Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 26. Juli 2016 - 12 Sa 942/15


Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.08.2015 – 5 Ca 1075/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsrenten-Kürzung.
3Die Beklagte ist ein inhabergeführtes Familienunternehmen, welches sich u. a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Reinigungsmitteln befasst und auf eine ca. achtzigjährige Firmengeschichte zurückblicken kann. Zuletzt waren bei der Beklagten lediglich noch ca. 20 aktive Arbeiternehmer beschäftigt, denenca. 31 Betriebsrentenempfänger gegenüberstehen.
4Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der C -R -K -GmbH, gilt seit dem 01.01.1963 eine Versorgungsordnung, die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung aufgrund einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Direktzusage vorsieht. Der Rentenanspruch setzt sich aus einer Grundrente und ggf. einer weiteren Zusatzrente zusammen.
5Hinsichtlich der in der Versorgungsordnung 1963 geregelten Grundrente (Altersrente) bestimmt Ziffer III. a der Versorgungsordnung unter der Überschrift „Umfang der Versorgungsleistungen“:
6„a) Altersrente
7(…)
8(Abs. 2)
9Die Altersrente beträgt 50 % der Altersrente der Invaliden- oder Angestelltenversicherung, vermindert um 1 % für jedes Jahr, das der Betriebsangehörige bei Eintritt in die Firma älter als 20 Jahre war; die Altersrente beträgt mindestens 0,6 % des Bruttoeinkommens des letzten Dienstjahres für jedes bei der Firma zurückgelegte Dienstjahr. Als Bruttoeinkommen gilt höchstens die Beitragsbemessungsgrenze der Invaliden-Angestelltenversicherung.“
10Unter Punkt V. „Allgemeine Bestimmungen“ der Versorgungsordnung lautet Unterpunkt V. c):
11„c) Vorbehaltsklausel
12Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.
13Dies gilt insbesondere dann, wenn
14-
1.
15
Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,
oder
17-
2.
18
(…)
-
3.
19
(…)
-
4.
20
der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Versorgungsordnung Bezug genommen.
22Der Kläger war vom 01.04.1968 bis 31.08.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt von der Beklagten am 01.04.1968 eine Versorgungszusage gemäß o. g. Versorgungsordnung.
23Bereits in der Vergangenheit führten die hiesigen Parteien Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht Bonn über den Betriebsrentenanspruch (1 Ca 1449/98, Vergleich vom 07.05.1999; 4 Ca 1652/06, Urteil vom 02.05.2007).
24Mit Schreiben vom 31.03.2015 (Bl. 19 d. A) erklärte die Beklagte gegenüber den Betriebsrentnern, darunter der Klägerseite, sie mache von dem in der Versorgungsordnung vorgesehenen Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage Gebrauch. Da sie wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sei, die Betriebsrenten vollständig zu zahlen, kürze sie ab einschließlich März 2015 die Grundrente um 25 Prozent und die Zusatzrente um 50 Prozent.
25In der Folgezeit wurde die Betriebsrente an die Klägerseite entsprechend gekürzt ausbezahlt.
26Bereits Anfang des Jahrtausends hatte die Beklagte versucht, unter Bezugnahme auf Ziffer V c der Versorgungsordnung wegen einer behaupteten wirtschaftlichen Notlage Betriebsrentenansprüche zu kürzen. Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01). Hierbei hat das BAG auch entschieden, dass die Versorgungsordnung der Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass sich die Grundrente dynamisch an die Entwicklung der gesetzlichen Rente anpasst. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des BAG vom 17.06.2003 Bezug genommen.
27Der hiesige Kläger hat am 08.05.2015 die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Bonn erhoben und mit ihr die Feststellung begehrt, dass ihm eine ungekürzte Betriebsrente zustehe.
28Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
29festzustellen, dass die beklagte nicht berechtigt ist, seine, des Klägers, Betriebsrente mit Wirkung ab März 2015 in der Grundversorgung um 25 Prozent und in der Zusatzversorgung um 50 Prozent zu kürzen.
30Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der Regelung in Ziffer V c der Versorgungsordnung zur Kürzung der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage für berechtigt.
33Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
34Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerseite stehe aufgrund der Versorgungsordnung ein Anspruch ungekürzte Betriebsrente zu. Ein Teil-Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage sei nach der Entscheidung des BAG vom 17.06.2003, der sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, unzulässig.
35Gegen das ihr am 24.08.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.08.2015 hat die Beklagte am 24.09.2015 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 23.11.2015 – am 23.11.2015 begründet.
36Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt mit der Berufung, die Begründung des Arbeitsgerichts sei verkürzt und die Rechtsprechung des BAG falsch. Bei vertiefterer Auseinandersetzung mit der Problematik müsse man– abweichend von der Rechtsprechung des BAG – auch nach Wegfall des Sicherungsfalls des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage weiterhin zu einer Zulässigkeit eines solchen Widerrufs gelangen. Insofern sei entsprechend der Stellungnahme des Bundesrats im damaligen Gesetzgebungsverfahren davon auszugehen, dass insofern bewusst nach dem Willen des Gesetzgebers eine Schutzlücke zu Lasten der Betriebsrentner entstanden sei.
37Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.08.2015, Aktenzeichen 5 Ca 1075/15 abzuändern und den Kläger mit der Klage abzuweisen.
39Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
42Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
44Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht zu Recht der Klage stattgegeben hat.
45Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
46Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert über 600 Euro liegt. Sie wurde frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.
47Die Berufung ist jedoch unbegründet.
48Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und Berufungsklägerin hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Betriebsrentenanspruch der Klägerin nicht einseitig aufgrund Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage gekürzt werden konnte.
49Die Klage war hinsichtlich des hier gestellten Feststellungsantrags zulässig und begründet.
50I.
51Die Klage war zulässig.
52Insbesondere das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse war gegeben, da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 31.03.2015 erklärt hat, dauerhaft die Betriebsrente des Klägers kürzen zu wollen und mit dem gestellten Feststellungsantrag dauerhaft der Streit über die Rechtmäßigkeit dieser Kürzung geklärt werden kann.
53Die Klage war darüber hinaus auch hinsichtlich des im hiesigen Rechtsstreit allein gestellten Feststellungsantrages begründet.
54Die Beklagte ist nicht zur einseitigen Kürzung der Betriebsrenten berechtigt.
55Es fehlt an einer erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung.
56Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer V. c) Nr. 1 der zum 01.01.1963 bei der Beklagten in Kraft getretenen Versorgungsordnung ist unwirksam.
57Seit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts zum 01.01.1999 und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszulage wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. ist ein Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr zulässig. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10).
58Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ursprünglich– noch vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes – ein solches Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (heute geregelt in § 313 BGB) entwickelt. Hiernach sollte auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt der Arbeitgeber wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung der versprochenen Betriebsrente verweigern können im Falle einer wirtschaftlicher Notlage, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei (BAG, Urteil vom 10.12.1971, 3 AZR 190/71, BAGE 24, 63 ff., 71 f.). Voraussetzung hierfür war, dass der Arbeitgeber zuvor eine sachverständige Betriebsanalyse hat erstellen lassen – aus der sich die wirtschaftliche Notlage und deren Ursachen ergab – und dass ein aufgestellter Sanierungsplan die erforderlichen Einschränkungen gerecht zwischen Arbeitgeber, aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern verteilte. Unter diesen engen Voraussetzungen war - abweichend von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Regelfall den Schuldner gerade nicht von seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung entbindet – ausnahmsweise ein Widerruf der Versorgungszusage zulässig.
59Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02). Die Möglichkeit einer Kürzung oder sogar Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage wurde nunmehr ausdrücklich gesetzlich fixiert. Es wurde durch die Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes auch für diesen Fall jedoch die Konstellation geschaffen, dass im wirtschaftlichen Ergebnis den Betriebsrentnern nahezu kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil zukam, da letztlich der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Versorgungsansprüche auch für den Fall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage zu übernehmen hatte.
60Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 mit Wirkung zum 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist diskutiert worden, welche Auswirkungen dies haben soll. In der Gesetzesbegründung ist die Aufhebung der Vorschrift mit deren praktischer Bedeutungslosigkeit in der Vergangenheit begründet worden. In Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sei ein eigener Sicherungsfall neben dem Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs (§ 7 Abs. 1 S. 4Nr. 2 BetrAVG n. F.) entbehrlich. Es ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt worden, dass sich die Rechtsposition des Arbeitnehmers hierdurch nicht verschlechtere, da aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Berechtigung zum Widerruf und der Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins nach Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage auch arbeitsrechtlich ein Widerruf nicht mehr zulässig sei (Bundestags-Drucksachen 12/3803, Seite 109/110).
61Hiergegen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme eingewandt, dass ein solcher Zusammenhang nicht zwingend sei und eine Streichung dieses Sicherungsfalls auch zur Wiederherstellung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes führen könne (Bundestags-Drucksachen 12/3803, Seite 128 f.).
62Die Bundesregierung hat daraufhin ihre Auffassung, dass nicht von einem Wiederaufleben der Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG ausgegangen werden könne und für einen Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage nach Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts kein Bedarf bestehe, bekräftigt (BT-Drs. 12/3803, Seite 137 f.). Auf dieser Grundlage ist die gesetzliche Neuregelung beschlossen worden. Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
63Auch die systematische sowie die teleologische (zweckorientierte) Auslegung der geltenden Gesetzeslage führen zum gleichen Ergebnis:
64Das Betriebsrentengesetz will einen grundsätzlich umfassenden Insolvenzschutz für Betriebsrentenzusagen schaffen. Bereits erdiente Versorgungsansprüche und unverfallbare insolvenzgeschützte Anwartschaften sind entweder von demjenigen, der die Versorgungszusage erteilt hat, entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung zu erfüllen oder im Insolvenzfall übernimmt stattdessen der Pensions-Sicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung aus arbeitgeberseitig finanzierten Beiträgen die Versorgungslasten. Insofern soll es gerade keine Deckungslücke geben, in der die Arbeitnehmer, die bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft oder sogar einen fälligen Versorgungsanspruch haben, ungeschützt sind. Insofern wäre es völlig systemwidrig, wenn man nun aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers – also gerade in dem Fall, für den die Insolvenzsicherung des Betriebsrentengesetzes eingreifen soll – ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers für Betriebsrentenansprüche zulassen würde. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „gesunden“ Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „kranken“ – insolventen – Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem „Zwischenstadium“ zwischen wirtschaftlich „gesund“ und „krank“ befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
65Ein derartiges Ergebnis würde die Grundsätze der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz konterkarieren.
66Hinzu kommt, dass es gerade eine wesentliche gesetzgeberische Intention mit der Neuregelung des bisherigen Konkursrechts in der Insolvenzordnung 1999 war, dass die Insolvenz – anders als der Konkurs nach dem alten Konkursrecht – gerade nicht im Regelfall mit der Liquidation des Unternehmens, sondern möglichst mit einer Sanierung im gesetzlich geordneten Rahmen verbunden sein sollte.
67Auch nach der Neuregelung des § 7 BetrAVG im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 verbleibt es bei der Möglichkeit des Arbeitgebers, mit Zustimmung des Trägers der Insolvenzsicherung einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen, was dann der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sicherungsfall gleichsteht (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 2 BetrAVG n. F.). Gelingt es also dem Arbeitgeber bei einer wirtschaftlichen Notlage, den Pensions-Sicherungsverein „mit ins Boot zu holen“ und einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen, kann er sein Ziel, bei einer wirtschaftlichen Notlage die wirtschaftliche Belastung durch Betriebsrentenzahlungen zu reduzieren, auf diesem Wege erreichen. Die Betriebsrentner bleiben durch die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungsvereins geschützt. Gelingt dem Arbeitgeber ein solcher außergerichtlicher Vergleich mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins nicht, hat er immer noch die Möglichkeit der geordneten Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Betriebsrentenbelastungen dann durch den Pensions-Sicherungsverein übernommen werden. Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes „Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage“, das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
68Die Beklagte hat vorliegend den Weg über die Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins zu einem außergerichtlichen Vergleich nicht gewählt. Insofern ist sie gehalten, die von ihr vertraglich übernommenen Betriebsrentenverpflichtungen vertragsgetreu zu erfüllen oder - wenn sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein sollte - die Sanierung im Rahmen eines gesetzlich geordneten Insolvenzverfahrens zu versuchen.
69II.
70Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz für Altfälle berufen.
71Die Beklagte rügt, bei Schaffung ihrer Versorgungsordnung im Jahr 1963 sei sie auf Grundlage der damaligen Rechtslage davon ausgegangen, im Falle einer wirtschaftlichen Notlage ihre Versorgungszusage wirksam widerrufen zu können. Nur auf dieser Grundlage sei sie bereit gewesen, überhaupt Versorgungszusagen in entsprechender Höhe zu erteilen.
72Hierbei übersieht die Beklagte jedoch, dass gesetzliche Regelungen keinen Anspruch auf eine „Ewigkeitsgarantie“ haben und grundsätzlich der Möglichkeit unterliegen, für die Zukunft geändert werden zu können. Entsprechend besteht auch die Möglichkeit einer grundsätzlich einzukalkulierenden Rechtsprechungsänderung.
73Zwar ist die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zu Lasten einzelner grundsätzlich geeignet, deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage zu enttäuschen. Daher setzt das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz normierte Rechtsstaatsprinzip dem Grenzen. Insofern ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Demgegenüber liegt lediglich eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Rn 48, m. w. N.). Eine solche unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 50).
74Hiervon ausgehend stellt die Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung, nach der ein Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig ist, für Übergangsfälle wie den vorliegenden, in dem die Versorgungsordnung bereits 1963 unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage geschaffen wurde, eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsmäßigen Schranken unterliegt. Diese sind allerdings vorliegend gewahrt. Denn der Vertrauensschutz des Arbeitgebers würde nur dann verletzt, wenn kein angemessener Ausgleich in o. g. Sinn vorliegen würde. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012 (1 BvR 2370/10) bezüglich einer arbeitgeberseitigen Verfassungsbeschwerde betreffend die Rechtsprechungsänderung zur nunmehrigen Unzulässigkeit des Widerrufs von Versorgungszusagen bei wirtschaftlicher Notlage bereits ausdrücklich entschieden.
75Denn ein angemessener Ausgleich wird beispielsweise dadurch herbeigeführt, dass zeitgleich mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage die neue Insolvenzordnung eingeführt wurde, die dem Arbeitgeber und Versorgungschuldner weitergehende neue Sanierungsmöglichkeiten eröffnet, gerade im Vergleich zur bisherigen primär auf Abwicklung des Unternehmens ausgerichteten Konkursordnung (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 51). Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).
76Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. wurde bereits mit der Gesetzesänderung in Art. 91 InsO vom 05.10.1994 beschlossen, jedoch erst zum 01.01.1999 wirksam. Insofern hatten die Versorgungsschuldner in den Übergangsfällen noch hinreichend Zeit, entweder – sofern die entsprechenden Voraussetzungen bereits vorlagen – das Widerrufsrecht noch abzuändern bzw. zumindest die Versorgungsordnung entsprechend zu ändern bzw. wirtschaftliche Dispositionen für die Zukunft zu treffen.
77Demgegenüber würde eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts bei gleichzeitiger Streichung des Sicherungsfalls den Beschäftigten als Versorgungsempfänger vollkommen schutzlos stellen, was bei der vorzunehmenden Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragbar wäre, da auch Versorgungsleistungen eine besondere Form der Vergütung darstellen, für die der Versorgungsempfänger durch seine erbrachte Arbeitsleistung in Vorleistung getreten ist (so ausdrücklich BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 56).
78Insofern kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob eine Versorgungsleistung vollständig oder – wie vorliegend – nur teilweise widerrufen wird. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für jegliche Form eines Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage.
79Nach alledem stellt sich die mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage verbundene unechte Rückwirkung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten als verfassungsrechtlich zulässig und sogar im Gegenteil unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Versorgungsempfänger als geboten dar. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10) Bezug genommen.
80III.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 97 ZPO und § 64 Abs. 6 ArbGG. Hiernach hatte die vollumfänglich unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
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auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.