Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen der Eingruppierung in das Tarifwerk der Tarifgemeinschaft Deutsche Rentenversicherung (TgDRV) über den Zeitpunkt, zu dem die Stufenlaufzeit für die Stufe 5 für den Kläger in der ihm inzwischen zuerkannten Entgeltgruppe 11 (ehemals Vergütungsgruppe IVa zum BAT-TgRV) begonnen hat.

2

Der 1972 geborene Kläger wurde ab Juli 2002 als Angestellter bei der seinerzeitigen Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern angestellt. Der Kläger ist von Anbeginn an bis heute durchweg als Betriebsprüfer eingesetzt worden.

3

Der Arbeitsvertrag enthält eine umfängliche Bezugnahme auf das Tarifwerk, das für die Landesversicherungsanstalt seinerzeit galt (wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2002 wird auf die Anlage B 8, hier Blatt 201 f Bezug genommen). Eine entsprechend aktualisierte Bezugnahmeklausel enthält auch der Änderungsvertrag, den die Parteien im Rahmen der Höhergruppierung zum 1. März 2012 abgeschlossen haben (wegen der Einzelheiten des Änderungsvertrages wird auf die Anlage B 11, hier Blatt 205 f Bezug genommen).

4

Die Beklagte und heutige Arbeitgeberin des Klägers ist ein gesetzlicher Träger der Rentenversicherung, der im Oktober 2005 per Gesetz aus den Landesversicherungsanstalten Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg entstanden ist. Die Beklagte ist Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutsche Rentenversicherung (TgDRV).

5

Bei der Landesversicherungsanstalt war der Kläger als Betriebsprüfer über die gesamte Beschäftigungszeit eingruppiert in der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT-TgRV-O. Diese Eingruppierung war auch nach Gründung der Beklagten im Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst weiter gültig.

6

Zum 1. Januar 2006 ist der Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) in Kraft getreten nebst umfangreichen Überleitungsvorschriften, die sich aus dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der TgDRV und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) ergeben. Beide Tarifverträge haben viele Gemeinsamkeiten mit dem TVöD und dem dazugehörenden TVÜ für den allgemeinen öffentlichen Dienst.

7

Der Kläger ist aufgrund der genannten beiden Tarifverträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 übergeleitet worden in die Entgeltgruppe E 9, Stufe 4+ der Anlage zum TV-TgDRV. Zu einem nicht bekannten späteren Zeitpunkt hatte der Kläger in der Entgeltgruppe E 9 dann die Stufe 5 erreicht.

8

Zum 1. März 2012 ist der Kläger sodann in die Entgeltgruppe E 11 der Anlage zum TV-TgDRV höhergruppiert worden. Nach § 17 Absatz 4 Satz 1 TV-TgDRV hatte das zur Folge, dass er in der besseren Entgeltgruppe nur noch der Stufe 4 zugeordnet werden konnte. Nach § 16 Absatz 4 TV-TgDRV wird die Stufe 5 erst nach 4 Jahren Verweildauer in der Stufe 4 erreicht. Der Kläger wird die Stufe 5 daher spätestens mit dem 1. März 2016 erreichen.

9

Die Höhergruppierung an sich steht in Zusammenhang mit einer Neubewertung der tariflichen Einstufung der Betriebsprüfer durch die Beklagte im Rahmen der neu zu schaffenden Organisationsstruktur. Hier im Rechtsstreit und insbesondere in der innerbetrieblichen Kommunikation hat die Beklagte für die bessere tarifliche Bewertung der Dienstposten der Betriebsprüfer den Umstand angeführt, dass diese seit dem 1. Januar 2010 gesetzlich auch für die Prüfung der Betriebe in Hinblick auf die Belange und Interessen der Unfallversicherung zuständig geworden sind (§ 166 Absatz 2 SGB VII). Daher erkennt die Beklagte auch diese bessere tarifliche Bewertung erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 an. Tarifrechtlich wird die Tätigkeit der Betriebsprüfer nunmehr der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1 a zum BAT-TgRV zugeordnet (Hervorhebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“) und führt daher zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV.

10

Der Zeitpunkt der Höhergruppierung ab dem 1. März 2012 steht in Zusammenhang mit der endgültigen Übertragung dieser Stelle an den Kläger im Rahmen des Reorganisationsprozesses, der durch den Zusammenschluss der Landesversicherungsanstalten ausgelöst wurde und der seit Oktober 2005 andauert. In diesem Anpassungsprozess nimmt die Beklagte für sich das Recht in Anspruch, alle Stellen der neuen Organisation neu besetzen zu dürfen. Um das Tagesgeschäft dennoch bewältigen zu können, wurden zunächst alle Stellen im Bereich der Beklagten den vorhandenen Beschäftigten lediglich vorübergehend bis zur Entscheidung über die endgültige Besetzung jeder einzelnen Stelle übertragen.

11

In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis Ende Februar 2012 hat der Kläger zu seinem Gehalt eine Zulage nach § 14 Absatz 3 TV-TgDRV wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, mit der die Entgeltdifferenz zwischen der tatsächlichen Eingruppierung und der Eingruppierung bei dauerhafter Übertragung vollständig ausgeglichen wurde.

12

Zwischen den Parteien schwelt bereits seit Jahren ein Streit rund um verschiedene Fragen der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers. Der vorliegende Rechtsstreit ist der dritte Rechtsstreit, den die Parteien deshalb führen.

13

Zunächst hatte der Kläger am 10. Mai 2010 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass er seit dem 1. Juli 2007 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT-TgRV / BAT-TgRV-O eingruppiert und daher nach der Entgeltgruppe 11 zum TV-TgDRV zu vergüten sei. Diese Klage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den klägerischen Vortrag zu den Arbeitsvorgängen auf seinem Dienstposten für unsubstantiiert gehalten und zusätzlich im Rahmen einer Hilfsüberlegung die tariflichen Eingruppierungsmerkmale materiell geprüft und sowohl das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ als auch das Merkmal der „besonderen Bedeutung“ für die Tätigkeit des Klägers als Betriebsprüfer verneint. Die vom Kläger gegen das Urteil eingelegte Berufung (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 2 Sa 324/10) wurde noch vor Anberaumung eines Kammertermins vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 zurückgenommen.

14

Der zweite Rechtsstreit der Parteien hat für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung und soll daher hier nur kurz erwähnt werden. Der Kläger hatte am 18. August 2011 erneut Klage beim Arbeitsgericht Rostock (2 Ca 1208/11) mit dem schon im ersten Rechtsstreit verfolgten Klageziel erhoben. Aufgrund der Höhergruppierung und des Änderungsvertrages ab März 2012 nahm der Kläger am 12. März 2012 die Klage in diesem Rechtsstreit zurück.

15

Das vorliegende (dritte) Klageverfahren ist am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Rostock eingegangen. Nunmehr streiten die Parteien um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 5 in der Entgeltgruppe E 11 im Arbeitsverhältnis der Parteien zu laufen begonnen hat.

16

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 5 in seiner Entgeltgruppe bereits mit dem 1. Januar 2010 zu laufen begonnen habe. Hilfsweise dazu stellt er unter Bezugnahme auf § 23 BAT-TgRV den Antrag auf eine entsprechende Feststellung für die Zeit ab dem 1. Juli 2010. Ergänzend begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages für das gesamte Jahr 2014, den er mit etwas über 6.000 Euro brutto beziffert.

17

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2015 (2 Ca 850/14) als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 18.612 Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat in Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. April 2014 (4 Sa 288/12) angenommen, die langjährige nur vorübergehende Übertragung des Dienstpostens als Betriebsprüfer habe angesichts der besonderen Situation in der Aufbauphase nach dem Zusammenschluss der drei Landesversicherungsanstalten noch billigem Ermessen entsprochen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

18

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort.

19

Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, die Beklagte hätte den Kläger schon ab Januar 2010 der Entgeltgruppe E 11, Stufe 4 zum TV-TgDRV zuordnen müssen. Die Stufenlaufzeit für die Stufe 5 in der Entgeltgruppe E 11 habe daher bereits am 1. Januar 2010 zu laufen begonnen. Demnach habe der Kläger bereits ab Januar 2014 Anspruch auf Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 5 zum TV-TgDRV. Die Differenz zwischen Stufe 4 und Stufe 5 habe in den Monaten Januar und Februar 2014 jeweils 502,00 Euro brutto und für die restlichen Monate des Jahres jeweils 517,06 Euro brutto betragen.

20

Dem Kläger sei keine andere (höherwertige) Tätigkeit vorübergehend übertragen worden. Er habe stets einen Dienstposten als Betriebsprüfer bekleidet und müsse dementsprechend tariflich bewertet und vergütet werden. Die gedankliche Konstruktion, nach der die Beklagte für sich das Recht in Anspruch nehme, sämtliche bei ihr vorhandenen Dienstposten über Jahre hinweg nur vorübergehend zu übertragen, sei nicht nachvollziehbar. Für den Bereich der Betriebsprüfer habe schon vom Beginn des Reorganisationsprozesses an festgestanden, dass eine Übernahme aller Prüfer auf ihren bisherigen Dienstposten möglich und notwendig sei. Durch den mehr als 6-jährigen Selbstfindungsprozess der Beklagten seien ihm erhebliche finanzielle Nachteile entstanden, deren Auswirkungen er bis zum Ende seines Berufslebens spüren werde.

21

Die Erwägungen der Beklagten zur Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) würden neben der Sache liegen. Die damalige Klage auf tarifgerechte Eingruppierung habe einen anderen Streitgegenstand gehabt wie die vorliegende Klage auf Feststellung des Beginns der Stufenlaufzeit.

22

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

23
1. festzustellen, dass die Stufenlaufzeit des Klägers in der Entgeltgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT-TgRV (E 11 Stufe 4, Anlage zu § 15 TV-TgDRV) mit dem 01.01.2010 zu laufen begann;
24
2. hilfsweise festzustellen, dass die Stufenlaufzeit des Klägers in der Entgeltgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT-TgRV (E 11 Stufe 4, Anlage zu § 15 TV-TgDRV) mit dem 01.07.2010 zu laufen begann;
25
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.174,60 Euro zu zahlen.
26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, die Stufenlaufzeit beginne erst mit der endgültigen Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Das habe das Bundesarbeitsgericht so bereits zu § 17 TVöD entschieden. Diese Rechtsprechung könne und müsse auf den wortgleichen § 17 Absatz 4 des TV-TgDRV übertragen werden. Daher habe die Laufzeit für das Erreichen der Stufe 5 in der Entgeltgruppe E 11 erst mit dem 1. März 2012 zu laufen begonnen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch angenommen, dass die davorliegende lediglich vorübergehende Übertragung des Dienstpostens an den Kläger noch billigem Ermessen entsprochen habe. Insofern habe das Arbeitsgericht nur die zutreffende Rechtsprechung des hiesigen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 4. April 2014 in Sachen 4 Sa 288/12) richtig angewendet.

29

Im Übrigen bleibt die Beklagte auch bei ihrem bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsstandpunkt, dass dem Gericht eine nochmalige materielle Prüfung der Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers verwehrt sei, weil dem die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 201 (3 Ca 736/10) in der Eingruppierungsklage entgegenstehe.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist nicht begründet. Weder der Haupt- noch der Hilfsfeststellungsantrag sind schlüssig vorgetragen. Demnach ist auch der Zahlungsantrag (Klage- und Berufungsantrag zu 3) nicht begründet.

I.

32

Eine Klage auf Feststellung des Zeitpunkts des Beginns der Stufenlaufzeit in einer Entgeltgruppe des TV-TgDRV ist zulässig. Das ist für das Tarifwerk des allgemeinen öffentlichen Dienstes (TVöD bzw. TV-L) bereits so entschieden worden. Für das hier streitige Tarifwerk kann nichts Anderes gelten.

33

Die mit dem Hauptfeststellungsantrag (Klage- und Berufungsantrag zu 1) begehrte Feststellung (Beginn der Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV am 1. Januar 2010) kann jedoch nicht getroffen werden. Denn die Stufenlaufzeit hat erst am 1. März 2012 zu laufen begonnen.

1.

34

Nach § 17 Absatz 4 TV-TgDRV beginnt nach einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung zu laufen. Eine davor durchlaufene Zeit der vorübergehenden Übertragung des Dienstpostens, auf dem die Höhergruppierung später erfolgt ist, ist für die Stufenlaufzeit ohne Bedeutung (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1057/12 – BAGE 148, 312 = AP Nr. 2 zu § 17 TVöD = NZA 2015, 172 zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift in § 17 TVöD). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, ohne dass der Kläger dies im Berufungsrechtszug angegriffen hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts kann daher hier Bezug genommen werden.

35

Der Kläger ist erst mit Wirkung ab dem 1. März 2012 dauerhaft in die Entgeltgruppe 11 zum TV-TgDRV eingruppiert worden. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.

36

Einer abermaligen Überprüfung der Frage, ob der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV erreicht hatte und daher die Stufenlaufzeit gegebenenfalls bereits vor dem 1. März 2012 zu laufen begonnen hatte, steht die Rechtskraft des klagabweisenden Eingruppierungsurteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) entgegen.

37

War in einem Vorprozess streitig, ob eine vom Arbeitnehmer begehrte tarifliche Eingruppierung zutreffend ist, und ist eine solche Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, kann – bei gleichbleibender Tätigkeit – in einem späteren Prozess, in dem um das Erreichen eines Bewährungsaufstiegs gestritten wird, die zu Grunde liegende Eingruppierungsfrage nicht erneut gerichtlich überprüft werden. Vielmehr ist das Arbeitsgericht an die rechtskräftige Feststellung zu dem präjudiziellen Rechtsverhältnis gebunden (BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 1998, 567, dort unter der Juris-Randnummer 63). Diese Rechtsprechung ist auf eine Klage bezüglich der Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung nach dem TVöD oder einem artverwandten Tarifwerk wie dem des TV-TgDRV zu übertragen.

38

Danach ist eine erneute materielle Überprüfung der Frage, ob der Kläger bereits seit dem 1. Januar 2010 der Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV zuzuordnen war, dem Gericht verwehrt. Denn das Arbeitsgericht Rostock hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) dieses präjudizielle Rechtsverhältnis bereits entschieden und die Sach- und Rechtslage bezüglich der klägerischen Eingruppierung hat sich seit diesem Zeitpunkt nicht verändert.

a)

39

In dem Vorprozess beim Arbeitsgericht Rostock hat der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV begehrt und das Arbeitsgericht hat die Klage nach materieller Prüfung abgewiesen. Damit gibt es ein rechtskräftiges Urteil der Arbeitsgerichtsbarkeit, in dem ein Gericht schon über die hier vom Kläger erneut vorgetragene Frage entschieden hat, ob er entgegen der Vertragslage der Parteien bereits vor dem 1. März 2012 in die Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV eingruppiert war. Für eine erneute Klärung dieser Frage besteht kein Anlass.

b)

40

Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 21. September 2010 (3 Ca 736/10) haben sich weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Verhältnisse geändert, so dass auch aus diesem Grunde eine erneute Prüfung der Eingruppierung des Klägers nicht in Betracht kommt.

41

Die Beklagte hat hier im Rechtsstreit und in der innerdienstlichen Kommunikation die inzwischen bessere Eingruppierung der Betriebsprüfer mit der seit Jahren zu beobachtenden gesetzlichen Aufgabenerweiterung für die Betriebsprüfer der Rentenversicherung begründet. Jüngst sei durch das Mittelstandentlastungsgesetz seit dem 1. Januar 2010 auch noch die Betriebsprüfung für die Unfallversicherungsträger (§ 166 Absatz 2 SGB VII) der Rentenversicherung aufgebürdet worden. Da all diese Rechtsänderungen bereits vor dem klagabweisenden Urteil des Arbeitsgerichts in Kraft getreten sind, können diese nicht als Begründung für den Wegfall der Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess herangezogen werden.

42

Auch im Tatsächlichen hat sich an der Arbeit des Klägers seit dem klagabweisenden Urteil im Vorprozess nichts verändert. Das betont der Kläger selbst immer wieder und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen das Gericht etwas anders schließen könnte.

3.

43

Damit kann das Gericht keine Feststellung treffen, dass der Kläger bereits seit dem 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV eingruppiert ist. Damit ist der Hauptfeststellungsantrag des Klägers unbegründet.

II.

44

Dasselbe gilt bezüglich des Hilfsfeststellungsantrages, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er jedenfalls seit dem 1. Juli 2010 bereits der Entgeltgruppe E 11 zum TV-TgDRV zugeordnet sei. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen zu I. Bezug genommen werden.

III.

45

Da der Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung der Zuordnung zur Stufe 5 in der Entgeltgruppe 11 zum TV-TgDRV gescheitert ist, kann auch sein Antrag auf Zahlung der Differenzvergütung für das Jahr 2014 keinen Erfolg haben.

IV.

46

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

47

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

48

Die ehrenamtliche Richterin Frau K. ist zum 31. Dezember 2015 aus ihrem Amt ausgeschieden und daher an der Unterschrift gehindert.

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(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Absatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,

1.
soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet,
2.
wenn der Unfallversicherungsträger das Ende seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt hat.
Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

(3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.