Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juni 2014 - 2 Sa 58/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0616.2SA58.14.0A
published on 16/06/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juni 2014 - 2 Sa 58/14
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.12.2013 - 4 Ca 453/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

2

Am 13. April 2012 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag (Bl. 7 - 9 d. A.) zur Ausbildung des Beklagten als operationstechnischer Assistent (OTA), der u. a. folgende Regelungen enthält:

3

"§ 1 Art und Ziel der Ausbildung

4

Der Auszubildende wird als operationstechnischer Assistent gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 31.03.2004 ausgebildet. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes.

5

§ 2 Beginn und Dauer der Ausbildung; Probezeit

6

Die Ausbildung beginnt am 01. Oktober 2012 und dauert 3 Jahre.

7

Die ersten 6 Monate sind Probezeit.

8

§ 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

9

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sch in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - in Verbindung mit dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend werden hierzu die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 31.03.2004 veröffentlichten Empfehlungen zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten mit in Bezug genommen.

10

§ 4 Ausbildungsmaßnahmen in einer anderen Einrichtung

11

Der Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. Grundlage hierzu bildet insbesondere der Kooperationsvertrag mit einem Ausbildungspartner des Ausbildungsträgers.

12

§ 10 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) -Besonderer Teil Pflege vom 13.09.2005 findet ausdrücklich keine Anwendung.
(…)

13

§ 6 Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes/Tragen der theoretischen Ausbildungskosten
(…)

14

Die im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten für die theoretische Ausbildung an einer schulischen Einrichtung im Rahmen des bestehenden Kooperationsvertrages zwischen Schule und Ausbildungsträger sind incl. evtl. Reisekosten u. Ä. im Sinne von § 10 des TVAöD - Besonderer Teil Pflege - trägt der/die Auszubildende.
(…)

15

§ 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann

16

Der Ausbildungsvertrag kann während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach der Probezeit (§ 2 des Ausbildungsvertrages) unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden.

17

(…)"
Weiterhin vereinbarten die Parteien am 16. Juli 2012 eine "Rückzahlungsklausel zum Ausbildungsvertrag OTA" (Bl. 13 - 15 d. A.), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

18

"§ 1 Art und Dauer der Ausbildung

19

Herr C. nimmt in der Zeit vom 01.10.2012 bis 30.06.2015 an einer Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten (OTA) im Rahmen einer Ausbildungskooperation mit der M. Kranken- und Pflegegesellschaft am H. in N. teil.

20

Grundlage für diese Ausbildung ist der am 13.04.2012 geschlossene Ausbildungsvertrag.

21

§ 2 Lehrgangskosten

22

Für die Teilnahme an der OTA Ausbildung entstehen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der M. Kranken- und Pflegegesellschaft und dem S. Krankenhaus gGmbH vom 20.04.2010 Lehrgangskosten in Höhe von jährlich 3.430,-- €.

23

Gemäß dem Ausbildungsvertrag vom 13.04.2012 (§ 6 Abs. 4) trägt der Auszubildende grundsätzlich diese Lehrgangskosten.

24

Der Ausbildungsbetrieb stellt durch ein bedingt rückzahlbares Darlehen die Zahlung der Lehrgangsgebühren für die gesamte Ausbildungsdauer sicher.

25

Das Darlehen für die Lehrgangskosten beträgt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für die Gesamtdauer der Ausbildung insgesamt 10.290,00 €.
(…)

26

§ 3 Rückerstattung

27

Der Ausbildungsbetrieb strebt nach Abschluß der Ausbildung die Übernahme des Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis an.

28

Nimmt der Auszubildende das Arbeitsangebot nicht an oder beendigt er das Arbeitsverhältnis nach Antritt innerhalb eines zeitlichen Rahmens von 3 Jahren, so ist der Auszubildende zur Rückerstattung des erhaltenen Arbeitgeberdarlehens verpflichtet.

29

Der Rückzahlungsbetrag wird dabei wie folgt festgestellt:

30

X Lehrgangsgebühren von 10.290,00 €
Zuschuß zu den Lehrgangsgebühren von €
Arbeitgeber-Brutto-Lohnkosten für die Dauer der Freistellung €

31

Die Rückzahlungsverpflichtung (s. oben) mindert sich für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit 1/36 des Rückzahlungsbetrages.

32

Beendet der Auszubildende die Ausbildung vorzeitig vor dem Ablauf der Ausbildungszeit oder gibt der Auszubildende Anlass für eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsträger, so ist der bis dahin verauslage Darlehensbetrag in vollem Umfang zurückzuzahlen.

33

Bietet der Ausbildungsträge nach dem Ende der Ausbildung keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis an, so verzichtet der Ausbildungsträger ausdrücklich auf die Rückzahlung des Darlehens.

34

Eine Darlehensverzinsung findet ausdrücklich nicht statt.
(…)"

35

Nach Beginn seiner Ausbildung zum 01. Oktober 2012 kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2013 (Bl. 16 d. A.) "fristgerecht in der Probezeit" seinen mit der Klägerin bestehenden Ausbildungsvertrag. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 (Bl. 17 d. A.) bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 18. Januar 2013. Mit Schreiben vom 14. März 2013 (Bl. 19 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der von ihr für das erste Schuljahr verauslagten Kursgebühren in Höhe von 3.430,-- EUR auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.

36

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.430,-- EUR weiter.

37

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stehe auch § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sei sowohl hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung als auch hinsichtlich der Tatbestände, die eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen würden, eindeutig. Insbesondere lasse die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Beklagte zur Rückzahlung der von ihr nach § 2 der Vereinbarung erbrachten Leistungen nur dann verpflichtet sein solle, wenn das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit aufgrund von Umständen ende, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten fielen, also ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen seien. Damit sei für den Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er dann nicht mit Ausbildungskosten belastet werden solle, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sie herbeigeführt werden würde. Dementsprechend belaste die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht. Die Bestimmung unterscheide in eindeutiger Weise danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des Auszubildenden oder des Ausbildungsträgers zuzuordnen sei. Auch der Umstand, dass der Beklagte innerhalb der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Probezeit seine Ausbildung beendet habe, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung nichts. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der Ausbildungsvertrag am 13. April 2012 und die Darlehens- und Rückzahlungsvereinbarung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich mehr als drei Monate danach abgeschlossen worden sei. Es habe mithin keine Abhängigkeit zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages einerseits und dem Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung andererseits bestanden.

38

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

39

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.430,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. März 2013 zu zahlen.

40

Der Beklagte hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Er hat erwidert, die Rückzahlungsklausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsklausel belaste ihn ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. Die Bestimmung unterscheide insoweit nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des Ausbildungsbetriebes oder des Auszubildenden entstamme. Es sei nicht zulässig, eine Rückzahlungsverpflichtung schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen, vielmehr müsse nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Die Rückzahlungsklausel könne auch nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass der Auszubildende nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet sei. Eine solche geltungserhaltende Reduktion sei im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich.

43

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - 4 Ca 453/13 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Rückzahlungsklausel intransparent sei und den Beklagten unangemessen benachteilige. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

44

Gegen das ihr am 08. Januar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. Januar 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2014 mit Schriftsatz vom 20. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

45

Sie trägt vor, die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Transparenz noch aus sonstigen Gründen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten geführt. Von einer Einschränkung der Berufsfreiheit des Beklagten durch die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 könne nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Ausbildungsvertrag einerseits und der Rückzahlungsvereinbarung andererseits um getrennte Verträge handele. Dem Beklagten hätte es freigestanden, das von ihr erst im Nachhinein erfolgte Angebot, die ihm nach dem Ausbildungsvertrag entstehenden Kosten darlehensweise vorzustrecken, abzulehnen, was zur Folge gehabt hätte, dass er die Folgen des Abbruchs seiner Ausbildung, d. h. die Übernahme der Ausbildungskosten für ein Jahr in Höhe von 3.430,-- EUR von vornherein selbst zu tragen gehabt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 20. März 2014 verwiesen.

46

Die Klägerin beantragt,

47

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10. Dezember 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.530,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 29. März 2013 zu zahlen.

48

Der Kläger beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Er erwidert, die beiden abgeschlossenen Verträge dürften nicht getrennt voneinander, sondern müssten vielmehr zusammen betrachtet werden. Denn die Rückzahlungsvereinbarung schlage auf den Ausbildungsvertrag durch, weil es um die Zahlungsverpflichtung und die anfallenden Kosten für die theoretische Ausbildung an der schulischen Einrichtung gehe, die grundsätzlich nach § 6 Abs. 4 des Ausbildungsvertrages nicht von der Klägerin getragen würden. Dabei sei unerheblich, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach dem Ausbildungsvertrag geschlossen worden sei. Eine isolierte Betrachtung der Rückzahlungsvereinbarung komme somit nicht in Betracht. Er werde durch die Rückzahlungsvereinbarung unangemessen benachteiligt, weil sie ihn ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten belaste, ohne dass danach differenziert werde, ob der Beendigungsgrund in der Sphäre des Ausbildungsbetriebes oder in der des Auszubildenden liege. Im Übrigen müsse während der vereinbarten Probezeit eine Lösung vom Ausbildungsvertrag ohne große Nachteile möglich sein. Im Hinblick darauf, dass nach der Rückzahlungsklausel sogar dann ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.430,-- EUR entstehen solle, wenn der Auszubildende bereits nach dem ersten Tag der Probezeit eine Eigenkündigung ausgesprochen habe, trete eine Zwangssituation beim Auszubildenden ein, weil er nicht mehr frei entscheiden könne, sich von seiner Ausbildung zu lösen, wenn diese ihm nicht gefalle.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

53

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht zur Rückzahlung der von der Klägerin verauslagten Ausbildungskosten in Höhe von 3.430,-- EUR verpflichtet, weil die vereinbarte Rückzahlungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

54

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob für das Ausbildungsverhältnis zum operationstechnischen Assistenten das Berufsbildungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 BBiG anwendbar ist (so LAG Berlin-Brandenburg 18. Januar 2007 - 18 Sa 1600/06 - PflR 2008, 78) und danach die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien bereits nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig ist. Jedenfalls ist die in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung geregelte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung durch den Auszubildenden wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

55

1. Bei der Rückzahlungsklausel zum Ausbildungsvertrag, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist und die die Klägerin dem Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung stellte, handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB.

56

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Be-stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15, juris). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Beklagte die Ausbildungskosten zu tragen hat.

57

3. Die Regelung in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Beklagten ausnahmslos an eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit durch ihn selbst knüpft.

58

a) Die in § 3 der Vereinbarung vom 16. Juli 2012 enthaltene Rückzahlungsklausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre der Klägerin oder der des Beklagten entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Beklagten durch die Klägerin (mit-)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Auszubildender unangemessen benachteiligt. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17, juris; BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 35 ff., NJW 2014, 2138; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 35, NZA 2009, 435). Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Auszubildende nur bei einer seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Eigenkündigung, die nicht durch treuwidriges Verhalten des Ausbilders veranlasst ist, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 41, NJW 2014, 2138; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29, NZA 2006, 1042). Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Ausbildungskosten zusteht. Die Folge des Verlustes des Zahlungsanspruchs ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer vertraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 25, NZA 2010, 37).

59

b) Der Umstand, dass nach dem Ausbildungsvertrag nicht die Klägerin, sondern der Beklagte die Verpflichtung zur Tragung der im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten einging und die Klägerin dem Beklagten zur Erfüllung dieser Verpflichtung ein "bedingt rückzahlbares Darlehen" einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Beklagten ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge - wie hier - denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 20, juris; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19, NZA 2010, 37; Schmidt, NZA 2004, 1002, 1006).

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 17/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 207/08 Verkündet am: 17. September 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Ab
published on 18/03/2014 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.
published on 12/12/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1.
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.