Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Juni 2012 - 2 Sa 5/12

bei uns veröffentlicht am27.06.2012

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.11.2011 unter anderem wie folgt:

2

Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 des TV-Länder (Ost) ab dem 01.01.2008.

3

Der Kläger ist seit Mai 2001 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vertraglich anwendbar. Der Kläger durchlief nach Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zum Elektroinstallateur und arbeitete dann in diesem Beruf. Vom 07.08.1997 bis 31.07.1999 besuchte der Kläger die Fachschule für Technik in H. und erreichte den Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik". Er belegte darüber hinaus mehrere Ergänzungskurse im Bereich der Systemadministration.

4

2001 suchte die Beklagte einen Datenbankadministrator bzw. einen Sachbearbeiter im Netz- und Systemmanagement. Der Kläger wurde schließlich eingestellt. Infolge seiner weiteren Tätigkeit bildete sich der Kläger in annähernd dreihundert Stunden ergänzend aus, wobei die Ausbildung mit Ausnahme der Ausbilder-Eignungsprüfung, soweit ersichtlich, ohne Abschlussprüfung stattfanden. Der Kläger wurde mehrfach beurteilt.

5

Unter dem 07.02.2005 erhielt der Kläger eine Tätigkeitsdarstellung und Bewertung für die seit dem 18.01.2004 ausgeübten Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 21.05.2006 teilte der Kläger dem beklagten Land mit, dass er aufgrund der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung seiner Tätigkeit von der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT-Ost ausgeht und um Prüfung des Bewährungsaufstiegs bitte. Die Beklagte kam dieser Bitte nicht nach.

6

Der Kläger führte daraufhin eine Klage vor dem Arbeitsgericht Schwerin, welche mit Urteil vom 25.06.2008 zum Aktenzeichen 3 Ca 1529/07 entschieden wurde. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des dortigen Parteivortrages wurde auf das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.06.2008 zum Aktenzeichen 3 Ca 1529/07 verwiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

7

Der Kläger wurde seit dem 21.05.2001 im Dezernat 220 Netz- und Systemmanagement des LAPIS (Landesweites Polizeiinformationssystem) beschäftigt. Sowohl diese Stelle als auch die nach einer Abordnung dem Kläger zugewiesene Stelle (hinsichtlich dessen ein Rechtsstreit zwischen den Parteien zum Aktenzeichen 2 Ca 1620/11 anhängig ist) wird unstreitig vom beklagten Land mit der Entgeltgruppe 11 des TV-L bewertet, während das beklagte Land den Kläger wegen der Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen, d. h. wegen Nichtvorliegens einer Ausbildung mit Fachhochschulabschluss oder mit einem Fachhochschulabschluss vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten, nur nach Entgeltgruppe 10 TV-L einstuft und entlohnt.

8

Nachdem zwischenzeitlich eine Änderung des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages eintrat, meldete der Kläger mit vom 24.04.2009 beim beklagten Land nochmals schriftlich seinen Anspruch auf höhere Eingruppierung an. Das beklagte Land wies mit Schreiben vom 30.04.2009 den Anspruch zurück (Blatt 9, Blatt 11 d. A.).

9

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er Fähigkeiten und Erfahrungen habe, die denen eines Mitarbeiters mit Fachhochschulabschluss - etwa eines Diplominformatikers – gleichwertig seien. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, mit der Anwendung der Eingruppierungsvorschriften für Angestellte in der DV-Systemtechnik habe das beklagte Land dem Kläger anerkannt, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Dies ergebe sich daraus, dass in diesen Eingruppierungsvorschriften nur Arbeitnehmer eingruppiert seien, bei denen das entsprechende Merkmal vorläge. Angestellte, die über keine gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügten, könnten nicht nach dieser Vorschrift eingruppiert werden. Im Übrigen ergebe sich aus der vorgetragenen Qualifikation, dass er einem Fachhochschulabsolventen gleichwertig sei.

11

Der Kläger beantragt:

12

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin – 2 Ca 1485/09 – vom 09.01.2011, zugestellt am 07.12.2011, wird aufgehoben und abgeändert.

13

2. Das beklagte Land wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.01.2008 einzugruppieren in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-Länder (Ost) statt in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-Länder (Ost).

14

Das beklagte Land beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

19

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und dessen ergänzende Vorschriften Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der DV-Systemtechnik unstreitig maßgebend.

20

Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, die zu der begehrten Entgeltgruppe 11 führen würde, wäre gemäß den Erläuterungen zu Ziffer 3 zu dieser Vergütungsgruppe nur dann anwendbar, wenn eine sechsjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 vorliegend würde. Diese wiederum würde voraussetzen, dass der Kläger ein sonstiger Angestellter ist, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach müsste der Kläger, was das beklagte Land bestreitet, subjektiv über die einem Diplominformatiker mit staatlicher Anerkennung gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch einen entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind. Es ist zwar möglich, dass aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen sind. Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein sonstiger Angestellter eine entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung im tariflichen Sinne verfügt.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die Lebenserfahrung, dass sonstige Angestellte – selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende Tätigkeit ausüben – gleichwohl häufig an anderer Stelle deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG vom 17.01.1996, 4 AZR 602/94; BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 105/99).

22

Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Vielfältigkeit seiner Arbeitsaufgaben darauf beruft, Vertretungsaufgaben wahrgenommen zu haben, kann dazu auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im 2. Absatz auf Seite 11 der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.

23

Die vom Kläger nach der Fachschulausbildung durchgeführten Weiterbildungen können die Gleichwertigkeit mit einer Fachhochschulausbildung schon deshalb nicht begründen, weil sie im Wesentlichen ohne Abschlussprüfung geendet haben.

24

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen durch das beklagte Land mit der Eingruppierung in die Regelungen für die DV-Systemtechnik anerkannt worden seien. Hierzu hat sich das beklagte Land bereits erstinstanzlich darauf berufen, dass es den Kläger gemäß der Anlage 1a Teil B Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zum BAT wegen Fehlens der erforderlichen Ausbildung in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert habe. Weitere Folgerungen können bei dieser Sachlage daher aus der Anwendung der Regelungen für die Angestellten in der DV-Systemtechnik daher nicht gezogen werden.

25

Das Verständnis des Klägers, dass sich die Fähigkeiten und Erfahrungen bereits aus der Funktionsvielfalt seiner Aufgaben ergeben würden, widerstreitet dem Verständnis der Tarifnorm durch die Arbeitsgerichtsbarkeit, wie sie in der bereits zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur beispielsweise zum Ausdruck kommt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

27

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.