Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 06. Dez. 2013 - 11 Ta 321/13
Gericht
Tenor
Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2013 wie folgt abgeändert:
Der Verfahrensstreitwert wird auf 10.441,84 € und der Streitwert für den Vergleich vom 24.09.2013 auf 13.052,30 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
31. Der Streitwert für das Verfahren ist auf vier Monatsverdienste, mithin auf 10.441,84 €, festzusetzen. Neben dem Kündigungsschutzantrag, der vom Arbeitsgericht zutreffend mit drei Gehältern bewertet wurde, ist für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses eine weitere Monatsvergütung anzusetzen.
4Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (LAG Köln, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11 – m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn der mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses war für die Klägerin von herausgehobener Bedeutung, da die Klägerin das Zeugnis angesichts der fristlosen Kündigung der Beklagten alsbald zu Bewerbungszwecken benötigte.
52. Der Streitwert für den Vergleich vom 24.09.2013 beträgt 13.052,30 €. Der Mehrwert des Vergleichs von einem Bruttogehalt lässt sich zwar nicht allein damit rechtfertigen, dass die Parteien die ordentliche Kündigungsfrist im Falle der Klägerin um einen Monat verlängert haben (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 28.02.2011 – 10 Ta 22/11 – m. w. N.). Jedoch haben die Parteien in Ziffer 2) des Vergleichs eine Reihe weiterer Streitpunkte erledigt. So verzichtet die Klägerin im Gegenzug zur Verlängerung der Kündigungsfrist auf Urlaubsansprüche, etwaige Überstundenvergütung und Gratifikations-ansprüche. Zudem haben die Parteien die bereits vor Ausspruch der Kündigung streitige Freistellungsfrage endgültig bereinigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Mehrwert des Vergleichs – wie vom Beschwerdeführer beantragt – auf einen Monatsverdienst festzusetzen.
63. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Herausgabe von Arbeitspapieren sei mit weiteren 500,-- € anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nicht ansatzweise vorgetragen, dass die Herausgabe von Arbeitspapieren überhaupt umstritten war. Regelungen über einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind nicht streitwerterhöhend, wenn sie nur der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreites dienen und nicht einen davon unabhängigen Streit zwischen den Parteien erledigen (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 23.04.2010 – 11 Ta 76/10 – m. w. N.).
74. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Annotations
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.