Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 Sa 273/14
Gericht
Principles
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung.
Der am ... 1968 geborene Kläger war ab dem 01.12.1995 bei dem Besucherring Dr. O. als Geschäftsstellenleiter beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 3.399,73.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2012.
Der Kläger begehrt mit seiner am 05.10.2012 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage vom 02.10.2012 die Abrechnung und Zahlung der Gewinnbeteiligung für die Jahre 2011 und 2012. Im Wege der Klageerweiterung beantragt der Kläger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von EUR 13.598,88 brutto zuzüglich von Zinsen.
Aufgrund der Säumnis des Beklagten im Verhandlungstermin vom 09.10.2013 erwirkte der Kläger gegen den Beklagten folgendes Versäumnisurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass er im Rahmen der Abrechnung über die Gewinnbeteiligung 2011 die Einnahmen nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die sich aus den Abrechnungen auf Basis von mindestens 30.000,- € brutto ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszubezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.598,88 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.266,48 € brutto seit 03.12.2012, 02.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013 und 02.05.2013 zu bezahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44.598,88 € festgesetzt.
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben gegen das ihnen am 11.10.2013 zugestellte Versäumnisurteil mit Telefax vom selben Tag Einspruch eingelegt.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 19.02.2014 das Versäumnisurteil in Ziffer 1 aufrechterhalten und im Übrigen das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.03.2014 zugestellte Urteil hat dieser mit dem am 14.04.2014 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 11.04.2014 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 08.05.2014, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 12.05.2014, begründet.
Der Kläger meint, das Erstgericht habe dem geltend gemachten Anspruch auf die Karenzentschädigung zu Unrecht nicht die Eigenschaft einer Masseverbindlichkeit zugesprochen.
Er sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2012 noch bis zu seiner Freistellung mit Schreiben vom 04.09.2012 (Kopie Bl. 73 d. A.) tatsächlich weiterbeschäftigt worden. Letztendlich sei der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus der Weiterbeschäftigung nach der Insolvenzeröffnung erwachsen. Die Karenzentschädigung werde für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2012 geschuldet. Somit liege ein Anspruch vor, dessen Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen müsse.
Aufgrund einer entsprechenden Regelung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 06.01.2012 sei wegen des vereinbarten vertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung in Höhe von 2/3 der Monatsvergütung geschuldet. Für die Zeit von November 2012 bis April 2013 ergebe dies den geltend gemachten Gesamtbetrag von EUR 13.598,88 brutto. Eine Entlassung aus dem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots sei nicht erfolgt und ein etwaiger konkludenter Verzicht durch die Freistellung nicht möglich. Zudem sei der gesamte Freistellungszeitraum durch nicht verbrauchte Urlaubstage und ein vorhandenes Gutstundenkonto abgedeckt gewesen. Ab seiner Fälligkeit sei der Hauptsachebetrag zu verzinsen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg
2. Der Kläger und Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung trägt er vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass die vom Kläger verfolgten Ansprüche keine Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 InsO darstellen. Hierbei sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen und nicht danach, wann die Verbindlichkeit zeitlich erfüllt werden müsse. Ferner habe der Kläger den Anspruch bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 06.01.2002 erworben. Dies habe auch der Bundesgerichtshof bereits so entschieden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
Das Erstgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen, da es sich bei dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt, sondern um eine bloße Insolvenzforderung.
Es kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird. Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer, der trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss, im Gegenzug auch seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen daher alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (so BAG vom 14.11.2012 - 10 AZR 793/11
2. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch um keine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.
Die Karenzentschädigung für die Zeit nach dem 31.10.2012 stellt keine Forderung dar, die in einem synallagmatischen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Klägers nach der Insolvenzeröffnung am 30.06.2012 steht.
Es handelt sich auch um keinen sonstigen Anspruch, der sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergibt, denn hierunter fallen solche Leistungsansprüche mit Entgeltcharakter, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der zugunsten der Masse erbrachten Leistung des Gläubigers stehen.
Kommt dagegen der Masse die Leistung eines Gläubigers nicht zugute, handelt es sich um eine bloße Insolvenzforderung.
Danach würde es sich bei einer Karenzentschädigung nur dann um eine Masseverbindlichkeit handeln, wenn der Insolvenzverwalter zugunsten der Masse sein Wahlrecht gemäß § 103 Abs. 2 InsO ausgeübt und dem Kläger gegenüber auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots ausdrücklich bestanden hätte (vgl. hierzu FK-InsO, 6. Aufl., § 113 Rz. 107 ff.; BGH vom 08.10.2009 - IX ZR 61/06 - mit Anmerkung Cranshaw).
Dass der Beklagte von dem Kläger die Einhaltung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbotes nach Insolvenzeröffnung gefordert und insoweit von seinem Wahlrecht gemäß § 103 Abs. 2 InsO Gebrauch gemacht hätte, wird von dem Kläger nicht behauptet.
Vielmehr spricht der Umstand der vorzeitigen Freistellung von der Arbeitsverpflichtung mit Schreiben vom 04.09.2012 (Kopie Bl. 73 d. A.) dafür, der Kläger werde vorzeitig von jedweder Leistungserbringung befreit und könne über seine Arbeitskraft anderweitig verfügen. Dies wird im letzten Absatz des Schreibens vom 04.09.2012 ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, wenn der Kläger dort aufgefordert wird, bei einer anderweitigen Beschäftigung während der Freistellung und vor Ablauf der Kündigungsfrist Mitteilung zu machen, und er darauf hingewiesen wird, dass eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes stattfindet.
Hierin ist ein Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots nach Ablauf der Kündigungsfrist zu sehen, denn der Kläger konnte davon ausgehen, ab dem Zeitpunkt seiner Freistellung in der Verwertung seiner Arbeitsleistung wieder gänzlich frei zu sein.
Wenn hierdurch auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot gem. § 60 HGB verzichtet wird (vgl. BAG vom 06.09.2006 - 5 AZR 703/05 - NZA 2007, 36, 38), gilt dies aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers, § 133 BGB, erst recht für ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot i.R.d. § 74 HGB.
III.
1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Dem Rechtsstreit wird im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Einordnung der Karenzentschädigung als Masseforderung grundsätzliche Bedeutung beigemessen, § 72 Abs. 2, Satz 1 ArbGG.
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(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.