Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 20. Nov. 2015 - 7 Ca 1111/12

ECLI:ECLI:DE:ARBGLUD:2015:1120.7CA1111.12.0A
bei uns veröffentlicht am20.11.2015

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Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.11.2013, mit dem die am 13.08.2012 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, wird nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 13.08.2012 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

2

Nachdem die Klägerin im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 120 Absatz 4 ZPO a. F. eine ordnungsgemäße Erklärung hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte, wurde die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26.11.2013 aufgehoben. Der Beschluss wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 17.12.2013 zugestellt.

3

Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2015, eingegangen am 17.08.2015, sofortige Beschwerde ein.

4

Grundsätzlich erwachsen Beschlüsse über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft und deshalb ist die Beschwerde als Gegendarstellung zu werten (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009 – 1 Ta 139/09 –).

5

Diese kann jedoch allenfalls dann Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2014 – 1 W 6/14 (PKH) –).

6

Sämtliche Gründe liegen indes nicht vor. Seitens der Klägerin wurde insbesondere nichts vorgetragen, was eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO begründen würde. Vielmehr wurde ihrerseits mit Schreiben vom 17.08.2015 geäußert, sie wolle nunmehr sofortige Beschwerde einlegen, um die durch das Aufrechnungsersuchen von dem Finanzamt A-Stadt an die Landesjustizkasse D-Stadt abgeführten Beträge zurück zu erhalten.

7

Der sofortigen Beschwerde kann somit nicht abgeholfen werden. Sie ist dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Juli 2009 - 1 Ta 139/09

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06 wird als unzulässig verworfen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren ni

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06 wird als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 11.05.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Beendigung des Verfahrens forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, zur Überprüfung der getroffenen Zahlungsbestimmung für die Prozesskostenhilfe seine Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu setzte er dem Kläger eine letzte Frist bis zum 07.01.2009. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.01.2009 den Beschluss vom 11.05.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Beschlussausfertigungen hat das Arbeitsgericht am 22.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie an den Kläger persönlich versendet. Aufgrund eines Umzugs des Klägers konnte der Beschluss an ihn zunächst nicht zugestellt werden. Nach erfolgter Einwohnermeldeamtanfrage wurde der Beschluss am 09.03.2009 nochmals an die nunmehr aktuelle Anschrift des Klägers versandt. Am 24.03.2009 teilte die Mutter des Klägers mit, ihr Sohn sei bei der Bundeswehr und er habe den Beschluss sowie die Aufforderungsschreiben nicht erhalten, da er umgezogen sei. Mit Schreiben vom 02.04.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 03.04.2009, hat der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe "Einspruch" eingelegt.

4

Zur Begründung führte er aus, er habe aufgrund eines Umzuges mehrere Wochen keine Post bekommen und somit könne er erst jetzt auf das gerichtliche Schreiben reagieren. Ferner bat er darum, noch einmal seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Hierzu legte er dem Arbeitsgericht eine formularmäßige Erklärung vor. Diese war jedoch nur unvollständig ausgefüllt, insbesondere war sie nicht unterschrieben. Auf die Schreiben des Gerichts vom 07.04. und 27.04.2009, mit denen der Kläger aufgefordert wurde, eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, reagierte dieser nicht. Mit Beschluss vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Einspruch des Klägers nicht abgeholfen und hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verwies es darauf, das eingelegte Rechtsmittel sei bereits verfristet. Ungeachtet dessen hätte auch nur eine Teilabhilfe dahingehend erfolgen können, dass der Beschluss vom 21.01.2009 aufgehoben und eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 45,00 Euro anzuordnen gewesen wäre.

II.

5

Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch des Beschwerdeführers ist gemäß § 78 ArbGG in Verbindung § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, jedoch verfristet, sodass er zu verwerfen war.

6

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Prozesskostenhilfeverfahren eine sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

7

Ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat es den Beschluss vom 21.01.2009 am Folgetag sowohl an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers als auch an diesen selbst versendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, so dass vorliegend der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers der richtige Zustellungsadressat war. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer somit bereits am 22.01.2009 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Daher kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst eine Beschlussausfertigung aufgrund Umzuges erst im März 2009 erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die vom Beschwerdeführer erst am 03.04.2009 eingelegte sofortige Beschwerde war weit außerhalb der Monatsfrist eingelegt und somit verfristet und musste vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen werden.

8

Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut gem. § 572 Abs. 2 ZPO nur dem Beschwerdegericht zu. Demgegenüber ist der Rechtspfleger gem. § 572 Abs. 1 ZPO nur zur Prüfung befugt, ob die Beschwerde "begründet" ist. Im Umfange der Begründetheit ist das Ausgangsgericht verpflichtet, der Beschwerde abzuhelfen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 07.04.2009 - 1 Ta 66/09 und vom 03.04.2009 - 1 Ta 46/09). In jeder Beschwerde liegt in der Regel als "minus" zumindest eine fristfreie Gegenvorstellung (Musielak/Ball, ZPO, 6 Aufl., § 572 Rdnr 3; Zöller/Gummer, ZPO, 26 Aufl., § 572 Rdnr. 14; Lipp NJW 2002, 1702; Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, 2 Aufl., § 78 Rdnr. 108). Eine Abhilfeentscheidung des Erstgerichts entfällt nur, wenn es aus rechtlichen Gründen eine angefochtene Entscheidung nicht mehr abändern darf, z. B. bei einem unzulässigen Eingriff in die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu Schwab/Weth/Schwab, a.a.O., Rdnr. 110). Gerichtliche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren erwachsen jedoch nicht in materielle Rechtskraft, weil insoweit kein Parteienstreit vorliegt (BGH NJW 2004, 1805; BGH NJW 2009, 857; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe IV und VI). Demgemäß hätte der Rechtspfleger - wie er es angedeutet hat - auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers seine angefochtene Entscheidung teilweise (ggf. Anordnung von Ratenzahlung) abändern müssen und sie nur im Übrigen dem Landesarbeitsgericht vorlegen müssen. Die teilweise Abänderung wird der Rechtspfleger nach Rückkehr der Akte zum Arbeitsgericht ggf. nachzuholen haben.

9

Das Beschwerdegericht hat erwogen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers aufzuheben und die Akte zur Entscheidung über die Gegenvorstellung dem Vordergericht zurück zu geben. Da der Rechtspfleger vorsorglich aber in seiner Nichtabhilfeentscheidung angegeben hat, der Beschwerde nicht im vollen Umfang abhelfen zu können, hätte er insoweit die Sache ohnehin dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

10

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch den Rechtspfleger gem. § 21 GKG nicht erhoben.

11

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.