Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 27. Juli 2015 - 2 Sa 284/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2014 – 1 Ca 508/14 –
wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Erteilung bzw. Berichtigung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
3Der am geborene Kläger ist seit dem 16.08.2010 bei der Beklagten, zuletzt als Hub Service Agent zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von ca. 2.700 EUR beschäftigt. Aufgrund eines vor dem Landesarbeitsgericht Köln geschlossenen Vergleichs steht fest, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.03.2011 in die Gehaltsgruppe II des damals gültigen Flächentarifvertrags für die Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen höher gruppiert wurde.
4Hinsichtlich des Wortlauts des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 14.01.2014 und der vom Kläger gewünschten Änderungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilurteils Bezug genommen.
5Das Arbeitsgericht hat die begehrte Neuerteilung des Zwischenzeugnisses sowie die hilfsweise begehrten wortgleichen Änderungen des Zeugnisses abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, dass die Arbeitsplatzbeschreibung, die die Beklagte im Zwischenzeugnis vorgenommen hat, die Tätigkeiten des Klägers ausreichend und vollständig abbildet. Es hat weiter ausgeführt, dass die vorgenommene Leistung- und Verhaltensbewertung bereits überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt. Deshalb sei es Sache des Klägers im Einzelnen darzulegen, dass seine Leistungen noch darüber hinaus gingen. Dieser Darlegungslast habe der Kläger nicht genügt.
6Der Kläger beantragt,
71. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2014 – 1 Ca 508/14 - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Form eines Zwischenzeugnisses zu erteilen und auszuhändigen, welches folgenden Inhalt hat:
8„Herr M K , geboren am in B H , ist seit dem 16.08.2010 in unserem Unternehmen als Hub Service Agent in der Abteilung Hub unseres Unternehmens am Verkehrsflughafen K /B beschäftigt.
9Herr K ist im Wesentlichen für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich:
10FedEx Systeme anwenden (EOPS, IMS – Cosmos, Trip).
11Alle HIP/HOP/STAT67/STAT77/TDEScans Eingaben zeitnah durchführen und in die relevanten Systeme übermitteln.
12Täglich einen Fahrzeugcheck durchführen, alle Fahrzeuge rechtzeitig und korrekt positionieren.
13Abweichungen feststellen und korrigieren.
14Alle benötigten ADHOC/Sonderfahrten Fahrzeuge rechtzeitig bestellen und korrekt positionieren.
15Alle nachfolgenden Daten der regulären und ADHOC-Routen (Inbound) in TRIP/TASC eingeben.
16Fahrzeugdaten = Carrier/Fahrzeugtyp/Kennzeichen (Fahrzeug/Trailer) / Gate
17Fahrerdaten = Name/Handy#(wenn vorhanden)/Schulungszertifikat (EU 185/2010)
18Frachtdaten = ULDs/CONS#/Pcs./Gewicht/Auslastung
19(CB)/Service/PPWK/Package Destination/Remarks
20= „HOT DEFERRED“
21Sicherheitsstatus der Fracht (EU 185/2010) = SPX/SCO/Unsec.
22Zeitdaten = Ankunftszeit/Abfahrtszeit/Verspätungen mit Begründung
23Alle Unregelmäßigkeiten zeitnahe an den ControlRoom kommunizieren.
24Alle PPWK zeitnah an GTX/DG Ops/WSC übergeben via PPWK Runner.
25Alle Fahrzeuge zeitnah bzw. nach der Freigabe von GTX korrekt positionieren.
26Cons Posting & Cons Checks korrekt einhalten und überprüfen.
27Alle E-Mails zeitnah bearbeiten und / oder weiterleiten.
28Alle Pre-Alerts korrekt adressieren.
29CMR anhand der Zollpapiere & Tourenlaufzettel erstellen, auf ihre Richtigkeit prüfen und Fehler korrigieren.
30Kommunikation zwischen ShuttleBay, DocSort, ControlRoom, GTS, Truck Dispatch und Dangerous Goods aufrechthalten.
31Exception Report und die tgl. TASC Qry Reports, Outbound Delay, Sonderfahrten Report, Abweichungen und alle Outbound Fahrzeuge erfassen und via E-Mail an CR/Manager/Sort Manager/Linehaul-Team/LH Specialist reporten.
32Alle Dokumente auf ihre Richtigkeit prüfen und Fehler korrigieren.
33Alle Unregelmäßigkeiten der Regulären- und ADHOC Routen (Inbound) erfassen und im tgl. Exception Report aufführen.
34Die tgl. Absprache mit der Shuttle Bay findet statt und besondere Vorkommnisse in dem Exception Report werden kommuniziert.
35VehicleQuality Check anhand der Kfz-Liste durchführen und alle Mängel kommunizieren und schriftlich festhalten bzw. per E-Mail an den Vorgesetzten kommunizieren.
36Alle vorhandenen Begleitdokumente der Regulären- und ADHOC Routen (Inbound) = CMR/CSC/TLZ/Kopie des FKB Ausweises und des (Schulungszertifikates) in die jeweiligen Ordner ablegen.
37Archive Check durchführen, die Aufbewahrungsfrist (3 Monate) einhalten.
38Materialcheck durchführen und das Ergebnis an den MGR/LH Specialist/TL.
39Eine Übergabe/ein Meeting zwischen den Schichten finden statt und die Meeting Minutes per E-Mail an den MGR/LH Specialist/TL kommunizieren.
40Plomben bzw. Klebeplomben Verteilung an die jeweiligen Stationen organisieren.
41FKB Anträge bearbeiten.
42VISA Routen beantragen.
43Adhoc Routen beantragen (BUH, TSR, LJU, ZAG, BUD, usw...)
44CSC erstellen
45Am Night Sort Meeting teilnehmen.
46Wir kennen Herrn K als aufgeschlossenen und zuverlässigen Mitarbeiter, der es versteht seine Arbeit im Logistik- und Kurierdienstleistungsbereich planmäßig und mit System zu organisieren und sie selbstständig, korrekt und ordentlich auszuführen. Er verfügt über sehr gute Fachkenntnisse sowie eine schnelle und allumfassende Auffassungsgabe.
47Herr K bleibt auch bei Arbeitsspitzen einsatzfreudig und belastbar. Die ihm übertragenen Arbeiten und Aufgaben erledigt er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
48Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden ist immer einwandfrei. Wegen seines freundlichen und verbindlichen Auftretens ist er stets ein geschätzter Ansprechpartner.
49Wir stellen Herrn K dieses Zwischenzeugnis auf eigenen Wunsch aus. Wir nutzen die Gelegenheit, ihm für die erbrachten sehr guten Leistungen zu danken und hoffen weiterhin auf angenehme Zusammenarbeit.
50Köln, den
51F GmbH
52M K
53M
54C & E E Region“
552. hilfsweise,
56das am 14.01.2014 erstellte Zwischenzeugnis zu korrigieren:
57a) der geschilderte Aufgabenbereich (2. Abs. des Zeugnisses) wird vervollständigt in:
58„Herr K ist im Wesentlichen für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich:
59FedExSysteme anwenden (EOPS, IMS – Cosmos, Trip, alle HIP/HOP/
60STAT67/STATT77/TDE Scans Eingaben zeitnah durchführen und in die relevanten Systeme übermitteln.
61Täglich einen Fahrzeug Check durchführen, alle Fahrzeuge rechtzeitig und korrekt positionieren.
62Abweichungen feststellen und korrigieren.
63Alle benötigten ADHOC/Sonderfahrten rechtzeitig bestellen und korrekt positionieren.
64Alle nachfolgenden Daten der Regulären- und ADHOC Routen (Inbound) in TRIP/TASC eingeben.
65Fahrzeugdaten = Carrier/Fahrzeugtyp/Kennzeichen (Fahrzeug/Trailer)/
66Gate Fahrerdaten = Name/Handy# (wenn vorhanden!)/ Schulungszertifikat /EU 185/2010)
67Frachtdaten = ULDs/CONS# Pcs./Gewicht/Auslastung
68(CB)/Service/PPWK/Package Destination/Remarks = „HOT DEFERRED“ Sicherheitsstatus der Fracht (EU 185/2010) = SPX/SCO/Unsec.
69Zeitdaten = Ankunftszeit/Abfahrtszeit/Verspätungen mit Begründung
70Alle Unregelmäßigkeiten zeitnah an den ControlRoom kommunizieren.
71Alle PPWK zeitnah an GTX/DG Ops/WSC übergeben via PPWK Runner.
72Alle Fahrzeuge zeitnah bzw. nach der Freigabe von GTX korrekt positionieren.
73Cons Posting & Cons Checks korrekt einhalte und überprüfen.
74Alle E-Mails zeitnah bearbeiten und/oder weiterleiten.
75Alle Pre-Alerts korrekt adressieren.
76CMR anhand der Zollpapiere & Tourenlaufzettel erstellen, auf ihre Richtigkeit prüfen und Fehler korrigieren.
77Kommunikation zwischen ShuttlyBay, DocSort, ControlRoom, GTS, Truck Dispatch und Dangerous Goods aufrechtherlaten Exception Report und die tgl. TASC Qry Reports, Outbound Delay, Sonderfahrten Report, Abweichungen und alle Outbound Fahrzeuge erfassen und via E-Mail an CR/Manager/Sort Manager/Linehaul-Team/LH Specialist reporten.
78Alle Dokumente auf ihre Richtigkeit prüfen und Fehler korrigieren.
79Alle Unregelmäßigkeiten der Regulären und ADHOC Routen (Inbound) erfassen und im tgl. Exception Report aufführen.
80Die tgl. Absprache mit der Shuttle Bay findet statt und besondere vorkommnisse in dem Exception Report werden kommuniziert.
81VehicleQuality Check anhand der Kfz-Liste durchführen und alle Mängel kommunizieren und schriftlich festhalten bzw. per E-Mail an den Vorgesetzten kommunizieren.
82Alle vorhandenen Begleitdokumente der Regulären und ADHOC Routen (Inbound) = CMR/CSC/TLZ/Kopie des FKB Ausweises und des (Schulungszertifikates) in die jeweiligen Ordner ablegen.
83Archive Check durchführen, die Aufbewahrungsfrist (3 Monate) einhalten.
84Materialcheck durchführen und das Ergebnis an den MGR/LH Specialist/TL.
85Eine Übergabe / ein Meeting zwischen den Schichten finden statt und die Meeting Minutes per E-Mail an den MGR/LH Specialist/TL kommunizieren.
86Plomben bzw. Klebeplomben Verteilung an die jeweiligen Stationen organisieren.
87FKB Anträge bearbeiten.
88VIA Routen beantragen.
89Adhoc Routen beantragen (BUH, TSR, LJU, ZAG, BUD, usw…).
90CSC erstellen
91Am Night Sort Meeting teilnehmen.
92b) die Leistungsbeurteilung (3. Absatz des Zeugnisses) wie folgt zu ergänzen und zu ändern in:
93„Wir kennen Herrn K als aufgeschlossenen und zuverlässigen Mitarbeiter, der es versteht seine Arbeit im Logistik- und Kurierdienstleistungsbereich planmäßig und mit System zu organisieren und sie selbstständig, korrekt und ordentlich auszuführen. Er verfügt über sehr gute Fachkenntnisse sowie eine schnelle und allumfassende Auffassungsgabe.
94Herr K bleibt auch bei Arbeitsspitzen einsatzfreudig und belastbar. Die ihm übertragenen Arbeiten und Aufgaben erledigt er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“.
95c) die Beurteilung des Verhaltens (4. Absatz des Zeugnisses) zu ergänzen und zu vervollständigen in:
96„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden ist immer einwandfrei. Wegen seines freundlichen und verbindlichen Auftretens ist er stets ein geschätzter Ansprechpartner“.
973. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
98Die Beklagte beantragt,
99die Berufung zurückzuweisen.
100Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde die von ihm gewünschte Leistungsbeschreibung, da andernfalls bei einer Bewerbung innerhalb des Konzerns, bei Konkurrenten oder anderen Speditionsunternehmen nicht hinreichend klar sei, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten er verfüge. Zudem sei das Zeugnis widersprüchlich was die Leistungsbewertung angehe. Es bringe zum Ausdruck, der Kläger sei zwar gut genug gewesen, um befördert zu werden, habe danach aber keine weiteren guten Leistungen auf dieser Position gezeigt.
101Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
102E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
103Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
104Der Zeugnisanspruch des Klägers folgt grundsätzlich aus § 630 BGB i. V. m. § 109 GewO. Aus besonderem Anlass steht einem Arbeitnehmer auch die Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu. Es kann dahin stehen, ob hierzu auch die Vorbereitung eines Eingruppierungsprozesses zählt. Denn der Anspruch des Klägers ist durch die Beklagte erfüllt worden. Das Zeugnis macht Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit und enthält qualifizierte Aussagen im Bezug auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.
105Das Zeugnis ist im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibung, die die Beklagte gewählt hat, für alle denkbaren Bewerbungssituationen aussagekräftig und ausreichend. Soweit sich der Kläger innerhalb des Unternehmens auf andere Arbeitsplätze bewerben möchte, ist durch die unternehmensweit angewandten Tätigkeitsbeschreibungen ohnehin jedem anderen Personalleiter klar, mit welchen Tätigkeiten der Kläger eingesetzt war, wenn seine Stellenbezeichnung „Hub Service Agent“ lautet. Konkurrenten der Beklagten, die ebenfalls Speditionsleistungen an Flughäfen erbringen, können ebenfalls in ausreichender Weise den vom Kläger innegehabten Arbeitsplatz identifizieren. Innerhalb von Tätigkeiten an Flughäfen gelten ohnehin für alle dort tätigen Arbeitgeber internationale Vorschriften, die die Tätigkeit des Klägers normieren. Soweit sich der Kläger auf Speditionstätigkeiten außerhalb von Flughäfen bewerben will, spielen die besonderen auf Flughäfen anwendbaren Normen ohnehin keine Rolle.
106Der Kläger hat zudem nicht dargestellt, welche wesentlichen, von ihm in seiner Tätigkeitsaufzählung dargestellten Arbeitsinhalte nicht von den im Zeugnis aufgenommenen stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibungen umfasst sind. Dabei ist, wie bereits die erste Instanz zutreffend dargestellt hat, nicht geschuldet, dass jeder einzelne Handgriff im Zeugnis nacherzählt wird, jede einzelne Entscheidungs- oder Reaktionsmöglichkeit des Klägers aufgenommen wird. Der Arbeitsplatz und seine Anforderungen sind durch die stichwortartig zusammengefassten Tätigkeitsinhalte ausreichend identifizierbar. Dass der Kläger ganz etwas anderes tut oder große Zeitanteile seiner Arbeitstätigkeit mit Tätigkeiten ausgefüllt werden, die sich in der arbeitgeberseitigen Tätigkeitsbeschreibung überhaupt nicht wiederfinden, hat der Kläger nicht substantiiert dargestellt.
107Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungslast bei der Verhaltens- und Leistungsbewertung im Zeugnis dargestellt. Der Kläger hat bereits ein Zeugnis erhalten, welches überdurchschnittliche Leistungen und gutes betriebliches Verhalten bescheinigt. Diese Bewertung ist auch nicht widersprüchlich zu der im Eingang des Zeugnisses erwähnten Beförderung. Die Tatsache, dass der Kläger eine Beförderungsstelle erhalten hat, lässt keinerlei Aussagen darüber zu, mit welcher Qualität der Kläger die Arbeiten auf der Beförderungsstelle erledigt.
108Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.
109Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
110R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
111Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)