Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Juli 2015 - 6 Sa 15/15

published on 15/07/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Juli 2015 - 6 Sa 15/15
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2015 – Az. 24 Ca 219/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, wie Freizeitausgleich für aufgewendete Betriebsratstätigkeit zu vergüten ist.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker mit einem Stundenlohn ohne Zuschläge von € 28,46 brutto beschäftigt. Die durchschnittlich erzielte Monatsvergütung beträgt € 3.481,57 brutto.

3

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (im Weiteren: MTV) kraft Übernahmetarifvertrag zwischen der Beklagten und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, vom 2. Januar 2013 Anwendung (siehe Ziff. II.1. und 2. i.V. mit Anlage 1 Nr. 1 des Übernahmetarifvertrags vom 2. Januar 2013, Anlage B 3, Bl. 25 ff. A.). Der MTV sieht Zuschläge für Sonntagsarbeit von 50% des Grundlohns (§ 7 1.1.e) und für unregelmäßige Nachtarbeit oder unregelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht von 20 % (§ 7 1.1.d) vor. Bei der Beklagten erfolgen die Abrechnungen über die Zuschläge jeweils zum Ende des Monats, der dem Abrechnungsmonat folgt.

4

Nach der Ausschlussfrist gemäß § 16 MTV sind Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, schriftlich geltend zu machen (§ 16 Ziff. 1.1.a MTV ). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (§ 16 Ziff. 1.2. MTV).

5

Der Kläger ist Mitarbeiter der sogen. Wochenendschicht bei der Beklagten, d.h. er arbeitet regelmäßig Freitag bis Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen, dabei auch in der Nachtschicht. Die Bedingungen der Wochenend-Schichtarbeit sind bei der Beklagten in einer Betriebsvereinbarung geregelt (vgl. Anlage B 4, Bl. 34 ff. d. A.).

6

Der Kläger ist gewähltes Mitglied des Betriebsrats. Die Betriebsratssitzungen und sonstige erforderliche Betriebsratstätigkeit fallen nahezu ausschließlich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers an. Der Kläger erhielt für erforderliche Betriebsratstätigkeit in den Monaten Januar und Februar 2014 Freizeitausgleich in der Wochenendschicht. Dies erfolgte in der Weise, dass er in beiden Monaten von seiner gesamten dienstplanmäßigen Arbeitszeit mit Ausnahme der Arbeitszeit am Neujahrstag und am 28. Februar 2014 freigestellt wurde (vergleiche die Zeitnachweislisten für Januar 2014 – Anlage K1, Bl. 6f. d.A. und für Februar 2014 – Anlage K2, Bl. 8 f. d.A.). Die Freistellung betraf in beiden Monaten jeweils vier Sonntage mit Schichten von 10,83 Stunden Länge und zwei Sonnabend-Nachtschichten mit einer Schichtlänge von jeweils 9 Stunden.

7

Die Beklagte rechnete für die Sonntagsschichten und die Sonnabend-Nachtschichten keine Zuschläge ab und zahlte lediglich die Grundvergütung.

8

Wären die Sonntagszuschläge in Höhe von 50 % (§ 7 Ziffer 1.1e MTV) für die Sonntagsschichten und die Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit oder unregelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht in Höhe von 20 % (§ 7 Ziffer 1.1 d MTV) für die Sonnabend-Nachtschichten in den Monaten Januar und Februar 2014 abgerechnet worden, hätten sich für beide Monate Beträge in unstreitiger Höhe von jeweils € 718,86 brutto ergeben. Mit Schreiben vom 13. April 2014, der Beklagten am 16. April 2014 zugegangen, machte der Kläger die Zahlung der Zuschläge für die Monate Januar und Februar 2014 gegenüber der Beklagten geltend (vgl. Anlage K3, Bl. 10 Bl. d.A.). Mit seiner am 19. September 2014 eingegangenen Klage hat der Kläger diese Ansprüche weiterverfolgt.

9

Der Kläger hat vorgetragen, durch die Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit dürfe keine Minderung seines Arbeitsentgelts eintreten. Es seien die Zuschläge fortzuzahlen, die er während der gewährten Arbeitsbefreiung hätte beanspruchen können. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist für Zuschläge sei nicht einschlägig, weil es sich um die Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG, d.h. um einen eigenständigen Anspruch handele.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.437,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2014 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat vorgetragen, es bestehe gemäß § 37 Abs.3 Satz 1 BetrVG grundsätzlich kein Anspruch auf Zuschläge für fiktive Arbeitszeiten, in denen Freizeitausgleich gewährt werde, die zuschlagpflichtige Erschwernis tatsächlich aber gar nicht eintrete. Das Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit leiste, habe Anspruch auf „entsprechende“ Arbeitsbefreiung. Dies bedeute, dass die Zeit der Betriebsratstätigkeit so vergütet werden müsse, als wäre in diesem Zeitraum gearbeitet worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass ein Gleichlauf von Fortzahlung der Vergütung bei Freizeitausgleich und Abgeltung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG gesetzlich gewollt sei.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. Januar 2015 in Bezug auf die für Februar 2014 geltend gemachten Ansprüche stattgegeben. In Bezug auf die Ansprüche für Januar 2014 hat es die Klage abgewiesen.

16

Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung in Bezug auf die Ansprüche für den Monat Februar 2014 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG habe das Betriebsratsmitglied Anspruch auf nachgeholte Arbeitsbefreiung entsprechend, d.h. in dem zeitlichen Umfang, in dem es tatsächlich Betriebsratsarbeit geleistet habe. Fortzuzahlen sei dabei das Arbeitsentgelt, welches das Betriebsratsmitglied verdient haben würde, wenn es während der gewährten Arbeitsbefreiung gearbeitet hätte. Insoweit gelte das Lohnausfallprinzip. Entsprechend der Grundsätze, die auch für die Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG gelten würden, habe das Lohnausfallprinzip zur Folge, dass alle Zulagen und Zuschläge, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, fortzuzahlen seien. Da die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitsbefreiung im Monat Februar zu den angegebenen Zeiten während zuschlagspflichtiger Sonntags- und Nachtstunden erfüllt habe, seien dem Kläger die Zuschläge zu gewähren.

17

Soweit das Arbeitsgericht die Ansprüche des Klägers für den Monat Januar 2014 abgelehnt hat, hat es auf die Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 1.2 MTV verwiesen.

18

Die Beklagte hat das ihr am 5. Februar 2015 zugestellte Urteil am 4. März 2015 mit ihrer Berufung angegriffen. Sie hat die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Mai 2015 am 4. Mai 2015 begründet.

19

Die Beklagte hält die Begründung des Arbeitsgerichts für nicht überzeugend. Sie vertritt die Auffassung, dass der Rückgriff auf das Lohnausfallprinzip im vorliegenden Fall nicht passe.

20

Nach § 37 Abs. 3 BetrVG sei dem Arbeitnehmer ein „entsprechender Freizeitausgleich“ für seine aus betrieblichen Gründen außerhalb seiner regulären Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Eine Gewährung von Zuschlägen führe dazu, dass der Ausgleich der Betriebsratstätigkeit nicht mehr der Tätigkeit „entspreche“, sondern im Umfang der Zuschläge darüber hinausginge. Weil der Mitarbeiter damit eine höhere Vergütung als diejenigen Mitarbeiter erhielte, die der Betriebsratstätigkeit während der Zeit ihrer regulären Arbeit nachgingen und ebenso viel wie die Mitarbeiter, die während des Freizeitausgleichs des Betriebsratsmitglieds tatsächlich arbeiteten und die Erschwernisse der Nacht- und Sonntagsarbeit auf sich nähmen, liege in der Gewährung von Zuschlägen eine unzulässige Besserstellung des Betriebsratsmitglieds aufgrund seiner Betriebsratsarbeit.

21

Dies sei nicht durch das Lohnausfallprinzip zu rechtfertigen. Ursächlich für den Ausfall der regulären Tätigkeit sei nicht die Betriebsratstätigkeit, sondern die Auswahlentscheidung des Mitarbeiters hinsichtlich der Lage seines Freizeitausgleichs. Insoweit gehe das Argument des Klägers fiel, er erleide bei Nichtgewährung von Zuschlägen Einkommensverluste. Diese würden nicht durch die Betriebsratstätigkeit verursacht, sondern durch seine Entscheidung hinsichtlich der Lage des Freizeitausgleichs.

22

Folgte man der Auslegung des Arbeitsgerichts, würde dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Entscheidung über die Lage des Ausgleichs danach ausrichten könnte, zu welchen Zeiten die höchsten Zuschläge gewährt würden.

23

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG bei einer Abgeltung der Zeiten der Betriebsratstätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds diese wie Mehrarbeit, also ohne Sonntags- und Nachtzuschläge zu vergüten seien.

24

Die Beklagte beantragt,

25

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28.01.2015 (AktZ 24 Ca 219/14) die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er verweist darauf, dass dann, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe und der Kläger nur Anspruch auf die hypothetischen Vergütung während der tatsächlichen Betriebsratstätigkeit hätte, dies im Ergebnis dazu führen würde, dass der Kläger aufgrund der nachfolgenden Arbeitsbefreiung während seiner regelmäßigen persönlichen Arbeitszeit am Wochenende durch den Fortfall der Zuschläge eine geringere Vergütung erhalten würde, als wenn er gearbeitet hätte. Derartige finanzielle Nachteile aufgrund der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit wolle die gesetzliche Regelung aber gerade verhindern.

29

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

31

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

II.

32

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

33

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht insoweit stattgegeben, wie der Kläger eine weitere Vergütung in Höhe von 718,86 € brutto für den Monat Februar 2014 nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangt hat.

34

Die Beklagte ist nach §§ 611 BGB, § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 7 Ziff. 1.1.d und 1.1e MTV verpflichtet, dem Kläger für die Zeiten, in denen sie ihm im Februar 2014 Freizeitausgleich für außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit aufgewandte erforderliche Betriebsratstätigkeit gewährt hat, die Vergütung einschließlich der Zuschläge für Sonntagsarbeit und Schichtarbeit in der Nacht zu zahlen. Der Kläger kann deshalb Sonntags- und Nachtzuschläge in unstreitiger Höhe von 718,86 € für die Freizeitausgleichszeiten an den Wochenenden im Februar 2014 verlangen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die Kammer zu Eigen macht, wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

35

Ergänzend und mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Parteien ist Folgendes auszuführen:

36

 1. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat das Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Hierbei stellt § 37 Abs. 3 Satz 2 klar, dass betriebsbedingte Gründe auch dann vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Nimmt ein Betriebsratsmitglied entsprechend dem Schichtplan in seiner schichtfreien Zeit notwendige Betriebsratstätigkeiten wahr, so sind betriebsbedingte Gründe maßgeblich dafür, dass diese Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds ausgeübt wird (vgl. Fitting § 37 BetrVG Rn 82 m.w.N.).
Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner Arbeitszeit in der Wochenendschicht und damit aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit ausgeübt hat. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf „entsprechende Arbeitsbefreiung“ u. a. durch die Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung im gesamten Monat Februar 2014 mit Ausnahme des 28. Februar 2014 erfüllt.
2. Für die Dauer der „entsprechenden Arbeitsbefreiung“ ist die Beklagte nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.
a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht auf die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hingewiesen, wonach für die Ermittlung der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts das Lohnausfallprinzip gilt: Zu zahlen ist das Arbeitsentgelt, welches das Betriebsratsmitglied verdient haben würde, wenn es während der gewährten Arbeitsbefreiung gearbeitet hätte (BAG 12.8.2009, 7 AZR 218/08, juris; Fitting BetrVG § 37, Rn. 102; GK-Weber BetrVG § 37, Rn. 109; Richardi/Thüsing BetrVG, § 37, Rn. 51; Däubler u.a., BetrVG, § 37, Rn. 82, Hess u.a., BetrVG, § 37, Rn. 93). Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Lohnausfallprinzip umfasst neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis und Sozialzulagen (BAG 05.05.2010 – 7 AZR 728/08 – BAGE 134, 233 ff.; BAG 05.04.2000 – 7 AZR 213/99 – NZA 2000, 1174 ff.; BAG 13.07.1994 – 7 AZR 477/93 – BAGE 77, 195 ff.).
Die Kritik der Beklagten an der Geltung des Lohnausfallprinzips überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht es den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts, wenn der Lohnausfall des Betriebsratsmitglieds während der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vollen Umfangs, also einschließlich der Zulagen und Zuschläge kompensiert wird.
Nach den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts ist das Betriebsratsamt ein privatrechtliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Für die Betriebsratstätigkeit darf dem Betriebsratsmitglied in keiner Weise irgendeine Vergütung zufließen (BAG 05.05.2010 – 7 AZR 728/08 – NZA 2010, 1025; Fitting, § 37 BetrVG Rn. 8 m.w.N.). Auf der anderen Seite darf das Betriebsratsmitglied durch seine Tätigkeit keine Nachteile erleiden. Dies gilt sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller und beruflicher Hinsicht (vgl. etwa Fitting, § 37 BetrVG Rn. 1 f.; Richardi/Thüsing, BetrVG § 37, Rn. 6 ff.).
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dient der Umsetzung dieser Grundsätze. Der Freistellungsanspruch stellt sicher, dass das Betriebsratsmitglied aufgrund der mit dem Ehrenamt verbundenen Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht schlechter dasteht, als wenn es seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erbracht hätte. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts dient dazu, eine Benachteiligung in finanzieller Hinsicht zu verhindern. Diesem Ziel wird der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann gerecht, wenn das Lohnausfallprinzip angewendet wird (vgl. hierzu auch Fitting, BetrVG § 37, Rn. 9; Richardi/Thüsing, BetrVG § 37, Rn. 31, 51; DKK-Wedde, BetrVG, § 37, Rn. 5).
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Anwendung des Lohnausfallprinzips für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und die damit verbundene Verpflichtung zur Fortzahlung von Zuschlägen und Zulagen nicht zu einem Wertungswiderspruch zu der Bestimmung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG. Vielmehr stellt sich auch die Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG und ihr Zusammenspiel mit der Regelung unter § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als Umsetzung der Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts dar.
Denn die Abgeltung der für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds aufgewendeten Zeit erfolgt, weil eine Freistellung nicht möglich war, das Betriebsratsmitglied also seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. Mit Erbringung seiner geschuldeten Arbeitsleistung hat das Betriebsratsmitglied seinen arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch erworben. Es ist insoweit genauso gestellt wie ohne Betriebsratsamt. Durch die zusätzliche Vergütung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit als Mehrarbeit erhält es in gleicher Weise einen Ausgleich für sein Freizeitopfer, als wenn es über die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus seine Arbeitsleistung erbracht hätte. Damit ist sowohl dem Verbot der finanziellen Besserstellung als auch dem Verbot der finanziellen Benachteiligung Rechnung getragen. Dass in diesem Fall die Betriebsratstätigkeit nicht (mittelbar) zur Zahlung von Zulagen und Zuschlägen führt, resultiert daraus, dass gerade keine Arbeitsbefreiung unter Geltung des Lohnausfallprinzips gewährt worden ist.
Soweit die Beklagte die Befürchtung geäußert, Betriebsratsmitglieder könnten durch die Wahl des Freistellungszeitraums nach Belieben Verpflichtungen zur Zahlung von Zuschlägen und Zulagen auslösen, ohne die Erschwernisse zu erleiden, für deren Ausgleich die Zuschläge und Zulagen vorgesehen seien, beachtet die Beklagte die nicht ausreichend, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu erfolgen hat. Das Betriebsratsmitglied darf den Anspruch nicht einseitig durchsetzen und einfach von der Arbeit fernbleiben. Vielmehr ist der Arbeitgeber derjenige, der die Arbeitsbefreiung gewährt (BAG 25.08.1999 –7 AZR 713/97 – BAGE 92, 241 ff.; DKK-Wedde § 37 BetrVG Rn 66; Erfurter Kommentar-Koch § 37BetrVG Rn. 8; Richardi/Thüringen § 37 Rn 54; Fitting, § 37 Rn. 95). Bei seiner Entscheidung muss der Arbeitgeber zwar die Wünsche des Betriebsratsmitglieds berücksichtigen. Doch darf er die Freistellung ablehnen, wenn betriebsbedingte Gründe entgegenstehen (BAG 25.08.1999 –7 AZR 713/97 – BAGE 92, 241 ff.; DKK-Wedde § 37 BetrVG Rn 66; Erfurter Kommentar-Koch § 37 BetrVG Rn. 8; Richardi/Thüsing § 37 Rn 54; Fitting, § 37 Rn. 101). Ob insoweit die Grundsätze des Urlaubsrechts entsprechende Anwendung finden (so Fitting, § 37 Rn. 101) oder das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers lediglich durch die Grundsätze billigen Ermessens eingeschränkt ist (so Richardi/Thüsing § 37 Rn 54 m.w.N.), bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung. Jedenfalls ist es dem Betriebsratsmitglied nicht möglich, einseitig in einer Weise Freistellungen in Anspruch zu nehmen, die ihm in möglichst großem Umfang Zulagen und Zuschläge sichern.
b) Aus der Geltung des Lohnausfallprinzips für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG folgt im vorliegenden Fall, dass der Kläger für die Zeiten seiner Arbeitsbefreiung im Februar 2014 Anspruch auf die tariflichen Nachtschicht- und Sonntagszuschläge hat, die ihm hypothetisch bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung zugestanden hätten. Diese belaufen sich unstreitig auf insgesamt 718, 86 € brutto.
3. Die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 1.2 MTV steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.
Der Lauf der vierwöchigen Ausschlussfrist aus § 16 Abs. 1.2 MTV hat mit der Übermittlung der Entgeltabrechnung für den Monat Februar 2014, die Ende März 2014 erfolgt ist, begonnen. Der Kläger hat den Anspruch mit Schreiben vom 13. April 2014 geltend gemacht. Dieses Schreiben ist der Beklagten am 16. April 2014 und damit rechtzeitig zugegangen.
4. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

III.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV.

38

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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published on 05/05/2010 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 14. Mai 2008 - 2 Sa 100/07 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.