Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2014 - 2 Sa 97/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0804.2SA97.14.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.11.2013 - 9 Ca 89/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

2

Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. April 1965 bis zum 31. März 1997 bei der Firma F. GmbH tätig. Wegen deren Stilllegung endete das Arbeitsverhältnis am 31. März 1997. Der Kläger wechselte ab 01. April 1997 zu einem anderen Arbeitgeber. Er erwarb eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung vom 13. Dezember 1991 nebst Übergangsregelung und Vereinbarung zu dieser zwischen der Geschäftsführung der Firma F. GmbH und dem Betriebsrat (Bl. 8 - 20 d. A.). Aufgrund rechtlicher Verschmelzung ist die Beklagte in die Altersversorgungsversprechen der F. zum 01. April 1997 eingetreten. Die Übergangsregelung zur Leistungsordnung über die betriebliche Altersversorgung vom 13. Dezember 1991 lautet auszugsweise wie folgt:

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Für alle Arbeitnehmer, die am 31. Juli 1954 oder früher geboren wurden und am 31. Juli 1984 zehn und mehr Jahre bei der F. beschäftigt waren, gilt die Versorgungsordnung vom Dezember 1974 über den 31.12.1984 hinaus unverändert weiter.

4

Die nach dieser Versorgungsordnung erworbene Betriebsrente wird jedoch für die Mitarbeiter, die im Jahr 1992 das 58. Lebensjahr noch nicht vollenden, in der Höhe begrenzt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles darf die Betriebsrente zusammen mit der tatsächlichen Sozialversicherungsrente 90 v.H. des im letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles netto bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen (Steuerklasse 3/0). Bei Mitarbeitern, die im Rahmen des Interessenausgleichs vom 30.07.1991, Punkt 3.2.1, ausgeschieden sind oder ausscheiden werden (sog. 57er-Regelung), wird das im letzten Monat vor dem Ausscheiden brutto bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Steigerungssätzen des Tarifvertrages, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem frühesten Anspruchszeitpunkt auf Sozialversicherungsrente nach Arbeitslosigkeit wirksam werden, hochgerechnet. Ihnen wird die bis dahin mögliche Dienstzeit fiktiv ebenfalls zugerechnet. Die Berechnung der Obergrenze erfolgt dann wie oben.

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(…)

6

Der Kläger erhält seit 01. Dezember 2011 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 492,23 EUR. Die Höhe dieser Betriebsrente beruht u.a.- soweit hier aufgrund des Streits der Parteien von Interesse - auf folgenden Berechnungsfaktoren: Die Höhe der bei Verbleib des Klägers im Unternehmen bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Betriebsrente beläuft sich nach der Berechnung der Beklagten auf 1.417,63 EUR. Weiterhin bringt sie eine Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.840,25 EUR ("zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente im Endalter 65 individuell berechnet aus den vorhandenen Versicherungsunterlagen, modifiziert auf den Rechtstand per 01. April 1997") in Ansatz. Die Summe dieser beiden Beträge von 3.257,88 EUR (1.417,63 EUR + 1.840,25 EUR) übersteigt die angesetzte Obergrenze von 90 % des letzten Nettoeinkommens des Klägers von 2.556,85 EUR um einen Differenzbetrag in Höhe von 701,03 EUR (3.257,88 EUR - 2.556,85 EUR). Nach der Berechnung der Beklagten ergibt sich mithin unter Beachtung der Begrenzung der Gesamtversorgung eine erreichbare monatliche Altersrente in Höhe von 716,60 EUR (1.417,63 EUR - 701,03 EUR). Sodann hat die Beklagte die erreichbare Altersrente in Höhe von 716,60 EUR aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit ratierlich gekürzt, wonach sich die gezahlte Altersrente in Höhe von 492,23 EUR ergibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Betriebsrente des Klägers (Bl. 23, 24 d. A.) und der dabei berücksichtigten Sozialversicherungsrente (Bl. 27, 28 d. A.) verwiesen.

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Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage begehrt der Kläger ab Rentenbeginn die Zahlung einer um 426,26 EUR höheren Betriebsrente.

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Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte hätte auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von 90 % seines letzten Nettoeinkommens in Höhe von 2.556,85 EUR eine Hochrechnung zum 30. November 2011 vornehmen müssen. Die Hochrechnung der Bemessungsgrundlage beziffere er unter Zugrundelegung des von ihm vorgelegten Berichtes des statistischen Bundesamtes vom 02. März 2012 (Bl. 30 - 38 d. A.) mit einer Anpassung für die Jahre 1997 bis 2011 von insgesamt 24,27 %, woraus sich ein hochgerechnetes Nettoeinkommen in Höhe von 3.177,40 EUR ergebe. Danach ergebe sich zur fiktiven Gesamtrente zum 30. November 2011 von 3.257,88 EUR eine Differenz in Höhe von 80,48 EUR (3.257,88 EUR - 3.177,40 EUR), die von der fiktiven betrieblichen Altersrente in Höhe von 1.417,63 EUR abzuziehen sei, was eine betriebliche Altersrente in Höhe von 1.337,15 EUR ergebe. Diese sei wegen des vorzeitigen Ausscheidens auf 68,69 % zu kürzen, was eine Betriebsrente in Höhe von 918,49 EUR ergebe. Die danach zur ausgezahlten Rente von 492,23 EUR verbleibende Differenz in Höhe von 426,26 EUR brutto monatlich mache er mit seiner Klage geltend. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass die zeitratierliche Kürzung fehlerhaft vorgenommen worden sei, weil die zeitratierliche Kürzung vor und nicht im Anschluss an die Kappung durch die Obergrenze von 90 % des letzten Nettoeinkommens hätte vorgenommen werden müssen. Aufgrund der Vorgehensweise der Beklagten trete ein Verfall der ihm mit Schreiben vom 10. März 1997 (Bl. 85 d. A.) mitgeteilten unverfallbaren Anwartschaft in Höhe von umgerechnet 726,27 EUR ein.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.803,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 426,26 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten seit 01. Dezember 2011 zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. November 2013 über den Betrag von monatlich 492,23 EUR brutto weitere 426,26 EUR brutto zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat erwidert, die von ihr vorgenommene Berechnung entspreche der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

15

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit seinem am 12. November 2013 verkündeten Urteil - 9 Ca 89/13 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die Betriebsrente auch hinsichtlich der vom Kläger gerügten Punkte zutreffend errechnet habe. Gemäß den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen sei die Beklagte zu Recht bei dem zu berücksichtigenden letzten Einkommen des Klägers von dem Betrag ausgegangen, den er bei seinem Ausscheiden im Jahr 1997 erzielt habe, ohne diesen etwa in der vom Kläger vorgenommenen Weise hochzurechnen. Diese Vorgehensweise entspreche der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG, wonach bei der Berechnung von Teilansprüchen im Falle des vorzeitigen Ausscheidens Veränderungen der Bemessungsgrundlage für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten würden, außer Betracht zu lassen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers entspreche dies auch der Regelung in der Übergangsregelung vom 13. Dezember 1991, weil darin nur bei den Mitarbeitern, die aufgrund des Interessenausgleichs und der sog. 57er-Regelung ausgeschieden seien, eine Hochrechnung vorgesehen sei. Im Umkehrschluss folge daraus, dass die Hochrechnung für alle anderen Fälle des vorzeitigen Ausscheidens zu unterbleiben habe. Weiterhin habe die Beklagte auch zu Recht die in der Übergangsregelung festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollrente berücksichtigt. Die Höchstbegrenzungsregelung sei Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden der Arbeitnehmer mit der festen Altersgrenze erreicht werden könne. Deshalb sei sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen aufgrund vorzeitigen Ausscheidens und/oder vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen. Auch der vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt, dass die Höchstbegrenzungsklausel der Kostendeckelung für die Gesellschaft diene, spreche gerade für eine Festlegung einer generellen Obergrenze der Betriebsrente bei 90 % des letzten Nettoeinkommens, die im Falle vorzeitigen Ausscheidens entsprechend ratierlich zu kürzen sei.

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Gegen das ihm am 23. Januar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014, beim Landesarbeitsgerichts am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. April 2014 mit Schriftsatz vom 11. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 14. April 2014 eingegangen, begründet.

17

Er trägt vor, die Beklagte habe unter Zugrundelegung fiktiver Dienstjahre eine fiktive Vollrente gebildet und auch die gesetzliche Sozialversicherungsrente auf das Rentenalter von 65 Jahren hochgerechnet, während sie den rentenfähigen Arbeitsverdienst (Kappungsgrenze 90 % des Netto) zum 30. März 1997 als dritte Bemessungsgrundlage zu Unrecht nicht hochgerechnet habe. Sofern eine fiktive Hochrechnung lediglich der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Altersvorsorge erfolge, ohne auch den Nettoverdienst zumindest unter Berücksichtigung einer Anpassung gemäß der Verbraucherindizes vorzunehmen, würden die Bemessungsgrundlagen zu lediglich finanzmathematischen Rechengrößen, die dazu dienten, seinen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge zu reduzieren. Die Versorgungsordnung lege fest, dass die Betriebsrente auf den Eintritt des Versorgungsfalles hin bestimmt werden solle. Es müsse daher auch eine Anpassung des Nettoverdienstes auf diesen Zeitpunkt hin erfolgen. Das Arbeitsgericht habe keine Begründung dafür abgegeben, weswegen gerade die Hochrechnung der Größen "erreichbare Betriebsrente" und "erreichbare Sozialversicherungsrente" auf den Zeitpunkt 2011 zu erfolgen habe, die Bezugsgröße "ruhegeldfähiges Einkommen" hingegen auf dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1997 zu verbleiben habe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei dahingehend zu verstehen, dass nur die Bemessungsgrundlagen festgeschrieben würden. Bei Festschreibung der Bemessungsgrundlage auf das Jahr 1997 sei die Einkommensgrenze ("90 % des Nettoeinkommens") ebenso wie die fiktive sozialversicherungsrechtliche Rente hochzurechnen, weil sonst eine Ungleichbehandlung entstehe. Wenn aufgrund des Festschreibeeffektes gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG eine Dynamik vollständig ausgeschlossen werden solle, sei zur Vermeidung von Nachteilen für die Arbeitnehmer auch der Ausschluss der Dynamik bezüglich der beiden anderen Bezugsgrößen erforderlich. Auch wenn das festgeschriebene Einkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht an weiteren Gehaltserhöhungen (z. B. Tariferhöhungen) teilnehme, habe gleichwohl eine Hochrechnung des Nettoeinkommens zu erfolgen, weil auch alle anderen Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Renteneintritts hochgerechnet würden. Weiterhin führe die im vorliegenden Fall vorgenommene zeitratierliche Kürzung bei ihm zu einer doppelten Benachteiligung, die darin liege, dass die Kappungsgrenze von 90 % nach der Berechnung der Beklagten nicht hochgerechnet werde und zusätzlich die zeitratierliche Kürzung erst nach Durchführung der Kappung vorgenommen werde. Das Arbeitsgericht habe nicht begründet, weswegen seine doppelte Benachteiligung durch eine zeitratierliche Kürzung einerseits und eine zusätzliche Kappung andererseits hinzunehmen sei. Folge man der Berechnung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21. März 2006 ergebe sich für ihn gemäß der in der Berufungsbegründung vom 11. April 2014 dargestellten Berechnung (Seite 7 = Bl. 158 d. A.) eine betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 716,60 EUR, auch wenn die Kappungsgrenze von 90 % des letzten Nettoeinkommens nicht hochgerechnet werde. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass ihm danach zumindest die sich ergebende Differenz in Höhe von monatlich 224,37 EUR (716,60 EUR abzüglich gezahlter 492,23 EUR) zustehe. Im Übrigen liege in der ihm mit Schreiben seiner damaligen Arbeitgeberin vom 10. März 1997 mitgeteilten unverfallbaren Anwartschaft auf Altersrente in Höhe von umgerechnet 726,67 EUR eine verbindliche Zusage, die auch für die Beklagte bindend sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. November 2013 - 9 Ca 89/13 - abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.066,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 426,26 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten in dem Zeitraum 01. Dezember 2011 bis einschließlich 01. August 2014 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01. September 2014 über den Betrag von 492,23 EUR brutto monatlich weitere 426,26 EUR brutto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG stehe der vom Kläger begehrten Hochrechnung des zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens entgegen. Wenn schon tatsächlich ermittelbare Veränderungen wie beispielsweise Tariferhöhungen nicht zu berücksichtigen seien, so könne auch keine anderweitige fiktive Hochrechnung stattfinden. Auch nach dem Wortlaut der Versorgungsregelung (Übergangsregelung) handele es sich beim ruhegeldfähigen Einkommen um das Einkommen vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Dies werde dadurch klar, dass in Ziffer 1 Abs. 2 der Übergangsregelung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Interessenausgleichs vom 30. Juli 1991 ende, eine ausdrücklich abweichende Regelung vereinbart worden sei, unter die der Kläger unstreitig nicht falle. Weiterhin sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst die maximale Versorgung insgesamt zu berechnen und diese danach an der Höchstbegrenzung zu messen. Anschließend erfolge ggf. eine ratierliche Kürzung. Auch der Verweis des Klägers auf das Schreiben vom 10. März 1997 führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich bei der gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. erteilten Auskunft um eine reine Wissenserklärung handele, an deren Inhalt der Arbeitgeber nicht gebunden sei. Wenn eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden sei, könne nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden. Das sog. Näherungsverfahren, das ausweislich der in der Anlage zum Anschreiben vom 10. März 1997 übersandten Berechnung zugrunde gelegt worden sei, sei aber dann nicht mehr anzuwenden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweise, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt sei. Nach Mitteilung der konkreten Entgeltpunkte könne weder der ausgeschiedene Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber das Näherungsverfahren gegen den Willen der jeweiligen anderen Partei durchsetzen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

25

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

26

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente. Die gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Betriebsrente erhobenen Einwände des Klägers sind unbegründet.

27

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das für die Gesamtversorgungsobergrenze maßgebliche Nettoeinkommen nicht gemäß der von ihm vorgenommenen Berechnung hochzurechnen.

28

Nach Ziffer 1 Satz 2 der unstreitig für die Betriebsrente des Klägers maßgeblichen Übergangsregelung zur Leistungsordnung der F. vom 13. Dezember 1991 wird die nach der Versorgungsordnung erworbene Betriebsrente für die Mitarbeiter, die - wie der Kläger - im Jahr 1992 das 58. Lebensjahr noch nicht vollenden, in der Höhe begrenzt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls darf nach Ziffer 1 Satz 3 der Übergangsregelung die Betriebsrente zusammen mit der tatsächlichen Sozialversicherungsrente 90 v. H. des zum letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles netto bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen (Steuerklasse 3/0). Das vom Kläger im letzten Monat seines zum 31. März 1997 beendeten Arbeitsverhältnisses mit der Firma F. bezogene ruhegeldfähige Einkommen belief sich unstreitig auf 2.840,94 EUR netto, so dass sich die festgelegte Höchstgrenze von 90 % auf 2.556,85 EUR beläuft.

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Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach Absatz 1 Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Danach ist hinsichtlich des maßgebenden Einkommens vom tatsächlichen Ausscheiden auszugehen, während spätere Steigerungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 26, NZA 2006, 1220; BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 25, NZA 1992, 466). Dementsprechend ist die vom Kläger geforderte Hochrechnung nach der gesetzlichen Regelung nicht vorzunehmen.

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Zwar kann von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrVG zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Eine solche Abweichung zugunsten des Versorgungsberechtigten kann jedoch ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. Es müssen den Vereinbarungen positive Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen (BAG 15. November 2005 - 3 AZR 521/04 - NZA-RR 2006, 482). Daran fehlt es. In der Übergangsregelung ist in Ziffer 1 nur für Mitarbeiter, die im Rahmen des Interessenausgleichs vom 30. Juli 1991 ausgeschieden sind oder ausscheiden werden (sog. 57er-Regelung) geregelt, dass das im letzten Monat vor dem Ausscheiden brutto bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Steigerungssätzen des Tarifvertrages, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem frühesten Anspruchszeitpunkt auf Sozialversicherungsrente nach Arbeitslosigkeit wirksam werden, hochgerechnet wird (Satz 4) und die Berechnung der Obergrenze dann wie oben erfolgt (Satz 6). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei dem nicht unter diesen Personenkreis fallenden Kläger keine Hochrechnung zu erfolgen hat.

31

Soweit der Kläger beanstandet, dass bei der Berechnung der Vollrente und der zu berücksichtigenden Sozialversicherungsrente eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr erfolgt, entspricht diese Berechnungsweise der Beklagten der gesetz-lichen Regelung. Für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Diese ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26, juris). Bei der nach der Übergangsregelung zu berücksichtigenden Sozialversicherungsrente ist ebenfalls eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen - wie hier - kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 28, NZA 2006, 1220). Für diejenigen Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, soll die Höhe ihrer Anwartschaft nicht von einer ungewissen zukünftigen Entwicklung abhängig sein. Alle Bemessungsgrundlagen, auch die Höhe anderer Versorgungsbezüge, werden auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben ("eingefroren"). Diesem Grundgedanken des § 2 Abs. 5 BetrAVG würde es widersprechen, wenn man die Prüfung, ob die Betriebsrente wegen Überschreitung von Obergrenzen gekürzt werden müsste, der späteren Entwicklung vorbehalten würde (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 29, NZA 1992, 466), wie dies etwa bei Zugrundelegung des vom Kläger vorgelegten Berichts des statistischen Bundesamtes vom 2. März 2012 der Fall wäre. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Teilanspruch im Grundsatz bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststellbar sein. Sollen die Betriebsrente und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte Grenzen nicht überschreiten, dürfen Pensionsrückstellungen nur auf der Grundlage der von den Unternehmen nach Berücksichtigung der Sozialversicherungsrenten und der Begrenzung der Gesamtversorgung tatsächlich noch zu zahlenden Beträge berechnet werden. Für die Rückstellungen ist damit nicht nur die erzielbare Betriebsrente ohne Berücksichtigung der Obergrenzen maßgebend. Für Rückstellungen muss die Obergrenze bereits berücksichtigt werden. Die Höhe der Anwartschaft beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis sollte deshalb so berechnet werden, dass die Anwartschaft dem Wert der Rückstellungen entspricht (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 33, NZA 1992, 466). Käme es für die Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenzen überschritten werden, erst auf die Verhältnisse bei Eintritt des Versorgungsfalls an, bliebe die Höhe der Anwartschaft beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ungewiss, was der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen würde (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 34, NZA 1992, 466).

32

Ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, muss aus den im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Tatsachen die voraussichtlich mögliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt werden. Im Grundsatz sind alle Daten, die für die Ermittlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens vorliegen, fortzuschreiben. Auf dieser Grundlage ist eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln. Maßgeblich sind deshalb auch hier die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Zu fragen ist, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf dieser tatsächlichen Grundlage bei Eintritt des Versorgungsfalls "Alter", also mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 35, NZA 1992, 466). Im Hinblick darauf, dass die Ermittlung dieser tatsächlichen Grundlagen im Einzelfall schwierig sein kann, sieht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Regelfall das Näherungsverfahren vor, das auch bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen angewendet wird. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz BetrAVG ist dann, wenn - wie hier - eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, das bei Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde zu legen, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. Das heißt, weder der Arbeitgeber noch der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann gegen den Willen der anderen Vertragspartei das Näherungsverfahren durchsetzen. Jede Partei kann auf der individuellen Berechnung bestehen (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 31, NZA 2006, 1220). § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG konkretisiert Satz 1 dieses Absatzes, ändert aber nicht das diesem zugrunde liegende Prinzip (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 34, NZA 2006, 1220). Die Beklagte hat nach diesen Grundsätzen eine erreichbare Sozialversicherungsrente von 1.840,25 EUR errechnet, deren konkrete Berechnung (Anlage K 4 = Bl. 27, 28 d. A.) zwischen den Parteien nicht streitig ist. Gleiches gilt für die von der Beklagten gemäß der vorgelegten Berechnung (Anlage K 3 = Bl. 23, 24 d. A.) ermittelte fiktive, auf die Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete Vollrente, die unstreitig 1.417,63 EUR beträgt. Die fiktive Vollrente in Höhe von 1.417,63 EUR und die zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.840,25 EUR sind nach ihrem Gesamtbetrag von 3.257,88 EUR höher als die festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze, die sich beim Kläger gemäß den obigen Ausführungen auf 2.556,85 EUR beläuft, so dass sich unter Beachtung der Begrenzung der Gesamtversorgung eine maximal erreichbare monatliche Altersrente in Höhe von 716,60 EUR (1.417,63 EUR - 701,03 EUR) ergibt.

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2. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen, wonach sich die von der Beklagten gezahlte Altersrente in Höhe von 492,23 EUR ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die ratierliche Kürzung nach § 2 Abs.1 BetrAVG richtig vorgenommen, in dem sie die in der Übergangsregelung festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs.1 BetrAVG berücksichtigt hat.

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Scheidet ein Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist die in der Versorgungsordnung festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze - wie hier in Ziffer 1 der Übergangsregelung - bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen und nicht etwa erst auf die durch zeitratierliche Kürzung ermittelte Teilrente anzuwenden (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 -Rn. 23, NZA 2006, 1220; BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - Rn. 55, NZA 1999, 444). Wie bereits oben ausgeführt, ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zunächst die (fiktive) Vollrente zu ermitteln, die dem Versorgungsberechtigten ohne das vorzeitige Ausscheiden zustünde. In diese Berechnung sind sämtliche Bemessungsgrundlagen einzubeziehen. § 2 BetrAVG enthält keine Einschränkungen, wenn Renten aus der gesetz-lichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Die gesetzliche Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Versorgungsordnung eine volle oder teilweise Anrechnung der Sozialversicherungsrenten auf die Betriebsrenten oder eine Begrenzung der Gesamtversorgung auf Betriebsrenten und Sozialversicherungsrenten vorsieht (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - Rn. 56, NZA 1999, 444). Höchstbegrenzungsklauseln dienen nicht oder jedenfalls nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Sie können auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. Dann sind sie Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen aufgrund vorzeitigen Ausscheidens heranzuziehen (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 25, NZA 2006, 1220). Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Dementsprechend ist die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze unter Berücksichtigung der festgelegten Gesamtversorgungsobergrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsäch-lichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen.

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Die in der Übergangsregelung geregelte Höchstgrenze enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Grundsätzen abgewichen werden soll. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 selbst ausgeführt, dass die in der Übergangsregelung enthaltene Höchstgrenze der Betriebsrente im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgt sei und damit den Zweck der Kostenreduzierung für die F. erfülle. Dementsprechend ist in Ziffer 1 Satz 2 die Übergangsregelung ausdrücklich festgelegt, dass die nach dieser Versorgungsordnung erworbene Betriebsrente für die betreffenden Mitarbeiter in der Höhe begrenzt wird. Die im nachfolgenden Satz enthaltene Höchstbegrenzungsklausel legt die Höchstrente bei Betriebstreue bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, das heißt bei der Altersrente bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren fest. Dementsprechend ist die festgelegte Höchstgrenze Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. Eine Sonderregelung ist nur für diejenigen Mitarbeiter getroffen, die im Rahmen des Interessenausgleichs vom 30. Juli 1991 ausscheiden. Im Übrigen sieht die Übergangsregelung für die unter Ziffer 1 fallenden Arbeitnehmer keine Besserstellung im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens vor.

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3. Schließlich lässt sich auch kein Anspruch des Klägers auf eine höhere Betriebsrente aus dem vorgelegten Schreiben der F. vom 10. März 1997 herleiten.

37

Die dem Kläger mit Schreiben vom 10. März 1997 erteilte "Bescheinigung über das Bestehen und die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft" seiner Betriebsrente verweist ausdrücklich auf § 2 Abs. 6 BetrAVG (a.F.). Bei der Erteilung einer Auskunft im Sinne von § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, die als solche keine Bindungswirkung entfalten kann (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 - Rn. 27, juris).

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

39

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2014 - 2 Sa 97/14

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2014 - 2 Sa 97/14 zitiert 10 §§.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsverfassungsgesetz


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat


(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2009 - 20 Sa 1945/08 -; - 20 Sa 1964/08 - wird zurückgewiesen.

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2009 - 20 Sa 1945/08 -; - 20 Sa 1964/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2009 - 20 Sa 1945/08 -; - 20 Sa 1964/08 - - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine höhere monatliche Betriebsrente als 25,67 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2008 eine höhere monatliche Betriebsrente als 27,41 Euro brutto zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2008 - 34 Ca 4511/08 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine höhere monatliche Betriebsrente als 25,67 Euro brutto zu zahlen.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Feststellungsausspruch wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 25,67 Euro brutto monatlich und ab dem 1. Juli 2008 eine Betriebsrente in Höhe von 27,41 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die am 29. April 1942 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. April 1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W GmbH, beschäftigt.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte der Klägerin im Jahr 1978 eine Versorgungszusage erteilt, die sie am 1. Dezember 1995 erneuerte. Diese Versorgungszusage vom 1. Dezember 1995 (im Folgenden: VZ 1995) lautet auszugsweise:

        

„In Ergänzung Ihres Arbeitsvertrages vom 31. Januar 1979 sagen wir Ihnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.

        

Diese Versorgungszusage ersetzt alle bisherigen Versorgungsregelungen.

                 
        

§ 1     

        

Leistungsarten und -voraussetzungen

        

1.    

Die Versorgungszusage erstreckt sich auf Ruhegeld, Witwengeld/Witwergeld und Waisengeld. Voraussetzung für den Anspruch auf diese Versorgungsleistungen ist, daß Sie eine anrechenbare Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben (Wartezeit).

        

…       

        
        

3.    

Sie haben Anspruch auf Ruhegeld, wenn das zwischen Ihnen und uns bestehende Anstellungsverhältnis

                 

-       

mit oder nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet oder

                 

-       

vor diesem Zeitpunkt endet und Sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (§ 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Betriebsrentengesetz) in Anspruch nehmen oder berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 2 SGB VI sind.

        

…       

        

§ 2     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

Das Ruhegeld beträgt für

                 

-       

die ersten 10 rentenfähigen Dienstjahre 20 %

                 

-       

jedes weitere rentenfähige Dienstjahr

                          

bis zum 25. rentenfähigen Dienstjahr 1 %

                 

-       

höchstens 35 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes.

        

2.    

Ruhegeld und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen dürfen 75 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Grenze wird das Ruhegeld entsprechend gekürzt.

        

3.    

Die Leistungen aus dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU) werden auf das Ruhegeld angerechnet.

        

4.    

Die Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Leistungen des VBLU richtet sich nach § 5.

        

…       

        

§ 3     

        

Dienstzeit

        

1.    

Ihre anrechenbare Dienstzeit beginnt am 1. Oktober 1978 und dauert bis zur Beendigung des zwischen Ihnen und uns bestehenden Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres.

        

2.    

Die rentenfähigen Dienstjahre sind die während der anrechenbaren Dienstzeit abgeleisteten vollen Dienstjahre.

                          
                 

§ 4     

                 

Rentenfähiger Arbeitsverdienst

        

1.    

Rentenfähiger Arbeitsverdienst ist 13/12 des für den letzten vollen Kalendermonat innerhalb der anrechenbaren Dienstzeit mit Ihnen vereinbarten monatlichen Grundgehaltes, bzw. - sofern mit Ihnen ein Jahresgehalt vereinbart ist - 1/12 des zuletzt vereinbarten jährlichen Grundgehaltes.

        

…       

        
                 

§ 5     

                 

Anrechnung anderweitiger Versorgung

        

1.    

Anrechnungsfähige Sozialversicherungsrente

                 

a)    

Feststellungsmonat für die anrechnungsfähige Sozialversicherungsrente ist der Monat, in dem zum ersten Mal ein Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 1 besteht.

                 

b)    

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind anzusetzen mit dem Monatsbetrag der Altersrente in voller Höhe oder der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, auf die der Betriebsangehörige im Feststellungsmonat gemäß a) Anspruch hat.

                 

c)    

Die anrechenbaren Renten sind mit Hilfe der vorzulegenden Rentenbescheide eines deutschen Rentenversicherungsträgers zu ermitteln, hilfsweise aus den Versicherungsunterlagen zu berechnen, wenn keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird.

                 

d)    

In folgenden Fällen sind theoretische Renten zu ermitteln:

                          

-       

Wird das Anstellungsverhältnis durch Tod beendet, ist von der theoretischen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Betriebsangehörigen auszugehen.

                          

-       

Besteht kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, weil die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. die Wartezeit) hierfür nicht erfüllt sind, ist nach der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung eine theoretische Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln.

                          

-       

Wenn im Rahmen von Ehescheidungsverfahren Versorgungsausgleiche stattgefunden haben, ist von der Rente auszugehen, die sich ohne Versorgungsausgleich ergeben hätte.

                          

-       

Die Rente ist zu erhöhen um die wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruhenden Rententeile.

                 

e)    

Von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht zu berücksichtigen

                          

-       

Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung

                          

-       

Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.

                 

f)    

Die nach Buchstabe a) bis e) anzusetzende Rente ist mit dem Teilbetrag anrechnungsfähig, der auf Pflichtbeiträgen beruht (Pflichtteil an der Sozialversicherungsrente).

        

2.    

Anrechnungsfähige Leistungen des VBLU

                 

Die Leistungen des VBLU werden in Höhe ihrer bei Entstehen des Anspruchs festgesetzten Bruttobeträge angerechnet. Wird ein Einmalkapital ausgezahlt, wird dieses nach den Regeln der Versicherungsmathematik in eine entsprechende monatliche Rente umgerechnet (6 % Rechnungszinsfuß und Richttafeln von Klaus Heubeck).

                 
        

§ 6     

        

Unverfallbarkeit,

        

Insolvenzsicherung, Anpassung

        

1.    

Wird das Anstellungsverhältnis zwischen Ihnen und uns beendet, ohne daß zugleich ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung entsteht, so richtet es sich ausschließlich nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, ob und in welchem Umfang eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten bleibt. Der Beginn der anrechenbaren Dienstzeit ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, wenn er vom Beginn der Betriebszugehörigkeit im Sinne dieses Gesetzes abweicht.

        

2.    

Im Rahmen der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist diese Versorgungszusage durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG geschützt.

        

3.    

Die Firma prüft die Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen gemäß den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Als gesetzlicher Prüfmonat gilt jeweils der Monat Juli.

        

…“    

4

Der rentenfähige Verdienst der Klägerin belief sich bei ihrem Ausscheiden zum 30. April 1999 auf 2.814,36 Euro brutto. Die Klägerin nahm Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Mai 2002 vorgezogen mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch. Ausweislich des Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 14. März 2002 betrug die gesetzliche Altersrente der Klägerin ab dem 1. Mai 2002 monatlich 1.140,68 Euro brutto bzw. 1.051,72 Euro netto. Die fiktive Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 1. Mai 2007 aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätte sich auf 1.387,34 Euro monatlich belaufen.

5

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 wurde der Klägerin in Bezug auf die Leistungen des Versorgungsverbands bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) von der A -AG mitgeteilt, dass sie bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersleistungen zum 1. Mai 2002 mit einer laufenden Rente iHv. 430,40 Euro monatlich oder wahlweise mit einer Kapitalabfindung iHv. rund 81.881,90 Euro rechnen könne. Nach einer weiteren Mitteilung der A-AG vom 8. Mai 2008 hätte sich die monatliche Rentenleistung bei einer Inanspruchnahme der VBLU-Rente ab dem 1. Mai 2007 auf 682,00 Euro belaufen. Die Klägerin hat sich für eine Kapitalabfindung entschieden, deren genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

6

Die Klägerin bezog von der Beklagten ab dem 1. Mai 2002 eine monatliche Betriebsrente iHv. 359,90 Euro brutto. Die Höhe dieser Zahlung beruht auf einer Berechnung der von der Beklagten beauftragten H GmbH & Co. KG. Zum 1. Juli 2005 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente auf monatlich 373,60 Euro. Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte die H GmbH & Co. KG der Beklagten mit, dass aufgrund einer unzutreffenden Berücksichtigung der VBLU-Rente die bisherige betriebliche Altersversorgung der Klägerin falsch berechnet worden sei und sich der zutreffende monatliche Rentenbetrag auf 240,34 Euro brutto belaufe. Unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2005 erfolgten Anpassung der laufenden Rentenleistung ergebe sich eine monatliche Rente iHv. 249,50 Euro anstatt 373,60 Euro. Dementsprechend zahlte die Beklagte ab dem 1. September 2005 nur noch 249,50 Euro brutto monatlich an die Klägerin. Nach einer weiteren Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Juli 2008 zahlte die Beklagte der Klägerin 263,65 Euro brutto monatlich.

7

Mit ihrer am 13. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung der ihrer Ansicht nach zutreffenden Höhe der monatlichen Betriebsrente sowie die Zahlung der sich danach ergebenden Differenzbeträge für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 begehrt.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Versorgungszusage seit dem 1. Mai 2002 eine monatliche Betriebsrente iHv. 400,54 Euro zu, die entsprechend den späteren Rentenanpassungen zum 1. Juli 2005 auf 415,80 Euro und zum 1. Juli 2008 auf 439,38 Euro zu erhöhen gewesen sei. Zwar sei nach den Bestimmungen der VZ 1995 zunächst zu errechnen, welche Betriebsrente der Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres zugestanden hätte, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt gewesen wäre. Hinsichtlich der nach der VZ 1995 zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBLU-Rente seien aber die Werte anzusetzen, die diese Renten jeweils beim Rentenbeginn am 1. Mai 2002 gehabt hätten. Anschließend sei wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin eine zeitratierliche Kürzung nach § 2 BetrAVG vorzunehmen. Die zum 1. September 2005 erfolgte Herabsetzung der Betriebsrente verstoße gegen Treu und Glauben, da die Beklagte mit ihrer ursprünglichen Rentenberechnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe und für die Klägerin keine Möglichkeit zu einer wirtschaftlichen Kompensation mehr bestehe.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente ab dem 1. September 2005 iHv. 415,80 Euro und ab dem 1. Juli 2008 iHv. 439,38 Euro zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.605,01 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Feststellungsantrag fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse, da der Feststellungsantrag bereits fällige Zahlungen umfasse, so dass der Vorrang der Leistungsklage gelte. Soweit die Klägerin die Zahlung eines Differenzbetrags für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2004 geltend mache, erhebe sie die Einrede der Verjährung. Die zutreffende Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente der vorzeitig ausgeschiedenen Klägerin ergebe unter Zugrundelegung von § 2 BetrAVG und nach Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags sowie der zum 1. Juli 2005 vorzunehmenden Anpassung an den Kaufkraftverlust einen Ruhegeldanspruch ab dem 1. Juli 2005 iHv. 25,61 Euro brutto. Aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin eine deutlich niedrigere Betriebsrente schulde als zunächst ausbezahlt worden sei, wolle sie erst dann Konsequenzen ziehen, wenn der Rechtsstreit abgeschlossen sei und dann auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Von Rückforderungen für die Vergangenheit wolle sie einstweilen absehen.

11

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der die Beklagte beantragt hatte, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 31,60 Euro und ab dem 1. Juli 2008 33,39 Euro übersteigt, hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 155,06 Euro und ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 163,85 Euro zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 25,61 Euro und ab dem 1. Juli 2008 27,06 Euro übersteigt. Im Übrigen begehren die Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Revision der Beklagten ist überwiegend begründet; sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur teilweisen Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und zur überwiegenden Abweisung der Feststellungsklage, soweit die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wurde, an die Klägerin zum 1. September 2005 eine 25,67 Euro brutto übersteigende monatliche Betriebsrente und zum 1. Juli 2008 eine 27,41 Euro brutto übersteigende monatliche Betriebsrente zu zahlen. Die insgesamt zulässige Feststellungsklage ist hinsichtlich einer ab dem 1. September 2005 zu zahlenden monatlichen Betriebsrente iHv. 25,67 Euro brutto und einer ab dem 1. Juli 2008 zu zahlenden monatlichen Betriebsrente iHv. 27,41 Euro brutto begründet; im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Zahlungsklage, mit der die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 die Zahlung von Differenzbeträgen verfolgt, die über den von der Beklagten im genannten Zeitraum erbrachten monatlichen Rentenzahlungen liegen, ist insgesamt unbegründet und wurde von den Vorinstanzen daher zu Recht abgewiesen.

13

A. Die Revisionen sind zulässig. Der von der Beklagten in der Revision gestellte Antrag, die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 25,61 Euro und ab dem 1. Juli 2008 27,06 Euro übersteigt, ist - ebenso wie der ähnlich formulierte Antrag im Berufungsverfahren - dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt und mit den genannten Beträgen lediglich das aus ihrer Sicht richtige Berechnungsergebnis in den Antrag mit aufgenommen hat. Damit wollte die Beklagte keine Beschränkung ihrer Rechtsmittel vornehmen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

14

B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revision der Beklagten ist überwiegend begründet.

15

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Mit dem Feststellungsantrag will die Klägerin die Höhe der ihr am 1. September 2005 sowie am 1. Juli 2008 zustehenden Betriebsrente festgestellt wissen. Dies ergibt die Auslegung ihres Klagebegehrens. Der so verstandene Feststellungsantrag betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ist von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

16

1. Die Auslegung des Feststellungsantrags ergibt, dass die Klägerin die Höhe der ihr am 1. September 2005 sowie am 1. Juli 2008 zustehenden Betriebsrente gerichtlich feststellen lassen will.

17

a) Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr. vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Anträgen heranzuziehen. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind allerdings erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses seinem wohl verstandenen eigenen Interesse widerspricht (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15).

18

b) Danach sollen mit dem von der Klägerin zuletzt verfolgten Feststellungsantrag die von der Beklagten am 1. September 2005 und am 1. Juli 2008 geschuldeten Rentenbeträge festgestellt werden. Die Klägerin will erkennbar die genaue Betriebsrentenhöhe an diesen beiden - aus ihrer Sicht maßgeblichen - Stichtagen gerichtlich festgestellt wissen, nachdem die Beklagte vorgerichtlich wie auch im Laufe des Rechtsstreits unterschiedliche Berechnungen der ihr zustehenden Betriebsrente vorgenommen hat.

19

2. Der Klageantrag richtet sich so verstanden auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 29, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Zahlungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat die Klägerin auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

20

3. Der Vorrang der Leistungsklage sowohl bezüglich bereits fälliger als auch zukünftiger Zeiträume steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte - hier der Art und Weise der Berechnung und damit der Höhe der Betriebsrente der Klägerin - zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11). Von der Entscheidung über die Frage der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin hängt - zumindest teilweise - auch die Begründetheit der Zahlungsklage ab.

21

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, an Stelle der Feststellungsklage eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Insoweit stand ihr ein Wahlrecht zu (BAG 31. Mai 2011 - 3 AZR 406/09 - Rn. 17, NZA-RR 2012, 205).

22

II. Die Feststellungsklage ist in Höhe einer ab dem 1. September 2005 zu zahlenden monatlichen Betriebsrente von 25,67 Euro brutto und einer ab dem 1. Juli 2008 zu zahlenden Betriebsrente von 27,41 Euro brutto begründet; im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Berechnung der der Klägerin zustehenden Betriebsrente richtet sich gemäß § 6 Nr. 1 VZ 1995 nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, da die Klägerin vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden ist. Es ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zunächst die bis zu der in der VZ 1995 vorgesehenen festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreichbare - fiktive - Vollrente zu ermitteln. Diese beläuft sich auf 41,43 Euro brutto monatlich. Die fiktive Vollrente ist nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Dies ergibt eine monatliche Leistung iHv. 29,92 Euro brutto, die der Klägerin zustünde, wenn sie die Betriebsrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte. Da sie die Leistung bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres und damit vorgezogen in Anspruch genommen hat, ist ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, dh. der Betrag von 29,92 Euro ist im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit und damit auf 82,75 vH zu kürzen. Danach beträgt die bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 geschuldete Betriebsrente 24,76 Euro brutto monatlich. Nach § 6 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 16 BetrAVG war diese Rente zum 1. Juli 2005 um 3,66 vH und zum 1. Juli 2008 um 10,7 vH anzupassen. Der Klägerin steht daher ab dem 1. Juli 2005 - und damit auch ab dem 1. September 2005 - eine monatliche Betriebsrente iHv. 25,67 Euro brutto und zum 1. Juli 2008 eine solche iHv. 27,41 Euro brutto zu.

23

1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ergibt sich im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

24

Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26 mwN, EzA BetrAVG § 2 Nr. 32; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34).

25

Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in das Verhältnis gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 27 mwN, EzA BetrAVG § 2 Nr. 32; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 35).

26

Für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist daher zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Diese ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Der Berechnung sind entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 13, AP BetrAVG § 2 Nr. 62; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 33 ff.).

27

Zwar hat der Senat bislang offengelassen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden auch für Gesamtversorgungssysteme und ähnlich ausgestaltete Versorgungszusagen oder für Versorgungszusagen gelten, die einmalige Kapitalzahlungen vorsehen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; vgl. auch 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 42). Jedenfalls für Versorgungszusagen wie die vorliegende VZ 1995, die lediglich eine Gesamtversorgungsobergrenze im Rahmen der Erstberechnung einer Rente vorsehen, ist die Berechnung entsprechend den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmen.

28

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die monatlich zu zahlende Betriebsrente der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 wie folgt zu berechnen:

29

a) In einem ersten Schritt ist die fiktive Vollrente der Klägerin zum Zeitpunkt des Erreichens der festen Altersgrenze basierend auf der VZ 1995 zu ermitteln. Da die VZ 1995 nach § 1 Nr. 3 1. Spiegelstrich als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, ist die Betriebsrente zu berechnen, die die Klägerin bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 30. April 2007 erreicht hätte. Nach § 2 VZ 1995 beträgt das Ruhegehalt für die ersten zehn rentenfähigen Dienstjahre 20 vH und für jedes weitere Dienstjahr 1 vH, höchstens jedoch 35 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Bei einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Oktober 1978 hätte die Klägerin bis zum 30. April 2007 mehr als 25 Dienstjahre zurückgelegt. Damit hätte ihr Ruhegeld den Höchstsatz von 35 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nach § 4 VZ 1995, den die Parteien übereinstimmend mit 2.814,36 Euro angegeben haben, erreicht. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 iHv. 985,03 Euro (35 vH von 2.814,36 Euro).

30

Gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 VZ 1995 dürfen das Ruhegeld(985,03 Euro) und die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen 75 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nicht übersteigen, ansonsten wird das Ruhegeld nach § 2 Nr. 2 Satz 2 VZ 1995 entsprechend gekürzt. Für diese Anrechnung maßgeblich ist die fiktive - auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Hochrechnung hat entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG anhand der durch den Rentenbescheid nachgewiesenen Entgeltpunkte zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens am 30. April 1999 unter Hinzurechnung der für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2007 noch zu erreichenden Entgeltpunkte zu erfolgen. Dann hätte die Klägerin insgesamt 56,9443 Entgeltpunkte erreicht. Unter Zugrundelegung des Rentenwertes eines Entgeltpunktes im Mai 1999 iHv. 24,36306 Euro ergibt sich eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.387,34 Euro.

31

Das Ruhegeld nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 iHv. 985,03 Euro und die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.387,34 Euro ergeben zusammen einen Betrag iHv. 2.372,37 Euro. Dieser übersteigt die Grenze von 75 vH um 261,60 Euro (2.372,37 Euro abzüglich 2.110,77 Euro). Um diesen Betrag iHv. 261,60 Euro ist das zunächst nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 ermittelte Ruhegeld iHv. 985,03 Euro zu kürzen (985,03 Euro abzüglich 261,60 Euro), woraus sich ein Betrag iHv. 723,43 Euro ergibt.

32

Anschließend ist nach § 2 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 5 Nr. 2 VZ 1995 auf das so berechnete Ruhegeld iHv. 723,43 Euro die - ebenfalls zum 30. April 2007 hochgerechnete - verrentete VBLU-Leistung iHv. 682,00 Euro anzurechnen. Danach errechnet sich ein Ruhegeld iHv. 41,43 Euro (723,43 Euro abzüglich 682,00 Euro). Somit beträgt die fiktive Vollrente der Klägerin bei einem Ausscheiden nach der Vollendung des 65. Lebensjahres zum 30. April 2007 nach der VZ 1995 41,43 Euro.

33

b) Die sich ergebende Vollleistung iHv. 41,43 Euro ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zum 30. April 1999 im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. April 1999 (247 volle Kalendermonate) zur Zeit der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. März 2007 (342 volle Kalendermonate) zeitratierlich zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 29,92 Euro (41,43 Euro x 247 : 342).

34

c) Dieser Betrag ist um den sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme des Ruhegeldes zu kürzen, da die VZ 1995 Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme zwar nicht ausdrücklich vorsieht, sie aber auch nicht ausschließt. Der „untechnische versicherungsmathematische Abschlag“ errechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl der vollen Kalendermonate vom Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Oktober 1978 bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente am 1. Mai 2002 (283 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1978 bis 30. April 2002) einerseits und der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1978 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 29. April 2007 (342 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1978 bis 31. März 2007) andererseits. In diesem Verhältnis ist die ermittelte Rentenanwartschaft iHv. 29,92 Euro zu mindern. Daraus ergibt sich bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 ein Ruhegeld iHv. 24,76 Euro brutto monatlich.

35

d) Zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 war das zum Rentenbeginn am 1. Mai 2002 errechnete Ruhegeld iHv. 24,76 Euro nach § 6 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 16 BetrAVG um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Zum 1. Juli 2005 war das Ruhegeld daher um 3,66 vH auf 25,67 Euro und zum 1. Juli 2008 um 10,7 vH auf 27,41 Euro anzuheben.

36

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung liegt (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

37

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 24, NZA 2012, 454). Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsprüfungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319; 27. März 2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 17). Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierzu bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002, ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995), ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, aaO).

38

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Ausgangsrente iHv. 24,76 Euro zum 1. Juli 2005 um 3,66 vH auf 25,67 Euro und zum 1. Juli 2008 die Ausgangsrente iHv. 24,76 Euro um 10,7 vH auf 27,41 Euro anzuheben.

39

(1) Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2005 ist das monatliche Ruhegeld der Klägerin um 3,66 vH auf 25,67 Euro brutto anzuheben. Dieser Betrag ist auch für den von der Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend gemachten Zeitpunkt 1. September 2005 maßgeblich, weil zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. September 2005 keine weitere Anpassung zu erfolgen hatte.

40

Für die Ermittlung des Kaufpreisverlustes zum Stichtag 1. Juli 2005 ist der Verbraucherpreisindex (Basis 2000) maßgebend. Dies war der am 1. Juli 2005 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex. Der Verbraucherpreisindex (Basis 2005) kann nicht herangezogen werden, da dieser erst am 29. Februar 2008 veröffentlicht wurde (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1).

41

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für April 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,7 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 104,28 ergibt. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland für Juni 2005 beläuft sich auf 108,1. Danach errechnet sich die prozentuale Steigerung seit Rentenbeginn vom 1. Mai 2002 bis zum Stichtag 1. Juli 2005 iHv. 3,66 vH ([108,1 : 104,28 - 1] x 100). Die Klägerin kann daher ab 1. Juli 2005 und somit auch am 1. September 2005 eine Betriebsrente iHv. 25,67 Euro brutto beanspruchen.

42

(2) Nach der zum 1. Juli 2008 erfolgten erneuten Anpassung der Betriebsrente beträgt das von der Klägerin zu beanspruchende monatliche Ruhegeld 27,41 Euro brutto.

43

Die Beklagte war auch bei der Anpassungsprüfung im Jahr 2008 verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin an den seit Rentenbeginn am 1. Mai 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei jeder Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln(BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454) und nicht lediglich der in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsprüfung eingetretene Kaufkraftverlust. Die Berechnung des Kaufkraftverlustes hat nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG unter Zugrundelegung des bereits vor dem 1. Juli 2008 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu erfolgen, wobei für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 der nach der Rückrechnungsmethode auf den Verbraucherpreisindex umzurechnende Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgeblich ist. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2008 auf 10,7 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für April 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2008 gültigen Verbraucherpreisindex (Basis 2005) von 107,0. Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,7 vH ([107,0 : 96,66 - 1] x 100). Das Ruhegeld der Klägerin beläuft sich daher ab dem 1. Juli 2008 auf 27,41 Euro brutto monatlich.

44

e) Eine andere Berechnung der Versorgungsleistung der Klägerin ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte der Klägerin bei Rentenbeginn einen höheren Ruhegeldbetrag genannt und dementsprechend zunächst höhere Beträge gezahlt hatte. Bei den Mitteilungen der Rentenberechnung und den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Willenserklärungen der Beklagten, Leistungen unabhängig von der VZ 1995 erbringen zu wollen. Die Mitteilungen dienen lediglich der Erläuterung, wie sich der gezahlte Betrag rechnerisch zusammensetzt. Sie haben daher nur deklaratorische Bedeutung.

45

Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass die Beklagte durch ihre Mitteilungen und die zunächst geleisteten Zahlungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte - auch für die Zukunft - eine höhere als die nach der VZ 1995 geschuldete Betriebsrente zu zahlen hat. Aus den unzutreffenden Mitteilungen könnten sich allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

46

f) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, hinsichtlich der Berechnung ihrer Betriebsrente auf den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Senats zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden vertraut zu haben (vgl. hierzu etwa BAG 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13). Diese Rechtsprechung hatte der Senat bereits mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23) und damit vor Beginn des Rentenbezugs der Klägerin am 1. Mai 2002 aufgegeben.

47

Das Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise schutzwürdig. Geht es um eine auch zurückliegende Sachverhalte betreffende Rechtsprechungsänderung, ist anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit zu prüfen, inwieweit die Gewährung von Vertrauensschutz geboten ist; dabei spielt insbesondere der Umfang der wirtschaftlichen Zusatzbelastung durch eine neue Rechtsprechung eine entscheidende Rolle (BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu V der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28).

48

Die Klägerin hat nicht dargelegt, vor der Änderung der Rechtsprechung im Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung für ihre Altersversorgung maßgebliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen oder unterlassen zu haben. Soweit sich die Klägerin auf nach ihrem Rentenbeginn am 1. Mai 2002 vorgenommene Dispositionen berufen hat, können diese nicht im schutzwürdigen Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung getroffen worden sein, da diese Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben war.

49

III. Der Zahlungsantrag ist insgesamt unbegründet. Mit dem Zahlungsantrag hat die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 Beträge geltend gemacht, die die von der Beklagten in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen übersteigen. Die Beklagte hat der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2005 359,90 Euro brutto monatlich, für die Monate Juli und August 2005 373,60 Euro brutto monatlich und in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2008 249,50 Euro brutto monatlich gezahlt. Da der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2005 nur 24,76 Euro brutto monatlich und ab 1. Juli 2005 nur 25,67 Euro brutto monatlich zustanden, hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin im genannten Zeitraum vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

50

C. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO insgesamt zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz     

        

    Möller    

                 

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.