Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 8 Sa 406/16
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 – 13 Ca 4600/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Frage, ob die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV‑L gelten und über eine Zahlung des Jubiläumsgeldes.
3Die am 1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.2010 bei dem beklagten Land zunächst in der Verwaltung des Aktenarchivs und seit dem 01.01.2014 in der Poststelle beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt beträgt in der Entgeltgruppe 3 Stufe 3 des Tarifvertrages der Länder derzeit 2.315,74 €. Arbeitsvertraglich ist die Geltung unter anderem des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land N gilt, vereinbart. Vor ihrer Beschäftigung bei dem beklagten Land war die Klägerin bei verschiedenen anderen privaten Arbeitgebern wie folgt beschäftigt:
4Juli 1987 bis Juni 1987 Metallbau Firma S & M GmbH L als Bürokauffrau (unmittelbar nach ihrer dort absolvierten Ausbildung)
501.10.1987 bis 31.12.1987 A AG
601.03.1988 bis 31.03.1990 L GmbH & Co. KG
701.04.1990 bis 31.07.2010 D T AG mit zwei kleinen Unterbrechungen.
8Unter dem 02.08.2010 stellte das beklagte Land der Klägerin eine Berechnung der für sie maßgeblichen Beschäftigungszeit aus. Die Beschäftigungszeit wurde ab dem 01.08.2010 anerkannt, die davor liegenden Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern wurden nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 29.07.2014 ließ die Klägerin gegenüber dem beklagten Land unter Androhung die Zahlung eines Jubiläumsgeldes geltend machen unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss von Zeiten bei anderen Arbeitgebern im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 - C 514/12 - unzulässig sei. Das beklagte Land lehnte die Forderung mit Schreiben vom 29.10.2014 ab unter Hinweis darauf, dass die von der Klägerin zitierte EuGH-Entscheidung auf die Frage der Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L keine Auswirkung habe, da der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer gleiche Anrechnungsvorschriften vorsehe und eine mittelbare Diskriminierung daher nicht zu sehen sei.
9Die in § 34 Abs. 3 TV-L geregelte Beschäftigungszeit hat Auswirkungen auf die tarifvertraglichen Kündigungsfristen, dem tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutz (Unkündbarkeit), die Zahlung des Jubiläumsgeldes sowie auf die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss.
10Mit ihrer am 26.06.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihre Vorbeschäftigungszeiten bei den anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L gilt. Ferner hat sie die Zahlung des Jubiläumsgeldes in Höhe von 350,00 € brutto begehrt, das gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 a TV-L Beschäftigte bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren erhalten.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
12Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 67 - 75 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 (C 514/12) weiter der Auffassung ist, § 34 Abs. 3 TV-L sei mit Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union unvereinbar. Daher seien die bei ihren privaten Vorarbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV‑L zu berücksichtigen.
13Die Klägerin beantragt,
14das angefochtene Urteil abzuändern und
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1. festzustellen, dass die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen Arbeitgebern vom 01.07.1986 bis 30.06.1987, vom 01.10.1987 bis 31.12.1987, vom 01.03.1988 bis 31.03.1990, vom 01.04.1990 bis 30.09.2002, vom 01.10.2002 bis 28.02.2005, vom 01.01.2006 bis 31.05.2008 und vom 01.06.2008 bis 30.07.2010 als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 des Tarifvertrages der Länder gilt;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 350,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
20die Zurückweisung der Berufung.
21Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei ihren privaten Vorarbeitgebern gelten nicht als Beschäftigungszeiten iSd § 34 Abs.3 TV-L. Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes von 350,00 € aus § 23 Abs.2 TV-L. Wegen der Begründung schließt sich das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf dessen zutreffende Begründung Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsgericht folgt damit zugleich den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.10.2015 – 7 Sa 773/15; 08.10.2015 – 8 Sa 660 668/15 sowie des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18.01.2016 – 1 Sa 17/15. Diese Entscheidungen betreffen zwar nicht – wie hier – die Vorbeschäftigungszeiten nach § 34 Abs.3 TV-L, sondern die Stufenzuordnung nach § 16 Abs.2 TV-L. Die Rechtsstreite sind jedoch hinsichtlich der Frage des Verstoßes gegen Art.45 Abs.1 AEUV, Art.7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gleichgelagert.
241. Der Klageantrag zu 1., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihre Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L gilt, ist zulässig, aber unbegründet.
25a. Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei der Feststellung der Beschäftigungszeit geht es um die Klärung einer einzelnen Beziehung des im Übrigen unstreitigen Arbeitsverhältnisses. Darauf kann eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet werden. Dem Arbeitnehmer muss nicht zugemutet werden, abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine nach Auffassung des Arbeitnehmers unrichtige Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (BAG, Urteil vom 16.12.2004 – 6 AZR 663/03 –; TV-L Kommentar § 34 Rdn 70).
26b. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen Arbeitgebern in den Zeiträumen, die die Klägerin im Klageantrag aufgeführt hat, als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L anzurechnen sind. Die von der Klägerin angegebenen Vorbeschäftigungszeiten hat die Klägerin sämtlich bei Arbeitgebern aus der Privatwirtschaft zurückgelegt. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 TV-L, der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, sind Beschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist Beschäftigungszeit die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Die von der Klägerin im Klageantrag bezeichneten Beschäftigungszeiten hat die Klägerin nicht bei dem beklagten Land und damit nicht bei demselben Arbeitgeber im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L zurückgelegt. Die von der Klägerin im Klageantrag angegebenen Beschäftigungszeiten sind auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L werden Zeiten bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit anerkannt, wenn Beschäftigte zwischen Arbeitgebern wechseln, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L gilt Satz 3 entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Unter dem Begriff "Wechsel" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur der Fall zu verstehen, dass sich das neue Arbeitsverhältnis zeitlich unmittelbar an das vorangegangene Arbeitsverhältnis anschließt (vgl. TV-L Kommentierung § 34 Rdn 61). Unter einem "anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" sind insbesondere der Bund und die Kommunen zu verstehen, da diese vom Geltungsbereich des TV-L nicht erfasst sind (TV-L Kommentar § 34 Rdn 62). Die Klägerin hat die von ihr im Klageantrag zu 1. angegebenen Beschäftigungszeiten nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, sondern in der Privatwirtschaft geleistet. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L sind diese Zeiten daher nicht als Beschäftigungszeiten anzurechnen.
27b. Eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern entgegen dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 TV-L folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung des EU-Rechts. Ein Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011 liegt nicht vor.
28aa. Das Berufungsgericht macht sich – wie das Arbeitsgericht – die Begründung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 08.10.2015 (5 Sa 660/15 – Rn 67 – 68) zu Eigen: GemäßArt. 45 Abs. 1 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährleistet. Sie umfasst gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen und gibt gem. Art 45 Abs. 3 AEUV – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 492/2011 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbotes auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso wie dieser auszulegen (EuGH v. 05.12.2013 – C-514/12 Zentralbetriebsrat, Rz. 23).
29Gegen Art. 45 AEUV, 7 Abs. 1 Verordnung (EU) 492/2011 verstoßen nationale Bestimmungen, die unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Benachteiligungen vorsehen. Verboten ist aber nicht nur die offensichtliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch jede Anwendung anderer Unterscheidungskriterien, die de facto zum gleichen Ergebnis führen (EuGH v. 05.12.2013 – C-514/12 Zentralbetriebsrat, Rz. 25). Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im wesentlichen Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind, als von Wanderarbeitnehmern. Eine mittelbare Diskriminierung ist auch in Voraussetzungen zu sehen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (EuGH v. 23.05.1996 – C-237/94 O`Flynn, Rz. 18). Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten benachteiligt werden (EuGH v. 20.06.2013 – C-20/12 Giersch, Rz. 45). Anders verhält es sich nur dann, wenn diese Vorschriften durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (EuGH v. 23.05.1996– C-237/94 O`Flynn, Rz. 19). Um gerechtfertigt zu sein, muss die Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (EuGH v. 20.06.2013 – C-20/12 Giersch, Rz. 46). Ferner kommt eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses in Betracht (EuGH v. 05.12.2013– C-514/12 Zentralbetriebsrat, Rz. 36).
30bb. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die unterschiedliche Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten danach erfolgt, ob diese bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder aber bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft zurückgelegt worden sind. Es erscheint bereits fraglich, ob angenommen werden kann, dass Wanderarbeitnehmer mit höherer Wahrscheinlichkeit über Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern verfügen als ausschließlich im Inland tätige Beschäftigte und deshalb überhaupt eine mittelbare Benachteiligung grenzüberschreitend Beschäftigter durch die Regelung des § 34 Abs. 3 TV-L in Betracht kommt. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn die Vorschrift des § 34 Abs. 3 TV-L enthält gar keine Regelung, die diskriminierend sein könnte. § 34 Abs. 3 TV-L begründet für sich genommen weder Rechte noch Pflichten der Vertragsparteien. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Definition eines Tarifbegriffes. Die Frage, ob eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung durch die in § 34 Abs. 3 TV-L festgelegte Definition der Beschäftigungszeit vorliegt, kann immer nur in Bezug auf eine konkrete andere tarifliche Regelung, die Rechtsfolgen auslöst, beurteilt werden. Anders ausgedrückt: Eine Definition kann nicht diskriminierend sein. Diskriminierend könnten vorliegend allenfalls die tarifvertraglichen Vorschriften sein, die Ansprüche begründen und in diesem Rahmen als Voraussetzung auf eine bestimmte Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L abstellen. So kann man sich zum Beispiel konkret fragen, ob die Regelung in § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 TV-L Wanderarbeitnehmer mittelbar diskriminiert. Auch die Frage der Rechtfertigung einer eventuellen Diskriminierung kann nur im Hinblick auf konkrete Rechtsfolgen auslösende andere tarifvertragliche Vorschriften geprüft werden. Bei der Rechtfertigung ist zu prüfen, ob die Diskriminierung geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des legitimen Ziels erforderlich ist. Ferner kommt eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des allgemeinen Interesses in Betracht. Diese Prüfung kann nicht abstrakt für eine Rechtsnorm wie § 34 Abs. 3 TV-L erfolgen, da es sich bei dieser Vorschrift um eine reine Definition eines Tarifbegriffes handelt. Die Frage, welches Ziel die Tarifvertragsparteien damit erreichen wollen bzw. ob zwingende Gründe des allgemeinen Interesses bestehen, kann nur im Hinblick auf zum Beispiel die konkrete Vorschrift des § 23 Abs. 2 TV-L beantwortet werden. Da es verschiedene Vorschriften im TV-L gibt, die an die Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L anknüpfen, kann nicht abstrakt festgestellt werden, dass die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen privaten Arbeitgebern "als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L" gelten.
31cc. Darüber hinaus könnte die Klägerin sich auf eine Unvereinbarkeit des § 34 Abs. 3 TV-L mit den Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit auch gar nicht berufen.
321) Auch insoweit folgt das Berufungsgericht – wie das Arbeitsgericht – dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in der o.g. Entscheidung vom 08.10.2015 (5 Sa 660/15 – Rdn 69 und Rdn 71): Grundsätzlich erfasst Art.45 AEUV nur die Fälle, die einen relevantenAuslandsbezug aufweisen (ErfKomm-Wißmann, Art. 45 AEUV, Rz. 14). Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen sind nicht auf Sachverhalte anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem Sachverhalt aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinausweisen (EuGH v. 05.05.2011 – C-434/09 McCarthy, Rz. 45). Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Unionsbestimmungen zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (EuGH v. 08.11.2012 – C-40/11 Iida, Rz. 77).
33Aus Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/2011, wonach alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Kündigungsbedingungen von Rechts wegen nichtig sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen, folgt nicht, dass sich die Klägerin unabhängig von einem Auslandsbezug auf eine Unvereinbarkeit des§ 16 Abs. 2 S. 3 TV-L mit den Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit berufen kann. Die in Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 geregelte, auch für Tarifverträge geltende Nichtigkeitsfolge greift nur ein, „soweit“ Bestimmungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gebietet demnach nicht, dass sich auf die Nichtigkeit von Bestimmungen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten diskriminieren, auch Inländer in Fällen ohne hinreichenden Auslandsbezug berufen können. „Soweit“ aus Tarifverträgen folgende Benachteiligungen nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten treffen, muss es auch nach Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU)Nr. 492/2011 bei dem Grundsatz verbleiben, dass unionsrechtliche Freizügigkeitsbestimmungen nur zu Gunsten derjenigen Unionsbürger Anwendung finden, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen bzw. machen wollen.
342) Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt keinen Auslandsbezug aufweist, der die Anwendung der Art. 45 AEUV, 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/11 zu Gunsten der Klägerin rechtfertigt. Die Klägerin war ausschließlich im Inland tätig und beabsichtigt auch nicht, künftig in anderen Mitgliedsstaaten tätig zu werden. Jedenfalls hat sie hierzu nichts vorgetragen. Die rein hypothetische Möglichkeit einer künftigen grenzüberschreitenden Tätigkeit der Klägerin kann die Anwendung der Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht rechtfertigen. Sofern sich grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer auf eine ggf. anzunehmende mittelbare Benachteiligung durch § 34 Abs. 3 TV-L (in Verbindung mit den Rechtsfolgen auslösenden Tarifvertragsbestimmungen) könnten, ist es nicht als unionsrechtswidrig anzusehen, wenn inländische Arbeitnehmerinnen wie die Klägerin dies nicht tun können. Denn die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit verbieten die Diskriminierung, also Schlechterstellung von Inländern nicht (ErfK/Wißmann, Art. 45 AEUV Rdn 46, LAG Berlin-Brandenburg – 5 Sa 660/15).
352. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2. unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung des Jubiläumsgeldes zum jetzigen Zeitpunkt aus § 23 Abs. 2 TV-L.
36a. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 a TV-L erhalten Beschäftigte ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L) von 25 Jahren in Höhe von 350,00 €. § 23 Abs. 2 TV‑L nimmt daher in Bezug auf die Beschäftigungszeit § 34 Abs. 3 TV-L in Bezug. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land erst seit dem 01.08.2010 und damit noch keine 25 Jahre beschäftigt. Sie war zuvor auch nicht bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern beschäftigt. Eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei den anderen privaten Arbeitgebern kommt nach dem Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift des § 34 Abs. 3 TV-L nicht in Betracht.
37b. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Vorschrift auch nicht gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/11 verstößt. Wie bereits oben ausgeführt, erscheint es zunächst fraglich, dass Wanderarbeitnehmer mit höherer Wahrscheinlichkeit über Vordienstzeiten bei privaten Arbeitgebern verfügen als ausschließlich im Inland tätige Beschäftigte und deshalb von § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 TV-L eine mittelbare Benachteiligung grenzüberschreitend Beschäftigter ausgeht. Dies kann jedoch auch im Rahmen der Entscheidung über den Klageantrag zu 2. dahinstehen. Denn auch hier gilt das oben Ausgeführte, dass die Klägerin sich jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht hierauf berufen kann, da der Sachverhalt keinen ausreichenden Auslandsbezug aufweist. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen aber davon ausgeht, dass sich die Klägerin auf Art. 45 AEUV, 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/11 berufen darf, dass bei inländischen Arbeitnehmern eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen zu sein, als dies bei Wanderarbeitnehmern der Fall ist und daraus folgt, dass § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 TV-L zu einer mittelbaren Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern führt, kann gleichwohl eine Unvereinbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften mit Unionsrecht und seine Nichtigkeit gemäß Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/11 nicht angenommen werden. Denn die Tarifvertragsparteien haben mit der in § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 TV-L getroffenen Regelung unionsrechtliche legitime Ziele sowie zwingende allgemeine Interessen verfolgt und sind nicht über das hinaus gegangen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Mit einem Jubiläumsgeld soll klassischerweise die Betriebstreue bzw. die Treue zu einem bestimmten Arbeitgeber honoriert werden. Aus der Berücksichtigung der bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber zurückgelegten Zeit in § 34 Abs. 3 TV-L wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des TV-L die Treue zum Öffentlichen Dienst honorieren wollen und insoweit dem Gedanken der Einheit des Öffentlichen Dienstes Rechnung tragen (vgl. TV-L Kommentar § 34 Rdn 62.1; BAG vom 18.03.2010 – 6 AZR 918/08 –; vgl. zum Prinzip der Einheit des Öffentlichen Dienstes BAG vom 19.10.2000 – 6 AZR 244/99 – und vom 26.11.2005 – 10 AQZR 235/05 –). Es stellt ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik und einen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses dar, mit der Gewährung von Vorteilen die Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber zu erreichen. Dies gilt insbesondere für den öffentlichen Arbeitgeber. Es liegt im allgemeinen Interesse, dass Verwaltungsaufgaben von Beschäftigten ausgeführt werden, die bereits länger in die spezifischen Abläufe und die Organisation des jeweiligen Arbeitgebers eingegliedert sind und auf Grund der dadurch gewonnenen Erfahrung aus Sicht des Bürgers zuverlässigere Dienstleistungen erbringen können. Diesem Ziel entspricht es, wenn die Tarifvertragsparteien die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst als entscheidendes Kriterium für die Zahlung des Jubiläumsgeldes festlegen. Die in § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 TV-L vorgenommene Differenzierung nach (ununterbrochenen) Beschäftigungszeiten im Öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft ist auch geeignet, einen wirksamen Anreiz zum Verbleib des Arbeitnehmers im Öffentlichen Dienst zu setzen und geht nicht darüber hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
38II. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).
39III. Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 8 Sa 406/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2008 - 12 Sa 1073/08 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Abfindung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18. Juli 2001 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 38.120,00 Euro brutto.
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Die 1962 geborene Klägerin war seit dem 16. Januar 1987 bei der Beklagten im Bundeswehrkrankenhaus H als Stationshilfe und zuletzt als Mitarbeiterin in der zentralen Sterilgutversorgungsabteilung beschäftigt. Nach § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 16. Januar 1987 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem fanden gemäß § 2 Satz 2 dieses Arbeitsvertrags die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. § 9 TVUmBw idF des 1. Änderungstarifvertrags zum TVUmBw vom 27. Juli 2005 (TVUmBw aF) regelt:
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„§ 9
Abfindung
(1) Der Arbeitnehmer, der nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) im gegenseitigen Einvernehmen vor Vollendung des 58. Lebensjahres aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält eine Abfindung nach Maßgabe folgender Tabelle:
...
(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Klagt der Arbeitnehmer auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wird die Abfindung erst fällig, wenn endgültig feststeht, dass der Arbeitnehmer ausgeschieden ist.
(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn
...
b)
der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird oder wenn auf Grund einer neuen Beschäftigung Versicherungspflicht bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, entsteht oder
c)
…
...“
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§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT bestimmt:
„Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliederverband.“
-
Im TVUmBw idF des 2. Änderungstarifvertrags (ÄTV Nr. 2) vom 4. Dezember 2007 (TVUmBw nF) heißt es:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
...
Protokollnotizen zu § 1 Abs. 1:
1.
Dieser Tarifvertrag gilt auch, wenn die dem konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages zugrunde liegende Organisationsmaßnahme bereits vor dem 1. Juni 2001 getroffen worden ist.
...
§ 9
Abfindung
(1) Beschäftigte, die nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) im gegenseitigen Einvernehmen vor Vollendung des 58. Lebensjahres aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine Abfindung nach Maßgabe folgender Tabelle:
...
(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. …
(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn
…
b)
die/der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil sie/er von einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (Anhang) übernommen wird oder wenn auf Grund einer neuen Beschäftigung Versicherungspflicht bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, entsteht oder
...
Anhang
Öffentlicher Dienst im Sinne der §§ 8 und 9 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes der für das Tarifrecht zuständige Minister.“
-
Zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin in den TVöD-Bund übergeleitet. § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 regelt:
-
„§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD.
(1) Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
...
(3) Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
...
(4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.“
-
In der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C heißt es ua.:
-
„Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A
1.
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003
...
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C
...
9.
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001
...“
- 7
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Die Klägerin schloss aufgrund der bevorstehenden Schließung des Bundeswehrkrankenhauses H zum 30. Juni 2007 und mangels einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Bundeswehr in der Nähe ihres Wohnortes am 25. Januar 2007 mit dem M…krankenhaus gGmbH S (M-Krankenhaus) einen Dienstvertrag für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. März 2008. Nach § 2 Satz 1 dieses Dienstvertrags galten für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“(AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das M-Krankenhaus ist ein katholisches Plankrankenhaus im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986 S. 33) und des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) vom 16. Dezember 1998 (GV.NRW S. 696). Das Land Nordrhein-Westfalen und seine Gemeinden haben sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung zu beteiligen.
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Die Beklagte gewährte der Klägerin mit einem Schreiben vom 22. Februar 2007 antragsgemäß für die Monate März bis August 2007 unbezahlten Sonderurlaub. Mit schriftlichem Auflösungsvertrag vom 28. August 2007 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. August 2007. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem M-Krankenhaus wurde nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgesetzt und endete im April 2008.
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Die Klägerin hat gemeint, sie habe nach § 9 Abs. 1 TVUmBw Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 38.120,00 Euro (16 Monatsbezüge in Höhe von jeweils 1.906,00 Euro zuzüglich 25 %). Die Regelung in § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF hindere ihren Abfindungsanspruch nicht. Nach dieser Bestimmung stehe zwar die Abfindung ua. dann nicht zu, wenn der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen werde. Die Tarifvertragsparteien hätten jedoch den BAT mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt. Dies bedeute, dass § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT ab diesem Zeitpunkt weder unmittelbar noch sinngemäß angewendet werden dürfe. Damit sei der Ausschlusstatbestand entfallen. Selbst wenn eine ausfüllungsbedürftige Lücke in der tariflichen Regelung anzunehmen wäre, dürfe diese nicht durch einen Rückgriff auf § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT geschlossen werden. Vielmehr gölten gemäß § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund an Stelle des ersetzten § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ-Bund entsprechend. Dies habe für die Definition des öffentlichen Dienstes eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 3 TVöD-AT zur Folge. Ihr Anspruch auf die tarifliche Abfindung wäre damit nur dann entfallen, wenn sie von einem anderen Arbeitgeber im Sinne von § 34 Abs. 3 TVöD-AT übernommen worden wäre. Das M-Krankenhaus sei jedoch kein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber im Sinne von § 34 Abs. 3 TVöD-AT.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF enthalte keine direkte Verweisung auf § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT, sondern verlange eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift. Damit hätten die Tarifvertragsparteien bis zum Inkrafttreten des ÄTV Nr. 2 eine eigene Definition des öffentlichen Arbeitgebers vermieden. Die Ersetzung des BAT durch den TVöD verbiete es nicht, während der Übergangszeit an der Definition des öffentlichen Arbeitgebers in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT festzuhalten. Falls es zuträfe, dass weder im TVöD noch im TVÜ-Bund Regelungen über den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes enthalten seien, liefe der Verweis in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund ins Leere mit der Folge, dass nach § 4 Abs. 5 TVG weiterhin der BAT nachwirken würde. Allerdings nenne § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund bei der Berechnung des Vergleichsentgelts ebenfalls § 29 Abschn. B BAT. Bei der Berechnung der Erschwerniszuschläge werde in § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT ausdrücklich auf die „bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes“ und damit ua. auf den BAT verwiesen.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
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I. Der Klägerin steht die beanspruchte Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 38.120,00 Euro brutto gemäß § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 TVUmBw aF zu. Diese Bestimmung fand kraft der Bezugnahme in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 16. Januar 1987 und der in § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund angeordneten Fortgeltung des TVUmBw (Anlage 1 Teil C Nr. 9 TVÜ-Bund) auch nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD Anwendung. Darüber, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 TVUmBw erfüllt, besteht kein Streit. Streitig ist nur, ob der Ausschlusstatbestand in § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF den Anspruch der Klägerin auf die Abfindung hindert. Dies ist nicht der Fall.
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1. Die Beurteilung, ob der Klägerin die Abfindung deshalb nicht zusteht, weil sie mit dem M-Krankenhaus ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, richtet sich nach § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF. § 1 Abs. 1 TVUmBw nF erfasst dem Wortlaut nach zwar den Wegfall von Arbeitsplätzen „in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010“. In § 2 Satz 1 ÄTV Nr. 2 haben die Tarifvertragsparteien jedoch angeordnet, dass dieser Tarifvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Die Regelung in § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw nF, die durch den Verweis auf den Anhang den öffentlichen Dienst abweichend von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT definiert, galt somit weder zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. August 2007, noch am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, an dem der Anspruch auf die Abfindung entsteht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 TVUmBw).
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2. Nach § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF steht die Abfindung ua. nicht zu, wenn der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird. So verhielt es sich bei der Klägerin.
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a) Die Klägerin ist aufgrund des schriftlichen Auflösungsvertrags vom 28. August 2007 mit Ablauf des 31. August 2007 und damit im Einvernehmen mit der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sie ist auch von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF übernommen worden. Die Auslegung des Tarifbegriffs „übernommen“ ergibt, dass darunter die zeitlich unmittelbar anschließende Weiterbeschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber zu verstehen ist, und zwar auch dann, wenn diese ohne die volle Besitzstandswahrung erfolgt (vgl. für den Ausschluss der Abfindung nach § 8 Abs. 3 des Tarifvertrags über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 [TV Personalabbau BMVg] bei Übernahme durch einen anderen Arbeitgeber Senat 26. Oktober 1995 - 6 AZR 20/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 9 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 1). Ohne Bedeutung ist auch, ob das neue Arbeitsverhältnis befristet ist (Senat 1. Dezember 1994 - 6 AZR 571/94 - ZTR 1995, 462). Sinn und Zweck der Abfindung ist es, den finanziellen Bedarf des Arbeitnehmers für eine Übergangszeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu decken. Aus § 9 Abs. 6 TVUmBw aF ergibt sich jedoch, dass sich die Abfindung verringern kann, und zwar umso mehr, je kürzer der Zeitraum ist, innerhalb dessen der Arbeitnehmer wieder in ein Arbeitsverhältnis bei dem anderen Arbeitgeber eintritt. Dies bestätigt die Auslegung, dass tarifrechtlich eine Übernahme vorliegt, wenn sich an das bisherige Arbeitsverhältnis das neue unmittelbar anschließt. Das war bei der Klägerin der Fall. Aufgrund des ihr von der Beklagten ab März 2007 gewährten Sonderurlaubs war es ihr möglich, schon vor der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in das neue Arbeitsverhältnis einzutreten.
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b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei von einem Arbeitgeber im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat auch die Feststellung des Landesarbeitsgerichts nicht mit Gegenrügen angegriffen, wonach ihre Tätigkeit im M-Krankenhaus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT gleichstand. Das M-Krankenhaus erhielt Zuschüsse der öffentlichen Hand und wandte mit den AVR in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Regelungen an, die in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare Inhalte hatten (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 21 mwN, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15).
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3. Allerdings hindert die Regelung in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund die Gleichstellung des M-Krankenhauses mit einem öffentlichen Arbeitgeber.
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a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 TVÜ-Bund angeordnet, welche Tarifverträge zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD iVm. dem TVÜ-Bund ersetzt werden und welche Tarifverträge fortgelten. Gemäß § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C Nr. 9 wurde der TVUmBw nicht ersetzt. Er gilt fort. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die tariflichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden sind, auf die er verweist.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Beurteilung, ob der Anspruch auf die Abfindung nicht zusteht, weil der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber übernommen wurde, § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT nicht sinngemäß anzuwenden. § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF ordnet nicht die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift an, sondern bestimmt, dass maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird. Damit definiert § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF anders als § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw nF nicht selbst den Begriff des „anderen Arbeitgebers“, sondern verweist bezüglich der Begriffsbestimmung auf eine Vorschrift in einem anderen Tarifvertrag.
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c) Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig. Zwar können die Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen. Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die Befugnis, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (BAG 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327, 333; 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - AP TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40). Durch das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs der Geltungsbereiche der Tarifverträge wird sichergestellt, dass auch bei der Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf andere Tarifvertragsparteien dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (vgl. BAG 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - BAGE 99, 10, 16; 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42, 54). Zwischen den Geltungsbereichen des TVUmBw und dem BAT bestand ein enger sachlicher Zusammenhang. Die Ausgestaltung beider Tarifverträge erfolgte auf der Arbeitnehmerseite zuletzt durch die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), auf der Arbeitgeberseite war jeweils der Bund Tarifvertragspartei.
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d) Bei der Verweisung auf § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT handelt es sich nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung. Die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF nicht auf eine bestimmte Fassung des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT abgestellt. Der Umstand, dass sie nicht ausdrücklich auf die jeweils gültige Fassung des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT verwiesen haben, zwingt noch nicht zu der Annahme einer statischen Verweisung. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Worten „im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es von ihrem Willen gedeckt ist, wenn in der in Bezug genommenen Tarifvorschrift der Begriff des öffentlichen Dienstes eingeschränkt oder erweitert wird.
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e) Bei einer dynamischen tariflichen Verweisung auf eine andere tarifliche Regelung ist der Verweisungstarifvertrag als solcher unvollständig. Er wird erst durch die in Bezug genommenen Regelungen des Bezugstarifvertrags vervollständigt. Diese sind der Sache nach Teil der Normen des Verweisungstarifvertrags. Die Bezugnahme wirkt wie eine wörtliche Übernahme der Regelungen aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag in den verweisenden Tarifvertrag (vgl. BAG 29. Januar 2008 - 3 AZR 426/06 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 49; 10. März 2004 - 4 AZR 140/03 - EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36). Das hat zur Folge, dass die Ersetzung des BAT durch den TVöD (§ 2 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A Nr. 1) allein nicht dazu geführt hätte, dass die Verweisung in § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF auf § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT „leerläuft“. Die Begriffsbestimmung des „anderen Arbeitgebers“ in dieser Vorschrift wäre vielmehr Teil der Verweisungsnorm des § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF geblieben. Da die Bezugnahme wie eine wörtliche Übernahme der Regelung in den verweisenden Tarifvertrag wirkt, entsteht bei einer Aufhebung des in Bezug genommenen Tarifvertrags grundsätzlich keine ausfüllungsbedürftige Lücke.
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f) Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund haben allerdings die Anwendung von Bestimmungen aus in Bezug genommenen Tarifverträgen über den 30. September 2005 hinaus grundsätzlich verboten, soweit diese aufgehoben oder ersetzt worden sind. Sie haben in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund angeordnet, dass, soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrags entsprechend gelten. Diese eindeutige Anordnung der Tarifvertragsparteien ist zu achten. Sie schließt es aus, nach dem 30. September 2005 § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT weiterhin für die Beurteilung heranzuziehen, ob ein Arbeitnehmer im Sinne von § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF von einem anderen Arbeitgeber übernommen wurde. Auch eine sinngemäße Anwendung des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT lässt § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund nicht zu. Diese Vorschrift ordnet nicht die entsprechende Anwendung der aufgehobenen oder ersetzten Vorschriften an, sondern bestimmt, dass an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ-Bund entsprechend gelten.
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4. Der Hinweis der Beklagten auf die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund und in § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT getroffenen Regelungen geht fehl. Wenn § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund für die Berechnung des Vergleichsentgelts bezüglich des Begriffs der „anderen Person“ ausdrücklich auf die Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT zurückgreift und § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT regelt, dass bezüglich der Zahlung von Erschwerniszuschlägen bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags für den Bund die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fortgelten, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass entgegen der Anordnung in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund Vorschriften aus in Bezug genommenen Tarifverträgen nach dem 30. September 2005 unabhängig davon angewendet werden dürfen, ob diese Tarifverträge aufgehoben oder ersetzt worden sind. Vielmehr rechtfertigt dies den Schluss, dass die Anwendung dieser aufgehobenen oder ersetzten Vorschriften nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur noch dann zulässig ist, wenn sie dies ausdrücklich angeordnet haben. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien kommt im Wortlaut des § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund deutlich zum Ausdruck, wonach der TVöD iVm. dem TVÜ-Bund für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen ersetzt, soweit im TVöD, im TVÜ-Bund oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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5. Ein Festhalten an der Definition des öffentlichen Dienstes in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT bis zum Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw nF am 1. Januar 2008 ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil weder der TVöD noch der TVÜ-Bund eine Gleichstellung bestimmter anderer Arbeitgeber mit öffentlichen Arbeitgebern regelt und insoweit eine § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT nachgebildete Vorschrift fehlt.
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6. Allerdings unterscheidet auch der TVöD zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Arbeitgebern. Auf diese Differenzierung in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT ist gemäß § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund bei der Beurteilung, ob der Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF erfüllt ist, abzustellen.
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a) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT als Beschäftigungszeit anerkannt. Nach § 1 Abs. 1 TVöD-AT gilt dieser Tarifvertrag für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) ist. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD-AT). Aus der Berücksichtigung der bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber zurückgelegten Zeit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren wollen und insoweit dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen (vgl. zum Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes BAG 16. November 2005 - 10 AZR 235/05 - EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9; Senat 19. Oktober 2000 - 6 AZR 244/99 - ZTR 2001, 362; BAG 23. Januar 1985 - 5 AZR 552/83 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 122).
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b) Auch im Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF kommt das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes zum Ausdruck. Die Tarifvertragsparteien des TVUmBw gingen ersichtlich davon aus, dass durch die Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst der finanzielle Überbrückungsbedarf des Arbeitnehmers entfällt bzw. sich verringert. Außerdem wollten sie eine Doppelbelastung öffentlicher Haushalte vermeiden (vgl. für den Ausschluss des Abfindungsanspruchs im TV Personalabbau BMVg Senat 26. Oktober 1995 - 6 AZR 20/95 - mwN, AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 9 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 1).
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c) Dieser sowohl § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF als auch § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT zugrunde liegende Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes rechtfertigt es, für den Abfindungsausschluss darauf abzustellen, ob der Beschäftigte von einem öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von § 34 Abs. 3 TVöD-AT übernommen worden ist. Wenn § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund anordnet, dass die Regelungen des TVÜ-Bund bzw. des TVöD entsprechend gelten, hat dies zur Folge, dass die Anwendungsvoraussetzungen dieser Regelungen nicht vorliegen müssen. In Bezug auf Rechtsvorschriften bedeutet deren sinngemäße Anwendung oder entsprechende Geltung, dass eine Vorschrift ihren Voraussetzungen nach nicht unmittelbar anwendbar ist, dennoch aber dem wesentlichen Inhalt nach gelten soll, weil die Interessenlage für gleich erachtet wird (vgl. BAG 30. Januar 2002 - 10 AZR 441/01 - zu II 1 b aa der Gründe). Maßgebend ist der wesentliche Inhalt des § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT, die Definition des öffentlichen Dienstes im Sinne des TVöD. Dass die Tarifvertragsparteien des TVöD unter öffentlichem Dienst die Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT verstehen, ergibt sich auch aus § 16 Abs. 2a (VKA) TVöD-AT und aus § 16 Abs. 3a (Bund) TVöD-AT. Unerheblich ist, dass § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT der Ermittlung der Beschäftigungszeit für die Berechnung der Kündigungsfrist dient. Auch § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT definierte den öffentlichen Dienst nicht im Hinblick auf den Ausschluss von Abfindungsansprüchen, sondern zur Ermittlung des zustehenden Ortszuschlags.
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7. Für die entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT und gegen die Anwendung des ersetzten § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT spricht auch die Tarifgeschichte. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des TVUmBw am 4. Dezember 2007 mit dem ÄTV Nr. 2 § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF geändert und im angefügten Anhang abweichend von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT definiert haben, was sie unter öffentlichem Dienst im Sinne der §§ 8 und 9 TVUmBw verstehen, belegt, dass sie nach der Ersetzung des BAT an der Definition des öffentlichen Dienstes in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT nicht festhalten wollten. Wenn sie in Satz 3 des Anhangs für die Gleichstellung einer Tätigkeit mit dem öffentlichen Dienst die Anwendung von Tarifverträgen zur Voraussetzung gemacht haben, wie dies bei den in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT genannten Arbeitgebern in aller Regel der Fall ist, haben sie zugleich hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung von AVR ungeachtet des Inhalts dieser Regelungen keine Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst bewirkt.
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8. Da das M-Krankenhaus kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT war, ist der Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 3 Buchst. b TVUmBw aF nicht erfüllt.
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II. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 TVUmBw aF stehen der Klägerin die beanspruchten Verzugszinsen zu.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Fischermeier
Brühler
Spelge
H. Markwat
U. Lauth
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.