Landesarbeitsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - 3 Ta 170/15

bei uns veröffentlicht am23.06.2015
vorgehend
Arbeitsgericht München, 37 Ca 11906/14, 13.05.2015

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2015 - 37 Ca 11906/14 - in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2015 teilweise abgeändert.

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für den Vergleich auf € 48.142,49 festgesetzt und die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat sich im Ausgangsverfahren gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gewandt und des Weiteren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses begehrt.

Durch Beschluss vom 12.02.2015 hat das Arbeitsgericht München das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, durch den das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde (Ziff. 1 und 6). Darüber hinaus wurde der Klägerin in Ziff. 2 des Vergleichs ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt, wodurch sich die Abfindung um den Bruttobetrag der infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr anfallenden Vergütung, erhöhte (Ziff. 3 Abs. 4). Nach Ziff. 3 Abs. 1 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte zur Abrechnung der Vergütung für November und Dezember 2014 auf Basis des vertraglichen Gehalts von € 8.000,00 brutto zzgl. des Zuschusses zur Altersversorgung i. H. v. € 34,58. Für die Zeit ab 01.01.2015 bis zur (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte das monatliche Gehalt € 9.750,00 zzgl. Altersversorgungszuschuss betragen. Nach Ziff. 3 Abs. 2 des Vergleichs hat die Klägerin für 2015 Anspruch auf eine anteilige Jahressondervergütung von € 2.437,50. Gemäß Ziff. 3 Abs. 3 hatte die Klägerin darüber hinaus Anspruch auf eine Prämie für das Geschäftsjahr 2014/15 i. H. v. € 8.200,00 brutto. In Ziffer 4 des Vergleichs war die Herausgabe verschiedener Arbeitsmittel bestimmt. Ziff. 5 des Vergleichs sah eine Freistellung der Klägerin vom 01.01.2015 bis zur (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung etwaigen (Rest-)Urlaubs für 2014 und 2015 sowie Ausgleichsansprüche für Arbeitszeitguthaben vor. Nach Ziff. 7 des Vergleichs blieb die Klägerin bis zur (vorzeiten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur privaten Nutzung des ihr überlassenen Dienstwagens berechtigt. Nach Ziff. 8 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte zu einem qualifizierten Zwischen- und Endzeugnis gemäß der Anlage zu diesem Vergleich. In Ziff. 9 des Vergleichs war der Klägerin das Recht vermittelt, Maßnahmen der Outplacement-Beratung, des Coachings und der beruflichen Fortbildung unter Kostennachweis bis zu € 20.000,00 wahrzunehmen. In Ziff. 10 des Vergleichs einigten sich die Parteien auf eine abgestimmte Information über das Ausscheiden der Klägerin. Ziff. 11 des Vergleichs regelte Verschwiegenheitspflichten der Klägerin. Nach Ziff. 12 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte zur Abgabe von Erklärungen, die für die Übertragung der zugunsten der Klägerin bestehenden Direktversicherung erforderlich waren. Ziff. 13 des Vergleichs bestimmte, dass die sog. Performance Shares von dem Vergleich unberührt blieben. Ziff. 14 des Vergleichs enthielt eine allgemeine Ausgleichsklausel. Wegen der Reglungen im Einzelnen wird auf Bl. 41 bis 48 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren und für den Vergleich. Die Verfahrensregelungen seien einzubeziehen, „da mit den Vereinbarungen für die Klägerin Rechtssicherheit geschaffen wurde, ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde und auch möglicher künftiger Streit vermieden werden konnte“. Der Wert der Regelungen richte sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 50 bis 51 d. A. Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 14.04.2015 hat das Arbeitsgericht München um Aufschlüsselung des angegebenen Bruttolohnes von € 11.666,67 gebeten. Mit Schreiben vom 21.04.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Jahresvergütung i. H. v. € 152.591,10 brutto mit, die sich aus den jährlichen Gehaltsansprüchen i. H. v. 13 x € 8.000,00, d. h. € 104.000,00, dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens von monatlich € 359,00 brutto, d. h. jährlich € 4.308,00 und dem Zuschuss zur Altersvorsorge von monatlich € 34,58 brutto, d. h. jährlich € 414,96 brutto, der Jahresprämie von € 14.057,14 und dem Wert der 350 im Jahr 2013 und 2014 zugewandten Sodexo Performance Shares von € 29.750,00 errechne.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 27.04.2015 den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 38.132,50 und für den Vergleich auf € 79.062,21 festgesetzt. Für das Verfahren sei der Streitwert gem. § 42 Abs. 2 GKG auf Basis von einem Jahresgehalt von insgesamt € 152.530,01 festgesetzt worden, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Lohnbestandteile incl. Shares. Für den Vergleich sei die Turboklausel gemäß Ziff. 2 und 3 letzter Absatz des Vergleichs nicht werterhöhend berücksichtigt worden, weil sie eine besondere Ausgestaltung der Vereinbarung über die Beendigungsmodalitäten sowie des Abfindungsanspruchs beinhalte. Die Sondervergütung und die Prämie seien Gehaltsbestandteile und bereits durch § 42 Abs. 3 GKG berücksichtigt. Es bestehe eine wirtschaftliche Identität. Einzelne Gehaltsbestandteile könnten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die Freistellung werde zukunftsbezogen ab Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit 10% der Monatsvergütung, d. h. € 1.468,88, bewertet. Die Zeugnisregelung werde in Höhe eines Durchschnittslohnes incl. Aller Lohnbestandteile, d. h. mit € 12.710,83 bewertet. Die Regelung in Ziff. 3 in Bezug auf das höhere Monatsentgelt sei mit 3 x € 1.750,00 zu bewerten. Die Outplacementregelung in Ziff. 9 werde mit € 20.000,00 und die abgestimmte Information nach außen mit € 5.000,00 berücksichtigt.

Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Klägervertreter mit Empfangsbekenntnis gem. § 174 ZPO am 30.04.2015 zugestellt und der Klägerin nach Kanzleivermerk am 28.04.2015 formlos übersandt.

Mit dem am 12.05.2015 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 11.05.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen „sofortige Beschwerde“ eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert für den Vergleich unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf € 117.511,49 festzusetzen. Das Recht zur vorzeitigen Beendigung sei aus rechtlicher und aus wirtschaftlicher Sicht gesondert zu bewerten. § 42 Abs. 2 GKG erfasse diese Vereinbarung nicht, weil die Norm lediglich die vom Arbeitgeber herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin regele. Es sei eine unklare und rechtlich schwierige Frage geklärt, nämlich ob der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Klägerin vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen oder ihr zumindest eine anderweitige Beschäftigung zu gestatten. Die Regelungen zur anteiligen Sonderjahresvergütung für das Jahr 2015 und zur Prämie für das Geschäftsjahr 2014/2015 in Ziff. 3 des Vergleichs seien werterhöhend zu berücksichtigen, weil sowohl die Jahressondervergütung als auch die Regelung zur Prämie nichts mit dem Streitgegenstand des Kündigungsschutzverfahrens zu tun hätten. Die Wertfestsetzung für die Freistellung sei unverhältnismäßig gering. Die Regelung zur Dienstwagennutzungsbefugnis stelle eine eigenständige Regelung dar, weil Dienstwagen nach den einschlägigen Regelungen der Beklagten ohne Ausgleichs- oder Ersatzleistung im Fall der Freistellung zurückgegeben werden müssten.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 13.05.2015 der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es den Gegenstandswert für den Vergleich auf € 82.677,66 festgestellt hat und im Übrigen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Die Sprinterregelung stelle eine Modalität der Beendigung dar; eine Abfindung werde weder mit noch ohne Sprinterklausel gesondert bewertet. Da in die Bewertung nach § 42 Abs. 2 GKG sämtliche Prämien, Bonusse, Shares, Dienstwagen etc. eingerechnet worden seien, könnten diese nicht gesondert bewertet werden. Insoweit bestehe wirtschaftliche Identität. Anderenfalls müssten diese Vergütungsbestandteile beim Verfahrenswert, Zeugnis, Freistellung etc. herausgerechnet werden. Die Freistellung werde nunmehr mit 25% der zuzahlenden Vergütung im Zeitraum zwischen Vergleichsbeschluss und Ende des Arbeitsverhältnisses festgesetzt, d. h. mit € 5.084,33.

Der Klägerin und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts München vom 02.06.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts München bis zum 15.06.2015 gegeben.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin halten mit Schreiben vom 12.06.2015 ihre Auffassung und Argumente aufrecht. Das Interesse des Arbeitnehmers an einer Flexibilisierung des Beendigungstermins sei ein anderes Interesse, als das in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfasste typische Interesse des Arbeitnehmers an der Klärung, ob sein Arbeitsverhältnis noch bestehe. Die Ansprüche auf Jahressondervergütung und Prämie seien nach Grund und Höhe nicht bereits durch die Beantwortung der Frage über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses „vollständig determiniert“. Die Freistellungsregelung sei mit einem Bruttogehalt festzusetzen, was „dogmatisch überzeugender“ sei, als eine Bewertung mit einem prozentualen Anteil der im Freistellungszeitraum zu zahlenden Vergütung.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 11.05.2015 eingelegte „sofortige Beschwerde“ war gem. §§ 133, 157 BGB analog als eine Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auszulegen. Die Wertfestsetzung ist durch das Arbeitsgericht zutreffend nach § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG vorgenommen worden, da die Gerichtsgebühren wegen vollständiger Beendigung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht ohne streitige Verhandlung entfallen, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 GKG, Vorbemerkung 8 und Nr. 8210 Abs. 2, und somit keine gerichtliche Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt (vgl. ErfK/Koch, 15. Aufl. 2015, § 12 ArbGG, Rn. 13). Sofern diese gerichtliche Entscheidung angefochten worden soll, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, die nicht inhaltsgleich mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO ist.

2. Die Beschwerde ist zulässig, § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG.

a) Der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist ohne Weiteres erreicht, weil eine um mehrere zehntausend EURO höhere Wertfestsetzung für den Gegenstandswert des Vergleichs angestrebt wird, aus der sich um 200,00 € höhere Anwaltsgebühren ableiten würden.

b) Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG form- und fristgerecht eingelegt worden, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

a) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, gewahrt, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Der Wertfestsetzungsbeschluss wurde am 30.04.2015 zugestellt; die Beschwerde wurde am 12.05.2015 bei Arbeitsgericht München eingelegt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn wenngleich einzelne Regelungen des Vergleichs auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Arbeitsgericht bei der Wertfestsetzung ein Ermessen hat, höher zu bewerten sind, ist im Ergebnis ein zu hoher Wert für den Vergleich festgesetzt worden. Dieser kann im Beschwerdeverfahren korrigiert werden, da das Verbot der reformatio in peius im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG nicht gilt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München ist die Feststellung des Gegenstandswerts eine Ermessensentscheidung, an die das Beschwerdegericht gebunden ist, solange keine neuen Tatsachen zu beurteilen sind und das Arbeitsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht fehlerhaft oder missbräuchlich Gebrauch macht (vgl. etwa LAG München, Beschluss vom 01.09.2010 - 2 Ta 308/10 -, nicht veröffentlicht; vom 25.03.2010 - 7 Ta 122/10 -, nicht veröffentlicht; vom 21.11.1985 -6 Ta 150/85 -, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nummer 50; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2014 - 3 Ta 51/14 - nicht veröffentlicht, unter Wiedergabe seiner entsprechenden Entscheidungen). Das Landesarbeitsgericht hat als Beschwerdegericht also nur zu prüfen, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen überhaupt ausgeübt und dabei die gesetzlichen Grenzen eingehalten hat, ohne dass es eine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LAG München vom 25.03.2010, a. a. O.).

b) Bei Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes war die Bewertung des Arbeitsgerichts wie nachfolgend ausgeführt zu bestätigen oder zu korrigieren:

aa) Die Regelung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (sog. Verfahrenswert) ist mit 25.180,14 € festzusetzen.

Für den Kündigungsschutzantrag waren wegen der Länge der Beschäftigungsdauer drei Bruttomonatsvergütungen zu berücksichtigen. Dabei kommt es für die Höhe der zugrunde zu legenden monatlichen Vergütung auf das Arbeitsentgelt an, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt hätte beanspruchen können (siehe BAG, Beschluss vom 19.07.1973 - 2 AZR 190/73 - ). Deshalb sind für das Arbeitsentgelt im Sinne des bei der hiesigen Wertberechnung analog heranzuziehenden § 42 Abs. 2 1 GKG alle Beträge zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber auch im Falle des Annahmeverzugs schulden würde bzw. die im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu leisten wären (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 12 Ar-bGG, Rn. 104 und 105 m. w. N.). Deshalb werden Zuschläge, Prämien und Naturalleistungen erfasst, die Entgeltcharakter haben. Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen sind demgegenüber nicht erfasst, wenn ihnen wegen jederzeitiger Widerruflichkeit keinen Entgeltcharakter zuzumessen ist (vgl. Germelmann, a. a. O.).

Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses, dessen Kündigung im vorliegenden Rechtsstreit im Streit stand, war als zu zahlendes monatliches Gehalt € 8.000,00 brutto zugrunde zu legen. Hinzu kamen der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des der Klägerin überlassenen Dienstwagens i. H. v. monatlich € 359,00 sowie der Zuschuss der Arbeitgeberin zur Altersversorgung per Direktversicherung i. H. v. monatlich € 34,58. Aus diesen drei Beträgen ergibt sich ein bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2015 hinaus zu zahlendes monatliche Arbeitsentgelt i. H. v. insgesamt € 8.393,38, das mit 3 multipliziert die festgesetzten € 25.180,14 ergibt.

Weitere Beträge sind nicht zu berücksichtigen. Die Jahressondervergütung hat nach ihrer Ausgestaltung in § 3 des Arbeitsvertrages nicht reinen Entgeltcharakter, sondern honoriert auch Betriebstreue, so dass sie bei der Bemessung des Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden konnte. Vertragliche Grundlagen für ein Urlaubsgeld oder eine im Dezember gezahlte Jahreszuwendung sind nicht ersichtlich, so dass insoweit nach § 2 des Arbeitsvertrages von einer jederzeitigen Widerruflichkeit auszugehen ist („...begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft.“) und ihnen ebenfalls kein reiner Entgeltcharakter zuzumessen ist. Gleiches gilt für die Prämie für das Geschäftsjahr 2014/2015, die nach den Angaben im Schriftsatz vom 21.04.2015 von Ermessensgesichtspunkten abhing. Auch ihr fehlt deshalb Entgeltcharakter, weshalb sie für die Höhe des ab April 2015 zu zahlenden Arbeitsentgelts nicht heranzuziehen war. Hinsichtlich dieser Zahlung wie auch

der Jahressondervergütung ist in diesem Schreiben vom 21.04.2015 im Übrigen seitens des Prozessbevollmächtigten eingeräumt worden, dass beide nicht mit dem Wert des Kündigungsschutzverfahrens identisch seien. Zudem war der Wert der Sodexo Performance Shares, die in den Jahren 2013 und 2014 der Klägerin zugewandt wurden, nicht als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Bei diesen Performance Shares handelt es sich ausweislich des Arbeitsvertrags nicht um Arbeitsentgelt, das der Klägerin bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den Monaten April, Mai und Juni 2015 hätte im Falle des Annahmeverzugs gezahlt werden müssen.

bb) Die Regelungen zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wirken nicht streitwerterhöhend.

Dabei kann es offenbleiben, ob das der Klägerin eingeräumte Beendigungsrecht mit der gleichzeitig geregelten Erhöhung der Abfindung eine im Interesse der Klägerin gewährte Leistung ist, die gesondert vom Kündigungsschutzantrag und § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bewerten ist. Jedenfalls kommt dem Sonderkündigungsrecht, das die Klägerin vorliegend nur während der Freistellung ausüben kann, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Mehrwertes für die Freistellungsvereinbarung kein eigener Wert zu (ebenso LAG Hamburg, Beschl. v. 13.01.2010 - 7 Ta 27/09 - BeckRS 2011, 67816). Die seitens des Klägerinvertreters weiter zitierten Entscheidungen des LAG Saarland vom 22.11.2011 - 2 Ta 42/11 - und LAG Hamburg vom 30.04.2013 - 8 6/13 - betreffen andere Sachverhalte. Im Sachverhalt, der vom LAG Saarland entschieden wurde, gab es weder eine gesondert gewertete Freistellungsphase noch eine entsprechende Erhöhung der vereinbarten Abfindung für den Zeitraum der vorherigen Lösung aus dem Arbeitsverhältnis. Das LAG Hamburg hatte ein Sonderlösungsrecht zu bewerten, das losgelöst von einer Freistellung vereinbart worden war.

cc) Die Regelungen zur Jahressondervergütung für 2014 und 2015 sowie zur Prämienzahlung für das Geschäftsjahr 2014/2015 erhöhen den Wert des Vergleichs, weil sie im Anschluss an die vorherigen Ausführungen zum maßgeblichen Monatsentgelt nicht zu berücksichtigen waren. Allerdings haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 08.04.2015 nicht behauptet, dass diese Ansprüche zwischen den Parteien streitig waren, sondern ausgeführt, es sei durch sie ein künftiger Streit vermieden worden. Die weiter angesprochenen Gründe für die Vereinbarungen, nämlich die Rechtssicherheit und die Schaffung eines vollstreckbaren Titels, werden hinreichend mit einem Titulierungsinteresse von 20% der Beträge bewertet. Bei € 2.437,50 für die Jahressonderzahlung für 2015 und € 8.200,00 für die Prämie berechnen sich 20% der Gesamtsumme von € 10.637,50 mit € 1.063,75.

dd) Die für Januar bis März 2015 um € 1.750,00 höhere Monatsvergütung, die sich aus den im Zuge der Gesamtregelung zum 31.12.2014 beendeten weiteren Arbeitsverhältnissen ergibt, war i. H. v. 3 x € 1.750,00, d. h. € 5.250,00 festzusetzen.

ee) Hinsichtlich der Freistellungsvereinbarung ist der Wert von 25% der im fraglichen Freistellungszeitraum zu zahlenden Vergütung mit dem Arbeitsgericht München zugrunde zu legen. Es liegt kein Ermessensfehler vor, weil zum Wert der Freistellungsregelung eine Vielzahl von Auffassungen vertreten werden (vgl. hierzu ErfK/Koch, 15. Aufl. 2015, § 12 Rn. 22 m. w. N.). Es mag dahingestellt bleiben, ob die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt „dogmatisch überzeugender“ wäre, wie der Klägerinvertreter meint. Dies macht die Bewertung durch das Arbeitsgericht jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.

Bei einem Bruttomonatsgehalt von € 8,393,38 und einem 1,5monatigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, berechnet vom Vergleichsschluss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, ergibt sich eine Vergütung von € 12.590,07 brutto, so dass 25% hiervon € 3.147,52 ausmachen, die werterhöhend zu berücksichtigen waren.

ff) Das private Nutzungsrecht des Dienstwagens - Ziff. 7 des Vergleichs - ist gesondert zu bewerten, weil der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG den Zeitraum ab 01.04.2015 und nicht den Freistellungszeitraum bis 31.03.2015 umfasst. Der geldwerte Vorteil für 1,5 Monate beträgt € 538,50, wovon als Titulierungsinteresse 20% und mithin € 107,70 festzusetzen sind.

gg) Die Zeugnisregelung ist mit einem Bruttogehalt i. H. v. € 8.393,38 zu bewerten.

hh) Ziffern 9 und 10 werden in Höhe des jeweiligen Titulierungsinteresses von 20% bewertet. Dies ergibt einen Betrag für beide Regelungen von € 5.000,00.

c) Das Beschwerdegericht ist nicht an einer Herabsetzung des durch das Arbeitsgericht im Abhilfebeschluss festgesetzten Wertes gehindert. Das Verbot der reformatio in peius findet im Wertfestsetzungsverfahren keine Anwendung (vgl. schon LAG München, Beschl. v. 23.01.2012 - 6 Ta 21/12 - nicht veröffentlicht; BayObLG Beschl. v. 19.01.1882 - 1 Z 20/81 - JurBüro 1982, 1024; GK-ArbGG Schleusener, § 12, Rn. 372 m. w. Nachw.). § 33 RVG enthält keine § 528 Satz 2 ZPO entsprechende Regelung, nach der die Entscheidung des ersten Rechtszugs nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Abänderung beantragt ist. Bei der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG handelt es sich auch nicht um eine sofortige Beschwerde i. S. d. §§ 567 ff. ZPO, für das Verschlechterungsverbot anerkannt ist (vgl. insoweit Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2015, § 572 Rn. 39). Da im Übrigen § 33 RVG nicht alle Verfahrensvorschriften für die Wertfestsetzung enthält, sind grundsätzlich ergänzende Regelungen heranzuziehen. Diese sind für das Wertfestsetzungsverfahren §§ 61 Satz 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in denen der Grundsatz der Streitwertwahrheit zum Ausdruck kommt. Dieser verpflichtet das Gericht, den „richtigen“ Streitwert festzusetzen. Auf diese Regelungen ist auch für die Streitwertfestsetzung zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung zurückzugreifen, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit mit dem für die gerichtliche Festsetzung maßgebenden Gegenstand deckt und gem. § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (vgl. auch LAG Nürnberg - Beschl. v. 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 - BeckRS 2009, 68957 und LAG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2006 - 6 Ta 371/06 - BeckRS 2011, 70937, die auch bei vergleichsweiser Erledigung des Verfahrens eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG vornehmen und eine Verschlechterung des Gegenstandswertes wegen der Maßgeblichkeit des GKG zulassen). Im Übrigen unterscheidet sich das Wertfestsetzungsverfahren von den zivilrechtlichen Streitigkeiten, die auf Antrag eingeleitet werden, dadurch, dass ein bestimmter Antrag erstinstanzlich gerade nicht gestellt werden muss bzw. das Erstgericht nicht an ihn gebunden ist (für die Anwendung des Verbots der reformatio in peius: LAG Hamburg, Beschl. v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - BeckRS 2005, 42640; LAG Köln, Beschl. v. 25.09.2008 - 13 Ta 302/09 - BeckRS 2010, 71449; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 33 Rn. 15; Potthoff in Riedel/Süßbauer, RVG, 10. Aufl. 2014, § 33 RN. 79; Meier/Becker, Streitwerte im Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, S. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO BAG, Beschl. v. 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 - NZA 2003, 682).

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Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.