Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 12. Okt. 2018 - 8 Sa 250/18

published on 12/10/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 12. Okt. 2018 - 8 Sa 250/18
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Previous court decisions
Arbeitsgericht Würzburg, 2 Ca 145/18, 24/05/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 24.05.2018, Az. 2 Ca 145/18, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt im Berufungsverfahren über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von € 1.241,66 brutto.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, in der Zeit vom 06.03.2017 bis 31.10.2017 als Maschinenbediener beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 01.03.2017 wird hinsichtlich der Urlaubsregelung auf § 6 IGZ/DGB-Manteltarifvertrag und hinsichtlich des Urlaubsentgelts auf § 6 a des Manteltarifvertrages verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 23 bis 25 d.A. Bezug genommen.

Die tarifliche Grundvergütung des Klägers betrug € 11,51 brutto die Stunde. Außerdem erhielt er eine übertarifliche Zulage von € 0,49 die Stunde sowie Zuschläge für Samstags-/Sonntags-/Feiertags- und Nachtarbeit. Es galt eine Fünf-Tage-Woche. In der Zeit von Freitag, den 04.08.2017 bis Freitag, den 11.08.2017 hatte der Kläger Urlaub. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägervertreters vom 09.01.2018 äußerte dieser u.a. die Ansicht dem Kläger stünden noch zehn Urlaubstage zur Abgeltung zu und vier Urlaubstage seien unberechtigterweise gekürzt worden. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen mit Schreiben vom 15.01.2018 ab.

Mit seiner am 08.02.2018 beim Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - eingegangenen Klage machte der Kläger eine Abgeltung von 14 Tagen Resturlaub geltend, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden hätten.

Erstinstanzlich trug der Kläger vor, dass er einen Anspruch in Höhe des gesetzlichen Urlaubs nach § 3 BUrlG habe. Nach Ablauf der Wartezeit stünde ihm der volle Urlaubsanspruch zu. Da er sechs Tage Urlaub genommen habe, würde letztlich ein Resturlaub von vierzehn Tagen zur Abgeltung offenstehen. Im Zeitraum vom 22.08.2017 bis 25.08.2017 sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe die Krankmeldung unverzüglich an Herrn Sebastian A. per WhatsApp verschickt. Die Unterlagen seien unverzüglich per Post nachgereicht worden. Im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 05.09.2017 bzw. 08.09.2017 sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe die Krankmeldung ebenfalls unverzüglich an Herrn Sebastian A. per WhatsApp verschickt. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten seien auch der Krankenversicherung zeitgleich mitgeteilt worden. Aus deren Bescheinigungen ergebe sich nichts Anderes. Da ihm wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Resturlaub nicht mehr gewährt werden könne, sei er abzugelten. Rechtsirrig weise die Beklagte darauf hin, dass Krankheitstage u. a. mit Urlaubstagen verrechnet worden seien. Aufgrund seiner Berechnung ergäbe sich somit ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von € 1.344,00 brutto.

Die Beklagte trug erstinstanzlich vor, dass der Kläger ab 01.11.2017 nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Von diesem neuen Arbeitgeber habe der Kläger für das Kalenderjahr 2017 vier Urlaubstage gewährt bekommen. In § 6.2 des Manteltarifvertrages IGZ/DGB sei geregelt, dass der Arbeitnehmer im ersten Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Arbeitstagen besitze. In § 6.2.3 dieses Manteltarifvertrages sei darüber hinaus geregelt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Unternehmen ausscheide, er für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des ihm zustehenden Jahresurlaubes habe. Für sieben volle Monate hätte sich daher ein Urlaubsanspruch von vierzehn Arbeitstagen ergeben. Hiervon in Abzug zu bringen seien die vom Kläger während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bereits genommenen sechs Urlaubstage, so dass dem Grunde nach nur acht Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hätten. Der Kläger hätte auch Gelegenheit gehabt, den ihm noch zustehenden Resturlaub in Höhe von vierzehn Tagen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Das Rechenwerk des Klägers sei falsch, da dieser zu Unrecht von einer 40-Stunden-Woche ausgehe. Die Arbeitszeit bemesse sich nach § 3.1.2 des Manteltarifvertrages und betrage 35 Stunden die Woche. Der Kläger habe insbesondere im August 2017 und September 2017 unentschuldigt gefehlt, da er sich weder arbeitsunfähig krank gemeldet noch rechtzeitig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen vorgelegt habe. Für die Zeit seines unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeitsstelle habe er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Beklagte habe die Fehlzeiten des Klägers als Urlaubszeiten in der Lohnbuchhaltung erfasst und für die Zeit vom 04.08. bis 11.08.2017 sechs Urlaubstage, für die Zeit vom 21.08. bis 25.08.2017 fünf Urlaubstage und für den 01.09.2017 sowie für die Zeit vom 05.09.2017 bis 08.09.2017 weitere fünf Urlaubstage gebucht und Urlaubslohn vergütet. Dem Inhalt der Abrechnungen habe der Kläger nicht widersprochen. Höchstvorsorglich werde hiermit mit dem von der Klägerseite behaupteten Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe des Betrages von € 1.530,89 brutto die Aufrechnung erklärt.

Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 24.05.2018 in Höhe von € 1.241,66 brutto statt. Dem Kläger stünde ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 14 Urlaubstage zu. Dem Kläger haben für das Jahr 2017 20 Urlaubstage zugestanden. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 6.2.1 MTV IGB/DGB betrage der Urlaubsanspruch im ersten Jahr 24 Arbeitstage. Grundsätzlich werde der Urlaub bei Ausscheiden im Laufe eines Kalenderjahres gemäß § 6 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit Ziffer 6.2.3 MTV gezwölftelt. Hiernach ergäben sich für den sieben volle Monate beschäftigten Kläger 14 Arbeitstage Urlaub. Da der Kläger jedoch in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit (§ 4 BUrlG) ausgeschieden sei, stünde ihm gemäß § 5 BUrlG nicht lediglich ein Teilurlaubsanspruch, sondern der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Dieser betrage gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage, also bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG könne von § 3 Abs. 1 BUrlG nicht in Tarifverträgen abgewichen werden. Der gesetzliche Mindesturlaub sei demnach auch für die Tarifvertragsparteien unantastbar. Nach der Quotelungsregelung in § 6.2.3 MTV bleibe dem Kläger damit der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Unstreitig habe der Kläger in der Zeit vom 04. bis 11.08.2017 sechs Tage Urlaub genommen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, Tage, die sie als unentschuldigtes Fehlen betrachte, vom Urlaub abzuziehen. Selbst wenn der Kläger unentschuldigt gefehlt hätte, dürften diese Tage nicht mit Urlaub verrechnet werden. Im Übrigen habe der Kläger durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, dass er im Zeitraum vom 22.08. bis 01.09.2017 sowie vom 05.09. bis 15.09.2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Die Beklagte könne den Kläger auch nicht auf seinen anteiligen beim neuen Arbeitgeber entstandenen Urlaubsanspruch verweisen und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger dort tatsächlich für zwei Monate Urlaub erhalten hätte. § 6 BUrlG führe nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch gegen den Altarbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte um die Urlaubstage, die in einem neuen Arbeitsverhältnis entstehen, zu kürzen sei. Der Anspruch auf Urlaub bestehe nach § 6 Abs. 1 BUrIG nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden sei. Dadurch werde nur der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, soweit Urlaubsansprüche bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden seien. § 6 BUrIG schließe nur Urlaubsansprüche im neuen Arbeitsverhältnis aus, enthalte aber für den umgekehrten Fall keine Regelung. Aus § 6 Abs. 1 BUrIG folge auch keine Kürzungsbefugnis des Vorarbeitgebers für seine noch nicht erfüllte Schuld. Sie bleibe von der weiteren Entwicklung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers im neuen Arbeitsverhältnis unberührt Die Berechnung für vierzehn abzugeltende Urlaubstage gemäß § 6 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 6 a MTV IGZ/DGB ergäbe einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von € 1.241,66 brutto. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch rechtzeitig geltend gemacht worden. Gemäß § 18 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 10 MTV IGZ/DGB verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden seien. Bei schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch werde mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2017 fällig. Die Geltendmachung mit Schreiben vom 09.01.2018 sei innerhalb von drei Monaten erfolgt. Die Klage sei am 08.02.2018, also innerhalb von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung, bei Gericht eingegangen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von € 1.530,89 brutto sei zumindest wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 18 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 10 MTV IGZ/DGB verfallen. Erstmals im Schriftsatz vom 08.03.2018, bei Gericht eingegangen am 09.03.2018 und damit später als drei Monate nach Fälligkeit, habe die Beklagte diesen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht.

Gegen dieses den Prozessvertretern der Beklagten am 08.06.2018 zugestellte Urteil legten diese mit Schriftsatz vom 05.07.2018, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag, Berufung ein und begründeten diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.08.2018, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag.

Die Beklagte hält unter weitgehender Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation an ihrer Auffassung fest, dass nach § 7 Abs. 4 des BUrlG ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur bestünde, soweit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt hätte werden können. Unstreitig habe der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2017 das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2017 gekündigt. Zwischen dem 29.09. und dem 31.10.2017 hätte der Kläger seinen Urlaubsanspruch in Natur realisieren können. Das Arbeitsgericht hätte die Klage bereits aus diesem Grund abweisen müssen. Darüber hinaus regele § 6.2.3 des Manteltarifvertrages unmissverständlich, dass der Arbeitnehmer, der im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Unternehmen ausscheide, für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses lediglich 1/12 des ihm zustehenden Jahresurlaubes erhalte. Diese manteltarifvertragliche Regelung stünde auch nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 BUrlG. Der MTV IGZ/DGB verstoße insoweit auch nicht gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BUrlG. Die tarifvertragliche Regelung stelle den Mindesturlaubsanspruch nicht in Frage, sondern regele nur die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Der Kläger habe sich auch die in dem seit dem 01.11.2017 aufgenommenen Arbeitsverhältnis gewährten Urlaubstage auf den im Arbeitsverhältnis zu der Beklagten aufgelaufenen Urlaubsanspruch anrechnen zu lassen. Der Urlaubsanspruch, wie sich aus der in § 1 BUrlG verwendeten Diktion ergebe, gelte nur für das Kalenderjahr und zwar unabhängig von einem etwaigen Arbeitgeberwechsel. Die im Arbeitsverhältnis aufgelaufenen Fehlzeiten, für die der Kläger ohne Rechtsgrund mit den Lohnabrechnungen für September und Oktober 2017 Gehalt erhalten habe, hätten mit den Urlaubsansprüchen des Klägers verrechnet werden können. Wenn die Ansicht des Arbeitsgerichtes zutreffend wäre, dass die Fehltage nicht als Urlaubstage hätten abgerechnet werden dürfen, hätte sie selbstverständlich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung der vorgenannten Beträge. Mit diesem Rückerstattungsanspruch werde nach wie vor hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte sei mit der Aufrechnung dieser Ansprüche auch nicht im Sinne der manteltariflich-vertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt daher:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg (Az.: 2 Ca 145/18) vom 24.05.2018 wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter weitgehender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe das Urteil des Arbeitsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

A

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist ein-gelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die erkennende Kammer folgt der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Erstgerichts und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien sind lediglich noch folgende Ausführungen veranlasst:

I.

Dem Kläger steht nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubsanspruches zu.

Dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommene bzw. gewährte Urlaub ist als reiner Geldanspruch mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abzugelten. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs, d.h. die Befreiung von der Arbeitspflicht ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Natur hätte nehmen können. Es besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, bei einer Eigenkündigung einen Antrag auf Gewährung der noch offenen Urlaubstage in der Kündigungsfrist zu stellen. Auf die Frage, ob die Beklagte gegebenenfalls berechtigt gewesen wäre, den Kläger nach seiner Kündigung von der weiteren Mitarbeit unter Anrechnung auf die bestehenden Urlaubsansprüche freizustellen, kam es vorliegend nicht an. Die Beklagte selbst behauptet nicht, dass sie den Kläger aufgefordert hätte, den Urlaub in der Kündigungsfrist in Natur zu nehmen.

II.

Völlig zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte trotz der Quotelungsregelung des MTV IGZ/DGB den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche zugesprochen.

Zwar regelt § 6.2.3 des MTV die Zwölftelquotelung bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer in der ersten oder zweiten Jahreshälfte ausgeschieden ist. Eine solche Regelung ist jedoch nur wirksam, als der gesetzliche Mindesturlaub durch die Kürzung nicht unterschritten wird. Der gesetzliche Mindesturlaub ist auch für Tarifvertragsparteien unantastbar (BAG; Urteil v. 24.10.2000, Az. 9 AZR 610/99, in juris recherchiert). Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BUrlG selbst durch eine tarifliche Regelung nicht ausgeschlossen oder gemindert werden. Den Arbeitsvertrags- und den Tarifvertragsparteien ist es nach § 13 BUrlG verwehrt, den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz bei einem Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte zu kürzen (BAG, Urteil v. 09.08.2016, Az. 9 AZR 51/16, in juris recherchiert).

Im Streitfall wird der gesetzliche Mindesturlaub für das Jahr 2017 von 20 Tagen aufgrund des Ausscheidens des Klägers zum 31.10.2017 unterschritten. Soweit die Kürzungsregelung wegen Verstoßes gegen § 13 BUrlG in Verbindung mit § 134 BGB und wegen Eingriffs in den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam ist, ist eine tarifliche Regelung gemäß § 139 BGB insoweit aufrechtzuerhalten, als sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den gesetzlichen Mindesturlaub nicht kürzen würde (BAG, Urteil v. 18.02.2014, 9 AZR 765/12; v. 12.04.2011, 9 AZR 80/10; in juris recherchiert).

III.

Der Kläger hat für 2017 tatsächlich bei der Beklagten sechs Tage Urlaub genommen, so dass noch 14 Urlaubstage verbleiben.

1. Wie das Erstgericht völlig zu Recht ausführt, können - selbst unterstellt der Kläger hätte tatsächlich unentschuldigt gefehlt - Fehltage nicht mit Urlaubstagen verrechnet werden. Urlaub wird durch eine Erklärung des Arbeitgebers gewährt, mit der er den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreit. Der Leistungserfolg tritt ein, wenn der Arbeitnehmer infolge der Freistellungserklärung tatsächlich von der Arbeitsleistung befreit wird. Die Freistellungserklärung muss deutlich zu erkennen geben, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des gesetzlichen oder tariflichen Anspruchs auf Urlaub erteilt wird. Sonst handelt es sich nicht um eine Urlaubsgewährung (Erfurter Kommentar, 18. Auflage, § 7 BUrlG, Rz. 5 ff., mit weiteren Hinweisen).

Für Zeiten unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer somit nicht nachträglich eine entsprechende Freistellungserklärung zur Erfüllung des Urlaubsanspruches erklären.

2. Ebenfalls völlig zu Recht hat das Erstgericht entschieden, dass die Beklagte den Kläger nicht auf seinen anteiligen beim neuen Arbeitgeber entstandenen Urlaubsanspruch verweisen kann, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger dort tatsächlich für zwei Monate Urlaub erhalten hat.

Nach § 6 BUrlG wird nur der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, soweit Urlaubsansprüche bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind. § 6 BUrlG schließt nur Urlaubsansprüche im neuen Arbeitsverhältnis aus, enthält aber für den umgekehrten Fall keine Regelung. Im alten Arbeitsverhältnis entstandener Urlaubsanspruch bleibt von der weiteren Entwicklung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers in einem neuen Arbeitsverhältnis unberührt.

IV.

Die Beklagte kann auch nicht mit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des gegebenenfalls mit Lohnabrechnungen für Oktober und November zu viel entrichteten Gehaltes aufrechnen. Die Beklagte wäre - selbst unterstellt, der Kläger hätte tatsächlich im August und September unentschuldigt gefehlt und für diese Tage keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - mit der Aufrechnung dieser Ansprüche aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen.

Dies hat das Erstgericht völlig zutreffend erkannt. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 08.03.2018, bei Gericht eingegangen am 09.03.2018, waren etwaige Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 18 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 10 MTV IGZ/DGB verfallen. Auf eventuelle Unwirksamkeitsgründe einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist war nicht einzugehen, da sich der Verwender auf solche grundsätzlich nicht berufen kann.

Nach eigenem Sachvortrag der Beklagten erfolgte die angeblich unberechtigte Lohnzahlung für Fehltage mit den Lohnabrechnungen für Oktober und November. Ein möglicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB wäre somit im Oktober bzw. November fällig gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung und mit der insoweit erstmaligen schriftlichen Geltendmachung entsprechender Rückzahlungsansprüche waren diese jedoch bereits verfallen. Die tarifvertragliche dreimonatige Ausschlussfrist, beginnend mit der Fälligkeit, war spätestens Ende Februar abgelaufen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 97 ZPO.

D.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 09/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2015 - 3 Sa 363/15 - wird zurückgewiesen.
published on 18/02/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - 5 Sa 7/12 - aufgehoben.
published on 12/04/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2009 - 2 Sa 146/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.