Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juli 2017 - 2 Sa 8/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2016 - 2 Ca 2456/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der 1980 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts Rechtsträger der Z. C-Stadt ist, seit dem 07. März 2008 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04. März 2008 (Bl. 7, 8 d. A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 1
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Herr A. wird ab dem 07. März 2008 als nicht vollbeschäftigter Mitarbeiter der Sporttherapie mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden in der Klinik Y. für Forensische Psychiatrie an der Z. C-Stadt befristet eingestellt und zwar als Zeitangestellter gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes - für die Dauer der Elternzeit und des anschließenden Sonderurlaubs der Beschäftigten Frau X. - bis zum 24. August 2008.
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Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 24. August 2008, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- 5
Der Arbeitsort ist sowohl C-Stadt als auch W-Stadt.
§ 2
- 6
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge, an die der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
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(…)
§ 4
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Der Beschäftigte ist außertariflich in der Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert.
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(…)"
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In der Zeit von September 2001 bis September 2009 absolvierte der Kläger den Diplomstudiengang "Sportwissenschaft" mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern (1. - 4. Semester Grundstudium und 5. - 8. Semester Hauptstudium). Nachdem er das Studium als "Diplom-Sportwissenschaftler" abgeschlossen hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 2010 (Bl. 9 d. A.) Folgendes mit:
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"Ihre Eingruppierung nach absolvierten Studiengang Sportwissenschaft
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Sehr geehrter Herr A.,
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aufgrund vorgelegter Diplomurkunde über die Anerkennung als Diplom-Sportwissenschaftler werden Sie rückwirkend zum 01. September 2009
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von Entgeltgruppe 8 TV-L (außertariflich)
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nach Entgeltgruppe 9 TV-L (außertariflich)
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höhergruppiert.
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(…)"
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Der Kläger ist in der Klinik Y. für Forensische Psychiatrie an der Z. C-Stadt, einer Maßregelvollzugseinrichtung mit 390 Behandlungsplätzen, in der sporttherapeutischen Betreuung der ihm zugewiesenen Patienten eingesetzt, die im Maßregelvollzug untergebracht sind. Das sporttherapeutische Angebot umfasst:
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- Herz-Kreislauf-Training (Ergometer-Training, Jogging, Walken, Rudern, Spinning, Crosstrainer-Training, Inline Skating)
- 20
- Große Sportspiele (Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Unihoc)
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- Kleine Sportspiele (Kubb, Boules, Cricket, Kegeln, Rückschlagspiele)
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- Erlebnispädagogische Angebote
- 23
- Aggressionsbearbeitung
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- Aquatraining
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- Kräftigungs- und Stabilisierungstraining/Körperwahrnehmung (Rückenschule, Yoga Vidya, Entspannungstraining)
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- Psychomotorisches Training
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- New Games (Hockey mit Fliegenklatschen und Tischtennisbällen usw.)
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- Leistungsdiagnostik
- 29
Die Sporttherapie ist - neben der Arbeitstherapie, dem Bildungszentrum, der Ergotherapie, der Gärtnerei und der Musiktherapie - eine der "stationsübergreifenden Therapien" innerhalb der Einrichtung der Beklagten in Nachordnung des ärztlichen Direktors unter eigener Leitung. Die Sporttherapeuten wirken an der Erstellung interdisziplinärer Behandlungspläne mit und beteiligen sich auch an der weiteren Entwicklung von Behandlungskonzepten. Die eingesetzten Sporttherapeuten, darunter auch zwei mit einem Bachelorabschluss, werden bei der Beklagten nach der Entgeltgruppe 9 TV-L vergütet.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2015 (Bl. 23, 24 d. A.) beanstandete der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L als unzutreffend und forderte die Beklagte auf, ihn als Diplom-Sportwissenschaftler in die für ihn maßgebliche Entgeltgruppe 13 TV-L zukünftig, aber auch rückwirkend einzugruppieren. Das wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 28. April 2015 (Bl. 11, 12 d. A.) unter Verweis darauf abgelehnt, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit als Sporttherapeut keine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordere.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 13 TV-L des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen,
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2. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 12 TV-L des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen,
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3. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 11 TV-L des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen,
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4. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 10 TV-L des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Dezember 2016 - 2 Ca 2456/15 - Bezug genommen.
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Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 06. Januar 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09. Januar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Januar 2017 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16. Februar 2017 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger zuletzt nur noch den Hauptantrag (Antrag zu 1. aus der Klageschrift) weiter, während er im Übrigen die Berufung in Bezug auf die Hilfsanträge zu 2. - 4. aus der Klageschrift zurückgenommen hat.
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Er trägt vor, soweit das Arbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt habe, dass die im Arbeitsvertrag der Parteien außertariflich festgelegte Entgeltgruppe 9 konstitutiv sei und deshalb keine Ansprüche aus einer etwaigen Tarifautomatik des TV-L bzw. dessen Entgeltordnung abgeleitet werden könnten, habe es verkannt, dass die Beklagte die außertarifliche Eingruppierung nicht gewählt habe, um ihn von der Tarifautomatik auszuschließen. Vielmehr habe die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag ihn ebenso wie die übrigen Sporttherapeuten nur deshalb außertariflich eingestuft, weil sie in dem tariflichen Regelwerk keine speziellen Eingruppierungsbestimmungen für seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit gefunden hätte. Wären die Eingruppierungsbestimmungen hier deutlich auf seine Tätigkeit zugeschnitten gewesen, so hätte die Beklagte eine entsprechende Eingruppierung ohne den Zusatz "außertariflich" vorgenommen. Dementsprechend habe die Beklagte in ihrem Vortrag auch nicht auf eine Nichtanwendbarkeit der Eingruppierungsbestimmungen abgestellt und sich auch im Arbeitsvertrag den sonstigen tarifvertraglichen Bestimmungen uneingeschränkt unterworfen. Jedenfalls wäre sein Ausschluss aus der Tarifautomatik ohnehin überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB und würde jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Das allgemeine Verständnis einer außertariflichen Eingruppierung sei die Besserstellung des Arbeitnehmers bei der Gehaltszahlung über die höchste Vergütungsgruppe und Stufe hinweg und nicht die Herausnahme des im Rahmen dieser Vergütungsgruppen bewegenden Arbeitnehmers aus eben diesem Vergütungssystem zu seinem Nachteil. Weiterhin habe das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass es an einem schlüssigen Vortrag fehle, obwohl er dargelegt habe, inwiefern seine Tätigkeit akademischen Zuschnitt im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L habe. Er habe vorgetragen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er während seiner Hochschulausbildung erworben habe und dass das Erlernte Bestandteil der ihm übertragenen Aufgaben sei. Ferner habe er eine lückenlose und genaue Darstellung seiner Tätigkeiten und Einzelaufgaben abgegeben und konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen auf das Vorliegen der jeweils in Betracht kommenden qualifizierten Tätigkeitsmerkmale geschlossen werden könne. Demgegenüber habe die Beklagte seinen Vortrag lediglich pauschal bestritten, was nicht ausreichend sei. Bei dem Verweis des Arbeitsgerichts auf die von der Beklagten als Anlage vorgelegte veraltete (Datenstand: 02. April 2012) Berufsbildinformation der Bundesagentur für Arbeit und auf eine aktualisierte, nicht weiter angeführte Darstellung der Bundesagentur für Arbeit habe es verkannt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Berufsbildinformation im Hinblick auf den Sporttherapeuten nur auf die im Bachelorstudium zu erlernenden Grundkenntnisse verweise und deutlich hervorhebe, dass das Bachelorstudium nur zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führe. Insofern würden die von der Bundesagentur für Arbeit in der vorgelegten Berufsinformation dargestellten Ausbildungsinhalte auch nicht den von ihm hinlänglich beschriebenen, in seinem Hochschulstudium erlernten Ausbildungsinhalten entsprechen. Diese würden weit über das im Bachelorstudium zu erlernende Grundlagenstudium hinausgehen. Einen Ausbildungsberuf "Sportwissenschaftler" gebe es ebenso wenig wie die Ausbildung zum "Sporttherapeuten", so dass es sich dabei auch nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung handele, die als konkretes Tätigkeitsmerkmal in den Tarifvertrag aufgenommen werden könnte. Sein Vortrag, dass es für Sporttherapeuten weder geordnete Ausbildungsregeln noch entsprechende berufsbezeichnende Inhalte gebe, sei mithin durch die von der Beklagten vorgelegte Berufsbildinformation entgegen der Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts nicht entkräftet. Eine intensive Auseinandersetzung mit den Lerninhalten des wissenschaftlichen Hochschulstudiums und deren Umsetzung im Tagesablauf bei der Beklagten fehle völlig. Hier habe er mehr als umfassend und unter Beweisantritt vorgetragen. Angesichts seines qualifizierten Vortrages habe es der Beklagten oblegen, entsprechend qualifiziert unter Angabe von Gründen zu erwidern, weswegen die jeweiligen von ihm vorgetragenen Tätigkeiten nicht wissenschaftlichen Zuschnitts seien. Mit der Aussage seines unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn V., nach der die Hochschulausbildung das adäquate, zur Ausübung der konkreten Tätigkeiten befähigende Mittel sei, habe er den erforderlichen Nachweis erbracht. Herr V. habe in seiner E-Mail vom 27. April 2016 ausgeführt, dass nur an einer Sportschule exakt das Wissen vermittelt werde, das zur Ausübung der konkreten Tätigkeiten befähige. Einen wesentlichen und von ihm hinlänglich herausgestellten Aspekt habe das Arbeitsgericht überhaupt nicht berücksichtigt. Die Schwerpunkte seines sportwissenschaftlichen Hochschulstudiums seien auf seine Arbeit im Maßregelvollzug ausgelegt. Zu seinen Tätigkeiten gehöre die Erarbeitung von sporttherapeutischen Behandlungsplänen und Konzepten für Einzel- und Gruppentherapien auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Konzepte. Er führe nach diesen Behandlungsplänen und Konzepten die inhaltliche Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Therapiestunden sowie weitere erstinstanzlich vorgetragene Tätigkeiten durch, worin unstreitig auch sein Schwerpunkt liege. Weiterhin stelle er die Therapiegruppen auf Basis der von ihm auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten Behandlungspläne und Konzepte zur Therapie eigenverantwortlich zusammen. Vorgaben gebe es hierzu seitens der Klinikleitung nicht. Gerade hier unterscheide er sich mit seiner wissenschaftlichen Ausbildung aber vom Bachelorabsolventen, der in vielfacher Hinsicht von ihm und Herrn U. (Dipl. Sportlehrer) angeleitet werden müsse. In Bezug auf den einzelnen Patienten gebe es von Seiten der behandelnden Ärzte an ihn keine detaillierten Anweisungen. Die Ausgestaltung des individuellen sporttherapeutischen Angebots obliege allein ihm. Für eine solche spezifische Ausgestaltung des sporttherapeutischen Angebots fehle dem Bachelorabsolventen die hierfür erforderliche Spezialisierung. Die von ihm durchgeführte Therapie diene neben anderen Therapiemethoden im Bereich der Forensischen Psychiatrie der therapeutischen Behandlung von Patienten, die sich im Maßregelvollzug befänden. Hieraus resultierten die hohen wissenschaftlichen Anforderungen an ihn. Nach § 8 Abs. 3 des neuen Maßregelvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2015 sollten die Einrichtungen einzelne oder Gruppen ihrer Beschäftigten bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben unterstützen. Zur wissenschaftlichen Forschung befähige allein ein Diplom- oder Masterabschluss. Aus diesem Grunde würden auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu dem von ihm für Frau X. eingenommenen Arbeitsplatz nicht verfangen. Schließlich gebe es keinen Unterschied zwischen dem staatlichen Abschluss als Diplom-Sportlehrer und Diplom-Sportwissenschaftler, so dass der Sachverhalt, der den herangezogenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10. September 2015 - 7 Ca 4430/14 - und des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2016 - 9 Sa 580/15 - zugrunde liege, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt in Anbetracht des identischen Tätigkeitsprofils vergleichbar sei. Im Zuge der Implementierung eines systematischen Anti-Gewalt-Trainings bei der Beklagten habe er einen Fragebogen zur Erfassung von Gewaltbereitschaft entwickelt, der seine weitere wissenschaftliche Arbeit unterstreiche und zwischenzeitlich auch für die von der Beklagten geförderte Promotion einer Mitarbeiterin, der Psychologin Frau T., herangezogen werde. Die wissenschaftliche Datenerhebung werde zukünftig ca. 37 % seiner Arbeitszeit einnehmen. Er habe sich auf den Gebieten "Innere Erkrankungen" und "Psychiatrie und Sucht" spezialisiert. Seine Kenntnisse habe er im Studium erworben und wende diese tagtäglich an den Patienten an. Mitarbeiter mit einem anderen Werdegang als er und einem Bachelorabschluss seien nicht in der Lage, diese ihnen nicht bekannten Lerninhalte umzusetzen. Die hinreichend dargelegten Fähigkeiten wissenschaftlichen Ursprungs könnten aber erst eine erfolgreiche Behandlung garantieren. Eine solche Behandlung sei durch die Mitarbeiter mit Bachelorabschluss eben nicht möglich. Diese Mitarbeiter könnten die psychischen und physischen Situationen der Patienten nur schwer erkennen und einordnen. Nur der Sportwissenschaftlicher könne selbständige Probleme im Therapieverlauf vorbeugen bzw. Probleme lösen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Dezember 2016 - 2 Ca 2456/15 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01. Oktober 2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 13 TV-L des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, im Arbeitsvertrag sei lediglich - außertariflich - für die Tätigkeit des Klägers eine bestimmte Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 TV-L bzw. ab 01. September 2009 entsprechend der Entgeltgruppe 9 TV-L vereinbart worden. Die Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag habe grundsätzlich die Funktion, die Höhe der arbeitsvertraglichen Vergütung festzulegen. Aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags ergebe sich nicht, dass ausschließlich die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgeblich sein sollten. Für den Kläger als Erklärungsempfänger fehle es daher an den erforderlichen konkreten Anhaltspunkten, dass der Arbeitgeber ihn nach einem bestimmten tariflichen (Gesamt-)Eingruppierungswerk vergüten wolle. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass die Tarifvorschriften des TV-L mit dessen Entgeltordnung vorliegend zur Anwendung kommen würden, wäre die Klage ebenfalls unbegründet, was das Arbeitsgericht zu Recht erkannt habe. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 seien nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt. Das vom Kläger herangezogene Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 setze voraus, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordere. Die auszuübende Tätigkeit müsse einen akademischen Zuschnitt haben, d.h. sie müsse schlechthin die Fähigkeit von einem einschlägig ausgebildeten Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend sei demgegenüber, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht seien, vielmehr müssten sie zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein. Zu Recht habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse, die er in der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung erworben habe, gerade für die ihm übertragene Tätigkeit als Sporttherapeut in der Klinik erforderlich seien. In diesem Zusammenhang reiche der Hinweis des Klägers auf eine persönliche Einschätzung seines Vorgesetzten nicht aus. Die Bewertung des Vorgesetzten, die der Arbeitgeber nicht übernommen habe, beinhalte lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht. Die Behauptung des Klägers, er könne seine Arbeit in der Sporttherapie ohne die Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem Hochschulstudium Sportwissenschaften nicht erbringen, sei falsch. Der Kläger führe keine wissenschaftlichen Forschungsvorhaben in der Einrichtung durch oder unterstütze Dritte, indem er eigene wissenschaftliche Ergebnisse zu deren Forschungen beitrage. Das bloße Liefern von Datenmaterial reiche dazu nicht aus. Bei dem Sporttherapeuten stehe der Einsatz der sportlichen Trainingsprogramme im Vordergrund, um Patienten mit physischen, psychischen und psychosozialen Beeinträchtigungen zu behandeln und zu fördern. Die zur Abgrenzung an sich zulässige Heranziehung der entsprechenden Darstellung der Bundesagentur für Arbeit durch das Arbeitsgericht entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zulässigen Bestimmung eines konkreten Berufsbildes in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten. Soweit der Kläger zu den in einem sportwissenschaftlichen Hochschulstudium erworbenen grundsätzlichen Kenntnissen und Fertigkeiten vortrage, bleibe letztlich unklar, weshalb diese für seine auszuübende Tätigkeit eben nicht bloß nützlich oder erwünscht seien, sondern geradezu notwendig/erforderlich sein sollten, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß überhaupt erledigen zu können. Die Argumentation des Klägers, Grundlage für seine Tätigkeiten als Sporttherapeut wäre ein breit gefächertes sportwissenschaftliches Wissen über Methodik, Didaktik, Planung und Durchführung von Sport- und Therapiestunden lasse nicht erkennen, warum hierzu das entsprechende Wissen als Sporttherapeut nicht ausreichend sein solle. Mit der bloßen schlagwortartigen Benennung einzelner Kenntnisse und Fertigkeiten werde jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb diese Fertigkeiten und Kenntnisse bei den Arbeitsvorgängen in einem Umfang und einer Tiefe erforderlich seien, wie sie regelmäßig nur in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxis- und Prüfungssemester vermittelt würden. Der Kläger verbringe einen wesentlichen Teil seines Arbeitstages mit der Anleitung und Betreuung von Patienten bei bestimmten ausgewählten Sportarten (Laufgruppe, Mountainbike, Fußball, funktionales Training) sowie mit der Planung, Erfassung und Auswertung der Trainingsdaten. Dazu bedürfe es keiner wissenschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Es finde auch kein wissenschaftlicher, interdisziplinärerer Austausch der gewonnen Erkenntnisse in Besprechungen statt. Der Kläger gebe gesammelte Informationen an andere weiter. Die Abteilungskonferenz Sucht- bzw. Psychotherapie finde nur alle zwei Wochen statt, die Konferenz stationsübergreifender Therapien nur alle vier Wochen. Wie das Arbeitsgericht ausführlich und in überzeugender Weise dargelegt habe, würden die betreffenden Arbeitsvorgänge des Sporttherapeuten weit überwiegend jedenfalls keinen akademischen Zuschnitt aufweisen, den nur eine einschlägig wissenschaftlich ausgebildete Person eines Sportwissenschaftlers erfüllen könnte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt nur den Hauptantrag zu 1. weiterverfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.
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Im Streitfall kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass der TV-L und dessen Entgeltordnung nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien - ungeachtet der als "außertariflich" bezeichneten Eingruppierung des Klägers (§ 4 des Arbeitsvertrags und Schreiben vom 19. Februar 2010) - generell Anwendung findet und die Tätigkeit eines Sporttherapeuten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L unterfallen kann. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (Hauptantrag zu 1.) ist gemäß der zutreffenden Zweitbegründung des Arbeitsgerichts (A II 2 der Gründe = Seiten 13 - 20 des Urteils), der die Berufungskammer folgt, jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger die tariflichen Voraussetzungen der von ihm beanspruchten Entgeltgruppe 13 TV-L nicht erfüllt. Die Berufungskammer sieht deshalb von einer eigenen umfassenden Begründung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die gegen die tragende Zweitbegründung des Arbeitsgerichts gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.
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I. Die Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger reklamierten Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L lauten wie folgt:
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"Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)"
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In der vorgenannten Protokollerklärung Nr. 1 heißt es:
"
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(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
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(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
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(3) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
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(4) (…)"
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II. Nach diesen tariflichen Regelungen erfüllt die auszuübende Tätigkeit des Klägers als Sporttherapeut bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge die Anforderungen an die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 TV-L.
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1. Das Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" setzt voraus, dass die vom Kläger auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und er über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Seine auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, d.h. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einem einschlägig ausgebildeten Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein (st. Rspr., vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 16, NZA - RR 2017, 264).
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2. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
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Zwar verfügt er als Diplom-Sportwissenschaftler über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals. Auf der Grundlage seines Vortrags kann aber nicht festgestellt werden, dass die in seiner abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse für die ihm übertragene Tätigkeit eines Sporttherapeuten bei der Beklagten im beschriebenen Sinne erforderlich sind.
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a) Der Kläger hat zwar ausgeführt, welche Vorlesungen, Übungen und Seminare in seinem Diplomstudiengang "Sportwissenschaft" das von ihm absolvierte Grundstudium und Hauptstudium mit dem Studienschwerpunkt Prävention und Rehabilitation beinhaltet hat. Anhand seines Vorbringens lässt sich aber nicht erkennen, ob die in seiner konkreten wissenschaftlichen Hochschulbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in Umfang und Tiefe tatsächlich für die dargestellte Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben eines Sporttherapeuten bei der Beklagten erforderlich oder lediglich nützlich waren. So hat der Kläger wiederholt darauf verwiesen, dass er bei den beschriebenen "Interventionen" die im Studium angeeigneten Kenntnisse anwende bzw. es sich von selbst verstehe, dass sich die Studieninhalte in den Arbeitsprozessen der Sporttherapie der Beklagten widerspiegeln würden. Er hat aber nicht nachvollziehbar begründet, dass und weshalb die ihm in seiner konkreten wissenschaftlichen Hochschulbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Umfang und einer Tiefe erforderlich sind, wie sie regelmäßig nur in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium im Sinne der Tarifnorm vermittelt werden. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es ausweislich der von der Beklagten zur Akte gereichten Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit einen Bachelorstudiengang gibt, der als Hochschulbildung ebenfalls - wenn auch in einem anderen Umfang und anderer Tiefe - entsprechende Studieninhalte zur Ausübung einer Tätigkeit als Sporttherapeut vermittelt, jedoch nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 3 S. 2 die Anforderungen an eine wissenschaftliche Hochschulbildung im tariflichen Sinne nicht erfüllt.
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Das Arbeitsgericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bestimmung eines Berufsbildes in Eingruppierungsstreitigkeiten (vgl. BAG 09. Dezember 2015 - 4 AZR 131/13 - Rn. 26, juris) auf die Darstellung der Bundesagentur für Arbeit (unter www.berufenet.arbeitsagentur.de) zur Konkretisierung der Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalte eines Sporttherapeuten mit Bachelorstudium zurückgegriffen und zutreffend im Einzelnen ausgeführt, weshalb die vom Kläger jeweils angeführten Gesichtspunkte nicht den Schluss darauf zulassen, dass für die Aufgabenerfüllung die über ein Bachelorstudium hinausgehenden Kenntnisse und Fertigkeiten des von ihm abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums erforderlich sind. Soweit der Kläger eingewandt hat, dass das Bachelorstudium nur zu einem ersten qualifizierenden Abschluss führe und die von der Bundesagentur für Arbeit in der vorgelegten Berufsinformation dargestellten Ausbildungsinhalte nicht den von ihm in seinem Hochschulstudium erlernten Ausbildungsinhalten entsprechen würden, die weit über das im Bachelorstudium zu erlernende Grundlagenstudium hinausgingen, ändert dies nichts daran, dass anhand seines Vortrages nicht nachvollziehbar ist, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihm die Hochschulbildung im Diplomstudiengang "Sportwissenschaft" vermittelt hat, die in Umfang und Tiefe über die angeführten Inhalte eines Bachelorstudiengangs hinausgehen und zur Aufgabenerledigung nicht nur nützlich, sondern notwendig sein sollen.
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b) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht auch aus der angeführten E-Mail seines Vorgesetzten, Herrn V., vom 27. April 2016, nicht hervor, weshalb die von einem Sporttherapeuten bei der Beklagten auszuübende Tätigkeit gerade eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Tarifregelung wie die des Klägers und nicht nur einen Bachelorstudiengang als Hochschulbildung erfordern soll. Soweit der Vorgesetzte in seiner E-Mail darauf verwiesen hat, dass die Sporttherapeuten an der Erstellung interdisziplinärer Behandlungspläne mitwirken und sich an der Weiterentwicklung von Behandlungskonzepten beteiligen würden, ist dies zwischen den Parteien unstreitig. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine solche Mitwirkung bzw. Beteiligung eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals erfordern soll. Soweit der Vorgesetzte der Aussage widerspricht, dass ein Sporttherapeut kein Hochschulstudium benötige, und darauf verweist, dass Sporttherapeuten keine reinen "Übungsleiter" mehr seien, lässt sich seinen Ausführungen jedenfalls nicht entnehmen, ob und ggf. weshalb für die Tätigkeit eines Sporttherapeuten bei der Beklagten nicht auch eine Hochschulbildung mit einem entsprechenden Bachelorstudiengang ausreichend sein soll. Soweit er auf den "Mehrwert von akademisch ausgebildeten Sportlehrern, Sportwissenschaftlern und Pädagogen" verweist, ist es Sache der Beklagten, ob und inwieweit sie im Bereich der Sporttherapie auch einen besonderen wissenschaftlichen Anspruch verfolgen will. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Beklagte unstreitig auch Sporttherapeuten mit Bachelorabschluss einsetzt, gegen die Erforderlichkeit eines weitergehenden wissenschaftlichen Hochschulabschlusses zur Ausübung der Tätigkeit eines Sporttherapeuten bei der Beklagten. Dementsprechend ist auch der Kläger als "Mitarbeiter der Sporttherapie" von der Beklagten eingestellt worden, ohne dass er zum damaligen Zeitpunkt über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügte, und zwar zur Vertretung einer Mitarbeiterin (X.), die über einen Bachelorabschluss verfügt. Auch die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Stellenausschreibung, die sich auf einen "Sportlehrer bzw. Sportwissenschaftler" bezieht, sieht ausdrücklich vor, dass für das erwartete abgeschlossene Studium der Sportwissenschaft auch ein Bachelorabschluss genügt.
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c) Soweit der Kläger wiederholend darauf verweist, dass er seine im Studium erworbenen Kenntnisse tagtäglich anwende, besagt dies lediglich, dass die in seiner wissenschaftlichen Hochschulbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben durchaus nützlich sein mögen. Daraus geht aber nicht hervor, welche der ihm in seinem Diplomstudiengang "Sportwissenschaft" vermittelten konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten in Umfang und Tiefe zur Ausübung der Tätigkeit eines Sporttherapeuten bei der Beklagten notwendig sein sollen, insbesondere weshalb hierfür nicht ein entsprechender Bachelorstudiengang ausreichen soll, der - wenn auch in anderem Umfang und anderer Tiefe - die vom Arbeitsgericht im Einzelnen angeführten Inhalte vermittelt.
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Auch im Hinblick darauf, dass die von der Beklagten angeführten Kolleginnen des Klägers als Qualifikation nur einen Bachelorabschluss mitbringen, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Sporttherapeuten mit einem entsprechenden Bachelorstudiengang nicht ebenfalls die entsprechenden Aufgaben eines Sporttherapeuten bei der Beklagten ordnungsgemäß erfüllen können sollen. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er sich gerade mit seiner wissenschaftlichen Ausbildung vom Bachelorabsolventen unterscheide, der in vielfacher Hinsicht von ihm und Herrn U. (Dipl. Sportlehrer) angeleitet werden müsse, ist nicht nachvollziehbar, ob und ggf. inwieweit andere Sporttherapeuten, die über einen Bachelorabschluss verfügen, auf welche Weise in welcher Hinsicht einer Anleitung durch den Kläger bzw. Herrn U. unterliegen sollen. Der Kläger ist für die ihm zugeteilten Patienten zuständig und nicht etwa für die anderen Sporttherapeuten. Er ist auch nicht etwa gegenüber anderen Sporttherapeuten ohne wissenschaftliche Hochschulbildung weisungs- oder anleitungsbefugt. Soweit der Kläger aufgrund seines wissenschaftlichen Hochschulstudiums in der Lage sein sollte, seinen Kollegen weitergehende Tipps zu geben, mag dies nützlich sein, führt aber nicht etwa dazu, dass diese ohne seine Anleitung ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen können. Allein der Umstand, dass der im Maßregelvollzug tätige Kläger die Schwerpunkte seines sportwissenschaftlichen Hochschulstudiums hierauf ausgelegt hat, besagt noch nicht, dass im Maßregelvollzug bei der Beklagten nur Sporttherapeuten mit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung wie die des Klägers ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Aufgaben in der Sporttherapie Bestandteil einer multiprofessionellen Behandlung der Patienten in Abstimmung mit anderen Berufsgruppen seien und die Behandlung in der Letztverantwortung der behandelnden Ärzte liege, die insoweit gegenüber dem Kläger auch weisungsbefugt seien. Dabei obliegt dem Leiter der stationsübergreifenden Therapien, Herr V., die Führung der ihm unterstellten Sporttherapeuten. Auch unter Berücksichtigung der Organisation der Sporttherapie im Maßregelvollzug bei der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass auch der einzelne Sporttherapeut zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne der Tarifregelung benötigt und nicht etwa auch ein entsprechender Bachelorstudiengang genügt, wie das nach der Einstellungspraxis der Beklagten der Fall ist.
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d) Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2016 - 9 Sa 580/15 - betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt und ist daher hier nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall sollte der Bewerber ausweislich der Stellenausschreibung u.a. über einen staatlichen Abschluss als Diplom-Sportpädagoge oder einen vergleichbaren Abschluss verfügen. In der Tätigkeitsbeschreibung für die Stelle des dortigen Klägers als Sporttherapeut war für die Tätigkeiten, die einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechen, ein Zeitanteil von 90 % angegeben. Hingegen wird bei der Beklagten für die Tätigkeit des Sporttherapeuten keine wissenschaftliche Hochschulbildung wie die des Klägers als Voraussetzung gefordert. Vielmehr werden auch Sporttherapeuten eingesetzt, die über einen Bachelorabschluss verfügen. Dementsprechend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit eingewandt, dass für die Tätigkeit des Sporttherapeuten bei ihr der entsprechende Bachelorstudiengang genüge, während das Sächsische Landesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung in Ermangelung eines entsprechenden Vortrags davon ausgegangen ist, dass es neben der wissenschaftlichen Hochschulausbildung des dortigen Klägers auch keine sonstige vergleichbare Ausbildung gebe.
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e) Soweit der Kläger schließlich darauf verwiesen hat, dass der von ihm entwickelte Fragebogen zur Erfassung von Gewaltbereitschaft im Zuge der Implementierung eines systematischen Anti-Gewalt-Trainings bei der Beklagten auch für die von der Beklagten geförderte Promotion einer Mitarbeiterin, der Psychologin Frau T., herangezogen werde, wobei die wissenschaftliche Datenerhebung zukünftig ca. 37 % seiner Arbeitszeit einnehmen werde, vermag die Zurverfügungstellung von Datenmaterial bzw. die Unterstützung anderer bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben für sich genommen noch nicht zu begründen, weshalb hierfür eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Tarifnorm notwendig sein soll. Jedenfalls würde ein darin liegender Arbeitsvorgang nicht mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Klägers ausmachen, so dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 TV-L nicht erfüllt sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
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der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.