Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2017 - 7 Ta 28/17

published on 11/09/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2017 - 7 Ta 28/17
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Arbeitsgericht Nürnberg, 4 Ca 5174/15, 10/01/2017

Gericht

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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen in der Hauptsache am 15.03.2016 einen Vergleich. In dessen Ziffer 2 verpflichtete sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von 1.343,75 € abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche an die Klägerin auszuzahlen.

Der Klägerin wurde am 12.04.2016 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Vergleich wurde der Beklagten von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2016 u.a. auf, den Vergleich zu erfüllen, das Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von 1.343,75 € abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag vorbehaltlich etwaiger übergegangener Ansprüche auszuzahlen.

Die Beklagte forderte die Klägerin unter dem 12.05.2016 auf, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie in der Zeit zwischen dem 08.09.2015 und dem 31.01.2016 einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie wies die Klägerin darauf hin, dass eine Erfüllung des Vergleichs erst nach Auskunftserteilung durch die Klägerin erfolgen könne.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 24.10.2016 beim Arbeitsgericht Nürnberg, sie zu ermächtigen, die der Beklagten obliegende Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung (Oktober 2015 bis Januar 2016) auf der Basis eines Bruttomonatsgehalts in Höhe von 1.343,75 € ordnungsgemäß abzurechnen, durch den Steuerberater K…, A…xx, … H…, vornehmen zu lassen. Sie beantragte ferner, die Beklagte zu verurteilen, als Vorauszahlung für die Kosten der Erstellung der Abrechnung 59,50 € zu zahlen.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin hätte, wenn sie die Anrechnung anderweitigen Verdienstes habe ausschließen wollen, dies in den Vergleich aufnehmen lassen müssen. Aufgrund der Untätigkeit und Verweigerungshaltung der Klägerin sei es ihr, der Beklagten, objektiv unmöglich, abzurechnen. Es sei an der Klägerin, endlich die Höhe des erhaltenen Zwischenverdienstes mitzuteilen.

Die Klägerin führt aus, es bestehe kein Anrechnungsanspruch nach § 615 Satz 2 BGB. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes sei im Vergleich nicht vereinbart. Auch die Abgeltungsklausel im Vergleich zeige, dass die Parteien eine abschließende Regelung gewollt hätten.

Das Arbeitsgericht wies den Zwangsvollstreckungsantrag zurück. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin über den Bezug anderweitigen Verdienstes keine Auskunft erteilt habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 62 Absatz 2 Satz 1 ArbGG iVm § 793 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag auf Zwangsvollstreckung ist unzulässig.

Zwar haben die Parteien am 15.03.2016 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, eine Abrechnung zu erteilen.

Der Vergleich wurde der Beklagten unstreitig zugestellt, § 750 Absatz 1 ZPO.

Die Voraussetzung des § 724 ZPO liegt vor. Der Klägerin wurde am 12.04.2016 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt.

Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung unzulässig.

Der Vergleich vom 15.03.2016 enthält in Ziffer 2 keinen vollstreckbaren Inhalt, § 704 ZPO. Er ist insoweit unbestimmt.

Ein wirksamer Titel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 704 ZPO setzt voraus, dass sich aus ihm Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung bestimmt oder bestimmbar ergeben. Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet.

Daran fehlt es vorliegend.

Nach Ziffer 2 des Vergleichs soll die Beklagte eine Gehaltsabrechnung erstellen. Dabei haben die Parteien zwar mit der Aufnahme des abzurechnenden Betrags (1.343,75 € brutto) die Höhe des monatlichen Gehalts festgelegt.

Der Vergleich ist allerdings bereits insoweit unbestimmt, als nicht geregelt ist, für welchen konkreten Zeitraum Abrechnungen zu erteilen sind. Es heißt im Vergleich „bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Dieses steht zwar infolge der Ziffer 1 des Vergleichs fest. Dies gilt indes nicht für den Beginn der Abrechnungspflicht. Hierzu enthält der Vergleich keine Aussage.

Nachdem die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, dass die Klägerin Vergütung bis Ende September 2015 erhalten hat, kann vertreten werden, dass der Beginn des Abrechnungszeitraums der 01. Oktober 2015 ist.

Der Vergleich enthält eine weitere Unklarheit, über die bei den Parteien ein Dissens besteht.

Es ergibt sich aus dem Vergleich nicht, ob die Beklagte berechtigt ist, § 615 Satz 2 BGB anzuwenden, wonach auf Ansprüche aus Annahmeverzug anderweitiger Verdienst anzurechnen ist. Ist dies der Fall, kann die Beklagte die Erfüllung des Vergleichs verweigern, bis die Klägerin die verlangte Auskunft erteilt hat. Die Beklagte kann sich in diesem Fall insbesondere darauf berufen, dass sie die Abrechnung erst erteilen kann, wenn der Zwischenverdienst mitgeteilt wurde.

Ist die Beklagte hingegen nicht berechtigt, einen etwaigen Zwischenverdienst vom Bruttogehalt in Abzug zu bringen, steht der Erstellung der Berechnung keine von der Klägerin geschuldete Mitwirkungshandlung entgegen.

Der Vergleich bedarf der Auslegung, ob mit der Bestimmung des abzurechnenden monatlichen Betrags, 1.343,75 € brutto, eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausgeschlossen sein sollte. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Parteien etwaige übergegangene Ansprüche mitgeregelt haben.

Dies lässt sich allein aus dem Wortlaut des Vergleichs nicht ableiten.

Der Vergleich bedarf vielmehr insoweit einer Auslegung nach den in den §§ 133, 157 BGB geregelten Grundsätzen.

Die bestehenden Unsicherheiten können nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren behoben werden. Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsorgane ‒ auch nicht des Prozessgerichts, das für die Zwangsvollstreckung an sich zuständig ist ‒ die dem Konflikt zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Fragen zu klären. Das ist vielmehr Aufgabe des Prozessgerichts im Erkenntnisverfahren. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte an (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 30.10.2006 ‒ 3 AZB 39/06; juris).

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, §§ 92, 72 ArbGG.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de
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published on 09/01/2019 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.07.2018, Az.: 10 Ca 5977/17, abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - für Oktober 2015 1.343,75 € bru
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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.