Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Juli 2009 - 1 Ta 139/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0716.1TA139.09.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2009

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06 wird als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 11.05.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Beendigung des Verfahrens forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, zur Überprüfung der getroffenen Zahlungsbestimmung für die Prozesskostenhilfe seine Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu setzte er dem Kläger eine letzte Frist bis zum 07.01.2009. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.01.2009 den Beschluss vom 11.05.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Beschlussausfertigungen hat das Arbeitsgericht am 22.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie an den Kläger persönlich versendet. Aufgrund eines Umzugs des Klägers konnte der Beschluss an ihn zunächst nicht zugestellt werden. Nach erfolgter Einwohnermeldeamtanfrage wurde der Beschluss am 09.03.2009 nochmals an die nunmehr aktuelle Anschrift des Klägers versandt. Am 24.03.2009 teilte die Mutter des Klägers mit, ihr Sohn sei bei der Bundeswehr und er habe den Beschluss sowie die Aufforderungsschreiben nicht erhalten, da er umgezogen sei. Mit Schreiben vom 02.04.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 03.04.2009, hat der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe "Einspruch" eingelegt.

4

Zur Begründung führte er aus, er habe aufgrund eines Umzuges mehrere Wochen keine Post bekommen und somit könne er erst jetzt auf das gerichtliche Schreiben reagieren. Ferner bat er darum, noch einmal seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Hierzu legte er dem Arbeitsgericht eine formularmäßige Erklärung vor. Diese war jedoch nur unvollständig ausgefüllt, insbesondere war sie nicht unterschrieben. Auf die Schreiben des Gerichts vom 07.04. und 27.04.2009, mit denen der Kläger aufgefordert wurde, eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, reagierte dieser nicht. Mit Beschluss vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Einspruch des Klägers nicht abgeholfen und hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verwies es darauf, das eingelegte Rechtsmittel sei bereits verfristet. Ungeachtet dessen hätte auch nur eine Teilabhilfe dahingehend erfolgen können, dass der Beschluss vom 21.01.2009 aufgehoben und eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 45,00 Euro anzuordnen gewesen wäre.

II.

5

Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch des Beschwerdeführers ist gemäß § 78 ArbGG in Verbindung § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, jedoch verfristet, sodass er zu verwerfen war.

6

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Prozesskostenhilfeverfahren eine sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

7

Ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat es den Beschluss vom 21.01.2009 am Folgetag sowohl an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers als auch an diesen selbst versendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, so dass vorliegend der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers der richtige Zustellungsadressat war. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer somit bereits am 22.01.2009 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Daher kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst eine Beschlussausfertigung aufgrund Umzuges erst im März 2009 erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die vom Beschwerdeführer erst am 03.04.2009 eingelegte sofortige Beschwerde war weit außerhalb der Monatsfrist eingelegt und somit verfristet und musste vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen werden.

8

Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut gem. § 572 Abs. 2 ZPO nur dem Beschwerdegericht zu. Demgegenüber ist der Rechtspfleger gem. § 572 Abs. 1 ZPO nur zur Prüfung befugt, ob die Beschwerde "begründet" ist. Im Umfange der Begründetheit ist das Ausgangsgericht verpflichtet, der Beschwerde abzuhelfen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 07.04.2009 - 1 Ta 66/09 und vom 03.04.2009 - 1 Ta 46/09). In jeder Beschwerde liegt in der Regel als "minus" zumindest eine fristfreie Gegenvorstellung (Musielak/Ball, ZPO, 6 Aufl., § 572 Rdnr 3; Zöller/Gummer, ZPO, 26 Aufl., § 572 Rdnr. 14; Lipp NJW 2002, 1702; Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, 2 Aufl., § 78 Rdnr. 108). Eine Abhilfeentscheidung des Erstgerichts entfällt nur, wenn es aus rechtlichen Gründen eine angefochtene Entscheidung nicht mehr abändern darf, z. B. bei einem unzulässigen Eingriff in die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu Schwab/Weth/Schwab, a.a.O., Rdnr. 110). Gerichtliche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren erwachsen jedoch nicht in materielle Rechtskraft, weil insoweit kein Parteienstreit vorliegt (BGH NJW 2004, 1805; BGH NJW 2009, 857; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe IV und VI). Demgemäß hätte der Rechtspfleger - wie er es angedeutet hat - auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers seine angefochtene Entscheidung teilweise (ggf. Anordnung von Ratenzahlung) abändern müssen und sie nur im Übrigen dem Landesarbeitsgericht vorlegen müssen. Die teilweise Abänderung wird der Rechtspfleger nach Rückkehr der Akte zum Arbeitsgericht ggf. nachzuholen haben.

9

Das Beschwerdegericht hat erwogen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers aufzuheben und die Akte zur Entscheidung über die Gegenvorstellung dem Vordergericht zurück zu geben. Da der Rechtspfleger vorsorglich aber in seiner Nichtabhilfeentscheidung angegeben hat, der Beschwerde nicht im vollen Umfang abhelfen zu können, hätte er insoweit die Sache ohnehin dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

10

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch den Rechtspfleger gem. § 21 GKG nicht erhoben.

11

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2009 - 4 Ca 97/05 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Mainz zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 04.03.2005 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger mit Wirkung vom 18.02.2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch..

2

Nachdem bereits im Jahr 2007 eine Überprüfung hinsichtlich der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt weiterhin nicht in der Lage war, die Kosten des Verfahrens aus seinem Einkommen bzw. Vermögen zu tragen, leitete der Rechtspfleger am Arbeitsgericht Mainz mit Schreiben vom 04.03.2008 eine erneute Nachprüfung ein. Nachdem der Kläger auch nach dreimaliger Aufforderung zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht reagierte, hob das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 12.06.2008 den Beschluss vom 04.03.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

3

Mit undatiertem Schreiben, welches beim Arbeitsgericht Mainz am 19. September 2008 einging, legte die Ehefrau des Klägers einen "Einspruch" ein. Diesen begründete sie damit, dass der Kläger wieder arbeitslos gewesen sei und erst am 04.09.2008 eine andere Arbeitsstelle angenommen habe. Ein Lohnnachweis sowie die erste Gehaltszahlung seien noch nicht erfolgt. Ferner reichte die Ehefrau des Klägers auf dem entsprechenden Formblatt eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche vom Kläger selbst unterzeichnet wurde, ein und legte den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 30.03.2009, ausgestellt auf den Kläger, vor. Nachdem nach dreimaliger Aufforderung des Rechtspflegers, einen Lohn- oder Gehaltsnachweis sowie eine Kopie des aktuellen Mietvertrages vorzulegen, wiederum keine Reaktion des Klägers erfolgte, half der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.02.2009 der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Die Nichtabhilfeentscheidung stützte das Arbeitsgericht Mainz, wie aus dem entsprechenden Beschlusstenor ersichtlich (Bl. 43 der PKH-Akte), auf die Unzulässigkeit der Beschwerde, die daraus folge, dass das Rechtsmittel als "Einspruch" bezeichnet sei und sich nach dem Betreff gegen das Kassenzeichen der Landesjustizkasse wende. Ferner sei der Einspruch nicht vom Kläger, sondern von dessen Ehefrau unterschrieben. Zudem sei das Rechtsmittel verfristet.

II.

4

Der als sofortige Beschwerde auszulegende "Einspruch" ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; insbesondere ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers das Rechtsmittel hier als bevollmächtigte Vertreterin ihres Ehemannes eingelegt hat.

5

Die Beschwerde ist jedoch verfristet und damit unzulässig. Dennoch durfte der Rechtspfleger seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfende nicht fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels stützen.

6

Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der Aufhebungsbeschluss dem Beschwerdeführer am 17.06.2008 zugestellt (Bl. 35 d. PKH-Akte). Die Monatsfrist begann daher gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab dem 18.06.2008 zu laufen und endete mit Ablauf des 17.07.2008. Die erst am 19.09.1008 eingegangene Beschwerde war somit verfristet.

7

Die Befugnis des Rechtspflegers, die fristgerechte Einlegung der Beschwerde zu prüfen, bestand indes nicht. Nach dem klaren Wortlaut des § 572 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält. (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rz 4; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rz 4). Der Rechtspfleger wird daher zu prüfen haben, ob er der Beschwerde abhelfen konnte, zumal Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV.).

8

Jedenfalls bei Entscheidungen, die noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind, darf seitens des Gerichts, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht geprüft werden, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist.

9

Nach § 572 Abs. 2 ZPO hat vielmehr allein das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde.

10

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz war daher aufzuheben. Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leerläuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht Mainz zurück.

11

Da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...


Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.02.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2009 - 4 Ca 1475/07 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Mainz zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 27.08.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger ab dem 18.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Y.

2

Mit Schreiben vom 27.08.2008 forderte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten auf, möglichst umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen zwecks Prüfung des Gerichts, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Umstände wesentlich geändert hatte. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hatte, er verfüge nicht über eine neue Adresse des Klägers, holte das Arbeitsgericht eine einfache Melderegisterauskunft ein und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die neue Adresse des Klägers (C-Straße, Bad Kreuznach) mit. Da im Folgenden trotz Aufforderung keine Reaktion des Klägers erfolgte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 02.12.2008 den früheren Bewilligungsbeschluss vom 27.08.2007 aufgehoben.

3

Gegen diesen am 04.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trug er vor, dass er im November 2007 umgezogen sei und die entsprechenden Schreiben des Gerichts daher erfolglos an seine alte Anschrift gesendet worden seien. Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, er lebe nunmehr mit seiner Lebensgefährtin zusammen und sie hätten ein gemeinsames Konto. Ein Auszug dieses Kontos für den Zeitraum vom 17.11.2008 bis 05.02.2009 legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben bei.

4

Mit Beschluss vom 27.02.2009 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führte er an, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden und daher unzulässig.

II.

5

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, wenn auch verfristet.

6

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der dem Beschluss vom 27.08.2007 aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2008 wurde ausweislich des in den Akten befindenden Empfangsbekenntnisses des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 04.12.2008 zugestellt (Bl. 24 d. A.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.21006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie vorliegend - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Die Monatsfrist begann daher ab 05.12.2008 zu laufen und endete mit Ablauf des 04.01.2009. Die erst am 25.02.2009 eingegangene Beschwerde war somit verfristet.

7

Dennoch durfte der Rechtspfleger seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfende Verfristung der sofortigen Beschwerde stützen. Nach dem klaren Wortlaut von § 572 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält. (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rz 4; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rz 4). Der Rechtspfleger wird daher zu prüfen haben, ob er der Beschwerde abhelfen konnte, zumal Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV.).

8

Jedenfalls bei Entscheidungen, die noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind, darf seitens des Gerichts, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht geprüft werden, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist. Nach § 572 Abs. 2 ZPO hat vielmehr grundsätzlich nur das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde.

9

Mit der eigentlich im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung zu prüfenden Begründetheit der einlegten Beschwerde setzt sich der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts indes nicht auseinander, obwohl hierzu aufgrund der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Kontoauszüge, aus denen sich sowohl das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers sowie die an ihn erfolgten Zahlungen der Familienkasse als auch die seitens des Klägers erteilten Daueraufträge bzw. Lastschriften für Miete und Nebenkosten ergeben, Anlass bestand. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden.

10

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz war daher aufzuheben. Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück.

11

Da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.