Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juni 2014 - 2 Sa 58/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0616.2SA58.14.0A
16.06.2014

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.12.2013 - 4 Ca 453/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

2

Am 13. April 2012 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag (Bl. 7 - 9 d. A.) zur Ausbildung des Beklagten als operationstechnischer Assistent (OTA), der u. a. folgende Regelungen enthält:

3

"§ 1 Art und Ziel der Ausbildung

4

Der Auszubildende wird als operationstechnischer Assistent gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 31.03.2004 ausgebildet. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes.

5

§ 2 Beginn und Dauer der Ausbildung; Probezeit

6

Die Ausbildung beginnt am 01. Oktober 2012 und dauert 3 Jahre.

7

Die ersten 6 Monate sind Probezeit.

8

§ 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

9

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sch in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - in Verbindung mit dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend werden hierzu die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 31.03.2004 veröffentlichten Empfehlungen zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten mit in Bezug genommen.

10

§ 4 Ausbildungsmaßnahmen in einer anderen Einrichtung

11

Der Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. Grundlage hierzu bildet insbesondere der Kooperationsvertrag mit einem Ausbildungspartner des Ausbildungsträgers.

12

§ 10 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) -Besonderer Teil Pflege vom 13.09.2005 findet ausdrücklich keine Anwendung.
(…)

13

§ 6 Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes/Tragen der theoretischen Ausbildungskosten
(…)

14

Die im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten für die theoretische Ausbildung an einer schulischen Einrichtung im Rahmen des bestehenden Kooperationsvertrages zwischen Schule und Ausbildungsträger sind incl. evtl. Reisekosten u. Ä. im Sinne von § 10 des TVAöD - Besonderer Teil Pflege - trägt der/die Auszubildende.
(…)

15

§ 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann

16

Der Ausbildungsvertrag kann während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach der Probezeit (§ 2 des Ausbildungsvertrages) unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden.

17

(…)"
Weiterhin vereinbarten die Parteien am 16. Juli 2012 eine "Rückzahlungsklausel zum Ausbildungsvertrag OTA" (Bl. 13 - 15 d. A.), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

18

"§ 1 Art und Dauer der Ausbildung

19

Herr C. nimmt in der Zeit vom 01.10.2012 bis 30.06.2015 an einer Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten (OTA) im Rahmen einer Ausbildungskooperation mit der M. Kranken- und Pflegegesellschaft am H. in N. teil.

20

Grundlage für diese Ausbildung ist der am 13.04.2012 geschlossene Ausbildungsvertrag.

21

§ 2 Lehrgangskosten

22

Für die Teilnahme an der OTA Ausbildung entstehen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der M. Kranken- und Pflegegesellschaft und dem S. Krankenhaus gGmbH vom 20.04.2010 Lehrgangskosten in Höhe von jährlich 3.430,-- €.

23

Gemäß dem Ausbildungsvertrag vom 13.04.2012 (§ 6 Abs. 4) trägt der Auszubildende grundsätzlich diese Lehrgangskosten.

24

Der Ausbildungsbetrieb stellt durch ein bedingt rückzahlbares Darlehen die Zahlung der Lehrgangsgebühren für die gesamte Ausbildungsdauer sicher.

25

Das Darlehen für die Lehrgangskosten beträgt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für die Gesamtdauer der Ausbildung insgesamt 10.290,00 €.
(…)

26

§ 3 Rückerstattung

27

Der Ausbildungsbetrieb strebt nach Abschluß der Ausbildung die Übernahme des Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis an.

28

Nimmt der Auszubildende das Arbeitsangebot nicht an oder beendigt er das Arbeitsverhältnis nach Antritt innerhalb eines zeitlichen Rahmens von 3 Jahren, so ist der Auszubildende zur Rückerstattung des erhaltenen Arbeitgeberdarlehens verpflichtet.

29

Der Rückzahlungsbetrag wird dabei wie folgt festgestellt:

30

X Lehrgangsgebühren von 10.290,00 €
Zuschuß zu den Lehrgangsgebühren von €
Arbeitgeber-Brutto-Lohnkosten für die Dauer der Freistellung €

31

Die Rückzahlungsverpflichtung (s. oben) mindert sich für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit 1/36 des Rückzahlungsbetrages.

32

Beendet der Auszubildende die Ausbildung vorzeitig vor dem Ablauf der Ausbildungszeit oder gibt der Auszubildende Anlass für eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsträger, so ist der bis dahin verauslage Darlehensbetrag in vollem Umfang zurückzuzahlen.

33

Bietet der Ausbildungsträge nach dem Ende der Ausbildung keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis an, so verzichtet der Ausbildungsträger ausdrücklich auf die Rückzahlung des Darlehens.

34

Eine Darlehensverzinsung findet ausdrücklich nicht statt.
(…)"

35

Nach Beginn seiner Ausbildung zum 01. Oktober 2012 kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2013 (Bl. 16 d. A.) "fristgerecht in der Probezeit" seinen mit der Klägerin bestehenden Ausbildungsvertrag. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 (Bl. 17 d. A.) bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 18. Januar 2013. Mit Schreiben vom 14. März 2013 (Bl. 19 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der von ihr für das erste Schuljahr verauslagten Kursgebühren in Höhe von 3.430,-- EUR auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.

36

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.430,-- EUR weiter.

37

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stehe auch § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sei sowohl hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung als auch hinsichtlich der Tatbestände, die eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen würden, eindeutig. Insbesondere lasse die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Beklagte zur Rückzahlung der von ihr nach § 2 der Vereinbarung erbrachten Leistungen nur dann verpflichtet sein solle, wenn das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit aufgrund von Umständen ende, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten fielen, also ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen seien. Damit sei für den Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er dann nicht mit Ausbildungskosten belastet werden solle, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sie herbeigeführt werden würde. Dementsprechend belaste die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht. Die Bestimmung unterscheide in eindeutiger Weise danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des Auszubildenden oder des Ausbildungsträgers zuzuordnen sei. Auch der Umstand, dass der Beklagte innerhalb der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Probezeit seine Ausbildung beendet habe, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung nichts. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der Ausbildungsvertrag am 13. April 2012 und die Darlehens- und Rückzahlungsvereinbarung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich mehr als drei Monate danach abgeschlossen worden sei. Es habe mithin keine Abhängigkeit zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages einerseits und dem Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung andererseits bestanden.

38

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

39

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.430,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. März 2013 zu zahlen.

40

Der Beklagte hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Er hat erwidert, die Rückzahlungsklausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsklausel belaste ihn ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. Die Bestimmung unterscheide insoweit nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des Ausbildungsbetriebes oder des Auszubildenden entstamme. Es sei nicht zulässig, eine Rückzahlungsverpflichtung schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen, vielmehr müsse nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Die Rückzahlungsklausel könne auch nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass der Auszubildende nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet sei. Eine solche geltungserhaltende Reduktion sei im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich.

43

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - 4 Ca 453/13 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Rückzahlungsklausel intransparent sei und den Beklagten unangemessen benachteilige. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

44

Gegen das ihr am 08. Januar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. Januar 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2014 mit Schriftsatz vom 20. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

45

Sie trägt vor, die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Transparenz noch aus sonstigen Gründen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten geführt. Von einer Einschränkung der Berufsfreiheit des Beklagten durch die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 könne nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Ausbildungsvertrag einerseits und der Rückzahlungsvereinbarung andererseits um getrennte Verträge handele. Dem Beklagten hätte es freigestanden, das von ihr erst im Nachhinein erfolgte Angebot, die ihm nach dem Ausbildungsvertrag entstehenden Kosten darlehensweise vorzustrecken, abzulehnen, was zur Folge gehabt hätte, dass er die Folgen des Abbruchs seiner Ausbildung, d. h. die Übernahme der Ausbildungskosten für ein Jahr in Höhe von 3.430,-- EUR von vornherein selbst zu tragen gehabt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 20. März 2014 verwiesen.

46

Die Klägerin beantragt,

47

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10. Dezember 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.530,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 29. März 2013 zu zahlen.

48

Der Kläger beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Er erwidert, die beiden abgeschlossenen Verträge dürften nicht getrennt voneinander, sondern müssten vielmehr zusammen betrachtet werden. Denn die Rückzahlungsvereinbarung schlage auf den Ausbildungsvertrag durch, weil es um die Zahlungsverpflichtung und die anfallenden Kosten für die theoretische Ausbildung an der schulischen Einrichtung gehe, die grundsätzlich nach § 6 Abs. 4 des Ausbildungsvertrages nicht von der Klägerin getragen würden. Dabei sei unerheblich, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach dem Ausbildungsvertrag geschlossen worden sei. Eine isolierte Betrachtung der Rückzahlungsvereinbarung komme somit nicht in Betracht. Er werde durch die Rückzahlungsvereinbarung unangemessen benachteiligt, weil sie ihn ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten belaste, ohne dass danach differenziert werde, ob der Beendigungsgrund in der Sphäre des Ausbildungsbetriebes oder in der des Auszubildenden liege. Im Übrigen müsse während der vereinbarten Probezeit eine Lösung vom Ausbildungsvertrag ohne große Nachteile möglich sein. Im Hinblick darauf, dass nach der Rückzahlungsklausel sogar dann ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.430,-- EUR entstehen solle, wenn der Auszubildende bereits nach dem ersten Tag der Probezeit eine Eigenkündigung ausgesprochen habe, trete eine Zwangssituation beim Auszubildenden ein, weil er nicht mehr frei entscheiden könne, sich von seiner Ausbildung zu lösen, wenn diese ihm nicht gefalle.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

53

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht zur Rückzahlung der von der Klägerin verauslagten Ausbildungskosten in Höhe von 3.430,-- EUR verpflichtet, weil die vereinbarte Rückzahlungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

54

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob für das Ausbildungsverhältnis zum operationstechnischen Assistenten das Berufsbildungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 BBiG anwendbar ist (so LAG Berlin-Brandenburg 18. Januar 2007 - 18 Sa 1600/06 - PflR 2008, 78) und danach die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien bereits nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig ist. Jedenfalls ist die in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung geregelte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung durch den Auszubildenden wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

55

1. Bei der Rückzahlungsklausel zum Ausbildungsvertrag, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist und die die Klägerin dem Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung stellte, handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB.

56

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Be-stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15, juris). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Beklagte die Ausbildungskosten zu tragen hat.

57

3. Die Regelung in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Beklagten ausnahmslos an eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit durch ihn selbst knüpft.

58

a) Die in § 3 der Vereinbarung vom 16. Juli 2012 enthaltene Rückzahlungsklausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre der Klägerin oder der des Beklagten entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Beklagten durch die Klägerin (mit-)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Auszubildender unangemessen benachteiligt. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17, juris; BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 35 ff., NJW 2014, 2138; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 35, NZA 2009, 435). Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Auszubildende nur bei einer seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Eigenkündigung, die nicht durch treuwidriges Verhalten des Ausbilders veranlasst ist, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 41, NJW 2014, 2138; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29, NZA 2006, 1042). Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Ausbildungskosten zusteht. Die Folge des Verlustes des Zahlungsanspruchs ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer vertraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 25, NZA 2010, 37).

59

b) Der Umstand, dass nach dem Ausbildungsvertrag nicht die Klägerin, sondern der Beklagte die Verpflichtung zur Tragung der im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten einging und die Klägerin dem Beklagten zur Erfüllung dieser Verpflichtung ein "bedingt rückzahlbares Darlehen" einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Beklagten ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge - wie hier - denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 20, juris; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19, NZA 2010, 37; Schmidt, NZA 2004, 1002, 1006).

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1.
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 2007 beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328,00 Euro.

3

Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „Akademie Deutscher Genossenschaften“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem 12. November 2008 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“ (im Folgenden: Fortbildungsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

        

Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der Fortbildung:

        

‚BEST - Der FinanzMBA Master of Business Administration’ teil.

        

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

                 
        

§ 2 Freistellung und Vergütung

        

Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt.

                 
        

§ 3 Lehrgangskosten

        

Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter.

        

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachliteratur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe verauslagt.

        

Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kundenstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dieses Konto wird durch die Firma kostenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt.

                 
        

§ 4 Rückerstattung

        

Nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme besteht.

        

…       

        

Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters.

                 
        

§ 5 Ausschluss der Rückerstattung

        

Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. …

        

Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.

        

Das Konto wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst.“

4

Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf einen sog. „Kundenstamm-Vertrag“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom 20. November 2008 bis zum 7. November 2010. Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.

5

Der Kläger kündigte mit einem der Beklagten am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.

6

Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsklausel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.

9

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 30.553,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht teilweise erloschen.

13

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildungsvertrags selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

14

1. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung(vgl. zum Verbraucherbegriff: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

15

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.

16

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.

17

a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36).

18

b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.

19

4. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36). Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN).

20

5. Der Umstand, dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64).

21

6. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36).

22

7. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157).

23

II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhängig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die Beklagte das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt(§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines (Dispositions-)Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat die Beklagte selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des Kontokorrentkontos „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos verpflichtet.

24

III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 2007 beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328,00 Euro.

3

Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „Akademie Deutscher Genossenschaften“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem 12. November 2008 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“ (im Folgenden: Fortbildungsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

        

Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der Fortbildung:

        

‚BEST - Der FinanzMBA Master of Business Administration’ teil.

        

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

                 
        

§ 2 Freistellung und Vergütung

        

Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt.

                 
        

§ 3 Lehrgangskosten

        

Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter.

        

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachliteratur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe verauslagt.

        

Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kundenstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dieses Konto wird durch die Firma kostenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt.

                 
        

§ 4 Rückerstattung

        

Nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme besteht.

        

…       

        

Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters.

                 
        

§ 5 Ausschluss der Rückerstattung

        

Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. …

        

Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.

        

Das Konto wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst.“

4

Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf einen sog. „Kundenstamm-Vertrag“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom 20. November 2008 bis zum 7. November 2010. Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.

5

Der Kläger kündigte mit einem der Beklagten am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.

6

Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsklausel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.

9

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 30.553,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht teilweise erloschen.

13

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildungsvertrags selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

14

1. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung(vgl. zum Verbraucherbegriff: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

15

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.

16

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.

17

a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36).

18

b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.

19

4. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36). Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN).

20

5. Der Umstand, dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64).

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6. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36).

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7. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157).

23

II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhängig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die Beklagte das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt(§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines (Dispositions-)Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat die Beklagte selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des Kontokorrentkontos „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos verpflichtet.

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III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier von der Klägerin dem Beklagten gewährter Arbeitgeberdarlehen.

2

Der Beklagte war seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Zuvor war er als Transportunternehmer selbständig gewerblich tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit waren Schulden verblieben, für die der Beklagte persönlich haftete und die zu Lohnpfändungen führten. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 9. Mai 2008 und am 12. Juni 2008 zwei nahezu gleichlautende Darlehensverträge über jeweils 25.000,00 Euro.

3

Die Darlehensverträge waren jeweils auf dem Briefpapier der Klägerin gedruckt. Beide Darlehen sind gemäß § 2 der Verträge mit einem für die Gesamtlaufzeit unveränderlichen Zinssatz von jährlich 5 % zu verzinsen; weitere Darlehenskosten (zB Disagio, Bearbeitungsprovision, Bereitstellungszinsen) sollten nicht entstehen. Gemäß § 3 der Verträge sind alle fälligen Beträge auf das dort angegebene Konto der Darlehensgeberin zu leisten. Allerdings ist zusätzlich aufgeführt, dass Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Auf das Darlehen vom 9. Mai 2008 sind seit Juli 2008 Zinsen und Tilgungsbeträge in einer Gesamthöhe von monatlich 245,83 Euro - gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Auf das Darlehen vom 12. Juni 2008 sind jedenfalls seit Februar 2009 lediglich Zinsen iHv. monatlich 104,17 Euro - gleichfalls gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Der Darlehensnehmer ist zu einer vorzeitigen Rückzahlung jederzeit berechtigt. Unter § 4 „Sicherheiten“ sind in beiden Verträgen keine Sicherheiten aufgeführt. Unter § 5 „Kündigung“ trafen die Parteien für beide Verträge folgende Kündigungsregelungen:

„Dem Darlehensgeber steht ein Recht zur Kündigung nur zu, wenn

- das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird, oder

- der Darlehensnehmer mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand geraten ist, es sei denn, es ist mit dem Darlehensgeber eine Stundung vereinbart, oder

- in den Verhältnissen des Darlehensnehmers für den Darlehensgeber nachteilige Umstände eingetreten sind, die Banken nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigen.

Die Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf der Schriftform.“

4

Die Zins- und Tilgungsbeträge in Höhe von monatlich insgesamt 350,00 Euro wurden von der Klägerin zunächst vom monatlichen Nettoentgelt des Beklagten einbehalten. Das Darlehen vom 9. Mai 2008 ist laut Zins- und Tilgungsplan bis spätestens Juli 2019 zurückzuzahlen, das Darlehen vom 12. Juni 2008 bis spätestens August 2026.

5

Der Beklagte schied durch Eigenkündigung mit Ablauf des 15. April 2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus. Diese kündigte ihrerseits beide Darlehensverträge - unter Berufung auf § 5 der Darlehensverträge - mit Schreiben vom 18. März 2011 zum 30. Juni 2011 und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge (44.508,78 Euro) bis zum 30. Juni 2011 auf. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2011 mit einer Fristsetzung zum 15. Juli 2011.

6

Dem kam der Beklagte nicht nach. Er erbrachte allerdings weiterhin die Zins- und Tilgungszahlungen iHv. monatlich 350,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 kündigte die Klägerin die Darlehensverträge erneut ordentlich, mit weiterem Schriftsatz vom 22. November 2011 außerordentlich fristlos wegen Zahlungsverzuges. An der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges hält die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr fest.

7

Zunächst hatte die Klägerin eine Forderung iHv. 44.344,24 Euro zuzüglich Zinsen gegenüber dem Beklagten im Wege eines Mahnbescheides geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten verfolgt die Klägerin ihre Forderung nunmehr arbeitsgerichtlich weiter.

8

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 der Darlehensverträge zur Kündigung berechtigt gewesen. Diese Verträge unterfielen auch keiner AGB-Kontrolle, da es sich bei dem Beklagten um keinen Verbraucher iSd. § 13 BGB, sondern einen Unternehmer iSd. § 14 BGB handele. Er habe bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmer - in Vollzug der Verpflichtungen aus seinem beendeten Gewerbe - gehandelt, sodass ihm der Schutz der Verbrauchervorschriften nicht zugutekomme. Im Übrigen handele es sich bei beiden Darlehensverträgen um Individualvereinbarungen, die ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Der Beklagte habe nämlich auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge Einfluss nehmen können. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten könne keine Rede sein. Einem Arbeitgeberdarlehen sei es immanent, dass es nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und für dessen Dauer gewährt werde.

9

Weiter meint die Klägerin, ihr stehe auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus § 490 BGB zu. Die Parteien hätten eine Verrechnungsabrede getroffen, wonach Zins- und Tilgungsbeträge direkt vom monatlichen Nettoentgelt einzubehalten seien. Diese Abrede habe eine Sicherheit der Klägerin dargestellt, deren Werthaltigkeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang entfallen sei.

10

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen des Beklagten zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.344,24 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011, abzüglich am 17. August 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. September 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Oktober 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. November 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. Dezember 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Januar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Februar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 12. März 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. April 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Juni 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Juli 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 19. September 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Oktober 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. November 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Dezember 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Januar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Februar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. März 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. April 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juni 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juli 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. September 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Oktober 2013 gezahlter 350,00 Euro und abzüglich am 14. November 2013 gezahlter 350,00 Euro zu zahlen.

11

Im Übrigen hat die Klägerin aufgrund der erfolgten Zahlungen durch den Beklagten die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.

12

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und Klageabweisung beantragt.

13

Er meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der Darlehen, da die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Bei der hier maßgeblichen Kündigungsklausel handele es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Er habe keinen Einfluss auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge nehmen können. Die Klausel habe eine unzulässige Kündigungserschwerung zur Folge.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Berücksichtigung der durch den Beklagten zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehenssummen. Der Beklagte sei weiterhin nur zu den vereinbarten monatlichen Zahlungen nach den jeweils geltenden Zins- und Tilgungsplänen in der Gesamthöhe von derzeit 350,00 Euro verpflichtet. Eine weitergehende Fälligkeit der beiden Darlehen sei nicht eingetreten. Die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Darlehensverträge seien unwirksam. Der Klägerin stehe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge zu, weder wegen der eingetretenen geringfügigen Zahlungsverspätungen noch auf der Grundlage des § 490 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe auch kein Recht zur ordentlichen Kündigung der Darlehensverträge. Sie sei insbesondere nicht zur Kündigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Die entsprechende Regelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge sei gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe bereits die zweimalige Verwendung im Falle des Beklagten für eine Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 BGB ausgereicht, da es sich bei den Darlehensverträgen um vorformulierte Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handele, auf deren Inhalt der Beklagte keinen Einfluss nehmen konnte. Während die Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB gehandelt habe, sei der Beklagte als Verbraucher iSd. § 13 BGB aufgetreten. Es lägen keine Umstände vor, aus denen sich aus Sicht der Klägerin eindeutig und zweifelsfrei ergebe, dass der Abschluss der Darlehensverträge der vormaligen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen gewesen sei. Die selbständige unternehmerische Tätigkeit sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge bereits beendet gewesen. Deshalb habe der Beklagte die Darlehen als Schuldner und nicht als Unternehmer benötigt. Die einschlägigen Darlehensbedingungen seien auch nicht ausgehandelt worden. Der Beklagte habe auf diese keinen Einfluss nehmen können. Jedenfalls habe die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass und inwieweit sie die betreffenden Klauseln zur Disposition gestellt habe. Die unter § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der beiden Darlehensverträge vereinbarte Möglichkeit für die Klägerin, die Darlehensverträge zu kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung der Darlehen beendet wird, benachteilige den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Regelung erfasse nämlich jedwede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Grund für die Beendigung stamme. So sei die Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung oder einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung infolge vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers erfolge. Damit habe es der Arbeitnehmer nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung der Darlehensverträge zu entgehen. Die Kündigungsregelung könne auch nicht mit einem zulässigen und interessengerechten Inhalt aufrechterhalten werden. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheide aus. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin komme nicht in Betracht. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stelle für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen werde durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen.

17

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf sofortige und vollständige Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehen, da die Kündigungen der beiden Darlehensverträge unwirksam sind und nicht zur Fälligkeit der noch offenen Darlehensforderungen geführt haben.

19

1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 490 Abs. 1 Alt. 2 BGB berufen. Das dort geregelte außerordentliche Kündigungsrecht setzt voraus, dass in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch welche die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.

20

Die Parteien haben keine derartige Sicherheit vereinbart. Unter einer Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB sind nur gesetzlich geregelte bzw. bei Darlehensvergabe übliche Sicherheiten zu verstehen, wie etwa ein Grundpfandrecht oder eine Bürgschaft. Die Parteien haben zwar unter § 3 „Rückzahlung, Zahlungstermine“ vereinbart, dass die Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Dabei mag es sich um eine vorübergehende faktische Absicherung des Rückzahlungs- oder Tilgungsanspruches handeln, jedoch nicht um eine förmliche Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB.

21

§ 490 Abs. 1 BGB setzt zudem voraus, dass die Sicherheit verwertet werden kann und ihre entsprechende Werthaltigkeit auch messbar und bestimmbar ist. Dies ist bei einem bloßen Lohneinbehalt gerade nicht der Fall, da jedwede Verrechnungsmöglichkeit mit einem Ausscheiden des Arbeitnehmers automatisch entfällt und somit auch jede „Verwertung“.

22

Im Übrigen handelt es sich bei der entsprechenden Tilgungsvereinbarung um die bloße Vereinbarung einer Aufrechnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Er darf mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers zur Vermeidung eines unwirtschaftlichen „Hin und Her“ aufrechnen. Diese bloße Aufrechnungsmöglichkeit ist keine „Sicherheit“ iSd. § 490 BGB.

23

Da auch keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass in den Vermögensverhältnissen des Beklagten eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder einzutreten droht, stand der Klägerin auch kein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu.

24

2. Es besteht auch kein Kündigungsrecht der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge. Diese Regelung benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin auch bezüglich der Darlehensgewährung - mit Blick auf die damit einhergehenden unternehmerischen Interessen - um eine Unternehmerin iSd. § 14 Abs. 1 BGB handelt.

26

b) Dem Berufungsgericht ist auch dahin zu folgen, dass der Beklagte bei Abschluss der Darlehensverträge als Verbraucher iSd. § 13 BGB gehandelt hat. Nach § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 13 Rn. 4). Entscheidend ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens (vgl. BGH 15. November 2007 - III ZR 295/06 - Rn. 6). Die Auslegung führt im vorliegenden Falle dazu, das Handeln des Beklagten seinem privaten Bereich, nämlich in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zuzuordnen. Die Darlehensvergabe ist nicht mehr der früheren selbständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen. Im Zeitpunkt der Darlehensvergabe und geraume Zeit davor war der Beklagte nämlich nicht mehr gewerblich bzw. selbständig tätig. Er war bereits seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt, während die beiden Darlehensverträge erst etliche Jahre danach, nämlich im Mai bzw. Juni 2008 geschlossen wurden.

27

Die Darlehensvergabe der Klägerin ist auch nicht als Nachwirkung der früheren selbständigen Tätigkeit des Beklagten anzusehen, auch wenn damit zu günstigeren Bedingungen als im Wege eines Bankkredits erhebliche Schulden aus der Unternehmertätigkeit beglichen werden sollten. Es handelte sich nicht um ein „abwickelndes Geschäft“. Vielmehr diente die Darlehensvergabe dazu, weitere drohende Lohnpfändungen und die damit verbundenen Belastungen und Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Die Darlehensvergabe erfolgte gerade und ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis und auch mit dem Zweck, den Beklagten an das Unternehmen der Klägerin zu binden.

28

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass beide Darlehensverträge vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden neben den § 305c Abs. 2 und § 306 auch die §§ 307 bis 309 BGB auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

29

§ 5 der Darlehensverträge ist von der Klägerin vorformuliert worden. Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 21). Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelung in § 5 der Darlehensverträge von der Klägerin vorformuliert worden ist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden ( § 559 Abs. 2 ZPO ). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Tatsache der durch sie erfolgten Vorformulierung dieser Klausel in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Sie hat nur geltend gemacht, der Beklagte habe auf die Vertragsbedingungen Einfluss genommen oder nehmen können.

30

d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Kündigungsregelung durch die Klägerin keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können ( § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ). Die entsprechende Feststellung des Landesarbeitsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klausel jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie hat insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben. Im Übrigen entsprechen die vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

31

Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Abänderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22). Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, sind weiterhin am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81  - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109 ; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82  -; 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 -; Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 146). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

32

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen „ausgehandelt“ worden sind. Der Beklagte hat behauptet, zu keinem Zeitpunkt seien Verhandlungen geführt worden, in denen die Klägerin den Kernbereich gerade des § 5 der Darlehensverträge inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt habe. Unstreitig hat der Beklagte auch keinerlei Abänderung der Kündigungsregelung angeregt oder durchgesetzt. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast hätte die Klägerin nunmehr schlüssig vortragen müssen, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Vertragsbestimmungen die Möglichkeit der Einflussnahme gehabt hatte, die Klägerin demnach diese Vertragsklausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hatte. Dies hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin nicht konkret behauptet.

33

e) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten § 307 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 5 der Darlehensverträge festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung der Darlehensverträge möglich sein sollte. Eine Kündigungsregelung, wonach die weitere Darlehensgewährung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine das Gesetz ergänzende Regelung.

34

f) Die in § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge vorgesehene Kündigungsmöglichkeit benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam. Die Kündigungsregelung ist daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht zu weit gefasst ist und somit auch Situationen erfasst, in denen die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers zurückzustehen haben.

35

Die streitgegenständliche Kündigungsregelung ist zu weit gefasst und benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nach dieser Klausel darf das jeweilige Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden, das heißt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Klägerin als Arbeitgeberin veranlasst wurde.

36

So eröffnet § 5 ein Recht zur Kündigung insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, dh. zB auf dessen vertragswidriges Verhalten zurückgehen. Hierbei handelt es sich um keinen so seltenen und fernliegenden Beendigungstatbestand, dass für den Fall einer solchen Eigenkündigung das Kündigungsrecht des Arbeitgebers nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden müsste. Die so verstandene Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

37

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07  - Rn. 30 ). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90  - zu II 3 a der Gründe). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG 19. Januar 2011 -  3 AZR 621/08  - Rn. 27 , BAGE 137, 1).

38

Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Gleichwohl können solche Klauseln im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie - wie im Streitfalle - zu weit gefasst sind und Fallgestaltungen erfassen, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist.

39

Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags hat. Vielmehr ist es ihm zumindest in einem solchen Falle zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen abzuwickeln, dh. unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne.

40

In diesen Fällen hat es, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht gesehen hat, der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung des Darlehensvertrags zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber hier als Darlehensgeber den Grund für die Kündigung der Darlehensverträge selbst herbeiführen.

41

g) Die unwirksame Kündigungsregelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die Klägerin im Falle einer arbeitnehmerseitigen ordentlichen und nicht durch treuwidriges Verhalten der Arbeitgeberseite veranlassten, dh. ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers wurzelnden Eigenkündigung, ihrerseits zur Kündigung der Darlehensverträge berechtigt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der aus den geschilderten Gründen zu weit gefassten Klausel scheidet aus.

42

Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte und das gerade noch Zulässige trotzdem gölte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er gegebenenfalls alle Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04  - Rn. 34, BAGE 115, 19 ). Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05  - Rn. 39 , BAGE 116, 66 ).

43

h) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar, wie bereits das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen wird durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Möglichkeit zur Kündigung, soweit der Beklagte mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand gerät. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an den Darlehensverträgen nicht unzumutbar. Insbesondere erzielt sie mit einem Zinssatz von 5 % derzeit eine höhere Rendite, als sie sie bei langfristiger Anlage bei einer Bank unter den derzeitigen Marktbedingungen erhalten würde.

44

II. Der Rechtsstreit ist entgegen dem Antrag der Klägerin nicht als in der Hauptsache teilweise erledigt zu betrachten, soweit der Beklagte die Darlehensforderungen getilgt hat.

45

Erklärt der Kläger in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise für erledigt, während der Beklagte weiterhin Klageabweisung beantragt, so hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zu dem die Erledigung begründenden unbestrittenen Ereignis bestanden hat oder nicht (BGH 25. November 1964 - V ZR 187/62 - NJW 1965, 537).

46

Da die Klageforderung unbegründet war, ist demnach keine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten, sodass die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich Bestand hat.

47

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wroblewski    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

25
2. Die Nichtigkeitsfolge besteht nicht - wie bei Annahme einer Unwirksamkeit der (Teil-)Erlassklausel in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages als solcher - darin, dass der Ingenieur unabhängig von der Dauer seines Verbleibs in der Prüforganisation der Klägerin verpflichtet wäre, dieser den vollen Betrag der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr die Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des von der Erlassklausel erfassten und hier streitgegenständlichen Drittels des Ausbildungsentgelts zusteht. Bei gebotener wertender Betrachtung stellt sich die betroffene (Teil-)Erlassklausel als eine (formularvertragliche ) Entgeltregelung dar, die insgesamt auf eine befristete Bindung des Ingenieurs an die Prüforganisation der Klägerin abzielt, dabei nicht nach der Sphäre der Beendigungsgründe differenziert und deshalb unzulässig ist. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung betrifft nicht den (Teil-)Erlass als solchen, sondern seine Bedingungen, und führt deshalb zum Verlust des Zahlungsanspruchs. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Falle, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die von ihm finanzierten Ausbildungskosten kreditiert und den Erlass der "Darlehensschuld" ohne gebotene Differenzierung nach der Sphäre des die Auflösung begründenden Umstandes formularvertraglich davon abhängig macht, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist endet. Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen der Heranziehung von § 306a BGB nicht. Die Folge des Verlusts des Zahlungsanspruchs (gerichtet auf Vergütung, Erstattung oder Rückzahlung) ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer vertraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 2007 beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328,00 Euro.

3

Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „Akademie Deutscher Genossenschaften“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem 12. November 2008 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“ (im Folgenden: Fortbildungsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

        

Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der Fortbildung:

        

‚BEST - Der FinanzMBA Master of Business Administration’ teil.

        

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

                 
        

§ 2 Freistellung und Vergütung

        

Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt.

                 
        

§ 3 Lehrgangskosten

        

Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter.

        

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachliteratur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe verauslagt.

        

Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kundenstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dieses Konto wird durch die Firma kostenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt.

                 
        

§ 4 Rückerstattung

        

Nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme besteht.

        

…       

        

Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters.

                 
        

§ 5 Ausschluss der Rückerstattung

        

Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. …

        

Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.

        

Das Konto wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst.“

4

Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf einen sog. „Kundenstamm-Vertrag“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom 20. November 2008 bis zum 7. November 2010. Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.

5

Der Kläger kündigte mit einem der Beklagten am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.

6

Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsklausel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.

9

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 30.553,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht teilweise erloschen.

13

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildungsvertrags selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

14

1. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung(vgl. zum Verbraucherbegriff: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

15

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.

16

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.

17

a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36).

18

b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.

19

4. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36). Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN).

20

5. Der Umstand, dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64).

21

6. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36).

22

7. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157).

23

II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhängig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die Beklagte das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt(§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines (Dispositions-)Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat die Beklagte selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des Kontokorrentkontos „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos verpflichtet.

24

III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 
25
2. Die Nichtigkeitsfolge besteht nicht - wie bei Annahme einer Unwirksamkeit der (Teil-)Erlassklausel in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages als solcher - darin, dass der Ingenieur unabhängig von der Dauer seines Verbleibs in der Prüforganisation der Klägerin verpflichtet wäre, dieser den vollen Betrag der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr die Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des von der Erlassklausel erfassten und hier streitgegenständlichen Drittels des Ausbildungsentgelts zusteht. Bei gebotener wertender Betrachtung stellt sich die betroffene (Teil-)Erlassklausel als eine (formularvertragliche ) Entgeltregelung dar, die insgesamt auf eine befristete Bindung des Ingenieurs an die Prüforganisation der Klägerin abzielt, dabei nicht nach der Sphäre der Beendigungsgründe differenziert und deshalb unzulässig ist. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung betrifft nicht den (Teil-)Erlass als solchen, sondern seine Bedingungen, und führt deshalb zum Verlust des Zahlungsanspruchs. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Falle, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die von ihm finanzierten Ausbildungskosten kreditiert und den Erlass der "Darlehensschuld" ohne gebotene Differenzierung nach der Sphäre des die Auflösung begründenden Umstandes formularvertraglich davon abhängig macht, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist endet. Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen der Heranziehung von § 306a BGB nicht. Die Folge des Verlusts des Zahlungsanspruchs (gerichtet auf Vergütung, Erstattung oder Rückzahlung) ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer vertraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.