Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Dez. 2008 - 11 Ta 187/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1217.11TA187.08.0A
17.12.2008

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.07.2008, 10 Ca 497/07, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die im Beschluss vom 17.04.2007 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.08.2008 monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR und ab 01.10.2008 monatliche Raten von 175,00 EUR zu zahlen hat.

2. Die Beschwerdegebühr wird auf 25,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Dem beschwerdeführenden Kläger war für sein am 05.03.2007 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss vom 17.04.2007 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

2

Aus der Staatskasse wurden 1.000,72 EUR verauslagt.

3

Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens legte der Kläger nach entsprechender Aufforderung durch das Arbeitsgericht unter dem 30.04.2008 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die Angaben zu den Bruttoeinnahmen des Klägers und seiner Ehefrau, zu Abzügen, Wohnkosten und sonstigen Zahlungsverpflichtungen enthielt. Nachweise über Einnahmen und Belastungen waren der Erklärung nicht beigefügt. Nachdem das Arbeitsgericht den Kläger zuletzt unter Fristsetzung bis zum 11.06.2008 an die Erfüllung seiner diesbezüglichen Erklärungspflicht erinnert hatte, legte er am 11.06.2008 eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2008, den Mietvertrag nebst Nebenkostenabrechnungen, einen Kreditvertrag sowie einen Kreditversicherungsvertrag vor.

4

Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 16.07.2008 die im Beschluss vom 17.04.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend, dass der Kläger ab 01.08.2008 monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR und ab 01.10.2008 monatliche Raten in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen hat.

5

Gegen den am 23.07.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.08.2008 eingelegte sofortige Beschwerde, in der der Kläger darauf hinweist, dass das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau beendet sei und sie nunmehr kalendertäglich 20,43 EUR Krankengeld beziehe. Sie halte sich B. auf, wo sie sich einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterziehe. Er besuche seine Ehefrau am Wochenende, was bei einer Gesamtfahrstrecke von 700 km mit Fahrkostenbelastungen von 210,00 EUR verbunden sei.

6

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 06.10.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nur zum Teil begründet. Der Kläger muss monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR (August und September 2008) und ab Oktober 2008 175,00 EUR zahlen.

9

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten. Der Kläger verfügt nunmehr über ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von monatlich 157,85 EUR, ab 01.10.2008 460,85 EUR. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der von ihm abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.04.2008 sowie unter Berücksichtigung der am 11.06.2008 nachgereichten Unterlagen (Lohn- und Gehaltsabrechnung Mai 2008, Mietvertrag sowie Nebenkostenabrechnung, Kreditvertrag, Krankengeldnachweis).

10

Ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Mai 2008 erzielte der Kläger in den Monaten Januar bis einschließlich Mai 2008 einen Gesamtbruttoverdienst von 13.240,05 EUR. Hiervon sind in Abzug zu bringen gem. § 82 Abs. 2 SGB IX:

11

Lohnsteuer:

 773,65 EUR

Krankenversicherung:

 1.031,19 EUR

Rentenversicherung:

 1.282,55 EUR

Arbeitslosenversicherung:

212,69 EUR

Pflegeversicherung:

109,56 EUR

12

Hieraus errechnet sich ein Nettoverdienst von 9.830,38 EUR, mithin 1.966,08 EUR/Monat.

13

Davon sind abzusetzen:

14

Freibetrag für Erwerbstätige, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO :

 176,00 EUR

Unterhaltsfreibetrag für die Partei,
§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO:

 386,00 EUR

Freibetrag für 2 Kinder, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO

        

abzüglich Kindergeld:

232,00 EUR

Miete

609,84 EUR

Betriebskosten (Gas)

101,39 EUR

Kredittilgung

303,00 EUR

Summe:

1.808,23 EUR

Einzusetzendes Einkommen:

157,85 EUR

zu zahlende Raten:

60,00 EUR

(am 01.08.2008 und 01.09.2008)

        

und

        

ab 01.10.2008 (Wegfall Kreditraten)

175,00 EUR

15

Der Freibetrag für Ehegatten ist nicht zu berücksichtigen, da das Einkommen der Ehefrau des Klägers den Freibetrag übersteigt. Nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO ist für den Ehegatten der Partei derselbe Freibetrag abzuziehen wie für die Partei selbst, mithin 386,00 EUR. Der Freibetrag vermindert sich um das eigene Einkommen des Ehegatten, § 115 Abs.1 S.7 ZPO. Die Ehefrau des Klägers bezieht derzeit kalendertäglich Krankengeld von 20,43 EUR, 612,90 EUR/Monat.

16

Die Kosten für Miete und Gas sind nur anteilig abzusetzen. Der Kläger verdient 1966,08 EUR/Monat, seine Ehefrau vereinnahmt 612,90 EUR Krankengeld. Entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen des Klägers zu den Gesamteinkünften sind die Kosten für Miete und Gas zu tragen (76,23 %).

17

Darüber hinausgehende Abzüge sind nicht vorzunehmen. Die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.04.2008 aufgeführte KfZ - Haftpflichtversicherungsprämie von 38,00 EUR ist nicht abzusetzen. Der Abzug der KfZ - Haftpflichtversicherungsprämie kommt nur in Betracht, wenn die Partei ein Kraftfahrzeug benötigt (Zöller-Philippi, § 115 Rz.23), was der Kläger nicht dargelegt hat. Darüber hinaus hat er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht die entsprechende Prämienrechnung nicht vorgelegt (§ 117 Abs.2 S.1 ZPO).

18

Die von dem Kläger geltend gemachten Fahrtkosten für die Fahrt zu der Ehefrau des Klägers, die sich aus Anlass der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in Bad Driburg aufhält, sind nicht abzugsfähig.

19

Die nach KV 1812 S. 2 angefallene Gerichtsgebühr ist durch gerichtliche Entscheidung auf die Hälfte zu ermäßigen. Im Hinblick auf die Herabsetzung der Ratenhöhe ist die Ermäßigung der Gebühr ermessensgerecht.

20

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.