Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Jan. 2019 - 4 Sa 306/18

bei uns veröffentlicht am09.01.2019
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 10 Ca 5977/17, 13.07.2018

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.07.2018, Az.: 10 Ca 5977/17, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

- für Oktober 2015 1.343,75 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur übergegangener 1.021,80 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 321,95 € brutto seit 01.11.2015,

- für November 2015 1.343,75 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur übergegangener 272,48 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.071,27 € brutto seit 01.12.2015,

- für Dezember 2015 1.343,75 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2016,

- für Januar 2016 1.343,75 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2016 zu bezahlen sowie

- der Klägerin für die Monate Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 Lohnabrechnungen über monatlich 1.343,75 € brutto zu erteilen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die am ...1977 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.01.1996 als Rechtsfachwirtin beschäftigt, zuletzt als Kanzleivorsteherin zu einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.687,50.

Mit Schreiben vom 07.09.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Der hiergegen vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (Az. 4 Ca 5174/15) geführte Kündigungsrechtsstreit endete in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 mit einem Vergleich (Bl. 8, 9 d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 31.01.2016 endete.

In Ziffer 2 des Vergleiches war folgende Regelung enthalten:

„Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehalts in Höhe von EUR 1.343,75 ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag, vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche, an die Klägerin aus.“

Die Ziffer 7 des Vergleiches enthielt eine umfassende finanzielle Abgeltungsklausel.

Die Klägerin erzielte ab November 2015 anderweitige Einkünfte, die den Betrag von EUR 1.343,75 pro Monat überstiegen.

Die Beklagte erstellte wegen dieses anderweitigen Verdienstes keine Abrechnung gemäß Ziffer 2 des Vergleiches und leistete auch keine Zahlungen an die Klägerin.

Ein von der die Klägerin eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren blieb ohne Erfolg, denn nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11.09.2017, Az. 7 Ta 28/17, war der Abrechnungstitel in Bezug auf eine Anrechnung gemäß § 615 Satz 2 BGB nicht ausreichend bestimmt.

Mit ihrer Klage vom 25.10.2017, beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 30.10.2017 und der Beklagten zugestellt am 07.11.2017, verfolgt die Klägerin die Ansprüche aus Ziffer 2 des Vergleiches gerichtlich weiter.

Die Klägerin meint, es sei ein eigener Zahlungsanspruch begründet und eine Anrechnung gemäß § 615 Satz 2 BGB nicht vorgesehen worden. Da sie im Vergleich auf 50% ihres Lohnanspruches für den fraglichen Zeitraum verzichtet habe, hätte es für eine weitere Anrechnung eines Zwischenverdienstes einer ausdrücklichen Regelung im Vergleich bedurft. Aus der Abgeltungsklausel im Vergleich folge, dass die Parteien eine abschließende Regelung gewollt hätten.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 13.07.2018 die Klage abgewiesen.

Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, es bestünden keine Zahlungsansprüche der Klägerin mehr, da sich die Beklagte nach Ausspruch der Kündigung in Annahmeverzug befunden habe und eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen sei. Dies ergebe die Auslegung des Vergleichs vom 15.03.2016 gem. §§ 133, 157 BGB.

Nach § 615 Satz 2 BGB müsse sich der Arbeitnehmer im Verzugszeitraum das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben hat. Die Regelung sei abdingbar, dies müsse aber zweifelsfrei vereinbart sein.

Unter Ziffer 2 des Vergleichs sei die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von 1.343,75 EUR vorgesehen und die Auszahlung des sich hieraus ergebenden Nettobetrages geregelt worden, damit habe man keine „direkte“ Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründet. Mit „Abrechnung“ des Arbeitsverhältnisses meine man die Aufstellung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche. Eine Abrechnung betreffe daher die tatsächlich bestehenden Ansprüche auf Basis der anzuwendenden Rechtsnormen, zu denen auch die Anrechnung des anderweitigen Verdiensts nach § 615 Satz 2 BGB zählte. Dass die Parteien im Vergleich einen konkreten Abrechnungsbetrag vereinbart hätten, der nur die Hälfte des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts der Klägerin entspreche, sei insoweit für die Frage des § 615 Satz 2 BGB nicht von Bedeutung. Mit dieser Festlegung sei keine Aussage darüber verbunden, ob eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes stattfinden solle oder nicht. Hieraus könne nicht ohne weiteres auf den Willen der Vergleichsparteien geschlossen werden, die Beklagte müsse diesen Betrag vollkommen unabhängig von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen wie eben dem § 615 Satz 2 BGB erbringen. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte man eine direkte Zahlungsverpflichtung vereinbart und nicht lediglich eine „Abrechnung“, die auf bereits bestehende Ansprüche Bezug nehme (hier: Annahmeverzugslohn), jedoch keinen eigenen von § 615 BGB losgelösten Anspruch begründe. Auch aus dem letzten Halbsatz von Ziffer 2 des Vergleiches, in dem es heißt, dass die Auszahlung an die Klägerseite nicht erfolgt, soweit Ansprüche auf Dritte übergegangen sind, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Anrechnung von Zwischenverdienst ausscheide. Das Problem der Anrechnung von Zwischenverdienst stelle sich nämlich schon bei der Frage der Abrechnung und nicht erst bei der Auszahlung, weshalb es konsequent sei, es dort nicht zu erwähnen (LAG Düsseldorf 01.07.2015 - 1 Sa 194/15).

Auch die in Ziffer 6 des Vergleiches enthaltene Abgeltungsklausel stehe dem vorstehenden Auslegungsergebnis nicht entgegen. Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, dass mit dem Vergleich eine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Dies ist jedoch auch geschehen, da die Frage der Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB in Ziffer 2 des Vergleichs angelegt sei.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.07.2018 zugestellte Endurteil haben diese mit dem am 22.08.2018 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 20.08.2018 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 27.08.2018, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 29.08.2018, begründet.

Die Klägerin meint, das Erstgericht habe die in Ziffer 2 des Vergleiches getroffene Vereinbarung unzutreffend ausgelegt. In dem Bestandsstreit über eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung hätten die Parteien in Bezug auf das Vertragsende und die bis dahin zu bewirkenden Leistungen eigenständige Regelungen getroffen und nicht lediglich auf bestehende gesetzliche und vertragliche Rechte Bezug genommen. Die für eine ordentliche Kündigung zu wahrende Frist wäre nämlich erst zum 31.03.2016 abgelaufen und nicht zu dem im Ziffer 1 des Vergleiches festgelegten Termin 31.01.2016. Es sollte auch nicht das gesamte Bruttomonatsgehalt als der aus der Ziffer 1 des Vergleiches resultierende Annahmeverzugslohn abgerechnet werden, sondern nur der im Vergleich konkret bezifferte Betrag (hälftige Monatsvergütung). Dieser bestimmte Betrag sollte an die Klägerin nur vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche gezahlt werden und keiner sonstigen Reduzierung unterliegen, denn es habe eine abschließende und umfassende Regelung aller das Arbeitsverhältnis betreffender Rechte und Pflichten erfolgen sollen, wie sich aus dem restlichen Inhalt des Vergleiches ergebe. Keinesfalls hätte sie eine Vergütungsregelung auf Basis einer Nulllösung akzeptiert.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

I. Unter Abänderung des am 13.07.2018 verkündeten Endurteils des Arbeitsgerichts Nürnberg, Aktenzeichen 10 Ca 5977/17 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

- für Oktober 2015 1.343,75 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur übergegangener 1.021,80 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 321,95 € brutto seit 01.11.2015,

- für November 2015 1.343,75 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur übergegangener 272,48 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.071,27 € brutto seit 01.12.2015,

- für Dezember 2015 1.343,75 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2016,

- für Januar 2016 1.343,75 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2016 zu bezahlen sowie

- der Klägerin für die Monate Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 Lohnabrechnungen über monatlich 1.343,75 € brutto und II. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund der Regelung in Ziffer 1 des Vergleiches habe für die Parteien festgestanden, dass sich die Beklagte nach Ausspruch der fristlosen Kündigung in Annahmeverzug befunden habe und sich die ordnungsgemäße Abrechnung der Vergütung nach § 615 BGB richten solle. Einer ausdrücklichen Bezeichnung als Annahmeverzugslohn habe es nicht bedurft. Ein erforderlicher eindeutiger Ausschluss der Anwendung des § 615 Satz 2 BGB sei nicht erfolgt und ein entsprechender Wille der Vergleichsparteien auch nicht ansatzweise erkennbar. Die Klägerin habe im Prozess verschwiegen, dass sie ab dem 09.11.2015 wieder in einem Arbeitsverhältnis stehe. Sie habe der Klägerin mit der reduzierten Lohnzahlung entgegenkommen und einen sich hinziehenden Bestandsstreit vermeiden wollen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist sachlich begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Abrechnungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu, denn hierzu hatte sich die Beklagte in Ziffer 2 des Vergleiches vom 15.03.2016 verpflichtet, §§ 779 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB.

Die Auslegung der Ziffer 2 des Vergleiches ergibt gem. §§ 133, 154 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen in den Ziffern 3 und 6 dieses Vergleiches, dass im Rahmen des § 779 Abs. 1 BGB eine eigenständige konstitutive Abrechnungs- und Zahlungspflicht begründet werden und nicht lediglich ein Verweis auf die bestehende gesetzliche Rechtslage nach § 615 BGB erfolgen sollte.

Die Auslegung des Erstgerichts, die sich vollumfänglich an den Gründen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2015 (1 Sa 194/15 - LAGE Nr. 26 zu § 615 BGB 2002) orientiert, lässt unberücksichtigt, dass sich die Parteien in dem vorliegenden Fall ausdrücklich auf die Abrechnung und Zahlung eines bestimmten monatlichen Bruttobetrages geeinigt haben, der von dem gesetzlichen Anspruch auf Annahmeverzugslohn erheblich abweicht und sich auf nur 50% des gesetzlichen Anspruchs beläuft.

Dies unterscheidet den Fall von dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen, denn dort sollte die Abrechnung „auf der Basis des Monatsgehalts zum Zeitpunkt der Schließung zuzüglich vertraglicher Sonderzahlungen“ erfolgen. In dem dortigen Fall LAG es nahe, dass Inhalt des Vergleiches die Abrechnung des gesamten Annahmeverzugslohnes geworden ist und damit auch die Anwendbarkeit des § 615 Satz 2 BGB eröffnet werden sollte.

Anders ist die konkrete Festschreibung des Vergleichsbetrages von EUR 1.343,75 brutto zu verstehen, denn hierbei handelt es sich gerade nicht um den gesetzlich geschuldeten Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.01.2016 sondern einen hiervon erheblich abweichenden Zahlungsbetrag. Schon dies begründet Zweifel daran, dass es sich hierbei lediglich um einen Verweis auf den gesetzlichen Anspruch nach § 615 BGB handeln sollte.

Aufgrund der vollständigen Einbringung des Urlaubs nach Ziffer 3 des Vergleiches und der gesamten Abgeltung aller sonstiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gem. Ziffer 6 des Vergleiches steht zudem fest, dass die in Ziffer 2 des Vergleiches geregelte Zahlungspflicht der Beklagten auch die Urlaubsvergütung gem. § 11 BUrlG und die Feiertagslohnzahlung gem. § 2 EFZG einbezieht. Dies hätte jedoch auf Basis des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin von EUR 2.687,50 brutto erfolgen müssen, was aufgrund der Regelungen zur Unabdingbarkeit in den §§ 13 Abs. 1 BurlG, 12 EFZG auch den am Vergleichsschluss beteiligten Rechtsanwälten klar sein musste. Nach Abzug der für einzelne Tage geschuldeten vollen Bruttovergütung erschließt sich aus dem Inhalt der Ziffer 2 des Vergleiches nicht, welche ordnungsgemäße Abrechnung lediglich des hälftigen bisherigen Bruttomonatseinkommens sich in welchem konkreten Zeitraum auf den gesetzlichen Anspruch der Klägerin auf Annahmeverzugslohn gem. § 615 BGB beziehen sollte.

Insoweit ist bei der gegebenen Vergleichssituation - Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem vorfristigen Entlassungstermin bei gleichzeitiger Reduzierung der geschuldeten Gesamtvergütung auf 50% des bisherigen Einkommens - von einer vollständigen Entkoppelung des im Vergleich geregelten Zahlungsanspruchs von der gesetzlichen Regelung des § 615 BGB auszugehen.

Hinzu kommt, dass bei einer Reduzierung der Vergütung auf den hälftigen Betrag, dem bisher in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer - wie einem Teilzeitbeschäftigten - ein Hinzuverdienst nicht hätte verweigert werden dürfen, um sein bisheriges Einkommensniveau annähernd zu erreichen. Dies verlangt nach einer klarstellenden Regelung zur Hinzuverdienstmöglichkeit im Vergleich. Denkbar ist in dieser Fallkonstellation, dass jegliche Anrechnung unterbleiben soll (wie von der Klägerin vertreten), ein eventueller Zwischenverdienst nur zu 50% berücksichtigt werden soll oder eine vollständige Anrechnung erfolgen soll (wie von der Beklagten vertreten).

Nach § 615 Satz 2 BGB müsste sich die Klägerin auch nur den Zwischenverdienst anrechnen lassen, den sie während der Arbeitszeit erzielt hat, in der sie im Annahmeverzugszeitraum bei der Beklagten hätte Arbeitsleistungen erbringen müssen (vgl. BAG v. 24.02.2016 - 5 AZR 425/15 - NZA 2016, 687). Infolge der Herabsetzung der geschuldeten Vergütung auf den hälftigen Betrag, müsste konsequenter Weise von lediglich einer Halbtagestätigkeit ausgegangen werden. Dies eröffnet eine anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit während der verbleibenden Tagesarbeitszeit.

Insoweit wäre es geboten gewesen, im Vergleich eine vollständige oder teilweise Anrechnung eines Zwischenverdienstes zu regeln, wenn das Einkommensniveau der bisher vollzeitbeschäftigten Klägerin in Ziffer 2 des Vergleiches auf das einer Teilzeitkraft von 50% abgesenkt wird.

Der Vergleichstext enthält hierzu jedoch keine Klarstellung, was aufgrund der Regelung in Ziffer 6 des Vergleiches zum Nachteil der Beklagten gereicht, denn es sollte eine umfassende Regelung aller Rechte und Pflichten erfolgen. Die Beklagte hätte sich die Anrechnung eines etwaigen Zwischenverdienstes bei der vorliegenden Vergleichssituation im Vergleich ausdrücklich vorbehalten müssen.

Die Klägerin hat vereinbarungsgemäß das bezogene Arbeitslosengeld in Abzug gebracht.

Sonstige Einwände gegen die Berechnung der Haupt- und der Zinsforderungen werden von der Beklagten nicht erhoben. Insoweit erübrigen sich weitergehende Ausführungen.

III.

1. Die unterlegene Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Revision ist zuzulassen, denn der Auslegung einer Vergleichsklausel, die die Abrechnung und Zahlung eines erheblich reduzierten Monatseinkommens zum Inhalt hat, wird in Bezug auf eine Anrechnung von Zwischenverdienst gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

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Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien schlossen in der Hauptsache am 15.03.

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bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2015 - 1 Sa 194/15 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen in der Hauptsache am 15.03.2016 einen Vergleich. In dessen Ziffer 2 verpflichtete sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von 1.343,75 € abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche an die Klägerin auszuzahlen.

Der Klägerin wurde am 12.04.2016 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Vergleich wurde der Beklagten von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2016 u.a. auf, den Vergleich zu erfüllen, das Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von 1.343,75 € abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag vorbehaltlich etwaiger übergegangener Ansprüche auszuzahlen.

Die Beklagte forderte die Klägerin unter dem 12.05.2016 auf, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie in der Zeit zwischen dem 08.09.2015 und dem 31.01.2016 einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie wies die Klägerin darauf hin, dass eine Erfüllung des Vergleichs erst nach Auskunftserteilung durch die Klägerin erfolgen könne.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 24.10.2016 beim Arbeitsgericht Nürnberg, sie zu ermächtigen, die der Beklagten obliegende Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung (Oktober 2015 bis Januar 2016) auf der Basis eines Bruttomonatsgehalts in Höhe von 1.343,75 € ordnungsgemäß abzurechnen, durch den Steuerberater K…, A…xx, … H…, vornehmen zu lassen. Sie beantragte ferner, die Beklagte zu verurteilen, als Vorauszahlung für die Kosten der Erstellung der Abrechnung 59,50 € zu zahlen.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin hätte, wenn sie die Anrechnung anderweitigen Verdienstes habe ausschließen wollen, dies in den Vergleich aufnehmen lassen müssen. Aufgrund der Untätigkeit und Verweigerungshaltung der Klägerin sei es ihr, der Beklagten, objektiv unmöglich, abzurechnen. Es sei an der Klägerin, endlich die Höhe des erhaltenen Zwischenverdienstes mitzuteilen.

Die Klägerin führt aus, es bestehe kein Anrechnungsanspruch nach § 615 Satz 2 BGB. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes sei im Vergleich nicht vereinbart. Auch die Abgeltungsklausel im Vergleich zeige, dass die Parteien eine abschließende Regelung gewollt hätten.

Das Arbeitsgericht wies den Zwangsvollstreckungsantrag zurück. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin über den Bezug anderweitigen Verdienstes keine Auskunft erteilt habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 62 Absatz 2 Satz 1 ArbGG iVm § 793 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag auf Zwangsvollstreckung ist unzulässig.

Zwar haben die Parteien am 15.03.2016 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, eine Abrechnung zu erteilen.

Der Vergleich wurde der Beklagten unstreitig zugestellt, § 750 Absatz 1 ZPO.

Die Voraussetzung des § 724 ZPO liegt vor. Der Klägerin wurde am 12.04.2016 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt.

Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung unzulässig.

Der Vergleich vom 15.03.2016 enthält in Ziffer 2 keinen vollstreckbaren Inhalt, § 704 ZPO. Er ist insoweit unbestimmt.

Ein wirksamer Titel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 704 ZPO setzt voraus, dass sich aus ihm Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung bestimmt oder bestimmbar ergeben. Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet.

Daran fehlt es vorliegend.

Nach Ziffer 2 des Vergleichs soll die Beklagte eine Gehaltsabrechnung erstellen. Dabei haben die Parteien zwar mit der Aufnahme des abzurechnenden Betrags (1.343,75 € brutto) die Höhe des monatlichen Gehalts festgelegt.

Der Vergleich ist allerdings bereits insoweit unbestimmt, als nicht geregelt ist, für welchen konkreten Zeitraum Abrechnungen zu erteilen sind. Es heißt im Vergleich „bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Dieses steht zwar infolge der Ziffer 1 des Vergleichs fest. Dies gilt indes nicht für den Beginn der Abrechnungspflicht. Hierzu enthält der Vergleich keine Aussage.

Nachdem die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, dass die Klägerin Vergütung bis Ende September 2015 erhalten hat, kann vertreten werden, dass der Beginn des Abrechnungszeitraums der 01. Oktober 2015 ist.

Der Vergleich enthält eine weitere Unklarheit, über die bei den Parteien ein Dissens besteht.

Es ergibt sich aus dem Vergleich nicht, ob die Beklagte berechtigt ist, § 615 Satz 2 BGB anzuwenden, wonach auf Ansprüche aus Annahmeverzug anderweitiger Verdienst anzurechnen ist. Ist dies der Fall, kann die Beklagte die Erfüllung des Vergleichs verweigern, bis die Klägerin die verlangte Auskunft erteilt hat. Die Beklagte kann sich in diesem Fall insbesondere darauf berufen, dass sie die Abrechnung erst erteilen kann, wenn der Zwischenverdienst mitgeteilt wurde.

Ist die Beklagte hingegen nicht berechtigt, einen etwaigen Zwischenverdienst vom Bruttogehalt in Abzug zu bringen, steht der Erstellung der Berechnung keine von der Klägerin geschuldete Mitwirkungshandlung entgegen.

Der Vergleich bedarf der Auslegung, ob mit der Bestimmung des abzurechnenden monatlichen Betrags, 1.343,75 € brutto, eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausgeschlossen sein sollte. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Parteien etwaige übergegangene Ansprüche mitgeregelt haben.

Dies lässt sich allein aus dem Wortlaut des Vergleichs nicht ableiten.

Der Vergleich bedarf vielmehr insoweit einer Auslegung nach den in den §§ 133, 157 BGB geregelten Grundsätzen.

Die bestehenden Unsicherheiten können nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren behoben werden. Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsorgane ‒ auch nicht des Prozessgerichts, das für die Zwangsvollstreckung an sich zuständig ist ‒ die dem Konflikt zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Fragen zu klären. Das ist vielmehr Aufgabe des Prozessgerichts im Erkenntnisverfahren. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte an (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 30.10.2006 ‒ 3 AZB 39/06; juris).

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, §§ 92, 72 ArbGG.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2015 - 1 Sa 194/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Zwischenverdienst auf Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs.

2

Die Beklagte ist eine in Abwicklung befindliche sog. geöffnete Betriebskrankenkasse. Die Klägerin war bei ihr seit 1998 zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt. Das Bundesversicherungsamt ordnete die Schließung der Beklagten zum 31. Dezember 2011 an. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, das Arbeitsverhältnis werde mit dem Tag der Schließung enden, und kündigte das Arbeitsverhältnis hilfsweise außerordentlich zum 31. Dezember 2011 sowie äußerst hilfsweise ordentlich. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Mit Beschluss vom 9. April 2014 stellte das Bundesarbeitsgericht Zustandekommen und Inhalt eines Vergleichs fest, der ua. regelt:

        

„1. Es besteht Einigkeit, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013 beendet worden ist.

        

2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt auf der Basis des Monatsgehalts zum Zeitpunkt der Schließung zuzüglich vertraglicher Sonderzahlungen … abzurechnen und sich hieraus ergebende Nettoansprüche an die Klägerseite auszuzahlen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.“

3

Seit 1. Januar 2012 ist die Klägerin in einem anderen Arbeitsverhältnis wöchentlich 17 Stunden beschäftigt.

4

Die Beklagte berechnete den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs für das Jahr 2012 mit 13.846,80 Euro brutto und für das Jahr 2013 mit 13.839,31 Euro brutto. Da die Klägerin im neuen Arbeitsverhältnis im Jahr 2012 Vergütung iHv. 14.947,57 Euro brutto und im Jahr 2013 iHv. 15.593,63 Euro brutto bezogen hatte, lehnte die Beklagte eine Zahlung unter Hinweis auf die Anrechnung dieser Vergütung ab.

5

Die Klägerin meint, der Vergütungsanteil, den sie wegen der neuen längeren Arbeitszeit bezogen habe, sei nicht anrechnungsfähig.

6

Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Relevanz - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.127,61 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der anderweitig erzielte Verdienst sei vollständig anzurechnen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin den noch streitigen Betrag nebst Zinsen zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Klägerin muss sich auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs nicht den gesamten von ihr erzielten Zwischenverdienst anrechnen lassen.

10

I. Der Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 folgt aus § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB.

11

1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitnehmer muss die infolge des Annahmeverzugs ausgefallene Arbeit nicht nachleisten. Unstreitig geriet die Beklagte mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Annahmeverzug. Dieser endete zu dem im Prozessvergleich vereinbarten Beendigungszeitpunkt, dem 31. Dezember 2013.

12

2. Dahinstehen kann, ob die Parteien im Prozessvergleich die Anrechnung von Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch gemäß § 615 Satz 2 BGB ausgeschlossen haben. Der in der Revision noch streitige Teil der Forderung unterliegt keiner Anrechnung.

13

a) Nach § 615 Satz 2 BGB ist auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs ua. das anzurechnen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Dienste verdient hat. Im Streitfall haben die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 durch Prozessvergleich geregelt. Damit fehlt es an einer Entscheidung des Gerichts zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses iSd. § 11 KSchG, weshalb diese Norm als Anrechnungsvorschrift ausscheidet.

14

b) Doch muss sich die Klägerin nach § 615 Satz 2 BGB nicht den gesamten von ihr erzielten Zwischenverdienst anrechnen lassen. Anzurechnen ist nur derjenige Zwischenverdienst, den sie während der Arbeitszeit erzielt hat, in der sie im Annahmeverzugszeitraum bei der Beklagten hätte Arbeitsleistungen erbringen müssen. Die Gesamtberechnung darf sich nicht ausschließlich an der Höhe der Vergütung orientieren, sondern muss auch die gegenüber der Beklagten geschuldete Arbeitszeit berücksichtigen.

15

aa) Der anderweitige Verdienst des Arbeitnehmers ist auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt, in dem der anderweitige Erwerb gemacht wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung (Gesamtberechnung) ist die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erwirbt (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33, BAGE 120, 308; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29, BAGE 141, 340).

16

bb) Anzurechnen ist ausschließlich das, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, die er dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen verpflichtet war. Gegenüberzustellen ist damit der Vergütungsanspruch für die Zeit, für welche Arbeitsleistungen zu erbringen waren, und der Verdienst, den der Arbeitnehmer in dieser Zeit anderweitig erworben hat (RG 12. Juli 1904 - III 146/04 - RGZ 58, 402). Also ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der anderweitige Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde (BAG 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - zu III 3 d der Gründe).

17

c) Demnach muss sich die Klägerin nur das anrechnen lassen, was sie in der Arbeitszeit erwarb, in der sie bei der Beklagten zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Die bezogene Vergütung für darüber hinaus erbrachte Arbeitsleistungen ist nicht in die Gesamtberechnung einzubeziehen. Anrechenbar ist somit nicht der anderweitige Verdienst für 17, sondern lediglich für zwölf Wochenstunden. Es verbleibt ein Anspruch der Klägerin iHv. 6.127,61 Euro brutto.

18

II. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als Beginn der Verzinsung haben die Vorinstanzen zutreffend den Tag nach Zustellung der Klage festgesetzt ( vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 30 mwN).

19

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Ernst Bürger    

        

    A. Christen    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.