Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Juni 2017 - 4 Sa 230/16


Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 01.09.2016 – 6 Ca 610/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Nach zweijährigem Besuch der Fachschule für Technik in H. erreichte er im Juli 1999 den Abschluss „Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik“. Seit Mai 2001 ist der Kläger bei dem beklagten Land als Systemadministrator in der Datenverarbeitung beschäftigt.
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Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung.
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Nach seiner Einstellung bildete sich der Kläger in ca. 280 bzw. 480 Stunden (die genaue Anzahl der Stunden ist zwischen den Parteien streitig) in allen Bereichen der IT-Systemtechnik ergänzend fort.
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Nach vorheriger Tätigkeit im Dezernat 220 Netz- und Systemmanagement des LAPIS (Landesweites Polizeiinformationssystem) wurde der Kläger in das Dezernat 240 abgeordnet und umgesetzt. Beide Stellen sind von dem beklagten Land mit der Entgeltgruppe 11 des TV-L bewertet worden.
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Im Mai 2006 teilte der Kläger dem beklagten Land erfolglos mit, dass er auf Grund der Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2005 und Bewertung seiner Tätigkeit von der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT-O ausgehe und deshalb um Prüfung eines Bewährungsaufstieges bitte. Die daraufhin beim Arbeitsgericht Schwerin erhobene Klage (Az. 3 Ca 1529/07) mit dem Ziel, das beklagte Land zu verurteilen, sein Arbeitsverhältnis ab dem 21.05.2007 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TV-L einzugruppieren, war sowohl beim Arbeitsgericht wie auch beim Landesarbeitsgericht erfolglos.
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Im Jahr 2009 erhob der Kläger erneut eine Klage vor dem Arbeitsgericht Schwerin (Az. 4 Ca 1485/09), mit der er die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, Stufe 5 des TV-L ab dem 01.01.2008 begehrte. Die Berufung (Az. 2 Sa 5/12) gegen das klagabweisende Urteil wurde durch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 27.06.2012 zurückgewiesen.
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Das beklagte Land vergütet die klägerische Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, da der Kläger nicht über einen für die Entgeltgruppe 11 erforderlichen Fachhochschulabschluss verfügt.
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Mit am 28.10.2015 beim Arbeitsgericht Schwerin erhobener Klage hat der Kläger erneut die Eingruppierung der von ihm ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 3 TV-L verfolgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass aus dem Umstand, dass er unstreitig Tätigkeiten ausübe, die denen der Entgeltgruppe 11 des TV-L IT-Systemtechnik entsprechen, folge, dass er über die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verfüge. Aus der Tätigkeit lasse sich zwangsläufig auf die „persönlichen Voraussetzungen“ schließen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der dritte Absatz der Eingruppierungsregelung zur Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 3 TV-L
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„mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1, 2 und 5)“
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unstreitig bei Verrichtung seiner Tätigkeiten gegeben sei. Die Aufgabenerfüllung werde von beiden Parteien als erfüllt angesehen. Diese übergreifenden Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und die vertieften Fachkenntnisse auf einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik seien zwingend erforderlich, um die Tätigkeiten überhaupt ausführen zu können. Hierzu sei auf die Protokollerklärung Nr. 5 zu dieser Vergütungsstufe zu verweisen, in der es heißt:
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„Erforderlich ist, dass die Beschäftigten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellung anzuwenden haben.“
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Aus der Formulierung „anzuwenden haben“ ergebe sich zweifelsfrei, dass die Tätigkeit nur dann ausgeübt werden könne, wenn auch die entsprechenden Fachkenntnisse bezüglich der Tiefe und der Breite zur Erfüllung der Aufgaben in der Vergütungsstufe 11 vorlägen. Die Tätigkeiten seien so gestaltet, dass der Angestellte sie nur ausfüllen könne, wenn er diese übergreifenden Kenntnisse auf unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik erworben habe. Da er die Tätigkeit seit Mai 2001 unverändert ausübe, falle er unter die
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„sonstigen Beschäftige, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“
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Der Kläger hat dargestellt, Grundlage seiner Fähigkeiten und Erfahrungen stelle die durch Ausbildung und erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Fachschulausbildung zum „Staatlich geprüften Techniker“ in der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik dar. Diese, auf eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung aufbauende zweijährige Aufstiegsweiterbildung auf Tertiärstufe vermittle in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, wie eine dreijährige Bachelorausbildung. Weiterhin habe er die für die EG 11 IT-Systemtechnik notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen durch den Einsatz entsprechend der Tätigkeiten der EG 11 erweitert. Die Zusammenarbeit mit Spezialisten in allen Bereichen, aber auch mit zahlreichen höchstqualifizierten Mitarbeitern der Partnerfirmen ermögliche den Erwerb des umfangreichen, übergreifenden und vertieften Fach- und Spezialwissens in allen Teilgebieten. Schließlich habe er ca. 400 Stunden Fortbildung absolviert.
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Weiter hat sich der Kläger auf den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Alle Tarifbeschäftigten im Zentralen Netz- und Systemmanagement, die vergleichbare Tätigkeiten der EG 11 IT-Systemtechnik ausübten, wie er sie ausübe, würden gleich vergütet. Dazu zählten auch alle dort tätigen Beschäftigten, die keinen einschlägigen FH-/Bachelor-Abschluss vorweisen könnten. Warum er - der Kläger - bei gleicher Tätigkeit ungleich behandelt werde, sei nicht erklärt. Ihm sei bekannt geworden, dass zwei weitere Tarifbeschäftigte in der IT-Systemtechnik der Abteilung 2 des LPBK eine einschlägige Fachschulausbildung besäßen. Diese würden alle tätigkeitsgleich vergütet.
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Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass eine anderweitige Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegenstehe. Das Landesarbeitsgericht habe seinen Antrag abgewiesen, weil es der Meinung gewesen sei, dass er die fachlichen Voraussetzungen für die geforderte Entgeltgruppe nicht erfülle. Tatsächlich erfülle er aber mit seiner Tätigkeit diese Voraussetzungen. Nach Auffassung der Instanzgerichte sei es ihm nicht gelungen, die Tatbestandsvoraussetzungen des streitigen Anspruchs auf höhere Eingruppierung ausreichend darzulegen und zu beweisen. Die Gerichte hätten entschieden, ohne den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Bei einer derartigen Sachlage des Vorprozesses sei ein Arbeitnehmer berechtigt, nochmals eine Eingruppierungsklage zu führen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers ab Rechtshängigkeit in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 der Tabelle TV-L einzugruppieren.
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2. Hilfsweise:
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Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 der Tabelle TV-L einzugruppieren.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat die erneute Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der vorherigen Entscheidungen für unzulässig gehalten, da es keine neuen Sachverhalte gebe.
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Das beklagte Land ist davon ausgegangen, dass die klägerische Tätigkeit korrekt eingruppiert sei. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger gemäß Tätigkeitsdarstellung vom 28.07.2011 in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt B Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert sei. Die Tätigkeit sei zwar mit der Vergütungsgruppe IV a bewertet. Da der Kläger jedoch nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe IV a erfülle, werde er nach Vergütungsgruppe IV b vergütet und sei 2006 entsprechend in die Entgeltgruppe 10 nach Entgeltordnung übergeleitet worden. Gemäß den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT-O und der Entgeltordnung sei ein Beschäftigter in die nächstniedrigere Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht vorlägen und das Merkmal „sonstige Angestellte“ nicht miterfasst sei. Die Vorbemerkungen fänden, wie der Kläger zu Recht anmerke, nicht direkt Anwendung. Sie seien vorliegend jedoch zugunsten des Klägers analog angewandt worden. Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung TdL vom 22. Juli 1995 könne für Angestellte, „die eine in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte personenbezogene Anforderung nicht erfüllen und auch nicht die Voraussetzungen mitbringen, um als sog. sonstige Angestellte nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert werden zu können, das Rundschreiben des BMI vom 28. Juli 1993 zur Anwendung gelangen. Daraus ergäbe sich also die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorbemerkungen und damit der Eingruppierung in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe, wenn das Merkmal „sonstige Angestellte …“ miterfasst sei und der Mitarbeiter diese Kriterien nicht erfülle. Das gelte auch, wenn die Angestellten dennoch in der Lage seien, die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderten Tätigkeiten auszuüben.
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Da der Kläger nicht über den geforderten Fachhochschulabschluss und auch nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen des „sonstigen Angestellten“ verfüge, sei er in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe IV b eingruppiert und nicht in die Vergütungsgruppe IV a. Hätte man diese Regelung nicht angewandt, wäre der Kläger in die Vergütungsgruppe eingruppiert worden, die seinen fehlenden Voraussetzungen entspreche, nämlich in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I, was der Entgeltgruppe 9 Entgeltordnung mit verlängerten Stufenlaufzeiten entspräche. Da die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B – Angestellte in der DV-Systemtechnik – nicht erfüllt seien, habe durchaus auch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b als Staatlich geprüfter Techniker erfolgen können.
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Seit Mai 2005 sei der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a im Rahmen des Bewährungsaufstieges eingruppiert. Ein weiterer Bewährungsaufstieg sei nach Ersetzung des BAT-O durch den TV-L ausgeschlossen. Der Kläger sei im Jahr 2006 ordnungsgemäß in die Entgeltstufe 10 der Entgeltordnung übergeleitet worden.
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Unstreitig erfüllten die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a. Der Kläger erhalte aber die Vergütungsgruppe IV b bzw. sei übergeleitet in die Entgeltgruppe 10, da er nicht die persönlichen Voraussetzungen erfülle. Mit der neuen Entgeltordnung ab 2012 wäre die Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 im Abschnitt 11.4 zusätzlich mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik zu bewerten, wobei die Anforderungen also deutlich höher als nach BAT-O angesetzt seien. Eine Neubewertung der Tätigkeiten des Klägers nach TV-L sei daher nicht erfolgt, weil sie nicht günstiger wäre. Der Kläger verfüge weder über die nach BAT-O Vergütungsgruppe IV a noch über die nach Abschnitt 11.4 Entgeltordnung vorausgesetzten persönlichen Voraussetzungen. Er habe keine abgeschlossene einschlägige Fachhoch- bzw. Hochschulausbildung, verfüge nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines Fachhochschulabsolventen bzw. eines Hochschulabsolventen.
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Das beklagte Land hat die vom Kläger angegebene Anzahl der Fortbildungsstunden von 400 mit dem Hinweis bestritten, dass sich aus seinem Fortbildungskonto Fortbildungen im Umfang von etwa 280 Stunden ergäben. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die durch den Kläger absolvierten Fortbildungen seien nicht geeignet, eine Gleichsetzung der klägerischen Fähigkeiten mit einem Fachhochschulabschluss zu erreichen. Auch ließe sich aus der Tätigkeit kein Rückschluss auf die Kenntnisse und Erfahrungen ziehen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen als „sonstiger Beschäftigter“. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge.
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Das beklagte Land hat bestritten, dass alle Beschäftigten gleich vergütet würden und trägt vor, soweit die persönlichen Voraussetzungen – wie beim Kläger – fehlen würden, seien die Beschäftigten ebenfalls in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet oder nach der neuen Entgeltordnung eingruppiert. Soweit der Kläger Beschäftigte erwähne, die nach Entgeltgruppe 11 vergütet werden, sei unklar, um welche Mitarbeiter es sich handle. Die fünf Arbeitnehmer im klägerischen Fachbereich seien gemäß ihrer persönlichen Voraussetzungen eingruppiert. Ein Mitarbeiter habe auf Grund seines einschlägigen Fachhochschulstudiums die Entgeltgruppe 11, die anderen drei Mitarbeiter seien wie der Kläger in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert.
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Wegen des weiteren ausführlichen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 191 – 225 d. A.) und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Klage zum Teil wegen entgegenstehender rechtskräftiger Urteile unzulässig, im Übrigen unbegründet sei. Bezüglich der vergangenen Zeiträume sei die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der bisherigen Urteile unzulässig. Soweit sich der Kläger auf einen Eingruppierungsanspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz berufe bzw. die Auffassung vertrete, er erfülle die Voraussetzungen, wie sie im Abschnitt 11.4 Beschäftigte in der Systemtechnik Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L festgelegt sind, sei die Klage zulässig, da dieses nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfahren gewesen sei.
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Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe jedoch weder dargelegt, dass er einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Tarifvertrag habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 191 – 225 d. A.) Bezug genommen.
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Gegen dieses dem Kläger am 12.09.2016 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.
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Er hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer entgegenstehenden Rechtskraft früherer arbeitsgerichtlicher Entscheidungen ausgegangen. In den vorherigen Verfahren hätten die Gerichte keine Beweise über Tatsachen erhoben, sondern darauf abgestellt, dass der Kläger nicht ausreichend zu der von ihm geltend gemachten Eingruppierung vorgetragen habe. Eine Sachentscheidung über die zutreffende Eingruppierung habe es daher gar nicht gegeben. Der Kläger sei daher nicht gehindert, diese Frage in einem weiteren Prozess klären zu lassen.
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Auch habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass das beklagte Land wie auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern davon ausgegangen waren, dass die dem Kläger im Referat 240 übertragene Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu bewerten wäre. Weiter habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger über den unstreitig erfolgten Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe IV a BAT in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert sei. Daraus folge die Überleitung in die EG 11 TV-L.
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Jedenfalls sei der Kläger spätestens nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung originär in die EG 11 TV-L eingruppiert, da er die eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Aufgrund seiner Qualifikation und der von ihm absolvierten Fortbildungen erfülle er die Voraussetzungen im Sinne des Tarifvertrages für “sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“.
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Schließlich habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass das beklagte Land bei der Vergütung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe. Mitarbeiter, die vergleichbare und vom beklagten Land mit der EG 11 bewertete Tätigkeiten ausübten, würden ohne sachlichen Grund Vergütung entweder nach der Vergütungsgruppe EG 10 oder EG 11 TV-L erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 12.12.2016 und vom 27.03.2017 (Bl. 352 - 441, 513 - 552 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 01.09.2016 - 6 Ca 610/16 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Vergütung der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 der Tabelle TV-L zu zahlen und rückständige Differenzbeträge jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 15.02.2017 sowie des Schriftsatzes vom 24.05.2017 (Bl. 459 - 467, 559 – 564) auf die ergänzend Bezug genommen wird als rechtlich zutreffend.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und frist-sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
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Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. Die Angriffe der Berufung vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 11 TV-L.
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Auf das Berufungsvorbringen eingehend wird ergänzend das Folgende ausgeführt
1.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klage insoweit unzulässig ist, als ihr die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.11.2011 – 2 Ca 1485/09 – bzw. des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.06.2012 – 2 Sa 5/12 – nach § 322 Abs. 1 ZPO entgegensteht.
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War in einem Vorprozess streitig, ob eine vom Arbeitnehmer begehrte tarifliche Eingruppierung zutreffend ist, und ist eine solche Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, kann – bei gleichbleibender Tätigkeit – in einem späteren Prozess, in dem um das Erreichen eines Bewährungsaufstiegs gestritten wird, die zugrundeliegende Eingruppierungsfrage nicht erneut gerichtlich überprüft werden. Vielmehr ist das Arbeitsgericht an die rechtskräftige Feststellung zu dem präjudiziellen Rechtsverhältnis gebunden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2015 – 2 Sa 72/15 - mit Hinweis auf BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -).
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Im Vorprozess beim Arbeitsgericht Schwerin und beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist die Klage des Klägers auf Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L nach materieller Prüfung rechtskräftig abgewiesen worden. Gegenstand dieser rechtskräftigen Entscheidung sind dieselben Fragen, die der Kläger hier erneut zur Entscheidung stellt. Für eine erneute Klärung dieser Frage besteht kein Anlass, soweit sich seit der Entscheidung weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Durch die Arbeitsgerichtsbarkeit ist rechtskräftig die originäre Eingruppierung des Klägers nach BAT-O und die danach erfolgte Überleitung in den TV-L geprüft worden.
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Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger weder über eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung noch über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines Mitarbeiters mit Fachhochschulabschluss gleichwertig sind. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos.
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Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der klägerischen Argumentation befasst, dass die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und deren Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 erfordere, dass er in Ausübung der Tätigkeit über die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verfüge. Hierzu führte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern aus:
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„Es ist zwar möglich, dass aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen sind. Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein sonstiger Angestellter eine entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im tariflichen Sinne verfügt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die Lebenserfahrung, dass sonstige Angestellte – selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende Tätigkeit ausüben – gleichwohl häufig an anderer Stelle deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG vom 17.01.1996, 4 AZR 602/94; BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 105/99).“
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Danach hat sich das Landesarbeitsgericht mit den diesbezüglichen klägerischen Argumenten, die auch im vorliegenden Verfahren wiederholt werden, bereits auseinander gesetzt, die originäre Eingruppierung nebst Überleitung überprüft und das klägerische Feststellungsbegehren infolge Fehlens der persönlichen Voraussetzungen scheitern lassen.
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Eine Änderung der klägerischen Tätigkeit ist nicht erfolgt. Auch hat der Kläger keine wesentliche Änderung bezüglich seiner Bildungsvoraussetzungen dargetan. Er hat nicht vorgetragen, dass er zwischenzeitlich einen Fachhochschulabschluss oder etwas Gleichwertiges erworben hätte. Dies gilt auch soweit er sich auf Fortbildung im Umfang von ca. 480 Stunden bezieht. Es ist nicht erkennbar, dass er damit einen Fachhochschulabschluss oder Gleichwertiges erreicht hätte.
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Dem Kläger kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass es sich bei dem genannten Urteil um ein Urteil ohne Gründe gehandelt habe. Wie ausgeführt hat sich das Gericht mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, ist dieser aber nicht gefolgt. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass kein Beweis erhoben wurde. Nach Auffassung des Gerichts bestand dazu keinerlei Veranlassung, da es davon ausgegangen war, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger die Voraussetzungen der von ihm begehrten Vergütungsgruppe nicht dargelegt hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Gericht unter Berücksichtigung des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes in der Sache mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die EG 11 TV-L nicht erfülle.
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Insoweit steht die Rechtskraft einer erneuten Überprüfung der originären Eingruppierungsvoraussetzungen nach BAT-O und der Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-L entgegen. Der Vortrag des Klägers zum Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT und die daraus folgende Überleitung in die EG 11 TV-L muss daher dahinstehen und darf nicht erneut geprüft werden. Auf diesen Umstand ist schon im arbeitsgerichtlichen Urteil und durch das beklagte Land abgestellt worden, so dass es keines ergänzenden Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte.
2.
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Soweit sich der Kläger auf einen Eingruppierungsanspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruft bzw. die Auffassung vertritt, er erfülle die Voraussetzungen, wie sie im Abschnitt 11.4 Beschäftigte in der Systemtechnik Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L festgelegt sind, ist die Klage zulässig, da dieses nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfahren war.
III.
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Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L ergibt sich für den Kläger weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch auf Grund einer neuen Eingruppierung nach den Merkmalen der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 des Abschnitt 4.1 der Entgeltordnung TV-L.
1.
- 62
Der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten und begründen. Selbst nach dem Vortrag des Klägers liegt keine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne sachlichen Grund vor.
- 63
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies aber, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG, Urteil vom 17.11.1998 – 1 ARZ 147/98 -, Urteil vom 21.06.2000 – 5 AZR 806/98 -).
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Vorliegend hat der Kläger zunächst darauf abgestellt, dass alle von ihm verglichenen Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben, die nach Ansicht des beklagten Landes mit der EG 11 TV-L zu bewerten sind. Er hat jedoch keine Arbeitnehmer namentlich benannt, welche in vergleichbarer Lage sind wie er, also nicht über einen Fachhochschulabschluss, sondern einen Fachschulabschluss verfügen, gleichwertige Tätigkeiten verrichten und Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L erhalten. Der Kläger trägt insoweit lediglich pauschal vor, das beklagte Land hat hingegen dargestellt, die fünf Arbeitnehmer im Fachbereich des Klägers seien gemäß ihren persönlichen Voraussetzungen eingruppiert, ein Mitarbeiter habe auf Grund seines einschlägigen Fachhochschulstudiums die EG 11, die anderen drei Mitarbeiter seien wie der Kläger in die EG 10 eingruppiert. Dem ist der Kläger, wobei dem Berufungsgericht bewusst ist, dass dieses im Regelfall nur schwer möglich ist, nicht substantiiert entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Kläger im oben genannten Sinne vergleichbare Mitarbeiter Vergütung nach der G 11 TV-L erhalten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Sofern das beklagte Land vergleichbaren Mitarbeitern Vergütung nach der EG 11 TV-L zahlt, weil sie sie als “sonstige Beschäftige“ im Sinne des Tarifvertrages ansieht, sind diese mit dem Kläger nicht vergleichbar. Insoweit ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt.
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Da der Kläger es trotz der Argumentation des Arbeitsgerichts unterlassen hat, Personen namentlich zu benennen, um dem Land die Möglichkeit zu geben, erheblich zu den benannten Personen Stellung zu beziehen, kann ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht festgestellt werden.
2.
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Der Kläger hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 11 TV-L auf Grund einer Neubewertung seiner Tätigkeit nach TV-L Anlage A Entgeltordnung zum TV-L, Teil II. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Abschnitt 11. Beschäftigte in der Informationstechnik, 11.4 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Folgendes ausgeführt:
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“Für den Kläger gelten unstreitig die Vorschriften des TVÜ-Länder. Gemäß § 29 a Abs. 1 TVÜ-L gelten für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 01. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neueingestellte Beschäftigte, für Eingruppierungen ab dem 01. Januar 2012 die § 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. In den TV-L übergeleitete und ab dem 01. November 2006 neue eingestellte Beschäftigte
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- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und
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- die am 01. Januar 2012 unter der Geltungsbereich des TV-L fallen,
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sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 01. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt (§ 29 a Abs. 2 Satz 1 TV-L).
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Für den Kläger treffen vorgenannte Voraussetzungen zu. Er ist in den TV-L übergeleitet worden und für ihn gilt daher die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L. Von dieser Regelung ist nur abzuweichen, wenn sich nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe für die Beschäftigten nach § 12 TV-L ergibt. Dann sind die Beschäftigten auf ihren Antrag hin in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt (§ 29 a Abs. 3 Satz 1 TV-L).
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Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, ob der Kläger einen Antrag entsprechend § 29 a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L gestellt hat, ist nicht feststellbar, dass sich für den Kläger nach §§ 12, 13 TV-L und der Entgeltordnung zum TV-L eine bessere Eingruppierung ergibt, als diejenige, welche der Kläger nach der Überleitung innehat, nämlich der Entgeltgruppe 10 TV-L.
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Die Merkmale der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L lauten:
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„3. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor – bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- 75
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
- 76
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraumes aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt:
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(hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)
- 78
Protokollerklärungen:
- 79
1. Aufgaben in der IT-Systemtechnik haben eine hohe Funktionsvielfalt, wenn
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a) bei Softwareaufgaben
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die System- oder Betriebssoftware viele Funktionen erfüllt, z. B. Sicherstellung der Revisionsfähigkeit, Zugriffsoptimierung bei komplexen Systemen, Datensicherheit (Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität), Rechteverwaltung, Herstellung der Transparenz oder Durchführung von Monitoring
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b) bei Hardware-Aufgaben
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die Server- und Betriebssysteme eine hohe Komplexität aufweisen.
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2. Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf, bei der Auswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung von Systemsoftware und/oder Hardware-Konfigurationen gegeben. ²Er kann bei entsprechender Komplexität auch bei der Datenbankverwaltung, bei der Pflege, Anwendung oder Weiterentwicklung von Systemhilfe, bei der Verwaltung von Netzwerken oder bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen bestehen.
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…
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5. Erforderlich ist, dass die Beschäftigten übergreifende Kenntnisse auf die unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.“
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Dass der Kläger entsprechend § 12 TV-L überwiegend Arbeitsvorgänge verrichtet, welche diese Merkmale erfüllen, kann nicht festgestellt werden. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er nach dem Vorbringen des beklagten Landes und dem Inhalt des vorangegangenen Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin bzw. des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich Tätigkeiten nach dieser Entgeltgruppe verrichtet. Insoweit beziehen sich nämlich das unstreitige Vorbringen des beklagten Landes wie auch die Ausführungen vorheriger Urteile lediglich auf eine Überleitung in die Entgeltgruppe 11, nicht jedoch auf eine originäre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen diejenigen Tatsachen vorzutragen, nach welchen sich eine originäre Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Der Kläger hat diesbezüglich jedoch nicht vorgetragen. Er hat bereits keine Arbeitsvorgänge gebildet. Er hat seine Tätigkeit nicht im Einzelnen geschildert. Es fehlt deshalb bereits an der ersten Voraussetzung, welche erforderlich ist, um eine Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L prüfen zu können. Der Kläger hat allerdings nicht nur keine Arbeitsvorgänge vorgetragen, sondern es auch unterlassen, darzustellen, dass Arbeitsvorgänge die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 erfüllen. Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass er in die Entgeltgruppe 11 TV-L einzugruppieren wäre und damit günstiger stünde als mit der Überleitung in die Entgeltgruppe 10 TV-L. Eine originäre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L scheidet daher – unabhängig von einer Antragstellung - aus.“
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Diesen Ausführungen schließt sich das Berufungsgericht an und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen. Da die Frage der Neubewertung Gegenstand der Beklagtenseitigen Argumentation und auch der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils war, bedurfte es keines weiteren Hinweises des Berufungsgerichts.
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Ergänzend ist unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens Folgendes auszuführen. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation dazu, dass das beklagte Land davon ausgehe, dass die Tätigkeiten in den Dezernaten 220 und 240 der EG 11 TV-L entsprechen, dass es für die entsprechende Eingruppierung nicht nur auf die ausgeübten Tätigkeiten sondern auch auf die persönlichen Voraussetzungen ankommt. Insofern hilft dem Kläger die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 119/12) nicht weiter, da dort nur festgestellt ist, dass das beklagte Land von einer Bewertung nach der EG 11 TV-L ausgeht. Feststellungen dazu, ob der Kläger, der unstreitig nicht über einen vorausgesetzten Hochschulabschluss verfügt, als “sonstiger Beschäftigter“ im Sinne des Tarifvertrages anzusehen ist, enthält das Urteil nicht. Dies war auch gar nicht Gegenstand des damaligen Rechtsstreits.
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Weiter geht der Kläger nach oben Ausgeführtem zu Unrecht davon aus, dass das beklagte Land seit Betriebseintritt des Klägers dessen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a FallGr 1 und nach Bewährungsaufstieg der Vergütungsgruppe III FallGr 3/EG 11 TV-L zugeordnet habe. Das beklagte Land wie auch die Arbeitsgerichte sind von der Vergütungsgruppe IV b mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IV a/EG 10 ausgegangen, da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nicht erfüllt habe.
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Die Berufung war folglich zurückzuweisen.
IV.
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Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.