Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Feb. 2011 - 1 Ta 10/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0215.1TA10.11.0A
bei uns veröffentlicht am15.02.2011

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.10.2010 - 6 Ca 912/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 14.10.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens zugestellt am 21.10.2010, aufgehoben. Das auf dem Empfangsbekenntnis verzeichnete Zustellungsdatum ist nicht leserlich, jedenfalls aber ging das Empfangsbekenntnis am 21.10.2010 bei Gericht ein.

4

Mit am 29.11.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sofortige Beschwerde eingelegt und diese nicht näher begründet.

5

Das Arbeitsgericht hat das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Gegenvorstellung ausgelegt. Es hat dem Gesuch nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.

7

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei.

8

Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses ging dieses am 21.10.2010 bei Gericht ein, so dass davon auszugehen ist, dass die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten spätestens an diesem Tag erfolgte (Bl. 14 des PKH-Heftes). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06), des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 - 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein (vgl. BAG, BGH sowie LAG, a.a.O.).

9

Die Monatsfrist begann daher mit dem 22.10.2010 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 2 ZPO, da der 21.11.2010 auf einen Sonntag fiel mit Ablauf des 22.11.2010. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ging jedoch erst am 29.11.2010 und damit verspätet bei Gericht ein.

10

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.

11

Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. Ob der Nichtabhilfebeschluss richtig war, hätte das Beschwerdegericht nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels überprüfen können, da dies eine Frage der Begründetheit ist.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 38/09
vom
8. Dezember 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen
im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO)
jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der
Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
vertreten hat.
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - OLG Koblenz
AG Lahnstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Wert: bis 1.200 €

Gründe:

A.

1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.
2
Dem durch Rechtsanwältin Dr. W. vertretenen Antragsteller war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage bewilligt und Rechtsanwältin Dr. W. beigeordnet worden. Im Januar 2006 erklärten die Parteien das Verfahren überein- stimmend in der Hauptsache für erledigt. Auf Antrag der Parteien hob das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.
3
In der Folgezeit forderte das Amtsgericht den Antragsteller wiederholt erfolglos dazu auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten und kündigte zuletzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe an.
4
Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 29. Mai 2008 zugestellt worden und Rechtsanwältin Dr. W. durch formlose Übermittlung am 2. Juni 2008 zugegangen.
5
Die am 2. Juli 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 - Rn. 7 mwN).

I.

8
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat und es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe geht (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 5 mwN und vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).

II.

9
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
10
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Maßgebend für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller und nicht der Zugang bei der Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens. Diese habe sich im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren nicht für den Antragsteller bestellt. Daher sei ihr der Aufhebungsbeschluss nur zu Informationszwecken übersandt worden. Dies entspreche der Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen habe. Das anhängige Verfahren ende mit der formellen Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. Werde danach ein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe betreffendes Verfahren eingeleitet , sei dieses nicht Teil des Hauptverfahrens. Auch falle es nicht unter die sonstigen in § 172 ZPO aufgezählten Verfahren. Es komme nicht darauf an, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt das Hauptsacheverfahren seinerzeit durch einen Prozesskostenhilfeantrag eingeleitet habe, denn die Bevollmächtigung zur Beantragung der Prozesskostenhilfe begründe nicht die Vermutung, dass der Anwalt auch für das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bevollmächtigt sei. Der Umfang der Prozessvollmacht ergebe sich allein aus § 81 ZPO.
11
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
12
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären , ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.
13
In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beschluss , durch den nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für dieses Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben wird, der Partei persönlich oder gemäß § 172 Abs. 1 ZPO deren (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen.
14
a) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, die Zustellung könne wirksam nur an die Partei erfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft ende das anhängige Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO gehöre nicht zum Rechtszug im Sinne dieser Norm. Ebenso wenig sei es einem der in § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Verfahren vergleichbar. Vielmehr stelle es ein selbständiges Verwaltungsverfahren und als solches ein neues Verfahren dar, welches einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO gleiche. Die Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei auch nicht vom gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO umfasst (OLG Dresden NJ 2008, 315 f.; OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Naumburg OLGR 2008, 404 f.; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1358; OLG Köln FamRZ 2007, 908; OLG München FamRZ 1993, 580; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 3; Musielak/Wolst aaO § 172 Rn. 5; Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 172 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 3. Aufl. § 172 Rn. 25; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28, § 124 Rn. 23).
15
b) Nach der Gegenmeinung haben auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte.
16
Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass zu einem anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren auch das sich gegebenenfalls erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehöre. Bei diesem Verfahren handele es sich um ein dem Wiederaufnahmeverfahren vergleichbares Verfahren, in dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zustellungen an den bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen müssten. Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG Hamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG RheinlandPfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; Hartmann /Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; MünchKommZPO /Häublein 3. Aufl. § 172 Rn. 19).
17
3. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
18
Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.
19
a) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO.
20
aa) Zweck der Vorschrift ist, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte , in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (BGH Urteile vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - FamRZ 2008, 141 - Rn. 10 und vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - NJW 2002, 1728, 1729; Musielak/Wolst ZPO 7. Aufl. § 172 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2). Für den Gesetzgeber lag der Grund für die obligatorische Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in der Annahme, dass die Partei durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses aus der Hand gegeben hat und deshalb der Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht die Partei über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten habe. Dem Interesse der Partei sei im Falle der Zustellung an ihren Anwalt mehr gedient, als wenn an sie selbst zugestellt werde. Denn in den meisten Fällen werde sich die Partei ohnehin an ihren Anwalt wenden müssen, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können (Hahn/Stegemann Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Bd. 2 Materialien zur Zivilprozessordnung Abteilung 1 2. Aufl. 1983 S. 227 f.).
21
bb) Ein Bedürfnis an einer umfassenden Information des Prozessbevollmächtigten besteht über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus. Dem tragen § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO Rechnung, die den Umfang des Rechtszugs über das Hauptsacheverfahren hinaus auf weitere Verfahren erstrecken. Die in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO enthaltene Aufzählung ist dabei nicht abschließend (MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. § 178 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Rohe § 172 Rn. 24; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 15; aA OLG Dresden NJ 2008, 315, 316). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Vorgängernorm des § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO nicht die Absicht, einen erschöpfenden Katalog der noch zum Rechtszug zählenden Verfahrensabschnitte zu erstellen. Vielmehr wollte er lediglich einzelne Zweifelsfälle einer ausdrücklichen Regelung zuführen (Hahn/Stegemann aaO S. 229). Dafür spricht auch deren Unvollständigkeit. So wird das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 103 ff. ZPO) nicht genannt, das nach einhelliger Meinung Teil des (ersten) Rechtszuges im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO ist (BVerfG NJW 1990, 1104 f.; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 14; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 172 Rn. 14), obwohl es bei Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BGH Beschluss vom 1. Februar 1995 - VIII ZB 53/94 - NJW 1995, 1095, 1096) häufig noch nicht abgeschlossen ist. Auch erfordert der Zweck des § 172 ZPO, den Prozessbevollmächtigten umfassend zu informie- ren, eine weite Auslegung der Norm (vgl. Hartmann/Baumbach/Lauterbach ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2).
22
cc) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört nach dem Zweck des § 172 ZPO in dessen Anwendungsbereich.
23
Die Prozesskostenhilfe hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen. Ihre Bewilligung setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus. Außerdem schafft die Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei erst die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür, einen Prozess in der Hauptsache zu führen bzw. sich darin zu verteidigen. Auch wirkt sich eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO auf die Kostentragungspflicht und damit auf die wirtschaftliche Grundlage der Prozessführung aus. Mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfallen für die Partei rückwirkend die Vergünstigungen des § 122 ZPO. Die Staatskasse kann insbesondere die Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen , auch kann der Rechtsanwalt nunmehr die volle Wahlanwaltsgebühr von der Partei fordern (MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 122 Rn. 15, § 124 Rn. 25; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 124 Rn. 24).
24
Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen.
25
Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft.
26
dd) Dafür, dass das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren angesehen wird, spricht auch, dass die Aktenführung weiterhin unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens erfolgt und daher auch von den Beteiligten - mehr noch als das Wiederaufnahmeverfahren - als mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängend wahrgenommen wird. Im Übrigen wird eine Partei nur schwer verstehen, dass sie bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht selbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch ihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst tätig werden muss.
27
ee) Gegen eine Anwendung des § 172 ZPO auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren spricht auch nicht die von der Gegenansicht gezogene Parallele zum - vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO nicht umfassten - Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28). Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist enger mit dem Hauptsacheverfahren verknüpft als das - selbständige - Abänderungsverfahren. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wirkt sich unmittelbar auf die Kostentragungspflicht für das Hauptsacheverfahren aus. Sie hat zur Folge , dass für die Partei die Vergünstigungen des § 122 ZPO rückwirkend entfallen. Im Übrigen ist allenfalls das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, welches eine Anpassung der Ratenzahlungspflicht an veränderte Verhältnisse ermöglicht , mit dem Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG vergleichbar. Demgegenüber haben die Aufhebungsgründe des § 124 ZPO, zu denen gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die unterlassene Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehört, keine Änderung der Verhältnisse zur Voraussetzung. Es erscheint indes nicht sachgerecht, innerhalb des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens zu differenzieren und dieses nur teilweise vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO auszunehmen.
28
ff) Auch das Argument der Gegenansicht, es handele sich bei dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren um eine Verwaltungsangelegenheit (OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Dresden NJ 2008, 315, 316; OLG München FamRZ 1993, 580), auf die § 172 ZPO nicht anwendbar sei, greift nicht. Zuständig für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht noch vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens den Bewilligungsbeschluss abändern kann (Schoreit/Groß Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe 10. Aufl. § 120 ZPO Rn. 36 mwN). Das Überprüfungs- bzw. Abänderungsverfahren ist Teil des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für dieses gilt § 172 ZPO (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris).
29
b) Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 172 ZPO ist die (fortdauernde) Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Partei für das in Rede stehende Verfahren. Davon ist hier auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte für diesen bereits Prozesskostenhilfe beantragt und sich damit im Prozesskostenhilfeverfahren für ihn bestellt. Das Prozesskostenhilfeverfahren umfasst nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits formell abgeschlossen ist. Denn das Gesetz trennt nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO nicht als eigenständiges Verfahren erfasst, und zum anderen aus der Beschwerderegelung in § 127 ZPO, die lediglich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschiedenen selbständigen Verfahren zulässt (LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; im Ergebnis ebenso BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris Rn. 10; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1356, 1357; aA Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28).

III.

30
Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2008, durch den die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, hätte gemäß § 172 ZPO der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden müssen. Die Zustellung an den Antragsteller persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - NJW-RR 2007, 356 - Rn. 6 mwN). Da der Antragsteller die - auch ansonsten zulässige - sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht diese zu Unrecht als unzulässig verworfen. Auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Antragsstellers kommt es demgemäß nicht an. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzuverweisen.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Günter
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, Entscheidung vom 20.05.2008 - 5 F 416/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2009 - 13 WF 114/09 -

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.02.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2009 - 4 Ca 1475/07 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Mainz zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 27.08.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger ab dem 18.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Y.

2

Mit Schreiben vom 27.08.2008 forderte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten auf, möglichst umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen zwecks Prüfung des Gerichts, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Umstände wesentlich geändert hatte. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hatte, er verfüge nicht über eine neue Adresse des Klägers, holte das Arbeitsgericht eine einfache Melderegisterauskunft ein und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die neue Adresse des Klägers (C-Straße, Bad Kreuznach) mit. Da im Folgenden trotz Aufforderung keine Reaktion des Klägers erfolgte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 02.12.2008 den früheren Bewilligungsbeschluss vom 27.08.2007 aufgehoben.

3

Gegen diesen am 04.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trug er vor, dass er im November 2007 umgezogen sei und die entsprechenden Schreiben des Gerichts daher erfolglos an seine alte Anschrift gesendet worden seien. Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, er lebe nunmehr mit seiner Lebensgefährtin zusammen und sie hätten ein gemeinsames Konto. Ein Auszug dieses Kontos für den Zeitraum vom 17.11.2008 bis 05.02.2009 legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben bei.

4

Mit Beschluss vom 27.02.2009 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führte er an, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden und daher unzulässig.

II.

5

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, wenn auch verfristet.

6

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der dem Beschluss vom 27.08.2007 aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2008 wurde ausweislich des in den Akten befindenden Empfangsbekenntnisses des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 04.12.2008 zugestellt (Bl. 24 d. A.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.21006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie vorliegend - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Die Monatsfrist begann daher ab 05.12.2008 zu laufen und endete mit Ablauf des 04.01.2009. Die erst am 25.02.2009 eingegangene Beschwerde war somit verfristet.

7

Dennoch durfte der Rechtspfleger seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfende Verfristung der sofortigen Beschwerde stützen. Nach dem klaren Wortlaut von § 572 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält. (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rz 4; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rz 4). Der Rechtspfleger wird daher zu prüfen haben, ob er der Beschwerde abhelfen konnte, zumal Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV.).

8

Jedenfalls bei Entscheidungen, die noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind, darf seitens des Gerichts, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht geprüft werden, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist. Nach § 572 Abs. 2 ZPO hat vielmehr grundsätzlich nur das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde.

9

Mit der eigentlich im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung zu prüfenden Begründetheit der einlegten Beschwerde setzt sich der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts indes nicht auseinander, obwohl hierzu aufgrund der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Kontoauszüge, aus denen sich sowohl das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers sowie die an ihn erfolgten Zahlungen der Familienkasse als auch die seitens des Klägers erteilten Daueraufträge bzw. Lastschriften für Miete und Nebenkosten ergeben, Anlass bestand. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden.

10

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz war daher aufzuheben. Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück.

11

Da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06 wird als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 11.05.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Beendigung des Verfahrens forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, zur Überprüfung der getroffenen Zahlungsbestimmung für die Prozesskostenhilfe seine Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu setzte er dem Kläger eine letzte Frist bis zum 07.01.2009. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.01.2009 den Beschluss vom 11.05.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Beschlussausfertigungen hat das Arbeitsgericht am 22.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie an den Kläger persönlich versendet. Aufgrund eines Umzugs des Klägers konnte der Beschluss an ihn zunächst nicht zugestellt werden. Nach erfolgter Einwohnermeldeamtanfrage wurde der Beschluss am 09.03.2009 nochmals an die nunmehr aktuelle Anschrift des Klägers versandt. Am 24.03.2009 teilte die Mutter des Klägers mit, ihr Sohn sei bei der Bundeswehr und er habe den Beschluss sowie die Aufforderungsschreiben nicht erhalten, da er umgezogen sei. Mit Schreiben vom 02.04.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 03.04.2009, hat der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe "Einspruch" eingelegt.

4

Zur Begründung führte er aus, er habe aufgrund eines Umzuges mehrere Wochen keine Post bekommen und somit könne er erst jetzt auf das gerichtliche Schreiben reagieren. Ferner bat er darum, noch einmal seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Hierzu legte er dem Arbeitsgericht eine formularmäßige Erklärung vor. Diese war jedoch nur unvollständig ausgefüllt, insbesondere war sie nicht unterschrieben. Auf die Schreiben des Gerichts vom 07.04. und 27.04.2009, mit denen der Kläger aufgefordert wurde, eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, reagierte dieser nicht. Mit Beschluss vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Einspruch des Klägers nicht abgeholfen und hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verwies es darauf, das eingelegte Rechtsmittel sei bereits verfristet. Ungeachtet dessen hätte auch nur eine Teilabhilfe dahingehend erfolgen können, dass der Beschluss vom 21.01.2009 aufgehoben und eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 45,00 Euro anzuordnen gewesen wäre.

II.

5

Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch des Beschwerdeführers ist gemäß § 78 ArbGG in Verbindung § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, jedoch verfristet, sodass er zu verwerfen war.

6

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Prozesskostenhilfeverfahren eine sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

7

Ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat es den Beschluss vom 21.01.2009 am Folgetag sowohl an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers als auch an diesen selbst versendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, so dass vorliegend der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers der richtige Zustellungsadressat war. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer somit bereits am 22.01.2009 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Daher kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst eine Beschlussausfertigung aufgrund Umzuges erst im März 2009 erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die vom Beschwerdeführer erst am 03.04.2009 eingelegte sofortige Beschwerde war weit außerhalb der Monatsfrist eingelegt und somit verfristet und musste vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen werden.

8

Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut gem. § 572 Abs. 2 ZPO nur dem Beschwerdegericht zu. Demgegenüber ist der Rechtspfleger gem. § 572 Abs. 1 ZPO nur zur Prüfung befugt, ob die Beschwerde "begründet" ist. Im Umfange der Begründetheit ist das Ausgangsgericht verpflichtet, der Beschwerde abzuhelfen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 07.04.2009 - 1 Ta 66/09 und vom 03.04.2009 - 1 Ta 46/09). In jeder Beschwerde liegt in der Regel als "minus" zumindest eine fristfreie Gegenvorstellung (Musielak/Ball, ZPO, 6 Aufl., § 572 Rdnr 3; Zöller/Gummer, ZPO, 26 Aufl., § 572 Rdnr. 14; Lipp NJW 2002, 1702; Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, 2 Aufl., § 78 Rdnr. 108). Eine Abhilfeentscheidung des Erstgerichts entfällt nur, wenn es aus rechtlichen Gründen eine angefochtene Entscheidung nicht mehr abändern darf, z. B. bei einem unzulässigen Eingriff in die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu Schwab/Weth/Schwab, a.a.O., Rdnr. 110). Gerichtliche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren erwachsen jedoch nicht in materielle Rechtskraft, weil insoweit kein Parteienstreit vorliegt (BGH NJW 2004, 1805; BGH NJW 2009, 857; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe IV und VI). Demgemäß hätte der Rechtspfleger - wie er es angedeutet hat - auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers seine angefochtene Entscheidung teilweise (ggf. Anordnung von Ratenzahlung) abändern müssen und sie nur im Übrigen dem Landesarbeitsgericht vorlegen müssen. Die teilweise Abänderung wird der Rechtspfleger nach Rückkehr der Akte zum Arbeitsgericht ggf. nachzuholen haben.

9

Das Beschwerdegericht hat erwogen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers aufzuheben und die Akte zur Entscheidung über die Gegenvorstellung dem Vordergericht zurück zu geben. Da der Rechtspfleger vorsorglich aber in seiner Nichtabhilfeentscheidung angegeben hat, der Beschwerde nicht im vollen Umfang abhelfen zu können, hätte er insoweit die Sache ohnehin dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

10

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch den Rechtspfleger gem. § 21 GKG nicht erhoben.

11

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.