Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Mai 2015 - 1 Sa 597/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0529.1SA597.14.0A
published on 29.05.2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Mai 2015 - 1 Sa 597/14
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 02.10.2014 - AZ: 5 Ca 1062/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28. November 2013 aufgelöst worden ist. Ferner begehrt der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, die tatsächliche Weiterbeschäftigung sowie Annahmeverzugsvergütung bis einschließlich März 2015.

2

Der 1959 geborene, verheiratete und im Übrigen keinen weiteren Unterhaltspflichten ausgesetzte Kläger, ist bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.08.1974 als Lagerist beschäftigt. Die durchschnittliche Monatsbruttovergütung belief sich auf 3.000,00 €.

3

Die Beklagte, in deren Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist, produziert hochwertiges Mobiliar. Sie gehört der Unternehmensgruppe NSE an, zu der ebenfalls die Schwesterfirma der Beklagten, die EM GmbH & Co. KG gehört. Im November 2012 erhielt eine Gesellschafterin der N-Gruppe Hinweise darauf erhielt, dass am Wohnort des Klägers Möbel sowohl aus dem Programm der Beklagten, als auch aus dem Programm der Schwesterfirma, insbesondere in einem vom Schwager des Klägers betriebenen Lokal "Unter der Hand" angeboten würden. Ebenso gab es Hinweise darauf, dass der Kläger in seinem damals ebenfalls noch an seinem Wohnort ansässigen Wasserbettenstudio Möbel aus dem Programm der Beklagten und ihrer Schwesterfirma anbiete, ohne zumindest bei der Schwesterfirma als Händler gelistet zu sein. Eine Händlerlistung zugunsten des Klägers bestand insoweit lediglich bei der Beklagten.

4

Die N-Gruppe beauftragte daraufhin eine Detektei "A." mit Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeiten. Im Zuge der Ermittlungen wurden von der Detektei die Ermittler Frau A. S., Herr A. P. und Herr M. M. eingesetzt und beauftragt, "Testkäufe" bei vermutlichen "Quellen" und Personen zu platzieren.

5

Im November 2012 besuchte Herr P. das Wasserbetten-Studio "W." und zeigte Interesse an N. Möbelstücken. Zu diesem Zeitpunkt waren im Wasserbetten-Studio zwei N. Reklame-Leuchtsäulen ausgestellt und N. Möbelkataloge ausgelegt. Nachdem Herr P. sein Interesse gezeigt hatte, führte der Kläger ihn am 27.11.2012 von 9:50 Uhr bis 11:30 Uhr durch den Ausstellungsraum bei der Beklagten in C-Stadt und bot Möbelstücke über das Wasserbetten-Studio W. zum Kauf an.

6

Mit seiner an den Kläger gerichteten Mail vom 28.11.2012 nannte der Zeuge P. dem Kläger nochmal zusammenfassend für die Erstellung eines Angebotes die Eckdaten zu einem NE.-Schrank und zwei Kommoden sowie einem N.-Schlafzimmer. Hierzu wies der Zeuge darauf hin, dass der E.-Schrank und die Kommoden Präferenz haben. Auf den weiteren Inhalt dieser Mail wird verwiesen (vgl. Bl. 148 und 149 d. A.).

7

Nach weiteren Telefongesprächen zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. bestellte dieser dann mit der Mail vom 7. Dezember 2012 einen NE-Schrank und eine Kommode der Beklagten. Auch auf den Inhalt dieser Email wird im Weiteren verwiesen (vgl. Bl. 139 und 240 der Akte).

8

Bei dem am 07.12.2012 bestellten Schrank handelte es sich um einen Schrank mit besonderen Details, dessen Daten Herrn P. von der Geschäftsführerin der EM GmbH Frau J. vorgegeben worden waren. Frau J. hatte insoweit zusammen mit dem Betriebsleiter die Merkmale eines Schrankes mit besonderen ungewöhnlichen Details (keine Umrandung, keine Beleuchtung) ausgesucht, von dem sichergestellt war, dass eine solcher Schrank weder schon zuvor entwendet worden war noch auf Lager stand. Damit war sichergestellt, dass der entsprechende Schrank erst noch kommissioniert, also individuell zusammengestellt werden musste.

9

Der Schwebetürenschrank "E." sollte bei der "Schwester" von Herrn P., Frau A. S. (verdeckte Ermittler in der Firma A.) in G. angeliefert werden. Die Anlieferung erfolgte schon ein Tag später, am 08.12.2012 über Herrn F. K. (Bruder von Herrn J. K.) sowie von Herrn K. (Neffe von Herrn J. K. und Ziehsohn des Klägers). Die Lieferung erfolgte mittels des dem Kläger gehörenden Mercedes. Busses mit der Aufschrift "W.".

10

Über das Wasserbettenstudio "W." wurde dann am 13.12.2012 eine Rechnung über den Schwebetürenschrank in Höhe von 1.000,00 EUR ausgestellt. Auf diese Rechnung - in der keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist - wird verwiesen (vgl. Anlage B 1, wie Bl. 65 d. A.) Die weiter bestellte Kommode "A.-Style" wurde am Samstag, den 19.01.2013, um 10:15 Uhr von dem Kläger persönlich bei der Wohnadresse des Herrn P. in L. ausgeliefert. Hierfür stellte das Wasserbettenstudio W. 1.300,00 EUR (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung. Auf diese Rechnung wird verwiesen (vgl. Anlage B 2 wie Bl. 66 d. A.). Diese Kommode war bei der Beklagten durch die Tochter des Klägers, Frau A. C., im Wege des Personalkaufs erworben worden.

11

Am 17.01.2013 bestellte Herr M. M. (verdeckter Ermittler der A. GmbH) ein Schlafzimmer des Modells "L." bei der Firma W.. Der Kläger hatte das Schlafzimmer im Wege des Personaleinkaufs zu einem Preis von 1.747,71 EUR netto erworben. Es wurde dann am 20.02.2013 persönlich durch den Kläger bei der Wohnadresse des Herrn M. in L. ausgeliefert. Hierfür zahlte Herr M. an den Kläger 3.340,00 EUR.

12

Den Schwebetürenschrank der NE GmbH hat der Kläger nach eigenem Vorbringen über seinen "Ziehsohn", den Zeugen K., beschafft. Dieser hatte dem Kläger vorher erklärt, dass er Möbel der Firma NE besorgen könne.

13

Die Beklagte verdächtigte in der Folge den Lagerleiter bei der EM GmbH, Herrn T. I., dass dieser in diverse Diebstähle verwickelt war. Allerdings lagen nach dem Dafürhalten der Beklagten keine ausreichenden Beweise für Straftaten vor und die Beklagte hatte die Befürchtung, bei Einleitung von rechtlichen Schritten die Diebe im Möbelwerk vorzuwarnen. Deshalb wurde die Firma A. weiter tätig und beobachtete u. a. das Lager der EM GmbH und Co. KG. Im Laufe des Jahres 2013 wurde bei den Ermittlungen deutlich, dass aus dem Auslieferungslager von EM fortlaufend, insbesondere freitags, versandfertig verpackte Möbel entwendet wurden, die mit dem auf Herrn J. K. zugelassenen VW Bulli mit dem Kennzeichen ...-YY 00 durch Herrn K. und einen weiteren Täter abtransportiert wurden. Dabei bestanden zwar Indizien dafür, dass die werksfremden Täter von Betriebsangehörigen unterstützt wurden. Diesbezüglich stand insbesondere der Lagerleiter, Herr T. I. zumindest im Verdacht, Mitwisser und Begünstigter zu sein. Die Beklagte befürchtet allerdings, dass bei der Einleitung von rechtlichen Schritten gegen einzelne Täter aus diesem Komplex dazu geführt hätten, dass Herr I. vorgewarnt worden wäre mit der Folge, dass ein Nachweis der Straftat nicht mehr möglich gewesen wäre.

14

Am 15.11.2013, gegen 9:00 Uhr konnten zwei Mitarbeiter der Abteilung Verladung der EM GmbH und Co. KG durch Mitarbeiter der Detektei A. GmbH auf frischer Tat beim Diebstahl eines Schwebetürenschrankes und eines Drehtürenschrankes vorläufig festgenommen werden. Am selben Tag legte der Lagerleiter, Herr T. I., gegenüber dem Detektiv Herrn N. K. und dem technischen Leiter von EM, Herrn S. ein Geständnis ab, in dem er die Herren und F. K., welche den Schwebetürenschrank E. für das Wasserbetten-Studio W. bei der Ermittlerin Frau S. abgeliefert hatten, als seine Mittäter schwer belastete. Herr I. erklärte, er habe allein mit diesen beiden Tätern mindestens 15 Diebstähle von Möbeln aus dem Lager der EM GmbH und Co. KG organisiert und durchgeführt. In der Folge schloss die EM GmbH und Co. KG mit Herrn I. einen Aufhebungsvertrag.

15

Am 19. November 2013 wurde der Kläger im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten von Mitarbeitern der beauftragten Detektei gefragt und angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf Bl. 69-76 d. A. Bezug genommen.

16

Mit Schreiben vom 22.11.2013 (Bl. 101 ff. d. A.) und ergänzender mündlicher Erläuterung durch den Personalleiter der Beklagten wurde der bei ihr bestehende Betriebsrat unter Mitteilung des Kündigungssachverhalts über die Absicht der Beklagten unterrichtet, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, zu kündigen. Dem Betriebsrat wurde dabei auch der zusammenfassende Bericht der Detektei zu den Vorfällen und das Protokoll über die Anhörung des Klägers überlassen. Mit Schreiben vom 25. November 2013 teilte der Betriebsrat mit, dass er der Kündigung nicht zustimme.

17

Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 28. November 2013 das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2014.

18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 2. Oktober 2014, Az.: 5 Ca 1062/13 (Bl. 266 ff. d. A.).

19

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil die auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtete Klage abgewiesen.

20

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei gerechtfertigt, weil der Kläger bei der Beschaffung des Schwebetürenschrankes der Schwesterfirma der Beklagten über seinen "Ziehsohn" eine erhebliche Pflichtverletzung begangen habe, die sich auch auf das Verhältnis zur Beklagten so erheblich auswirke, dass dieser die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zumutbar gewesen sei. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger schon bei der Bestellung dieses Schwebetürenschrankes über seinen Ziehsohn gewusst habe, dass dieser Schrank bei der Schwesterfirma der Beklagten gestohlen werden solle. Der Schrank sei von dem seinerzeit bei der Schwesterfirma der Beklagten beschäftigten Zeugen I. auf Bestellung des Ziehsohns des Klägers nach dessen Vorgaben aus den Lagerbeständen der Schwesterfirma der Beklagten zusammengesucht und konfektioniert worden. Hierbei habe es sich nicht um den einzigen Diebstahl gehandelt, den der genannte Mitarbeiter der Schwesterfirma der Beklagten auf Veranlassung des Ziehsohns des Klägers durchgeführt habe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger von diesen Geschäften gewusst habe und deswegen bei der "Bestellung" des Schwebetürenschranks bei seinem Ziehsohn selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass der Schrank bei der Schwesterfirma der Beklagten gestohlen werden würde. Der Kläger sei nicht davon ausgegangen, dass der Schrank auf legale Weise bei der Schwesterfirma der Beklagten erworben werden würde.

21

Der Beklagten sei daher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Weder die Beschäftigungsdauer, noch das Lebensalter des Klägers seien Umstände, die den Pflichtverstoß des Klägers relativieren oder mildern könnten. Der Kläger sei planmäßig in Bereicherungsabsicht vorgegangen und habe sich zu seiner Tat nicht bekannt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sich künftig vertragstreu verhalten werde, sodass der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel ausscheide.

22

Auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da die Beklagte erst am 15. November 2013 durch das seinerzeitige Geständnis des Zeugen I. Kenntnis von dem vollständigen Ablauf der näheren Umstände des Ankaufs des Schwebetürenschranks und damit auch die Einbindung bzw. Beteiligung des Klägers erhalten habe. Erst hierdurch habe sie auch eine Verbindung zwischen Diebstählen und den Verkäufen des Klägers über dessen Wasserbetten-Studio herstellen können. Erst zu diesem Zeitpunkt habe daher eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen, die für die Entscheidung darüber, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt werden solle oder nicht, vorgelegen.

23

Die Kündigung sei auch nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Das Anhörungsschreiben vom 22. November 2013 erfülle die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information des Betriebsrats.

24

Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung bestehe auch kein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis und auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

25

Gegen dieses ihm am 10. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 7. November 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 03.12.2014 bis zum 12.01.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 06.01.2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 12.01.2015, begründet. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung vom 28. November 2013 nicht aufgelöst worden ist, sowie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Ferner begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses und für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag seine tatsächliche Weiterbeschäftigung.

26

Der Kläger hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 31.03.2015 (Eingang: 2. April 2015) die "Klageanträge erweitert" und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung im Zeitraum ab Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen bis einschließlich März 2015.

27

Zur Begründung seines Rechtsmittels und zur Begründung der "Erweiterung der bisherigen Klageanträge" macht der Kläger nach Maßgabe der genannten Schriftsätze, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 318 ff., 399 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:

28

Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es zum Verkauf des Schrankes nur auf Drängen des Testkäufers gekommen sei. Der Kläger habe kein gesteigertes Eigeninteresse an diesem Geschäft gehabt, da kein nennenswerter Gewinn zu erwarten gewesen sei. Vielmehr habe er sich auf das Geschäft nur in der Hoffnung auf Folgegeschäfte im eigentlichen Handelssegment seines Wasserbetten-Studios eingelassen. Auch ein Schaden sei nicht entstanden, da der Schrank noch im Eigentum der Beklagten bzw. ihrer Konzernschwester stehe. Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er gewusst habe, dass der Schrank gestohlen sei und er Kenntnis von weiteren Geschäften zwischen seinem Ziehsohn und Herrn I. gehabt habe. Es habe sich nicht um einen Schrank mit außergewöhnlichen Details gehandelt. Zudem könnten Ausstattungsdetails jederzeit auch hinzugekauft werden. Für seine Gutgläubigkeit spreche auch, dass er für die Abholung des Schrankes sein Firmenfahrzeug mit Firmenaufdruck zur Verfügung gestellt habe. Dass er - der Kläger - seinen Ziehsohn als "Zwischenhändler" eingeschaltet habe, erkläre sich daraus, dass er selbst bei der Konzernschwester eben gerade nicht als Händler gelistet gewesen sei und somit nicht berechtigt gewesen wäre, dort Schränke zum Weiterverkauf einzukaufen. Es wäre ihm allenfalls gestattet gewesen, zum Eigenverbrauch anzukaufen. Ihm sei es daher unbedingt darauf angekommen, nicht als ihm zuordenbare Einkäufe bei der Konzernschwester aufzutauchen, um nicht arbeitsrechtliche Repressalien befürchten zu müssen.

29

Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass die Konzernschwester der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit Herrn I. nicht gekündigt, sondern mit diesem vielmehr einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe. Keine ausreichende Berücksichtigung im Rahmen der Interessenabwägung habe schließlich die jahrzehntelange Beschäftigungsdauer gefunden. Eine Abmahnung hätte als Reaktion auf den Pflichtverstoß ausgereicht.

30

Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist gewahrt habe. Nach Durchführung des Ankaufs bereits im Dezember 2012 habe kein plausibler Grund für ein Abwarten der Beklagten bis zum 15. November 2013 bestanden. Die Beklagte habe in diesem Zeitraum keinen Erkenntnisgewinn erzielt. Herr I. habe den Kläger auch bei seiner Anhörung am 15.11.2013 nicht belastet. Die Anhörung des Klägers habe auch keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel stehe. Ihm sei im Rahmen der Anhörung keine Möglichkeit der Entlastung und zur qualifizierten Stellungnahme gegeben worden. Vielmehr habe die Anhörung nur der Ausforschung gedient. Dem Kläger sei das vermeintlich vertragswidrige Verhalten im Rahmen der Anhörung auch nicht als Verdacht, sondern als feststehend dargestellt worden.

31

Eine Verdachtskündigung scheitere daran, dass schon kein Verdacht gegen den Kläger bestanden habe. Die Beklagte behaupte ausweislich des Protokolls der Anhörung des Klägers durch die Detektei alleine, der Kläger sei im Betrieb der Konzernschwester auf einer Videoaufnahme zu sehen gewesen. Diese Art der Überwachung sei unzulässig gewesen. Im Übrigen sei eine Verdachtskündigung durch die gleichzeitig ausgesprochene Tatkündigung verbraucht. Auch die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft: Unzutreffender Weise werde dargestellt, dass die Bestellung des Schrankes bereits am 28.11.2012 durchgeführt worden sei. Ferner stelle die Beklagte im Anhörungsbogen dar, dass sie von einer Verbindung zwischen den Herren K. und I. und dem Kläger im Sinne eines nachteiligen Zusammenwirkens gegen die Beklagten ausgehe, obwohl keinerlei nachvollziehbaren Tatsachen vorlagen, die eine solche Annahme hätten rechtfertigen können. Ebenso fehlerhaft sei die Darstellung der Beklagten, auf den Kaufbelegen im Rahmen des Mitarbeitereinkaufs sei ausgewiesen, dass der Ankauf nur zu privaten Zwecken erfolgen dürfe. Ferner habe die Beklagte den Betriebsrat nicht darüber informiert, dass die angeblich fingierten Rechnungen, insbesondere zum Schwebetürenschrank sowie zu allen anderen Einkäufen stets über ein Bankkonto bzw. die Rechnungsbeträge auf ein Bankkonto des Klägers überwiesen worden seien. Sie habe diese Information zurückgehalten, um ihren Verdacht nicht zu erschüttern, der Kläger habe das vermeintliche Diebesgut sogleich über Schwarzgeschäfte an Dritte veräußert.

32

Da somit das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständlich außerordentliche Kündigung noch in anderer Weise beendet worden sei, bestehe auch ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie auf tatsächliche Weiterbeschäftigung. Ebenso bestehe der mit Schriftsatz vom 31.03.2015 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung.

33

Der Kläger beantragt:

34

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.10.2014, Az. 5 Ca 1062/13 wird geändert.

35

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2013 aufgelöst worden ist.

36

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

37

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

38

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

39

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2. zu den zum 01.08.1974 geschlossenen Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter im Bereich Magazinverwaltung und zu den zwischen den Parteien ansonsten geregelten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

40

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 218,73 € brutto zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 zu zahlen
sowie einen Betrag in Höhe von 656,20 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2014
sowie einen Betrag in Höhe von 2.624,88 € brutto abzüglich eines Betrages in Höhe von 907,25 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag ab dem 01.01.2014,

41

überdies einen Betrag in Höhe von 3.281,59 € brutto für Januar 2014
abzüglich eines Betrages in Höhe von 1.088,70 € netto
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.02.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.03.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.04.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.05.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.06.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.07.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.08.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.09.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.10.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.11.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.12.2014
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.01.2015
zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.02.2015
und zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag hierauf in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.03.2015,
sowie ferner einen Betrag in Höhe von 3.281,59 € brutto abzüglich
eines Nettobetrages in Höhe von 399,00 € netto zuzüglich Zinsen auf
den Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2015.

42

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 16.03.2015 sowie des weiteren Schriftsatzes vom 18. Mai 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 368 ff., 435 f. d. A.), als zutreffend und tritt zugleich den im Berufungsverfahren geltend gemachten Annahmeverzugsvergütungsansprüchen entgegen.

43

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

44

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch in ausreichender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils - begründet.

45

Soweit der Kläger allerdings im Berufungsverfahren und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erstmals einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn stellt, ist dies unzulässig. Die hierin liegende Klageänderung in Form der Klageerweiterung auf einen neuen Streitgegenstand ist zum einen erst außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Zum anderen ergibt sich die Unzulässigkeit aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO. Eine Einwilligung der Beklagten liegt nicht vor, ebenso wenig besteht eine Sachdienlichkeit i. S. v. § 533 Nr. 1 ZPO. Auch kann die Klageerweiterung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die von der Berufungskammer ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen sind. Bis auf die Frage, ob die streitgegenständlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet haben oder nicht, liegen keine erstinstanzlichen Feststellungen vor, die eine abschließende Entscheidung über die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Annahmeverzugsverzugsvergütung ermöglichen würden. Ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.05.2015 kann sich die Berufungskammer auch nicht auf unstreitige Tatsachen stützen, da die Beklagte insbesondere auch die Arbeitsfähigkeit des Klägers in dem Zeitraum, in dem er Annahmeverzugsvergütung verlangt, in Abrede gestellt hat.

B.

46

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte allgemeine Feststellungsantrag (Antrag zu 3.) ist bereits unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 28. November 2013 hat das Arbeitsverhältnis als außerordentliche, fristlose Kündigung mit ihrem Zugang beendet. Damit besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

I.

47

Soweit der Kläger mit seiner Berufung erstmals mit seinem Antrag zu 3. neben dem Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 2.) einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hat, ist dieser unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, dass es außer den streitgegenständlichen Kündigungen der Beklagten vom 28. November 2013 weitere Tatbestände gibt, auf die sich die Beklagte im Hinblick auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützt.

II.

48

Der mit der Berufung weiter verfolgte Kündigungsschutzantrag des Klägers (Antrag zu 2.) hat keinen Erfolg. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. November 2013 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

49

1. Es liegt ein an sich zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung geeigneter Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vor. Der Kläger hat in schwerwiegender Weise gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners verstoßen.

50

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für eine außerdienstlich begangene Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen gegen die schuldrechtliche Pflicht zu Rücksichtnahme, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden. Erfolgt die Pflichtverletzung gegenüber einer Konzernschwester der Arbeitgeberin, dann kann auch hierin ein kündigungsgeeigneter Grund liegen, wenn das Arbeitsverhältnis durch diese Pflichtverletzung konkret beeinträchtigt wird (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08 - juris).

51

Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - gegebenenfalls strafbare Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB darstellen.

52

2. Vorliegend hat der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Beklagten verletzt. Er hat zwar nicht unmittelbar die Vermögensinteressen der Beklagten selbst, aber die eines verbundenen Unternehmens, erheblich beeinträchtigt.

53

a) Die Berufungskammer geht ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger wusste und zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der über seinen Ziehsohn besorgte Schrank unter Verletzung des Eigentums der Firma EM beschafft werden würde. Es liegt damit eine erwiesene Pflichtverletzung und nicht nur der dringende Verdacht einer solchen vor.

54

Für die Kenntnis des Klägers der Unrechtmäßigkeit der Beschaffung des Schrankes spricht schon die Einschaltung des Ziehsohnes an sich, von dem der Kläger wusste, dass er keinen Bezug zu der Firma EM hatte. Der Kläger hat zudem in seinem Schriftsatz vom 06.01.2015 (S. 7, Bl. 352 d. A.) selbst ausgeführt, dass es bei der Konzernschwester der Firma N. im Wege des Personaleinkaufs nicht gestattet war, Möbel zum Weiterverkauf zu beziehen, sondern nur für den eigenen Gebrauch. Es sei ihm insoweit unbedingt darauf angekommen, nicht als ihm zuordenbare Einkäufe bei der Konzernschwester aufzutauchen, um nicht arbeitsrechtliche Repressalien befürchten zu müssen. Wenn also sein Ziehsohn erklärt hatte, er kenne bei der Firma ME jemanden, konnte der Kläger schon nicht davon ausgehen, dass diese Person legal Möbel zum gewerblichen Weiterverkauf beschaffen kann. Ebenso spricht für die Kenntnis des Klägers der ungewöhnlich niedrige Preis des Schrankes. Der Kläger hat an seinen Ziehsohn nach eigenen Angaben 600,00 € inklusive Transport und Aufbau bezahlt, sodass der Preis für den Schrank selbst noch deutlich unter 600,00 € lag. Der Kläger beziffert den "Transport und Aufbau-Anteil" selbst mit 200,00 €. Dass ein Schrank, den der Kläger nach Kundenspezifikationen als neu für 1.000,00 € verkaufen konnte, selbst unter Berücksichtigung eines Personalrabatts nicht nur 400,00 € kosten konnte, war für den Kläger erkennbar. Ebenso spricht für die Kenntnis des Klägers, dass dieser seinerseits von seinem bzw. über seinen Ziehsohn nicht zuvor eine verbindliche Preisauskunft eingeholt hat und insofern als sicher davon ausging, dass selbst unter Berücksichtigung von Transport und Aufbau noch ein - wenn auch geringer - Gewinn verblieb. Nach erstinstanzlichem Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 13.03.2014 war der Bestellvorgang bereits am 27. bzw. 28. November 2012 erfolgt und ausgelöst. Angesichts dieser Tatsachen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger erkannt und um der Abwicklung seines eigenen Geschäfts mit Herrn P. willen in Kauf nahm, dass der Schrank über seinen Ziehsohn illegal beschafft worden war. Soweit der Kläger geltend macht, gegen seine Erkenntnis spreche die Tatsache, dass er dem Ziehsohn für die Abholung des Schrankes seinen Bus mit Firmenlogo zur Verfügung gestellt und sich so im Falle der Illegalität der Gefahr der Entdeckung ausgesetzt hätte, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Andere Transportmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Der Schrank wurde an einem Samstag abgeholt, sodass die Gefahr einer Entdeckung gering war.

55

b) Auch wenn sich das Verhalten des Klägers nicht unmittelbar gegen die Beklagte, sondern vielmehr deren Schwesterfirma richtete, liegt hierin zugleich auch eine Verletzung der aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Pflichten gegenüber der Beklagten. Das Verhalten des Klägers wirkt sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis zur Beklagten aus und hat den notwendigen Bezug zu diesem.

56

Die Beklagte und die Firma EM stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern gehören demselben Konzern an, sind auf demselben Firmengelände ansässig und bewerben die verschiedenen Produkte einheitlich im Internet. Es bestehen auf Leitungsebene auch personelle Verflechtungen. Der notwendige Bezug ist auch deshalb gegeben, weil der Kläger als Lagerist unmittelbar Zugriff auf Waren der Beklagten hat und die Beschaffung des Schrankes bei der Schwesterfirma der Beklagten ebenfalls durch einen im Lager tätigen (ehemaligen) Mitarbeiter, Herrn I., überhaupt ermöglicht wurde.

57

3. Die fristlose Kündigung ist in Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.

58

Zu Gunsten des Klägers ist die ganz erhebliche Dauer des Arbeitsverhältnisses von nahezu vierzig Jahren zu berücksichtigen, wobei vorangegangene Pflichtverletzungen nicht ersichtlich sind. Das in dieser Beschäftigungszeit vom Kläger erworbene Maß an Vertrauen in die Korrektheit seiner Aufgabenerfüllung und in die Achtung der Vermögensinteressen der Beklagten schlägt hoch zu Buche. Ferner ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Lebensalters und der Ausbildung des Klägers dessen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt ungünstig sind. Schließlich hat die Berufungskammer zu Gunsten des Klägers auch berücksichtigt, dass dieser zu der Pflichtverletzung durch die von der Beklagten beauftragte Detektei veranlasst wurde.

59

Ungeachtet dieser erheblichen, zu Gunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwiegen nach Auffassung der Berufungskammer allerdings gleichwohl die zu Lasten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte.

60

Die Pflichtverletzung des Klägers wiegt schwer. Bei dem Schrank handelte es sich nicht um eine Sache von nur geringem Wert. Der Kläger hat den Schrank unter Inkaufnahme seiner illegalen Beschaffung aus wirtschaftlichem Eigennutz verwertet. Ihm war hierbei bewusst, dass er selbst keinerlei Möglichkeit hatte, den Schrank zu beschaffen, da seine Listung als Händler abgelehnt worden war und er wusste, dass auch eine Beschaffung im Wege des Personaleinkaufs zum Zwecke der Weiterveräußerung verboten war.

61

Der Kläger ist hierbei planmäßig und in voller Kenntnis der Pflichtwidrigkeit vorgegangen: er weist selbst darauf hin, dass die Einschaltung des Ziehsohnes erfolgte, weil es ihm unbedingt darauf ankam, nicht mit dessen Beschaffung in Verbindung gebracht werden zu können, weil er arbeitsrechtliche Repressalien befürchtete. Dem Kläger ging es darum, seine Involvierung in den Verkauf des Schrankes, den er selbst weder im Wege des Personaleinkaufs, noch als Händler zu vergünstigten Konditionen erwerben konnte, zu verheimlichen. Dass der Kläger bei diesem Geschäft nur einen geringen "Gewinn" erzielte, wirkt nicht entlastend. Im Gegenteil war der Kläger für einen geringen Gewinn bereit, die Schädigung von Vermögensinteressen der Konzernschwester der Beklagten in Kauf zu nehmen.

62

Hieran ändert auch nichts, dass der "Verkauf" des Schrankes nur aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Mitarbeiters der von der Beklagten beauftragten Detektei erfolgte. Die Einschaltung der Detektei erfolgte seitens der Beklagten nicht leichtfertig, sondern weil sich im Nachhinein auch bestätigende Anhaltspunkte für erhebliche Straftaten von Firmenmitarbeitern vorlagen. Hierbei in Ermittlungen auch den Kläger einzubeziehen, der seinerzeit immerhin einen eigenen Möbelhandel unterhielt, war nicht fernliegend.

63

4. Angesichts der Schwere und der Umstände der Pflichtverletzung kamen mildere Mittel wie der Ausspruch einer Abmahnung oder die Beschränkung auf eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.

64

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, juris).

65

Die Pflichtverletzung des Klägers wiegt schwer. Er hat um des eigenen Gewinns willen bzw. um mit dem vermeintlichen Kunden weitere Geschäfte anzubahnen, daran mitgewirkt, dass die Vermögensinteressen der Konzernschwester der Beklagten geschädigt wurden, wobei es nicht um Sachen von nur geringem Wert ging. Ihm war die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens voll bewusst. Insbesondere die Einschaltung des Ziehsohnes und Nutzung von dessen Kontakten erfolgte gerade, um nicht arbeitsrechtlichen Repressalien ausgesetzt zu sein, die der Kläger als möglich erkannte. Die Hinnahme eines solchen Verhaltens war daher auch für den Kläger erkennbar ausgeschlossen.

66

Der Kläger hat als Lagerist Zugriff auf Warenbestände der Beklagten und unterliegt keiner ständigen Kontrolle. Er ist weiterhin mit dem zuvor von ihm betriebenen Möbelhandel, der nur aus steuerlichen Gründen mittlerweile auf die Lebensgefährtin übertragen wurde, verbunden, sodass die Beklagte auch zukünftig befürchten muss, dass der Kläger seine im Zusammenhang mit dem seinerzeit noch von ihm selbst, und jetzt von seiner Lebensgefährtin betriebenen Möbelhandel gegebenen Interessen über die berechtigten Vermögensinteressen von konzernzugehörigen Firmen stellt. Hierdurch wurde das erforderliche Vertrauen nicht nur beeinträchtigt, sondern restlos zerstört.

67

Auch eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel scheidet aus. Die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung beträgt im Falle des Klägers sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers für einen solchen Zeitraum war der Beklagten auch unter Berücksichtigung der für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte nicht zumutbar. Wie ausgeführt, hat der Kläger das Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört. Es ist der Beklagten nicht zumutbar, den Kläger für die Dauer der Kündigungsfrist einer ständigen Kontrolle zu unterziehen, um ihre eigenen Vermögensinteressen und die von anderen konzernzugehörigen Firmen zu schützen.

68

5. Auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt.

69

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Kündigungsberechtigte von dem für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (BAG 21.02.2013 - 2 AZR 433/12 -, juris).

70

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte zwar bereits Ende 2012/Anfang 2013 Kenntnis vom Verkauf der Möbelstücke durch den Kläger hatte. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch unklar, auf welche Weise der Schrank beschafft worden war und welche Rolle im Gesamtgeschehen dem Kläger zukam. Nach Verhaftung und Geständnis einer der Haupttäter am 15. November 2013, hat die Beklagte zügig am 19. November 2013 den Kläger angehört. Da eine solche Anhörung nach pflichtgemäßem Ermessen eine berechtigte weitere Aufklärungsmaßnahme, etwa auch im Hinblick auf bis dahin nicht bekannte entlastende Umstände darstellt, begann die Kündigungserklärungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Die Kündigung vom 28. November 2013 wahrte damit die Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

71

6. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit - auch zur Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze - zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (IV. der Entscheidungsgründe) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

72

Der Kläger macht insoweit mit der Berufung geltend, gegenüber dem Betriebsrat sei fehlerhaft dargestellt worden, dass die Bestellung des Schrankes bereits am 28.11.2012 durchgeführt worden sei. Dies ist ausweislich des Anhörungsschreibens vom 22. November 2013 unzutreffend. Die Beklagte führt dort explizit aus, dass die Bestellung durch den Testkäufer am 07.12.2012 erfolgte. Soweit der Kläger ferner bemängelt, die Beklagte habe im Anhörungsschreiben dargestellt, dass sie von einer Verbindung zwischen den Herren K. und I. und dem Kläger im nachteiligen Zusammenwirken gegen die Beklagte ausgehe, findet dies im Wortlaut der Anhörung keine ausreichende Stütze. Im Übrigen handelt es sich insoweit lediglich um eine von der Beklagten als solche kenntlich gemachte Schlussfolgerung aus den zuvor im Einzelnen geschilderten Tatsachen. Aufgrund der Schilderung der Tatsachen war es dem Betriebsrat möglich, selbst zu entscheiden, ob diese Schlussfolgerung gerechtfertigt ist oder nicht. Soweit der Kläger schließlich die Auffassung vertritt, die Beklagte habe den Betriebsrat bewusst unrichtig und unvollständig insoweit unterrichtet, als sie die Information zurückgehalten habe, dass der Kaufpreis für die Möbelstücke jeweils auf ein Konto des Klägers erfolgt seien, um so den Eindruck von "Schwarzgeschäften" nicht in Frage zu stellen, liegt keine bewusst unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor. Die Beklagte kann sich insoweit darauf stützen, dass die Rechnung keine Mehrwertsteuer auswies und der Kläger nach dem der Beklagten vorliegenden Protokoll seiner Anhörung ausgeführt hatte, dass die Rechnung nicht "über die Bücher" des seinerzeit vom Kläger betriebenen Wasserbetten-Studios lief.

73

Insgesamt hat die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat vollständig auch unter Mitteilung der Sozialdaten des Klägers über den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt in einer Weise informiert, die es dem Betriebsrat ermöglichte, ohne weitere eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen.

III.

74

Da somit die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beendet hat, besteht kein Anspruch des Klägers auf ein Zwischenzeugnis.

IV.

75

Aufgrund der Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags fiel der als Eventualantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag nicht zur Entscheidung an.

C.

76

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß nachstehender Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 21.02.2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2012 - 4 Sa 519/10 - aufgehoben.
published on 10.06.2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.