Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2018 - 7 Ta 193/17

bei uns veröffentlicht am12.02.2018
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 12 Ca 816/16, 15.11.2017

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.11.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien führten in der Hauptsache einen Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung ging, dass zwischen den Parteien seit 01.11.2001 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Kläger begehrte darüber hinaus die Erteilung monatlicher Abrechnungen und die Meldung der Lohnsteuer ans Finanzamt.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage mit Endurteil vom 02.09.2016 ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 09.03.2017 auf Kosten des Klägers zurück (Bl. 872 ff d.A.).

Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18.09.2017 und erlegte dem Kläger die Kosten für das Verfahren auf (Bl. 983 d.A.).

Während des gesamten Verfahrens war der Kläger durch Herrn Rechtsanwalt K… vertreten, die Beklagte durch die Kanzlei R…, hier durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Re… Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 beantragten die Beklagtenvertreter beim Arbeitsgericht Nürnberg, die Kosten für das Berufungsverfahren und die Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 4.489,93 € festzusetzen.

Der Kläger wandte unter dem 30.10.2017 ein, der Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Prozessvertreter sei gemäß § 134 BGB iVm § 43 a BRAO wegen Interessenkollision nichtig. Rechtsanwalt Dr. Re… habe ihn, den Kläger, bei der Beantragung der Betriebserlaubnis für die P…apotheke und die B…apotheke in Nürnberg vertreten.

Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 15.11.2017 die Kosten wie beantragt auf 4.489,93 € fest.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 21.11.2017 zugestellt.

Der Kläger legte gegen den Beschluss am 27.11.2017 sofortige Beschwerde ein.

Der Kläger bezieht sich zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 30.10.2017. Weitere Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung werden nicht vorgebracht.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 104 Absatz 3 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Erstgericht hat zu Recht die Kosten festgesetzt.

Entgegen dem unter 15.01.2018 vom erkennenden Gericht erfolgten Hinweis steht der Festsetzung der Kosten nicht § 11 Absatz 5 RVG entgegen. Bei dem Hinweis wurde übersehen, dass es vorliegend nicht um die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gegen den eigenen Mandanten geht, sondern um die Kostenerstattung aufgrund einer Kostenentscheidung im Sinne des § 103 Absatz 1 ZPO.

Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen sind nicht gebührenrechtlicher Art.

Solche Einwendungen sind grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO zu berücksichtigen.

Das Kostenfestsetzungsverfahren dient dazu, die Kostengrundentscheidung betragsmäßig auszufüllen. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden sind. Diese Prüfung hat jedoch lediglich unter prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und beschränkt sich auf die Entscheidung der Frage, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entstanden sind. Dagegen bleibt die materiellrechtliche Frage, inwieweit die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen die entstandenen Gebühren tatsächlich schuldet, im Kostenfestsetzungsverfahren unentschieden. Entsprechende Einwendungen, dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten der Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO entfällt, können deshalb nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (Oberlandesgericht Hamm ‒ Beschluss vom 15.01.1999 ‒ 23 W 534/98; juris).

Allerdings besteht keine Grundlage für eine die Anwaltskosten betreffende Kostenfestsetzung, wenn Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts nicht entstanden sein können, weil der Anwaltsvertrag nichtig ist. In diesem Fall gibt es keinen Anknüpfungspunkt für eine Haftung der unterliegenden Partei (Oberlandesgericht Koblenz ‒ Beschluss vom 15.11.2007 ‒ 14 W 733/07; juris).

Ein Anwaltsvertrag ist gemäß § 43a Absatz 4 BRAO iVm § 134 BGB nichtig, wenn der Rechtsanwalt widerstreitende Interessen vertritt.

Das erkennende Gericht folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass ein Verstoß gegen § 43a Absatz 4 BRAO zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags führt. Danach ist der verbotswidrig geschlossene Vertrag nichtig und begründet keine Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, schützt die Vorschrift des § 43a Absatz 4 BRAO nicht nur die Interessen des jeweils betroffenen Mandanten, sondern auch die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (Bundesgerichtshof ‒ Urteil vom 12.05.2016 ‒ IX ZR 241/14; juris).

Der Kläger macht geltend, der Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Prozessvertreter verstoße gegen § 43a Absatz 4 BRAO und sei deshalb nichtig. Dies ist nicht der Fall.

Widerstreitende Interessen setzen voraus, dass eine Angelegenheit vorliegt, die entweder beide Parteien betrifft, oder dass zwar mehrere Angelegenheiten vorliegen, aber ein gemeinsamer sachlicher Bezug gegeben ist, der bedingt, dass die Parteien ein unterschiedliches Interesse daran haben, wie die Angelegenheit zu behandeln ist.

Derartiges lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Hiervon kann insbesondere aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden. Es ist unschlüssig. Der Kläger macht insoweit geltend, Herr Rechtsanwalt Dr. Re… habe ihn bei der Beantragung der Betriebserlaubnis für die P…apotheke sowie für die B…apotheke vertreten. Dort habe er seine, des Klägers, wirtschaftlichen Verhältnisse falsch vorgetragen. Es seien Nachweise geschaffen worden, die seine Leistungsfähigkeit hätten dokumentieren sollen.

Daraus lässt sich allenfalls entnehmen, dass die Betriebserlaubnis aufgrund falscher Tatsachen zu Unrecht erlangt wurde. Ein Zusammenhang des dortigen Verfahrens, das im Übrigen längst abgeschlossen ist, zum vorliegenden Rechtsstreit ist nicht ersichtlich. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es letztlich um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Entscheidend für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten, sondern die Frage, ob der Beschäftigte in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, insbesondere ob er im Sinne des § 611a BGB den Weisungen des Dienstherrn unterliegt.

Diese Frage wurde im vorliegenden Rechtsstreit von zwei Tatsacheninstanzen verneint. Dabei war ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit des Klägers zwar auch die ihm erteilte Betriebserlaubnis, ohne die er die Apotheken nicht hätte betreiben dürfen. Die Betriebserlaubnis stellt einen Verwaltungsakt dar und wurde vom zuständigen Pharmazierat auch im Interesse des Klägers und auf seinen Antrag erteilt.

Es ist indes nicht nachvollziehbar, inwieweit die Vertretung des Klägers im Erlaubnisverfahren und der vorliegende Rechtsstreit in einem sachlichen Zusammenhang stehen, die eine Vertretung der Beklagten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Re… im Sinne des § 43a BRAO verbieten.

Da der Anwaltsvertrag somit wirksam war, hat der Kläger entsprechend den Kostenentscheidungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg sowie des Bundesarbeitsgerichts die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2018 - 7 Ta 193/17 zitiert 11 §§.

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

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Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 241/14 Verkündet am: 12. Mai 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; BRAO § 14

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 241/14
Verkündet am:
12. Mai 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
84

a) Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot
verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.

b) Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen
zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten
nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2016:120516UIXZR241.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt Vergütung und/oder Schadensersatz gemäß § 89a Abs. 2 HGB in Höhe von insgesamt 81.000 € nebst Zinsen sowie Vorlage eines Buchauszuges für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. September 2013. Grundlage der Ansprüche ist ein Vertrag der Parteien vom 4./9. Mai 2012, in welchem die Klägerin sich zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Rohstoffeinkauf von Hackschnitzeln und Landschaftspflegeholz verpflichtet hatte. Ziel der Vertragsbeziehung war die Vermittlung unterschriftsreifer Verträge zur möglichst kostengünstigen Belieferung der Beklagten. Zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen gehörten die Erstellung, Prüfung und Verhandlung der Lieferantenverträge mit für die Beklagte akzeptablen Bedingungen. Als Gegenleistung sollte die Klägerin eine monat- liche Pauschalvergütung von 3.000 € netto sowie eine erfolgsabhängige Vergü- tung erhalten, deren Höhe sich danach richtete, ob und wie weit der von der Beklagten an den vermittelten Lieferanten zu zahlende Kaufpreis den durchschnittlichen Preis im jeweiligen Abrechnungsmonat unterschritt. Eine Vergütung nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung war ausgeschlossen, soweit die Klägerin nicht ausdrücklich mit der gerichtlichen Verfolgung von Mängeleinreden oder sonstigen Ansprüchen aus Lieferantenverträgen beauftragt werden würde.
2
Die Beklagte erklärte mehrfach die außerordentliche Kündigung des Vertrages , welcher ordentlich erst zum 31. März 2015 gekündigt werden konnte. Die Klägerin hält diese Kündigungen für unwirksam, kündigte jedoch als Reaktion auf die Kündigungserklärungen der Beklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2013 ihrerseits den Vertrag. Sie verlangt, soweit jetzt noch von Interesse, die vertraglich vereinbarte Mindestvergütung für den oben genannten Zeitraum sowie die Vorlage eines Buchauszuges. Das Berufungsgericht hat den Vertrag für nichtig gehalten und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die bisher gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (vgl. AnwBl 2015, 94): Der Vertrag vom 4./9. Mai 2012 sei wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, weil die Klägerin widerstreitende Interessen vertreten habe. Beide Vertragsparteien seien zwar übereinstimmend an möglichst niedrigen Einkaufspreisen interessiert gewesen. Es habe aber die Gefahr bestanden , dass die Klägerin, um eine möglichst günstige Vergütung zu erreichen, bereit gewesen sei, den Lieferanten bei den Vertragsbedingungen (Gewährleistungen , Vertragsdauer, Qualitätsgarantien, Liefergarantien, Kündigungsausschlüssen pp) entgegen zu kommen, was den Interessen der Beklagten widersprochen habe. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO sei die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Vertrag vom 4./9. Mai 2012 ist nicht gemäß § 43a Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
6
1. Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO konkretisiert § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) dieses Verbot dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war.
Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27 f). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn. 12; vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 10). Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521). Über das individuelle Mandatsverhältnis hinaus ist die Rechtspflege allgemein auf die Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen (BVerfG, aaO).
7
2. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.
8
a) Ob § 43a Abs. 4 BRAO ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist, ein Verstoß also zur Nichtigkeit des jeweiligen Vertrages führt, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten (ein Verbotsgesetz nehmen an OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197, 3199; KG NJW 2008, 1458; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung , 4. Aufl., § 2 Rn. 353; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 210; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43a BRAO/§ 3 BORA Rn. 36; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 43a Rn. 202; Vollkommer /Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 18; Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn. 785 ff, 791; MünchKommBGB /Armbrüster, 7. Aufl., § 134 Rn. 100; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2011, § 134 Rn. 220 zu § 43a Abs. 4 BRAO; aA etwa Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 12 Rn. 56; Knöfel, AP BRAO § 43a Nr. 1 unter II. 2.; Kilian, RdA 2006, 120, 123) und höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 Rn. 7 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 322/12, WM 2014, 87 Rn. 7).
9
b) Der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO verbietet es dem Rechtsanwalt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Gesetz im Sinne des § 134 BGB ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB). Dass es sich bei § 43a Abs. 4 BRAO um eine berufsrechtliche, keine zivilrechtliche Bestimmung handelt, steht der Anwendung des § 134 BGB daher nicht entgegen. Welche zivilrechtliche Rechtsfolge ein Verstoß gegen das Gebot des § 43a Abs. 4 BRAO nach sich zieht, ist in dieser Vorschrift allerdings nicht geregelt und daher im Wege der Auslegung zu ermitteln.
10
aa) Adressat des Verbotes des § 43a Abs. 4 BRAO ist der Rechtsanwalt, nicht auch der Mandant. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das nur einen der Vertragsbeteiligten betrifft, führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das gesetzliche Verbot nur die eine Seite der Beteiligten in ihren Handlungen beeinflussen und vom Abschluss eines Vertrages abhalten soll. Nur dann ist ausnahmsweise die Folgerung gerechtfertigt, ein Rechtsgeschäft sei nach § 134 BGB nichtig, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 306/74, BGHZ 65, 368, 370 mwN).
11
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Verträge, die gegen die berufsrechtlichen Tätigkeitsverbote des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, BGHZ 141, 69, 79) und des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 Rn. 16) verstoßen, gemäß § 134 BGB nichtig sind. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist. In der Begründung dieser Entscheidungen heißt es jeweils, der Schutzzweck dieser Verbote, nämlich der Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und die Eindämmung von Interessenkollisionen (BT-Drucks. 12/4993, S. 29 zu § 45 BRAO), laufe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen könne (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO; vom 21. Oktober 2010, aaO; vgl. auch Vill, ZInsO 2015, 2245, 2247). Nichts anderes gilt für das Tätigkeitsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO. Der verbotswidrig geschlossene Vertrag ist nichtig und begründet auch dann keine Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts, wenn sich die Beratung nicht im Nachhinein als wertlos erweist und gebührenpflichtig von einem neuen Anwalt wiederholt werden muss (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 322/12, WM 2014, 87 Rn. 9 ff). Berufs- und strafrechtliche Sanktionen (§§ 113 ff BRAO, § 356 StGB) reichen insoweit nicht aus.
12
bb) Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt allerdings regelmäßig dann nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das Verbot dispositiv ist, also von den Parteien einverständlich abbedungen werden kann. Dispositive Verbote verlangen nicht nach einer grundsätzlichen Nichtigkeitssanktion. Ange- sichts ihrer Nachgiebigkeit gilt für sie nichts anderes als für bloße Ordnungsvorschriften , deren Sinn und Zweck ebenfalls grundsätzlich nicht erfordert, dass entgegenstehende Geschäfte nichtig sind (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 288). Wie gezeigt, schützt die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO jedoch nicht nur die Interessen des jeweils betroffenen Mandanten, sondern auch die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27). Hierüber können die jeweiligen Vertragsparteien nicht verfügen. Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO ist nicht abdingbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 10; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO Rn. 354).
13
cc) Der Mandant bleibt trotz Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nicht schutzlos. Hat ihm der Anwalt im Rahmen des nichtigen Vertrages Schaden zugefügt, kann er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB Ersatz dieses Schadens verlangen (vgl. Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO Rn. 354).
14
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin durch Abschluss des Vertrages vom 4./9. Mai 2012 jedoch nicht gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen.
15
a) Der genannte Vertrag verpflichtete die Klägerin, die Interessen der Beklagten wahrzunehmen. Vertragsgegenstand war die Vermittlung von unterschriftsreifen Verträgen zu für die Beklagte möglichst günstigen Bedingungen (§ 1 Nr. 2). § 1 Nr. 1 des Vertrages zählt folgende Leistungen auf, welche die Klägerin zu erbringen hatte:  Prüfung des Portfolios an Bestandslieferanten und gegebenenfalls Optimierung des Lieferantenportfolios durch Vermittlung von Lieferanten, zur Deckung des gesamten Bedarfes der A. in Bezug auf die Vertragsprodukte zu marktgerechten Konditionen;  Pflege der Lieferantenkontakte;  Erstellung bzw. Prüfung und Verhandlungen der Lieferantenverträge mit für A. akzeptablen Bedingungen;  Koordinierung der zeitgerechten Belieferung der A. mit den jeweiligen Lieferanten, Steuerung der Abrufe unter Lieferantenrahmenverträgen ;  Erstellung und rechtliche Prüfung der Lieferantenverträge;  Bearbeitung von Mängelrügen, einschließlich der außergerichtlichen Verhandlungen mit den Lieferanten;  Rechnungsprüfung.
16
Rechtlich ist der Vertrag als Handelsvertretervertrag (§ 84 HGB) einzuordnen , der die Klägerin im beschriebenen Umfang aber auch zur rechtlichen Beratung und Vertretung der Beklagten (§ 3 Abs. 1 BRAO) verpflichtete. Gemäß § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB hat der Handelsvertreter bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Diese allgemeine Interessenwahrungspflicht ist für den Handelsvertretervertrag wesensbestimmend und zwingend (BGH, Beschluss vom 15. April 1986 - KVR 3/85, BGHZ 97, 317, 326; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 86 Rn. 20). Abweichende Vereinbarungen, die im vorliegenden Fall nicht getroffen wurden, sind nach § 86 Abs. 4 HGB unwirksam. Der Handelsvertreter ist Interessenwahrer des Unternehmers, nicht unparteiischer Makler zwischen beiden Teilen des abzuschließenden Geschäfts (BGH, Urteil vom 7. Juli 1978 - I ZR 126/76, WM 1978, 1128, 1129).

17
b) Der Vertrag verpflichtete die Klägerin nicht, auch die Interessen der vermittelten Lieferanten wahrzunehmen, welche jenen der Beklagten zuwiderliefen. Der Kläger hatte allein die Interessen der Beklagten zu wahren.
18
c) Die Frage, ob ein Anwalt gegen § 43a Abs. 4 BRAO verstößt, wenn seine eigenen Interessen denjenigen des Mandanten widersprechen (vgl. hierzu AnwG München BRAK-Mitt 1995, 172), bedarf keiner Entscheidung. Ihre eigenen Interessen wahrte die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages dadurch, dass sie durch Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten das versprochene Entgelt verdiente. Je mehr Lieferantenverträge sie vermittelte und je niedriger der jeweils mit den Lieferanten ausgehandelte Kaufpreis war, desto höher fiel die erfolgsabhängige Vergütung aus, die sie verdiente. Das lag zugleich im Interesse der Beklagten.
19
Rein tatsächlich mag die Klägerin bei Vollzug des Vertrages die Möglichkeit gehabt haben, die erfolgsabhängige Vergütung dadurch zu erhöhen, dass sie - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - bei der Aushandlung der Verträge niedrige Preise durch für die Lieferanten günstige, der Beklagten aber nachteilige Vertragsbedingungen erkaufte. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Klägerin hätte dann, wenn sie sich so verhalten hätte, gegen das in § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB normierte Gebot, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, verstoßen und zudem ihre vertragliche Verpflichtung verletzt, unterschriftsreife Verträge zur möglichst kostengünstigen Belieferung der Beklagten zu vermitteln. Nicht die Vereinbarung vom 4./9. Mai 2012 hätte also den Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO begründet, sondern - das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmung unterstellt - das jeweilige Verhalten der Klägerin im einzelnen Fall. Ob und in welchem Umfang vertragli- che Pflichten verletzt werden können, kann sich in der Regel nicht auf die Bewertung der Gesetzmäßigkeit des Vertrages auswirken. Nahezu jeder Vertrag über eine anwaltliche Beratung birgt das Risiko eines Missbrauchs in sich. Der Wunsch, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren zu verdienen, kann einen Anwalt beispielsweise dazu verleiten, pflicht- und vertragswidrig von einer sachdienlichen, im Interesse des Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten, statt dessen einen Rechtsstreit zu empfehlen, der für den Mandanten nur zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen bedeutet, und den Vergleich schließlich in der Berufungsinstanz zu schließen. Ein Anwalt, der sich so verhält, verletzt seine vertraglichen Pflichten und ist verpflichtet, seinem Mandanten einen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verhalten hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages zur Folge; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liegt nicht vor.

III.


20
Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der Vertrag vom 4./9. Mai 2012 ist nicht wegen Verstoßes gegen ein anderes gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).
21
1. Eine Nichtigkeit des Vertrages folgt nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO.
22
a) Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Ausübung einer kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit im Zweitberuf berechtigt für sich genommen keine Versagung und keinen Widerruf der Zulassung (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 85; § 14 Rn. 42). Rechtsanwälte dürfen sich als Angehörige eines freien Berufs zwar, wie es in der amtlichen Begründung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958 heißt, nicht allein vom Streben nach Gewinn bestimmen lassen (BT-Drucks. 3/120, S. 49 zu § 2 BRAO). Dieser Hinweis lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Pflichten des Rechtsanwalts bei der Ausübung eines Zweitberufs und auf die Vereinbarkeit von Berufen mit unterschiedlicher Pflichtenbindung zu (Henssler, aaO). Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann den Ausschluss vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer Berufswahlschranke begegnet werden kann (BVerfGE 87, 287, 330 = NJW 1993, 317; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212). Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den objektiven Interessen seines Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden (BVerfG, NJW 2002, 503; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO).
23
Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist. Für die Berufswahlbeschränkung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 BRAO ist vielmehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenund Interessenkollisionen nahelegt. Dabei bleiben solche Pflichtenkollisionen außer Betracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitberuf tätig wurde; denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO ein (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO).
24
Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff) und als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff). Der Rechtsanwalt hatte hier jeweils die naheliegende Möglichkeit, das im Rahmen der rechtlichen Beratung erlangte Wissen im Zweitberuf zu verwerten, etwa zur Akquise zu nutzen, oder die rechtliche Beratung nicht auf die Interessen des Mandanten, sondern auf sein eigenes Vertriebsinteresse abzustimmen.
25
b) Im Falle der Klägerin lag die Gefahr widerstreitender Interessen weniger nahe. Hackschnitzel und Landschaftspflegeholz kommen in der anwaltlichen Praxis nicht so häufig vor wie Versicherungen, Grundstücke und Finanzprodukte. Die naheliegende Gefahr, dass die Klägerin im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit Mandantengespräche zur Akquise von Hackschnitzel- und Landschaftspflegeholzlieferungen nutzen oder ihr Interesse an der Vermittlung entsprechender Verträge in ihre Beratungsgespräche einbringen konnte, hat die Beklagte, die für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verbotsgesetzes darlegungs- und beweispflichtig ist, in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt.
26
c) Im Ergebnis kommt es auf diese Frage nicht an. Die standesrechtliche Unzulässigkeit einer Tätigkeit führt für sich genommen weder zur Nichtigkeit der im Rahmen dieser Tätigkeit geschlossenen Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90, NJW 1992, 681, 682 unter 2a; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 Rn. 9; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, aaO Rn. 353) noch zur Nichtigkeit der Anwaltsverträge, welche der Anwalt schließt, obwohl seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen eines standesrechtlich unzulässigen Zweitberufs zu widerrufen ist. Das gebietet die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Wer etwa die Dienste eines Versicherungsmaklers in Anspruch nimmt oder sich von einem Bankangestellten beraten lässt, wird häufig nicht erkennen können, ob sein Gegenüber ein Rechtsanwalt ist, der einem standesrechtlichen Verbot zuwiderhandelt. Umgekehrt kann der Mandant, der den Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt , nicht wissen, ob dieser einem unzulässigen Zweitberuf nachgeht.
27
Hinzu kommt, dass die Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO Ausnahmen zulässt. Die Rechtsanwaltskammer kann von einem Widerruf absehen , wenn dieser für den Rechtsanwalt eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das ist anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu prüfen. Von einer solchen Einzelfallprüfung kann aber die Wirksamkeit oder Nichtigkeit zuvor im Zweitberuf oder im Anwaltsberuf geschlossener Verträge nicht abhängen. Die Vorschrift des § 134 BGB setzt voraus, dass das gesetzliche Verbot bereits im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts bestand (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, BGHZ 45, 322, 326; vom 23. Ap- ril 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 32; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 134 Rn. 21).
28
Die Nichtigkeit von Verträgen im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten auch nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses daraus, dass solche Verträge nichtig sind, die ein Anwalt unter Verstoß gegen § 45 BRAO eingeht. Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte ist davon ausgegangen, dass die einzelfallbezogenen Tätigkeitsverbote des § 45 BRAO nicht alle Fälle erfassen können, in denen ein Interessenwiderspruch und die daraus folgende Gefahr einer unzulänglichen und unsachgemäßen Beratung vorliegt (BT-Drucks. 12/4993, S. 29). Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO und des § 7 Nr. 8 BRAO über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten einerseits, die Tätigkeitsverbote des § 45 BRAO andererseits ergänzen einander. Die Unvereinbarkeitsvorschriften erfassen insbesondere diejenigen Fälle, in welchen eine Trennung von Zweitberuf und Anwaltstätigkeit nicht möglich ist, der Zweitberuf also jegliche Anwaltstätigkeit ausschließt (BT-Drucks. 12/4993, S. 29). Voraussetzung der Versagung oder des Widerrufs ist, dass die Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 BRAO, die der Anwalt in jedem Einzelfall zu beachten hat und die zur Nichtigkeit verbotswidrig geschlossener Anwaltsverträge führen, nicht ausreichen, um der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus folgenden Gefahr von Vertrauensverlusten wirksam zu begegnen. Hiervon geht der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/12, BRAK-Mitt. 2014, 102 Rn. 9 mwN).
29
2. Der Vertrag verstieß auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO.

30
a) Nach dieser Bestimmung darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits beruflich tätig war. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - IV ZB 9/96, BGHZ 134, 230, 234; Feuerich/ Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 45 BRAO Rn. 41; Bormann in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 45 BRAO Rn. 48; Deckenbrock , Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn. 791; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 49; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 45 Rn. 49b; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 Rn. 16 zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO; vom 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, BGHZ 141, 69, 79 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO; vom 22. Februar 2001 - IX ZR 357/99, BGHZ 147, 39, 44 zu § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 BRAO); denn Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Mandanten vor einer wegen der Vorbefassung unsachgemäßen Betreuung im konkreten Einzelfall.
31
b) Die Beklagte hat schon eine Vorbefassung der Klägerin im Zweitberuf nicht dargelegt. Das Tätigkeitsverbot soll ihrer Ansicht nach allein aus dem Vertrag vom 4./9. Mai 2012 selbst folgen. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist jedoch, dass die Anwaltstätigkeit von der sonstigen Erwerbstätigkeit des Anwalts abgegrenzt werden kann (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO S. 213; AnwG München, AnwBl 1999, 285; Feuerich/ Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 45 Rn. 29; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 45 BRAO Rn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Es gibt hier nur den Vertrag vom 4./9. Mai 2012, welcher die Klägerin ver- pflichtete, für die Beklagte Lieferverträge zu erstellen, zu prüfen, zu verhandeln und zu vermitteln. Folgeaufträge der Beklagten an die Klägerin, welche nach dem Vertrag vom 4./9. Mai 2012 durchaus möglich waren, sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
32
3. Der Vertrag ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen § 59c Abs. 1 BRAO nichtig.
33
a) Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach § 59c Abs. 1 BRAO können nur solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Daraus wird teilweise gefolgert, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft keiner anderen Tätigkeit nachgehen darf (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59c Rn. 8; Feuerich/Weyland/Brüggemann, BRAO, 9. Aufl., § 59c Rn. 3; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59c Rn. 27a). Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einem obiter dictum gemeint, einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei es nicht verwehrt, neben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten auch andere Tätigkeiten auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, NJW 2011, 3036).
34
Selbst wenn einer Rechtsanwaltsgesellschaft jedoch jegliche Tätigkeit verboten wäre, die nicht Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist oder dieser dient, folgte aus einem Verstoß gegen dieses Verbot nicht die zivilrechtliche Nichtigkeit entsprechender Verträge. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch außerhalb ihres Geschäftszwecks (ultra vires) tätig werden. Dies folgt insbesondere aus § 37 Abs. 2 GmbHG. Ihrem Wortlaut nach ordnet diese Vorschrift zwar nur an, dass eine Beschränkung der Vertre- tungsmacht des Geschäftsführers nicht gegenüber Dritten wirkt. Wären Rechtsgeschäfte außerhalb des Unternehmensgegenstandes nichtig, käme dies jedoch einer Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gleich, der § 37 Abs. 2 GmbHG jede Außenwirkung versagt (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., S. 214 ff, 216; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl., § 37 Rn. 49; Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 37 Rn. 26; Lutter /Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rn. 9). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich das Organ einer juristischen Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen, wenn es Geschäfte außerhalb des von der Satzung vorgegebenen Gesellschaftszwecks tätigt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331; vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, WM 2013, 456 Rn. 16). Nichtig sind solche Geschäfte jedoch nicht allein wegen einer Überschreitung des Gesellschaftszwecks.

IV.


35
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vill Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.10.2013 - 10 HKO 8071/13 -
OLG München, Entscheidung vom 29.10.2014 - 7 U 4279/13 -

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.