Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Juni 2017 - 4 Sa 230/16

bei uns veröffentlicht am01.06.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 01.09.2016 – 6 Ca 610/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Nach zweijährigem Besuch der Fachschule für Technik in H. erreichte er im Juli 1999 den Abschluss „Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik“. Seit Mai 2001 ist der Kläger bei dem beklagten Land als Systemadministrator in der Datenverarbeitung beschäftigt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung.

4

Nach seiner Einstellung bildete sich der Kläger in ca. 280 bzw. 480 Stunden (die genaue Anzahl der Stunden ist zwischen den Parteien streitig) in allen Bereichen der IT-Systemtechnik ergänzend fort.

5

Nach vorheriger Tätigkeit im Dezernat 220 Netz- und Systemmanagement des LAPIS (Landesweites Polizeiinformationssystem) wurde der Kläger in das Dezernat 240 abgeordnet und umgesetzt. Beide Stellen sind von dem beklagten Land mit der Entgeltgruppe 11 des TV-L bewertet worden.

6

Im Mai 2006 teilte der Kläger dem beklagten Land erfolglos mit, dass er auf Grund der Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2005 und Bewertung seiner Tätigkeit von der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT-O ausgehe und deshalb um Prüfung eines Bewährungsaufstieges bitte. Die daraufhin beim Arbeitsgericht Schwerin erhobene Klage (Az. 3 Ca 1529/07) mit dem Ziel, das beklagte Land zu verurteilen, sein Arbeitsverhältnis ab dem 21.05.2007 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TV-L einzugruppieren, war sowohl beim Arbeitsgericht wie auch beim Landesarbeitsgericht erfolglos.

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Im Jahr 2009 erhob der Kläger erneut eine Klage vor dem Arbeitsgericht Schwerin (Az. 4 Ca 1485/09), mit der er die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, Stufe 5 des TV-L ab dem 01.01.2008 begehrte. Die Berufung (Az. 2 Sa 5/12) gegen das klagabweisende Urteil wurde durch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 27.06.2012 zurückgewiesen.

8

Das beklagte Land vergütet die klägerische Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, da der Kläger nicht über einen für die Entgeltgruppe 11 erforderlichen Fachhochschulabschluss verfügt.

9

Mit am 28.10.2015 beim Arbeitsgericht Schwerin erhobener Klage hat der Kläger erneut die Eingruppierung der von ihm ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 3 TV-L verfolgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass aus dem Umstand, dass er unstreitig Tätigkeiten ausübe, die denen der Entgeltgruppe 11 des TV-L IT-Systemtechnik entsprechen, folge, dass er über die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verfüge. Aus der Tätigkeit lasse sich zwangsläufig auf die „persönlichen Voraussetzungen“ schließen.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der dritte Absatz der Eingruppierungsregelung zur Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 3 TV-L

11

„mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,

die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1, 2 und 5)“

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unstreitig bei Verrichtung seiner Tätigkeiten gegeben sei. Die Aufgabenerfüllung werde von beiden Parteien als erfüllt angesehen. Diese übergreifenden Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und die vertieften Fachkenntnisse auf einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik seien zwingend erforderlich, um die Tätigkeiten überhaupt ausführen zu können. Hierzu sei auf die Protokollerklärung Nr. 5 zu dieser Vergütungsstufe zu verweisen, in der es heißt:

13

„Erforderlich ist, dass die Beschäftigten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellung anzuwenden haben.“

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Aus der Formulierung „anzuwenden haben“ ergebe sich zweifelsfrei, dass die Tätigkeit nur dann ausgeübt werden könne, wenn auch die entsprechenden Fachkenntnisse bezüglich der Tiefe und der Breite zur Erfüllung der Aufgaben in der Vergütungsstufe 11 vorlägen. Die Tätigkeiten seien so gestaltet, dass der Angestellte sie nur ausfüllen könne, wenn er diese übergreifenden Kenntnisse auf unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik erworben habe. Da er die Tätigkeit seit Mai 2001 unverändert ausübe, falle er unter die

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„sonstigen Beschäftige, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“

16

Der Kläger hat dargestellt, Grundlage seiner Fähigkeiten und Erfahrungen stelle die durch Ausbildung und erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Fachschulausbildung zum „Staatlich geprüften Techniker“ in der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik dar. Diese, auf eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung aufbauende zweijährige Aufstiegsweiterbildung auf Tertiärstufe vermittle in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, wie eine dreijährige Bachelorausbildung. Weiterhin habe er die für die EG 11 IT-Systemtechnik notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen durch den Einsatz entsprechend der Tätigkeiten der EG 11 erweitert. Die Zusammenarbeit mit Spezialisten in allen Bereichen, aber auch mit zahlreichen höchstqualifizierten Mitarbeitern der Partnerfirmen ermögliche den Erwerb des umfangreichen, übergreifenden und vertieften Fach- und Spezialwissens in allen Teilgebieten. Schließlich habe er ca. 400 Stunden Fortbildung absolviert.

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Weiter hat sich der Kläger auf den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Alle Tarifbeschäftigten im Zentralen Netz- und Systemmanagement, die vergleichbare Tätigkeiten der EG 11 IT-Systemtechnik ausübten, wie er sie ausübe, würden gleich vergütet. Dazu zählten auch alle dort tätigen Beschäftigten, die keinen einschlägigen FH-/Bachelor-Abschluss vorweisen könnten. Warum er - der Kläger - bei gleicher Tätigkeit ungleich behandelt werde, sei nicht erklärt. Ihm sei bekannt geworden, dass zwei weitere Tarifbeschäftigte in der IT-Systemtechnik der Abteilung 2 des LPBK eine einschlägige Fachschulausbildung besäßen. Diese würden alle tätigkeitsgleich vergütet.

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Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass eine anderweitige Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegenstehe. Das Landesarbeitsgericht habe seinen Antrag abgewiesen, weil es der Meinung gewesen sei, dass er die fachlichen Voraussetzungen für die geforderte Entgeltgruppe nicht erfülle. Tatsächlich erfülle er aber mit seiner Tätigkeit diese Voraussetzungen. Nach Auffassung der Instanzgerichte sei es ihm nicht gelungen, die Tatbestandsvoraussetzungen des streitigen Anspruchs auf höhere Eingruppierung ausreichend darzulegen und zu beweisen. Die Gerichte hätten entschieden, ohne den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Bei einer derartigen Sachlage des Vorprozesses sei ein Arbeitnehmer berechtigt, nochmals eine Eingruppierungsklage zu führen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers ab Rechtshängigkeit in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 der Tabelle TV-L einzugruppieren.

21

2. Hilfsweise:

22

Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 der Tabelle TV-L einzugruppieren.

23

Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Das beklagte Land hat die erneute Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der vorherigen Entscheidungen für unzulässig gehalten, da es keine neuen Sachverhalte gebe.

26

Das beklagte Land ist davon ausgegangen, dass die klägerische Tätigkeit korrekt eingruppiert sei. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger gemäß Tätigkeitsdarstellung vom 28.07.2011 in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt B Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert sei. Die Tätigkeit sei zwar mit der Vergütungsgruppe IV a bewertet. Da der Kläger jedoch nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe IV a erfülle, werde er nach Vergütungsgruppe IV b vergütet und sei 2006 entsprechend in die Entgeltgruppe 10 nach Entgeltordnung übergeleitet worden. Gemäß den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT-O und der Entgeltordnung sei ein Beschäftigter in die nächstniedrigere Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht vorlägen und das Merkmal „sonstige Angestellte“ nicht miterfasst sei. Die Vorbemerkungen fänden, wie der Kläger zu Recht anmerke, nicht direkt Anwendung. Sie seien vorliegend jedoch zugunsten des Klägers analog angewandt worden. Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung TdL vom 22. Juli 1995 könne für Angestellte, „die eine in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte personenbezogene Anforderung nicht erfüllen und auch nicht die Voraussetzungen mitbringen, um als sog. sonstige Angestellte nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert werden zu können, das Rundschreiben des BMI vom 28. Juli 1993 zur Anwendung gelangen. Daraus ergäbe sich also die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorbemerkungen und damit der Eingruppierung in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe, wenn das Merkmal „sonstige Angestellte …“ miterfasst sei und der Mitarbeiter diese Kriterien nicht erfülle. Das gelte auch, wenn die Angestellten dennoch in der Lage seien, die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderten Tätigkeiten auszuüben.

27

Da der Kläger nicht über den geforderten Fachhochschulabschluss und auch nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen des „sonstigen Angestellten“ verfüge, sei er in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe IV b eingruppiert und nicht in die Vergütungsgruppe IV a. Hätte man diese Regelung nicht angewandt, wäre der Kläger in die Vergütungsgruppe eingruppiert worden, die seinen fehlenden Voraussetzungen entspreche, nämlich in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I, was der Entgeltgruppe 9 Entgeltordnung mit verlängerten Stufenlaufzeiten entspräche. Da die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B – Angestellte in der DV-Systemtechnik – nicht erfüllt seien, habe durchaus auch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b als Staatlich geprüfter Techniker erfolgen können.

28

Seit Mai 2005 sei der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a im Rahmen des Bewährungsaufstieges eingruppiert. Ein weiterer Bewährungsaufstieg sei nach Ersetzung des BAT-O durch den TV-L ausgeschlossen. Der Kläger sei im Jahr 2006 ordnungsgemäß in die Entgeltstufe 10 der Entgeltordnung übergeleitet worden.

29

Unstreitig erfüllten die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a. Der Kläger erhalte aber die Vergütungsgruppe IV b bzw. sei übergeleitet in die Entgeltgruppe 10, da er nicht die persönlichen Voraussetzungen erfülle. Mit der neuen Entgeltordnung ab 2012 wäre die Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 im Abschnitt 11.4 zusätzlich mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik zu bewerten, wobei die Anforderungen also deutlich höher als nach BAT-O angesetzt seien. Eine Neubewertung der Tätigkeiten des Klägers nach TV-L sei daher nicht erfolgt, weil sie nicht günstiger wäre. Der Kläger verfüge weder über die nach BAT-O Vergütungsgruppe IV a noch über die nach Abschnitt 11.4 Entgeltordnung vorausgesetzten persönlichen Voraussetzungen. Er habe keine abgeschlossene einschlägige Fachhoch- bzw. Hochschulausbildung, verfüge nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines Fachhochschulabsolventen bzw. eines Hochschulabsolventen.

30

Das beklagte Land hat die vom Kläger angegebene Anzahl der Fortbildungsstunden von 400 mit dem Hinweis bestritten, dass sich aus seinem Fortbildungskonto Fortbildungen im Umfang von etwa 280 Stunden ergäben. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die durch den Kläger absolvierten Fortbildungen seien nicht geeignet, eine Gleichsetzung der klägerischen Fähigkeiten mit einem Fachhochschulabschluss zu erreichen. Auch ließe sich aus der Tätigkeit kein Rückschluss auf die Kenntnisse und Erfahrungen ziehen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen als „sonstiger Beschäftigter“. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge.

31

Das beklagte Land hat bestritten, dass alle Beschäftigten gleich vergütet würden und trägt vor, soweit die persönlichen Voraussetzungen – wie beim Kläger – fehlen würden, seien die Beschäftigten ebenfalls in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet oder nach der neuen Entgeltordnung eingruppiert. Soweit der Kläger Beschäftigte erwähne, die nach Entgeltgruppe 11 vergütet werden, sei unklar, um welche Mitarbeiter es sich handle. Die fünf Arbeitnehmer im klägerischen Fachbereich seien gemäß ihrer persönlichen Voraussetzungen eingruppiert. Ein Mitarbeiter habe auf Grund seines einschlägigen Fachhochschulstudiums die Entgeltgruppe 11, die anderen drei Mitarbeiter seien wie der Kläger in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert.

32

Wegen des weiteren ausführlichen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 191 – 225 d. A.) und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

33

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Klage zum Teil wegen entgegenstehender rechtskräftiger Urteile unzulässig, im Übrigen unbegründet sei. Bezüglich der vergangenen Zeiträume sei die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der bisherigen Urteile unzulässig. Soweit sich der Kläger auf einen Eingruppierungsanspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz berufe bzw. die Auffassung vertrete, er erfülle die Voraussetzungen, wie sie im Abschnitt 11.4 Beschäftigte in der Systemtechnik Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L festgelegt sind, sei die Klage zulässig, da dieses nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfahren gewesen sei.

34

Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe jedoch weder dargelegt, dass er einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Tarifvertrag habe.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 191 – 225 d. A.) Bezug genommen.

36

Gegen dieses dem Kläger am 12.09.2016 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.

37

Er hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer entgegenstehenden Rechtskraft früherer arbeitsgerichtlicher Entscheidungen ausgegangen. In den vorherigen Verfahren hätten die Gerichte keine Beweise über Tatsachen erhoben, sondern darauf abgestellt, dass der Kläger nicht ausreichend zu der von ihm geltend gemachten Eingruppierung vorgetragen habe. Eine Sachentscheidung über die zutreffende Eingruppierung habe es daher gar nicht gegeben. Der Kläger sei daher nicht gehindert, diese Frage in einem weiteren Prozess klären zu lassen.

38

Auch habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass das beklagte Land wie auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern davon ausgegangen waren, dass die dem Kläger im Referat 240 übertragene Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu bewerten wäre. Weiter habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger über den unstreitig erfolgten Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe IV a BAT in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert sei. Daraus folge die Überleitung in die EG 11 TV-L.

39

Jedenfalls sei der Kläger spätestens nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung originär in die EG 11 TV-L eingruppiert, da er die eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Aufgrund seiner Qualifikation und der von ihm absolvierten Fortbildungen erfülle er die Voraussetzungen im Sinne des Tarifvertrages für “sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“.

40

Schließlich habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass das beklagte Land bei der Vergütung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe. Mitarbeiter, die vergleichbare und vom beklagten Land mit der EG 11 bewertete Tätigkeiten ausübten, würden ohne sachlichen Grund Vergütung entweder nach der Vergütungsgruppe EG 10 oder EG 11 TV-L erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 12.12.2016 und vom 27.03.2017 (Bl. 352 - 441, 513 - 552 d. A.) verwiesen.

41

Der Kläger beantragt,

42

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 01.09.2016 - 6 Ca 610/16 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Vergütung der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 der Tabelle TV-L zu zahlen und rückständige Differenzbeträge jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

43

Das beklagte Land beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 15.02.2017 sowie des Schriftsatzes vom 24.05.2017 (Bl. 459 - 467, 559 – 564) auf die ergänzend Bezug genommen wird als rechtlich zutreffend.

46

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

47

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und frist-sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

48

Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. Die Angriffe der Berufung vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 11 TV-L.

49

Auf das Berufungsvorbringen eingehend wird ergänzend das Folgende ausgeführt

1.

50

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klage insoweit unzulässig ist, als ihr die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.11.2011 – 2 Ca 1485/09 – bzw. des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.06.2012 – 2 Sa 5/12 – nach § 322 Abs. 1 ZPO entgegensteht.

51

War in einem Vorprozess streitig, ob eine vom Arbeitnehmer begehrte tarifliche Eingruppierung zutreffend ist, und ist eine solche Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, kann – bei gleichbleibender Tätigkeit – in einem späteren Prozess, in dem um das Erreichen eines Bewährungsaufstiegs gestritten wird, die zugrundeliegende Eingruppierungsfrage nicht erneut gerichtlich überprüft werden. Vielmehr ist das Arbeitsgericht an die rechtskräftige Feststellung zu dem präjudiziellen Rechtsverhältnis gebunden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2015 – 2 Sa 72/15 - mit Hinweis auf BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -).

52

Im Vorprozess beim Arbeitsgericht Schwerin und beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist die Klage des Klägers auf Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L nach materieller Prüfung rechtskräftig abgewiesen worden. Gegenstand dieser rechtskräftigen Entscheidung sind dieselben Fragen, die der Kläger hier erneut zur Entscheidung stellt. Für eine erneute Klärung dieser Frage besteht kein Anlass, soweit sich seit der Entscheidung weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Durch die Arbeitsgerichtsbarkeit ist rechtskräftig die originäre Eingruppierung des Klägers nach BAT-O und die danach erfolgte Überleitung in den TV-L geprüft worden.

53

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger weder über eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung noch über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines Mitarbeiters mit Fachhochschulabschluss gleichwertig sind. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos.

54

Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der klägerischen Argumentation befasst, dass die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und deren Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 erfordere, dass er in Ausübung der Tätigkeit über die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verfüge. Hierzu führte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern aus:

55

„Es ist zwar möglich, dass aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen sind. Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein sonstiger Angestellter eine entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im tariflichen Sinne verfügt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die Lebenserfahrung, dass sonstige Angestellte – selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende Tätigkeit ausüben – gleichwohl häufig an anderer Stelle deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG vom 17.01.1996, 4 AZR 602/94; BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 105/99).“

56

Danach hat sich das Landesarbeitsgericht mit den diesbezüglichen klägerischen Argumenten, die auch im vorliegenden Verfahren wiederholt werden, bereits auseinander gesetzt, die originäre Eingruppierung nebst Überleitung überprüft und das klägerische Feststellungsbegehren infolge Fehlens der persönlichen Voraussetzungen scheitern lassen.

57

Eine Änderung der klägerischen Tätigkeit ist nicht erfolgt. Auch hat der Kläger keine wesentliche Änderung bezüglich seiner Bildungsvoraussetzungen dargetan. Er hat nicht vorgetragen, dass er zwischenzeitlich einen Fachhochschulabschluss oder etwas Gleichwertiges erworben hätte. Dies gilt auch soweit er sich auf Fortbildung im Umfang von ca. 480 Stunden bezieht. Es ist nicht erkennbar, dass er damit einen Fachhochschulabschluss oder Gleichwertiges erreicht hätte.

58

Dem Kläger kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass es sich bei dem genannten Urteil um ein Urteil ohne Gründe gehandelt habe. Wie ausgeführt hat sich das Gericht mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, ist dieser aber nicht gefolgt. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass kein Beweis erhoben wurde. Nach Auffassung des Gerichts bestand dazu keinerlei Veranlassung, da es davon ausgegangen war, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger die Voraussetzungen der von ihm begehrten Vergütungsgruppe nicht dargelegt hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Gericht unter Berücksichtigung des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes in der Sache mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die EG 11 TV-L nicht erfülle.

59

Insoweit steht die Rechtskraft einer erneuten Überprüfung der originären Eingruppierungsvoraussetzungen nach BAT-O und der Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-L entgegen. Der Vortrag des Klägers zum Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT und die daraus folgende Überleitung in die EG 11 TV-L muss daher dahinstehen und darf nicht erneut geprüft werden. Auf diesen Umstand ist schon im arbeitsgerichtlichen Urteil und durch das beklagte Land abgestellt worden, so dass es keines ergänzenden Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte.

2.

60

Soweit sich der Kläger auf einen Eingruppierungsanspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruft bzw. die Auffassung vertritt, er erfülle die Voraussetzungen, wie sie im Abschnitt 11.4 Beschäftigte in der Systemtechnik Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L festgelegt sind, ist die Klage zulässig, da dieses nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfahren war.

III.

61

Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L ergibt sich für den Kläger weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch auf Grund einer neuen Eingruppierung nach den Merkmalen der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 des Abschnitt 4.1 der Entgeltordnung TV-L.

1.

62

Der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten und begründen. Selbst nach dem Vortrag des Klägers liegt keine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne sachlichen Grund vor.

63

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies aber, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG, Urteil vom 17.11.1998 – 1 ARZ 147/98 -, Urteil vom 21.06.2000 – 5 AZR 806/98 -).

64

Vorliegend hat der Kläger zunächst darauf abgestellt, dass alle von ihm verglichenen Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben, die nach Ansicht des beklagten Landes mit der EG 11 TV-L zu bewerten sind. Er hat jedoch keine Arbeitnehmer namentlich benannt, welche in vergleichbarer Lage sind wie er, also nicht über einen Fachhochschulabschluss, sondern einen Fachschulabschluss verfügen, gleichwertige Tätigkeiten verrichten und Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L erhalten. Der Kläger trägt insoweit lediglich pauschal vor, das beklagte Land hat hingegen dargestellt, die fünf Arbeitnehmer im Fachbereich des Klägers seien gemäß ihren persönlichen Voraussetzungen eingruppiert, ein Mitarbeiter habe auf Grund seines einschlägigen Fachhochschulstudiums die EG 11, die anderen drei Mitarbeiter seien wie der Kläger in die EG 10 eingruppiert. Dem ist der Kläger, wobei dem Berufungsgericht bewusst ist, dass dieses im Regelfall nur schwer möglich ist, nicht substantiiert entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Kläger im oben genannten Sinne vergleichbare Mitarbeiter Vergütung nach der G 11 TV-L erhalten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Sofern das beklagte Land vergleichbaren Mitarbeitern Vergütung nach der EG 11 TV-L zahlt, weil sie sie als “sonstige Beschäftige“ im Sinne des Tarifvertrages ansieht, sind diese mit dem Kläger nicht vergleichbar. Insoweit ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt.

65

Da der Kläger es trotz der Argumentation des Arbeitsgerichts unterlassen hat, Personen namentlich zu benennen, um dem Land die Möglichkeit zu geben, erheblich zu den benannten Personen Stellung zu beziehen, kann ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht festgestellt werden.

2.

66

Der Kläger hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 11 TV-L auf Grund einer Neubewertung seiner Tätigkeit nach TV-L Anlage A Entgeltordnung zum TV-L, Teil II. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Abschnitt 11. Beschäftigte in der Informationstechnik, 11.4 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Folgendes ausgeführt:

67

“Für den Kläger gelten unstreitig die Vorschriften des TVÜ-Länder. Gemäß § 29 a Abs. 1 TVÜ-L gelten für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 01. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neueingestellte Beschäftigte, für Eingruppierungen ab dem 01. Januar 2012 die § 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. In den TV-L übergeleitete und ab dem 01. November 2006 neue eingestellte Beschäftigte

68

- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

69

- die am 01. Januar 2012 unter der Geltungsbereich des TV-L fallen,

70

sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 01. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt (§ 29 a Abs. 2 Satz 1 TV-L).

71

Für den Kläger treffen vorgenannte Voraussetzungen zu. Er ist in den TV-L übergeleitet worden und für ihn gilt daher die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L. Von dieser Regelung ist nur abzuweichen, wenn sich nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe für die Beschäftigten nach § 12 TV-L ergibt. Dann sind die Beschäftigten auf ihren Antrag hin in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt (§ 29 a Abs. 3 Satz 1 TV-L).

72

Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, ob der Kläger einen Antrag entsprechend § 29 a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L gestellt hat, ist nicht feststellbar, dass sich für den Kläger nach §§ 12, 13 TV-L und der Entgeltordnung zum TV-L eine bessere Eingruppierung ergibt, als diejenige, welche der Kläger nach der Überleitung innehat, nämlich der Entgeltgruppe 10 TV-L.

73

Die Merkmale der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L lauten:

74

„3. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor – bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

75

mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,

76

die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraumes aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt:

77

(hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)

78

Protokollerklärungen:

79

1. Aufgaben in der IT-Systemtechnik haben eine hohe Funktionsvielfalt, wenn

80

a) bei Softwareaufgaben

81

die System- oder Betriebssoftware viele Funktionen erfüllt, z. B. Sicherstellung der Revisionsfähigkeit, Zugriffsoptimierung bei komplexen Systemen, Datensicherheit (Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität), Rechteverwaltung, Herstellung der Transparenz oder Durchführung von Monitoring

82

b) bei Hardware-Aufgaben

83

die Server- und Betriebssysteme eine hohe Komplexität aufweisen.

84

2. Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf, bei der Auswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung von Systemsoftware und/oder Hardware-Konfigurationen gegeben. ²Er kann bei entsprechender Komplexität auch bei der Datenbankverwaltung, bei der Pflege, Anwendung oder Weiterentwicklung von Systemhilfe, bei der Verwaltung von Netzwerken oder bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen bestehen.

85

86

5. Erforderlich ist, dass die Beschäftigten übergreifende Kenntnisse auf die unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.“

87

Dass der Kläger entsprechend § 12 TV-L überwiegend Arbeitsvorgänge verrichtet, welche diese Merkmale erfüllen, kann nicht festgestellt werden. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er nach dem Vorbringen des beklagten Landes und dem Inhalt des vorangegangenen Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin bzw. des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich Tätigkeiten nach dieser Entgeltgruppe verrichtet. Insoweit beziehen sich nämlich das unstreitige Vorbringen des beklagten Landes wie auch die Ausführungen vorheriger Urteile lediglich auf eine Überleitung in die Entgeltgruppe 11, nicht jedoch auf eine originäre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen diejenigen Tatsachen vorzutragen, nach welchen sich eine originäre Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Der Kläger hat diesbezüglich jedoch nicht vorgetragen. Er hat bereits keine Arbeitsvorgänge gebildet. Er hat seine Tätigkeit nicht im Einzelnen geschildert. Es fehlt deshalb bereits an der ersten Voraussetzung, welche erforderlich ist, um eine Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L prüfen zu können. Der Kläger hat allerdings nicht nur keine Arbeitsvorgänge vorgetragen, sondern es auch unterlassen, darzustellen, dass Arbeitsvorgänge die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 erfüllen. Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass er in die Entgeltgruppe 11 TV-L einzugruppieren wäre und damit günstiger stünde als mit der Überleitung in die Entgeltgruppe 10 TV-L. Eine originäre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L scheidet daher – unabhängig von einer Antragstellung - aus.“

88

Diesen Ausführungen schließt sich das Berufungsgericht an und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen. Da die Frage der Neubewertung Gegenstand der Beklagtenseitigen Argumentation und auch der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils war, bedurfte es keines weiteren Hinweises des Berufungsgerichts.

89

Ergänzend ist unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens Folgendes auszuführen. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation dazu, dass das beklagte Land davon ausgehe, dass die Tätigkeiten in den Dezernaten 220 und 240 der EG 11 TV-L entsprechen, dass es für die entsprechende Eingruppierung nicht nur auf die ausgeübten Tätigkeiten sondern auch auf die persönlichen Voraussetzungen ankommt. Insofern hilft dem Kläger die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 119/12) nicht weiter, da dort nur festgestellt ist, dass das beklagte Land von einer Bewertung nach der EG 11 TV-L ausgeht. Feststellungen dazu, ob der Kläger, der unstreitig nicht über einen vorausgesetzten Hochschulabschluss verfügt, als “sonstiger Beschäftigter“ im Sinne des Tarifvertrages anzusehen ist, enthält das Urteil nicht. Dies war auch gar nicht Gegenstand des damaligen Rechtsstreits.

90

Weiter geht der Kläger nach oben Ausgeführtem zu Unrecht davon aus, dass das beklagte Land seit Betriebseintritt des Klägers dessen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a FallGr 1 und nach Bewährungsaufstieg der Vergütungsgruppe III FallGr 3/EG 11 TV-L zugeordnet habe. Das beklagte Land wie auch die Arbeitsgerichte sind von der Vergütungsgruppe IV b mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IV a/EG 10 ausgegangen, da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nicht erfüllt habe.

91

Die Berufung war folglich zurückzuweisen.

IV.

92

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

93

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

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Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Rahmen der Eingruppierung in das Tarifwerk der Tarifgemeinschaft Deutsche Rentenversicherung (TgD

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Juni 2012 - 2 Sa 5/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Ta

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.11.2011 unter anderem wie folgt:

2

Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 des TV-Länder (Ost) ab dem 01.01.2008.

3

Der Kläger ist seit Mai 2001 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vertraglich anwendbar. Der Kläger durchlief nach Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zum Elektroinstallateur und arbeitete dann in diesem Beruf. Vom 07.08.1997 bis 31.07.1999 besuchte der Kläger die Fachschule für Technik in H. und erreichte den Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik". Er belegte darüber hinaus mehrere Ergänzungskurse im Bereich der Systemadministration.

4

2001 suchte die Beklagte einen Datenbankadministrator bzw. einen Sachbearbeiter im Netz- und Systemmanagement. Der Kläger wurde schließlich eingestellt. Infolge seiner weiteren Tätigkeit bildete sich der Kläger in annähernd dreihundert Stunden ergänzend aus, wobei die Ausbildung mit Ausnahme der Ausbilder-Eignungsprüfung, soweit ersichtlich, ohne Abschlussprüfung stattfanden. Der Kläger wurde mehrfach beurteilt.

5

Unter dem 07.02.2005 erhielt der Kläger eine Tätigkeitsdarstellung und Bewertung für die seit dem 18.01.2004 ausgeübten Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 21.05.2006 teilte der Kläger dem beklagten Land mit, dass er aufgrund der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung seiner Tätigkeit von der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT-Ost ausgeht und um Prüfung des Bewährungsaufstiegs bitte. Die Beklagte kam dieser Bitte nicht nach.

6

Der Kläger führte daraufhin eine Klage vor dem Arbeitsgericht Schwerin, welche mit Urteil vom 25.06.2008 zum Aktenzeichen 3 Ca 1529/07 entschieden wurde. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des dortigen Parteivortrages wurde auf das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.06.2008 zum Aktenzeichen 3 Ca 1529/07 verwiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

7

Der Kläger wurde seit dem 21.05.2001 im Dezernat 220 Netz- und Systemmanagement des LAPIS (Landesweites Polizeiinformationssystem) beschäftigt. Sowohl diese Stelle als auch die nach einer Abordnung dem Kläger zugewiesene Stelle (hinsichtlich dessen ein Rechtsstreit zwischen den Parteien zum Aktenzeichen 2 Ca 1620/11 anhängig ist) wird unstreitig vom beklagten Land mit der Entgeltgruppe 11 des TV-L bewertet, während das beklagte Land den Kläger wegen der Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen, d. h. wegen Nichtvorliegens einer Ausbildung mit Fachhochschulabschluss oder mit einem Fachhochschulabschluss vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten, nur nach Entgeltgruppe 10 TV-L einstuft und entlohnt.

8

Nachdem zwischenzeitlich eine Änderung des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages eintrat, meldete der Kläger mit vom 24.04.2009 beim beklagten Land nochmals schriftlich seinen Anspruch auf höhere Eingruppierung an. Das beklagte Land wies mit Schreiben vom 30.04.2009 den Anspruch zurück (Blatt 9, Blatt 11 d. A.).

9

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er Fähigkeiten und Erfahrungen habe, die denen eines Mitarbeiters mit Fachhochschulabschluss - etwa eines Diplominformatikers – gleichwertig seien. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, mit der Anwendung der Eingruppierungsvorschriften für Angestellte in der DV-Systemtechnik habe das beklagte Land dem Kläger anerkannt, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Dies ergebe sich daraus, dass in diesen Eingruppierungsvorschriften nur Arbeitnehmer eingruppiert seien, bei denen das entsprechende Merkmal vorläge. Angestellte, die über keine gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügten, könnten nicht nach dieser Vorschrift eingruppiert werden. Im Übrigen ergebe sich aus der vorgetragenen Qualifikation, dass er einem Fachhochschulabsolventen gleichwertig sei.

11

Der Kläger beantragt:

12

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin – 2 Ca 1485/09 – vom 09.01.2011, zugestellt am 07.12.2011, wird aufgehoben und abgeändert.

13

2. Das beklagte Land wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.01.2008 einzugruppieren in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-Länder (Ost) statt in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-Länder (Ost).

14

Das beklagte Land beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

19

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und dessen ergänzende Vorschriften Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der DV-Systemtechnik unstreitig maßgebend.

20

Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, die zu der begehrten Entgeltgruppe 11 führen würde, wäre gemäß den Erläuterungen zu Ziffer 3 zu dieser Vergütungsgruppe nur dann anwendbar, wenn eine sechsjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 vorliegend würde. Diese wiederum würde voraussetzen, dass der Kläger ein sonstiger Angestellter ist, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach müsste der Kläger, was das beklagte Land bestreitet, subjektiv über die einem Diplominformatiker mit staatlicher Anerkennung gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch einen entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind. Es ist zwar möglich, dass aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen sind. Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein sonstiger Angestellter eine entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung im tariflichen Sinne verfügt.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die Lebenserfahrung, dass sonstige Angestellte – selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende Tätigkeit ausüben – gleichwohl häufig an anderer Stelle deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG vom 17.01.1996, 4 AZR 602/94; BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 105/99).

22

Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Vielfältigkeit seiner Arbeitsaufgaben darauf beruft, Vertretungsaufgaben wahrgenommen zu haben, kann dazu auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im 2. Absatz auf Seite 11 der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.

23

Die vom Kläger nach der Fachschulausbildung durchgeführten Weiterbildungen können die Gleichwertigkeit mit einer Fachhochschulausbildung schon deshalb nicht begründen, weil sie im Wesentlichen ohne Abschlussprüfung geendet haben.

24

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen durch das beklagte Land mit der Eingruppierung in die Regelungen für die DV-Systemtechnik anerkannt worden seien. Hierzu hat sich das beklagte Land bereits erstinstanzlich darauf berufen, dass es den Kläger gemäß der Anlage 1a Teil B Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zum BAT wegen Fehlens der erforderlichen Ausbildung in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert habe. Weitere Folgerungen können bei dieser Sachlage daher aus der Anwendung der Regelungen für die Angestellten in der DV-Systemtechnik daher nicht gezogen werden.

25

Das Verständnis des Klägers, dass sich die Fähigkeiten und Erfahrungen bereits aus der Funktionsvielfalt seiner Aufgaben ergeben würden, widerstreitet dem Verständnis der Tarifnorm durch die Arbeitsgerichtsbarkeit, wie sie in der bereits zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur beispielsweise zum Ausdruck kommt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

27

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.11.2011 unter anderem wie folgt:

2

Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 des TV-Länder (Ost) ab dem 01.01.2008.

3

Der Kläger ist seit Mai 2001 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vertraglich anwendbar. Der Kläger durchlief nach Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zum Elektroinstallateur und arbeitete dann in diesem Beruf. Vom 07.08.1997 bis 31.07.1999 besuchte der Kläger die Fachschule für Technik in H. und erreichte den Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik". Er belegte darüber hinaus mehrere Ergänzungskurse im Bereich der Systemadministration.

4

2001 suchte die Beklagte einen Datenbankadministrator bzw. einen Sachbearbeiter im Netz- und Systemmanagement. Der Kläger wurde schließlich eingestellt. Infolge seiner weiteren Tätigkeit bildete sich der Kläger in annähernd dreihundert Stunden ergänzend aus, wobei die Ausbildung mit Ausnahme der Ausbilder-Eignungsprüfung, soweit ersichtlich, ohne Abschlussprüfung stattfanden. Der Kläger wurde mehrfach beurteilt.

5

Unter dem 07.02.2005 erhielt der Kläger eine Tätigkeitsdarstellung und Bewertung für die seit dem 18.01.2004 ausgeübten Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 21.05.2006 teilte der Kläger dem beklagten Land mit, dass er aufgrund der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung seiner Tätigkeit von der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT-Ost ausgeht und um Prüfung des Bewährungsaufstiegs bitte. Die Beklagte kam dieser Bitte nicht nach.

6

Der Kläger führte daraufhin eine Klage vor dem Arbeitsgericht Schwerin, welche mit Urteil vom 25.06.2008 zum Aktenzeichen 3 Ca 1529/07 entschieden wurde. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des dortigen Parteivortrages wurde auf das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.06.2008 zum Aktenzeichen 3 Ca 1529/07 verwiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

7

Der Kläger wurde seit dem 21.05.2001 im Dezernat 220 Netz- und Systemmanagement des LAPIS (Landesweites Polizeiinformationssystem) beschäftigt. Sowohl diese Stelle als auch die nach einer Abordnung dem Kläger zugewiesene Stelle (hinsichtlich dessen ein Rechtsstreit zwischen den Parteien zum Aktenzeichen 2 Ca 1620/11 anhängig ist) wird unstreitig vom beklagten Land mit der Entgeltgruppe 11 des TV-L bewertet, während das beklagte Land den Kläger wegen der Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen, d. h. wegen Nichtvorliegens einer Ausbildung mit Fachhochschulabschluss oder mit einem Fachhochschulabschluss vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten, nur nach Entgeltgruppe 10 TV-L einstuft und entlohnt.

8

Nachdem zwischenzeitlich eine Änderung des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages eintrat, meldete der Kläger mit vom 24.04.2009 beim beklagten Land nochmals schriftlich seinen Anspruch auf höhere Eingruppierung an. Das beklagte Land wies mit Schreiben vom 30.04.2009 den Anspruch zurück (Blatt 9, Blatt 11 d. A.).

9

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er Fähigkeiten und Erfahrungen habe, die denen eines Mitarbeiters mit Fachhochschulabschluss - etwa eines Diplominformatikers – gleichwertig seien. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, mit der Anwendung der Eingruppierungsvorschriften für Angestellte in der DV-Systemtechnik habe das beklagte Land dem Kläger anerkannt, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Dies ergebe sich daraus, dass in diesen Eingruppierungsvorschriften nur Arbeitnehmer eingruppiert seien, bei denen das entsprechende Merkmal vorläge. Angestellte, die über keine gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügten, könnten nicht nach dieser Vorschrift eingruppiert werden. Im Übrigen ergebe sich aus der vorgetragenen Qualifikation, dass er einem Fachhochschulabsolventen gleichwertig sei.

11

Der Kläger beantragt:

12

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin – 2 Ca 1485/09 – vom 09.01.2011, zugestellt am 07.12.2011, wird aufgehoben und abgeändert.

13

2. Das beklagte Land wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.01.2008 einzugruppieren in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-Länder (Ost) statt in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-Länder (Ost).

14

Das beklagte Land beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

19

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und dessen ergänzende Vorschriften Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der DV-Systemtechnik unstreitig maßgebend.

20

Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, die zu der begehrten Entgeltgruppe 11 führen würde, wäre gemäß den Erläuterungen zu Ziffer 3 zu dieser Vergütungsgruppe nur dann anwendbar, wenn eine sechsjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 vorliegend würde. Diese wiederum würde voraussetzen, dass der Kläger ein sonstiger Angestellter ist, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach müsste der Kläger, was das beklagte Land bestreitet, subjektiv über die einem Diplominformatiker mit staatlicher Anerkennung gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch einen entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind. Es ist zwar möglich, dass aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen sind. Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein sonstiger Angestellter eine entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung im tariflichen Sinne verfügt.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die Lebenserfahrung, dass sonstige Angestellte – selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende Tätigkeit ausüben – gleichwohl häufig an anderer Stelle deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG vom 17.01.1996, 4 AZR 602/94; BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 105/99).

22

Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Vielfältigkeit seiner Arbeitsaufgaben darauf beruft, Vertretungsaufgaben wahrgenommen zu haben, kann dazu auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im 2. Absatz auf Seite 11 der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.

23

Die vom Kläger nach der Fachschulausbildung durchgeführten Weiterbildungen können die Gleichwertigkeit mit einer Fachhochschulausbildung schon deshalb nicht begründen, weil sie im Wesentlichen ohne Abschlussprüfung geendet haben.

24

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen durch das beklagte Land mit der Eingruppierung in die Regelungen für die DV-Systemtechnik anerkannt worden seien. Hierzu hat sich das beklagte Land bereits erstinstanzlich darauf berufen, dass es den Kläger gemäß der Anlage 1a Teil B Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zum BAT wegen Fehlens der erforderlichen Ausbildung in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert habe. Weitere Folgerungen können bei dieser Sachlage daher aus der Anwendung der Regelungen für die Angestellten in der DV-Systemtechnik daher nicht gezogen werden.

25

Das Verständnis des Klägers, dass sich die Fähigkeiten und Erfahrungen bereits aus der Funktionsvielfalt seiner Aufgaben ergeben würden, widerstreitet dem Verständnis der Tarifnorm durch die Arbeitsgerichtsbarkeit, wie sie in der bereits zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur beispielsweise zum Ausdruck kommt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

27

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen der Eingruppierung in das Tarifwerk der Tarifgemeinschaft Deutsche Rentenversicherung (TgDRV) über den Zeitpunkt, zu dem die Stufenlaufzeit für die Stufe 5 für den Kläger in der ihm inzwischen zuerkannten Entgeltgruppe 11 (ehemals Vergütungsgruppe IVa zum BAT-TgRV) begonnen hat.

2

Der 1972 geborene Kläger wurde ab Juli 2002 als Angestellter bei der seinerzeitigen Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern angestellt. Der Kläger ist von Anbeginn an bis heute durchweg als Betriebsprüfer eingesetzt worden.

3

Der Arbeitsvertrag enthält eine umfängliche Bezugnahme auf das Tarifwerk, das für die Landesversicherungsanstalt seinerzeit galt (wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2002 wird auf die Anlage B 8, hier Blatt 201 f Bezug genommen). Eine entsprechend aktualisierte Bezugnahmeklausel enthält auch der Änderungsvertrag, den die Parteien im Rahmen der Höhergruppierung zum 1. März 2012 abgeschlossen haben (wegen der Einzelheiten des Änderungsvertrages wird auf die Anlage B 11, hier Blatt 205 f Bezug genommen).

4

Die Beklagte und heutige Arbeitgeberin des Klägers ist ein gesetzlicher Träger der Rentenversicherung, der im Oktober 2005 per Gesetz aus den Landesversicherungsanstalten Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg entstanden ist. Die Beklagte ist Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutsche Rentenversicherung (TgDRV).

5

Bei der Landesversicherungsanstalt war der Kläger als Betriebsprüfer über die gesamte Beschäftigungszeit eingruppiert in der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT-TgRV-O. Diese Eingruppierung war auch nach Gründung der Beklagten im Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst weiter gültig.

6

Zum 1. Januar 2006 ist der Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) in Kraft getreten nebst umfangreichen Überleitungsvorschriften, die sich aus dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der TgDRV und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) ergeben. Beide Tarifverträge haben viele Gemeinsamkeiten mit dem TVöD und dem dazugehörenden TVÜ für den allgemeinen öffentlichen Dienst.

7

Der Kläger ist aufgrund der genannten beiden Tarifverträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 übergeleitet worden in die Entgeltgruppe E 9, Stufe 4+ der Anlage zum TV-TgDRV. Zu einem nicht bekannten späteren Zeitpunkt hatte der Kläger in der Entgeltgruppe E 9 dann die Stufe 5 erreicht.

8

Zum 1. März 2012 ist der Kläger sodann in die Entgeltgruppe E 11 der Anlage zum TV-TgDRV höhergruppiert worden. Nach § 17 Absatz 4 Satz 1 TV-TgDRV hatte das zur Folge, dass er in der besseren Entgeltgruppe nur noch der Stufe 4 zugeordnet werden konnte. Nach § 16 Absatz 4 TV-TgDRV wird die Stufe 5 erst nach 4 Jahren Verweildauer in der Stufe 4 erreicht. Der Kläger wird die Stufe 5 daher spätestens mit dem 1. März 2016 erreichen.

9

Die Höhergruppierung an sich steht in Zusammenhang mit einer Neubewertung der tariflichen Einstufung der Betriebsprüfer durch die Beklagte im Rahmen der neu zu schaffenden Organisationsstruktur. Hier im Rechtsstreit und insbesondere in der innerbetrieblichen Kommunikation hat die Beklagte für die bessere tarifliche Bewertung der Dienstposten der Betriebsprüfer den Umstand angeführt, dass diese seit dem 1. Januar 2010 gesetzlich auch für die Prüfung der Betriebe in Hinblick auf die Belange und Interessen der Unfallversicherung zuständig geworden sind (§ 166 Absatz 2 SGB VII). Daher erkennt die Beklagte auch diese bessere tarifliche Bewertung erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 an. Tarifrechtlich wird die Tätigkeit der Betriebsprüfer nunmehr der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1 a zum BAT-TgRV zugeordnet (Hervorhebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“) und führt daher zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV.

10

Der Zeitpunkt der Höhergruppierung ab dem 1. März 2012 steht in Zusammenhang mit der endgültigen Übertragung dieser Stelle an den Kläger im Rahmen des Reorganisationsprozesses, der durch den Zusammenschluss der Landesversicherungsanstalten ausgelöst wurde und der seit Oktober 2005 andauert. In diesem Anpassungsprozess nimmt die Beklagte für sich das Recht in Anspruch, alle Stellen der neuen Organisation neu besetzen zu dürfen. Um das Tagesgeschäft dennoch bewältigen zu können, wurden zunächst alle Stellen im Bereich der Beklagten den vorhandenen Beschäftigten lediglich vorübergehend bis zur Entscheidung über die endgültige Besetzung jeder einzelnen Stelle übertragen.

11

In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis Ende Februar 2012 hat der Kläger zu seinem Gehalt eine Zulage nach § 14 Absatz 3 TV-TgDRV wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, mit der die Entgeltdifferenz zwischen der tatsächlichen Eingruppierung und der Eingruppierung bei dauerhafter Übertragung vollständig ausgeglichen wurde.

12

Zwischen den Parteien schwelt bereits seit Jahren ein Streit rund um verschiedene Fragen der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers. Der vorliegende Rechtsstreit ist der dritte Rechtsstreit, den die Parteien deshalb führen.

13

Zunächst hatte der Kläger am 10. Mai 2010 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass er seit dem 1. Juli 2007 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT-TgRV / BAT-TgRV-O eingruppiert und daher nach der Entgeltgruppe 11 zum TV-TgDRV zu vergüten sei. Diese Klage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den klägerischen Vortrag zu den Arbeitsvorgängen auf seinem Dienstposten für unsubstantiiert gehalten und zusätzlich im Rahmen einer Hilfsüberlegung die tariflichen Eingruppierungsmerkmale materiell geprüft und sowohl das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ als auch das Merkmal der „besonderen Bedeutung“ für die Tätigkeit des Klägers als Betriebsprüfer verneint. Die vom Kläger gegen das Urteil eingelegte Berufung (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 2 Sa 324/10) wurde noch vor Anberaumung eines Kammertermins vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 zurückgenommen.

14

Der zweite Rechtsstreit der Parteien hat für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung und soll daher hier nur kurz erwähnt werden. Der Kläger hatte am 18. August 2011 erneut Klage beim Arbeitsgericht Rostock (2 Ca 1208/11) mit dem schon im ersten Rechtsstreit verfolgten Klageziel erhoben. Aufgrund der Höhergruppierung und des Änderungsvertrages ab März 2012 nahm der Kläger am 12. März 2012 die Klage in diesem Rechtsstreit zurück.

15

Das vorliegende (dritte) Klageverfahren ist am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Rostock eingegangen. Nunmehr streiten die Parteien um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 5 in der Entgeltgruppe E 11 im Arbeitsverhältnis der Parteien zu laufen begonnen hat.

16

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 5 in seiner Entgeltgruppe bereits mit dem 1. Januar 2010 zu laufen begonnen habe. Hilfsweise dazu stellt er unter Bezugnahme auf § 23 BAT-TgRV den Antrag auf eine entsprechende Feststellung für die Zeit ab dem 1. Juli 2010. Ergänzend begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages für das gesamte Jahr 2014, den er mit etwas über 6.000 Euro brutto beziffert.

17

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2015 (2 Ca 850/14) als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 18.612 Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat in Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. April 2014 (4 Sa 288/12) angenommen, die langjährige nur vorübergehende Übertragung des Dienstpostens als Betriebsprüfer habe angesichts der besonderen Situation in der Aufbauphase nach dem Zusammenschluss der drei Landesversicherungsanstalten noch billigem Ermessen entsprochen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

18

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort.

19

Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, die Beklagte hätte den Kläger schon ab Januar 2010 der Entgeltgruppe E 11, Stufe 4 zum TV-TgDRV zuordnen müssen. Die Stufenlaufzeit für die Stufe 5 in der Entgeltgruppe E 11 habe daher bereits am 1. Januar 2010 zu laufen begonnen. Demnach habe der Kläger bereits ab Januar 2014 Anspruch auf Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 5 zum TV-TgDRV. Die Differenz zwischen Stufe 4 und Stufe 5 habe in den Monaten Januar und Februar 2014 jeweils 502,00 Euro brutto und für die restlichen Monate des Jahres jeweils 517,06 Euro brutto betragen.

20

Dem Kläger sei keine andere (höherwertige) Tätigkeit vorübergehend übertragen worden. Er habe stets einen Dienstposten als Betriebsprüfer bekleidet und müsse dementsprechend tariflich bewertet und vergütet werden. Die gedankliche Konstruktion, nach der die Beklagte für sich das Recht in Anspruch nehme, sämtliche bei ihr vorhandenen Dienstposten über Jahre hinweg nur vorübergehend zu übertragen, sei nicht nachvollziehbar. Für den Bereich der Betriebsprüfer habe schon vom Beginn des Reorganisationsprozesses an festgestanden, dass eine Übernahme aller Prüfer auf ihren bisherigen Dienstposten möglich und notwendig sei. Durch den mehr als 6-jährigen Selbstfindungsprozess der Beklagten seien ihm erhebliche finanzielle Nachteile entstanden, deren Auswirkungen er bis zum Ende seines Berufslebens spüren werde.

21

Die Erwägungen der Beklagten zur Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) würden neben der Sache liegen. Die damalige Klage auf tarifgerechte Eingruppierung habe einen anderen Streitgegenstand gehabt wie die vorliegende Klage auf Feststellung des Beginns der Stufenlaufzeit.

22

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

23
1. festzustellen, dass die Stufenlaufzeit des Klägers in der Entgeltgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT-TgRV (E 11 Stufe 4, Anlage zu § 15 TV-TgDRV) mit dem 01.01.2010 zu laufen begann;
24
2. hilfsweise festzustellen, dass die Stufenlaufzeit des Klägers in der Entgeltgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT-TgRV (E 11 Stufe 4, Anlage zu § 15 TV-TgDRV) mit dem 01.07.2010 zu laufen begann;
25
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.174,60 Euro zu zahlen.
26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, die Stufenlaufzeit beginne erst mit der endgültigen Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Das habe das Bundesarbeitsgericht so bereits zu § 17 TVöD entschieden. Diese Rechtsprechung könne und müsse auf den wortgleichen § 17 Absatz 4 des TV-TgDRV übertragen werden. Daher habe die Laufzeit für das Erreichen der Stufe 5 in der Entgeltgruppe E 11 erst mit dem 1. März 2012 zu laufen begonnen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch angenommen, dass die davorliegende lediglich vorübergehende Übertragung des Dienstpostens an den Kläger noch billigem Ermessen entsprochen habe. Insofern habe das Arbeitsgericht nur die zutreffende Rechtsprechung des hiesigen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 4. April 2014 in Sachen 4 Sa 288/12) richtig angewendet.

29

Im Übrigen bleibt die Beklagte auch bei ihrem bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsstandpunkt, dass dem Gericht eine nochmalige materielle Prüfung der Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers verwehrt sei, weil dem die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 201 (3 Ca 736/10) in der Eingruppierungsklage entgegenstehe.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist nicht begründet. Weder der Haupt- noch der Hilfsfeststellungsantrag sind schlüssig vorgetragen. Demnach ist auch der Zahlungsantrag (Klage- und Berufungsantrag zu 3) nicht begründet.

I.

32

Eine Klage auf Feststellung des Zeitpunkts des Beginns der Stufenlaufzeit in einer Entgeltgruppe des TV-TgDRV ist zulässig. Das ist für das Tarifwerk des allgemeinen öffentlichen Dienstes (TVöD bzw. TV-L) bereits so entschieden worden. Für das hier streitige Tarifwerk kann nichts Anderes gelten.

33

Die mit dem Hauptfeststellungsantrag (Klage- und Berufungsantrag zu 1) begehrte Feststellung (Beginn der Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV am 1. Januar 2010) kann jedoch nicht getroffen werden. Denn die Stufenlaufzeit hat erst am 1. März 2012 zu laufen begonnen.

1.

34

Nach § 17 Absatz 4 TV-TgDRV beginnt nach einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung zu laufen. Eine davor durchlaufene Zeit der vorübergehenden Übertragung des Dienstpostens, auf dem die Höhergruppierung später erfolgt ist, ist für die Stufenlaufzeit ohne Bedeutung (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1057/12 – BAGE 148, 312 = AP Nr. 2 zu § 17 TVöD = NZA 2015, 172 zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift in § 17 TVöD). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, ohne dass der Kläger dies im Berufungsrechtszug angegriffen hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts kann daher hier Bezug genommen werden.

35

Der Kläger ist erst mit Wirkung ab dem 1. März 2012 dauerhaft in die Entgeltgruppe 11 zum TV-TgDRV eingruppiert worden. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.

36

Einer abermaligen Überprüfung der Frage, ob der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV erreicht hatte und daher die Stufenlaufzeit gegebenenfalls bereits vor dem 1. März 2012 zu laufen begonnen hatte, steht die Rechtskraft des klagabweisenden Eingruppierungsurteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) entgegen.

37

War in einem Vorprozess streitig, ob eine vom Arbeitnehmer begehrte tarifliche Eingruppierung zutreffend ist, und ist eine solche Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, kann – bei gleichbleibender Tätigkeit – in einem späteren Prozess, in dem um das Erreichen eines Bewährungsaufstiegs gestritten wird, die zu Grunde liegende Eingruppierungsfrage nicht erneut gerichtlich überprüft werden. Vielmehr ist das Arbeitsgericht an die rechtskräftige Feststellung zu dem präjudiziellen Rechtsverhältnis gebunden (BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 1998, 567, dort unter der Juris-Randnummer 63). Diese Rechtsprechung ist auf eine Klage bezüglich der Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung nach dem TVöD oder einem artverwandten Tarifwerk wie dem des TV-TgDRV zu übertragen.

38

Danach ist eine erneute materielle Überprüfung der Frage, ob der Kläger bereits seit dem 1. Januar 2010 der Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV zuzuordnen war, dem Gericht verwehrt. Denn das Arbeitsgericht Rostock hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) dieses präjudizielle Rechtsverhältnis bereits entschieden und die Sach- und Rechtslage bezüglich der klägerischen Eingruppierung hat sich seit diesem Zeitpunkt nicht verändert.

a)

39

In dem Vorprozess beim Arbeitsgericht Rostock hat der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV begehrt und das Arbeitsgericht hat die Klage nach materieller Prüfung abgewiesen. Damit gibt es ein rechtskräftiges Urteil der Arbeitsgerichtsbarkeit, in dem ein Gericht schon über die hier vom Kläger erneut vorgetragene Frage entschieden hat, ob er entgegen der Vertragslage der Parteien bereits vor dem 1. März 2012 in die Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV eingruppiert war. Für eine erneute Klärung dieser Frage besteht kein Anlass.

b)

40

Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) haben sich weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Verhältnisse geändert, so dass auch aus diesem Grunde eine erneute Prüfung der Eingruppierung des Klägers nicht in Betracht kommt.

41

Die Beklagte hat hier im Rechtsstreit und in der innerdienstlichen Kommunikation die inzwischen bessere Eingruppierung der Betriebsprüfer mit der seit Jahren zu beobachtenden gesetzlichen Aufgabenerweiterung für die Betriebsprüfer der Rentenversicherung begründet. Jüngst sei durch das Mittelstandentlastungsgesetz seit dem 1. Januar 2010 auch noch die Betriebsprüfung für die Unfallversicherungsträger (§ 166 Absatz 2 SGB VII) der Rentenversicherung aufgebürdet worden. Da all diese Rechtsänderungen bereits vor dem klagabweisenden Urteil des Arbeitsgerichts in Kraft getreten sind, können diese nicht als Begründung für den Wegfall der Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess herangezogen werden.

42

Auch im Tatsächlichen hat sich an der Arbeit des Klägers seit dem klagabweisenden Urteil im Vorprozess nichts verändert. Das betont der Kläger selbst immer wieder und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen das Gericht etwas anders schließen könnte.

3.

43

Damit kann das Gericht keine Feststellung treffen, dass der Kläger bereits seit dem 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV eingruppiert ist. Damit ist der Hauptfeststellungsantrag des Klägers unbegründet.

II.

44

Dasselbe gilt bezüglich des Hilfsfeststellungsantrages, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er jedenfalls seit dem 1. Juli 2010 bereits der Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV zugeordnet sei. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen zu I. Bezug genommen werden.

III.

45

Da der Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung der Zuordnung zur Stufe 5 in der Entgeltgruppe 11 zum TV-TgDRV gescheitert ist, kann auch sein Antrag auf Zahlung der Differenzvergütung für das Jahr 2014 keinen Erfolg haben.

IV.

46

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

47

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

48

Die ehrenamtliche Richterin Frau K. ist zum 31. Dezember 2015 aus ihrem Amt ausgeschieden und daher an der Unterschrift gehindert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.