Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 20. Nov. 2015 - 7 Ca 1111/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGLUD:2015:1120.7CA1111.12.0A
published on 20/11/2015 00:00
Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 20. Nov. 2015 - 7 Ca 1111/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.11.2013, mit dem die am 13.08.2012 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, wird nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 13.08.2012 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

2

Nachdem die Klägerin im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 120 Absatz 4 ZPO a. F. eine ordnungsgemäße Erklärung hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte, wurde die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26.11.2013 aufgehoben. Der Beschluss wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 17.12.2013 zugestellt.

3

Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2015, eingegangen am 17.08.2015, sofortige Beschwerde ein.

4

Grundsätzlich erwachsen Beschlüsse über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft und deshalb ist die Beschwerde als Gegendarstellung zu werten (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009 – 1 Ta 139/09 –).

5

Diese kann jedoch allenfalls dann Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2014 – 1 W 6/14 (PKH) –).

6

Sämtliche Gründe liegen indes nicht vor. Seitens der Klägerin wurde insbesondere nichts vorgetragen, was eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO begründen würde. Vielmehr wurde ihrerseits mit Schreiben vom 17.08.2015 geäußert, sie wolle nunmehr sofortige Beschwerde einlegen, um die durch das Aufrechnungsersuchen von dem Finanzamt A-Stadt an die Landesjustizkasse D-Stadt abgeführten Beträge zurück zu erhalten.

7

Der sofortigen Beschwerde kann somit nicht abgeholfen werden. Sie ist dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/07/2009 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06 wird als unzulässig verworfen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren ni
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.