Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Nov. 2011 - 1 Ta 238/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1128.1TA238.11.0A
28.11.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.05.2011 - 7 Ca 1045/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 31.05.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 04.06.2011, aufgehoben.

4

Mit am 11.08.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sich an das Gericht gewandt und um Stundung bzw. um Beseitigung der Verbindlichkeit nachgesucht.

5

Das Arbeitsgericht hat den Schriftsatz des Klägers als Gegenvorstellung ausgelegt und dem Kläger erneut Gelegenheit gegeben, die geforderte Erklärung über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Als der Kläger hierauf erneut nicht reagierte, hat dem Gesuch nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.

7

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei.

8

Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses ging diesem der Beschluss vom 31.05.2011 am 04.06.2011 zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06), des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 - 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein (vgl. BAG, BGH sowie LAG, a.a.O.).

9

Die Monatsfrist begann daher mit dem 05.06.2011 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 04.07.2011. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ging jedoch erst am 11.08.2011 und damit verspätet bei Gericht ein.

10

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.

11

Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. Ob der Nichtabhilfebeschluss richtig war, hätte das Beschwerdegericht nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels überprüfen können, da dies eine Frage der Begründetheit ist.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06 wird als unzulässig verworfen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren ni

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06 wird als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 11.05.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Beendigung des Verfahrens forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, zur Überprüfung der getroffenen Zahlungsbestimmung für die Prozesskostenhilfe seine Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu setzte er dem Kläger eine letzte Frist bis zum 07.01.2009. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.01.2009 den Beschluss vom 11.05.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Beschlussausfertigungen hat das Arbeitsgericht am 22.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie an den Kläger persönlich versendet. Aufgrund eines Umzugs des Klägers konnte der Beschluss an ihn zunächst nicht zugestellt werden. Nach erfolgter Einwohnermeldeamtanfrage wurde der Beschluss am 09.03.2009 nochmals an die nunmehr aktuelle Anschrift des Klägers versandt. Am 24.03.2009 teilte die Mutter des Klägers mit, ihr Sohn sei bei der Bundeswehr und er habe den Beschluss sowie die Aufforderungsschreiben nicht erhalten, da er umgezogen sei. Mit Schreiben vom 02.04.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 03.04.2009, hat der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe "Einspruch" eingelegt.

4

Zur Begründung führte er aus, er habe aufgrund eines Umzuges mehrere Wochen keine Post bekommen und somit könne er erst jetzt auf das gerichtliche Schreiben reagieren. Ferner bat er darum, noch einmal seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Hierzu legte er dem Arbeitsgericht eine formularmäßige Erklärung vor. Diese war jedoch nur unvollständig ausgefüllt, insbesondere war sie nicht unterschrieben. Auf die Schreiben des Gerichts vom 07.04. und 27.04.2009, mit denen der Kläger aufgefordert wurde, eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, reagierte dieser nicht. Mit Beschluss vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Einspruch des Klägers nicht abgeholfen und hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verwies es darauf, das eingelegte Rechtsmittel sei bereits verfristet. Ungeachtet dessen hätte auch nur eine Teilabhilfe dahingehend erfolgen können, dass der Beschluss vom 21.01.2009 aufgehoben und eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 45,00 Euro anzuordnen gewesen wäre.

II.

5

Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch des Beschwerdeführers ist gemäß § 78 ArbGG in Verbindung § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, jedoch verfristet, sodass er zu verwerfen war.

6

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Prozesskostenhilfeverfahren eine sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

7

Ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat es den Beschluss vom 21.01.2009 am Folgetag sowohl an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers als auch an diesen selbst versendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, so dass vorliegend der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers der richtige Zustellungsadressat war. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer somit bereits am 22.01.2009 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Daher kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst eine Beschlussausfertigung aufgrund Umzuges erst im März 2009 erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die vom Beschwerdeführer erst am 03.04.2009 eingelegte sofortige Beschwerde war weit außerhalb der Monatsfrist eingelegt und somit verfristet und musste vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen werden.

8

Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut gem. § 572 Abs. 2 ZPO nur dem Beschwerdegericht zu. Demgegenüber ist der Rechtspfleger gem. § 572 Abs. 1 ZPO nur zur Prüfung befugt, ob die Beschwerde "begründet" ist. Im Umfange der Begründetheit ist das Ausgangsgericht verpflichtet, der Beschwerde abzuhelfen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 07.04.2009 - 1 Ta 66/09 und vom 03.04.2009 - 1 Ta 46/09). In jeder Beschwerde liegt in der Regel als "minus" zumindest eine fristfreie Gegenvorstellung (Musielak/Ball, ZPO, 6 Aufl., § 572 Rdnr 3; Zöller/Gummer, ZPO, 26 Aufl., § 572 Rdnr. 14; Lipp NJW 2002, 1702; Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, 2 Aufl., § 78 Rdnr. 108). Eine Abhilfeentscheidung des Erstgerichts entfällt nur, wenn es aus rechtlichen Gründen eine angefochtene Entscheidung nicht mehr abändern darf, z. B. bei einem unzulässigen Eingriff in die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu Schwab/Weth/Schwab, a.a.O., Rdnr. 110). Gerichtliche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren erwachsen jedoch nicht in materielle Rechtskraft, weil insoweit kein Parteienstreit vorliegt (BGH NJW 2004, 1805; BGH NJW 2009, 857; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe IV und VI). Demgemäß hätte der Rechtspfleger - wie er es angedeutet hat - auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers seine angefochtene Entscheidung teilweise (ggf. Anordnung von Ratenzahlung) abändern müssen und sie nur im Übrigen dem Landesarbeitsgericht vorlegen müssen. Die teilweise Abänderung wird der Rechtspfleger nach Rückkehr der Akte zum Arbeitsgericht ggf. nachzuholen haben.

9

Das Beschwerdegericht hat erwogen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers aufzuheben und die Akte zur Entscheidung über die Gegenvorstellung dem Vordergericht zurück zu geben. Da der Rechtspfleger vorsorglich aber in seiner Nichtabhilfeentscheidung angegeben hat, der Beschwerde nicht im vollen Umfang abhelfen zu können, hätte er insoweit die Sache ohnehin dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

10

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch den Rechtspfleger gem. § 21 GKG nicht erhoben.

11

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.