Der Kläger war in der Zeit vom 09.07.1973 bis zum 30.09.2013 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt auf der Basis des Altersteilzeitvertrages vom 19.12.2006 (Bl. 8 - 11 d. A.). Nach Maßgabe dieses Vertrages vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell. Nach der Arbeitsphase im Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.10.2011 schloss sich ab 01.11.2011 bis 30.09.2013 die Freistellungsphase an.
Bei der Beklagten bestand seit dem 01.01.2002 eine "Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendung" (Bl. 42 ff. d. A.). Diese enthielt auszugsweise folgende Regelungen:
Geschäftsleitung und Betriebsrat der C. GmbH sind sich einig, dass langjährige Treue der Arbeitnehmer zum Betrieb durch eine Zuwendung (Jubiläumszuwendung) belohnt werden soll. Durch die Jubiläumszuwendung soll die Bindung des einzelnen Arbeitnehmers an das Unternehmen verstärkt, außerdem die Mitarbeiter-Motivation erhöht werden.
Maßgebend für das Erreichen eines Arbeits- bzw. Dienstjubiläums ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit. Ein Arbeits- oder Dienstjubiläum tritt bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 10, 25 und 40 Jahren ein.
Als anrechenbare Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Beschäftigter in dem Unternehmen zurückgelegt hat. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, soweit Beschäftigungszeiten nach den und gesetzlichen Regelungen zusammenzurechnen sind.
Als Betriebszugehörigkeit gelten auch Zeiten der Berufsausbildung i. S. des Berufsbildungsgesetzes, Zeiten der Ableistung des Pflichtwehrdienstes, Abwesenheit während des Mutterschutzes unter Einschluss von Mutterschafts- und Erziehungsurlaub, Krankheit und unbezahlte Freistellung für berufliche Fortbildungsmaßnahmen bis zur Dauer von sechs Monaten.
Die Beklagte kündigte diese Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 04.08.2009 zum 31.12.2009 (Bl. 12 d. A.). Zum Abschluss einer Nachfolgeregelung kam es nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07. Mai 2014, 1 Ca 66/14 (Bl. 71 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 3.100,00 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:
Ein Anspruch aufgrund der Betriebsvereinbarung bestehe nicht, da diese wirksam zum 31.12.2009 gekündigt worden sei. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch aufgrund von § 4 Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrages vom 19.12.2006 bestehe nicht. Es handele sich um eine dynamische Verweisung auf die zum Zeitpunkt des jeweiligen Betriebsjubiläums für den Betrieb maßgeblichen Regelungen, die nur habe sicherstellen sollen, dass der Kläger die gleichen Ansprüche haben solle wie die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23.07.2014 zugestellte worden. Er hat hiergegen mit einem am 11.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.09.2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 22.09.2014, begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 05. November 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 100 ff., 128 f. d. A.), im Wesentlichen geltend:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts biete der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrages keinerlei Anhaltspunkt für eine dynamische Verweisung. Der Wortlaut der Vereinbarung sei aber die Grenze der zulässigen Auslegung. Nach dem Wortlaut habe die Beklagte sich eine spätere Änderung nicht vorbehalten. Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen. Demgemäß erfasse die spätere Kündigung der Betriebsvereinbarung den Kläger nicht.
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.05.2014, AZ 1 Ca 66/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hält die Berufung unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Begründung für unzulässig und verteidigt im Übrigen nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 28.10.2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 116 ff. d. A.), das angefochtene Urteil als zutreffend. Es handele sich eindeutig um eine dynamische Verweisung auf die zum Zeitpunkt des jeweiligen Betriebsjubiläums für den Betrieb maßgeblichen Regelungen. Die Regelung habe allein der Gleichstellung der in der Freistellungsphase befindlichen Altersteilzeitmitarbeiter mit noch arbeitenden Mitarbeitern sicherstellen wollen.
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Diese Bestimmung ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren anwendbar. Erforderlich ist damit eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Der Berufungskläger muss darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Begründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung ist nicht erforderlich. Die Berufungsbegründung muss sich jedoch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (vgl. nur BAG 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -, juris).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. Der Kläger setzt sich mit seiner Berufungsbegründung in ausreichender Weise mit der Begründung des angefochtenen Urteils, § 4 Ziff. 5 des Altersteilzeitvertrages enthalte eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen betrieblichen Regelungen, auseinander und hat dargelegt, dass nach seiner Auffassung das Arbeitsgericht die rechtlich zulässigen Grenzen einer Auslegung der vertraglichen Bestimmung überschritten habe.
Ein Anspruch des Klägers auf eine Jubiläumszuwendung ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 24.04.2002, da diese wirksam mit Schreiben vom 04.08.2009 zum 31.12.2009 gekündigt wurde. Die gekündigte Betriebsvereinbarung entfaltet auch keine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG.
Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, zu denen dieser nicht verpflichtet ist, sind regelmäßig nur teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine Nachwirkung ein, da bei einer vollständigen Einstellung der Leistungen keine Mittel verbleiben, bei deren Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hätte (vgl. BAG 05.10.2010 - 1 ABR 20/09, EZA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23).
Gegenstand der Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendung war die Zahlung von an die Betriebszugehörigkeit gebundenen betrieblichen Sonderzahlungen, zu denen die Beklagte weder einzelvertraglich, noch aus anderen Gründen verpflichtet war. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 04. August 2009 hat sich die Beklagte auch entschlossen, nach Ablauf der Kündigungsfrist die zugesagte Leistung nicht weiter zu erbringen. Zwar stellt sie in Aussicht es zu versuchen, "künftig ähnliche Leistungen über die Unterstützungskasse abzuwickeln". Sie hat aber deutlich gemacht, dass eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen wurde.
Dem Kläger steht auch kein arbeitsvertraglicher, vom Fortbestand der Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendung unabhängiger Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung zu.
Bei § 4 Ziff. 5 des Altersteilzeitvertrages handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB). Hierfür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung. Zudem hat die Beklagte insoweit vom Kläger nicht bestritten erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2014 dargelegt, dass die Formulierung in § 4 Ziff. 5 des Altersteilzeitvertrages formularmäßig mehrfach in entsprechenden Altersteilzeitverträgen verwendet wurde.
Für die Auslegung der vertraglichen Bestimmung kommt es somit darauf an, wie die Klausel - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 24.09.2014 -5 AZR 1024/12-, juris).
In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass mit § 4 Ziff. 5 des Altersteilzeitvertrages keine vom Bestand der Betriebsvereinbarung Jubiläumszuwendung unabhängiger konstitutiver vertraglicher Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung vereinbart werden sollte.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut. Die Klausel stellt ausdrücklich auf die betrieblich vereinbarten Beträge ab, ohne auf eine bestimmte Betriebsvereinbarung oder auf das im Fall des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung einzig noch erreichbare Jubiläum der 40-jährigen Betriebszugehörigkeit zu verweisen oder in sonstiger Weise die Anspruchsvoraussetzungen selbst zu formulieren. Auch nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel sollen durch diese nicht vom Bestand der jeweiligen betrieblichen Regelung unabhängige Ansprüche begründet werden. Typischer Zweck der streitgegenständlichen Vertragsklausel ist vielmehr, den Arbeitnehmer in Bezug auf Jubiläumsleistungen unabhängig von der vereinbarten Altersteilzeit so zu stellen, als wäre die Altersteilzeitvereinbarung nicht abgeschlossen worden. Typischerweise wird eine Gleichstellung mit den Arbeitnehmern, die noch in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen, bezweckt. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendungen sollte durch diese u. a. die Bindung des einzelnen Arbeitnehmers an das Unternehmen verstärkt, außerdem die Mitarbeitermotivation erhöht werden. Diese Zwecke können bei einem in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befindlichen Arbeitnehmer nicht mehr erreicht werden, da in der Freistellungsphase die Bindungen zum Betrieb bereits weitgehendst gelockert und Arbeitsleistungen nicht mehr zu erbringen sind. Ebenso ist es nicht zwingend, einen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit rechtlich als noch betriebszugehörig zu qualifizieren. Im Falle der Altersteilzeit ist eine Rückkehr in den Betrieb nicht vorgesehen. Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, z. B. während der Elternzeit (vgl. BAG 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 - EZA § 9 BetrVG 2001 Nr. 1). Die Betriebsvereinbarung selbst regelt in § 2 ihrerseits bestimmte Fallgruppen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bzw. der Unterbrechung der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Den Fall der Freistellungsphase der Altersteilzeit spricht sie unter dem Gesichtspunkt der Betriebszugehörigkeit nicht an.
Diese Auslegung findet eine Stütze auch im Wortlaut der Klausel, die regelt, dass die betrieblich vereinbarten Beträge in voller Höhe zur Auszahlung gelangen. Hierdurch wird nochmals verdeutlicht, dass die vereinbarte Altersteilzeit bezüglich des durch die Betriebsvereinbarung begründeten Anspruchs "unschädlich" sein soll.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 19. Juni 2012 - 14 Sa 68/11 - aufgehoben, soweit es das
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2009 - 13 TaBV 1961/08 - wird zurückgewiesen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.