Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Okt. 2014 - 7 Sa 373/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2014 in Sachen2 Ca 3439/13 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Jahressonderzahlung für 2013 378,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger fürDezember 2013 283,40 € abzüglich anteiligem ALG in Höhe von 154,40 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 01.01.2014.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Unterlassungs- bzw. Widerrufsansprüche sowie Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum April bis Dezember 2013.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die zweite Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage teilweise stattzugeben, sie aber in dem Umfang, in dem sie nunmehr in die Berufungsinstanz gelangt ist, abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 12.03.2014 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 27.03.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am Montag, dem 28.04.2014, Berufung eingelegt und diese am 27.05.2014 begründet.
5Die Beklagte hat, soweit sie erstinstanzlich unterlegen war, kein Rechtsmittel eingelegt.
6Der Kläger behauptet, die erneute Sicherheitsüberprüfung durch die Bezirksregierung D von Anfang 2013 sei ausschließlich auf Grund der Denunzierung durch die Beklagte erfolgt. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Dies ergebe sich aus der bereits als Anlage K 1 erstinstanzlich vorgelegten sogenannten Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums K vom 07.01.2013. Danach habe die Beklagte gegenüber der Bezirksregierung behauptet, er, der Kläger, sei „bekennender Salafist“ und habe sich „negativ über I “ geäußert. Diese Behauptungen seien unwahr und erfüllten die Straftatbestände der §§ 164, 185 ff. StGB. Beides seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Folglich bestünden aus diesen Normen Schadensersatz-, Auskunfts- und – in Verbindung mit § 1004 BGB – Unterlassungsansprüche. Diese Ansprüche ergäben sich darüber hinaus auch aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht.
7Der Kläger führt weiter aus, dass zwar nach § 7 Abs. 9 LuftSiG der Arbeitgeber verpflichtet sei, Informationen mitzuteilen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung seien. Damit seien aber nur wahre Tatsachen gemeint. Die Behauptungen, dass er, der Kläger, bekennender Salafist sei oder sich negativ über I geäußert habe, seien jedoch unwahr.
8Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe ihre Angaben gegenüber der Bezirksregierung K frei erfunden. Dies liege deswegen nahe, weil die Beklagte sich geweigert habe und weigere, mitzuteilen, wer wann wem gegenüber solche Gerüchte geäußert habe. Auch dass die Beklagte die Auskunftserteilung unter Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungen verweigert habe, indiziere, dass die Behauptungen frei erfunden seien.
9Der Fall sei, so der Kläger, auch nicht mit einem ehrverletzenden Vorbringen eines Zeugen in einem Strafprozess vergleichbar; denn in einem Strafprozess habe der Beschuldigte/Angeklagte die Möglichkeit, sich zu belastenden Aussagen des Zeugen zu äußern. Gerade dies sei ihm, dem Kläger, aber verwehrt geblieben, da die Beklagte sich geweigert habe, die ‚Zeugen‘ zu benennen.
10Der Kläger hält auch an seinem Auskunfts- und Widerrufanspruch fest und verlangt für den Zeitraum April bis Dezember 2013 Verzugslohn sowie die ungekürzten entsprechenden Sonderzahlungen. Dabei ist er der Auffassung, dass sich seine Entgeltansprüche auch aus § 280 BGB wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB ergäben. Der Kläger ist der Auffassung, dass er in der fraglichen Zeit jedenfalls als Auslieferungsfahrer habe beschäftigt werden können. Ferner hält der Kläger die Kürzung des verlangten Weihnachtsgeldes für unverständlich und meint, soweit das Arbeitsgericht einen Teilanspruch für Dezember 2013 zugesprochen habe, dürfe auch das Arbeitslosengeld nur anteilig in Abzug gebracht werden.
11Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
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1. unter Abänderung des am 12.03.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 2 Ca 3439/13, wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Kläger sei „bekennender Salafist“, übe „Kritik an I “ oder habe sich „negativ über I geäußert“.
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2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € verhängt wird.
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3. Die Beklagte wird verurteilt mitzuteilen, welche Mitarbeiter wann wem gegenüber aus welchem Anlass behauptet haben, dass der Kläger „bekennender Salafist“ sei und/oder sich „negativ über I geäußert habe“.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung, der Kläger sei Salafist und/oder habe sich negativ über I geäußert, gegenüber denjenigen, denen gegenüber diese Äußerungen aufgestellt worden sind, zu widerrufen.
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5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat April 2013 in Höhe von 1.718,75 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 01.05.2013 abzüglich geleisteter 383,63 € brutto und abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 414,83 € zu zahlen.
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6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2013in Höhe von 1.718,75 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 01.06.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 957,30 € zu zahlen.
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7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2013 in Höhe von 1.718,75 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.07.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 957,30 € zu zahlen.
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8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2013 in Höhe von 2.043,23 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.08.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 957,30 € zu zahlen.
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9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat August 2013 in Höhe von 2.043,23 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.09.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 957,30 € zu zahlen.
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10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat September 2013 in Höhe von 2.043,23 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.10.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 957,30 € zu zahlen.
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11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 2.043,23 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.11.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 957,30 € zu zahlen.
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12. Die Beklagte wird verurteilt, die Jahressonderzahlung in Höhe von 35 % des tariflichen Monatsverdienstes, d. h. in Höhe von 715,13 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.11.2013 zu leisten.
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13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat November 2013 in Höhe von 2.043,23 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.12.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 957,30 € zu zahlen.
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14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das geschuldete Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 2.043,23 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.01.2014 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 957,30 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
40die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
41Die Beklagte verteidigt Ergebnis und Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Insbesondere führt sie aus, dass sie nach § 7 Abs. 9 LuftSiG verpflichtet sei, Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Arbeitnehmers von Bedeutung sind, an die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständige Stelle, das ist die Bezirksregierung D , weiterzuleiten. Hierbei handelt es sich nach Sinn und Zweck der Norm insbesondere um Verdachtsmomente. Deren Wahrheit zu überprüfen, sei nicht Aufgabe der gemäß § 7 Abs. 9 LuftSiG zur Information verpflichteten Institutionen, sondern der Behörde, also der Bezirksregierung. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Vergleich mit dem Zeugen beim Strafverfahren gezogen, dem auch nicht durch zivilrechtliche Unterlassungsklage untersagt werden könne, seine subjektiven Wahrnehmungen vor Gericht auszusagen. Selbstverständlich habe der Kläger auch in dem von der Bezirksregierung angestoßenen Verwaltungsverfahren die Möglichkeit gehabt, Stellungnahmen abzugeben, Akteneinsicht zu nehmen und sich zu äußern.
42Der Widerrufsantrag des Klägers sei bereits, wie ebenfalls schon vom Arbeitsgericht richtig erkannt, unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. Zudem habe der Kläger weder darlegen noch beweisen können, dass die von ihr, der Beklagten, angeblich weitergegebenen Informationen erweislich unwahr seien.
43Gegenüber dem Auskunftsanspruch des Klägers beruft sich die Beklagte unter anderem auf berechtigte Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen. Es müsse verhindert werden, dass betreffende Mitarbeiter Repressionen ausgesetzt werden könnten. Die vertrauliche Behandlung der Informationen sei auch für die Wahrung des Betriebsfriedens erforderlich.
44Ebenso wenig habe der Kläger Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Monate April bis Dezember 2013, soweit nicht bereits gezahlt. Annahmeverzug habe nicht bestanden. Der Kläger sei stets als ‚Air Ramp Spec.‘ eingesetzt und beschäftigt worden. Dies sei die ihm zugewiesene Tätigkeit im Sinne von § 106 S. 1 GewO gewesen. Diese Tätigkeit habe der Kläger solange nicht ausüben können, wie ihm die Zuverlässigkeitsbescheinigung gefehlt habe. Insoweit sei ihm die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich gewesen.
45Der Kläger könne, wie die Beklagte weiter ausführt, die Vergütungszahlungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB verlangen. Sie, die Beklagte, habe keine Pflichten aus § 241 BGB verletzt, indem sie dem Kläger keine anderweitige Beschäftigung, etwa als Auslieferungsfahrer, zugewiesen habe. Die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer sei schon mit der zuletzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht vergleichbar. Stellen als reine Auslieferungsfahrer existierten nicht. Paketzusteller müssten neben der Auslieferung und Abholung der Pakete auch Schreib- und Inkassotätigkeiten verrichten. Sie hätten entscheidenden Einfluss auf Kundenzufriedenheit und Kundenbindung und seien wichtige Repräsentanten des Arbeitgebers mit großer Öffentlichkeits- wirksamkeit. Diese Tätigkeit sei im Vergleich zu der vom Kläger ausgeübten höherwertig, zumindest aber vollständig andersartig. Auch die Erfassung der Tätigkeiten durch unterschiedliche Tarifverträge verdeutliche ihre Andersartigkeit. Zudem sei der Paketzusteller direktes Mitglied der Transportkette. Nach ihrem Luftfrachtsicherheitsprogramm sei es ausgeschlossen, Mitarbeiter, die ihr Zuverlässigkeitsattestat verloren hätten, innerhalb dieser Transportkette einzusetzen, und sei es auch außerhalb des Sicherheitsareals der Flughäfen.
46Auf den vollständigen Inhalt der klägerischen Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung der Beklagten wird ergänzend Bezug genommen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
48I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
49II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch ganz überwiegend keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Lediglich bei den Ansprüchen des Klägers auf Zahlung eines Jahressonderentgelts für 2013 und auf Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Monat Dezember 2013 waren der Höhe nach geringfügige Anpassungen zu Gunsten des Klägers vorzunehmen.
501. Wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese es unterlässt, Dritten gegenüber zu behaupten, der Kläger sei „bekennender Salafist“, übe „Kritik an I “ oder habe sich „negativ über I geäußert“.
51a. Der Kläger entnimmt die Tatsachengrundlage dafür, dass die Beklagte die seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch auslösenden Behauptungen Dritten gegenüber aufgestellt habe, der sogenannten Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums K vom 07.01.2013, dessen Seite 1 der Kläger als Anlage K 1 zu seiner Klageschrift bereits erstinstanzlich eingereicht hat. Ausweislich dieses Schreibens hat die Security-Abteilung der Beklagten der Bezirksregierung D als Luftsicherheitsbehörde mitgeteilt, „dass U derzeit drei Personen u.a. im Sicherheitsbereich des Flughafens beschäftige, welche bekennende Salafisten seien, bzw. sich negativ über I äußern. Diese Erkenntnis wurde durch Mitarbeiter der verdächtigen Personen an die Security von U getragen“ (Bl. 32 d. A.). Bei einer dieser drei Personen handelte es sich um den Kläger.
52b. Unterstellt man einmal zu Gunsten des Klägers, dass dieser Teil der Erkenntnismitteilung inhaltlich zutrifft, so geht daraus dennoch schon nicht zwingend hervor, dass die Security-Abteilung der Beklagten den Kläger der Bezirksregierung gegenüber sowohl als „bekennenden Salafisten“ als auch als jemanden, „der sich negativ über I äußert“, gekennzeichnet hat; denn der Kläger ist nur einer von drei angesprochenen Betroffenen und die fraglichen Attribute werden keinem der drei Betroffenen konkret persönlich zugeordnet.
53c. Der Kläger hat es sodann auch versäumt zu erläutern, inwiefern allein schon die Äußerung, er sei „bekennender Salafist“, eine ehrenrührige Persönlichkeitsverletzung darstellt, oder gar – der Kläger zitiert §§ 185 ff. StGB – eine strafrechtlich relevante Beleidung oder Verleumdung. Erst recht gilt dies für die vom Kläger weiter beanstandete Äußerung, er habe sich „kritisch über I geäußert“.
54d. Selbst wenn man jedoch diesen Gesichtspunkt außer Acht lässt und desweiteren zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Security-Abteilung der Beklagten gerade auch über den Kläger die Information weitergeleitet habe, er sei bekennender Salafist und äußere sich negativ über I , so kommt ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch des Klägers schon deshalb nicht in Betracht, weil die Mitteilungen der Security-Abteilung der Beklagten an die Bezirksregierung D durch § 7 Abs. 9 LuftSiG gerechtfertigt sind. Nach§ 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG sind die nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen, zu denen ausdrücklich auch der gegenwärtige Arbeitgeber des Betroffenen gehört, verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde in Kenntnis zu setzen, wenn ihnen Informationen bekannt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind. Zu den in § 7 Abs. 1 genannten Personen gehören unter anderem „Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens … gewährt werden soll“. Zu diesem Personenkreis gehört in seiner Eigenschaft als für die Beklagte tätiger ‚Air Ramp Spec.‘ unstreitig auch der Kläger.
55e. Ausweislich der vom Kläger selbst herangezogenen Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums K vom 07.01.2013 hat die Security-Abteilung der Beklagten der Luftsicherheitsbehörde berichtet, dass „Mitarbeiter der verdächtigen Personen“, gemeint ist damit offensichtlich: „Personen, die mit den Verdächtigen zusammen arbeiten“, die Erkenntnis an sie herangetragen habe, dass drei bestimmte Personen, zu denen auch der Kläger gehört, „bekennende Salafisten seien, bzw. sich negativ über I äußern“. Die Security-Abteilung der Beklagten hat dies somit der Luftsicherheitsbehörde gegenüber nicht als eigene Erkenntnis dargestellt, sondern als von Dritten erhaltene Information weitergeleitet.
56f. Die Bezeichnung einer Person als „bekennender Salafist“ beinhaltet zunächst nur die Aussage, dass die Person sich aktiv einer bestimmten religiösen Glaubensgemeinschaft angeschlossen hat. Da in den letzten Jahren aber bekannt geworden ist, dass gerade unter den Anhängern dieser Glaubensrichtung eine signifikant hohe Anzahl von Personen angesiedelt ist, die die freiheitlich demokratische Werteordnung westlicher Prägung radikal ablehnt und bereit ist oder sich gar bereits darauf vorbereitet, diese (auch) mit Gewalt zu bekämpfen, handelt es sich bei der Information, jemand sei bekennender Salafist, um eine sicherheitsrelevante Information im Sinne von
57§ 7 Abs. 9 LuftSiG, die einer Überprüfung durch die für die Gewährung der Luftsicherheit zuständige Behörde bedarf. Die Ergänzung, der Betreffende „spreche schlecht über Israel“, stellt dabei nur ein untergeordnetes, begleitendes Hilfsindiz dar.
58g. Es versteht sich nach dem Sinn und Zweck der Gewährung der Luftsicherheit als staatlicher Aufgabe und nach der Systematik des Luftsicherheitsgesetzes von selbst, dass es die ureigene Aufgabe der Luftsicherheitsbehörde und nicht etwa des Informanten im Sinne von § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG darstellt, den Wahrheitsgehalt solcher Informationen in tatsächlicher Hinsicht zu ermitteln, zu überprüfen und einzuschätzen. Diese Überprüfungspflicht beinhaltet in einem ersten Schritt, zunächst den Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Indiztatsache für Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 7 Abs. 6 LuftSiG festzustellen. Vorliegend beinhaltete dies die Überprüfung, ob es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen „bekennenden Salafisten“ handelt. Bejahendenfalls wäre sodann in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die Indiztatsache auch unter den konkreten Umständen des Einzelfalls dazu führt, dass Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne von § 7 Abs. 6 LuftSiG bestehen und nicht ausgeräumt werden können.
59h. Da somit die Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Sicherheitsrelevanz von Indiztatsachen der Luftsicherheitsbehörde und nicht etwa der Beklagten obliegt, erscheint der Einwand des Klägers, die Beklagte handele nur dann im Sinne von § 7 Abs. 9 Satz 2 LuftSiG, wenn sie wahre Tatsachen weitergebe, unschlüssig.
60i. Andererseits ist Voraussetzung für die Rechtfertigung des Verhaltens der Beklagten, dass diese sich bei der Weiterleitung ihr zugetragener Informationen an die Luftsicherheitsbehörde subjektiv redlich verhält.
61aa. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass die Beklagte bzw. deren Security-Abteilung die Informationen, der Kläger sei bekennender Salafist und spreche schlecht über I , frei erfunden hätte und der Luftsicherheitsbehörde bewusst nur deshalb mitgeteilt hätte, um dem Kläger zu schaden.
62bb. Der Kläger stellt diese Behauptung jedoch offensichtlich nur ins Blaue hinein auf, ohne hierfür objektiv belastbare Anhaltspunkte zu haben. Insbesondere stellt der vom Kläger herangezogene Umstand, dass die Beklagte sich geweigert habe und immer noch weigere, ihm die Namen derjenigen Personen zu nennen, die die entsprechenden Informationen an ihre Security-Abteilung herangetragen haben sollen, kein objektives Indiz für unredliche Absichten der Beklagten dar.
63aaa. Zum einen fehlt es schon an einer Anspruchsgrundlage, aus der heraus die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet sein könnte, die Identität derjenigen Personen offenzulegen, die ihrer Security-Abteilung die fraglichen Informationen mitgeteilt haben.
64bbb. Zum anderen kann die Beklagte naheliegende gute Gründe dafür anführen, solche Informationen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Würde die Beklagte und andere ‚beteiligte Stellen‘ im Sinne von § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG solche Informationen nicht vertraulich behandeln, so stünde zu befürchten, dass potentiell sicherheitsrelevante Informationen der genannten Art grundsätzlich nur noch anonym verbreitet würden, was im Übrigen auch nichts daran änderte, dass die Beklagte im Zweifel verpflichtet wäre, diese nach § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG an die Luftsicherheitsbehörde weiter zu melden.
65ccc. Schließlich hat die Beklagte auch ein berechtigtes Interesse daran, den inneren Betriebsfrieden zu wahren und vertrauliche Informanten vor Repressalien Dritter zu schützen.
66k. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass beispielsweise ein Zeuge nicht wegen der von ihm in einem Strafverfahren gemachten Aussagen zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Dasselbe gilt anerkanntermaßen grundsätzlich aber für – subjektiv redliche – Äußerungen aller Beteiligten, die während eines gerichtlichen Verfahrens oder zum Zwecke der Einleitung eines solchen abgegeben werden (BGH NJW 2005, 279; BVerfG NJW – RR 2007, 840; BGH NJW 87, 3138; BGH NJW 77, 1681; OLG Hamm NJW 92, 1329; Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rdnr. 104).
67l. Dasselbe gilt aber nicht nur für Gerichtsverfahren im engeren Sinne, sondern für alle gesetzlich geregelten, staatlich organisierten Verfahren nicht nur der Rechtspflege, sondern auch der Verwaltung. Wer ein solches Verfahren einleitet oder betreibt, handelt, soweit er sich subjektiv redlich verhält, im Grundsatz gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten nicht rechtswidrig, selbst wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist und der andere Beteiligte über das Verfahren hinaus Nachteile davonträgt (BGH NJW 92, 2014; BVerfG NJW 87, 1929; Palandt/Sprau, § 823 BGB Rdnr. 37 n. w. N.).
68m. Bei alledem ist der Kläger entgegen seiner Darstellung in der Berufungsbegründung in dem Verfahren vor der Luftsicherheitsbehörde, welches zur – im Ergebnis vorübergehenden – Aberkennung seines Zuverlässigkeitszertifikats führte, sehr wohl ausführlich angehört worden. Dies ergibt sich aus der vom Kläger selbst vorgelegten Anlage K 4, nämlich dem Bescheid der Bezirksregierung D an den Kläger vom 15.04.2013, in welchem ausgiebig das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers vom 03.04.2013 im Hause der Bezirksregierung besprochen wird. Dabei ist dem Bescheid der Bezirksregierung vom 15.04.2013 zu entnehmen, dass gerade das Ergebnis dieser Anhörung für die Entscheidung der Bezirksregierung von ausschlaggebender Bedeutung war.
69n. In dem Bescheid vom 15.04.2013 wurde der Kläger über seine Möglichkeiten belehrt, gegen die Entscheidung der Behörde Rechtsmittel einzulegen. Er hat hiervon Gebrauch gemacht, und zwar letztlich mit Erfolg. Dies belegt, dass der Kläger in dem behördlichen Verfahren, das sich an die Information der Bezirksregierung nach § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG angeschlossen hat, alles andere als rechtlos gestellt war.
70o. Für den mit dem Berufungsantrag zu 1) geltend gemachten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch besteht bei alledem kein Raum. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst nicht behauptet, dass die Beklagte die Informationen, der Kläger sei bekennender Salafist und rede schlecht über I , abgesehen von der Mitteilung an die Bezirksregierung nach § 7 Abs. 9 LuftSiG auch sonstigen Dritten gegenüber und/oder bei anderer Gelegenheit weitergereicht hätte.
712. Steht dem Kläger der Unterlassungsanspruch zu 1) nicht zu, so erweist sich auch der Antrag zu 2) als unbegründet, weil er keinen Anwendungsbereich hat.
723. Dem Kläger steht auch der mit dem Antrag zu 3) geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Dies folgt unmittelbar aus dem bereits oben Ausgeführten. Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage.
734. Auch der Klageantrag zu 5) musste erfolglos bleiben; denn wenn der Kläger schon keinen Unterlassungsanspruch hat, kommt erst recht ein Anspruch auf Abgabe eines Widerrufs nicht in Betracht. Zudem kommt ein Anspruch auf Widerruf einer Tatsachenbehauptung nur dann in Betracht, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die zu widerrufenden Tatsachenbehauptungen unwahr sind. Auch hieran fehlt es vorliegend.
745. Schließlich steht dem Kläger für die Zeit, während der er nicht über die Zuverlässigkeitsbestätigung der Luftsicherheitsbehörde verfügte, kein Anspruch gegen die Beklagte aus Annahmeverzug zu.
75a. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist es, dass er in der Zeit, in welcher die Beklagte seine Arbeitsleistung nicht entgegengenommen hat, nicht nur arbeitswillig und arbeitsbereit war, sondern auch leistungsfähig.
76b. Hieran fehlte es während des fraglichen Zeitraums vorliegend in rechtlicher Hinsicht. Gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG darf nämlich ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, diesem kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden und er darf seine Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich nicht aufnehmen. Die vom Kläger zuletzt geschuldete arbeitsvertragliche Tätigkeit war diejenige eines ‚Air Ramp Spec.‘, eine Tätigkeit, für die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 LuftSiG zutreffen. Die Beklagte durfte den Kläger somit im fraglichen Zeitraum nicht wie zuletzt als ‚Air Ramp Spec.‘ einsetzen, selbst wenn sie dies gewollt hätte.
776. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers steht diesem auch kein Anspruch auf die fragliche Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 280, 241 BGB zu.
78a. Das Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass im maßgeblichen Zeitraum die Arbeitspflicht des Klägers gemäß § 106 Satz 1 GewO auf die Tätigkeit eines ‚Air Ramp Spec.‘ konkretisiert war und die Beklagte dem Kläger eine andere Tätigkeit nicht zugewiesen hat.
79b. Dies nicht getan zu haben, stellte aber keine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar. Die Beklagte hatte nämlich sachliche Gründe dafür, den Kläger nicht, wie von ihm jetzt im Nachhinein für richtig gehalten, als Paketzusteller einzusetzen.
80aa. Zum einen hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung ausführlich dargestellt, dass und warum es sich bei der Tätigkeit eines Paketzustellers im Vergleich zur Tätigkeit eines ‚Air Ramp Spec.‘ um eine qualitativ andersartige Tätigkeit handelt, die mit der vom Kläger zuletzt arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgabe nicht zu vergleichen ist. Dies wird sinnfällig auch dadurch verdeutlicht, dass die beiden Tätigkeiten jeweils unterschiedlichen Tarifverträgen unterfallen.
81bb. Zum anderen hat die Beklagte in ihrem sogenannten Luftfrachtsicherheitsprogramm die allgemeine unternehmerische Entscheidung getroffen, Personen, denen die notwendige Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit im Luftsicherheitsbereich behördlich abgesprochen wurde, auch in der sonstigen Transportkette außerhalb des eigentlichen Sicherheitsbereiches nicht mehr einzusetzen. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Einzelfallentscheidung im Hinblick auf den Kläger, sondern um eine generelle Vorgabe allgemeiner Art. Die Beklagte konnte nicht verpflichtet werden, zugunsten des Klägers von dieser unternehmerischen Entscheidung abzuweichen; denn sie kann auf sachliche Gründe verweisen, die für ihre Entscheidung sprechen.
82aaa. So kommt auch der Paketzusteller regelmäßig mit Luftfrachtsendungen in Berührung, die später in Flugzeuge verladen werden. Von unzuverlässigen Personen kann somit theoretisch eine Bedrohung durch sicherheitsrelevante Manipulationen ausgehen, die die Beklagte mit ihrem Grundsatz, Personen, die ihr Zuverlässigkeitsattestat verloren haben, nicht in diesem Bereich einzusetzen, von vornherein ausschließen will.
83bbb. Dem widerspricht es auch nicht, dass Mitarbeiter, deren arbeitsvertragliche Aufgabe die Paketzustellung ist, allein wegen dieser Tätigkeit nicht von vornherein dieselbe Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen wie dies bei Mitarbeitern, die im Sicherheitsbereich eingesetzt werden, vorgeschrieben ist; denn es besteht ein gradueller Unterschied, ob der Arbeitgeber bei Personen, die für eine Tätigkeit als Paketzusteller eingestellt werden, ohne Durchführung einer speziellen Sicherheitsüberprüfung auf deren Zuverlässigkeit vertraut, oder ob er aus dem Zusammenhang einer Tätigkeit im Sicherheitsbereich heraus weiß, dass nach dem Erkenntnisstand der Luftsicherheitsbehörde Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit vorhanden sind.
847. Begründet war die Berufung des Klägers nur insoweit, als die dem Kläger im Urteil vom 12.03.2014 zu Recht zugesprochene Jahressonderzahlung sowie der unter Ziffer 7) des Urteilstenors dem Kläger zu Recht zugesprochene Anspruch auf ein anteiliges Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2013 rechnerisch anzupassen waren.
85a. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Personalleiter der Beklagten mitgeteilt, dass der für die Tätigkeit des Klägers als ‚Air Ramp Spec.‘ maßgebliche Stundenlohn im Zeitpunkt der Fälligkeit der beiden hier angesprochenen Teilansprüche 12,58 € betrug. Dies führt bei der vom Kläger zu verrichtenden Teilzeittätigkeit zu einer monatlichen tariflichen Grundvergütung in Höhe von 1.081,88 € brutto. Hiervon stehen dem Kläger 35 % als tarifliche Jahressondervergütung zu. Dies entspricht einem Betrag von 378,66 €, also 24,66 € brutto mehr als vom Arbeitsgericht errechnet.
86b. Entsprechend war die dem Kläger anteilig zustehende Vergütung für den Monat Dezember 2013 auf 283,40 € brutto anzupassen.
87c. Zusätzlich war das erstinstanzliche Urteil insoweit zu korrigieren, als von der anteiligen Dezembervergütung auch die gezahlten Sozialleistungen nur anteilig in Abzug gebracht werden können. Dies entspricht einem Abzugsbetrag von 154,40 €.
88III. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.
89Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und orientiert sich an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
90RECHTSMITTELBELEHRUNG
91Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
92Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird vorsorglich auf § 72a ArbGG hingewiesen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.