Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juni 2010 - 1 Ta 99/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0602.1TA99.10.0A
bei uns veröffentlicht am02.06.2010

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.02.2010 - 1 Ca 1470/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.02.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.02.2010, aufgehoben.

4

Mit am 12.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, sein zuletzt an den Kläger versandtes Schreiben sei mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen, was möglicherweise der Grund für die ausbleibende Reaktion des Klägers auf die Aufforderungen des Gerichts gewesen sei. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, vorsorglich das Mandat niederlegen zu wollen. Nachdem die Beschwerde nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

6

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

7

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

8

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

9

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Umstand, dass die Partei, der PKH bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - 1 Ta 142/09). Zudem ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Aufforderungen des Gerichts an den Prozessbevollmächtigten erfolgten, die dieser an den Kläger hätte weiterleiten müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Eine Niederlegung des Mandats ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss entpflichtet werden, was aber vorliegend nicht geschehen ist.

10

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

11

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 26.03.2009 -7 Ca 362/05- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 10.03.2005 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nachdem das Arbeitsgericht bereits zu den Jahren 2006 und 2008 eine Prüfung vorgenommen hatte, ob sich die für die Prozesskostenhilfegewährung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert hatten und dies nach Vorlage entsprechender Dokumente verneinte, forderte das Arbeitsgericht den Kläger im Jahr 2009 erneut mehrfach auf, sich zur einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Die entsprechenden Aufforderungsschreiben wurden an den dem Kläger in der ersten Instanz beigeordneten Prozessbevollmächtigten versandt.

2

Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er stehe in keinerlei Kontakt mehr zum Kläger und bat um Mitteilung einer aktuellen zustellungsfähigen Adresse des Klägers.

3

Mit Beschluss vom 26.03.2009 hob das Arbeitsgericht, nachdem eine Reaktion des Klägers auf die vorangegangenen Schreiben nicht erfolgt war, den Beschluss vom 10.03.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

4

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.03.2009 zugestellten, Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 06.04.2009 - bei Gericht eingegangen am 07.04.2009 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung gab er an, er stehe in keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten, da dieser offensichtlich unbekannt verzogen sei. Mit Schreiben vom 13.05.2009 teilte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger wohne in der F. Str. 00 in B-Stadt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde gebeten, die gerichtlichen Schreiben an diese Anschrift zu senden. Am 28.05.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, er könne den Kläger auch unter der neuen Adresse nicht erreichen und die entsprechenden Schreiben seinen an ihn zurückgesandt worden.

5

Das Arbeitsgericht hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.

II.

6

Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Das Arbeitsgericht Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 10.03.2005 unter Berücksichtigung von § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO zur Recht aufgehoben. Hiernach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

8

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach erfolglos aufgefordert, mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Aufforderungsschreiben wurden zurecht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet, da dieser ursprünglich auch die Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt hatte (vgl. BAG, Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris). Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Einwand, er stehe in keinerlei Kontakt mehr zum Kläger, dieser sei offensichtlich unbekannt verzogen, ändert nichts am Vorliegen der Vorraussetzungen im Sinne des § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Dass der Kläger derzeit für seinen Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand in die Risiko-Sphäre des Klägers und entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2007 - 7 Ta 265/07). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Arbeitsgericht -jedenfalls im Rahmen des Abhilfeverfahrens- dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die derzeitige Meldeanschrift des Klägers mitgeteilt hat. Sollten dennoch die Schreiben des Gerichts den Kläger unter der gemeldeten Anschrift nicht erreicht haben, geht dies zur Lasten des Klägers, weil er unter der gemeldeten Anschrift nicht erreichbar ist.

9

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung vom §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.02.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2009 - 4 Ca 1475/07 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Mainz zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 27.08.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger ab dem 18.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Y.

2

Mit Schreiben vom 27.08.2008 forderte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten auf, möglichst umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen zwecks Prüfung des Gerichts, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Umstände wesentlich geändert hatte. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hatte, er verfüge nicht über eine neue Adresse des Klägers, holte das Arbeitsgericht eine einfache Melderegisterauskunft ein und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die neue Adresse des Klägers (C-Straße, Bad Kreuznach) mit. Da im Folgenden trotz Aufforderung keine Reaktion des Klägers erfolgte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 02.12.2008 den früheren Bewilligungsbeschluss vom 27.08.2007 aufgehoben.

3

Gegen diesen am 04.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trug er vor, dass er im November 2007 umgezogen sei und die entsprechenden Schreiben des Gerichts daher erfolglos an seine alte Anschrift gesendet worden seien. Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, er lebe nunmehr mit seiner Lebensgefährtin zusammen und sie hätten ein gemeinsames Konto. Ein Auszug dieses Kontos für den Zeitraum vom 17.11.2008 bis 05.02.2009 legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben bei.

4

Mit Beschluss vom 27.02.2009 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führte er an, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden und daher unzulässig.

II.

5

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, wenn auch verfristet.

6

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der dem Beschluss vom 27.08.2007 aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2008 wurde ausweislich des in den Akten befindenden Empfangsbekenntnisses des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 04.12.2008 zugestellt (Bl. 24 d. A.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.21006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie vorliegend - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Die Monatsfrist begann daher ab 05.12.2008 zu laufen und endete mit Ablauf des 04.01.2009. Die erst am 25.02.2009 eingegangene Beschwerde war somit verfristet.

7

Dennoch durfte der Rechtspfleger seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfende Verfristung der sofortigen Beschwerde stützen. Nach dem klaren Wortlaut von § 572 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält. (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rz 4; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rz 4). Der Rechtspfleger wird daher zu prüfen haben, ob er der Beschwerde abhelfen konnte, zumal Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV.).

8

Jedenfalls bei Entscheidungen, die noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind, darf seitens des Gerichts, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht geprüft werden, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist. Nach § 572 Abs. 2 ZPO hat vielmehr grundsätzlich nur das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde.

9

Mit der eigentlich im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung zu prüfenden Begründetheit der einlegten Beschwerde setzt sich der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts indes nicht auseinander, obwohl hierzu aufgrund der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Kontoauszüge, aus denen sich sowohl das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers sowie die an ihn erfolgten Zahlungen der Familienkasse als auch die seitens des Klägers erteilten Daueraufträge bzw. Lastschriften für Miete und Nebenkosten ergeben, Anlass bestand. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden.

10

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz war daher aufzuheben. Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück.

11

Da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.