Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 Sa 203/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1029.2SA203.15.0A
bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2015 - 10 Ca 3656/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch während des Bezugs einer Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

2

Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Dienstvertrags vom 18. Dezember 1990 (Bl. 6 bis 9 d. A.) als Angestellter ihrer Außenstelle S-Stadt tätig und übt dort zwischenzeitlich die Funktion des Regionalgeschäftsführers aus. In § 12 Abs. 1 des Dienstvertrags heißt es: "Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel."

3

Vor seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten war der Kläger bei der C. für Niederbayern in P-Stadt als juristischer Referent auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 10. August 1982 (Bl. 15 bis 17 d. A.) tätig, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4

"(…)

§ 5

5

Als Gehalt wird derzeit ein Betrag von brutto DM 3.700.-- vereinbart. Das Gehalt, das monatlich im Nachhinein gezahlt wird, wird später nach Maßgabe der dienstlichen Leistungen festgelegt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt das Gehalt DM 3.900.--.

§ 6

6

Im Falle der Erkrankung gelten die allgemeinen sozialrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften.

§ 7

7

Die Gewährung von Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen richtet sich, soweit nicht gesetzlich bestimmt, nach der allgemeinen Regelung der C.

§ 8

8

Zum Zwecke der zusätzlichen Berufungsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat die Kammer bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen eine Versicherung abgeschlossen.

9

(…)"

10

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien gewährt die Beklagte dem Kläger im Krankheitsfall Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung. Mit Schreiben vom 15. März 1995 (Bl. 18 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

11

"Krankenkassenzuschuss/Beihilfe

12

Sehr geehrter Herr A.,

13

aufgrund der Sonderberatung durch die Rechnungsprüfungsstelle wurde ein Merkblatt erstellt, das wir Ihnen in der Anlage zur Kenntnisnahme geben. Sie gehören zur Gruppe 2, weil Sie keine Versorgungszusage durch das Präsidium haben.

14

Wegen der im Arbeitsvertrag mit der C. P-Stadt geregelten Beihilfe, werden Sie für die Zeit Ihrer aktiven Tätigkeit in der C. C-Stadt wie ein Mitarbeiter der Gruppe 3 behandelt. Das heißt, Sie erhalten eine Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung. Diese wird jedoch nur bis zu Ihrem Ausscheiden aus der Kammer C-Stadt gewährt, insofern tritt keine Änderung ein.

15

Wegen des notwendigen Vertrauensschutzes und der Besitzstandswahrung wird der im Monat März 1995 letztmalig gezahlte, aktuelle Krankenkassenzuschuss in eine steuerpflichtige individuelle Gehaltszulage ab 01.04.1995 umgewandelt, die nicht ruhegehaltsfähig ist und nicht dynamisiert wird.

16

Durch diese auch von der Rechnungsprüfungsstelle empfohlene Regelung, haben Sie keine Nachteile, ausgenommen die Steuerpflicht, die auf jeden Fall eingetreten wäre. Wir hoffen sehr, damit eine gute Lösung gefunden zu haben. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, diese Mitteilung vertraulich zu behandeln."

17

Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch während der Zeit des Bezugs einer Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

18

Er hat vorgetragen, der Klageanspruch resultiere aus der bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gelebten Praxis und damit aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Die Gewährung der Beihilfe habe sich für ihn so dargestellt, als wolle die Beklagte die entsprechende Regelung der C. für Niederbayern in P-Stadt, die ihr bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei, fortführen. Durch ihr Schreiben vom 15. März 1995 habe die Beklagte seinen Anspruch nicht nachträglich beschränken können. Die in § 6 seines früheren Arbeitsvertrags mit der C. für Niederbayern in P-Stadt enthaltene Klausel sei dahingehend auszulegen, dass sich sein Beihilfeanspruch auch auf die Zeit der Rente erstrecke.

19

Im Übrigen wird wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

20

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

21

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch während der Zeit des Bezugs einer Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12. März 2015 - 10 Ca 3656/14 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien über den vom Kläger dem Grunde nach behaupteten Anspruch nicht gebe. Der Anspruch bestehe auch nicht nach Maßgabe einer vom Kläger so verstandenen betrieblichen Übung im Anschluss an die ihm von der Beklagten bislang tatsächlich gewährten Beihilfezahlungen. Vorliegend bleibe offen, weshalb der Kläger anlässlich der ihm im noch bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gewährten Beihilfen davon solle ausgehen können, dass die Beklagte ihm auch nach seinem Ausscheiden weiterhin Beihilfen gewähren wolle. Eine Praxis der Beklagten, nach der ihren Arbeitnehmern auch nach Eintritt in die Altersrente Beihilfen gewährt würden, gebe es, soweit ersichtlich, nicht. Dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten in dem noch mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis lasse sich nicht hinreichend entnehmen, dass der Kläger gleichwohl habe annehmen dürfen, die Beklagte werde künftig eine solche Übung aufnehmen.

25

Gegen das ihm am 31. März 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. April 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Mai 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

26

Er trägt vor, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien im März 1991 sei zwischen ihm und dem damaligen Personalleiter der Beklagten, Herrn M., besprochen worden, dass er beihilfeberechtigt wie im vorhergehenden Arbeitsverhältnis zur C. P-Stadt sein solle. Insoweit habe er auf die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags der C. P-Stadt verwiesen. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für den Zeitraum des aktiven Arbeitsverhältnisses und nicht für Zeiten des Bezugs einer Rente gelten solle, habe sein vorhergehender Arbeitsvertrag zur C. P-Stadt nicht erhalten. Herr M. habe ihm gesagt, dass er so behandelt werde wie bei der C. P-Stadt. Sein Anspruch folge danach zum einen aus einer Vereinbarung der Parteien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick darauf, dass seine beihilferechtliche Stellung so wie in seinem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zur C. P-Stadt habe sein sollen und in § 6 des dortigen Arbeitsvertrages auf die im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften Bezug genommen werde, folge aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften, dass Beihilfe Arbeitnehmern und Betriebsrentnern gezahlt werde. Hätte die Beklagte von dieser Regel abweichen wollen, so hätte sie ihn bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses auf diese Ausnahme von der Regel hinweisen müssen. Zum anderen folge der Anspruch auf Beihilfezahlung auch für Zeiten des Bezugs einer Rente aus betrieblicher Übung. Aufgrund der im Jahr 1991 und in den folgenden Jahren gewährten Beihilfen an diejenigen Betriebsrentner, die auch im aktiven Arbeitsverhältnis einen Beihilfeanspruch gehabt hätten, habe er aus dem Verhalten der Beklagten schließen dürfen, dass auch ihm im Falle eines Rentenbezuges entsprechende Leistungen gewährt würden.

27

Der Kläger beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. März 2015 - 10 Ca 3656/14 - aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch während der Zeit des Bezugs eine Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie erwidert, sie habe denjenigen Mitarbeitern, denen von ihr eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätzen gewährt worden sei, auch für die Zeit nach ihrer aktiven Zeit eine Beihilfegewährung zugesagt. Hierzu verweise sie auf die beispielhaft vorgelegte Versorgungszusage eines Mitarbeiters nebst einem entsprechenden Schreiben, in dem die Beihilfegewährung auch für den Ruhestand zugesagt werde (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 22. Juli 2015 = Bl. 124 bis 128 d. A.). Der Kläger habe eine derartige Versorgungszusage und/oder eine mündliche oder schriftliche Zusage, dass Beihilfe auch im Ruhestand gewährt würde, nicht erhalten. Der unsubstantiiert gebliebene Vortrag des Klägers, wonach seine beihilferechtliche Stellung so wie im vorhergehenden Arbeitsverhältnis zur C. P-Stadt habe sein sollen, gehe auch deswegen fehl, weil der Kläger auch in P-Stadt nicht Beamter, sondern Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen sei. Die Bundesbeihilfeverordnung regele die korrekte Ermittlung und Abrechnung der Beihilfe, begründe aber keinen Rechtsanspruch auf Beihilfe. Eine dahingehende Übung, auch während des Rentenbezugs Beihilfe zu gewähren, habe das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

34

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat weder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung noch aus betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien während des Bezugs einer (Alters-)Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung leistet.

35

1. Der Klageanspruch lässt sich auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht aus einer Vereinbarung der Parteien anlässlich der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses herleiten.

36

Selbst wenn man gemäß dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass er im Einstellungsgespräch auf die in § 6 seines Arbeitsvertrags mit der C. P-Stadt getroffenen Regelung zur Beihilfe verwiesen und der frühere Personalleiter der Beklagten, Herr M., ihm hierzu gesagt hat, dass er so wie bei der C. P-Stadt behandelt werde, folgt daraus nicht, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, ihm über die während des Arbeitsverhältnisses der Parteien gewährten Beihilfen nach der Bundeshilfebeihilfeverordnung hinaus diese auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Rentenbezugs zu leisten. Der Kläger hat in Bezug auf sein Berufungsvorbringen im Termin vom 29. Oktober 2015 klargestellt, dass bei dem Einstellungsgespräch das Thema Beihilfe zwar besprochen, allerdings nicht zwischen Beihilfe während des aktiven Arbeitsverhältnisses und während des Bezugs der Rente differenziert worden sei. Soweit der Kläger davon ausgegangen ist, dass ihm nach § 6 seines Dienstvertrages mit der C. P-Stadt auch als Rentner ein Beihilfeanspruch zustehen soll, lässt sich diese Annahme aus dem vorgelegten Dienstvertrag vom 10. August 1982 nicht herleiten.

37

Dem Wortlaut der in § 6 des Dienstvertrags zwischen dem Kläger und der C. P-Stadt vom 10. August 1982 enthaltenen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass der Anspruch auf Beihilfe über die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen soll. Zwar sieht die Bundesbeihilfeverordnung auch die Beihilfeberechtigung der Empfänger von Ruhegehältern vor. Bei der Auslegung der vertraglichen Regelung ist aber zu berücksichtigen, dass die Vertragspflichten der Arbeitsvertragsparteien regelmäßig auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses beschränkt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Fragen der betrieblichen Altersversorgung berührt sind, zu denen die Beihilfe nicht gehört, oder andere Regelungsbereiche, die sich typischerweise auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, wie beispielsweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 62/09 - Rn. 20, NZA-RR 2012, 64). Im Falle des Klägers fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Auslegung der Regelung dahingehend, dass ein Beihilfeanspruch über die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht. Anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall in der vorgenannten Entscheidung ergibt auch eine Gesamtbetrachtung der Regelungen des Arbeitsvertrags mit der C. P-Stadt nicht, dass dem Kläger eine beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte. Auch im Übrigen sind keine besonderen Umstände dafür ersichtlich, dass die Regelung in § 6 des Dienstvertrags eine Beihilfeberechtigung auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Bezugs einer Altersrente begründen soll. Der Kläger hat im Termin vom 29. Oktober 2015 erklärt, dass es bei der C. P-Stadt ein ähnliches Schreiben wie das der Beklagten vom 15. März 1995 gegeben und ihm ein Mitarbeiter berichtet habe, dass bei diesem von der C. P-Stadt auch die Gewährung von Beihilfe während des Bezugs der Rente abgelehnt worden sei. Im Hinblick darauf, dass die in § 6 des Dienstvertrags des Klägers mit der C. P-Stadt getroffene Regelung zur Beihilfe aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht erkennen lässt, dass danach eine Beihilfeberechtigung auch für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Rentenbezugs bestehen soll, kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der damalige Personalleiter der Beklagten mit der von ihm nach dem Vortrag des Klägers abgegebenen Erklärung - über die Gewährung von Beihilfe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hinaus - dem Kläger eine Beihilfeberechtigung auch während der Zeit des Bezugs einer Rente zugesagt hat.

38

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält zur Beihilfeberechtigung keine Regelung. Auch bei einer Gesamtbetrachtung seiner Regelungen ergibt sich nicht, dass dem Kläger etwa eine beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte.

39

2. Der Klageanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet.

40

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Der Arbeitgeber kann durch einen Vorbehalt verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in Zukunft wirkende Bindung entsteht. In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, dass der Vorbehalt klar und unmissverständlich kund getan wird (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - Rn. 33, NZA 2003, 1145).

41

b) Die Beklagte hat unstreitig im Jahr 1991 und in den folgenden Jahren Beihilfe auch an ausgeschiedene Arbeitnehmer gezahlt, die in ihrer aktiven Zeit Beihilfe erhalten hatten. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass dies aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen erfolgt sei und sie denjenigen Mitarbeitern, denen von ihr eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätzen gewährt worden sei, auch für die Zeit nach ihrer aktiven Zeit eine Beihilfegewährung zugesagt habe. Der Kläger hat darauf erwidert, dass im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Jahr 1991 alle "BAT-Angestellten" im aktiven Arbeitsverhältnis und für Zeiten des Bezugs einer Rente durch die Beklagte Beihilfe im Krankheitsfall nach den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung erhalten hätten und nicht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung so verfahren worden sei. Auch wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, ist gleichwohl wegen der in § 12 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien vom 18. Dezember 1990 enthaltenen doppelten Schriftformklausel keine dauerhafte Bindung der Beklagten aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden.

42

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Schriftformklauseln das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern. Zwar gilt dies nicht für eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, weil die Vertragsparteien das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben können, auch wenn sie bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben. Bei einer Schriftformklausel, die - wie hier § 12 Abs.1 des Dienstvertrags - nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch die Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform für ihre Änderung unterstellt, ist dies allerdings nicht möglich. Eine solche doppelte Schriftformklausel kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. An der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß führt gemäß § 125 Satz 2 BGB zur Nichtigkeit der Änderungsabrede. Durch die doppelte Schriftformklausel kann deshalb verhindert werden, dass eine betriebliche Übung entsteht (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 16 bis 18, NZA 2008, 1233; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - Rn. 35 bis 37, NZA 2003, 1145).

43

bb) Vorliegend haben die Parteien in § 12 Abs. 1 ihres Dienstvertrags ein konstitutives Schriftformerfordernis für Änderungen ihres Vertrages und Nebenabreden zu ihrem Vertrag vereinbart und ausdrücklich geregelt, dass dies auch für diese Schriftformklausel gilt. Mit der Formulierung "zu ihrer Rechtswirksamkeit" bestimmt die Schriftformklausel selbst als Rechtsfolge ihrer Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der formlosen Vereinbarung. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Schriftform auch für die Schriftformklausel ihrerseits gelten soll. Gerade durch die Verwendung einer doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Parteien einerseits auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen Wert legen, andererseits ein Verstoß auch zur Unwirksamkeit der Änderungsabrede führen soll (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 20, NZA 2008, 1233).

44

cc) Der Grundsatz, wonach Individualvereinbarungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - hier dem Dienstvertrag der Parteien - vorgehen, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser allgemeine Grundsatz des AGB-Rechts trotz der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht (§ 23 Abs. 1 AGB-Gesetz) hier Anwendung findet. Der Vorrang von Individualabreden gilt jedenfalls nicht für die betriebliche Übung, weil diese keine Individualabrede ist (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 30, NZA 2008, 1233). Eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Gewährung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auch während der Zeit des Bezugs einer Rente ist gemäß den obigen Ausführungen nicht abgeschlossen worden.

45

dd) Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, ob die in § 12 Abs. 1 des Dienstvertrages der Parteien enthaltene doppelte Schriftformklausel nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 EGBGB seit dem 01. Januar 2003 nach § 307 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 31 ff., NZA 2008, 1233). Denn die Beklagte hat bereits im Jahr 1995 mit ihrem Schreiben vom 15. März 1995 eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass sie dem Kläger eine Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung nur für die Zeit seiner aktiven Tätigkeit bis zu seinem Ausscheiden gewährt. Mit dieser Erklärung hat die Beklagte verhindert, dass aus ihrem Verhalten eine in Zukunft wirkende Bindung bezüglich der Gewährung einer Beihilfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 15. März 1995 war die im Dienstvertrag der Parteien enthaltene doppelte Schriftformklausel nicht nach § 307 BGB unwirksam, weil diese Vorschrift zur Inhaltskontrolle erst ab dem 01. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand und zuvor im AGB-Recht die Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht galt (vgl. zur Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - NZA 2003, 1145). Nach dem Schreiben der Beklagten vom 15. März 1995 konnte der Kläger als Erklärungsempfänger nicht mehr annehmen, dass die Beklagte ihm auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden eine Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewähren will.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

47

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Juni 2011 - 10 AZR 62/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2008 - 7 Sa 101/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2008 - 7 Sa 101/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger über den 31. Januar 2005 hinaus Beihilfe entsprechend den für Beamte des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen zu gewähren.

2

Der Kläger war auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 bei der F-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG) ab 1. Januar 1986 als Wissenschaftler und Mitglied der Leitung des FhG-Instituts für Atmosphärische Umweltforschung beschäftigt.

3

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

㤠3

        

Vergütung

        

(1)     

Herr Prof. S erhält eine monatliche Gesamtvergütung, die sich zusammensetzt aus

                 

a)    

dem Grundgehalt entsprechend dem Gehalt, das einem Bundesbeamten der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung C zum Besoldungsgesetz (BBesG) jeweils zusteht; …

                 

b)    

einem Ortszuschlag entsprechend den für Bundesbeamte dieser Besoldungsgruppe jeweils gültigen Vorschriften.

        

…       

                 
        

(3)     

Mit dieser Vergütung sind alle Ansprüche von Herrn Prof. S für seine Tätigkeit bei der FhG abgegolten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

        

…       

        
        

§ 4

        

Nebenleistungen

        

(1)     

Herr Prof. S hat Anspruch auf Erstattung der Reise- und Umzugskosten, auf Trennungsgeld, Beihilfen, Wohnungsfürsorge und ähnliche Leistungen entsprechend den für Beamte des Bundes der Besoldungsgruppe C 4 jeweils geltenden Bestimmungen. Wird ein Betragszuschuss nach § 405 RVO in Anspruch genommen, so gelten die diesbezüglichen Beihilferegelungen für Angestellte des Bundes.

        

…       

        
        

§ 5

        

Urlaub

        

Herr Prof. S hat in jedem Kalenderjahr seiner Tätigkeit Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend den für Beamte des Bundes der Besoldungsgruppe C 4 jeweils geltenden Bestimmungen. …

        

…       

        

§ 7

        

Nebentätigkeit und Ehrenämter

        

(1)     

Als Nebentätigkeit im Sinne dieser Vertragsbestimmungen gelten in entsprechender Anwendung alle Tätigkeiten und Beschäftigungen, die in den §§ 1, 2 und 3 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) in ihrer jeweiligen Fassung... bezeichnet sind.

        

…       

        

§ 10

        

Arbeitslosen- und Angestelltenversicherung

        

(1)     

Herr Prof. S unterliegt der Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

        

(2)     

Die FhG übernimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu diesen Versicherungen sowie die darauf ggf. entfallenden Steuern und die Ergänzungsabgaben.

        

§ 11

        

Versorgung

        

Herr Prof. S wird von der FhG zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL) versichert. Die Durchführung der Versicherung und die Gewährung von Leistungen aus der Versicherung richtet sich nach Maßgabe der Satzung der VBL in der jeweils geltenden Fassung.

        

Für die Zahlung der Beiträge gilt § 8 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder (Versorgungs-TV) vom 04.11.66 in der jeweils geltenden Fassung.

        

§ 12

        

Krankenbezüge, Unfallfürsorge und Sterbegeld

        

(1)     

Herr Prof. S erhält im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines von einem Amtsarzt befürworteten Kur- oder Heilverfahrens die vollen Bezüge gemäß § 3 dieses Vertrages für einen Zeitraum bis zu einem Jahr, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, als Krankenbezüge weitergezahlt.

        

(2)     

Im Falle des Todes von Herrn Prof. S vor Beendigung des Dienstverhältnisses wird Sterbegeld entsprechend den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen gezahlt.

        

…       

        
        

§ 13

        

Dauer des Dienstverhältnisses

        

…       

        

(2)     

Herr Prof. S kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres - erstmals zum 31.12.87 - kündigen. Die FhG kann das Dienstverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) kündigen.

        

…       

        
        

(4)     

Das Dienstverhältnis endet ferner, ohne dass es einer Kündigung bedarf:

                 

a)    

mit Ablauf des Monats, in dem Herr Prof. S das 65. Lebensjahr vollendet,

                 

…“    

        
4

Der Kläger sandte der FhG den von ihm unterzeichneten Vertrag mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 zurück. In diesem heißt es ua.:

        

„…    

        

als Anlage übersende ich Ihnen die von mir unterzeichneten Exemplare meines Dienstvertrages. Ich gehe davon aus, dass die in Paragraph 2 genannten Einschränkungen bzgl. der Lage des Wohnsitzes gegebenenfalls großzügig ausgelegt werden und die in Paragraph 4 ausgeführten Bestimmungen bzgl. der Beihilferegelung auch nach Beendigung meines Dienstverhältnisses ihre Gültigkeit behalten.“

5

Auf dieses Schreiben reagierte die FhG nicht.

6

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags geltende „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen“ (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290) lautete auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Beihilfeberechtigte Personen

        

(1)     

Beihilfeberechtigt sind

                 

1.    

Beamte und Richter,

                 

2.    

Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand …

        

(2)     

Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

        

…“    

        
7

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auf die F GmbH, die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten, über.

8

Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Klägers endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2005 gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985. Mit Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger eine Fortsetzung seiner Tätigkeit bis zum Dienstantritt des neu berufenen Institutsleiters vereinbart.

9

Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Art der Tätigkeit

        

Herr Prof. Dr. S übernimmt in Fortsetzung seiner bisherigen Leitungsfunktion die Leitung des Instituts für Atmosphärische Umweltforschung … der F GmbH.

        

Herr Prof. Dr. S übt seine Aufgaben im Rahmen des Satzungszweckes der Gesellschaft aus.

                 
        

§ 2     

        

Vergütung

        

Die Gesellschaft zahlt Herrn Prof. Dr. S entsprechend Besoldungsgruppe C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung von

                 
        

Grundgehalt C 4, Stufe 15

...     

        

…       

        

zahlbar jeweils zum Ende eines Monats.

        

Damit sind vorbehaltlich der nachfolgenden Vertragsregelungen alle Ansprüche gegenüber der Gesellschaft abgegolten.

        

…       

                 
        

§ 9     

        

Inkrafttreten und Beendigung

        

Dieser Vertrag tritt am 1. Februar 2005 in Kraft und endet mit Dienstantritt des neu berufenen Institutsleiters. Er kann weiterhin von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, frühestens zum 30. Juni 2005, gekündigt werden.

                 
        

§ 10   

        

Änderungen und Ergänzungen

        

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“

10

Die Beklagte gewährte dem Kläger nach dem 31. Januar 2005 keine Beihilfe mehr.

11

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Beihilfe über das Ende seines Arbeitsverhältnisses hinaus. Eine Begrenzung auf die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags enthalte § 4 des Arbeitsvertrags nicht. 1997 habe ihm die Referatsleiterin in der Abteilung Personal bei der FhG, Frau C, ausdrücklich bestätigt, dass eine Beihilfeverpflichtung über das Vertragsende hinaus bestehe.

12

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Beihilfe iSd. § 4 Abs. 1 des Vertrags vom 16./18. Oktober 2005 auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine beamtenähnliche Stellung sei dem Kläger nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden. Aus dem Schweigen der Rechtsvorgängerin auf das Schreiben vom 31. Oktober 1985 könne nichts anderes gefolgert werden. Jedenfalls habe der Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 das Arbeitsverhältnis auf eine neue Basis gestellt und den vorherigen Vertrag abgelöst.

14

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe entsprechend den für Beamte des Bundes der (früheren) Besoldungsgruppe C 4 jeweils geltenden Bestimmungen über die altersbedingte Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2005 hinaus. Dieser Anspruch ist durch den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 nicht beseitigt worden.

16

I. Der Beihilfeanspruch besteht gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes idF vom 1. November 2001 (zuletzt geändert durch die 28. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004, GMBl. S. 379) bzw. ab 14. Februar 2009 iVm. § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung(BBhV) über den 31. Januar 2005 hinaus. Die ursprünglich von der FhG eingegangene Verpflichtung ist durch die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zu erfüllen.

17

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 4 des Arbeitsvertrags um eine typische Vertragsregelung handelt, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist(vgl. dazu BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 21 f., BB 2011, 1725; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 18 mwN, NZA 2011, 151), oder ob eine nichttypische Regelung vorliegt, deren Auslegung durch die Tatsachengerichte in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar ist, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 29/07 - Rn. 16 mwN). Auch bei einer vollständigen revisionsrechtlichen Überprüfung hielte die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung dieser stand.

18

2. Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22, BB 2011, 1725).

19

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass ein Beihilfeanspruch nach den Regelungen für vergleichbare Bundesbeamte über die altersbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2005 hinaus besteht.

20

a) Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist nicht eindeutig. Ihm lässt sich nicht klar entnehmen, ob der Anspruch auf Beihilfe auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags geltenden Fassung sah einen Beihilfeanspruch auch für Ruhestandsbeamte vor, sodass eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch für die Zeit nach einem altersbedingten Ausscheiden gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags erfasst. Zwar ist bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen, dass die Vertragspflichten der Arbeitsvertragsparteien regelmäßig auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses beschränkt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Fragen der betrieblichen Altersversorgung berührt sind, zu denen die Beihilfe nicht gehört (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6), oder andere Regelungsbereiche, die sich typischerweise auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, wie beispielsweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Im konkreten Einzelfall sprechen aber der vertragliche Regelungszusammenhang sowie der Regelungszweck und die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags gegen eine solche Beschränkung.

21

b) Eine Gesamtbetrachtung der Regelungen des Arbeitsvertrags ergibt, dass dem Kläger eine beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte. Sowohl die Vergütungsregelung des Arbeitsvertrags als auch die Regelungen über Urlaub, Nebentätigkeit, Krankenbezüge und Dauer des Dienstverhältnisses sind Indizien für diesen Regelungszweck. Nach § 10 des Arbeitsvertrags werden die Beiträge zur „Angestellten- und Arbeitslosenversicherung“ - untypisch für ein Arbeitsverhältnis - in vollem Umfang vom Arbeitgeber getragen. Auch das dem Abschluss des Arbeitsvertrags vorausgegangene Schreiben der FhG vom 13. August 1985 benennt dieses Ziel deutlich.

22

Zu berücksichtigen ist auch das Schreiben des Klägers vom 31. Oktober 1985, dass er der FhG zusammen mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 16./18. Oktober 1985 übersandt hatte. Dabei handelt es sich um die Offenlegung des Vertragsverständnisses des Klägers im Hinblick auf eine interpretationsbedürftige Regelung gegenüber der anderen Vertragspartei. Reagiert diese darauf nicht, kann dies ein redlicher Vertragspartner nur so verstehen, als entspreche die abgegebene Interpretation derjenigen beider Vertragsparteien.

23

c) Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

24

aa) Zwar ist zutreffend, dass ein privater Arbeitgeber regelmäßig solche (kostenintensiven) Leistungen für den Krankheitsfall nicht über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus gewähren will. Im Entscheidungsfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die einer solchen Vermutung entgegenstehen. Bei der FhG handelte es sich um eine öffentlich geförderte Institution des Wissenschaftsbetriebs, die bei der Werbung um qualifiziertes Personal insbesondere mit den Universitäten in Konkurrenz stand. Da ihr die Dienstherrneigenschaft fehlte und sie deshalb keine Beamtenverhältnisse begründen konnte, konnte sie in diesem Wettbewerb nur erfolgreich sein, wenn sie Bewerbern durch die Gestaltung der Arbeitsverträge mindestens die Arbeitsbedingungen anbot, die entsprechend qualifizierten Personen im öffentlichen Dienst gewährt wurden.

25

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dem Umstand, dass dem Kläger von ihr keine Altersversorgung über das Vertragsende hinaus gewährt wird, nicht der Schluss ziehen, sämtliche Vertragspflichten sollten grundsätzlich auf die Vertragslaufzeit begrenzt werden. Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags hatte sich die FhG verpflichtet, den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder(VBL) zu versichern. Die Satzung der VBL sah zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtversorgungssystem mit dem Ziel vor, die Versorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes der der Beamten anzunähern. Das durch beamtenrechtliche Grundsätze geprägte Gesamtversorgungssystem wurde erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt (vgl. dazu BAG 19. August 2008 - 3 AZR 922/06 - Rn. 37, NZA-RR 2009, 449). Damit war die Versorgung zwar nicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gewährleistet, aber diese verschaffte dem Kläger eine entsprechende Zusatzversorgung.

26

II. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 beseitigt worden.

27

1. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen nichttypischen Vertrag. Seine Regelungen sind für die besondere Einzelfallsituation der Beschäftigung des Klägers für eine Überbrückungszeit bis zum Dienstantritt des neu berufenen Institutsleiters getroffen worden. Seine Auslegung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie ist nur darauf überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 29/07 - Rn. 16 mwN). Einer solchen Überprüfung hält die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ohne Weiteres stand.

28

2. Das Landesarbeitsgericht hat alle Umstände des Vertragsschlusses, seinen Inhalt und seinen Zweck berücksichtigt. Es nimmt insbesondere zutreffend an, dass Regelungen, die den Beihilfeanspruch ausdrücklich oder konkludent beseitigen, dem Vertrag vom 11. Januar 2005 nicht zu entnehmen sind. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Zwar löst regelmäßig eine spätere, neue Vertragsregelung die frühere ab. Die Revision übersieht aber die besondere Übergangssituation, die diesem Vertrag zugrunde lag. In einem solchen Fall braucht es besondere Anhaltspunkte für die Annahme der Ablösung nachwirkender Pflichten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Solche ergeben sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 11. Januar 2005. Diese Regelung bezieht sich nach dem vertraglichen Gesamtzusammenhang eindeutig nur darauf, welche Gegenleistungen der Kläger für seine Tätigkeiten aufgrund des neuen Arbeitsvertrags erhalten soll. Einen Bezug zu nachwirkenden Ansprüchen aus dem früheren Arbeitsvertrag hat diese Regelung nicht. Dies wird im Übrigen auch daraus deutlich, dass eine ähnliche Regelung in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 enthalten war.

29

III. Auf mögliche Schadensersatzansprüche kommt es aufgrund der bestehenden vertraglichen Verpflichtung nicht an.

30

IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Kay Ohl    

        

    Rudolph    

                 

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.