Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Aug. 2017 - 1 Sa 93/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0811.1Sa93.17.00
published on 11/08/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Aug. 2017 - 1 Sa 93/17
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.02.2017 - Az.: 6 Ca 324/16 - wird kostenpflichtig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsanordnung gem. Schreiben der Beklagten vom 29.04.2016.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2006 als Angestellte bei der Beklagten, die Werkstätten für behinderte Menschen betreibt, in der Betriebsstätte in S. beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 80. Im Betrieb gibt es neben dem Betriebsrat auch eine Schwerbehindertenvertretung, die nach erst- und zweitinstanzlichem Vortrag der Beklagten am 13. 04. 2016 gewählt wurde.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 24.11.2005 (Bl. 4 ff. d.A.). Danach war die Klägerin (zunächst befristet) als Angestellte mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT eingestellt. Ihre derzeitige Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 6 des TVöD-L.

4

Die Klägerin war zunächst ausschließlich als Gruppenhelferin eingesetzt und arbeitete im Bereich EDV mit der Aufgabe, in kleinen Gruppen behinderten Mitarbeitern einfachste EDV-Kenntnisse zu vermitteln. Im Juni 2010 wurde der Klägerin zusätzlich eine Tätigkeit als Betreuerin im Bereich der individuellen Zusatzbetreuung übertragen. Nach Darstellung der Beklagten war vereinbart, dass sich dadurch der Umfang der Arbeitszeit bis zur Grenze der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten erhöhen könne, jedoch stets in Abhängigkeit der Zuweisung von individuellen Betreuungen im Rahmen der Kostenübernahme durch den jeweiligen Kostenträger.

5

Aufgrund dieser Aufgabenzuweisung begehrte die Klägerin mit ihrer Klage zunächst die Feststellung der Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe 8 des TVöD-L mit der Begründung, die individuelle Zusatzbetreuung mache 50 % ihrer Arbeitszeit aus und Arbeitnehmer in dieser besonderen Betreuung würden von der Beklagten nach Entgeltgruppe 8 vergütet. Mit Schreiben vom 29.4.2016 (Bl. 21 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab sofort im Umfang einer Vollzeitstelle in die Gruppe Montage als Gruppenhelferin versetzt werde. Gegen diese Versetzung wandte sich die Klägerin mit Klageerweiterung 11.05.2016. Allein die Wirksamkeit dieser Versetzung ist im Berufungsverfahren streitgegenständlich.

6

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 09.02.2017 festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin durch die Beklagte in die Gruppe Montage als Gruppenhelferin vom 29.04.2016 unwirksam ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei davon ausgegangen, dass die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig nicht beteiligt habe und daher die Unwirksamkeit der Versetzung aus § 95 Abs. 2 SGB IX folge. Die Beklagte habe trotz entsprechender Rüge durch die Klägerin bis zum Tag des Verkündungstermins hierzu nichts vorgetragen.

7

Tatsächlich hatte die Beklagte bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 05.08.2016, beim Arbeitsgericht am 08.08.2016, mithin weit vor dem ersten erstinstanzlichen Kammertermin eingegangen, ausgeführt:

8

„Ferner ist es so gewesen, dass zum Zeitpunkt, als die Versetzung der Klägerin geplant wurde und zum Zeitpunkt des Ausspruches der Versetzung keine Schwerbehindertenvertretung bei der Beklagten vorhanden war. Diese wurde erst nach der Versetzung, mithin am 13.04.2016 gewählt.“

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

10

Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 17.02.2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 07.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.04.2017, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

11

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:

12

Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte sich zum Thema der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bis zum 05.01.2017 nicht geäußert habe. Sie verweist auf die oben zitierte Passage des Schriftsatzes vom 05.08.2016.

13

Mit weiterem Schriftsatz vom 03.07.2017 stellte die Beklagte ihre Behauptung, „dass zum Zeitpunkt der Planung der Versetzung und der Versetzungsanordnung keine Schwerbehindertenvertretung gebildet gewesen ist und eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 13.04.2016 stattgefunden hat“ unter Zeugenbeweis. Angesichts der detaillierten Darlegung der Nicht-Existenz einer Schwerbehindertenvertretung bereits im Schriftsatz vom 05.08.2016 hätte die Klägerin hierauf substanziiert erwidern müssen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- Az. 6 Ca 324/16- vom 09. Februar 2017 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie tritt der Berufung mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 19.06.2017, auf den Bezug genommen wird (Bl. 193 f. d.A.) entgegen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung ist mangels ausreichender Berufungsbegründung bereits unzulässig.

1.

21

Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 17.02.2016 -2 AZR 613/14-, juris Rn. 13).

2.

22

Gemessen hieran fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung.

23

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung tragend damit begründet, dass die gebotene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben sei. Die Berufungsbegründung der Beklagten greift diese Begründung damit an, dass –wie bereits erstinstanzlich rechtzeitig dargelegt- zum Zeitpunkt der Planung der Versetzung und der Versetzungsanordnung keine Schwerbehindertenvertretung gebildet gewesen sei, führt dies in tatsächlicher Hinsicht allerdings dahingehend aus, dass die Schwerbehindertenvertretung am 13.04.2016 gewählt worden sei. Damit ist die Argumentation der Beklagten in sich widersprüchlich, denn die Versetzungsanordnung datiert erst vom 29.04.2016, so dass nach eigenem Sachvortrag zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzung die Schwerbehindertenvertretung bereits existierte. Die Beklagte hat damit die Gründe, auf denen die Unrichtigkeit des Urteils beruhen soll, nicht ausreichend dargelegt.

24

Die Erheblichkeit der gerügten Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Nicht-Kenntnisnahme des Sachvortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 05.08.2016 besteht und materiell darin liegen soll, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Existenz einer Schwerbehindertenvertretung ausgegangen ist, ist damit nicht ausreichend dargelegt, da nach eigenem Sachvortrag der Beklagten tatsächlich bereits vor der Versetzungsanordnung eine Schwerbehindertenvertretung gewählt war.

3.

25

Ohne dass es hierauf im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung noch ankäme, begegnet die Versetzungsanordnung –wie in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2017 erläutert- auch materiell-rechtlich durchgreifenden Bedenken. Neben vielfältigen weiteren rechtlichen Bedenken ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Versetzung die arbeitsvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts wahrte.

26

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO besteht nur in den Grenzen des jeweiligen Arbeitsvertrages. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Grenze gewahrt ist, trägt der Arbeitgeber (BAG 13.03.2007 -9 AZR 433/06-, juris, Rn. 81; 02.11.2016 -10 AZR 596/15- , juris, Rn. 35).

27

Der Klägerin war bislang keine „echte“ Vollzeitstelle übertragen. Nach eigenem Sachvortrag der Beklagten sollte die Dauer der Arbeitszeit, die von der Klägerin für den Bereich der individuellen Zusatzbetreuung aufzubringen war, von der Anzahl der von der Beklagten zugewiesenen zu betreuenden Menschen abhängig sein. Die Versetzungsanordnung der Beklagten beinhaltet aber neben der Zuweisung einer andersartigen Tätigkeit auch die Zuweisung einer nunmehr durchgängig vollzeitig auszuübenden Tätigkeit. Dies überschreitet die arbeitsvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts.

4.

28

Die Berufung war daher zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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published on 02/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2015 - 6 Sa 2276/14 - werden zurückgewiesen.
published on 17/02/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2014 - 7 Sa 662/14 - aufgehoben.
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Annotations

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.