Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 20. Aug. 2015 - 7 Sa 217/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2014 in Sachen 10 Ca 2160/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche fristlose arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.03.2014, dem Kläger zugegangen am 20.03.2014, aufgelöst worden ist.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des vom Kläger angegriffenen Urteils vom 04.12.2014 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 05.01.2015 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 29.01.2015 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2015 – am 30.03.2015 begründen lassen.
5Der Kläger und Berufungskläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Sach- und Streitstoff im Hinblick auf § 626 Abs. 1 BGB fehlerhaft bewertet und die Norm falsch angewandt. Der Kläger behauptet, dass er im November/Dezember 2012 und der Zeit danach keineswegs aus gesundheitlichen Gründen fahruntauglich gewesen sei, was bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes hätte berücksichtigt werden müssen. Ebenso habe das Arbeitsgericht verkannt, dass er in den Vorprozessen keine bewusst wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, sondern die ihm vom Gericht und der Beklagten als solche angekreideten Äußerungen aus seiner subjektiven Sicht keineswegs falsch gewesen seien.
6Ferner meint der Kläger, dass vor Ausspruch der Kündigung in jedem Fall eine Abmahnung erforderlich gewesen sei. So habe er ihm Rahmen des Annahmeverzugsprozesses am 17.01.2014 die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht befreit und damit seine Kooperationsbereitschaft gezeigt und dokumentiert, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe.
7Schließlich leitet der Kläger die Unwirksamkeit der streitigen Kündigung daraus her, dass in ihrem Vorfeld der Betriebsrat unvollständig und fehlerhaft angehört worden sei. Dies folge u.a. schon daraus, dass die Beklagte dem Betriebsrat mitgeteilt habe, der Kläger habe gewusst, dass er zwischen dem 05.11. und 20.12.2012 nicht fahrtauglich gewesen sei.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 25.03.2015 sowie sein weiteres Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11.08.2015 Bezug genommen.
9Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
10das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 10 Ca 2160/14, vom 04.12.2014 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 19.03.2014, zugestellt am 20.03.2014, aufgelöst worden ist.
11Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
12die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
13Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil. Die streitige Kündigung sei, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, als außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt; denn zum einen stehe nunmehr fest, dass der Kläger die Mitteilung der Betriebsärzte der B G vom 08.11.2012, wonach gegen seinen Einsatz als Fahrer von Gefahrguttransporten befristete gesundheitliche Bedenken bestünden, nicht an sie, die Beklagte, als Arbeitgeberin weitergeleitet und damit Offenbarungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt habe. Ferner stehe fest, dass er die Existenz einer solchen Bescheinigung der B G vom 08.11.2012 über befristete gesundheitliche Bedenken in beiden Instanzen des vorangegangenen Kündigungsschutzprozesses - Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 5919/12 = LAG Köln, 7 Sa 537/13 - sowie in dem Zahlungsprozess Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 4960/13, mehrfach wahrheitswidrig ausdrücklich abgestritten und damit einen (versuchten) Prozessbetrug begangen habe. Ein Abmahnungserfordernis habe nach Auffassung der Beklagten nicht bestanden. Zudem sei auch der Betriebsrat ordnungsgemäß und vollständig informiert worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten sowie ihrer weiteren Schriftsätze vom 23.06.2015 und 19.08.2015 Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formgerecht eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat zutreffend erkannt, dass die streitige außerordentliche Kündigung vom 19.03.2014 durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist, dass die Beteiligung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien somit mit Zugang der Kündigung am 20.03.2014 sein Ende gefunden hat. Das Arbeitsgericht ist dabei von zutreffenden einschlägigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, hat die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung umfassend berücksichtigt und die danach maßgeblichen rechtlichen Vorgaben umfassend und sorgfältig auf den korrekt ermittelten Sach- und Streitstand zwischen den Parteien angewandt. Das Berufungsgericht kann demnach an die Entscheidungsbegründung des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfen und ergänzt diese im Hinblick auf den Inhalt des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wie folgt:
181. Der Kläger hat eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung begangen, in dem er der Beklagten Existenz und Inhalt der „ärztlichen Bescheinigung“ der B G vom 08.11.2013 verschwiegen hat, wonach aus der Sicht der B G „befristete gesundheitliche Bedenken“ gegen einen Einsatz des Klägers als Lkw-Fahrer für Gefahrguttransporte bestanden.
19a. Die Durchführung von Gefahrguttransporten stellt eine im hohen Maße gefahrgeneigte Tätigkeit dar. Das mit der Durchführung von Gefahrguttransporten einhergehende Risiko übersteigt dasjenige, das bei der Durchführung von Lkw-Transporten ohnehin gegeben ist, nochmals erheblich. Dies beruht darauf, dass bei Unfällen mit Gefahrguttransporten extrem hohe Schäden auftreten können, die nicht nur Leib und Leben des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer sowie die Wirtschaftsgüter des Gefahrgutunternehmers und seiner Kunden betreffen können, sondern auch darüber hinausgehende wichtige Belange der Allgemeinheit, wie z. B. in Form von Umweltschäden. Dementsprechend trifft den Unternehmer, der Gefahrguttransporte durchführt, auch ein besonders hohes Haftungsrisiko.
20b. Diese Begleitumstände seiner Fahrertätigkeit waren auch dem Kläger bekannt, der seit Jahren bei der Beklagten in einem entsprechenden Einsatzbereich beschäftigt war.
21c. Gerade wegen der erhöhten Gefahrenrisiken ist der Unternehmer, der Gefahrguttransporte durchführt, gehalten, nur solche Fahrer bei der Durchführung von Gefahrguttransporten einzusetzen, die in gesundheitlicher Hinsicht uneingeschränkt dafür geeignet sind, d. h. deren körperliche Konstitution und aktueller Gesundheitszustand kein gesteigertes Unfallrisiko erwarten lassen. Auch ihren Kunden gegenüber trifft die Beklagte die Verpflichtung, nur Fahrer mit uneingeschränkt unbedenklichem Gesundheitszustand bei Gefahrguttransporten einzusetzen.
22d. Eines der Mittel, um dies sicherzustellen, stellt die kontinuierliche Teilnahme der Fahrer an der sog. G 25-Untersuchung dar. Auftraggeber dieser Untersuchung ist der Arbeitgeber. Der Sinn der Untersuchung liegt u. a. gerade darin, dass der mit der Untersuchung beauftragte ärztliche Dienst eine Einschätzung darüber abgibt, ob gegen den Einsatz des betreffenden Fahrers im Gefahrguttransportbereich gesundheitliche Bedenken bestehen oder ob dies nicht der Fall ist. Der Arbeitgeber hat naturgemäß ein elementares Interesse daran, das Ergebnis dieser medizinischen Einschätzung zu erfahren. Gerade darin liegt der Sinn der Durchführung der Untersuchung.
23e. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihre ärztliche Schweigepflicht es den die Untersuchung durchführenden Ärzten verbietet, das Ergebnis der Untersuchung, nämlich ob gegen den Einsatz des untersuchten Fahrers im Gefahrgutbereich medizinische Bedenken bestehen oder ob dies nicht der Fall ist, unmittelbar dem Arbeitgeber mitzuteilen. Es kann jedoch aus Sicht des Berufungsgerichts keinem Zweifel unterliegen, dass den untersuchten Arbeitnehmer eine derartige Mitteilungspflicht trifft. Dies folgt bereits ohne Weiteres aus dem dargestellten Sinn und Zweck der Untersuchung. Es folgt aber auch aus der arbeitsvertraglichen Sonderbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die Pflicht begründet, den Vertragspartner auf mögliche Gefahren und Risiken hinzuweisen, die mit der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses verbunden sein können.
24f. Nicht zuletzt liegt die mit der G 25-Untersuchung verbundene Vorsorgeprozedur auch im eigenen Interesse des Arbeitnehmers, da diese auch dazu dient, Gefahren für das eigene Leben und die eigene Gesundheit von ihm abzuwenden.
25g. Bei alledem liegt der Sinn der G 25-Untersuchungen gerade auch darin, dass die kontinuierliche Einschätzung der gesundheitlichen Eignung eines Kraftfahrers für Gefahrguttransporte einer neutralen Institution übertragen wird, die über ausgewiesene medizinische Fachkenntnisse verfügt, und gerade nicht den subjektiven und notwendigerweise laienhaften Einschätzungen der Arbeitsvertragspartner überlassen bleiben soll. Es kommt gerade nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer sich subjektiv gesundheitlich für geeignet hält. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als gesundheitlich geeignet oder ungeeignet ansieht. Maßgeblich soll gerade ein neutrales ärztliches Votum sein.
26h. Vorliegend hat die mit der G 25-Untersuchung beauftragte B G nach Auswertung des ihr überlassenen kardiologischen Befundberichtes vom 08.10.2010 mit ihrer ärztlichen Bescheinigung über die „Nachuntersuchung“ vom 05.11.2012 bescheinigt, dass „befristete gesundheitliche Bedenken“ bestehen. Der Sinn einer solchen Aussage kann aus objektiver Sicht nicht zweifelhaft sein. Dass es bei den „Bedenken“ um Bedenken gegen einen Einsatz des Klägers als Lkw-Fahrer im Gefahrgutbereich geht, folgt bereits aus dem Sinn der Untersuchung und der gesamten G 25-Prozedur. Der Kläger leugnet auch nicht, dies jedenfalls dann so verstanden zu haben, wenn es um eine Aussage ohne den Zusatz „befristete“ gegangen wäre.
27i. Aber auch der Begriff „befristete“ erscheint objektiv klar und selbsterklärend: Er besagt, dass die gesundheitlichen Bedenken nicht endgültiger Natur sind, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum ausgesprochen werden. Ein solches befristetes Votum kann im Einzelfall z. B. darauf beruhen, dass ein Arbeitnehmer an einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die ihn bis zum Zeitpunkt seiner für die Zukunft zu erwartenden Heilung vorübergehend – aber eben nicht auf Dauer – ungeeignet erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass die B G die befristeten Bedenken deshalb ausgesprochen hat, weil sie im Hinblick auf den wirklichen Gesundheitszustand des Klägers und die daraus folgende Eignung für seine arbeitsvertragliche geschuldete Tätigkeit als Fahrer von Gefahrguttransporten noch weiteren medizinischen Klärungsbedarf sah. Die mit der fachkundigen medizinischen Klärung der Tauglichkeit des Klägers beauftragte Institution sah sich somit im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung vom 08.11.2012 noch nicht in der Lage, eine medizinische Untauglichkeit des Klägers auszuschließen bzw. umgekehrt eine medizinische Tauglichkeit zu bescheinigen.
28k. Für die Beurteilung des regelgerechten Verhaltens der Arbeitsvertragsparteien während einer solchen Phase der Ungewissheit über die Tauglichkeit des Klägers, die durch die Wendung „befristete gesundheitliche Bedenken“ ausgedrückt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund einer nur nachträglich zu gewinnenden abschließenden medizinischen Beurteilung damals objektiv betrachtet in Wirklichkeit fahrtauglich oder fahruntauglich war. Es geht vielmehr darum, dass sich die Arbeitsvertragsparteien in einer solchen Phase der Ungewissheit so verhalten, dass sie zu einer beiderseits verantwortbaren Entscheidung darüber gelangen können, ob das Risiko eingegangen werden soll, die arbeitsvertragliche Tätigkeit einstweilen unverändert fortzusetzen. Die Beklagte als Arbeitgeberin hatte schon wegen der oben beschriebenen Haftungsrisiken ein Recht darauf, selbst zu entscheiden, ob auch sie bereit war, ein solches Risiko mitzutragen. Dies war für den Kläger auch aus der Laiensphäre heraus ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar. Die Situation gleicht derjenigen einer Person, bei der die Ärzte aufgrund ihres bisherigen Kenntnisstandes noch nicht ausschließen können, dass eine gefährliche ansteckende Erkrankung vorliegt, und hierzu weitere klärende Untersuchungen für nötig halten. Jedem Laien leuchtet es ein, dass es unverantwortlich erscheint, in einer solchen Phase engen physischen Kontakt zu anderen Personen aufzunehmen, ohne diese über die nach ärztlichem Votum derzeit noch ungeklärte Risikolage aufzuklären.
29l. Der vom Kläger in der Berufungsbegründung behauptete Inhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und der zuständigen Ärztin der B G vom 08.11.2012 bestätigt nur, dass die B G die Frage der Fahrtauglichkeit des Klägers als medizinisch noch nicht geklärt ansah.
30m. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch der Beklagten die Bescheinigung der B G vom 08.11.2012 gerade deshalb bewusst vorenthalten, weil er befürchtete, dass die Beklagte nicht bereit sein könnte, den Kläger vorläufig trotz der bescheinigten „befristeten gesundheitlichen Bedenken“ weiter unverändert als Gefahrguttransportfahrer zu beschäftigen.
31n. Dazu passt auch, dass der Kläger der Beklagten zwar nicht die Bescheinigung vom 08.11.2012 vorgelegt hat, wohl aber das Kurzattest seines Hausarztes vom 03.12.2012, weil dieses einen für seine Position förderlichen Inhalt zu haben schien. Für den Kläger war jedoch ohne Weiteres erkennbar, dass die Beklagte ein Anrecht auf Vorlage der B -Bescheinigung hatte, die durch das hausärztliche Attest nicht ersetzt werden konnte.
32o. Der Kläger kann sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Bescheinigung der B G vom 08.11.2012 und ihr vorangehend der kardiologische Befundbericht vom 08.10.2012 für jeden erkennbar offensichtlich unzutreffend gewesen seien. Das Recht der Beklagten, das Ergebnis der B -Bescheinigung vom 08.11.2012 zu erfahren, hängt nicht davon ab, welchen Inhalt dieses Ergebnis hat und wie plausibel es erscheint. Wäre es überdies wirklich offensichtlich unplausibel, hätte der Kläger es der Beklagten erst recht vorlegen können, weil die fehlende Plausibilität dann auch für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre.
33p. Zudem weist die Beklagte zu Recht daraufhin, dass die Bescheinigung der B G den Hinweis enthält, dass sich die untersuchte Person an die zuständige Behörde wenden kann, wenn sie das Untersuchungsergebnis für unzutreffend hält. Diesen Weg hätte der Kläger gehen können und müssen, wenn er ein anderes Untersuchungsergebnis für richtig hielt.
34q. Abgesehen davon erscheint auch nach dem zuletzt erreichten Sach- und Streitstand weiterhin ungeklärt, ob im Zeitraum November/Dezember 2012 aus objektiver medizinischer Sicht gesundheitliche Bedenken gegen die Fahrtauglichkeit des Klägers als Lkw-Fahrer für Gefahrguttransporte berechtigt waren oder nicht. So enthält nicht nur der kardiologische Befundbericht vom 08.10.2012 den Hinweis auf eine in der Vergangenheit diagnostizierte Schlafapnoe. Sogar das hausärztliche Attest vom 03.12.2012 bestätigt, dass der Kläger in der Zeit von 2009 bis 2010 an einer Schlafapnoe litt. Es führt weiter aus, dass sich die Krankheitssymptome in 2010 nach einer Arbeitsumstellung nicht mehr gezeigt hätten und beschränkt sich ansonsten auf die lapidare Feststellung, dass der Kläger „zur Zeit beschwerdefrei“ sei. Unstreitig hat der Kläger darüber hinaus mehrere Schlaflaboruntersuchungen in Angriff genommen, jedoch nicht bis zum Vorliegen eines Ergebnisses zu Ende führen können. Und schließlich war der Anfang 2014 ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Nasenscheidewandoperation im November 2013 vorausgegangen, deren Einfluss auf die Tauglichkeitsbestätigung von Anfang 2014 unbekannt ist.
352. In dem vorangegangenen Kündigungsschutzprozess um die Verdachtskündigung der Beklagten vom 10.01.2013 (LAG Köln, 7 Sa 537/13) hat die Berufungskammer in ihrem Urteil vom 12.12.2013 Bedenken geäußert, ob in Anbetracht der nach dem damaligen Erkenntnisstand erkennbaren Umstände des Einzelfalls die von der Beklagten damals nur gemutmaßte unterlassene Weiterleitung der ärztlichen Bescheinigung des B für sich alleine und ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung ausgereicht hätte, um eine außerordentliche oder auch ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu rechtfertigen.
36a. Das Arbeitsgericht weist in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 04.12.2014 aber zu Recht daraufhin, dass die jetzt streitige Kündigung vom 19.03.2014 zusätzlich auch darauf gestützt werden kann, dass der Kläger über mehr als ein Jahr hinweg der Beklagten nicht nur den Inhalt der B -Bescheinigung vom 08.11.2012 verschwiegen, sondern sogar deren Existenz beharrlich und wahrheitswidrig abgeleugnet hat. Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger die Existenz dieser Bescheinigung nicht nur auf deren Nachfrage der Beklagten als seiner Arbeitgeberin gegenüber verschwiegen hat, sondern auch gegenüber den staatlichen Gerichten, und zwar in beiden Instanzen des vorangegangenen Kündigungsschutzprozesses wie auch zunächst in der ersten Instanz des Zahlungsverfahrens Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 4960/13. Auf die einschlägigen Zitate im Tatbestand des nunmehrigen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.12.2014 wird ausdrücklich Bezug genommen.
37b. Der Einlassung des Klägers, dass die wiederholte Verleugnung der Existenz der ärztlichen Bescheinigung keine bewusst wahrheitswidrige Irreführung zugrunde gelegen habe, kann nicht gefolgt werden.
38aa. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die B -Bescheinigung insoweit ungenau formuliert ist, als darin von einer „Nachuntersuchung“ vom 05.11.2012 die Rede ist. Eine Nachuntersuchung des Klägers im Sinne einer körperlichen Untersuchung hat es an diesem Tage unstreitig nicht gegeben. Gemeint war vielmehr die von den B -Ärzten vorgenommene Auswertung des vom Kläger am 05.11.2012 übersandten kardiologischen Befundberichts vom 08.10.2012.
39bb. Diese Ungenauigkeit in der Wortwahl der streitigen B -Bescheinigung ändert aber nichts daran, dass aus dem jeweiligen Vortragszusammenhang heraus für den Kläger kein Zweifel daran bestand, dass es bei dem von der Beklagten der Vorkündigung vom 10.01.2013 zugrundegelegten Verdacht darum ging, „dass der B auf der Grundlage des kardiologischen Untersuchungsberichts ein neues Votum zur Fahrtauglichkeit des Klägers erstellt habe“ (vgl. Urteil der Berufungskammer vom 12.12.2013, 7 Sa 537/13, Seite 10 unter II 2 c.bb). Bei diesem Votum konnte es sich nur um die ärztliche Bescheinigung des B vom 08.11.2012 handeln. Dies konnte der Kläger nicht anders verstehen als es gemeint war und hat es gleichwohl in allen drei Gerichtsinstanzen der Vorprozesse über ein Jahr hinweg, wie im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.12.2014 zitiert, geleugnet.
40c. Der Kläger hat es somit nicht nur pflichtwidrig unterlassen, der Beklagten die Einschätzung der B G vom 08.11.2012 weiterzuleiten, wonach „befristete gesundheitliche Bedenken“ bestanden, sondern er hat darüber hinaus sogar nicht davor zurückgeschreckt, auch die staatlichen Gerichte zu täuschen, um sich gegenüber der Beklagten als seiner Arbeitgeberin prozessuale Vorteile zu verschaffen. In Anbetracht eines solchen Verhaltens war es der Beklagten in der Gesamtschau nicht mehr zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
413. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht auf die vom Arbeitsgericht überzeugend vorgenommene Interessenabwägung in Abschnitt I 3. b der Entscheidungsgründe Bezug.
424. Ferner verweist das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats unter I 5. der Entscheidungsgründe. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigen auch in dieser Hinsicht kein anderes Ergebnis als das vom Arbeitsgericht gefundene.
435. Die Berufung des Klägers musste daher erfolglos bleiben.
44III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
45Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht auf den besonderen
46Umständen des Einzelfalls.
47R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
48Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 20. Aug. 2015 - 7 Sa 217/15
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.129,56 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i. H. v. 450,48 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.02.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96,5 % und die Beklagte zu 3,5 %.
4. Urteilsstreitwert: 18.318,84 €.
5. Gebührenstreitwert: 19.342,94 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn nach einer unwirksamen Kündigung und dabei insbesondere über die Arbeitsfähigkeit des Klägers.
3Der Kläger ist seit 1.10.2006 als Tankwagenfahrer bei der Beklagten beschäftigt.
4Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.1.2013, das dem Kläger am 11.1.2013 zuging, fristlos und hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 25.4.2013 in dem Rechtsstreit 12 Ca 5010/12 statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Annahmeverzugslohns für die Zeit bis zum 28.2.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der Höhe des ausgeurteilten Annahmeverzugs in geringem Umfang Erfolg. Insoweit wird zu den Einzelheiten auf das Urteil des LAG Köln vom 12.12.2013 in dem Rechtsstreit 7 Sa 537/13 Bezug genommen.
5Der Kläger litt an einer Schlafapnoe. Die Tankwagenfahrer der Beklagten werden alle 2 Jahre vom Betriebsarzt im Rahmen einer G 25 Untersuchung auf medizinische Bedenken gegen ihre berufliche Eignung untersucht. Die von der Beklagten beauftragte Arbeitsmedizinerin bescheinigte am 17.2.2014, dass aufgrund einer Nachuntersuchung des Klägers am 5.11.2012 „befristete gesundheitliche Bedenken“ bestanden hätten und medizinische Maßnahmen erforderlich gewesen seien (Kopie Bl. 248 d.A.). Ausweislich einer weiteren Bescheinigung der Arbeitsmedizinerin vom 11.2.2014 (Kopie Bl. 249 d.A.) bestanden auch nach einer G 25 Untersuchung am 23.7.2013 „befristete gesundheitliche Bedenken“. Mit Schreiben vom 4.3.2014 (Kopie Bl. 251 d.A.) erläuterte die Arbeitsmedizinerin, dass der Kläger wegen der bei den Untersuchungen festgestellten „befristeten gesundheitlichen Bedenken“ „nicht tauglich“ als Fahrer eines Gefahrguttransports gewesen sei.
6Am 12.12.2013 wurde der Kläger an seiner Nasenscheidewand operiert. Am 15.1.2014 stellte ein Arbeitsmediziner im Rahmen einer G 25 Untersuchung des Klägers fest, dass „keine gesundheitlichen Bedenken“ bestehen. Ab 28.1.2014 beschäftigte die Beklagte den Kläger wieder als Tankwagenfahrer.
7Der Kläger verlangt Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1.3.2013 bis 27.1.2014 und hat dabei zuletzt den vom LAG Köln ermittelten Monatslohn von 2.823,90 € zugrundegelegt. Dabei lässt er sich das erhaltene Arbeitslosengeld i.H.v. 37,54 € netto kalendertäglich anrechnen. Er meint, er sei auch vor der Operation seiner Nasenscheidewand nicht wegen seiner Schlafapnoe außerstande gewesen, seine vertraglich geschuldete Leistung als Tankwagenfahrer zu erbringen.
8Der Kläger beantragt,
91) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2013 2.637,70 € brutto abzüglich 1.126,20 € netto an erhaltenem Arbeitslosengeld I nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2013 zu zahlen;
102) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April bis Dezember 2013 jeweils 2.823,90 € brutto abzüglich 1.126,20 € netto an erhaltenem Arbeitslosengeld I nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen ersten des Folgemonats zu zahlen;
113) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.541,51 € brutto abzüglich 1.013,37 € netto an erhaltenem Arbeitslosengeld I nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1.2.2014 zu zahlen;
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie meint, der Kläger sei aufgrund seiner zunächst unbehandelten Schlafapnoe nicht leistungsfähig i.S.d. § 297 BGB gewesen. Dies werde durch die o.g. Bescheinigungen der Arbeitsmediziner belegt. Einen Fahrer, gegen dessen Einsatz im Rahmen einer G 25 Untersuchung „befristete gesundheitliche Bedenken“ beständen, dürfe sie keinen Tankwagen lenken lassen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist nur hinsichtlich des Annahmeverzugslohns für die Zeit vom 16.1.2014 bis 27.1.2014 begründet und im Übrigen unbegründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1.3.2013 bis 15.1.2014 gemäß §§ 615 S.1, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien, weil er in dieser Zeit außerstande war, die vertraglich geschuldete Leistung zu bewirken (§ 297 BGB).
19Dass der Kläger in dieser Zeit nicht tauglich war, einen Tankwagen zu fahren, steht aufgrund der arbeitsmedizinischen Bescheinigungen vom 11.2.2014 und 17.2.2014 und der Erläuterung dazu vom 4.3.2014 zur Überzeugung des Gerichts fest. Danach ergaben sowohl die G 25 Untersuchung vom 5.11.2012 als auch diejenige vom 23.7.2013, dass gegen den Einsatz des Klägers „befristete gesundheitliche Bedenken“ bestanden. Aus der Erläuterung ergibt sich, dass dies bedeute, dass der Kläger „nicht tauglich“ zum Führen eines Gefahrguttransporters war. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse durfte die Beklagte den Kläger nicht als Tankwagenfahrer einsetzen.
20Diesen Feststellungen steht der Vorprozess mit gegenteiligem Ergebnis für den vorangegangenen Zeitraum nicht entgegen. Zum einen war er bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig beendet. Zum anderen nehmen die gerichtlichen Feststellungen zur bloßen Vorfrage der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht an einer etwaigen Rechtskraft teil. Die inhaltliche Abweichung der jetzigen von den Entscheidungen im Vorprozess findet ihren Grund darin, dass die nunmehr vorliegenden Bescheinigungen und Erläuterungen zu den G 25 Untersuchungen in den Vorprozess nicht eingeführt wurden und deshalb darin nicht berücksichtigt werden konnten. Ohne diese Bescheinigungen gab es aber im Vorprozess keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers.
21Für die Zeit vom 16.1.2014 bis 27.1.2014 ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 Satz 1 in Verbindung mit § 611 I BGB und dem Arbeitsvertrag der Parteien i.H.v. 12/30 x 2.823,90 € brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes i.H.v. 12 Kalendertagen x 37,54 € netto. Die Beklagte befand sich seit 16.1.2014 in Annahmeverzug.
22Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich auch im Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es keines Angebots des Schuldners zur Begründung des Annahmeverzugs, falls der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 BGB). Im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm seine Arbeit zuzuweisen. Darin liegt eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung im Sinne von § 296 BGB. Da der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung zu erkennen gibt, dass er diese Mitwirkungshandlung ab sofort nicht erbringen wird, muss er den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern, wenn er trotz der Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will (BAG, Urteil vom 09.08.1984, AP Nr. 34 zu § 615 BGB unter B II 5 b) der Gründe). Da die Beklagte den Kläger nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 10.1.2013 bis zum 27.1.2014 nicht wieder zur Aufnahme der Arbeit aufgefordert hat, befand sie sich während des Zeitraumes ab 16.1.2014 in Annahmeverzug.
23Eines Arbeitsangebotes bedurfte es zur Begründung des Annahmeverzuges hier auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Kläger unmittelbar vor und nach Zugang der unwirksamen fristlosen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen nicht leistungsfähig war. Da die Beklagte durch ihre unwirksame außerordentliche Kündigung gem. § 296 BGB in Annahmeverzug geraten ist, weil sie die ihr obliegende Mitwirkungshandlung nicht mehr erbrachte, bedurfte es keines Arbeitsangebots der Klägerin zur Begründung des Annahmeverzugs. Daran ändert eine Erkrankung nichts.
24Der Kläger war auch nicht gehalten, der Beklagten zur Begründung des Annahmeverzuges am 16.1.2014 anzuzeigen, dass er ausweislich der G 25 Untersuchung vom selben Tage wieder arbeitsfähig war. Für den Fall der vom Arbeitgeber ausgesprochenen unwirksamen Kündigungserklärung ist nämlich nicht einsehbar, wieso der Arbeitgeber, der auf Grund seiner unwirksamen Kündigung im Regelfall die Vergütungsnachzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges schuldet, daraus einen Vorteil ziehen soll, dass der Arbeitnehmer zufällig zur Zeit der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser Umstand kommt ihm deshalb nicht zugute, weil einerseits die Anzeige der Arbeitsfähigkeit in §§ 293 ff. BGB nicht als Anspruchsvoraussetzung geregelt ist und andererseits der Gläubiger nach § 296 BGB ohnehin grundsätzlich über die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Unklaren bleibt (BAG, Urteil vom 24.11.1994, AP Nr. 60 zu § 615 BGB unter II 2 a) der Gründe). Solange der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wieder zur Arbeitsaufnahme auffordert, sind die Anzeige– und Nachweispflichten des Arbeitnehmers durch die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung suspendiert (BAG, Urteil vom 24.11.1994, AP Nr. 60 zu § 615 BGB unter II 2 b) der Gründe).
25Die Zinsforderung ist hinsichtlich des zuerkannten teils der Hauptforderung gemäß §§ 286, 288, 614 BGB begründet und im Übrigen mangels Hauptforderung unbegründet.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
27RECHTSMITTELBELEHRUNG
28Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
30Landesarbeitsgericht Köln
31Blumenthalstraße 33
3250670 Köln
33Fax: 0221-7740 356
34eingegangen sein.
35Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
36Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
37Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
38- 39
1. Rechtsanwälte,
- 40
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 41
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
43* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
44Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.129,56 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i. H. v. 450,48 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.02.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96,5 % und die Beklagte zu 3,5 %.
4. Urteilsstreitwert: 18.318,84 €.
5. Gebührenstreitwert: 19.342,94 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn nach einer unwirksamen Kündigung und dabei insbesondere über die Arbeitsfähigkeit des Klägers.
3Der Kläger ist seit 1.10.2006 als Tankwagenfahrer bei der Beklagten beschäftigt.
4Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.1.2013, das dem Kläger am 11.1.2013 zuging, fristlos und hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 25.4.2013 in dem Rechtsstreit 12 Ca 5010/12 statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Annahmeverzugslohns für die Zeit bis zum 28.2.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der Höhe des ausgeurteilten Annahmeverzugs in geringem Umfang Erfolg. Insoweit wird zu den Einzelheiten auf das Urteil des LAG Köln vom 12.12.2013 in dem Rechtsstreit 7 Sa 537/13 Bezug genommen.
5Der Kläger litt an einer Schlafapnoe. Die Tankwagenfahrer der Beklagten werden alle 2 Jahre vom Betriebsarzt im Rahmen einer G 25 Untersuchung auf medizinische Bedenken gegen ihre berufliche Eignung untersucht. Die von der Beklagten beauftragte Arbeitsmedizinerin bescheinigte am 17.2.2014, dass aufgrund einer Nachuntersuchung des Klägers am 5.11.2012 „befristete gesundheitliche Bedenken“ bestanden hätten und medizinische Maßnahmen erforderlich gewesen seien (Kopie Bl. 248 d.A.). Ausweislich einer weiteren Bescheinigung der Arbeitsmedizinerin vom 11.2.2014 (Kopie Bl. 249 d.A.) bestanden auch nach einer G 25 Untersuchung am 23.7.2013 „befristete gesundheitliche Bedenken“. Mit Schreiben vom 4.3.2014 (Kopie Bl. 251 d.A.) erläuterte die Arbeitsmedizinerin, dass der Kläger wegen der bei den Untersuchungen festgestellten „befristeten gesundheitlichen Bedenken“ „nicht tauglich“ als Fahrer eines Gefahrguttransports gewesen sei.
6Am 12.12.2013 wurde der Kläger an seiner Nasenscheidewand operiert. Am 15.1.2014 stellte ein Arbeitsmediziner im Rahmen einer G 25 Untersuchung des Klägers fest, dass „keine gesundheitlichen Bedenken“ bestehen. Ab 28.1.2014 beschäftigte die Beklagte den Kläger wieder als Tankwagenfahrer.
7Der Kläger verlangt Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1.3.2013 bis 27.1.2014 und hat dabei zuletzt den vom LAG Köln ermittelten Monatslohn von 2.823,90 € zugrundegelegt. Dabei lässt er sich das erhaltene Arbeitslosengeld i.H.v. 37,54 € netto kalendertäglich anrechnen. Er meint, er sei auch vor der Operation seiner Nasenscheidewand nicht wegen seiner Schlafapnoe außerstande gewesen, seine vertraglich geschuldete Leistung als Tankwagenfahrer zu erbringen.
8Der Kläger beantragt,
91) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2013 2.637,70 € brutto abzüglich 1.126,20 € netto an erhaltenem Arbeitslosengeld I nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2013 zu zahlen;
102) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April bis Dezember 2013 jeweils 2.823,90 € brutto abzüglich 1.126,20 € netto an erhaltenem Arbeitslosengeld I nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen ersten des Folgemonats zu zahlen;
113) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.541,51 € brutto abzüglich 1.013,37 € netto an erhaltenem Arbeitslosengeld I nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1.2.2014 zu zahlen;
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie meint, der Kläger sei aufgrund seiner zunächst unbehandelten Schlafapnoe nicht leistungsfähig i.S.d. § 297 BGB gewesen. Dies werde durch die o.g. Bescheinigungen der Arbeitsmediziner belegt. Einen Fahrer, gegen dessen Einsatz im Rahmen einer G 25 Untersuchung „befristete gesundheitliche Bedenken“ beständen, dürfe sie keinen Tankwagen lenken lassen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist nur hinsichtlich des Annahmeverzugslohns für die Zeit vom 16.1.2014 bis 27.1.2014 begründet und im Übrigen unbegründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1.3.2013 bis 15.1.2014 gemäß §§ 615 S.1, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien, weil er in dieser Zeit außerstande war, die vertraglich geschuldete Leistung zu bewirken (§ 297 BGB).
19Dass der Kläger in dieser Zeit nicht tauglich war, einen Tankwagen zu fahren, steht aufgrund der arbeitsmedizinischen Bescheinigungen vom 11.2.2014 und 17.2.2014 und der Erläuterung dazu vom 4.3.2014 zur Überzeugung des Gerichts fest. Danach ergaben sowohl die G 25 Untersuchung vom 5.11.2012 als auch diejenige vom 23.7.2013, dass gegen den Einsatz des Klägers „befristete gesundheitliche Bedenken“ bestanden. Aus der Erläuterung ergibt sich, dass dies bedeute, dass der Kläger „nicht tauglich“ zum Führen eines Gefahrguttransporters war. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse durfte die Beklagte den Kläger nicht als Tankwagenfahrer einsetzen.
20Diesen Feststellungen steht der Vorprozess mit gegenteiligem Ergebnis für den vorangegangenen Zeitraum nicht entgegen. Zum einen war er bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig beendet. Zum anderen nehmen die gerichtlichen Feststellungen zur bloßen Vorfrage der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht an einer etwaigen Rechtskraft teil. Die inhaltliche Abweichung der jetzigen von den Entscheidungen im Vorprozess findet ihren Grund darin, dass die nunmehr vorliegenden Bescheinigungen und Erläuterungen zu den G 25 Untersuchungen in den Vorprozess nicht eingeführt wurden und deshalb darin nicht berücksichtigt werden konnten. Ohne diese Bescheinigungen gab es aber im Vorprozess keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers.
21Für die Zeit vom 16.1.2014 bis 27.1.2014 ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 Satz 1 in Verbindung mit § 611 I BGB und dem Arbeitsvertrag der Parteien i.H.v. 12/30 x 2.823,90 € brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes i.H.v. 12 Kalendertagen x 37,54 € netto. Die Beklagte befand sich seit 16.1.2014 in Annahmeverzug.
22Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich auch im Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es keines Angebots des Schuldners zur Begründung des Annahmeverzugs, falls der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 BGB). Im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm seine Arbeit zuzuweisen. Darin liegt eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung im Sinne von § 296 BGB. Da der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung zu erkennen gibt, dass er diese Mitwirkungshandlung ab sofort nicht erbringen wird, muss er den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern, wenn er trotz der Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will (BAG, Urteil vom 09.08.1984, AP Nr. 34 zu § 615 BGB unter B II 5 b) der Gründe). Da die Beklagte den Kläger nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 10.1.2013 bis zum 27.1.2014 nicht wieder zur Aufnahme der Arbeit aufgefordert hat, befand sie sich während des Zeitraumes ab 16.1.2014 in Annahmeverzug.
23Eines Arbeitsangebotes bedurfte es zur Begründung des Annahmeverzuges hier auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Kläger unmittelbar vor und nach Zugang der unwirksamen fristlosen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen nicht leistungsfähig war. Da die Beklagte durch ihre unwirksame außerordentliche Kündigung gem. § 296 BGB in Annahmeverzug geraten ist, weil sie die ihr obliegende Mitwirkungshandlung nicht mehr erbrachte, bedurfte es keines Arbeitsangebots der Klägerin zur Begründung des Annahmeverzugs. Daran ändert eine Erkrankung nichts.
24Der Kläger war auch nicht gehalten, der Beklagten zur Begründung des Annahmeverzuges am 16.1.2014 anzuzeigen, dass er ausweislich der G 25 Untersuchung vom selben Tage wieder arbeitsfähig war. Für den Fall der vom Arbeitgeber ausgesprochenen unwirksamen Kündigungserklärung ist nämlich nicht einsehbar, wieso der Arbeitgeber, der auf Grund seiner unwirksamen Kündigung im Regelfall die Vergütungsnachzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges schuldet, daraus einen Vorteil ziehen soll, dass der Arbeitnehmer zufällig zur Zeit der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser Umstand kommt ihm deshalb nicht zugute, weil einerseits die Anzeige der Arbeitsfähigkeit in §§ 293 ff. BGB nicht als Anspruchsvoraussetzung geregelt ist und andererseits der Gläubiger nach § 296 BGB ohnehin grundsätzlich über die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Unklaren bleibt (BAG, Urteil vom 24.11.1994, AP Nr. 60 zu § 615 BGB unter II 2 a) der Gründe). Solange der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wieder zur Arbeitsaufnahme auffordert, sind die Anzeige– und Nachweispflichten des Arbeitnehmers durch die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung suspendiert (BAG, Urteil vom 24.11.1994, AP Nr. 60 zu § 615 BGB unter II 2 b) der Gründe).
25Die Zinsforderung ist hinsichtlich des zuerkannten teils der Hauptforderung gemäß §§ 286, 288, 614 BGB begründet und im Übrigen mangels Hauptforderung unbegründet.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
27RECHTSMITTELBELEHRUNG
28Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
30Landesarbeitsgericht Köln
31Blumenthalstraße 33
3250670 Köln
33Fax: 0221-7740 356
34eingegangen sein.
35Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
36Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
37Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
38- 39
1. Rechtsanwälte,
- 40
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 41
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
43* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
44Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)