.

18

aa) So heißt es unter Nr. 4.2.2 BV 2007, dass für die Entwicklung der marktgerechten Gehälter jährlich zum 1. April zunächst das Gehalt auf Basis der letzten Tariferhöhung „angepasst“ wird, nicht jedoch, dass die Gehälter der AT-Angestellten im Umfang der jeweiligen Tarifsteigerung erhöht werden. Der Begriff „anpassen“ deutet darauf hin, dass die Tariferhöhung nur eine Richtgröße für eine daran orientierte gestalterische Entscheidung der Beklagten sein soll und nicht ein verbindlicher Steigerungssatz, um den die Gehälter der AT-Angestellten unmittelbar und zwingend erhöht werden müssen. Hierfür spricht des Weiteren, dass nur durch eine gestaltende Entscheidung der Beklagten tarifliche Einmalzahlungen und mehrstufige Tariflohnerhöhungen im AT-Bereich umgesetzt werden können.

19

bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die praktische Übung und Handhabung der Betriebsvereinbarung, die Ausdruck des wirklichen Willens der Betriebsparteien ist, bestätigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Betriebsrat bekannt war, dass die Beklagte über den finanziellen Gesamtumfang der Steigerung der AT-Gehälter nicht frei entscheiden kann, sondern im Rahmen eines von der B M GmbH mit der Konzernzentrale in L abgestimmten Budgets hierfür einen Finanzrahmen zugewiesen bekommt. Nur dieses Budget kann sie unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats für die Erhöhungen der AT-Gehälter verwenden. Dies ist in der Vergangenheit vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung so erfolgt und auch im ersten Jahr nach deren Inkrafttreten. Es ist nicht erkennbar, dass die Betriebsparteien diesen Gesichtspunkt beim Abschluss der Betriebsvereinbarung ausgeblendet haben und eine losgelöst von dem vorgegebenen Budget bestehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründen wollten. Für einen derart weitreichenden Verpflichtungswillen, durch den sich die Beklagte auch eines wesentlichen Instruments der Personalsteuerung begeben hätte, fehlen hinreichend deutliche Anhaltspunkte in der Betriebsvereinbarung.

20

cc) Ein solches Normverständnis führt auch nicht zu einer sinnentleerten Regelung. Die Betriebsvereinbarung schafft transparente Berechnungsgrundsätze bei Gehaltserhöhungen, indem sie die verschiedenen Komponenten festlegt, nach denen sich die Entgeltsteigerung richtet. Dabei hat sich die Beklagte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit dem Betriebsrat über die Aufteilung des Budgets auf die an die Tarifentwicklung anknüpfende „marktorientierte Entwicklung der Gehälter“ und die „individuelle Gehaltsanpassung“ zu einigen, weil hierbei Fragen der Verteilungsgerechtigkeit angesprochen sind. Das ist in der Vergangenheit auch so erfolgt. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte durch diese Vereinbarungen gegenüber den AT-Angestellten und dem Betriebsrat unter einen in der betrieblichen Praxis nicht zu unterschätzenden Legitimations- und Begründungsdruck gesetzt wird, wenn kein Budget für Gehaltserhöhungen zur Verfügung gestellt wird oder dieses unangemessen niedrig erscheint (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - zu B II 2 c, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 1).

21

d) Nachdem die Konzernzentrale der Beklagten im Januar 2009 beschlossen hatte, das Budget für die AT-Gehaltsanpassungen für das Jahr 2009 auf Null zu setzen und die Beklagte dies den AT-Angestellten nach den Feststellungen der Vorinstanzen Anfang des Jahres 2009 mitgeteilt hatte, gibt es keine Grundlage für normativ begründete Ansprüche des Klägers auf eine Gehaltsanpassung für die Zeit ab April 2009. Die erhoben Zahlungs- und Auskunftsansprüche sind bereits deshalb unbegründet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Berechnung der Klageforderung überhaupt schlüssig ist.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Brocker    

        

    N. Schuster    

                 

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.