Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Apr. 2011 - 1 Sa 671/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0419.1SA671.10.0A
bei uns veröffentlicht am19.04.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.09.2011 - 8 Ca 2831/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 16.03.1985 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. GmbH über. In der C. Gruppe war der Kläger zuletzt bei der C.S. GmbH beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bei der C. S. GmbH hat der Kläger ein ihm unterbreitetes Beschäftigungsangebot der Firma A... GmbH (im folgenden: Firma A.) angenommen und ist seither bei dieser Gesellschaft tätig.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts B-Stadt über das Vermögen der C. S. GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 01.10.2009 zum 31.01.2010. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig machte er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr ab dem 01.02.2010 geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. .GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 (Bl. 15 d. A.), auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens.

6

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.

7

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Nr. 15 folgende Regelung:

8

„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B.AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

9

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „L.“ war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen „C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

10

Mit Schreiben vom 09.12.1986 (Bl. 117 d. A.), das vom Kläger gegengezeichnet worden ist, unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten.

11

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

12

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. ..GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Ein anlässlich des Ausscheidens von einer Mitarbeiterin der Beklagten erstelltes Gutachten zu den Auswirkungen des Ausscheidens auf die Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. . GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

13

Mit Schreiben vom 09.05.2003 informierte der Personalleiter der C. .. GmbH, Herr .W. die Beklagte über die geplante Ausgliederung der Servicefunktionen in die C. .S. GmbH zum 01.09.2003 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2003:

14

„Sehr geehrter Herr W.,

mit Schreiben vom 09. Mai haben Sie uns von der geplanten Überführung der Servicefunktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft voraussichtlich zum 01.09.2003 in Kenntnis gesetzt.

Sie bitten um Bestätigung, dass für die hiervon ggf. betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Ausgliederung weiterhin Gültigkeit behält. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt.

…“

15

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C.. GmbH in einem Schreiben vom 14.08.2003 mit:

16

„Sehr geehrter Herr …,

auf Anfrage von C. vom 13.08.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Überführung der Servicefunktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft zum 01.09.2003 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.05.2003 gerne auch persönlich folgendes:

Sofern Sie von dem genannten Ausgliederungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt.“

17

Zum 01.09.2003 gliederten die Eigner der C. . GmbH die Serviceleistungen der Gesellschaft in die für diesen Zweck neu gegründete C. S. GmbH aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.09.2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die C.S. GmbH über, bei der der Kläger bis Herbst 2009 beschäftigt war.

18

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht B-Stadt hat die Klage mittlerweile mit Rechtskraft erlangendem Urteil abgewiesen. Der Kläger hatte sich in diesem Verfahren nicht auf einen Betriebsübergang zwischen der C. S. GmbH und der Firma A. berufen.

19

Nach seinem Ausscheiden bei der C. S. GmbH hat der Kläger mit der Firma A. einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen.

20

Diese Gesellschaft wurde im Oktober 2009 neu gegründet und schloss mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der C.S. GmbH am 18.09.2009 Verträge zum Erwerb des Wartungs- und Servicegeschäfts. Die C. S. GmbH erbrachte einen wesentlichen Anteil ihrer Unternehmensleistungen, die Installation und Wartung von EDV-Produkten, aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit der C. D.GmbH, ihrer Muttergesellschaft, für deren Kunden und nur einen geringen Teil aufgrund eigener Verträge mit Kunden. Im Bereich der Druckerwartung überließ die C. S. GmbH Arbeitnehmer an ein drittes Unternehmen. Sie unterhielt weder einen eigenen Kundenvertrieb, noch eine Personalabteilung und führte weder Buchhaltung, noch Einkäufe und Controlling selbst durch. Dementsprechend richtete sich das Kaufangebot der Firma A., wie diese in einer Pressemitteilung vom 17.09.2009 mitteilte (Bl. 293 d. A.), gegenüber der C. S. GmbH auf Erwerb der Vertragsbeziehungen und Vermögensgegenstände und gegenüber der C. D. GmbH auf Erwerb der Wartungs- und Serviceverträge, die von dieser gehalten wurden.

21

Mit Schreiben vom 18.09.2009 teilte die A. .AG den bisherigen Geschäftspartnern der C. S.GmbH bzw. der C. D. GmbH mit:

22

" Sehr geehrte Damen und Herren,

heute am 18. September 2009 wurden zwischen der C. D.GmbH (Cxx), und der C. S. GmbH (Cxx) mit den jeweiligen vorläufigen Insolvenzverwaltern und der A. .AG bindende Verträge zum Erwerb des Wartungs- und Services- Geschäfts abgeschlossen.

Diese Verträge regeln die Modalitäten des Übergangs oder Neuabschlusses des Wartungsvertragsbestands sowie den Erwerb der zur Fortführung der Wartungsverträge notwendigen Ersatzteile. Weiter sehen die Verträge die Beschäftigung des wesentlichen Mitarbeiterstamms der Cxx zur Leistungserbringung der Wartung und des Management Teams der C.S. GmbH in der A.Gruppe vor. Damit ist für die Wartungskunden ein reibungsloser und unterbrechungsfreier Übergang von Service Leistungen ab dem 01. Oktober 2009 gewährleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Services und Wartungsleistungen wie bisher von der Cxx erbracht.(…)"

23

Auf der Homepage der neu gegründeten Firma A. teilte diese mit:

24

" Das in der Ad Hoc-Mitteilung vom 17. September 2009 formulierte Angebot der A. . gegenüber den Insolvenzverwaltern der C.S. GmbH (Cxx) für den Erwerb von Service-Verträgen und Vermögensgegenständen, ist am 04. Oktober 2009 erfolgreich abgeschlossen worden. Unter dem neuen Namen A. . GmbH steht insbesondere den alten C.-Bestandskunden und Partnern in Zukunft ein weiterhin leistungsfähiger und kompetenter Service-Partner zur Verfügung.

25

(…) Alle bestehenden Kundenbeziehungen werden unter der Führung der bisherigen Geschäftsleistung Dr. S. V. fortgeführt. Die Leistungen umfassen insbesondere den Bereich Wartungsservices in Rechenzentren (…), die innerhalb der Transaktion auch nahtlos erbracht werden. Neben den Wartungsservices werden I.-Services (…) im Rechenzentrum erbracht, die eine nahtlose Betreuung der Systeme von der Installation über die Wartung bis hin zur qualifizierten Entsorgung nach dem Ende des Lebenszyklus sicherstellen. Zur Unterstützung dieses Leistungsportfolios erwarb die A. die entsprechenden Ersatzteile, ebenso wie die notwendige Support-Infrastruktur inklusive Helpdesk und Hotline. Die Leistungen werden wie bisher von hoch qualifizierten Mitarbeitern erbracht, die die erforderlichen Zertifizierungen aller namhafter Hersteller aufweisen. Ehemalige Mitarbeiter der C.S.GmbH sind in vielen Bereichen auch weiterhin Ansprechpartner in der neuen A.. GmbH und bleiben somit ihren Kunden auf operativer Ebene erhalten. Weiterhin wird das bekannte Managementteam mit V. E., S. W. und Dr. S. V. die Geschicke der A. . GmbH lenken. Die bisherigen Standorte in B-Stadt, M., .W. S. und H. bleiben als Servicestellen für Kunden und Partner weiterhin erhalten.

26

Die A. . GmbH baut durch die Akquisition des Geschäftsbereiches der ehemaligen C. S. GmbH ihre Position am Markt weiter aus (…)."

27

Auf der Homepage stand zudem unter der Rubrik "Management und Kundenbetreuung":

28

" Das Management Team der A. besteht aus einem eingespielten Team aus früheren C.S. Führungskräften, das viele Jahrzehnte an Erfahrung und Service mitbringt und weiß, was Kunden in Rechenzentren und bei geschäftskritischen Infrastrukturen erwarten und wie diese Anforderungen schnell und akkurat zu realisieren sind."

29

Unter den neben der Meldung abgebildeten Personen befand sich unter anderem der Kläger. Insgesamt stellte die Firma A. mindestens 51 - nach der Behauptung der Beklagten hatte sie 56 Arbeitnehmern ein Angebot auf Neueinstellung unterbreitet gehabt - von 81 Mitarbeitern der C. S. GmbH ein, wobei das gesamte Führungspersonal der C. S. GmbH weiterbeschäftigt wurde. Zudem erwarb die Firma A.Betriebsmittel wie Werkzeuge, Laptops, Ersatzteile, welche sie für insgesamt 547.000,- Euro vom Insolvenzverwalter der C. S.GmbH gekauft hat. Die bei der Firma A. weiterbeschäftigten Arbeitnehmer führten ihre Tätigkeit zunächst unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen fort.

30

Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus der C. S. GmbH am 31.01.2010 Mitglied der Pensionskasse der Beklagten.

31

Der Kläger hat vorgetragen:

32

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 enthalte ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf Wiedereinstellung, das er mit seinem Schreiben vom 29.09.2009 angenommen habe. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Dem Wortlaut der Rahmenbedingungen sowie dem Gesamtzusammenhang sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Rückkehrzusage auf eine bestimmte juristische Person habe beschränken wollen. Die nicht nähere Bezeichnung der "neuen Gesellschaft" lasse den Schluss zu, dass die Rückkehrzusage gerade nicht nur an eine Beschäftigung bei der C. GmbH gekoppelt sein sollte. Das Verhalten der Beklagten bis zum Jahr 2004 mache zudem deutlich, dass diese der Identität des als "neue Gesellschaft" bezeichneten Rechtsträgers keine Bedeutung zugemessen habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und 2003. Insbesondere das Schreiben im Jahr 2003 zeige, dass die Beklagte bei ihrem Angebot im Schreiben vom 04.11.1986 bzw. bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 die Rückkehrzusage nicht zeitlich bis zum Ausscheiden der "neuen Gesellschaft" aus dem Konzernverbund habe befristen wollen. Ein weiterer Unterschied zu dem der M.-Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung sei, dass es im vorliegenden Fall eine Pensionszusage gegenüber den in die C. . GmbH überwechselnden Mitarbeitern gegeben habe, die ausdrücklich an die Zugehörigkeit zum Konzernverbund geknüpft worden sei, die Rückkehrzusage hingegen nicht. Die Beklagte habe ihn überdies bis zu seinem Ausscheiden aus der C. S. GmbH am 31.01.2010 wie einen Mitarbeiter im Konzernverbund behandelt, da er bis zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte habe die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter so stellen wollen, als seien sie bei der Beklagten geblieben, um ihr Einverständnis mit dem Betriebsübergang zu erreichen. Schließlich habe er aufgrund des Schreibens der Beklagten im Jahr 2003 auch darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte sich weiterhin an die Rückkehrzusage gebunden sah. Ob überhaupt freie Arbeitsplätze bei der Beklagten vorhanden seien, sei unerheblich, da dies nicht Anspruchsvoraussetzung sei. Vielmehr seien durch die betriebsbedingte Kündigung der C. S. GmbH und deren Stilllegung infolge Insolvenz die Voraussetzungen von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung erfüllt. Die vertraglichen Regelungen zwischen der C. S. GmbH und der Firma A. hätten keinen Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB begründet. Die hierfür erforderliche Übernahme und Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität sei nicht erfolgt. Die Firma A. habe für die vorgesehene Übernahme der Tätigkeiten der C. S. GmbH einen eigenen Vertrieb aufbauen müssen, um ehemalige Kunden der C. S. GmbH akquirieren zu können. Mittlerweile habe die Firma A. zudem einen vollständig neuen Fuhrpark für die Mitarbeiter angeschafft, ein neues EDV-System eingeführt, sowie Software und Telefonanlagen erneuert. Ein Betriebsübergang komme daher mangels Übernahme wesentlicher Betriebsmittel nicht in Betracht.

33

Demzufolge sei sein Arbeitsverhältnis auch nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Firma A. übergegangen. Er sei vielmehr nach der Stilllegung des Betriebs der C. S.GmbH von der Firma A. neu eingestellt worden.

34

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

35

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.02.2010 als technischen Angestellten oder auf einer seinen heutigen Tätigkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung in Höhe von 97.714,10 Euro brutto anzunehmen,

36

hilfsweise,

37

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung zum 01.02.2010 als technischen Angestellten, hilfsweise auf einer seinen heutigen Tätigkeiten und Fähigkeiten entsprechenden adäquaten Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 und einer Jahresvergütung in Höhe von 97.714,10 Euro brutto wieder einzustellen, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Firma C.S.GmbH mit Wirkung zum 31.01.2010 aus betrieblichen Gründen beendet wurde,

38

hilfsweise,

39

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.02.2010 als technischen Angestellten oder auf einer seiner Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung in Höhe von 97.714,10 Euro brutto entsprechend der letzten Gehaltsbezüge bei der C.S. GmbH zu beschäftigen,

40

höchst hilfsweise,

41

die Beklagte zu verurteilen, ihn mit sofortiger Wirkung als technischen Angestellten oder auf einer seiner heutigen Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung von 97.714,10 Euro brutto entsprechend der letzten Gehaltsbezüge bei der C. S. GmbH zu beschäftigen.

42

Die Beklagte hat beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Die Beklagte hat vorgetragen:

45

Der Kläger habe weder aus dem Schreiben vom 04.11.1986 noch aus den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nr. 15 der Betriebsvereinbarung gewähre dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. .GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Nr. 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Das am 14.08.2003 an den Kläger gerichtete Schreiben sei rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

46

Einem Rückkehrrecht stünde jedenfalls entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Firma A. übergegangen sei. Diese habe das gesamte Wartungs- und Servicegeschäft der C. S. GmbH am 18.09.2009 erworben. In den entsprechenden Verträgen sei die Beschäftigung des wesentlichen Mitarbeiterstamms der C. S. GmbH in der A.-Gruppe vorgesehen gewesen.

47

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.09.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, abgewiesen.

48

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung noch auf Beschäftigung bei der Beklagten.

49

Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages aus der Regelung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 sei nicht entstanden, da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Firma A. übergegangen sei. Die Firma A. habe die zuvor von der C. S. GmbH betriebene wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert fortgeführt und damit die Voraussetzungen von § 613 a BGB erfüllt. Die Auslegung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ergebe, dass die darin normierte Wiedereinstellungszusage nicht für den Fall habe gelten sollen, dass das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber übergehe. Die Rahmenbedingungen enthielten keine Regelung für den Fall eines Betriebsübergangs, welcher von den Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht bedacht worden sei. Das in Nr. 15 der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht habe die betroffenen Arbeitnehmer gegen das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes und nicht gegen einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs absichern sollen. Da bei einem Betriebsübergang eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei dem Betriebserwerber bestehe, könne nicht von einem Verlust des Arbeitsplatzes i.S.d. § 15 der Betriebsvereinbarung ausgegangen werden. Ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Rückkehrrechts zur Beklagten und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebserwerber bestehe nach Sinn und Zweck der in Nr. 15 enthaltenen Regelung nicht. Das darin formulierte Rückkehrrecht sei subsidiär zu einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einem Betriebserwerber. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen Rückkehranspruch auch für den Fall bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei einem Dritten habe schaffen wollen, bestünden nicht. Eine solche weitgehende Rechtsposition wäre für die Beklagte mit einem nicht kalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden gewesen und lasse sich der Betriebsvereinbarung nicht entnehmen.

50

Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat er mit beim LAG Rheinland-Pfalz am 14.12.2010 eingelegten und am 14.01.2011 begründeten Rechtsmittel Berufung eingelegt.

51

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Sein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Beschäftigung bei der Beklagten ergebe sich aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986. Seine Weiterbeschäftigung bei der C. S. GmbH sei aufgrund der betriebsbedingten Kündigung und der Stilllegung der C. S. GmbH nicht mehr möglich. Sein Arbeitsverhältnis sei auch nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Firma A.. übergegangen, da ein Betriebsübergang nicht vorgelegen habe. Es seien weder, wie für einen Betriebsübergang notwendig, wesentliche Betriebsmittel auf die Firma A. übergegangen, noch habe diese die Organisationsstruktur der C. S. GmbH bzw. einen wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen.

52

Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Hauptantrag nebst den bisherigen Hilfsanträgen zu 3) und zu 4), die Hilfsanträge zu 2) und 3) im Berufungsverfahren werden.

53

Die Beklagte beantragt,

54

die Berufung zurückzuweisen.

55

Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor:

56

Weder die an den Kläger gerichteten Schreiben vom 04.11.1986 und vom 14.08.2003 noch die Betriebsvereinbarung begründeten einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung schon an seiner Weiterbeschäftigung bei der Firma A. aufgrund Betriebsübergangs. Für einen Betriebsübergang auf die Firma A. spreche neben der Übernahme von Beschäftigen, Kunden- und Geschäftsbeziehungen auch die Übernahme wesentlicher sachlicher Betriebsmittel, welche die Firma A. zu einem Kaufpreis von 547.400,- Euro vom Insolvenzverwalter der C. S. GmbH erworben habe.

57

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

58

Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

59

In der Sache ist die Berufung bezüglich der vom Kläger im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Klageanträge unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

60

1. Die Klage des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag bestimmt genug i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zumal der Kläger ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

61

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlich als ersten Hilfsantrag auf Feststellung einer Wiedereinstellungsverpflichtung der Beklagten hat fallen lassen, liegt im Umfang dieser Einschränkung eine zulässige Klagerücknahme iSv. § 269 ZPO vor, der die Beklagte nicht widersprochen hat.

62

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten, da die Voraussetzungen von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht vorliegen.

63

a) Zum Zeitpunkt der betriebsbedingten Kündigung des Klägers durch den Insolvenzverwalter der Firma C.S. GmbH bestand zwischen den Parteien eine vertragliche Bindung an die Zusage aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung. Ein Rückkehranspruch des Klägers ergab sich im Oktober 2009 nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die C. GmbH übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern die zuvor aus der C. GmbH ausgegründete C. S. GmbH zu der der Kläger mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit am 01.09.2003 gem. § 613a BGB übergewechselt war.Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger jedoch mit Schreiben vom 14.08.2003 individualrechtlich die Weitergeltung der Rückkehrzusage aus der Betriebsvereinbarung auch nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die C. S. GmbH zugesichert. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 30.11.2010 - 1 Sa 355/10, juris - festgestellt hat, waren die von der Beklagten u.a. auch dem Kläger zugeleiteten Schreiben vom 14.08.2003 als Angebote auf Abschluss eines individualrechtlichen Vertrags auszulegen, deren ausdrückliche Annahme durch die Adressaten gem. § 151 BGB entbehrlich war. Nach Auslegung des Wortlauts der Schreiben, unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks und des Gesamtzusammenhangs konnte diese vom Kläger nur als rechtsverbindliche Zusage aufgefasst werden, die den Geltungsbereich von Nr. 15 der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Voraussetzungen der Nr. 15 sowie in zeitlicher Hinsicht über das Jahr 2003 hinaus erweiterte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Rückkehrzusage aus Nr. 15 auch nicht mit dem Ausscheiden der Firma C. GmbH, der Rechtsvorgängerin der C. S. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten untergegangen. Denn der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 lässt sich ein solcher - ungeschriebener - Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft - anders als in dem vom BAG im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) entschiedenen Fall (M.-Entscheidung) - nicht entnehmen. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahr 2003 auf die C. S. GmbH übergegangen und damit die Voraussetzungen für die individualrechtliche Zusage der Beklagten vom 14.08.2003 erfüllt waren, hatte der Kläger im Oktober 2009 einen Anspruch auf Rückkehr zur Beklagten bei Vorliegen der Voraussetzungen aus Nr. 15 der Betriebsvereinbarung. Im Einzelnen wird hierzu auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 30.11.2010 - 1 Sa 355/10 Bezug genommen.

64

b) Trotzdem war im vorliegenden Fall die Klage abzuweisen, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang (§ 613 a BGB) auf die Firma A. übergegangen ist und der Kläger dort durch freiwilliges Überwechseln in Form des "Neuabschlusses" eines Arbeitsvertrages zur Firma A. tatsächlich weiterbeschäftigt worden ist. Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung mit der Insolvenz der C.S. GmbH zum 01. Oktober 2009 nicht vorlagen, da die Firma A. jedenfalls den Betriebsteil der C.S. GmbH, in dem der Kläger beschäftigt war, übernommen hat. Damit besteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger i.S.d. Nr. 15 der Betriebsvereinbarung.

65

aa) Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

66

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht ist nach seinem Wortlaut zunächst nur an den Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit in der „neuen Gesellschaft“, der C. GmbH, geknüpft. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einem Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft ist nicht erwähnt. Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

67

Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Geltungsbereich des Rückkehrrechts beschränkt auf den Fall, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers weder in der „neuen Gesellschaft“ noch bei einer den Betrieb übernehmenden Rechtsnachfolgerin möglich war. Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 15 der Betriebsvereinbarung war der Schutz der von dem Betriebsübergang von der Beklagten auf die „neue Gesellschaft“ erfassten Arbeitnehmer vor einem Verlust des Arbeitsplatzes. Dies ergibt auch die Auslegung der Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte. Die überwechselnden Arbeitnehmer sollten durch den Wechsel nicht schlechter gestellt werden als die bei der Beklagten verbleibenden Arbeitnehmer und der Verlust der Vertragsbeziehung zur Beklagten sollte durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung kompensiert werden. Hierzu gehörte auch der Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einer gegenüber der Beklagten naturgemäß wirtschaftlich schwächeren neu gegründeten Gesellschaft. Aus den Verlautbarungen der Betriebsparteien im Vorfeld des Abschlusses der Betriebsvereinbarung geht immer wieder die Sorge bzw. die Zusicherung hervor, dass das Risiko des Arbeitsplatzverlustes aus betriebsbedingten Gründen abgedeckt werden sollte, um die betroffenen Arbeitnehmer zu einem Wechsel und damit der Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Beklagten zu motivieren. Die Veräußerung oder Stilllegung eines Betriebs, z.B. wegen Insolvenz und der damit verbundene betriebsbedingte Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit in diesem Betrieb gehen jedoch dann nicht mit einem Verlust des Arbeitsplatzes einher, wenn der Betrieb(steil) gem. § 613 a BGB und damit auch das Arbeitsverhältnis auf eine dritte Gesellschaft übergeht und der betroffene Arbeitnehmer dort auch weiterbeschäftigt wird. Wie der Rechtsstreit zu entscheiden wäre, wenn der Kläger nicht zur Firma A. übergewechselt wäre aus Gründen von § 613 a Abs. 6 BGB (Widerspruchsrecht) kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil der Kläger aus freien Stücken übergewechselt ist. Der Betriebsvereinbarung kann nicht entnommen werden, dass jeder betriebsbedingte Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in der C. GmbH ohne Berücksichtigung eines Betriebsübergangs und einer damit einhergehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einer Rechtsnachfolgerin das Rückkehrrecht auslösen sollte. Der Geltungsbereich der Rückkehrzusage in Nr. 15 war damit beschränkt auf den Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.

68

Über die vertragliche Zusage vom 14.08.2003 wurde dieser Geltungsbereich auf den Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C.S. GmbH erstreckt. Nach dem Schreiben vom 14.08.2003, wonach die Rückkehrzusage von dem Betriebsübergang der C. . GmbH auf die C. S. GmbH „unberührt“ bleiben sollte, galten damit die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab diesem Zeitpunkt für die Beschäftigung bei der C. S. GmbH.

69

bb) Die Voraussetzungen der Rückkehrzusage liegen wegen des Übergangs des für den Kläger maßgeblichen Betriebsteils der Firma C. S. GmbH auf die Firma A. und dem damit verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 613 a BGB nicht vor. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Gerichts (S. 18 bis S. 23 a.E. des Urteils), stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest und sieht insoweit von der wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend hierzu ist auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Die Übernahme materieller Betriebsgüter von bedeutendem Wert und des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals sowie der Kundenbeziehungen und Kerntätigkeiten der C. S. GmbH durch die Firma A. ohne zeitlich nennenswerte Unterbrechung und unter Beibehaltung der bestehenden Funktionen sprechen für die nach § 613 a BGB erforderliche Wahrung der Identität der von der Übernahme betroffenen auf Dauer angelegten, hinreichend strukturierten, selbstständigen wirtschaftlichen Einheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.02.2009 – C-466/07, NZA 2009, 251) und mittlerweile auch des BAG (Urteil vom 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08, NZA 2010, 499) steht dem nicht entgegen, dass die Firma A. inzwischen möglicherweise den Fuhrpark durch andere Leasingfahrzeuge und die Software des Betriebssystems erneuert und die Telefonnummern (Handynummern) der von der Übernahme betroffenen Arbeitnehmer ausgetauscht hat. Denn für die Wahrung der Identität der übergegangenen Einheit ist lediglich erforderlich, dass die bisher in der abgegrenzten Einheit ausgeführten Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden (vgl. BAG, aaO), nicht aber, dass der Betriebserwerber hierbei die konkrete Organisation der übernommenen Produktionsfaktoren beibehält (vgl. EuGH, aaO). Entscheidend ist vielmehr, dass die funktionelle Verknüpfung der übernommenen Produktionsfaktoren in ihren Wechselbeziehungen und gegenseitigen Ergänzungen erhalten bleibt. Hiervon ist im vorliegenden Fall auch dann auszugehen, wenn die Kammer zugunsten des Klägers unterstellt, dass die von ihm behaupteten - von der Beklagten jedoch bestrittenen - Änderungen in der Organisation stattgefunden haben. Die von der C. S. GmbH übernommene Tätigkeit besteht im Wesentlichen aus der Wartung und Installation von Softwareprodukten bei den Kunden des Unternehmens. Die funktionelle Verknüpfung der hierzu übernommenen Produktionsfaktoren wie dem die Kundendienste durchführenden Personal und den dafür wesentlichen Betriebsmitteln wird durch den Austausch der für Dienstfahrten genutzten PKW oder die für die Kundenkommunikation und Verwaltung genutzten Telefonanschlüsse und Softwareprogramme nicht berührt. Diese sind zwar wesentliche Arbeitsmittel für die Durchführung der Tätigkeiten des Unternehmens, jedoch nur bezogen auf die generelle Erbringung von Leistungen im Dienstleistungssektor, nicht auf den konkreten Unternehmenszweck. Diese vom Kläger genannten Arbeitsmittel werden von nahezu jedem Dienstleistungen in Form von Kundendiensten erbringenden Unternehmen benötigt, unabhängig davon, welcher Art die Dienstleistung ist. Die nach § 613 a BGB erforderliche Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit hängt jedoch von der Beibehaltung der für die konkrete Art der Dienstleistung benötigten betrieblichen Strukturen ab.

70

c) Ist die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers nicht entfallen, führt dies auch zur Unbegründetheit seiner Hilfsanträge.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

72

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss


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Parallelentscheidungen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2687/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Bek

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

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die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
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(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2687/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 87.020,11 EUR unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. April 1986 anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war der Kläger bei der C. Deutschland GmbH als Systemconsultant zu einem Bruttovierteljahresgehalt von etwa 21.250,- Euro beschäftigt.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C. Deutschland GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 12.10.2009 zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 06.11.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u.a.:

6

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

7

8

- der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

9

- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."

10

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.

11

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Ziffer 15 folgende Regelung:

12

„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

13

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „L.“ war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf de Namen „ C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

14

Mit Schreiben vom 09.12.1986 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:

15

„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die `Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter`.

16

Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“

17

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

18

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. Deutschland H. GmbH in C. Deutschland GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte die Bezeichnung C. Deutschland GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die C. Deutschland GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co. KG.

19

Anlässlich des abzusehenden Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzern der Beklagten erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.

20

Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

21

Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. Deutschland GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:

22

„Sehr geehrter Herr W.,

23

mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH in Kenntnis gesetzt.

24

Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die C. Deutschland H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

25

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.

26

…“

27

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem Schreiben vom 12.12.2003 mit:

28

„Sehr geehrter Herr …,

29

auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:

30

Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

31

Nachdem der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH die Beklagte im Januar 2005 über die Ausgründung von Regionalgesellschaften unterrichtet und um Bestätigung der Geltung des Rückkehrrechtes auch für diese Gesellschaften gebeten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 10.02.2005 mit:

32

„Sehr geehrter Herr …

33

auf Anfrage der C. vom Januar 2005 möchten wir Ihnen für den Fall Ihrer Versetzung in die C. GmbH & Co. KG folgendes mitteilen:

34

Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt."

35

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die neu gegründete C. GmbH & Co. KG über.

36

Zum 31.12.2008 wurden die 2005 ausgegründeten Regionalgesellschaften, darunter auch die C. GmbH & Co. KG wieder auf die C. Deutschland GmbH zurückverschmolzen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger von der Beklagten kein Schreiben bezüglich einer Rückkehrzusage.

37

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Diese hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 13.01.2010 (3 Ca 552/09) abgewiesen. Der Betrieb der C. Deutschland GmbH ist mittlerweile stillgelegt.

38

Der Kläger hat vorgetragen:

39

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er mit seinem Schreiben vom 06.11.2009 angenommen habe. Aus dem auf diese Weise zustandegekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986, 2003 und 2005. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten möglich.

40

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

41

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen,

42

hilfsweise,

43

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der B. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 zu beschäftigen.

44

2. Die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 anzunehmen.

45

Die Beklagte hat beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte hat vorgetragen:

48

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern es diente der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer. Es habe einen bloßen Hinweis auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen enthalten. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. Deutschland GmbH weiterbeschäftigt werden könne. Der Kläger handele treuwidrig, wenn er ein Rückkehrrecht durch eigene Untätigkeit ausgelöst habe, indem er den Rechtsweg gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters nicht voll ausgeschöpft habe. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Die in den Jahren 2003 und 2005 an den Kläger gerichteten Schreiben seien rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Sie enthielten lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründeten aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

49

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.

50

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner zuletzt ausgeübten Funktion und Vergütung bei der C. Deutschland GmbH. Hingegen enthalte weder das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des Klägers bedurft habe.

51

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den Jahren 1999, 2003 und 2005 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.

52

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

53

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel – nach entsprechender Verlängerung- mit einem am 13.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

54

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen. Zu Recht habe es hingegen den Hauptantrag des Klägers auf Beschäftigung bei ihr abgewiesen.

55

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihren an den Kläger gerichteten Schreiben von 2003 und 2005. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit den Schreiben an den Kläger von 2003 und 2005 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.

56

Die Beklagte beantragt,

57

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

58

Der Kläger beantragt,

59

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

60

Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil

61

Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.

62

Der Kläger hat mit am 15.10.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist von § 524 Abs. 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

63

Der Kläger ist im Rahmen seiner Anschlussberufung der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht hinsichtlich seines Anspruchs auf Beschäftigung abgewiesen.

64

Sein Anspruch sei begründet, da in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen habe, welches er fristgerecht angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so geschlossenen Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung.

65

Der Kläger beantragt,

66

auf seine Anschlussberufung das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

67

Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen.

68

Hilfsweise:

69

Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 zu beschäftigen.

70

Die Beklagte beantragt,

71

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

72

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils.

73

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

74

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers, die innerhalb der gesetzlichen Frist von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.

75

In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Die Anschlussberufung des Klägers und der ganz überwiegende Teil der Berufung der Beklagten sind unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Demgegenüber ist die Beklagte derzeit nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, wie der Kläger dies mit seinem im Berufungsverfahren mittels seiner Anschlussberufung gestellten Hauptantrag und in seinem Hilfsantrag begehrt.

I.

76

1.) Die Klage des Klägers ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags auf tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind diese Anträge bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag zu 1) mit aufgenommen.

77

2) Auch der weitgehend begründete erstinstanzliche Hilfsantrag zu 2. des Klägers ist bestimmt genug, zumal der Kläger noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

II.

78

1.) Zur Berufung der Beklagten:

79

a) Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die „ C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin. Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. Deutschland H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft –ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. Deutschland GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.

80

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus den individualrechtlichen Zusagen der Beklagten an den Kläger aus den Schreiben vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005, deren ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesen Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Diese Schreiben enthalten entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindlichen rechtlichen Äußerungen oder unverbindliche Hinweise auf die bestehende Rechtslage, sondern diese Schreiben sind allein schon angesichts ihres Inhalts als jeweils eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.

81

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).

82

Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39, 271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.

83

Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. Deutschland H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:

84

"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."

85

Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich dieselbe vorgenannte Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.

86

Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.

87

aa) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens " C. Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 und auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.

88

bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.

89

Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

90

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.

91

Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

92

Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.

93

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer – was eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist - in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.

94

Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH.

95

cc) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.

96

Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.

97

Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel –sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

98

dd) Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Wiedereinstellungsverlangens des Klägers auch nach wie vor an die Vereinbarung vom 12.12.2003 gebunden. Diese Bindung wurde durch den zwischenzeitlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf eine weitere Gesellschaft, die C. GmbH & Co. KG nicht beseitigt.

99

Vor dem Wechsel des Klägers in diese aus der C. Deutschland GmbH ausgegliederte Gesellschaft erklärte die Beklagte ihm gegenüber mit Schreiben vom 10.02.2005:

100

"Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt.“

101

Auch in diesem Fall hatte zuvor die C. Deutschland GmbH über den Personalleiter, Herrn W., die Beklagte von der beabsichtigten Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang einiger ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten informiert und in diesem Zusammenhang erneut um Bestätigung der Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 gebeten.

102

Die Beklagte hatte deshalb an die C. Deutschland GmbH ein Schreiben vom 03.03.2004 gerichtet:

103

„Sie haben uns über das Vorhaben der C. vorinformiert, bisherige Außen- und Geschäftsstellen der C. in jeweils rechtlich eigenständige GmbHs umzuwandeln und um Stellungnahme gebeten, ob B. in diesem Zusammenhang bereit ist, den hiervon betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeitern die Fortschreibung des Status aus der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 zu bestätigen. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen: B. ist grundsätzlich bereit, dem relevanten betroffenen Mitarbeiterkreis ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zu übermitteln.“

104

Auch die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Deutschland GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage auch für einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in der C. GmbH & Co. KG weitergelten sollte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch hier die Interessenlage der Parteien. Der Kläger hätte anlässlich des Betriebsübergangs auf die C. GmbH & Co. KG die Möglichkeit gehabt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bei einem darauffolgenden Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. Deutschland GmbH hätte der Kläger somit nach der Erweiterung des Geltungsbereichs von Nr. 15 der Rahmenbedingungen durch die individualrechtliche Zusage vom 12.12.2003 einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen können. Auch hier diente die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 dazu, dies zu verhindern.

105

Zwar erfolgte nach der Rückverschmelzung der C. GmbH & Co. KG mit der C. Deutschland GmbH ein erneuter Wechsel des Klägers in eine rechtlich andere Gesellschaft, ohne dass dieser Wechsel von einer entsprechenden Erklärung der Beklagten auf Fortgeltung der Betriebsvereinbarung auch bei der neuen Gesellschaft begleitet wurde. Diese Lücke in der Zusagenfolge führt jedoch nicht zum Untergang des Rückkehranspruchs des Klägers. Der Kläger ist im Rahmen des letzten Wechsels zurück zur C. Deutschland GmbH in keine neue dritte Gesellschaft gewechselt, sondern zurück in eine Gesellschaft, hinsichtlich der die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 12.12.2003 zugesagt hatte, ein Wechsel in diese Gesellschaft lasse die Geltung der Betriebsvereinbarung unberührt. Wäre es nicht zur Rückverschmelzung gekommen, griffe die Zusage aus dem Schreiben vom 10.02.2005. Durch die Rückverschmelzung ist derselbe Rechtszustand wieder eingetreten, der Gegenstand der Zusage der Beklagten an den Kläger vom 12.12. 2003 war.

106

Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.

107

c) Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als Systemconsultant mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986. Eine Begründung für einen derartigen Anspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls - wie im Rahmen der nachfolgenden Rechtsausführungen zur Anschlussberufung des Klägers aufgezeigt - das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an den Kläger gerichtete Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle des Wiedereintritts des Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des Klägers bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge bei der " C. Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.

108

Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines Systemconsultants zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als Systemconsultant entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.

109

d) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.

110

e) Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger den Rechtsweg gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht ausgeschöpft hat. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. Deutschland GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab. Ob der Kläger diese überhaupt - wie die Beklagte meint - wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben.

111

2.) Zur Anschlussberufung des Klägers:

112

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der Zukunft nur noch annehmen musste, so dass durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar spricht die Formulierung in diesem Schreiben, dass dem Kläger die Wiedereinstellung "angeboten" wird und die Ausführungen im Folgesatz, dass der Kläger über "die Annahme dieses Angebots" die Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers, die unmittelbar zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses führt, was z.B. durch die spätere Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 06.11.2009 über den Eintritt des Insolvenzfalles herbeigeführt werden konnte. Trotzdem kann der Kläger diese Formulierungen nicht in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger konnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitete. In dem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben vom 09.12.1986, dessen Inhalt der Kläger durch Gegenzeichnung akzeptiert hat und das damit zumindest neuer Vertragsgegenstand der Parteien geworden ist, sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und nicht mehr das Schreiben vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die Einschränkung, dass ihm die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft" endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit der „neuen Gesellschaft“, der C. Informationssysteme GmbH, beendet worden. Damit hat der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, weil ein Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" erst zukünftig begründet werden soll.

113

Die späteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005 enthalten keinen Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986.

114

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

115

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien zuzulassen.

Dr. S.                       D.                      P.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2687/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 87.020,11 EUR unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. April 1986 anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war der Kläger bei der C. Deutschland GmbH als Systemconsultant zu einem Bruttovierteljahresgehalt von etwa 21.250,- Euro beschäftigt.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C. Deutschland GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 12.10.2009 zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 06.11.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u.a.:

6

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

7

8

- der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

9

- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."

10

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.

11

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Ziffer 15 folgende Regelung:

12

„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

13

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „L.“ war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf de Namen „ C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

14

Mit Schreiben vom 09.12.1986 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:

15

„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die `Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter`.

16

Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“

17

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

18

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. Deutschland H. GmbH in C. Deutschland GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte die Bezeichnung C. Deutschland GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die C. Deutschland GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co. KG.

19

Anlässlich des abzusehenden Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzern der Beklagten erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.

20

Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

21

Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. Deutschland GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:

22

„Sehr geehrter Herr W.,

23

mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH in Kenntnis gesetzt.

24

Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die C. Deutschland H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

25

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.

26

…“

27

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem Schreiben vom 12.12.2003 mit:

28

„Sehr geehrter Herr …,

29

auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:

30

Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

31

Nachdem der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH die Beklagte im Januar 2005 über die Ausgründung von Regionalgesellschaften unterrichtet und um Bestätigung der Geltung des Rückkehrrechtes auch für diese Gesellschaften gebeten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 10.02.2005 mit:

32

„Sehr geehrter Herr …

33

auf Anfrage der C. vom Januar 2005 möchten wir Ihnen für den Fall Ihrer Versetzung in die C. GmbH & Co. KG folgendes mitteilen:

34

Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt."

35

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die neu gegründete C. GmbH & Co. KG über.

36

Zum 31.12.2008 wurden die 2005 ausgegründeten Regionalgesellschaften, darunter auch die C. GmbH & Co. KG wieder auf die C. Deutschland GmbH zurückverschmolzen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger von der Beklagten kein Schreiben bezüglich einer Rückkehrzusage.

37

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Diese hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 13.01.2010 (3 Ca 552/09) abgewiesen. Der Betrieb der C. Deutschland GmbH ist mittlerweile stillgelegt.

38

Der Kläger hat vorgetragen:

39

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er mit seinem Schreiben vom 06.11.2009 angenommen habe. Aus dem auf diese Weise zustandegekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986, 2003 und 2005. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten möglich.

40

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

41

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen,

42

hilfsweise,

43

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der B. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 zu beschäftigen.

44

2. Die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 anzunehmen.

45

Die Beklagte hat beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte hat vorgetragen:

48

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern es diente der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer. Es habe einen bloßen Hinweis auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen enthalten. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. Deutschland GmbH weiterbeschäftigt werden könne. Der Kläger handele treuwidrig, wenn er ein Rückkehrrecht durch eigene Untätigkeit ausgelöst habe, indem er den Rechtsweg gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters nicht voll ausgeschöpft habe. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Die in den Jahren 2003 und 2005 an den Kläger gerichteten Schreiben seien rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Sie enthielten lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründeten aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

49

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.

50

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner zuletzt ausgeübten Funktion und Vergütung bei der C. Deutschland GmbH. Hingegen enthalte weder das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des Klägers bedurft habe.

51

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den Jahren 1999, 2003 und 2005 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.

52

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

53

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel – nach entsprechender Verlängerung- mit einem am 13.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

54

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen. Zu Recht habe es hingegen den Hauptantrag des Klägers auf Beschäftigung bei ihr abgewiesen.

55

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihren an den Kläger gerichteten Schreiben von 2003 und 2005. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit den Schreiben an den Kläger von 2003 und 2005 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.

56

Die Beklagte beantragt,

57

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

58

Der Kläger beantragt,

59

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

60

Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil

61

Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.

62

Der Kläger hat mit am 15.10.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist von § 524 Abs. 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

63

Der Kläger ist im Rahmen seiner Anschlussberufung der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht hinsichtlich seines Anspruchs auf Beschäftigung abgewiesen.

64

Sein Anspruch sei begründet, da in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen habe, welches er fristgerecht angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so geschlossenen Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung.

65

Der Kläger beantragt,

66

auf seine Anschlussberufung das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

67

Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen.

68

Hilfsweise:

69

Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 zu beschäftigen.

70

Die Beklagte beantragt,

71

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

72

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils.

73

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

74

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers, die innerhalb der gesetzlichen Frist von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.

75

In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Die Anschlussberufung des Klägers und der ganz überwiegende Teil der Berufung der Beklagten sind unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Demgegenüber ist die Beklagte derzeit nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, wie der Kläger dies mit seinem im Berufungsverfahren mittels seiner Anschlussberufung gestellten Hauptantrag und in seinem Hilfsantrag begehrt.

I.

76

1.) Die Klage des Klägers ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags auf tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind diese Anträge bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag zu 1) mit aufgenommen.

77

2) Auch der weitgehend begründete erstinstanzliche Hilfsantrag zu 2. des Klägers ist bestimmt genug, zumal der Kläger noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

II.

78

1.) Zur Berufung der Beklagten:

79

a) Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die „ C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin. Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. Deutschland H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft –ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. Deutschland GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.

80

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus den individualrechtlichen Zusagen der Beklagten an den Kläger aus den Schreiben vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005, deren ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesen Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Diese Schreiben enthalten entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindlichen rechtlichen Äußerungen oder unverbindliche Hinweise auf die bestehende Rechtslage, sondern diese Schreiben sind allein schon angesichts ihres Inhalts als jeweils eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.

81

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).

82

Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39, 271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.

83

Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. Deutschland H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:

84

"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."

85

Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich dieselbe vorgenannte Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.

86

Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.

87

aa) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens " C. Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 und auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.

88

bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.

89

Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

90

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.

91

Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

92

Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.

93

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer – was eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist - in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.

94

Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH.

95

cc) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.

96

Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.

97

Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel –sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

98

dd) Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Wiedereinstellungsverlangens des Klägers auch nach wie vor an die Vereinbarung vom 12.12.2003 gebunden. Diese Bindung wurde durch den zwischenzeitlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf eine weitere Gesellschaft, die C. GmbH & Co. KG nicht beseitigt.

99

Vor dem Wechsel des Klägers in diese aus der C. Deutschland GmbH ausgegliederte Gesellschaft erklärte die Beklagte ihm gegenüber mit Schreiben vom 10.02.2005:

100

"Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt.“

101

Auch in diesem Fall hatte zuvor die C. Deutschland GmbH über den Personalleiter, Herrn W., die Beklagte von der beabsichtigten Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang einiger ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten informiert und in diesem Zusammenhang erneut um Bestätigung der Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 gebeten.

102

Die Beklagte hatte deshalb an die C. Deutschland GmbH ein Schreiben vom 03.03.2004 gerichtet:

103

„Sie haben uns über das Vorhaben der C. vorinformiert, bisherige Außen- und Geschäftsstellen der C. in jeweils rechtlich eigenständige GmbHs umzuwandeln und um Stellungnahme gebeten, ob B. in diesem Zusammenhang bereit ist, den hiervon betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeitern die Fortschreibung des Status aus der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 zu bestätigen. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen: B. ist grundsätzlich bereit, dem relevanten betroffenen Mitarbeiterkreis ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zu übermitteln.“

104

Auch die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Deutschland GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage auch für einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in der C. GmbH & Co. KG weitergelten sollte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch hier die Interessenlage der Parteien. Der Kläger hätte anlässlich des Betriebsübergangs auf die C. GmbH & Co. KG die Möglichkeit gehabt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bei einem darauffolgenden Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. Deutschland GmbH hätte der Kläger somit nach der Erweiterung des Geltungsbereichs von Nr. 15 der Rahmenbedingungen durch die individualrechtliche Zusage vom 12.12.2003 einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen können. Auch hier diente die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 dazu, dies zu verhindern.

105

Zwar erfolgte nach der Rückverschmelzung der C. GmbH & Co. KG mit der C. Deutschland GmbH ein erneuter Wechsel des Klägers in eine rechtlich andere Gesellschaft, ohne dass dieser Wechsel von einer entsprechenden Erklärung der Beklagten auf Fortgeltung der Betriebsvereinbarung auch bei der neuen Gesellschaft begleitet wurde. Diese Lücke in der Zusagenfolge führt jedoch nicht zum Untergang des Rückkehranspruchs des Klägers. Der Kläger ist im Rahmen des letzten Wechsels zurück zur C. Deutschland GmbH in keine neue dritte Gesellschaft gewechselt, sondern zurück in eine Gesellschaft, hinsichtlich der die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 12.12.2003 zugesagt hatte, ein Wechsel in diese Gesellschaft lasse die Geltung der Betriebsvereinbarung unberührt. Wäre es nicht zur Rückverschmelzung gekommen, griffe die Zusage aus dem Schreiben vom 10.02.2005. Durch die Rückverschmelzung ist derselbe Rechtszustand wieder eingetreten, der Gegenstand der Zusage der Beklagten an den Kläger vom 12.12. 2003 war.

106

Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.

107

c) Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als Systemconsultant mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986. Eine Begründung für einen derartigen Anspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls - wie im Rahmen der nachfolgenden Rechtsausführungen zur Anschlussberufung des Klägers aufgezeigt - das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an den Kläger gerichtete Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle des Wiedereintritts des Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des Klägers bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge bei der " C. Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.

108

Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines Systemconsultants zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als Systemconsultant entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.

109

d) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.

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e) Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger den Rechtsweg gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht ausgeschöpft hat. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. Deutschland GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab. Ob der Kläger diese überhaupt - wie die Beklagte meint - wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben.

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2.) Zur Anschlussberufung des Klägers:

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der Zukunft nur noch annehmen musste, so dass durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar spricht die Formulierung in diesem Schreiben, dass dem Kläger die Wiedereinstellung "angeboten" wird und die Ausführungen im Folgesatz, dass der Kläger über "die Annahme dieses Angebots" die Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers, die unmittelbar zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses führt, was z.B. durch die spätere Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 06.11.2009 über den Eintritt des Insolvenzfalles herbeigeführt werden konnte. Trotzdem kann der Kläger diese Formulierungen nicht in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger konnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitete. In dem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben vom 09.12.1986, dessen Inhalt der Kläger durch Gegenzeichnung akzeptiert hat und das damit zumindest neuer Vertragsgegenstand der Parteien geworden ist, sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und nicht mehr das Schreiben vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die Einschränkung, dass ihm die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft" endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit der „neuen Gesellschaft“, der C. Informationssysteme GmbH, beendet worden. Damit hat der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, weil ein Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" erst zukünftig begründet werden soll.

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Die späteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005 enthalten keinen Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien zuzulassen.

Dr. S.                       D.                      P.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)