Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Apr. 2011 - 2 Sa 133/10

bei uns veröffentlicht am13.04.2011

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.12.2009 - 6 Ca 1397/09 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem für sie geführten Arbeitszeitkonto 140 Stunden gutzuschreiben.

2. Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt.

3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 Prozent, die Klägerin zu 5 Prozent.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

In dem unstreitigen Tatbestand des Arbeitsgerichts Schwerin heißt es zum Sachverhalt unter anderem wie folgt:

2

Die Parteien streiten darum, welche tariflichen Regelungen für ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden und ob sich hieraus klägerische Zahlungsansprüche ergeben.

3

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.894,47 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt. Der zwischen der Deutschen Bundespost, TELEKOM, und der Klägerin geschlossene Arbeitsvertrag vom 29.11.1991 (Blatt 1 der Akten) lautet unter 2:

4

"Für das Arbeitsverhältnis gelten

5

- der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang-O) und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet oder

6

- der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb-O) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet

7

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Zuordnung zum Geltungsbereich des TV Ang-O oder dem des TV Arb-O ergibt sich in Anwendung des § 1 TV Ang-O bzw. des § 1 TV Arb-O aus der jeweils ausgeübten Tätigkeit."

8

Die Klägerin hatte zum 01.07.1991 ihre Tätigkeit bei dem Fernmeldeamt Sxxx aufgenommen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging auf die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: DT AG) über. Es kamen die mit der Gewerkschaft v. vereinbarten Tarifverträge DT AG in ihrer jeweiligen Fassung zur Anwendung. Im September 2007 kam es zu einem Betriebsübergang auf die Vxxx Cxxx Sxxx GmbH (im Folgenden: VCS), einer 100 %igen Tochter der DT AG.

9

Mit Schreiben vom 26.07.2007 war die Klägerin darüber informiert worden, dass es sich insoweit um einen Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB handele und ab dem 01.09.2007 der zwischen der Gewerkschaft v. und der VCS am 01.03.2004 abgeschlossene Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses (Umsetzungs-Tarifvertrag für Vxxx Cxxx Sxxx GmbH & Co. KG [VCS] - UTV; Blatt 24 ff. der Akten) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde.

10

Dieser Tarifvertrag sieht unter anderem eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 34 auf 38 Stunden und eine Absenkung des Entgelts auf 91,25 % des Entgelts, das die Klägerin unter Zugrundelegung der in der DT AG geltenden Tarifverträge erhalten hätte sowie Kündigungsschutz vor. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht.

11

Zum 01.03.12008 folgte ein weiterer Betriebsübergang auf die Beklagte. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft v..

12

Mit Schreiben vom 30.04.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Regelungen der Deutschen Telekom AG, Niederlassung Spezial, Stand 31.08.2007, anzuwenden, insbesondere die Maßgeblichkeit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden statt 38 Stunden anzuerkennen und die über 34 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit als Überstundenleistung zu bewerten.

13

Die Klägerin hatte erstinstanzlich beantragt:

14

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem für sie geführten Arbeitszeitkonto 140 Stunden gutzuschreiben.

15

2. Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt.

16

3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden.

17

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 768,25 EUR nebst fünf Prozent Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Dies beziehe sich auch auf die Feststellungsanträge. Die Klage sei unbegründet. Ab dem Betriebsübergang seit dem 01.09.2007 auf die VCS finde nur noch der Umsetzungstarifvertrag für Vxxx Cxxx Sxxx GmbH & Co. KG (VCS) - UTV Anwendung. Da das Arbeitsverhältnis entsprechend diesen Bestimmungen durchgeführt werde, bestehen keine darüber hinausgehenden Ansprüche der Klägerin.

19

Die Anwendbarkeit des UTV folge aus der einzelvertraglichen Regelung unter Ziffer 2 des Arbeitsvertrages. Diese Bezugnahme erfasse nicht nur alle Tarifverträge, die den TV Arb bzw. TV Ang funktionsgleich ersetzen, sondern die Parteien wollten mit der Regelung unter Ziffer 2 erreichen, dass die Klägerin an den tariflichen Entwicklungen an ihrem konkreten Arbeitsplatz teilnehme, solange es sich dabei um Tarifverträge handele, die eine Fortentwicklung des ursprünglich bei der Deutschen Bundespost geschaffenen Tarifgefüges darstellten. Dies ergebe sich aus der von den Parteien gewollten Dynamik. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

20

Dieses Urteil ist der Klägerin am 11.03.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 09.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 11.06.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 11.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

21

Die Klägerin ist der Auffassung, die Bezugnahmeklausel beinhalte keine Verweisung auf die von der VCS mit der Gewerkschaft v. abgeschlossenen Firmentarifverträge. Hierfür hätten die Parteien eine sogenannte Tarifwechselklausel vereinbaren müssen. Die Firmentarifverträge seien auch nicht an die Stelle des Tarifwerks bei der TELEKOM getreten.

22

Die Klägerin beantragt,

23

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf dem für sie geführten Arbeitszeitkonto 140 Stunden gutzuschreiben;

24

2. festzustellen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt;

25

3. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden;

26

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 768,25 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

30

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:

I.

32

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Klageanträge zu 2 und 3 zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt und dass auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden. Mit beiden Feststellungsanträgen werden auch für die Zukunft des Arbeitsverhältnisses wesentliche Frage zwischen den Parteien geklärt, die nicht einer Leistungsklage zugänglich sind. Dass angesichts der Kompliziertheit der Materie nicht alle Fragen unmittelbar aus den gestellten Anträgen beantwortet werden können, liegt in der Natur der Sache.

1.

33

Der Antrag zu 1 ist auch begründet. Aus der Klageschrift in Verbindung mit dem Geltendmachungsschreiben vom 30.04.2009 (Blatt 35 der Akten) und 29.05.2009 (Blatt 37 der Akten) folgt, dass die Gutschrift von 140 Stunden auf das Arbeitszeitkonto beantragt werde, weil die Klägerin in 35 Wochen - beginnend ab dem 01.10.2008 - wöchentlich vier Stunden mehr gearbeitet hat, als sie arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen wäre.

34

Nach den Tarifverträgen der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DT AG) wäre die Klägerin ab dem 01.09.2007 lediglich zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden verpflichtet. Unstreitig sind ihr jedoch 38 Stunden abgefordert worden, weil der Rechtsvorgänger der Beklagten - die VCS - und die Beklagte selbst sich auf den Standpunkt gestellt haben, der UTV sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

35

Der UTV fand jedoch zu keinem Zeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Während der Beschäftigung bei der VCS war die Klägerin unstreitig nicht tarifgebunden. Sie ist nach ihrem unwidersprochenem Vortrag erst ab dem 01.02.2009 Gewerkschaftsmitglied. Der UTV gilt auch nicht aufgrund der Verweisungsklausel gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages. Aufgrund dieser Verweisungsklausel finden die Tarifverträge der DT AG auf das Arbeitsverhältnis weiterhin Anwendung. Somit gilt für die Klägerin auch eine Arbeitszeit von 34 Wochenstunden. Diese Arbeitszeit ergibt sich aus dem Tarifvertrag der DT AG. Dieser Tarifvertrag wird von der Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag erfasst. Nach § 21 Postpersonalrechts-Gesetz galten die zum Zeitpunkt der Umwandlung der Deutschen Bundespost unter anderem in die DT AG geltenden Tarifverträge bis zum Abschluss neuer Tarifverträge weiter. Die anschließenden Tarifverträge der DT AG ersetzten diesen normativ weitergeltenden Tarifvertrag wie z. B. der TVöD den BAT ersetzt hat. In diesem Fall ist eine ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklause dergestalt, dass auch der TVöD erfasst wird, anerkannt (vgl. BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 14/09).

36

Der Betriebsübergang auf die VCS ändert an der einzelvertraglichen Geltung des Tarifvertrages nichts. Dies ergibt sich aus § 613 Absatz 1 Satz 1 BGB. Auch ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. BAG vom 17.11.2010, 4 AZR 391/09 m. w. N.).

37

In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht unter II 1 c cc1 ausgeführt, dass eine auf ein bestimmtes Tarifwerk bezogene Gleichstellungsklausel eine Vertragsentwicklung, die einen auf einen Branchenwechsel folgenden Tarifwechsel umfasst, nicht abdecke. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wie es sich verhält, wenn der Tarifwechsel - wie hier - ohne Branchenwechsel stattfindet. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann nichts anderes gelten. Hierfür spricht das Bedürfnis an einer klaren Regelung. Mit einer großen dynamischen Verweisung wäre das gewünschte Ergebnis ohne Weiteres erzielbar gewesen. Diesen Weg haben die Vertragsparteien nicht gewählt. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen auch ergibt, kann die Handhabung beim Übergang auf die Tarifverträge bei der DT AG nicht zu einer Handhabung als große dynamische Verweisung sprechen.

38

Ein Arbeitnehmer, der eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge seines Arbeitgebers vereinbart, muss auch mit Regelungen, wie sie in Sanierungs- und Rationalisierungsschutz-Tarifverträgen üblich sind, rechnen (vgl. BAG vom 28.11.2007, 6 AZR 390/07).

39

Damit ist jedoch noch nicht ausgesagt, dass er eine kleine dynamische Verweisung anders verstehen soll, als dergestalt, dass er tariflich so behandelt werden soll, wie sämtliche bei seinem gegenwärtigen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer. Für das nun vom Arbeitgeber gewollte Ergebnis der Geltung von Tarifverträgen, die für eine ausgegründete Tochtergesellschaft geschlossen worden sind, hätte der Arbeitgeber - wie schon ausgeführt - einfach eine große dynamische Verweisung, gegebenenfalls beschränkt auf den Fall der Branchengleichheit, schließen können.

40

Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die Einwände der Berufungserwiderung gegen die Praktikabilität der hier vertretenen Auffassung. Auch Grundrechte können nicht verletzt sein, wenn der Arbeitgeber das von ihm beklagte Ergebnis durch eine andere vertragliche Gestaltung problemlos hätte erreichen können. Dem steht auch ein für "Altfälle" gebotener Vertrauensschutz nicht entgegen. Eine kontinuierliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine kleine dynamische Verweisung dann, wenn kein Branchenwechsel vorliegt, regelmäßig als große dynamische Verweisung zu lesen ist, existiert nicht.

2.

41

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt. Dies ist zwischen den Parteien im Streit. Die Beklagte ist der Auffassung, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Wochenstunden. Nach den vorangegangenen Ausführungen gelten jedoch die zum 01.09.2007 bei der DT AG geltenden tariflichen Regelungen und somit eine wöchentliche Arbeitszeit von 34 Wochenstunden.

42

Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden. Wie bereits ausgeführt führt die vertragliche Bezugnahme der Tarifverträge zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang nichts ändert.

3.

43

Der Zahlungsanspruch, der von der Klägerin mit Mehrarbeitzuschlägen in Höhe von 25/100 für die Zeitdifferenz zwischen den tarifvertraglich geschuldeten 34 und von der Beklagten geforderten 38 Stunden begründet wird, besteht nicht. Nach der Protokollnotiz zu § 20 MTV DT AG findet die Regelung unter § 20 Absatz 1a keine Anwendung, wenn ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist. Dies ist unstreitig der Fall. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten.

4.

44

Die Anträge sind auch nicht verwirkt. Die Klägerin hat den Arbeitsvertrag anlässlich des Betriebsübergangs zur VCS nicht unterschrieben. Damit konnte beim Arbeitgeber auch kein Vertrauenstatbestand entstehen, dass die Klägerin dauerhaft auf ihre Rechte aus der Bezugnahmeklausel verzichten wollte.

II.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO.

46

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Absatz 2 Nr. 1 und 2 ArbGG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. November 2008 - 6 Sa 228/08 - wird zurückgewiesen.

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. November 2008 - 6 Sa 228/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2006 und in diesem Zusammenhang über die Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 idF des Änderungstarifvertrages vom 31. Januar 2003 (nachfolgend TV Zuwendung).

2

Der Kläger ist seit dem 1. April 1977 in der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation in Neustadt i. H. beschäftigt. Die Fachklinik wurde bei Vertragsschluss noch als landeseigenes Krankenhaus des Landes Schleswig-Holstein betrieben. Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 30. Juni 1976 heißt es in § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 - (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 155) - und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.“

3

Mit dem Landesgesetz über die Errichtung öffentlich-rechtlicher psychiatrischer Fachkliniken (Fachklinikgesetz - FKlG) vom 8. Dezember 1995 (GVBl. S. 452) errichtete das Land Schleswig-Holstein ua. die Fachklinik Neustadt/Holstein als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), auf die nach § 11 Abs. 1 FKlG zum 1. Januar 1996 die bei dem Landeskrankenhaus bestehenden Arbeitsverhältnisse übergingen. Weiterhin heißt es in § 11 Abs. 2 FKlG:

        

„(2) Für die von Absatz 1 erfaßten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Fachklinik maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht der Fachkliniken, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. ...“

4

Mit weiterem Landesgesetz zur Neuordnung der Fachkliniken (FKlNG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2002 (GVBl. S. 237) wurde das Vermögen der Fachklinik Neustadt i. H. - AöR -, einschließlich der dort bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die Fachklinik Heiligenhafen - AöR - übertragen, die nunmehr den Namen „psychatrium GRUPPE“ trug. § 10 FKlNG lautet:

        

„(1) Für die Beschäftigten der Fachklinik Schleswig und der psychatrium GRUPPE gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Sie sind gleichfalls bei der Einstellung Beschäftigter anzuwenden. Das Recht der Fachklinik Schleswig und der psychatrium GRUPPE, Tarifverträge abzuschließen, bleibt unberührt. ...“

5

Die psychatrium GRUPPE wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Umwandlung psychiatrischer Einrichtungen und Entziehungsanstalten(PsychE-UmwG) vom 24. September 2004 (GVBl. S. 350) und der hierzu erlassenen Landesverordnung über den Formwechsel und die Veräußerung der psychatrium GRUPPE vom 13. Oktober 2004 (GVBl. S. 407) in eine GmbH umgewandelt, die am 4. Januar 2005 in das Handelsregister eingetragen wurde. Das Land Schleswig-Holstein hielt zunächst alle Gesellschaftsanteile. Nach Art. 3 Abs. 3 PsychE-UmwG trat § 10 FKlNG am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 30. September 2004 außer Kraft. In einer zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Gesamtpersonalrat der psychatrium GRUPPE abgeschlossenen Sicherungsvereinbarung vom Oktober 2004 ist in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 ua. bestimmt, „dass für die gem. § 1 gesicherten Mitarbeiterinnen die gegenwärtig für sie bei der AöR Anwendung findenden Tarifverträge bei den neuen Gesellschaften als dynamischer Besitzstand vereinbart werden“. Die Gesellschaftsanteile der GmbH wurden anschließend vom Land weiterveräußert und die GmbH in die jetzige Beklagte umfirmiert. Weder die Fachklinik Neustadt i. H. - AöR - noch die psychatrium GRUPPE und noch die beklagte GmbH waren und sind tarifgebunden.

6

Seit Beginn des Jahres 1996 wendeten die Arbeitgeberin und ihre Rechtsvorgänger die jeweiligen Regelungen des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers an. Entsprechend dem zum 1. November 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (vom 12. Oktober 2006 - TV-L) nach § 20 Abs. 1 TV-L iVm. § 21 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 12. Oktober 2006 - TVÜ-L) zahlte die Beklagte an den Kläger eine Jahressonderzahlung in Höhe von 35 vH der Monatsvergütung für den Monat September 2006. Mit Schreiben vom 17. April 2007 und vom 17. Juli 2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten „für die Laufzeit des BAT im Jahr 2006 (Januar - Oktober) die anteilsmäßige Nachzahlung des 13. Monatsgehalts“ erfolglos geltend.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Im Verlauf des Rechtsstreits vereinbarten die Parteien anlässlich von Tarifvertragsverhandlungen der Beklagten mit dem Marburger Bund, die nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages führten, mit Änderungsvertrag vom 6. Februar 2008 die Anwendung des zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2007. Der Kläger meint, zumindest bis zum 31. Dezember 2006 seien der BAT und der TV Zuwendung für sein Arbeitsverhältnis maßgebend gewesen. Eine Ablösung durch den TV-L habe nicht stattgefunden und für sein Arbeitsverhältnis gelte nach dessen § 2 nichts anderes. Die vertragliche Abrede nehme nur die ergänzenden und ändernden Tarifverträge in Bezug, nicht aber die ersetzenden. Der TV-L sei kein ergänzender oder ändernder Tarifvertrag zum BAT. Bei der Bezugnahmeklausel handele es sich um eine Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach Wegfall der gesetzlichen Anordnung der Geltung des BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des FKlNG habe der BAT einschließlich der diesen ergänzenden Tarifverträgen wieder kraft statischer arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden. Sein Anspruch ergebe sich auch aufgrund der Nachwirkung der tariflichen Normen und der geschlossenen Sicherungsvereinbarung.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.349,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2006 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Geltung oder Anwendbarkeit des BAT über den 31. Oktober 2006 hinaus sei nicht gegeben. § 2 des Arbeitsvertrages beinhalte keine statische Verweisung auf den BAT, sondern eine dynamische. Die Klausel erfasse als ändernden Tarifvertrag auch denjenigen, der den BAT vollständig ändere.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet.

12

I. Der Revisionsantrag des Klägers bedarf der Auslegung. Soweit der Kläger sein Begehren in den Vorinstanzen neben der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auch auf die Nachwirkung tariflicher Normen sowie auf die Sicherungsvereinbarung und damit auf zwei weitere selbständige Streitgegenstände gestützt hat (vgl. st. Rspr., BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 114, 332; weiterhin 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 64, AP TVG § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1), hat er seine Revision in zulässiger Weise auf einen Anspruch aus der vertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages beschränkt. Das ergibt sich bereits aus seiner Revisionsbegründung, die auf die beiden anderen Streitgegenstände nicht mehr eingeht. Der Kläger hat diese Beschränkung seiner Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

13

II. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zuwendung nach dem TV Zuwendung für das Kalenderjahr 2006 ergibt sich nicht aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die allein noch Gegenstand der Revision ist.

14

Der TV Zuwendung vom 12. Oktober 1973 idF des Änderungstarifvertrages vom 31. Januar 2003, auf den der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, findet auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Dabei kann es dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung als Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats auszulegen oder ob die Klausel aufgrund der ab dem Jahre 1996 durchgängig erfolgten Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter Anwendung des BAT und seiner Zusatztarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung infolge konkludenter Vertragsänderung als dynamische Bezugnahme zu verstehen ist.

15

1. Der Anspruch des Klägers ist unbegründet, wenn es sich - wie er selbst in den Vorinstanzen angeführt hat - bei der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages nach wie vor um eine Gleichstellungsabrede iSd. der früheren Rechtsprechung handelt. Diese erfasste dann nicht den TV Zuwendung, auf den allein der Kläger sein Begehren stützt. Die Tarifbindung des Arbeitgebers entfiel bereits am 1. Januar 1996 und damit vor Inkrafttreten des TV Zuwendung idF des Änderungstarifvertrages vom 31. Januar 2003.

16

a) Bei der Bezugnahmeklausel handelt es sich jedenfalls zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber im Jahre 1976 um eine Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats.

17

aa) Nach dieser Rechtsprechung waren bei entsprechender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verweisungsklauseln wie die vorliegende als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Das führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge ab diesem Zeitpunkt nur noch statisch anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (grdl. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; s. weiterhin 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 64 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41 ; 26. August 2009 - 4 AZR 285/08 - Rn. 48 f. mwN, AP TVG § 3 Nr. 45 = EzA TVG § 3 Nr. 32; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 17 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 43 ).

18

bb) Der am 30. Juni 1976 mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossene Arbeitsvertrag ist demnach anhand der früheren Senatsrechtsprechung zu beurteilen. Die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages ist jedenfalls ursprünglich eine Gleichstellungsabrede, weil sie auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge verweist und der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch seine Mitgliedschaft in der TdL tarifgebunden war. Bei § 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine typische Bezugnahmeklausel. Der Senat hat entsprechende Klauseln wiederholt als Gleichstellungsabreden ausgelegt (vgl. zB 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Klausel unabhängig von dessen etwaiger Mitgliedschaft im Marburger Bund mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach der ständigen Rechtsprechung auch seit ihrer Vereinbarung im Jahre 1976 um eine konstitutive Vertragsregelung (s. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 37 ff. mwN, AP BGB § 613a Nr. 371 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 110).

19

b) Folglich sind nach dem Betriebsübergang auf einen tarifungebundenen Arbeitgeber die in Bezug genommenen Tarifregelungen nur noch statisch mit dem Stand zum Datum des Übergangs des Arbeitsverhältnisses anzuwenden (vgl. nur BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 20 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68). Der Kläger kann sich daher nicht auf eine nach dem 31. Dezember 1995 geschlossene Tarifregelung berufen, welche den Zahlungsantrag begründen könnte. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war bereits die Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die die Fachklinik einschließlich der dort bestehenden Arbeitsverhältnisse am 1. Januar 1996 kraft Gesetzes überging, nicht Mitglied der TdL und daher nicht tarifgebunden. Die Tarifbindung des Arbeitgebers des Klägers entfiel daher bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, im Jahre 2004 anlässlich des Übergangs auf die psychatrium GRUPPE.

20

c) Ein Anspruch auf Grundlage des TV Zuwendung idF des Änderungstarifvertrages vom 31. Mai 1995 (iHv. 95 vH des damaligen maßgebenden Monatsentgeltes), der sich auf Grundlage der Gleichstellungsabrede ergeben könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

21

2. Die Klage ist aber auch dann unbegründet, wenn der Kläger und die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger durch die spätere Vertragsdurchführung die Bezugnahmeklausel konkludent dahingehend abgeändert haben sollten, dass sie als unbedingte zeitdynamische Verweisung auf die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge zu verstehen ist, wie es der Kläger jedenfalls in seiner Revisionsbegründung geltend macht.

22

Es kann daher dahinstehen, ob ein hinreichender Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen vorliegt oder er sich einen dahingehenden Vortrag der Beklagten überhaupt hilfsweise zu eigen gemacht hat, der es gestatten könnte, von einer Abänderung der ursprünglich als Gleichstellungsabrede vereinbarten Bezugnahmeklausel durch Anwendung der jeweiligen Regelungen des BAT einschließlich der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auszugehen. Auch muss der Senat nicht entscheiden, ob sich die Beklagte oder ihre Rechtsvorgänger nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 11 Abs. 2 FKlG und § 10 Abs. 1 FKlNG oder in Anbetracht der abgeschlossenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet gesehen haben, die jeweiligen Tarifregelungen auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden, was der Annahme einer konkludenten Vertragsänderung entgegenstehen könnte. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, wäre jedenfalls der hier streitgegenständliche TV Zuwendung infolge seiner Ablösung durch die an seine Stelle getretenen Tarifwerke nicht mehr von der Bezugnahme erfasst.

23

a) Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem „Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 - (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 155) - und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“. Eine unbedingte dynamische Inbezugnahme würde dazu führen, dass spätestens ab dem 1. November 2006 die Nachfolgetarifverträge zum BAT Anwendung finden. Dabei kann es dahinstehen, ob dies bereits die Auslegung der Bezugnahmeklausel ergibt (zu den Maßstäben s. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 17 mwN, ZTR 2010, 481), die nicht nur den „jeweiligen BAT“ benennt (so in den Entscheidungen des Senats 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - ZTR 2010, 481; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 24; ebenso 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38), sondern auch die „ändernden“ Tarifverträge, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Selbst wenn man mit dem Kläger der Auffassung ist, dass damit die Grenzen der Auslegung überschritten sein sollten, folgt das vorgenannte Ergebnis jedenfalls aus ergänzender Auslegung einer dynamisch verstandenen Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages.

24

aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23 mwN, ZTR 2010, 481; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 23).

25

bb) Danach ist die Bestimmung in § 2 des Arbeitsvertrages, wenn man sie als dynamische Bezugnahme versteht, lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden. Die Arbeitsvertragsparteien haben allerdings bei der Bezugnahmeklausel nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die tatsächlich eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das dynamisch in Bezug genommene Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall fehlt deshalb eine Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) sowie den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 (§ 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Ärzte/VKA] vom 17. August 2006) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L vom 12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-L sowie durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 1 Teil A des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte/TdL) ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden.

26

Eine nachträgliche Regelungslücke kann nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbesteht und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könnte. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der bereits heute überholten tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Das gilt unabhängig davon, dass sich die Parteien im Monat Februar 2008 auf eine - im hier behandelten Zusammenhang: weitere - Vertragsänderung geeinigt haben. Der ersichtliche Regelungswille einer solchen dynamischen Bezugnahmeklausel betrifft die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten in ihrer jeweiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen BAT unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die Nachfolgetarifverträge zum BAT an dessen Stelle getreten (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 27 mwN, ZTR 2010, 481; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 43).

27

b) Die mit der Ersetzung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge spätestens am 1. November 2006 entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (zu den Maßstäben der ergänzenden Vertragsauslegung BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, ZTR 2010, 481). Diese ergibt, dass die Parteien für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerkes das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Dies wären vorliegend zumindest die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst der Länder gewesen. Danach scheidet für das Jahr 2006 eine vertragliche Einbeziehung des TV Zuwendung, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, aus.

28

aa) Die Parteien haben die nähere Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Es handelt sich um eine pauschale Anknüpfung an das in § 2 genannte Tarifwerk und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrages. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 34 f. mwN, ZTR 2010, 481; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 43). Deshalb greift auch der Einwand des Klägers nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen.

29

bb) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD (Bund und Kommunen) und des TV-Ärzte/VKA einerseits und in den TV-L und den TV-Ärzte/TdL andererseits ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weiterhin zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach § 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten. Das sind vorliegend die Tarifwerke für den öffentlichen Dienst der Länder. Ob die Parteien den TV-L oder den TV-Ärzte/TdL in Bezug genommen hätten, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Denn nach keinem der beiden Tarifverträge wäre die Forderung des Klägers begründet.

30

(1) Ausgehend vom Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen, weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 39 mwN, ZTR 2010, 481).

31

(2) Anknüpfungspunkte, die eine Beziehung der Arbeitsvertragsparteien zum Bund oder den Gemeinden ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst der Länder nach einer ergänzenden Vertragsauslegung einschlägig sind. Für die Anwendung der Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes der Länder spricht, dass es sich bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten um vom Land Schleswig-Holstein gegründete Anstalten des öffentlichen Rechts handelte und anschließend um eine GmbH, deren Anteile allein das Land Schleswig-Holstein hielt. Deshalb ist davon ausgehen, dass sich die Parteien an den für die Länder getroffenen Nachfolgeregelungen orientiert hätten. Demgemäß hat die Beklagte die Sonderzahlung für das Jahr 2006 auch auf Grundlage des TV-L und des TVÜ-L berechnet. Die Parteien haben im Verlauf des Rechtsstreits auch ausschließlich darüber gestritten, ob eine Ablösung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge durch den TV-L oder den TV-Ärzte/TdL in Betracht kommt.

32

(3) Vorliegend muss der Senat nicht abschließend darüber befinden, welches der beiden in Betracht kommenden Regelungswerke - TV-L oder TV-Ärzte/TdL - die Parteien vereinbart hätten, weil der TV Zuwendung nach allen in Frage kommenden Tarifwerken abgelöst wurde.

33

(a) Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben spricht zwar einiges dafür, dass die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner der vorliegenden Entwicklung durch eine Inbezugnahme auf den TV-L Rechnung getragen hätten. Gegen eine Inbezugnahme des TV-Ärzte/TdL spricht, dass dieser nur für Ärzte an Universitätskliniken gilt und deshalb nicht für den Betrieb der Beklagten insgesamt. Hinzu kommt der darauf bezogene Regelungszweck der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers. Die Klausel diente nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, für alle Beschäftigten des Betriebes die einheitliche Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrages zu gewährleisten. Zudem nimmt der - vorliegend bereits seit 1996 und damit jedenfalls zum Zeitpunkt einer konkludenten Vertragsänderung - tarifungebundene Arbeitgeber die für seinen Betrieb fachlich geltenden Tarifverträge in Bezug, weil erst dies die bezweckte einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen schafft. Ausgehend von dieser Interessenlage wäre nicht der TV-Ärzte/TdL, der nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 lediglich für Ärztinnen und Ärzte „an einer Universitätsklinik“ gilt, als speziellerer Tarifvertrag vereinbart worden - wie es der Kläger hilfsweise geltend macht -, sondern der TV-L, weil er sowohl nach seinem fachlichen als auch nach seinem persönlichen Geltungsbereich(§ 1 Abs. 1 und 2 TV-L)in der Lage ist, für die Gesamtheit der im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer den durch Bezugnahmeklausel verfolgten Zweck zu gewährleisten, eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen auf Grundlage eines Tarifwerkes zu schaffen.

34

(b) Dies bedarf allerdings vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus den vorgenannten Gründen (unter [a]) jedenfalls nicht deshalb aus, weil verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten (dazu BAG 13. März 2007 - 9 AZR 417/06 - Rn. 51, NZA-RR 2007, 549; allgemeine Meinung, vgl. auch BGH 30. März 1990 - V ZR 113/89 - zu 3 der Gründe, BGHZ 111, 110).

35

(c) Unabhängig davon, welcher Tarifvertrag als in Bezug genommener Nachfolgetarifvertrag des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht kommt, scheidet ein Anspruch des Klägers auf eine weitergehende Jahressonderzuwendung nach dem TV Zuwendung aus. Es fehlt an dessen arbeitsvertraglicher Inbezugnahme, weil er nach allen in Betracht kommenden Tarifwerken spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2006 abgelöst worden ist. Das ergibt sich aus Anlage 1 Teil B Nr. 18 TVÜ-L und aus § 2 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Teil B Nr. 9 TVÜ-Ärzte/TdL.

36

Ansprüche nach dem TV-L hat die Beklagte erfüllt. Hiernach konnte der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestand, für 2006 eine Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L verlangen, § 21 Abs. 1 TVÜ-L. Dem Kläger stand am 1. Dezember 2006 eine Jahressonderzahlung iHv. 35 vH des monatlichen Durchschnittsgehaltes der Monate Juli bis September zu, § 20 Abs. 1 und 2 TV-L. In dieser Höhe hat die Beklagte etwaige Ansprüche nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien erfüllt. Aus den Regelungen des TV-Ärzte/TdL folgt kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TV-Ärzte/TdL).

37

(4) Ein anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Arbeitsvertragsänderung der Parteien vom 6. Februar 2008. Entgegen der Auffassung der Revision regelt sie nicht nachträglich die vertragliche Inbezugnahme des BAT für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2006. Vielmehr werden Vergütungsansprüche und die Anwendung von Tarifregelungen ausdrücklich erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 geregelt. Soweit dort in der Präambel die „Fortentwicklung des für die Einrichtung früher geltenden BAT“ angesprochen wird, lässt sich hieraus nicht folgern, dass für den vorangegangenen Zeitraum ab dem 1. November 2006 der BAT und der Zuwendungstarifvertrag Anwendung finden sollten.

38

III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Dierßen    

                 

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. April 2009 - 15 Sa 1458/08 - insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 4. September 2008 - 2 Ca 697/08-8 - hinsichtlich der Zahlung von 5.049,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2006 und der Zahlung von weiteren 4.034,89 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2008 abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 4. September 2008 - 2 Ca 697/08-8 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.049,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2006 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.034,89 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2008 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. April 2009 - 15 Sa 1458/08 - wird im Übrigen zurückgewiesen.

3. Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ein Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel zu einem Wechsel des für ihr übergegangenes Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts geführt hat.

2

Die Klägerin wurde zunächst auf der Grundlage eines schriftlichen Formulararbeitsvertrages vom 23. Oktober 1986 von der Stadt R, welche bei Vertragsschluss Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war, in deren Krankenanstalten als sog. Putzhilfe beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung:

        

㤠2

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere der Anlage 9 zum BMT-G II und des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW), in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. ...“

        
3

Nachdem das Arbeitsverhältnis zunächst auf die ebenfalls dem kommunalen Arbeitgeberverband als Mitglied angehörende S-Klinikum R GmbH übergegangen war, übernahm die Beklagte von dieser den Bereich Reinigung, in dem die Klägerin beschäftigt war, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004. Die Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht widersprochen.

4

Die Beklagte zahlt der Klägerin und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Reinigungsbereich Entgelt nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Demgegenüber fordert die Klägerin unter Berufung auf das im Rechtsstreit einer Kollegin ergangene Senatsurteil vom 29. August 2007 (- 4 AZR 767/06 - BAGE 124, 34 ) Vergütung nach den Vergütungstarifverträgen zum BMT-G II und ab Oktober 2005 nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

5

Ein anwaltliches Geltendmachungsschreiben vom 15. Oktober 2004 ging der Beklagten jedenfalls bis zum 28. Oktober 2004 zu. Darin heißt es ua.:

        

„Wir fordern Sie daher auf, die Lohnansprüche unserer Mandantin auf der Grundlage des Lohntarifvertrages BMT-G (Arbeiter/Kommunen) Gruppe 3a Stufe 8 für die Monate Juli und August 2004 mit einem Grundlohn von 1.241,19 Euro brutto für 24 Stunden/Woche neu zu berechnen und die angefallene Mehrarbeit entsprechend zu vergüten.

        

... erwarten wir außerdem Ihre schriftliche Erklärung, dass Sie die künftig fällig werdenden Lohnansprüche unserer Mandantin auf der Grundlage des vorbezeichneten Tarifvertrages BMT-G vergüten werden.

        

...“   

6

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin zuletzt noch Bruttodifferenzbeträge für den Zeitraum Juli 2004 bis zum 25. Dezember 2006 und tarifliches Urlaubsgeld für das Jahr 2005. Nach entsprechendem Vorbringen der Beklagten und Hinweis des Gerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 ihre Vergütungsansprüche für den Zeitraum 1. November 2005 bis zum 25. Dezember 2006 nach den Bestimmungen des TVöD berechnet.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.053,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.112,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf das Arbeitsverhältnis seien die für allgemeinverbindlich erklärten Rahmen- und Lohntarifverträge für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung anzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht habe sich mit dem Urteil vom 29. August 2007 (- 4 AZR 767/06 -) in unzulässiger Weise von seiner bisherigen - jedenfalls noch für sog. Altverträge anzuwendenden - Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede entfernt. Falls jedoch ein Anspruch nach dem BMT-G II ab dem Betriebsübergang vom 1. Juli 2004 zuerkannt werde, sei dieser jedenfalls nicht dynamisch auch auf den TVöD bezogen. Schließlich seien Ansprüche der Klägerin für die Monate September 2004 bis einschließlich Juni 2005 nach § 63 Unterabs. 1 BMT-G II verfallen; § 63 Unterabs. 2 BMT-G II greife nicht, da die Klägerin für die Beklagte auf der Grundlage eines Stundenlohns tätig sei und sich deshalb die Vergütung monatlich ändere.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Für die Klägerin hat es die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im ganz Wesentlichen zu Unrecht abgewiesen.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf das Senatsurteil vom 29. August 2007 (- 4 AZR 767/06 - BAGE 124, 34) berufen, damit begründet, dass der Senat darin die für „Altfälle“ weiterhin einschlägigen Grundsätze der früheren Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede nicht konsequent durchgehalten habe. Vielmehr seien Gesichtspunkte eingeflossen, die eher den in der jüngeren Senatsrechtsprechung - für nach dem 1. Januar 2002 vereinbarte Klauseln - aufgestellten Auslegungsgrundsätzen entstammen würden. Damit sei der der Beklagten zustehende Vertrauensschutz verletzt worden. Nach der Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede fänden ab dem Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs zur Beklagten - dem 1. Juli 2004 - die für allgemeinverbindlich erklärten Rahmen- und Lohntarifverträge für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

12

II. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts geht fehl. Die Klägerin hat Anspruch auf Entgelt nach Maßgabe der tariflichen Regelungen des BMT-G II und der dazu abgeschlossenen Tarifverträge in der Fassung, die am 1. Juli 2004, dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs von der insoweit gebundenen S-Klinikum R GmbH zu der nicht an den BMT-G II gebundenen Beklagten galt. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb nahezu wiederherzustellen. Nur soweit das Arbeitsgericht für die Zeit ab Oktober 2005 und hinsichtlich des Urlaubsgelds für das Jahr 2005 höhere Beträge zugesprochen hat, weil es für diese Zeit zu Unrecht von der Anwendbarkeit des TVöD und der diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge ausgegangen ist, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.

13

1. Die tariflichen Regelungen des BMT-G II und der „zusätzlich“, ergänzend abgeschlossenen Tarifverträge (nachfolgend nur: BMT-G II) haben im Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Stadt R aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 23. Oktober 1986 individualvertragliche Rechte und Pflichten begründet. Hieran hat sich nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch die beiden Betriebs(teil-)übergänge nichts geändert, weshalb die Klägerin gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Vergütungsansprüche hat, soweit sie auf der Anwendung des BMT-G II beruhen.

14

a) Durch die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages vom 23. Oktober 1986 sind die Regelungen der dort genannten Tarifverträge Inhalt des Arbeitsvertrages der damaligen Arbeitsvertragsparteien geworden. Auf der Grundlage der früheren, aus Gründen des Vertrauensschutzes für vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Verträge fortzuführenden Senatsrechtsprechung handelt es sich bei dieser Vertragsklausel um eine sogenannte Gleichstellungsabrede. Folge davon ist, dass die im Vertrag vorgesehene Dynamik der in den Arbeitsvertrag inkorporierten jeweiligen tariflichen Regelungen davon abhängig ist, dass die Arbeitgeberin die betreffenden Tarifverträge auch tarifrechtlich gegenüber den an diese Tarifverträge tarifgebundenen Arbeitnehmern anwenden muss.

15

aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum geht, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278 ff.).

16

Daraus hat der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln wie die im Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 1986 in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen seien (vgl. nur 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 18 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 12 ff. mwN, BAGE 116, 326; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 113, 40; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - Rn. 16 ff. mwN, BAGE 102, 275). Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist (vgl. im Einzelnen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 28, BAGE 130, 43). Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden.

17

bb) Diese Auslegungsregel zur Feststellung einer Gleichstellungsabrede hat der Senat aufgegeben. Er wendet sie aber aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (st. Rspr., vgl. nur 26. August 2009 - 4 AZR 285/08 - Rn. 49, AP TVG § 3 Nr. 45 = EzA TVG § 3 Nr. 32; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326).

18

cc) Da die im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung auf den BMT-G II am 23. Oktober 1986 vereinbart worden ist, kommt bei dessen Auslegung weiterhin die frühere Senatsrechtsprechung zum Tragen. Danach ist die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages eine Gleichstellungsabrede. Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden (zu vergleichbaren Klauseln BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 43; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 18, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 12 ff., BAGE 116, 326; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 105, 284).

19

b) Infolge des Betriebsübergangs auf die S-Klinikum R GmbH hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Die so begründeten, aus dem in Bezug genommenen Tarifwerk herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten wurden nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Erwerberin(vgl. BAG 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284, 286 f.; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 129). Da diese ebenfalls an den BMT-G II tarifgebunden war, änderte sich an der Dynamik der Bezugnahme nichts.

20

c) Der BMT-G II galt auf individualvertraglicher Grundlage auch nach dem zweiten Betriebs(teil-)übergang des Bereichs Reinigung auf die Beklagte und dem damit verbundenen Branchenwechsel des Beschäftigungsbetriebs in den Bereich des Gebäudereinigerhandwerks weiter. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB blieb das in § 2 des Arbeitsvertrages in Bezug genommene Tarifrecht Teil des auf die Beklagte übergegangenen Arbeitsvertrages.

21

aa) Etwas anderes ergibt sich nicht schon von Rechts wegen.

22

(1) An der fortdauernden Maßgeblichkeit der Rechte und Pflichten aus dem BMT-G II ändert der Umstand nichts, dass nunmehr im Arbeitsverhältnis das für allgemeinverbindlich erklärte Tarifrecht des Gebäudereinigerhandwerks Anwendung findet. Die normativ nach § 4 Abs. 1 iVm. § 5 TVG im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Regelungen der Gebäudereinigertarifverträge werden nach § 4 Abs. 3 TVG durch günstigere arbeitsvertragliche Regelungen verdrängt. Hierzu gehören die von der Klägerin in Anspruch genommenen Entgeltregelungen des BMT-G II und der diesen ergänzenden Tarifverträge. Sie finden kraft im Arbeitsverhältnis privatautonom gebildeten Willens als Vertragsrecht Anwendung.

23

(2) Die Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk sind auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB an die Stelle des vertraglich in Bezug genommenen Tarifrechts des öffentlichen Dienstes getreten. Aus Wortlaut und systematischer Stellung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB folgt, dass diese Bestimmung nur die grundsätzlich vorgesehene Transformation von Tarifrecht, das beim Betriebsveräußerer kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gegolten hat, in das Arbeitsverhältnis beim Erwerber verhindert oder beendet. Die Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, auf beim Veräußerer vertraglich begründete Rechte und Pflichten Einfluss zu nehmen. § 613a Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB regeln ausschließlich - letztlich nach Spezialitätsgesichtspunkten modifiziert - den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten Besitzständen nach einem Betriebsübergang, nach dem die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind. Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne Weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Ein anderes Verständnis stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001, wonach Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag ohne Weiteres auf den Erwerber übergehen.

24

bb) Die arbeitsvertragliche Verweisung nimmt nur den BMT-G II und die zugehörigen Tarifverträge, nicht auch die für die „andere“ Branche der Gebäudereinigung geltenden Tarifverträge in Bezug. Die Arbeitsvertragsparteien haben keine große dynamische Verweisung oder Tarifwechselklausel vereinbart.

25

(1) Die Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche kann nur dann als große dynamische Verweisung, also als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich einschlägigen Tarifvertrag, ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 17 mwN, BAGE 124, 34, 39). Eine solche Bezugnahme ist rechtlich möglich. Ein dahingehender Wille muss aber im Wortlaut des Vertrages einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden haben oder sich aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss ergeben.

26

(2) Weder § 2 Satz 1 und 2 noch Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 23. Oktober 1986 noch vorgetragene Umstände bei Vertragsschluss lassen einen Willen der vertragschließenden Parteien erkennen, die je nach Branchenzugehörigkeit des Beschäftigungsbetriebs einschlägigen Tarifverträge privatautonom zur Geltung zu bringen.

27

Die Sätze 1 und 2 der vertraglichen Verweisungsklausel nennen nur die Tarifbestimmungen für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in ihrer jeweils geltenden Fassung als Verweisungsobjekt. Nur dieses Tarifrecht haben die Arbeitsvertragsparteien in dem vom Arbeitgeber gestellten Vertrag in das Vertragsverhältnis inkorporiert.

28

Auch aus Satz 3 ergibt sich nichts anderes. Zwar wird dort auf „die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge“ verwiesen. Schon aus der Einfügung des Wortes „sonstigen“ sowie aus der Einleitung des Satzes mit „Daneben finden“ ergibt sich aber, dass mit der vertraglichen Regelung nicht ein etwaiger Tarifwechsel vorbereitet wird. Vielmehr geht es in Satz 3 der Vereinbarung nur darum, auch nicht ausdrücklich angesprochene Tarifverträge, die für die damalige Arbeitgeberin des kommunalen öffentlichen Dienstes einschlägig waren oder werden sollten, neben dem Tarifwerk des BMT-G II zum Vertragsinhalt zu machen. Hierzu gehören die Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk nicht (vgl. auch BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 18, BAGE 124, 34, 39 f.).

29

Umstände bei Vertragsschluss, aus denen sich ein weitergehender Regelungswille der Arbeitsvertragsparteien ergeben könnte, trägt die Beklagte nicht vor.

30

cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt auch der Umstand, dass die Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, nicht zu einem Wechsel des auf vertraglicher Grundlage anwendbaren Tarifrechts. Dies lässt sich weder aus Wortlaut und Sinn der Vertragsklausel noch aus dem Gedanken einer hierauf aufbauenden „entsprechenden Anwendung“ des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB herleiten.

31

(1) Das mit dem Begriff „Gleichstellungsabrede“ gekennzeichnete Auslegungsergebnis einer Bezugnahmeklausel hatte und hat in der Rechtsprechung des Senats nicht den Inhalt, den am Vertrag beteiligten Arbeitnehmer in jeder Hinsicht wie ein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft oder zumindest tarifrechtlich so wie einen an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer zu behandeln. Es ging und geht stets nur darum, den Arbeitnehmer vertraglich hinsichtlich des in Bezug genommenen Tarifvertrages oder Tarifwerkes so zu stellen, als wäre er an diesen Tarifvertrag gebunden. Wesentliche Rechtsfolge dieses Auslegungsergebnisses war es, die sich aus dem Wortlaut der Inbezugnahme ergebende Dynamik der tariflichen Inkorporierung auf die Zeit zu begrenzen, in der der Arbeitgeber ohnehin im Verhältnis zu tarifgebundenen Arbeitnehmern durch seine Verbandsmitgliedschaft an die Tarifentwicklung gebunden war. Eine Gleichstellung, die auch einen für Gewerkschaftsmitglieder normativ, beispielsweise aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, eintretenden Tarifwechsel vertraglich nachvollzieht, kann zwar vereinbart werden, sie muss aber im Vertragswortlaut in der eben beschriebenen Weise zum Ausdruck kommen. Eine auf ein bestimmtes Tarifwerk bezogene Gleichstellungsklausel deckt eine Vertragsentwicklung, die einen auf einen Branchenwechsel folgenden Tarifwechsel mitumfasst, nicht ab (vgl. hierzu auch BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 17, BAGE 124, 34, 39).

32

(2) In seinem Urteil vom 29. August 2007 hat der Senat im Einzelnen begründet, warum im Verhältnis zwischen einer vertraglich vereinbarten Tarifgeltung und einem normativ geltenden Tarifvertrag im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungsebenen auch eine entsprechende Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht in Betracht kommt (- 4 AZR 767/06 - Rn. 19 mwN zu den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen, BAGE 124, 34, 40). Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, da neue Gesichtspunkte im vorliegenden Rechtsstreit nicht angesprochen worden sind.

33

dd) Die Beklagte und das Landesarbeitsgericht berufen sich zur Rechtfertigung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassungen, was die Bedeutung und Wirkung einer Gleichstellungsabrede in Fällen wie dem vorliegenden angeht, zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) und 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38). Es wird hier schon übersehen, dass die beiden angezogenen Urteile grundlegend andere Sachverhalte betrafen, weshalb die dort getroffenen Aussagen auch nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind.

34

(1) Das von der Beklagten angeführte Senatsurteil vom 4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) betraf eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die keine Tarifwechselklausel zum Inhalt hatte. Sie war in einem Fall des Verbandswechsels des Arbeitgebers korrigierend dahin ausgelegt worden, dass eine Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag vereinbart worden sei. Diese Rechtsprechung hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 73, BAGE 130, 286; s. bereits 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 24 f., BAGE 128, 165, 171). Zudem erfolgte die Auslegung im Urteil vom 4. September 1996 jedenfalls auf der deutlich herausgestellten Grundlage, dass der Vertragspartner der von unterschiedlichen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Tarifverträge jeweils dieselbe Gewerkschaft war, der zudem auch die damalige Klägerin angehörte. Mit dieser Ausgangslage ist der vorliegende Fall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil ein Branchenwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerkschaft - als der die das in Bezug genommene Tarifwerk abgeschlossen hat - stattgefunden hat (vgl. auch 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 24 f., BAGE 128, 165, 171).

35

(2) Auch soweit das Landesarbeitsgericht auf das Senatsurteil vom 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38) hinweist, worin der Senat zu seiner eigentlichen Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede zurückgekehrt sei, werden der dort behandelte Lebenssachverhalt ausgeblendet und die dortigen Rechtsausführungen im entscheidenden Punkt nicht ausreichend gewürdigt. In der Entscheidung ging es bei der Würdigung einer als Gleichstellungsabrede zu bewertenden Bezugnahmeklausel darum, ob nach einem Betriebsübergang an die Stelle eines von der arbeitsvertraglichen Verweisung mitumfassten, beim Veräußerer abgeschlossenen Haustarifvertrages wieder die flächentarifvertraglichen Regelungen getreten waren, die ebenfalls von der arbeitsvertraglichen Verweisung erfasst und die von derselben Gewerkschaft vereinbart worden waren wie der Haustarifvertrag. Zur Klärung der Rechtslage griff der Senat auf den auch hier zugrunde gelegten Ansatz zurück, es gehe auf der Grundlage der vereinbarten Gleichstellungsabrede darum, den dortigen Kläger so zu stellen, „als sei er wie ein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft … ebenso wie der Arbeitgeber an die in Bezug genommenen Tarifverträge der Branche gebunden“ (- 4 AZR 602/06 - aaO). Nur für die Auswahlentscheidung, auf welche der in Bezug genommenen Tarifwerke sich die Verweisung in der konkret eingetretenen Situation bezieht, hat der Senat in seiner vergleichenden Betrachtung der Rechtslage bei den tarifgebundenen Arbeitnehmern - ohne dass es darauf entscheidend ankam - § 613a Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB angesprochen. Eine Rechtfertigung dafür, aus einer auf ein bestimmtes Tarifwerk bezogenen Gleichstellungsabrede auf eine vertragliche Inbezugnahme eines für eine andere Branche durch eine andere Gewerkschaft abgeschlossenen nicht genannten Tarifwerkes zu schließen, lässt sich daher aus der angezogenen Entscheidung nicht entnehmen.

36

2. Das Arbeitsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis seit dem Inkrafttreten des TVöD/VKA das dortige Tarifrecht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbar sei. Soweit die Klageforderung der Höhe nach hierauf beruht, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.

37

Aus dem bereits beschriebenen Inhalt einer Gleichstellungsabrede, wie sie sich im Vertrag der Klägerin vom 23. Oktober 1986 findet, folgt, dass mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite an die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge die vertraglich vereinbarte Dynamik endet. Die Arbeitgeberin ist an danach vereinbarte Tarifänderungen nicht mehr gebunden. Da die arbeitgeberseitige Tarifgebundenheit an den BMT-G II im Falle der Klägerin mit dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte am 1. Juli 2004 geendet hat, kann die Klägerin keine Leistungen auf der Grundlage des dieses Tarifwerkes erst am 1. Oktober 2005 ablösenden TVöD/VKA verlangen. Sie ist auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Rechte aus dem BMT-G II beschränkt, wie sie sich zum Stand 1. Juli 2004 ergeben.

38

3. Aus alledem folgt, dass die Klage wegen eines Zahlungsbetrags von 5.049,34 Euro brutto (Antrag zu 1) und 4.034,89 Euro brutto (Antrag zu 2) in erster Instanz zu Recht Erfolg hatte und das Urteil des Arbeitsgerichts in diesem Umfang wiederherzustellen ist. Nur wegen eines Teilbetrags von 81,68 Euro brutto ist der Klage zu Unrecht entsprochen worden, weshalb die Revision keinen Erfolg hat.

39

a) Die zur Berechnung der Klageforderung erforderlichen Tatsachen stehen zwischen den Parteien fest. Die Klägerin konnte für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 25. Dezember 2006 auf der Grundlage des BMT-G II (29 x 1.241,19 + 992,95 =) 36.987,46 Euro brutto an laufendem Entgelt sowie ihrer Teilzeitquote entsprechend 207,14 Euro brutto Urlaubsgeld beanspruchen. Sie hat ausweislich der vorliegenden Abrechnungen für den Streitzeitraum insgesamt 28.110,37 Euro brutto auf der Grundlage der Gebäudereinigertarifverträge erhalten, woraus sich die zuerkannte Gesamtdifferenz von 9.084,23 Euro brutto ergibt. Auf die darüber hinaus vom Arbeitsgericht nach Maßgabe des TVöD/VKA zuerkannten 81,68 Euro hat sie keinen Anspruch.

40

b) Die errechneten Zahlungsansprüche sind nicht verfallen. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Oktober 2004 ihre Forderung auf Weiterzahlung des Monatsentgelts von 1.241,19 Euro brutto für die 24-Stunden-Woche nach BMT-G II ab dem 1. Juli 2004 und für die Zukunft ausreichend geltend gemacht. Das tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 2005 wurde mit der Klageschrift vom 12. Januar 2006, der Beklagten zugestellt am 19. Januar 2006, rechtzeitig verlangt.

41

aa) Nach dem unverändert auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbaren § 63 BMT-G II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um einen Verfall auch für später fällig werdende Leistungen zu verhindern.

42

Ist also ein Anspruch nach § 63 Unterabs. 1 BMT-G II ordnungsgemäß geltend gemacht worden, lässt § 63 Unterabs. 2 BMT-G II diese Geltendmachung für denselben Sachverhalt aus Gründen der Vereinfachung auch für später fällig werdende Leistungen ausreichen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168).

43

bb) Die in diesem Sinne für § 63 BMT-G II ausreichende „einmalige Geltendmachung“ geschah, was die laufende Vergütung angeht, mit dem bereits zitierten Anwaltsschreiben vom 15. Oktober 2004 für den Monat Juli 2004 innerhalb der Sechs-Monats-Frist. Dabei wurde nicht nur die wörtlich angesprochene Abrechnung, sondern auch eine entsprechende Zahlung ebenfalls verlangt. Da die Bezüge ständiger Natur waren, reichte nach § 63 Unterabs. 2 BMT-G II die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus. Soweit die Beklagte dem eine ständige Änderung der monatlichen Zahlungsbeträge auf der Basis eines Stundenlohns entgegenhält, bezieht sich dies nicht auf die der Klägerin zustehenden und von ihr geltend gemachten ständig gleichen Beträge, sondern auf die gegengerechneten Zahlungen der Beklagten unter Anwendung eines anderen Tarifvertrages. Auf diese aus dem Bereich der Beklagten stammende Unregelmäßigkeit der Differenzbeträge kommt es für die Wahrung der Ausschlussfrist nach § 63 BMT-G II, was den der Klägerin zustehenden monatlichen Festbetrag angeht, nicht an.

44

4. Den Zinsausspruch des Arbeitsgerichts hat die Beklagte nicht angegriffen.

45

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 und 2, § 97 ZPO.

46

Die Kosten erster Instanz waren nach § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des dortigen Unterliegens und Obsiegens gesondert zu verteilen, nachdem das Arbeitsgericht die ursprünglich eingelegte Zahlungsklage wegen eines Teilbetrags abgewiesen hat und die Klägerin hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte.

47

Die Kostenentscheidung für die zweite und dritte Instanz beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Zuvielforderung der Klägerin, was den für diese Instanzen verbliebenen Streitgegenstand angeht, nur geringfügig ist und deshalb unberücksichtigt bleiben kann.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Kralle-Engeln    

        

    Weßelkock    

                 

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.