Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2015 - 2 Sa 861/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013 – 3 Ca 1267/13 - teilweise abgeändert und die Widerklage vollständig abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen, einschließlich der Klageerweiterungen durch Klägerschriftsatz vom 30.07.2014 und Beklagtenschriftsatz vom 25.09.2014.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten wechselseitig über den Widerruf und die Unterlassung von tatsächlichen oder vermeintlichen Behauptungen und Meinungen, über Auskunftsansprüche, einen Zahlungsanspruch des Klägers sowie über die Herausgabe von Fotos/Bilddateien.
3Beide Parteien waren ursprünglich Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers. Beide Parteien sind zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Während des Kündigungsschutzprozesses, den die Arbeitgeberin mit dem Kläger führte, und der nach Vergleichsschluss und zwischenzeitlicher Vergleichsanfechtung seitens des Klägers rechtskräftig abgeschlossen ist, führte die Arbeitgeberin eine Befragung der Beklagten durch. Der Kläger begehrt im Wesentlichen von der Beklagten Unterlassung und Widerruf der bei dieser Befragung abgegebenen Erklärungen. Weiterhin begehrt der Kläger die Unterlassung von Erklärungen, die die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren zur Akte im Rahmen der Aufarbeitung des Prozessstoffes abgegeben hat.
4Noch vor dem Vergleichsabschluss, also während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2012 an den Vorstand der gemeinsamen Arbeitgeberin. In diesem Schreiben sind Erklärungen enthalten, die über die Person der Beklagten abgegeben wurden. Zwar ist der Name in dem Schreiben geschwärzt, jedoch ist die Beklagte unzweifelhaft als die Person zu identifizieren, über die die Aussagen getroffen wurden. Hierauf beziehen sich die Unterlassungsanträge der Beklagten.
5Der Kläger ist im Besitz von Bilddateien der Beklagten. Er hat hierzu stets behauptet, dass es sich zum einen um ein Profilbild aus dem Facebook-Auftritt der Beklagten handele, welcher seinerzeit öffentlich gewesen sei. Die weiteren Bilder, auf denen keine Bekleidungsanteile zu sehen sind, habe ihm die Beklagte auf einem Stick etwa im August 2011 überreicht. Auf diesem Stick hätten sich zusätzlich noch eine Steuererklärung der Beklagten sowie Familienbilder eines weiteren gemeinsamen Kollegen befunden. Der Kläger habe diesen Stick zu Beweiszwecken kopiert und sodann sofort der Beklagten zurückgereicht. Die Beklagte hat zunächst behauptet, sämtliche Bilder seien Teil ihres Facebook-Auftritts gewesen bzw. Teil der Internetseite des Modefotografen M . Dieser habe die Bilder noch im Jahr 2010 von seiner professionellen Seite gelöscht. Ebenso habe sie selbst ihren Facebook-Auftritt geändert.
6Der Kläger hat der Beklagten ein Fotobuch übergeben, welches die gemeinsamen Dienstreisen nebst der dabei durchgeführt Freizeitaktivitäten dokumentiert und teilweise auch Ablichtungen des Klägers enthält.
7Die erste Instanz hat der Widerklage zu einem geringen Teil stattgegeben und den Kläger verurteilt,
8- 9
1. auf die Widerklage unterlässt es der Kläger und Widerbeklagte, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,
- 11
a. die Beklagte und Widerklägerin habe Probleme gehabt wie
- 13
die Erkrankung des Vaters
- 14
Schwierigkeiten mit der eigenen Operation,
- 15
eine nachfolgende möglicherweise bösartige Erkrankungen,
- 16
die Notwendigkeit eines erneuten Eingriffs
- 17
einen selbstverschuldeten schweren Autounfall einen Tag vor der Operation
- 18
die Trennung von der Wahrsagerin
- 19
eine fehlgeschlagene private Beziehung,
- 20
eine stetige Gewichtsabnahme,
- 21
die Diagnose einer Krankheit und
- 22
die Probleme nach der Medikamenteneinnahme.
- 24
b. dass die Beklagte und Widerklägerin nach der letzten Dienstreise nach F geäußert habe, dass sie unter Erinnerungsschwierigkeiten leide und darüber mit ihrem Arzt sprechen müsse,
- 26
c. dass diese Symptome bekannte Nebenwirkungen einer Behandlung seien, welche nachweislich schwere Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Patienten haben und bis hinzu Depressionen, Euphorie, Psychosen und Wahnvorstellungen gehen können,
- 28
d. dass eine Krankschreibung erfolgt sei, weil die Medikamentendosis nach diesen Symptomen verdoppelt werden musste.
Im Übrigen hat das Gericht die Klage und die Wiederklage abgewiesen.
30Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und die Klage im Berufungsverfahren erweitert.
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013Az: 3 Ca 1267/13 abzuändern und die Widerklage vollständig abzuweisen sowie die Beklagte zu verurteilen,
33A I. es zu unterlassen, die Behauptungen aufzustellen und zu
34verbreiten,
35- 36
1. dass auf der Rückfahrt von W nach N Y am 11. August 2011 vor der Ankunft in A City
- 38
a. es zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Gespräch über einen Strandbesuch gegeben habe,
- 40
b. der Kläger an einen Strand habe gehen wollen, um zu schwimmen,
- 42
c. die Beklagte einen Strand nicht habe besuchen wollen,
- 44
d. der Kläger an einen Strand gegangen sei,
- 46
e. der Kläger sich 2,5 Stunden in Badehose am Strand und im Meer vergnügt habe und
- 48
f. die Beklagte während eines angeblichen Strandaufenthaltes des Klägers in ihrer dienstlichen Kleidung in einer Imbissbude gesessen habe,
- 50
2. dass das Projekt „§ 203 StGB analog“ während keiner Auslandsdienstreise
- 52
a. thematisiert worden sei und
- 54
b. nicht Gegenstand von Diskussion gewesen sei,
- 56
3. dass der Kläger der Beklagten mitgeteilt habe, dass das Projekt „§ 203 StGB analog“ aufgrund der höheren Priorisierung des Projekts „Internationalisierung GCC“ von ihm auf das Jahr 2014 verschoben worden sei,
- 58
4. dass bei einer Dienstreise in die U im August 2011
- 60
a. es „kaum dienstliche Termine“ gegeben habe,
- 62
b. der Kläger der Beklagten „12 Stunden am Tag hinterhergelaufen“ sei und
- 64
c. der Kläger „wie eine Klette an ihr gehangen“ habe.
- 66
5. dass die Beklagte bei der Dienstreise in die U im August 2011 abends Vorwände benutzt habe, um der Gesellschaft des Klägers zu entgehen,
- 68
6. dass der Kläger im Nachgang zu der Dienstreise in die U eine Woche lang nicht mit der Beklagten gesprochen habe,
- 70
7. dass der Kläger im Nachgang zu der Dienstreise in die U der Beklagten eine Woche lang nur über Dritte Arbeitsaufträge habe erteilen lassen,
- 72
8. dass der Kläger im Nachgang zu der Dienstreise in die U der Beklagten in einer E-Mail „sein Bedauern darüber geäußert“ habe, dass er sich in dieser Woche nicht um sie habe kümmern können,
- 74
9. dass der Kläger der Beklagten stets seine Flugzeiten und Hotelbuchungen geschickt und sie angewiesen habe, dieselben Hotels und Flüge zu buchen,
- 76
10. dass die Beklagte ihre eigenen Reisen nicht nach eigenem Ermessen habe buchen können,
- 78
11. dass die Beklagte in den vom Kläger beauftragen Projektbuch
- 80
a. alle Termine und
- 82
b. deren Dauer zutreffend dargestellt habe,
- 84
12. dass der Kläger der Beklagten mündlich seine „Ideen“ mitgeteilt habe,
- 86
13. dass die Beklagte in dem Projektbuch mehr Ansprechpartner habe angeben sollen, als es tatsächlich während der Reise gegeben hätte,
- 88
14. dass die Beklagte jede Person,
- 90
a. der sie „auf irgendwelchen Gängen durch die Bürogebäude vorgestellt worden seien“ oder
- 92
b. „der sie die Hand geschüttelt hätten“,
als Gesprächspartner in dem Projektbuch hätte benennen sollen,
94- 95
15. dass der Kläger in der internen Dokumentation wahrheitswidrig festgehalten hätte, dass auch mit Personen, die „auf irgendwelchen Gängen durch die Bürogebäude vorgestellt worden seien oder der sie die Hand geschüttelt hätten“ Termine stattgefunden hätten,
- 97
16. dass die Beklagte alle Ansprechpartner in dem Projektbuch aufgeführt und nicht etwa wesentliche Ansprechpartner ausgelassen habe,
- 99
17. dass die Beklagte es nicht versäumt habe, Hauptansprechpartner wie
- 101
a. den C der T- E , Herrn T , und
- 103
b. den Hauptansprechpartner der T NA, Herrn S , in das Projektbuch aufzunehmen,
- 105
18. dass der Kläger die Beklagte aufgefordert habe, Reisezeiten und Flugdaten in unzutreffender Weise anzugeben,
- 107
19. dass die Beklagte „sich geweigert habe“, die von dem Kläger geforderten Korrekturen einzuarbeiten, da „diese Änderungen nicht der Wahrheit“ entsprachen,
- 109
20. dass der Kläger jemals nicht der Wahrheit entsprechende Daten angegeben habe,
- 111
21. dass der Kläger jemals die Aufnahme nicht der Wahrheit entsprechende Daten in ein Dokument verlangt habe,
- 113
22. dass bei dem Abendessen am 03.04.2011 mit Herrn A (Leiter Regulierung P ) in Wa
- 115
a. dienstliche Themen nicht besprochen worden seien,
- 117
b. insbesondere nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen sei, wie man sich am besten auf Herrn R einstellen könne.
- 119
23. dass die erstmalige Vorbereitung der Präsentation in Wa am Montag, 04.04.2011,
- 121
a. in einem S -Café stattgefunden und,
- 123
b. nur ca. 30-45 Minuten gedauert habe,
- 125
24. dass in Wa überhaupt ein S -Café besucht wurde,
- 127
25. dass die erstmalige Vorbereitung der Präsentation am 04.04.2011 nur 30-45 Minuten gedauert habe und nicht mindestens 6 Stunden,
- 129
26. dass der Kläger in Anwesenheit der Beklagten am 04.04.2011 in Wa
- 131
a. keine E-Mails geschrieben,
- 133
b. keine E-Mails gelesen und
- 135
c. auch keine Telefonate geführt habe,
- 137
27. dass am 05.04.2011 keine Vorbereitung auf die folgenden Termine mit dem C , Herrn R , dem Leiter Compliance, Herrn G , und der Leiterin Recht, Frau K , stattgefunden hätte,
- 139
28. dass das Abendessen am 05.04.2011 in Wa mit Herrn A (Leiter Regulierung)
- 141
a. rein privater Natur gewesen sei und
- 143
b. es auch kein Feedback durch Herrn A an den Kläger gegeben habe, welchen Eindruck der Besuch bei Herrn R hinterlassen habe,
- 145
29. dass der Beklagten der im Nachgang der Reise erstellten Vermerk über das Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten vom 08.04.2011 über die Gestaltung der Reisen nicht vorgelegen habe,
- 147
30. dass die Beklagte ausschließen könne, den Vermerk vom 08.04.2011 gesehen zu haben,
- 149
31. dass die Beklagte den Ordner mit den durch den Zentralbereichsleiter handschriftlich genehmigten Reisekostenabrechnungen des Klägers und den Vermerken nicht bis zu ihrer Krankschreibung am 03.11.2011 in ihrem Büro aufbewahrt habe,
- 151
32. dass die Präsentation zur „Internationalen Vernetzung“ insgesamt nur „zwei Mal“ vorbereitet worden sei,
- 153
33. dass die Präsentation zur „Internationalen Vernetzung“ nur einmal in Wi und einmal in Wa vorbereitet worden sei,
- 155
34. dass die Präsentation nach der Vorbereitung in Wi und Wa vor Ort nicht mehr vorbereitet worden sei,
- 157
35. dass der Beklagten der Termin am 09.08.2011 mit Ka erst sehr kurzfristig vor Beginn des Termins mitgeteilt worden sei,
- 159
36. dass der Kläger der Beklagten bereits auf dem Hinflug mitgeteilt habe, dass es am
- 161
a. 08.08.2011 oder
- 163
b. 12.08.2011 keine Termine in den U geben würde,
- 165
37. dass vor Beginn der Dienstreise in die U festgestanden habe, dass er am
- 167
a. 08.08.2011 oder
- 169
b. 12.08.2011
- 171
38. dass der Kläger in den U weder
- 173
a. montags (08.08.2011)
- 175
b. noch freitags (12.08.2011),
- 177
c. E-Mails bearbeitet habe oder
- 179
d. Telefonate geführt habe,
- 181
39. dass die Beklagte „mit Sicherheit sagen“ könne, dass der Kläger weder am 08.08.2011 noch am 12.08.2011 Mails bearbeitet oder Telefonate geführt habe
- 182
40. dass der Kläger sowohl am 08.08.2011 als auch am 12.08.2011 „die ganze Zeit mit der Beklagten zusammen“ gewesen sei,
- 184
41. dass der Kläger in den U nur einen Koffer und eine Computertasche, also kein sonstiges Gepäck, mit sich geführt habe,
- 186
42. dass der Stand des Verfahrens mit der S und dem D nicht Gegenstand des Gesprächs mit Herrn W am 10.08.2011 in W war,
- 188
43. dass der Termin mit Ka am 09.08.2011 nicht im Vorfeld fest vereinbart gewesen sei,
- 190
44. dass der Kläger die Beklagte mit den im Hotel Millenium H gebuchten Zimmern der Kategorie „Junior Suite“ am 11.08.2011 und 12.08.2011 habe „überraschen“ wollen,
- 192
45. dass die Beklagte den Kläger nicht selbst beauftragt habe, im Vorfeld für sie ein Hotelzimmer für den 11.08.2011 und 12.08.2011 zu buchen,
- 194
46. dass die Beklagte nicht im Vorfeld über die Buchung des Millenium H durch Übersendung der Buchung und Rechnung informiert war,
- 196
47. dass der Kläger andere als dienstliche Gründe für die Buchung des Millenium H besessen habe,
- 198
48. dass das Millenium H teurer gewesen sei als das W Inn,
- 200
49. dass es günstigere Buchungsmöglichkeiten gegeben habe,
- 202
50. dass die Beklagte nicht im Vorfeld über alle Termine in den U informiert gewesen sei,
- 204
51. dass der Kläger die Beklagte nicht angewiesen habe, im Nachgang zu der U -Reise die einwöchige Reise vor den anderen Mitarbeitern der Abteilung „geheim zu halten“.
Ib. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten,
206- 207
1. dass der Kläger einen für ihn lukrativen Vergleich abgeschlossen habe,
- 209
2. dass der Kläger darauf verzichtet habe, die Wahrheit oder Unwahrheit der Vorwürfe des Arbeitgebers, die zum Ausspruch der außerordentlichen und fristlosen Kündigung geführt haben, überprüfen zu lassen,
- 211
3. dass es Vorwürfe gegeben habe, welche zum Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung geführt haben,
- 213
4. dass der Kläger verschiedene Mitarbeiter der D AG mit Strafverfahren überzogen habe,
- 215
5. dass der Kläger sich unberechtigt Zugang zu Bildern der Beklagten verschafft habe,
- 217
6. dass der Kläger Aufnahmen der Beklagten manipuliert habe,
- 218
7. der Kläger der Beklagten nachgestellt habe,
- 220
8. dass es von Seiten des Klägers monatelange Unterstellungen und Verfolgungen gegeben hätte,
- 222
9. dass der Kläger sich mehrfach gehalten gesehen habe, der Beklagten in einer Tiefgarage entgegenzutreten, so dass sich die Beklagte bedrängt fühlte,
- 224
10. dass der Kläger die Beklagte bedrängt habe,
- 226
11. dass der Kläger die Beklagte bedroht habe,
- 228
12. dass
- 230
a. der Kläger der Beklagten in der Tiefgarage vor ihrem Fitnessstudio begegnet sei oder
- 232
b. der Kläger wusste, dass die Beklagte in einem Fitnessstudio Mitglied ist,
- 234
13. dass der Kläger der Beklagten einen Tag, nachdem der anonyme Hinweis erfolgt war, in der Innenstadt in B begegnet sei,
- 236
14. dass der Kläger der Beklagten vermeintlich zufällig begegnet sei,
- 238
15. dass der Kläger es darauf anlegen würde, die Beklagte zu verfolgen und zu schädigen,
- 240
16. dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der D AG bezogen auf die Beklagte schwerwiegend gegen
241- 242
a. bestehende arbeitsrechtliche Fürsorgepflichten,
- 242
- 244
b. das Persönlichkeitsrecht,
- 246
c. gegen Datenschutzbestimmungen oder
- 248
d. gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen habe,
- 250
17. dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der D AG in schwerwiegenden Maße nicht davor zurückgeschreckt habe, in indiskretester Weise auch persönliche Schicksalsschläge
- 252
a. mit unzutreffenden Spekulationen zu verbinden oder
- 254
b. für seine Zwecke zu nutzen.
- 256
18. dass das Arbeitsverhältnis von grenzüberschreitendem Verhalten des Klägers geprägt war,
- 258
19. dass durch die E-Mail des Klägers vom 26.08.2011,19:31 Uhr grenzüberschreitendes Verhalten des Klägers festzustellen gewesen sei,
- 260
20. dass der Kläger zielgerichtet Daten des Privatbereichs der Beklagten ermittelt und offengelegt habe,
- 262
21. dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
- 264
a. Grenzen überschritten hat oder
- 266
b. es an jeglicher Distanz hat fehlen lassen,
- 268
22. dass es von Seiten des Klägers
- 270
a. Mitarbeitergespräche nach Dienstschluss,
- 272
b. Mitarbeitergespräche mit vertraulichem Charakter,
- 274
c. aufgedrängte Geschenke oder
- 276
d. Unterbreiten von Avancen
gegeben habe.
278- 279
23. dass der Kläger seine Vorgesetztenposition ausgenutzt habe,
- 281
24. dass es eine vom Kläger zu vertretene Konfliktsituation gegeben habe,
- 283
25. dass die Beklagte psychologische Behandlung in Anspruch nehmen musste,
- 285
26. dass der Kläger in irgendeiner Weise dafür verantwortlich ist, dass die Beklagte
- 287
a. Beratungstermine oder
- 289
b. eine psychologische Behandlung
in Anspruch nehmen musste,
291- 292
27. dass die Beklagte seit dem 01.04.2011 insgesamt17 Beratungstermine bei einer Beratungsstelle habe wahrnehmen müssen,
- 294
28. dass der Kläger sich widerrechtlich unter Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten der Beklagten Fotoaufnahmen der Beklagten verschafft habe,
- 296
29. dass der Kläger einen USB-Stick mit Halbnacktfotos der Beklagten aus dem Büro der Beklagten entwendet habe,
Ic. es zu unterlassen, Fotos des Klägers, insbesondere das von dem Kläger erstellte Fotobuch der Privatfotos der Reisen, zu verbreiten bzw. dritten Personen Einsicht zu gewähren oder zur Verfügung zu stellen,
298Id. es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, dass die Beklagte angesichts des Fotobuchs „entsetzt“ gewesen wäre,
299- 300
II. es zu unterlassen, zu behaupten oder zu verbreiten, dass die im Auftrag des Vorstands für Datenschutz, Recht und Compliance in Vertretung des Zentralbereichsleiters durchgeführten, mit diesem abgesprochenen, von diesem genehmigten und von diesem handschriftlich abgezeichneten Dienstreisen zur Vernetzung mit den Vorständen und Experten der Auslandsbeteiligungen
- 302
1. nicht dienstlich veranlasst gewesen seien,
- 304
2. es einen anderen Grund als die dienstliche Notwendigkeit für die Durchführung der Reisen gegeben hätte,
- 306
3. dass die Dienstreisen zur Internationalisierung dienstlich nicht gerechtfertigt gewesen seien,
- 308
4. in irgendeiner Weise nicht wirtschaftlich angemessen und zweckmäßig durchgeführt seien oder
- 309
5. nicht der Reisekostenrichtlinie entsprochen hätten,
- 311
III. es zu unterlassen, zu verbreiten, dass im Rahmen der Dienstreisen (welche nachweislich im Schnitt einen Aufwand an reiner Reisezeit und dienstlichen Terminen (ohne sonstige Arbeit) von fast 10 Stunden pro Arbeitstag erfordert haben) in irgendeiner Weise übermäßig „Freizeit“ angefallen sei,
- 313
IV. es zu unterlassen, die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, dass die Gestaltung der nicht dienstlich verwandten Zeit im Rahmen der Reisen nicht angemessen gewesen sei,
- 315
V. es zu unterlassen, die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, dass die Beklagte ihre eigene Zeit außerhalb der dienstlich erforderlichen Termine nicht hätte völlig frei gestalten können,
- 317
VI. es zu unterlassen, zu den unter Ziffer I - V genannten Äußerungen sonstige inhaltsgleiche oder sinngemäße Äußerungen aufzustellen und zu verbreiten,
- 319
VII. es zu unterlassen, durch ähnliche Äußerungen oder in sonstiger Weise Fehlverhalten des Klägers zu suggerieren oder Zweifel an der Integrität des Klägers hervorzurufen,
- 321
VIII. es zu unterlassen, Auskünfte entgegen § 32 I S. 2 BDSG u.a. über das außerdienstliche Verhalten des Klägers, insbesondere hinsichtlich seiner privaten Lebensgestaltung, gegenüber der D AG oder anderen zu erteilen,
- 323
IX. auf Verlangen des Klägers die oben genannten Äußerungen jederzeit in Schriftform bzw. durch persönliche Erklärung zu widerrufen,
- 325
X. vollständige Auskunft über den Inhalt der von der Beklagten am 11.12.2011 an die D AG übersandte Stellungnahme „Notizen zum dienstlichen Geschehen“ zu erteilen,
XI. Auskunft darüber zu erteilen, welche Absprachen zwischen der Beklagten und der D AG hinsichtlich der von der Beklagten getätigten Aussagen getroffen wurden oder bestehen und welche Vergünstigungen der Beklagten für ihre Aussagen in Aussicht gestellt wurden, hilfsweise an Eides statt zu versichern, dass es keine Absprachen gegeben hat.
327XII. Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Weise die Beklagte für das Festhalten an ihren wahrheitswidrigen Aussagen von Seiten der D AG unterstütz wird,
328XIII. im Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. – XII. ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahre, zu leisten.
329B. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.578,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
330Die Beklagte beantragt,
331die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
332Sie beantragt,
333das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013Az: 3 Ca 1267/13 abzuändern und den Kläger zu verurteilen,
334I. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten,
335- 336
1. „die Stärken der Beklagten und Widerbeklagten lägen nicht „unbedingt in der tiefgehenden juristischen Prüfung– wie es allerdings in einer Grundsatzabteilung in den meisten Projekten absolut essentiell sei“ -, sondern in der Kommunikation“ sowie „es sei ihre Masche, bewusst durch ihr Auftreten „Schutzreflexe“ hervorzurufen“,
- 338
2. dass es Schwierigkeiten mit der Sorgfalt und Nachhaltigkeit der Arbeit gegeben habe sowie dass die Ergebnisse auf weit unterdurchschnittliches Niveau absinken würden,
- 340
3. dass die Beklagte und Widerklägerin dem Kläger und Widerbeklagten eine Reihe „sehr privater Fotos“ übergeben habe,
- 342
4. dass die Arbeitsleistung und Einstellung der Beklagten und Widerklägerin zu wünschen übrig ließ, dies äußere sich etwa durch
- überdehnte Pausenzeiten
344- ausufernde Raucherpausen
345- die Berechnung von Krankheitstagen als Home-Office
346- unangemeldete private Abwesenheit während der Dienstzeiten
347- patzige Reaktionen bei Zurredestellung und
348- fehlende Atteste bei Krankheitsabwesenheiten über mehr als drei Tage,
349- 350
5. dass der Kläger und Widerbeklagte der Beklagten und Widerklägerin zahlreiche arbeitsrechtliche Ermahnungen erteilt habe.
II. dem Kläger und Widerbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
352III. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, Fotos, Abzüge, Kopien, Screenshots sowie Dateien von Fotos und jedwede Datenträger, insbesondere gemäß anliegender Liste A, die im Zusammenhang stehen mit
353- einem früheren Facebook-Auftritt der Beklagten und Widerklägerin,
354- einem früheren Facebook-Auftritt des Fotografen und Zeugen M sowie
355- einem USB-Stick der Klägerin
356- einem seitens des Klägers an die Beklagte übergebenen Fotobuchs befinden oder befanden,
357an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.
358IV. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos der Beklagten und Widerklägerin aus einem früheren Facebook-Auftritt des Fotografen M oder aus einem USB-Stick der Klägerin zu verbreiten, zu veröffentlichen und an Dritte zu weiterzugeben.
359V. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, den im Besitz des Kläger befindlichen, im Eigentum der Beklagten und Widerklägerin stehenden USB-Stick nebst Kopien und Abschriften herauszugeben sowie insoweit gefertigte Dateien und Vervielfältigungen zu löschen.
360VI. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Beklagte und Widerklägerin habe ihm im Sommer 2011 Halbnackt-Fotos übergeben und ihm Avancen gemacht.
361VII. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass die Beklagte und Widerklägerin durch die D AG eine Belohnung von mehr als 200.000,00 € für unwahre Tatsachenbehauptungen bezogen auf den Kläger erhalten habe.
362VIII. der Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass der Auftritt und das Verhalten der Beklagten „flittchenhaft“ sei.
363Der Kläger beantragt,
364die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
365Die im Berufungsverfahren neu gestellten klageerweiternden Anträge beider Parteien beziehen sich im Wesentlichen auf den in diesem Verfahren vorgetragenen Prozessstoff.
366Nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen in der1. Kammerverhandlung haben beide Parteien mehrfach zuletzt noch in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie zukünftig keinerlei Veranlassung mehr haben, irgendwelche Aussagen über die jeweils gegnerische Partei zu machen. Beide Parteien nehmen für sich in Anspruch mit dieser Erklärung ernst genommen zu werden. Die jeweils gegnerische Klage müsse mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen werden. Nach rechtskräftiger Beendigung beider Arbeitsverhältnisse zum damaligen gemeinsamen Arbeitgeber und mangels eines gemeinsamen Bekannten- oder Freundeskreises bestehe, soweit nicht das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Zeugenaussage erforderlich mache, keinerlei Veranlassung mehr, irgendetwas über die gegnerische Partei verlauten zu lassen.
367Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
368E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
369Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich auf den Antrag zu B) aus der Klageschrift bezieht. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanspruch auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG abgewiesen. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung hiermit nicht auseinandergesetzt.
370Im Übrigen ist die Berufung des Klägers teilweise begründet, soweit er durch die Verurteilung auf die Wiederklage beschwert ist. Im Übrigen sind beide Berufungen, einschließlich der im Berufungsverfahren erfolgten zulässigen Klageerweiterungen, auf die sich die Gegenseite jeweils eingelassen hat, unbegründet.
371Für die Unterlassungsansprüche des Klägers I. bis V. aus der Klageschrift, VIII. aus der Klageschrift Ia., Ib. und Id. aus dem Schriftsatz vom 30.07.2014 sowie für die Unterlassungsanträge der Beklagten II. aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.08.2013 VI. und VIII. aus dem klageerweiternden Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2014 ist die Klage bzw. Widerklage abzuweisen, da es zum derzeitigen Zeitpunkt an einer Wiederholungsgefahr der jeweiligen Äußerungen mangelt.
372Die Äußerungen sind, soweit es sich nicht um den jeweiligen Prozessvortrag der Gegenseite im vorliegenden Verfahren handelt, in der ersten Hälfte des Jahres 2012 abgegeben worden. Sie sind im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung des Klägers mit der damaligen gemeinsamen Arbeitgeberin der Parteien abgegeben worden. Beide Parteien haben übereinstimmend bestätigt, dass für sie zukünftig keinerlei Anlass mehr gegeben ist, die streitigen Äußerungen über den jeweils anderen zu wiederholen und haben, wenn sie auch nicht zu einem Vergleichsabschluss bereit waren, dem Gericht gegenüber bindend erklärt, überhaupt keinerlei Äußerungen über den jeweiligen Prozessgegner mehr abzugeben. Das Gericht nimmt die Parteien mit dieser Aussage ernst. Es sieht deshalb für zukünftige Erklärungen eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht gegeben. Diese ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 anlog BGB.
373Tatsächlich ließ sich auch, nach dem die Erklärungen beider Parteien jeweils in der ersten Hälfte des Jahres 2012 abgegeben wurden, bis zum Entscheidungstag keine Wiederholung außerhalb von gerichtlichen Verfahren feststellen. Eine aktuelle Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht erkennbar. Insoweit gilt zusätzlich, das Erklärungen, die im laufenden Verfahren abgegeben wurden, vom Gericht darauf zu überprüfen sind, ob sie für den bisherigen Streitstoff entscheidungserheblich sind und, falls dies zutreffend ist, ob sie beweisbar sind. Danach ist gegebenenfalls in die Beweisaufnahme einzutreten. Den Prozessvortrag der Gegenseite im laufenden Verfahren untersagen zu lassen, ist nicht möglich, da dies dazu führen würde, dass über nicht entscheidungserhebliche Tatsachen ein Beweis erzwungen werden könnte.
374Zusätzlich gilt auch, dass ein Unterlassungsanspruch dann nicht besteht, wenn die Kernaussage zutreffend ist, Randbereiche der Aussage aber unzutreffend sind (vgl. BGH 15.11.2005 VI. ZR 274/04). Dies gilt vorliegend beispielsweise für die Frage, ob die Parteien „am Strand“ entlang gefahren sind oder ob es überhaupt keinen Strandaufenthalt gab. Nach den vom Kläger vorgelegten Landkarten haben die Parteien für den Rückweg von W nach N Y die küstennahen Streckenführung gewählt, nicht die alternative, kürzere Strecke, die durchs Landesinnere geführt hätte. Das vom Kläger gefertigte Fotobuch dokumentiert, dass beide Parteien sich während des U -Aufenthaltes an einem Strand befunden haben und dort zumindest die Schuhe ausgezogen haben. Ob dies an einem Montag, Donnerstag oder Freitag war, ist für den Kerngehalt der Aussage nicht relevant.
375Da nach Überzeugung des Gerichts die jeweils abgegebene Erklärung, keinerlei Aussagen über die gegnerische Partei mehr machen zu wollen, verbindlich ist, brauchte auch keine Entscheidung darüber gefällt zu werden, ob einzelne Erklärungen, die keine Tatsachenbehauptungen enthielten, noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt waren oder bereits derartig ehrverletzend waren, dass aus diesem Grund eine Wiederholung unzulässig wäre. Die Grenze der Meinungsfreiheit musste im Hinblick hierauf nicht abschließend ausgelotet werden.
376Auch soweit auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde, fehlt es an der erforderlichen zukünftigen Wiederholungsgefahr. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar grundsätzlich auch wahre Tatsachen, die den höchstpersönlichen Bereich eines Menschen betreffen, nicht verbreitet werden dürfen, soweit hieran ein berechtigtes Interesse nicht besteht. Die vom Kläger getätigten Äußerungen lassen sich in den Bezug zu einer vom Kläger erwarteten Zeugenaussage der Beklagten stellen. Insoweit durften Erklärungen über die Person der Beklagten, die nach Ansicht des Klägers zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beklagten erforderlich waren, getätigt werden. Auch hier fehlt es zukünftig an einer Wiederholungsgefahr, da nicht ersichtlich ist, dass in irgendeinem Zusammenhang noch eine Zeugenaussage durch die Beklagte gemacht werden muss.
377Die Anträge des Klägers zu VI. und VII. waren abzuweisen, da sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Antrag des Klägers zu IX. war abzuweisen, da nunmehr nach Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens feststeht, dass die gemeinsame Arbeitgeberin auf Grund des rechtskräftigen Vergleichs eingeräumt hat, dass sie den zu widerrufenden Erklärungen ohnehin keinen Wahrheitsgehalt beimisst. Der Widerruf wäre demjenigen gegenüber abzugeben, dem die ursprüngliche Aussage gegenüber getroffen wurde. Ein Interesse am Widerruf besteht aber vorliegend gerade deshalb nicht mehr, weil die Arbeitgeberin, die Adressat der Erklärungen der Beklagten war, bereits eingeräumt hat, dass die Erklärungen bedeutungslos sind. Eine Widerrufserklärung der Beklagten gegenüber der Arbeitgeberin ist deshalb nicht mehr erforderlich, um die Reputation des Klägers herzustellen, da diese bereits vollständig wieder hergestellt ist.
378Die Auskunftsanträge des Klägers zu X., XI. und XII. sind abzuweisen, da eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Zwischen den Parteien besteht kein Rechtsverhältnis, aus dem als Nebenpflicht eine Auskunft folgen könnte. Die Beklagte kann auch nicht gezwungen werden, Erklärungen, die sie nicht mehr abgeben möchte, zu wiederholen. Zudem ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die Auskunftsansprüche des Klägers haben sollen, nachdem dessen Arbeitsverhältnis rechtskräftig beendet wurde und die Arbeitgeberin dem Kläger bestätigt hat, dass keinerlei Fehlverhalten seinerseits vorliege.
379Der Antrag des Klägers zu Ic. aus dem Schriftsatz vom 30.07.2014 ist abzuweisen. Die Beklagte ist Eigentümerin des Fotobuchs, welches Abbildungen des Klägers enthält und der Beklagten vom Kläger übereignet wurde. Zwar darf die Beklagte gemäß § 22 KunstUrhG die in dem Fotobuch enthaltenen Bildnisse des Klägers nur mit dessen Einwilligung verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen. Eine Unterlassung kann bereits dann verlangt werden, wenn eine Verbreitung oder öffentliche zur Schaustellung unmittelbar bevorsteht. Hierunter fällt jedoch das Zeigen der Fotografien gegenüber einzelnen anderen Betrachtern nicht (vgl. Fricke/Wandtke/Bullinger § 22 UrhG Rdnr. 8, 4. Auflage 2014). Denn unter Verbreiten ist insoweit das Risiko der nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme durch Dritte zu verstehen. Eine Definition des Verbreitungsbegriffs findet sich insoweit in § 17 Abs. 1 UrhG. Der Kläger hat nicht dargestellt, dass ein Verbreiten in diesem Sinne unmittelbar bevorstehen würde.
380Die Anträge der Beklagten zu I., III. und IV. war ebenfalls abzuweisen. Gemäß § 72 UrhG gilt unabhängig von der Frage, ob eine Fotografie Kunst oder lediglich eine Abbildung darstellt, Teil 1 des Urhebergesetzes auch für Fotografien. Danach dürfen nach § 53 UrhG von Fotografien, die entweder nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden oder nicht offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht wurden, Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Die Beklagte hat zunächst behauptet, die im Besitz des Klägers befindlichen Fotografien oder Bilddateien seien auf ihrer Facebook-Seite und auf der Seite des anfertigenden Fotografen veröffentlicht gewesen. In diesem Fall obliegen der Beklagten der Beweis und die Darlegung dafür, dass diese Seiten nicht öffentlich zugänglich waren. Selbst dann, wenn eine Facebook-Seite für Freunde öffentlich ist, können diese dort ein Bild kopieren. Diese Vervielfältigung ist dann nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG. Weitere Kopien hiervon sind dementsprechend zum privaten Gebrauch ebenfalls nach § 53 Abs. 1 UrhG möglich und zulässig. Die Klägerin trägt in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bilder überhaupt nie veröffentlicht waren oder Kopien hiervon rechtswidrig hergestellt worden sind. Es kann dabei noch dahinstehen, ob die Nutzungsrechte an den Fotos gemäß § 29 i. V. mit § 31 UrhG überhaupt der Klägerin eingeräumt waren. Da sie sich jedenfalls nicht ohne ihre Zustimmung hat fotografieren lassen, kann nicht festgestellt werden, dass die Originalablichtungen offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden. Hinsichtlich des Besitzes der Kopien ergibt sich dasselbe wie bereits oben zum Anspruch des Klägers ausgeführte: Da ein Verbreiten der Bilder nicht bevorsteht, ist der bloße Besitz nach § 22 KunstUrhG in Verbindung mit § 53 UrhG zulässig.
381Der Antrag zu V. aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2014 ist abzuweisen, da unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt einen solchen USB-Stick in seinem Besitz hat, die Herausgabe nicht vollstreckbar ist. Der Antrag ist zu unbestimmt, um einen irgendwie gearteten USB-Stick durch den Gerichtsvollzieher wegnehmen zu lassen. Zudem hat die Beklagte die Übergabe eines Sticks bestritten. Der Herausgabeanspruch steht in offensichtlichem Wiederspruch zu diesem Vortrag.
382Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, jeden mit einer römischen oder arabischen Ziffer bezeichneten Unterlassungsantrag mit jeweils 500,00 € zu bewerten. Angesichts der Vielzahl der Anträge und der verschiedenen Sachverhalte ist diese Bewertung noch zurückhaltend. Der Zahlungsantrag war hinzu zu addieren, so dass sich für die klägerischen Anträge erster Instanz ein Gegenstandswert von 40.578,00 € und in zweiter Instanz von 59.078,00 € ergab, für die Beklagtenanträge von 4.500,00 € in erster Instanz und 7.000,00 € in zweiter Instanz. Die Beteiligung an den Kosten entsprach dem jeweiligen Unterliegen gemessen am Gesamtstreitwert.
383Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
384RECHTSMITTELBELEHRUNG
385Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
386Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

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(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
- 1.
(weggefallen) - 2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, - 3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, - 4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch, - a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, - b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- 1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder - 2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vervielfältigung
- a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, - b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
- 1.
(weggefallen) - 2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, - 3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, - 4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch, - a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, - b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- 1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder - 2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vervielfältigung
- a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, - b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.