Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 23. Dez. 2015 - 11 Ta 382/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2014 –7 BV 312/13 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.000,-- € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Arbeitgeberin eine Herabsetzung des Gegenstandwerts ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in Höhe von 18.000,-- €. Entgegen ihrer Ansicht ist der Gegenstandswert allerdings nicht auf 8.000,-- €, sondern auf 12.000,-- € festzusetzen.
31. Die Bemessung des Streitwerts richtet im Streitfall nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F. Danach ist der Gegenstandswert auf EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles aber auch niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen, sofern es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Davon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt. Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ankommt. Abweichungen vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in der einen oder anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Neben wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits können im Einzelfall als wertbestimmender Faktor auch andere Kriterien in die Streitwertbildung einfließen, wie etwa die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit des Falles und der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand. Von diesen Grundsätzen ist auch für Streitigkeiten über die Dauer der Amtszeit eines Betriebsrats als auch für Kompetenzkonflikte zwischen unterschiedlichen Betriebsräten auszugehen (vgl. z.B.: TZA/Paschke, Streitwert und Kosten, 1 B Rdn. 105 ff. m.w.N.). Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf (LAG Köln, Beschl. v. 28.02.2014 - 11 Ta 334/13 - m.w.N.). Eine Antragshäufung führt in der Regel zur Streitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben (LAG Köln, Beschl. v. 08.04.2015 - 11 Ta 357/14 - m.w.N.). In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerte, aber prozessual separat betriebene sog. Parallelverfahren sind auch dann, wenn es sich um nicht-vermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, grundsätzlich nicht mit einem einheitlichen Gesamtstreitwert für alle Beschlussverfahren, sondern mit einem je eigenen Streitwert zu bewerten (LAG Köln, Beschl. v. 27.02.2014 – 11 Ta 360/13 – m.w.N., LAG Köln, Beschl. v. 15.12.2014 – 7 Ta 35/14 -).
42. Die Beteiligten stritten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darüber, ob die Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats fortbestand und er bei allen mitbestimmungsrechtlich relevanten Maßnahmen weiter zu beteiligen war oder ob aufgrund des Zuordnungstarifvertrages 2010 (§ 3 BetrVG), dessen Wirksamkeit vom Antragsteller in Abrede gestellt wurde, die Zuständigkeit des beteiligten Regionalbetriebsrats gegeben war. Im Hinblick auf Bedeutung der Angelegenheit und die rechtliche Schwierigkeit ist eine Erhöhung des Ausgangwerts geboten. Der Umfang der Erhöhung bestimmt sich nach den dargelegten Grundsätzen, ohne dass ein Rückgriff auf die Staffelungsgrundsätze zur Gegenstandsbewertung für das Wahlanfechtungsverfahren bedarf. Vorliegend ist eine Erhöhung auf den dreifachen Ausgangswert, also 12.000,-- €, angemessen. Dies folgt zum einen aus der Bedeutung der Angelegenheit, bei der es um die Existenzberechtigung des örtlichen Betriebsrats ging und seine Beteiligungsrechte und damit die Wirksamkeit seines zukünftigen Handelns umstritten war. Damit korrespondierend kam dem Streit auch Bedeutung für die betriebliche Reichweite des Handelns des beteiligten Regionalbetriebsrats zu. Schließlich hatte die Angelegenheit besondere Bedeutung, weil als Vorfrage die schwierige rechtliche Thematik der Wirksamkeit des Zuordnungstarifvertrages 2010 zu klären war, auch wenn mangels der an sich gebotenen, aber unterbliebenen formellen Beteiligung weiterer Beteiligter, wie etwa der vertragsschließenden Gewerkschaft, eine materielle Rechtskrafterstreckung nicht in Betracht kam (vgl. hierzu: Schwab/Weth/Walker, 4. Auflage, § 84 ArbGG Rdn. 30 ff. m.w.N.).
53. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2013 – 11 Ta 334/13 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 15.000,-- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
3a) Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert auf EUR 5.000,00, je nach der Lage des Falles aber auch niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen, sofern es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Davon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt. Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ankommt (LAG Köln, Beschl. v. 09.09.2013 – 11 Ta 218/12 -). Abweichungen vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in der einen oder anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits können im Einzelfall als wertbestimmender Faktor in die Streitwertbildung einfließen (vgl.: LAG Nürnberg, Beschl. v. 21.07.2005– 9 Ta 137/05 - m. w. N.) Andere Kriterien, wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles, der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand sowie die Anzahl gleichgelagerter personeller Einzelmaßnahmen können ergänzend im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden (LAG Köln, Beschl. v. 27.09.2012 – 11 Ta 252/11 – m. w. N.). Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf (LAG Köln, Beschl. v. 09.09.2013– 11 Ta 218/12 – m. w. N.).
4b) Der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG war vorliegend auf den dreifachen Betrag des Ausgangswertes zu erhöhen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Beteiligte zu 1) die Sicherung seines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 b) TV PV bezogen auf 60 einzelne Besatzungsumläufe im Monat September 2013 begehrte. Die Vielzahl der in Rede stehenden Besatzungsumläufe unterstreicht die herausgehobene Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller. Zudem hätte ein Erfolg des Begehrens einen erheblichen Eingriff in den Flugbetrieb dargestellt, verknüpft mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligte zu 2). Auf der anderen Seite waren alle Besatzungsumläufe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich gelagert, die rechtliche Schwierigkeit des Falles von durchschnittlicher Art und die bloße Anzahl der Einzelmaßnahmen für den Arbeitsaufwand der Prozessbevollmächtigten nicht relevant. Ferner war der begehrte Zeitraum der Sicherung der Mitbestimmungsrechte von vorherein auf 12 Tage begrenzt, da die Antragsschrift erst am 18.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Aus diesen Gründen und unter dem Gesichtspunkt der Kostenschonung ist es daher aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht geboten, wie es von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) befürwortet wird, schematisch für den ersten Besatzungsumlauf 5.000,-- € und für je fünf weitere Umläufe einen Betrag von zusätzlich jeweils 5.000,-- € anzusetzen.
52. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 – 10 BV 265/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Gegenstandswert erster Instanz auf 8.000,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Die Bemessung des Gegenstandswertes bei Beteiligungsrechten nach den §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Hilfswert von 4.000,00 € zu bemessen und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2.000,00 €, wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist. Haupt- und Hilfsanträge sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren jedoch grundsätzlich getrennt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob über sie eine Entscheidung ergeht (LAG Hamm, Beschl. v. 02.08.2010 – 10 Ta 269/10 – m. w. N.). Eine Antraghäufung führt in der Regel zur Streitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben (LAG Köln, Beschl. v. 04.06.2007– 9 Ta 104/07 – m. w. N.). Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass die Arbeitgeberin mit prozessualem Schriftsatz vom 15.04.2013 eine erneute Beteiligung des Betriebsrats diesmal zur Einstellung eingeleitet und mit dem Hilfsantrag in das vorliegende Verfahren eingeführt hat, was an sich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. gesondert zu erfassen ist. Zutreffend weist das Arbeitsgericht allerdings darauf hin, dass der zugrundeliegende Streit zwischen den Beteiligten auf dem gleichen Lebenssachverhalt (Eingruppierung im Gradingsystem, Verpflichtung zur Ausschreibung einer Teilzeitstelle) beruht, so dass die Zustimmungsverweigerungsgründe zu beiden mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen, wie es der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15.05.2013 ausgeführt hat, „im Wesentlichen auf denselben Gründen“ beruhen. Da auch der Bearbeitungsaufwand im Sinne einer Korrekturfunktion bei der Bemessung des Gegenstandswerts herangezogen werden kann (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 27.02.2014 – 11 Ta 360/13 – m. w. N.) ist es im Streitfall angemessen, den Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. für den Hilfsantrag auf die Hälfte zu reduzieren, denn ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand ist nicht entstanden.
4Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2013 – 14 BV 104/13 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 10.500,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e
2I. Die Beteiligten stritten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung von vier Leiharbeitnehmern als Paketsortierer in der Abteilung H s und über die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung dieser Mitarbeiter.
3Mit Beschluss vom 21.11.2013 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei je Mitarbeiter nur ein Viertel des Regelstreitwerts zugrunde zu legen, da die personellen Einzelmaßnahmen ebenso wie das zeitlich früher anhängig gemachte Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln – 1 BV 350/12 – auf einer einheitlichen Stellenausschreibung beruhten.
4Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die einen Gegenstandswert von 10.500,00 € für angemessen halten. Sie sind der Ansicht, dass für die erste personelle Maßnahme der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG hinsichtlich der begehrten Zustimmungsersetzung und weitere 50 % vom Hilfswert für den Antrag der Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme anzusetzen sei. Für die weiteren drei Leiharbeitnehmer sei jeweils ein Viertel des Ausgangswertes zugrunde zu legen. Ein weiterer Abschlag im Hinblick auf das Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln – 1 BV 350/12 – sei nicht gerechtfertigt, da es sich um ein eigenständiges Verfahren gehandelt habe. Im Übrigen bestreiten sie das Vorliegen einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung, die Grundlage beider Beschlussverfahren gewesen sei.
5Die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) verteidigen die angefochtene Entscheidung, insbesondere unter Hinweis auf den sog. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Nach Ziffer 13.7 des Streitwertkatalogs seien ab dem zweiten bis zum zwanzigsten parallel gelagerten Fall 25 % des Ausgangswertes anzusetzen, unabhängig davon, ob der Streit in einem oder in verschiedenen Beschlussverfahren geführt wurde.
6II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert war für die Anträge auf Zustimmungsersetzung und die Anträge nach § 100 BetrVG bezüglich der vier Leiharbeitnehmer auf insgesamt 10.500,00 € festzusetzen.
71. Die Bemessung des Gegenstandswertes bei Beteiligungsrechten nach den §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F. mit dem Hilfswert von 4.000,00 € zu bemessen und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2000,00 €. Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen umstritten, so ist grundsätzlich jede von ihnen zu bewerten, um anschließend einen Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen, so sind deren Werte ohne Wertabschlag zu addieren. Sind hingegen gleichgelagerte Maßnahmen streitig, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Maßnahmen angemessen herabzusetzen. Für die Höhe des Wertabschlags kommt es nach der Systematik des Streitwertrechts in erster Linie auf die Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten Streitparteien, insbesondere für den Antragsteller an. Andere Kriterien, wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles, der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand sowie die Anzahl gleichgelagerter personeller Einzelmaßnahmen können demgegenüber nur ergänzend im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden (LAG Köln, Beschl. v. 27.09.2012 – 11 Ta 252/11 – m.w.N.).
82. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerte, aber prozessual separat betriebene sog. Parallelverfahren sind auch dann, wenn es sich um nicht-vermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, grundsätzlich nicht mit einem einheitlichen Gesamtstreitwert für alle Beschlussverfahren, sondern mit einem je eigenen Streitwert zu bewerten (LAG Köln, Beschl. v. 16.04.2012 –7 Ta 67/12 -). Die Empfehlung des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Reduzierung des Gegenstandswerts in parallel gelagerten, prozessual getrennt geführten Streitigkeiten ist weder inhaltlich begründet noch ist eine hinreichende Rechtsgrundlage ersichtlich, die Anlass geben könnte, um von der bisherigen Bezirksrechtsprechung abzuweichen (LAG Köln, Beschl. v. 20.11.2013 – 3 Ta 308/13 -; LAG Köln, Beschl. v. 19.02.2014 – 13 Ta 362/13 – m.w.N.).
93. Nach diesen Grundsätzen sind auch im vorliegenden Beschlussverfahren für die erste personelle Maßnahme 6.000,00 € sowie für jede weitere personelle Maßnahmen 1/4 des Ausgangswerts (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 20.12.2005 – 8 (5) Ta 417/05 – m.w.N.) zugrunde zu legen. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine Abweichung rechtfertigen, sind nicht gegeben. Dass es sich im vorliegenden Verfahren der Einstellung der vier Leiharbeitnehmer um gleichgelagerte Maßnahmen im Rahmen einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung gehandelt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
104. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 13.02.2014 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 13.02.2014 ist zulässig, aber nicht begründet.
3Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Beschlussverfahren 3 BV 294/13 auf insgesamt 9.375,00 € festgesetzt. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich aus dem Anhörungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 04.01.2014. Die Streitwertfestsetzung auf 9.375,00 € ist nicht zu beanstanden.
4Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Streitwertfestsetzung seitens des Arbeitsgerichts von Ziffer 13.7 des sogenannten Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 abweicht. Sie meint, es müsse berücksichtigt werden, dass beim Arbeitsgericht Köln weitere Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nach § 99 BetrVG anhängig waren oder sind, die personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hätten, welche auf derselben unternehmerischen Entscheidung beruhten, wie auch die im vorliegenden Beschlussverfahren erfassten Fälle. Es müsse dementsprechend – nach Maßgabe von Ziffer 13.7 des Streitwertkataloges – ein „Mengenrabatt“ vorgenommen werden.
5Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden:
6Dass das Arbeitsgericht sich im vorliegenden Fall bei der Streitwertfestsetzung nicht am sogenannten Streitwertkatalog orientiert hat, sondern der herrschenden Bezirksrechtsprechung des LAG Köln gefolgt ist, kann nicht zur Aufhebung des Streitwertbeschlusses führen. Der Streitwertkatalog versteht sich selbst nur „als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland“, besitzt jedoch anerkanntermaßen keinerlei Rechtsverbindlichkeit. Da die Einzelvorschläge des Streitwertkataloges dort nicht dogmatisch begründet werden und überdies vielfach Kompromisscharakter besitzen, ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihnen nicht möglich.
7Der Annahme, in die Streitwertfestsetzung für das vorliegende arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren müssten auch die Streitgegenstände anderer selbständiger arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren mit einbezogen werden, kann nicht gefolgt werden. Bei den im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Das wichtigste Kriterium für die Bemessung des Streitwerts einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist die Bedeutung des Streitgegenstands für den oder die antragstellende Beteiligte. Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers A hat aber für sich betrachtet regelmäßig keine andere Bedeutung für die Antragstellerin, als die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers B, des Arbeitnehmers C usw. Mit dem Hauptkriterium der Bedeutung der Angelegenheit kann eine unterschiedliche Streitwertbemessung der Einzelfälle somit von vornherein nicht gerechtfertigt werden.
8In die Wertbemessung bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten fließen aber neben dem Hauptkriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ergänzend noch weitere Kriterien ein wie die rechtliche Schwierigkeit und die tatsächliche Komplexität des Streitgegenstandes und den dadurch hervorgerufenen Arbeitsaufwand für die Beteiligten, ihre Anwälte und das Gericht. Nur aufgrund dieser Hilfskriterien der Streitwertbemessung lässt sich innerhalb ein und desselben einheitlichen Gerichtsverfahrens ein sogenannter Mengenrabatt rechtfertigen. Ergibt nämlich eine erste Überprüfung des Sach- und Streitstandes, dass die in einem einheitlichen Gerichtsverfahren zusammengefassten Einzelfälle tatsächlich und rechtlich keine individuellen Besonderheiten aufweisen, so kann im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die rechtliche und tatsächliche Beurteilung einheitlich erfolgen, sofern sich keine nachträglichen Änderungen ergeben. Nur dies rechtfertigt die Annahme, dass der Streitwert eines solchen Gerichtsverfahrens, in dem mehrere identische Einzelfälle zusammengefasst behandelt werden, zwar höher ausfällt als wenn nur ein einziger Einzelfall Streitgegenstand wäre, aber nicht so hoch wie das entsprechende Vielfache des isoliert bewerteten Einzelfalls.
9Genauso ist das Arbeitsgericht bei der Bewertung des vorliegenden Beschlussverfahrens korrekterweise vorgegangen.
10Dabei ist in dogmatischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung des Streitwertes in einen Ausgangswert (hier 7.500,00 €) und Zuschläge für die weiteren Einzelfälle (hier 1.875,00 €) nur eine quasi virtuelle Berechnungsmodalität darstellt, aber nichts damit zu tun hat, dass etwa der Streitgegenstand der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers G einen anderen, höheren Streitwert hätte als der Streitgegenstand der Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers E . Die Annahme, der Einzelfall G ließe sich– wesentlich (7.500,00 € zu 1.875,00 €) – anders und höher bewerten als der Einzelfall E , ist dogmatisch nicht begründbar.
11Schon deshalb verbietet es sich, in die Streitwertbetrachtung vermeintlich oder wirklich gleichgelagerte andere Fälle mit einzubeziehen, die in anderen selbständigen Gerichtsverfahren Streitgegenstand sind. Werden nämlich die Einzelfälle in getrennten Einzelverfahren behandelt, so individualisiert sich auch die Streitwertfestsetzung auf den Fall eines bestimmten Arbeitnehmers. Würde z. B. der Einzelfall des in einem Einzelverfahren behandelten Arbeitnehmers A im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführerin als „Ausgangsfall“ definiert, so käme dem Fall des Arbeitnehmers A ein wesentlich höherer Streitwert zu als den Einzelfällen aller anderen Arbeitnehmer.
12Die das einzelne selbständige Gerichtsverfahren übergreifende Zusammenfassung verschiedener selbständig ablaufender Verfahren zum Zwecke einer einheitlichen Streitwertfestsetzung widerspricht aber auch Sinn und Zweck der sogenannten Mengenrabatt-Rechtsprechung, wie gerade die vorliegende Konstellation sinnfällig verdeutlicht: Macht der Antragsteller verschiedene wirklich oder vermeintlich gleichgelagerte Fälle in mehreren Einzelverfahren gerichtsanhängig, so hat dies regelmäßig zur Folge, dass unterschiedliche Kammern des Gerichts mit den Einzelfällen befasst werden. Jede Kammer muss dann für sich aufs Neue den bei ihr anhängigen Einzelfall prüfen und beurteilen. Eine Arbeitsersparnis für das Gericht, die eine Verminderung des Streitwerts eventuell mit rechtfertigen könnte, wäre nicht gegeben.
13Auf Seiten der Beteiligten könnten diese z. B. beschließen, sich in einzelnen Fällen selbst zu vertreten, in anderen Fällen einen Anwalt als Prozessbevollmächtigten heranzuziehen. In verschiedenen selbständigen Verfahren könnten auch verschiede Anwälte für die einzelnen Beteiligten tätig werden. Auch dies verdeutlicht, dass die unterschiedliche Bewertung selbständiger Einzelverfahren unter dem Gesichtspunkt des Mengenrabattes nahezu willkürlich erscheinen müsste.
14Hinzu kommt, dass die Auffassung, die eine die Einzelverfahren übergreifende Streitwertfestsetzung für richtig hält, auch keine rechtssichere Handhabung gewährleistet; denn wie z. B. der Nicht-Abhilfe-Beschluss der10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in dem Verfahren 7 Ta 60/14 zeigt, ist überhaupt nicht zu gewährleisten, dass jede mit einem Einzelfall befasste Kammer einen vollständigen Gesamtüberblick über alle denkbaren, nach Meinung der Beschwerdeführerin „zusammengehörenden“ Einzelfälle besitzt. Zudem bleibt unklar, auf welchen Gesamtzeitraum für die Zusammenfassung selbständiger Einzelverfahren abzustellen wäre.
15Ebenso wenig taugt das Kriterium der „einheitlichen Unternehmerentscheidung“ dazu, eine rechtssichere Klammer für alle „streitwertmäßig zusammengehörenden“ Einzelverfahren zu bilden. Auch dies verdeutlicht wiederum der vorliegende Fall; denn die Beschwerdeführerin sieht die Einheitlichkeit darin, dass die jeweiligen nach § 99 BetrVG zum Streitgegenstand zu machenden Einzelfälle auf einer einheitlichen Stellenausschreibung beruhten. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdegegners besteht die unternehmerische Entscheidung, die einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG wegen der Einstellung von Arbeitnehmern zugrundeliegt, jedoch nicht in der Entscheidung, eine Stelle auszuschreiben, sondern in der Entscheidung, einen bestimmten Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf eine bestimmte Stelle einzustellen.
16Aus den genannten Gründen war der Beschwerde nicht zu folgen, sondern an der herrschenden Bezirksrechtsprechung des LAG Köln festzuhalten. Auf die in dem den Beteiligten bekannten Nicht-Abhilfe-Beschluss der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 10 BV 235/13 = 7 Ta 60/14 zitierten Fundstellen der Bezirksrechtsprechung wird ergänzend Bezug genommen.
17Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.