vorgehend
Arbeitsgericht Bamberg, 3 Ca 669/14, 19.06.2015

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

Datum: 28.07.2015

3 Ca 669/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -)

Titel:

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 10.03.2015, Az.: 3 Ca 669/14, wird - unter Aufhebung der Ziffer 1 der Teilabhilfeentscheidung vom 19.06.2015 - zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigungen vom 31.07.2015 fristlos bzw. hilfsweise zum 31.12.2014, vom 12.09.2014 fristlos bzw. hilfsweise zum 31.03.2015 und vom 23.10.2014 fristlos bzw. hilfsweise zum 30.04.2015. Ferner um die Abrechnung eines Arbeitszeitkontos zum 31.07.2014. Für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung. Im Rahmen des Rechtsstreits berief sich die Beklagte u. a. auf eine dem Kläger mit Schreiben vom 27.09.2012 erteilte Abmahnung (vgl. Bl. 70 d. A.), in welcher ausgeführt wird, der Beklagten sei durch mangelhafte Arbeitsleistung des Klägers ein Schaden in Höhe von ca. 3.000,00 € entstanden.

Die Parteien beendeten den Rechtsstreit mit Vergleich vom 10.12.2014 (vgl. Bl. 133f. d. A.). Die Parteien einigten sich hierin u. a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 23.10.2014 zum 30.04.2015, auf die Freistellung des Klägers ab dem 01.01.2015 zu einer Vergütung von 2.162,21 € monatlich, die Einbringung von Urlaub und Zeitguthaben in Natur, die Entfernung der Abmahnung vom 27.09.2012 aus der Personalakte des Klägers, die Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtbewertung „gut“ sowie eine finanzielle Abgeltung einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger.

Mit Beschluss vom 10.03.2015 (vgl. Bl. 148f. d. A.) ist der Streitwert für das Verfahren auf 16.288,95 € festgesetzt worden (16.072,43 € für die Kündigungsschutzanträge und 216,52 € für die begehrte Abrechnung des Arbeitszeitkontos). Der Weiterbeschäftigungsantrag blieb unberücksichtigt.

Für den Vergleich ist der Verfahrenswert um jeweils ein Gehalt in Höhe von 2.162,21 € für Freistellung, Entfernung der Abmahnung und Zeugnisregelung erhöht worden. Für die finanzielle Abgeltung einschließlich etwaiger Schadensersatzforderungen der Beklagten ist ein Betrag von 1.500,00 € berücksichtigt worden (Vergleichsmehrwert: 7.986,63 €).

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Klägervertreter mit seiner Beschwerde vom 01.04.2015 und begehrt die Festsetzung eines Verfahrenswertes von 18.451,16 € sowie eines Vergleichsmehrwertes von 15.680,75 €.

Er vertritt die Auffassung, für den Verfahrenswert sei auch der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen.

Für den Vergleichswert sei die Regelung zur Freistellung aufgrund des hierin enthaltenen Resturlaubsanspruchs des Klägers im Umfang von 4.191,18 € sowie des Arbeitszeitkontos im Wert von 2.165,15 € mit insgesamt 6.356,33 € zu berücksichtigen. Zwischen den Parteien sei streitig gewesen, ob die Urlaubsansprüche durch eine vorsorgliche Freistellungserklärung trotz Festhaltens der Beklagten an der fristlosen Kündigung erloschen seien, die Angaben zum Arbeitszeitkonto seien aufgrund fehlender Abrechnung nicht überprüfbar gewesen. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2014 einen Betrag für das Arbeitszeitkonto mitgeteilt, es sei jedoch weder eine Abrechnung noch eine Zahlung erfolgt. Die Abgeltungsklausel sei nicht mit lediglich 1.500,00 €, sondern mit 5.000,00 € zu berücksichtigen. Die Beklagte habe diese lediglich im Hinblick auf ein Bauvorhaben mit 3.000,00 € beziffert, behaupte jedoch weitere Schäden ohne nähere Einzelangaben, so dass der Auffangstreitwert angemessen sei.

Die Beklagte macht geltend, Urlaubsansprüche und Überstunden seien zwischen den Parteien nicht streitig gewesen, sie habe dem Kläger deren Höhe außergerichtlich mitgeteilt, Einwendungen seien von ihm nicht erhoben worden. Die Abgeltungsklausel sei mangels gegenüber dem Kläger erhobener Schadensersatzforderungen mit 1.500,00 € ausreichend bewertet worden.

Das Erstgericht hat in seiner Teilabhilfeentscheidung vom 19.06.2015 den überschießenden Vergleichswert wegen der von Ziffer 4 des Vergleichs erfasster Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2014 von zunächst 2.162,21 € auf 2.993,70 € angehoben und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--, denn die einfache Gebührendifferenz beträgt bereits EUR 150,--.

Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG.

2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat in seiner Ausgangsentscheidung vom 10.03.2015 den Verfahrenswert zutreffend in Höhe von EUR 16.288,95 festgesetzt und den überschießenden Vergleichswert mit EUR 7.986,63 richtig ermittelt.

Insoweit ist die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen und die Teilabhilfeentscheidung des Erstgerichts vom 19.06.2015 in Ziffer 1 gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 GKG aufzuheben.

a) Der für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist für den Verfahrenswert nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der Abhilfeentscheidung verwiesen und von einer rein wiederholenden Darlegung der Gründe abgesehen werden.

Der vom Kläger gestellte unechte Hilfsantrag, welcher nur für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen greift, ist regelmäßig nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hierbei sind die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 13.08.2014 (2 AZR 871/12 - NZA 2014, 1359) zu beachten, wonach der Weiterbeschäftigungsantrag nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, wenn über ihn in dem Verfahren auch tatsächlich entschieden wurde.

Dies setzt eine der Feststellungsklage stattgebende Gerichtsentscheidung voraus, an der es hier fehlt.

b) Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist der hilfsweise geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch bei Ermittlung des überschießenden Vergleichswerts in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) führt zwar in dem Fall einer Einigung der Parteien auf den Beendigungszeitpunkt der angegriffenen Kündigung nicht dazu, dass die Parteien in dem Vergleich hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs des Klägers eine Entscheidung getroffen haben und § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zur Anwendung gelangt.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn in dem Vergleich eine - auch nur zeitlich begrenzte - Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt der angegriffenen Kündigung hinaus geregelt wird. In diesem Fall kommt der unechte Hilfsantrag des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung rechtlich zum Tragen und bedarf einer Miterledigung in dem Vergleich.

Dies kann durch die Regelung einer - auch zeitlich begrenzten - Fortsetzung der Arbeitstätigkeit im Vergleich geschehen oder - wie im vorliegenden Fall - einer Freistellung von der Arbeitspflicht für die Dauer der vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

In diesem Fall ist der im Vergleich mitgeregelte Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zusätzlich mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Ziffer I 12.).

Die im Vergleich vereinbarte Freistellung statt der begehrten tatsächlichen Beschäftigung ist neben einem bereits bewerteten Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht zusätzlich streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Streitwertkatalog Ziffer I 22.1). Sie stellt nämlich nur das kontradiktorische Gegenteil der begehrten Ausübung der Arbeitstätigkeit dar und ist insofern nicht als ein weiterer im Vergleich geregelter Streitgegenstand anzusehen.

c) Die im Vergleich vom 10.12.2014 in Zusammenhang mit der Freistellung vom 01.01. bis 30.04.2015 vereinbarte Einbringung noch bestehender Urlaubsansprüche und offener Freistellungsansprüche aus einem positiven Arbeitszeitkonto veranlasst nicht dazu, für die Regelungen in Ziffer 4 des Vergleichs einen höheren Wert anzusetzen.

Der Umfang der Urlaubs- und Freistellungsansprüche wird dort nämlich keiner Festlegung zugeführt, was für die Behauptung der Beklagten spricht, das dieser zwischen den Parteien vor Vergleichsschluss nicht streitig war.

Auch wird vom Kläger der Beklagten nicht das Recht streitig gemacht, offene Urlaubs- und Freistellungsansprüche während der noch laufenden Kündigungsfrist in Natur zu erfüllen. Somit wird durch die Aufnahme dieser Regelung in die Ziffer 4 des Vergleiches kein außergerichtlicher Streit der Parteien erledigt oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Dies wäre aber Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes (vgl. Streitwertkatalog Ziffer I 22.1).

d) Die Erledigung etwaiger Schadensersatzforderungen durch Ziffer 10 des Vergleichs wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Parteien vom Erstgericht mit 1.500,00 € ausreichend streitwerterhöhend berücksichtigt.

Hierbei ist auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufnahme einer solchen Abgeltungsklausel in den Vergleich abzustellen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur zu bewerten, ob und in welcher Höhe die Beklagte überhaupt Schadensersatzpositionen errechnet und Ansprüche bereits geltend gemacht hat oder noch geltend machen würde. Vielmehr ist auch der Umfang eines hiermit verbundenen konkreten Risikos des Arbeitnehmers unter Beachtung Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen. Abzustellen ist darauf, mit welcher tatsächlichen Inanspruchnahme der Kläger rechnen musste und welchem Haftungsrisiko er sich ausgesetzt sah (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2015 - 4 Ta 88/15; vom 01.03.2010, Az. 4 Ta 171/09).

In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in seiner Teilabhilfeentscheidung verwiesen werden.

III.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 Ta 80/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 Ta 80/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 Ta 80/15 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 Ta 80/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 Ta 80/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 27. Juli 2015 - 4 Ta 88/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 88/15 Beschluss Datum: 27.07.2015 3 Ca 974/14 Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Rechtsvorschriften: Leitsatz: Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Besc

Arbeitsgericht Bamberg Beschluss, 10. März 2015 - 3 Ca 669/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 16.288,95 €, für den Vergleich auf 24.275,58 € festgesetzt. Gründe Zur Begründung der festgesetzten Werte für Verfahren und Verglei

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 AZR 871/12

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Referenzen

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 16.288,95 €, für den Vergleich auf 24.275,58 € festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung der festgesetzten Werte für Verfahren und Vergleich wird zunächst auf die Verfügung vom 18.12.2014 verwiesen.

Abweichend hiervon wurde die Erledigung etwaiger Schadensersatzforderungen durch Ziffer 10 des Vergleichs unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen mit 1.500,- € streitwerterhöhend für den Vergleichswert berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits Schadensersatzforderungen gegen den Kläger geltend gemacht hatte. Dennoch wird mit der vergleichsweisen Regelung ein verbleibendes Risiko des Klägers ausgeschlossen, noch in Anspruch genommen zu werden. Unter Berücksichtigung auch der eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers erscheint es sachgerecht, den Ausschluss dieses Risikos hier mit 1.500,- € entsprechend der Hälfte im Verfahren bezifferter Schäden zu berücksichtigen.

Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag blieb für Verfahrens- und Vergleichswert unberücksichtigt. Hierzu wird zunächst auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 13.08.2014 (Az. 2 AZR 871/12) verwiesen. Die Parteien haben sich im Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verglichen. Die Gestaltung der Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wurde im Übrigen bereits im Rahmen der Freistellung mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revisionen der Parteien richteten sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, mit welchem dieses der Klage insofern stattgegeben hatte, als es die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung feststellte, und die Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung - abgewiesen hatte.

2

2. Der Wert des Streitgegenstands im Revisionsverfahren richtet sich - nicht anders als in den Vorinstanzen - allein nach dem Wert des Kündigungsschutzantrags. Dieser beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 22.059,57 Euro als das Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres. Der weitere Antrag des Klägers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert nicht erhöht.

3

a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ein unechter Hilfsantrag. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren. Die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit fallen nicht auseinander.

4

b) Danach kommt eine Berücksichtigung des Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Über diesen Antrag ist weder von den Vorinstanzen noch vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Er würde sich in der Revisionsinstanz im Übrigen mit einer Beendigung des Kündigungsrechtsstreits objektiv erledigen und dem Senat - weil durch diese Beendigung auflösend bedingt - schon deshalb nicht zur Entscheidung anfallen.

5

3. Der Hilfsantrag erhöht im Streitfall auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs nicht. Nach § 45 Abs. 4 GKG gilt zwar bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung entsprechend. Durch den Vergleich vom 20. Februar 2014 ist über den Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung aber selbst sinngemäß nicht „entschieden“ worden. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor über ihn nicht entschieden und die Parteien haben sich in dieser Situation auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung geeinigt. Damit fehlt es selbst an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Ob sich dann, wenn das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG etwas anderes ergäbe, kann hier dahinstehen.

6

Der festgesetzte Mehrwert für den Vergleich in Höhe eines Monatsgehalts berücksichtigt den Streit der Parteien über den Inhalt eines dem Kläger zu erteilenden Arbeitszeugnisses.

        

    Kreft    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

4 Ta 88/15

Beschluss

Datum: 27.07.2015

3 Ca 974/14 Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 09.03.2015, Az.: 3 Ca 974/14, dahin abgeändert, dass ein überschießender Vergleichswert von EUR 17.744,40 festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Der bei der Beklagten seit dem 01.09.2013 gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 5.724,- beschäftigte Kläger hat gegen die außerordentliche fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2014 Kündigungsschutzklage erhoben.

Im Wege der Klageerweiterung hat sich der Kläger zudem gegen eine außerordentliche fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 23.12.2014 gewandt.

Im Gütetermin vom 16.01.2015 haben die Parteien folgenden widerruflichen Vergleich geschlossen:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 01.12.2014 mit Ablauf des 31.03.2015. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die fristlose Kündigung vom 23.12.2014 gegenstandslos ist, die Beklagte leitet aus dieser Kündigung keine Rechte mehr her.

2. Der Kläger wird unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Es besteht Einigkeit, dass Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in Natur eingebracht sind.

3. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag an den Kläger aus.

4. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG 2.850,- € brutto.

5. Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche einseitig vorzeitig zu beenden. Für diesen Fall erhöht sich die Abfindung nach Ziffer 4 um 75% der Bruttovergütung des Klägers zwischen dem Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens und dem 31.03.2015.

6. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden, das sich auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt und die Gesamtbewertung „gut“ aufweist. Der Kläger ist berechtigt, der Beklagten hierzu einen Entwurf zu unterbreiten, von welchem diese nur aus wichtigem Grund abweichen wird.

7. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen und zu übersenden.

8. Darüber hinaus hat keine Partei mehr gegen die andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, unabhängig davon, ob solche derzeit bekannt oder unbekannt sind und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen.

9. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

10. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der Parteien durch schriftliche Erklärung widerrufen wird, die bis spätestens 30.01.2015 beim Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - eingegangen sein muss.

Die Beklagte hat diesen Vergleich unter Berufung auf Schadensersatzansprüche, die sie im Gütetermin bereits angesprochen hatte, widerrufen und sich nur zu einer vergleichsweisen Regelung ohne eine Abfindungszahlung von 2.850,- € bereit erklärt.

Nach Zustimmung des Klägers hierzu wurde der Rechtsstreit durch feststellenden Beschluss des Erstgerichts gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 09.03.2015 den Streitwert für das Verfahren auf EUR 21.603,48 und für den Vergleich auf EUR 71.623,88 festgesetzt; als überschießender Vergleichswert wurden EUR 12.020,40 für die Freistellung, den Zeugnisanspruch und die Arbeitsbescheinigung sowie EUR 38.000,- für die Ausgleichsklausel berücksichtigt.

Gegen den ihr am 11.03.2015 formlos zugeleiteten Streitwertbeschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2015 Beschwerde eingelegt, soweit hinsichtlich des diskutierten Schadensbetrages ein überschießender Vergleichswert in Höhe von EUR 38.000,- festgesetzt worden ist.

Zur Begründung führt sie aus, wegen der geringen Aussicht auf Realisierung sei davon abgesehen worden, dem Kläger gegenüber Schadensersatzforderungen gerichtlich geltend zu machen.

Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - hat mit Beschluss vom 02.07.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,-, denn die einfache Gebührendifferenz beträgt bereits EUR 320,-.

Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG.

2. Die Beschwerde der Beklagten ist sachlich begründet, soweit das Erstgericht einen überschießenden Vergleichswert von mehr als EUR 17.744,40 festgesetzt hat.

Die vergleichsweise Regelung der Parteien, dass ihnen aus dem Arbeitsverhältnis keine wechselseitigen Ansprüche mehr zustehen, ist mit einem Betrag von EUR 5.724,- (= 1 Bruttomonatseinkommen) ausreichend bewertet.

Der Vergleichsmehrwert für eine Schadenersatzansprüche ausschließende Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich bemisst sich danach, wie hoch das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an der Aufnahme dieser Klausel in den Vergleich zu bemessen ist. Hierbei ist ganz entscheidend darauf abzustellen, mit welcher tatsächlichen Inanspruchnahme er durch den Arbeitgeber rechnen musste und welchem Haftungsrisiko er sich ausgesetzt gesehen hat. Die im Streitwertrecht ausschlaggebende wirtschaftliche Betrachtungsweise darf Zweifel an der Realisierung eines denkbaren Anspruchs des Arbeitgebers und dessen Realisierbarkeit nicht unberücksichtigt lassen. Die Gefahr der Verwirklichung einer Schadenersatzpflicht bzw. die Gefahr der ernstlichen und erfolgreichen Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Insoweit ist auch auf das Verhalten der Schadenersatzgläubigerin vor Abschluss des Vergleiches abzustellen (vgl. LAG Nürnberg vom 01.03.2010 - 4 Ta 171/09; LAG Hamm vom 27.07.2007 - 6 Ta 357/07; zitiert in Juris).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Vorfeld des gerichtlichen Vergleiches keine konkrete Schadenersatzforderung gegenüber dem Kläger erhoben. Sie hat lediglich die bei einzelnen vom Kläger zu betreuenden Baustellen eingetretenen Verluste mit EUR 38.000,- errechnet und im Rahmen der Begründung der ausgesprochenen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen vorgebracht.

Eine exakte Zuordnung von konkret ermittelten Schadensbeträgen zu einzelnen Handlungsweisen des Klägers erfolgte ebenso wenig, wie eine diesbezügliche Darlegung einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungsweise des Klägers.

Bei Ermittlung eines realistischen Schadensrisikos des Klägers sind die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungsobergrenzen nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen. Dabei kann selbst bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung eine Haftungsobergrenze greifen, wenn im Hinblick auf den konkret eingetretenen Schaden und das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers ein grobes Missverhältnis festzustellen ist (vgl. LAG Hamm, a. a. O.; BAG v. 15.11.2001 - 8 AZR 95/01- NZA 2002, S. 612).

Alleine berechnete Geschäftsverluste, die noch nicht als Schadensersatz gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden sind, begründen für ihn noch kein konkret ermittelbares Haftungsrisiko. Dieses lässt sich vorliegend aus dem Umstand ersehen, dass aus Sicht der Beklagten ihre eventuellen Schadensersatzansprüche durch den Wegfall des im Vergleich zunächst vereinbarten Abfindungsbetrages von EUR 2.850,- angemessen kompensiert worden sind.

Hieraus lässt sich für den Kläger allenfalls ein Haftungsrisiko in Höhe des doppelten Abfindungsbetrages ersehen, wenn von einer im Wege des Vergleichs gleichwertigen Kompromisslösung ausgegangen wird.

Insoweit stellt der Betrag von 1 Bruttomonatseinkommen eine realistische Größe der Schadensersatzpflicht dar, die der Kläger bei einer Fortsetzung des Kündigungsrechtsstreits und einer gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Beklagte befürchten musste. Dieses wirtschaftliche Risiko begrenzt auch das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit der Aufnahme der Ausgleichsklausel in den Vergleich verfolgt hat.

III.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben,

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.