Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Juli 2011 - 11 Ta 145/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0727.11TA145.11.0A
bei uns veröffentlicht am27.07.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, AZ: 9 Ca 2581/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

2

Mit am 29.12.2010 (per Fax vorab) beim Arbeitsgericht erhobener Klage macht die Klägerin Vergütung für das Jahr 2007 in Höhe von 11.076,96 sowie Ersatz von Fahrtkosten für das Jahr 2007 in Höhe von 1.071,20 € gegenüber dem Beklagten geltend.

3

Der im August 1937 geborene Beklagte sah sich Ende des Jahres 2005 aufgrund seines eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage, sich in seinem Haushalt selbst zu versorgen. Er bedurfte daher einer Pflegekraft, welche seinen Haushalt führen und ihn zu Behörden, Ärzten und Apotheken und auch zum Einkauf fahren sollte. Um diesen Bedarf zu decken, wandte er sich an einen Freundschaftsservice und kam in Kontakt mit der im Juli 1954 geborenen Klägerin.

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Ab November 2005 wurde die Klägerin vereinbarungsgemäß im Haus des Beklagten von mittwochs 19 Uhr bis sonntags 10 Uhr tätig. Streitig ist zwischen den Parteien, ob beginnend ab dem Jahr 2008 die Klägerin, wie von dem Beklagten behauptet, erst donnerstags anreiste. Im Februar 2006 schlossen die Parteien einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben des jeweiligen Partnervermögens einsetzten. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 09.07.2008 wurde die Annahme der Klägerin als Kind des Beklagten ausgesprochen. Im November 2008 erwarben die Parteien gemeinsam ein Haus in T. zum Preis von 71.000,-€. 30.000,- € zahlte der Beklagte aus seinem Vermögen ein, der übrige Kaufbetrag wurde durch Darlehensaufnahme abgedeckt. Die Darlehensrate in Höhe von 750,-€ monatlich übernahm der Beklagte, wobei er aus diesem Haus Mieteinnahmen von monatlich 500,.- € erzielte. Von dem Erbvertrag ist der Beklagte mit Datum vom 17.05.2010 zurückgetreten.

5

Während des Aufenthalts der Klägerin im Haus des Beklagten von Mittwochabend bis Sonntagmorgen war sie nach Weisungen und Vorgaben des Beklagten eingesetzt, ohne über ihre Zeit frei verfügen zu können. In dieser Zeit hat sie den Haushalt nebst Reinigungsarbeiten versorgt, Mahlzeiten zubereitet und vorgekocht, den Beklagten geduscht und gewaschen, wundgewordene Stellen versorgt und ihm auch nachts mehrere Male bei den Toilettengängen geholfen. Außerdem hat sie dem Beklagten zum Einkaufen, zu Ärzten und zu sonstigen Stellen gefahren.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, es sei von Anfang an eine entgeltliche Tätigkeit vorgesehen gewesen. So habe ihr der Beklagte zu Beginn ihrer Tätigkeit versprochen, sie werde zwei Häuser erhalten solle, wenn sie ihn pflege. Diesem Vorschlag habe sie im Hinblick auf die geringe Rente des Beklagten nicht widersprochen. Nach 3 Monaten Tätigkeit habe er ihr zunächst vorgeschlagen, sie zu heiraten. Da sie dies abgelehnt habe, habe er den Abschluss des vorgelegten Erbvertrages veranlasst. Außerdem habe sie der Beklagte Ende des Jahres 2007 gebeten die Adoption durchzuführen. Geld habe sie nur für Besorgungen erhalten. Ihre eigene Verpflegung habe sie durch selbst mitgebrachte Lebensmittel abgedeckt. Als der Beklagte zusehens ein gröberes Verhalten an den Tag gelegt und ihr zuletzt ins Gesicht getreten habe mit der Folge eines Nasenbeinbruches, habe sie im April 2010 die Tätigkeit eingestellt.

7

Der Beklagte hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt und vorgetragen, zwischen den Parteien bestünden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen. Zutreffend sei zwar, dass die Klägerin anfangs ihre Tätigkeiten für den Beklagten im Zeitraum von Mittwochabend bis Sonntagmorgen 10 Uhr verrichtet habe. Ab dem Jahr 2008 sei sie jedoch erst Donnerstag 19 Uhr erschienen und bis Sonntagvormittag 9 Uhr bzw. 10 Uhr geblieben.

8

Zwischen den Parteien sei lediglich vereinbart worden, von wann bis wann sich die Klägerin im Haushalt aufhalte und ihn versorgen solle. Weder eine Vergütung, noch Arbeitszeiten seien vereinbart worden. Auch eine Vereinbarung hinsichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sei nicht getroffen worden.

9

Die Klägerin habe jedoch Kost und Logis sowie immer wieder kleine Barbeträge insbesondere einmal 2.200,- € für eine Zahnbehandlung und zweimal 300,- € für die Begleichung eines Unfallschadens erhalten.

10

Von Anfang an habe der Klägerin daran gelegen, sich des Vermögen des Beklagten zu bemächtigen. Daher sei es schon im Februar 2006 zum Abschluss des Erbvertrages und im Dezember 2007 zur Annahme der Klägerin an Kindes statt gekommen.

11

Von daher gelte für die Klägerin auch die Regelung des § 1619 BGB.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.05.2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt. Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Rechtsbeziehung der Parteien als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist, da die Klägerin in weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt abhängig beschäftigt gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit durch die Klägerin bei dem Beklagten sei unbestritten geblieben, die Vergütungsvereinbarung folge, hier nach eigenem Vorbringen des Beklagten, aus der Erbeinsetzung. Unerheblich sei, dass nachfolgend der Beklagte die Klägerin an Kindes statt angenommen habe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Beschlusses vom 12.05.2011, insbesondere der diesbezüglichen Entscheidungsbegründung wird auf die Gründe des genannten Beschlusses (Bl. 89 bis 95 d. A.) verwiesen.

14

Gegen diesen ihm am 22.06.2011 über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.06.2011, Gerichtseingang am 30.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.

15

Diese hat er wie folgt begründet:

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Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit zwischen den Parteien vereinbart war, sei jedoch streitig, ob die Klägerin mittwochs bis sonntags gearbeitet habe oder von donnerstags bis sonntags. Im Übrigen fehle es völlig an der Vereinbarung einer Vergütung. Die Klägerin verschweige, wie sie in der Zeit von 2005 und 2006 bezahlt worden sei. Auch wenn man annehme, dass eine angemessene Vergütung in einem Rechtsstreit durch das Gericht festgesetzt werden könne, sei doch Voraussetzung, dass beide Parteien von einer Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Arbeitnehmers ausgegangen seien. Eine etwaige Vergütungspflicht könne auch entfallen sein, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierauf geeinigt hätten.

17

Schon im Februar 2006, somit 4 Monate nachdem die Klägerin für den Beklagten tätig geworden sei, hätten die Parteien einen Erbvertrag geschlossen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages sei man sich darüber einig gewesen, dass eine gesonderte Vergütung der Tätigkeit der Klägerin mit Rücksicht auf die Erwartung des Erbens nicht erfolgen solle. Unter dem 27.12.2007 habe der Beklagte die Klägerin dann an Kindes statt angenommen, wodurch sie eine nicht widerrufbare Position als Alleinerben ihres Vaters erhalten habe.

18

Die Klägerin erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt angenommen. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten habe das Entgelt in der Erbeinsetzung liegen sollen.

19

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 08.07.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten, insbesondere auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses und die auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 169 ZPO) eingelegt.

22

In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Beklagten jedoch keinen Erfolg.

23

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 I Ziffer 3 a ArbGG eröffnet.

24

1. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011 sowie des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen. Das Rechtsverhältnis der Parteien, dass dem Streit über die Vergütungsansprüche der Klägerin für das Jahr 2007 zugrunde liegt, ist als Arbeitsverhältnis einzuordnen.

25

2. Im Hinblick auf die Beschwerde ist lediglich folgendes hinzuzufügen:

26

a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen aufstellt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeiten in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dabei ist das Arbeitsverhältnis ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Wie sich aus § 612 BGB ergibt, ist nicht erforderlich, dass die Parteien bei Eingehung eines Arbeitsverhältnisses die Höhe der Vergütung und die Umstände der Auszahlung einzeln festlegen. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer in einer für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung späterer Vergütung Dienste leistet und der Dienstberechtigte in dieser Kenntnis die Leistung entgegennimmt (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 612 BGB Rd-Nr. 21). Dass diese Voraussetzung vorlag, hat selbst der Beklagte zugestanden (Bl. 81 d.A.). In seinem Schriftsatz vom 03.03.2011 hat er vorgetragen, mit Abschluss des Erbvertrages sei jeglicher Vergütungsanspruch erfüllt, weil beide Parteien ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass die Klägerin mit dem Antritt des Erbe des Beklagten hinreichend für ihre Leistung entlohnt sei.

27

Auch der Beklagte ist daher davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin durch die Erbeinsetzung, durch Antritt des Erbes entlohnt werden solle. Dem entsprach wie vom Arbeitsgericht festgestellt, der unbestrittene Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe ihr zu Beginn der Tätigkeit als Entlohnung die Übertragung zweier Häuser zugesagt.

28

Wenn der Beklagte nunmehr in der Beschwerde behauptet, Entgeltlichkeit der Tätigkeit sei nicht vereinbart, insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, welche Vergütung sie in den Jahren 2005 und 2006 erhalten habe, stellt er sich hierzu in Widerspruch. Unabhängig davon ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Entgeltlichkeit der Tätigkeit entfallen zu lassen. Wie zuvor dargestellt, ist nicht erforderlich, dass ausdrückliche Entgeltlichkeit vereinbart wird, genügend ist, dass für den Dienstberechtigten (hier den Beklagten) bei Aufnahme und Vereinbarung der Tätigkeit erkennbar war, dass der Dienstpflichtige diese gegen Entgelt erbringen will und der Dienstberechtigte in dieser Kenntnis die Tätigkeit entgegennimmt. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, nachdem er erkannt habe, körperlich nicht mehr in der Lage zu sein, seinen Haushalt zu führen, habe er eine Pflegekraft benötigt. Diese habe er "versehentlich" über einen Freundschaftsservice gesucht und in der Klägerin gefunden. Der Beklagte hat somit keine Lebenspartnerin sondern eine Pflegekraft beschäftigen wollen (vgl. Bl. 19 d.A.). Nachdem die Klägerin im November 2005 ihre Tätigkeit aufgenommen hat, wurde schon im Februar 2006 die Erbeinsetzung vollzogen. Allein aus diesen Umständen ergibt sich zwanglos, dass entgeltliche Tätigkeit von vornherein vorgesehen war.

29

b) Der Schilderung des Ablaufs und des Inhaltes der Tätigkeit durch die Klägerin ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Inhalt der Tätigkeit nach hat die Klägerin weisungsgebunden als Pflegekraft und Haushaltshilfe für den Beklagten Tätigkeiten im Jahre 2007 im zeitlich festgelegten Rahmen von Mittwochabend bis Sonntagmorgen erbracht, ohne in diesem Zeitraum frei über ihre Zeit verfügen zu können.

30

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass im Jahr 2007 nach Inhalt und Ausgestaltung der Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis vorlag.

31

c) Dies ist, wie auch das Arbeitsgericht zu Recht feststellt, durch die nachträgliche Annahme der Klägerin an Kindes statt nicht entfallen.

32

Ob die Klägerin nach der Annahme an Kindes statt, die unter dem 27.12.2007 notariell beurkundet und nachfolgend unter dem 11.06.2008 vormundschaftsgerichtlich ausgesprochen wurde, die weitere Tätigkeit im Rahmen eines Kindschaftsverhältnisses erbracht hatte, ist für die Einordnung der rechtlichen Beziehung der Parteien im Jahre 2007 irrrelevant. Für die Einordnung eines Rechtsverhältnisses ist nicht der Wille der Parteien entscheidend, ausschlaggebend ist ausschließlich, wie das Rechtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gelebt worden ist. Der jeweilige Vertragstypus ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt, widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist ausschließlich letzteres maßgebend (BAG, 25.05.2005, 5 AZR 347/04, Art-Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit m. w. N.).

33

Für die Frage der Rechtswegzuständigkeit ebenfalls irrrelevant ist, ob die Klägerin möglicherweise wie von dem Beklagten angedacht, auf etwaige Ansprüche durch Kindschaftsannahme verzichtet hat oder ob Gegenansprüche des Beklagten bestehen. Dies sind materiell rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch, die grundsätzlich die Rechtswegfrage nicht betreffen.

34

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, eröffnet ist. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

35

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

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Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)