Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Feb. 2016 - 11 Sa 793/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2015 – 4 Ca 9257/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.191,38 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 96 % und die Klägerin zu 4 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. während Durchführung einer medizinischen Rehabilitation für den Zeitraum 08.09.2014 bis 12.10.2014.
3Die Klägerin ist seit dem September 2002 bei der Beklagten als Verwaltungskraft/Kassiererin beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Beziehungen wird auf den Änderungsvertrag vom 01.11.2004 (Bl. 20 f. d. A.) verwiesen. Das monatliche Entgelt beträgt laut Abrechnung August 2014 (Bl. 22 d. A.) 1.905,68 € brutto.
4Die Klägerin war im Jahre 2014 wiederholt und zwar vom 07.01.2014 bis 17.03.2014, vom 09.04.2014 bis 12.04.2014, vom 18.07.2014 bis 21.07.2014 und vom 11.08.2014 bis 08.09.2014 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 09.09.2014 bis zum 14.10.2014 führte sie eine stationäre medizinische Rehabilitation durch.
5Den Arbeitsunfähigkeitszeiten im April und Juli 2014 lag eine psychosomatische Erschöpfungserkrankung zugrunde. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.08.2014 beruhte laut ärztlichem Attest vom 05.02.2015 (Bl. 50 d. A.) auf den Folgen eines Fahrradsturzes. Die stationäre medizinische Rehabilitation erfolgte aufgrund eines psychosomatischen Krankheitsbildes.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.06.2015 (Bl. 59 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, auf welcher Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 07.01.2014 bis 17.03.2014 beruhe, so dass nicht festgestellt werden könne, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
7Gegen das ihr am 13.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 26.08.2015 begründet.
8Die Klägerin behauptet, sie habe in der Zeit vom 07.01.2014 bis zum 17.03.2014 an den Nachwirkungen einer Fußoperation gelitten. Zum Nachweis beruft sie sich auf einen Auszug aus der Krankenakte der behandelnden Ärzte (Bl. 100 f. d. A.) sowie ein ärztliches Attest dieser Ärzte vom 21.08.2015 (Bl. 102 d. A.).
9Die Klägerin beantragt,
10das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Bruttolohn in Höhe von 2.286,81 € zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2015– 4 Ca 9257/14 – kostenpflichtig zurückzuweisen.
13Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet mit Nichtwissen die Angaben der Klägerin zur krankheitsbedingten Fehlzeit vom 07.01.2014 bis zum 17.03.2014.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 25.08.2015 und vom 29.09.2015, die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung ist in der Sache überwiegend erfolgreich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für den 08.09.2014 und aus den §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für die Zeit vom 09.09.2014 bis 12.10.2014 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.191,38 € brutto.
181. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).
19a) Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss also auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann wiederum verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben. Diese Grundsätze zur Fortsetzungserkrankung gelten auch, wenn eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG und eine vorangegangene oder nachfolgende Arbeitsunfähigkeit dieselbe Ursache haben (BAG, Urt. v. 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 – m.w.N.). Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst muss der Arbeitnehmer - soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen - darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er auch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Hierzu hat er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen. Gleiches gilt, wenn eine Arbeitsverhinderung wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG zusammentreffen (BAG, Urt. v. 10.09.2014– 10 AZR 651/12 – m.w.N.).
20b) Für den Streitfall bedeutet diese Folgendes: Für den 08.09.2014 ist kein Krankheitsbezug mit dem Krankheitszeitraum 17.01.2014 bis 17.03.2014 festzustellen, denn die Arbeitsunfähigkeit beruhte ausweislich Attest vom 05.02.2015 auf den Folgen eines Fahrradunfalls. Ein Bezug zu einem latent fortbestehenden Grundleiden ist nicht ansatzweise feststellbar. Die Zeit der medizinischen Rehabilitation beruht unstreitig auf einem psychosomatischen Grundleiden und weist einen Bezug zur Arbeitsunfähigkeit vom 09.04.2014 bis 12.04.2014, vom 18.07.2014 bis 21.07.2014 auf, so dass sich – was die Klägerin einräumt und auch von der Krankenkasse laut Mitteilung der des Rehabilitationsträgers vom 21.10.2014 (Bl. 26 d. A.) so gesehen wird - der Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 09.09.2014 um acht Kalendertage mindert, mithin 34 Kalendertage verbleiben, die den Zeitraum bis zum 12.10.2014 abdecken. Die Klägerin hat sich durch Vorlage der Krankenakte der behandelnden Ärzte für den Zeitraum 07.01.2014 bis 17.03.2014 hinreichend erklärt und zudem das Zeugnis dieser Ärzte angeboten, die bereits mit der Klageschrift von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurden. Die Beklagte vermochte in Kenntnis der vorgelegten ärztlichen Diagnosen nicht darzulegen, dass in der Zeit vom 07.01.2014 bis zum 17.03.2014 ein psychosomatisches Grundleiden bestand. Sie hat auch keinen Beweis für eine solche Annahme angetreten, welches im Übrigen auch nicht ansatzweise aus der Krankenakte erkennbar ist. Die Annahme einer Fortsetzungserkrankung ist daher mit Ausnahme des Bezugs zu den Krankheitszeiten im April und Juli 2014 nicht gerechtfertigt.
212. Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs folgt aus § 4 Abs. 1 EFZG. Der Monatsverdienst von 1.905,68 € brutto ist durch 4,348125 zur Ermittlung des Wochenverdienstes zu teilen und sodann mit dem streitigen Zeitraum von 5 Wochen zu multiplizieren, so dass sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 2.191,38 € brutto ergibt. Die weitergehende Klage ist unbegründet.
22III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
23IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
24R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
25Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
26Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.