Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 31. Aug. 2016 - 7 TaBVGa 3/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.08.2016 – 6 BVGa 15/16 – werden zurückgewiesen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten auf Antrag der Arbeitgeberin (Antragstellerin, Beteiligte zu 1.) und fünf wahlberechtigter Arbeitnehmer des Eer Betriebes (Antragsteller und Beteiligte zu 2. bis 6.) über den Abbruch der Betriebsratswahl für den Betrieb E, die vom Wahlvorstand (Beteiligter zu 7.) für den 12.09.2016 angesetzt ist.
4Die Arbeitgeberin bietet IT-Dienstleistungen mit ca. 1200 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern an. Am Stammsitz in E sind knapp über 900 Arbeitnehmer tätig. An zehn weiteren bundesweiten Standorten sind zwischen vier und 35 Arbeitnehmer pro Standort und weitere 15 Arbeitnehmer ohne Standortzuordnung beschäftigt. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden; ein Betriebsrat ist bislang nicht gewählt.
5Am 23.06.2016 wurden die Arbeitnehmer des Eer Betriebs zu einer Wahlversammlung im Betrieb E am 01.07.2016 eingeladen, auf der der zu. 7. beteiligte Wahlvorstand für die Durchführung einer Betriebsratswahl für den Eer Betrieb bestellt wurde.
6Mit E-Mail vom 13.07.2016 wurde auf Veranlassung von 16 Arbeitnehmern aus fünf Standorten der Arbeitgeberin eine Abstimmung unter allen wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens über die Frage eingeleitet, ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden soll. Am 19.07.2016 stellten die Initiatoren fest, dass 697 Arbeitnehmer für und 40 Arbeitnehmer gegen einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat gestimmt haben. Wegen der Einzelheiten zur technischen Durchführung dieser Abstimmung wird auf Bl. 9-11 der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2.-6. Bezug genommen.
7Die Arbeitgeberin forderte den Wahlvorstand am 25.07.2016 auf, die Betriebsratswahl unternehmenseinheitlich durchzuführen. Der Wahlvorstand kam dem am 29.07.2016 nicht nach und erließ ein Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl am 12.09.2016 nur für den Eer Betrieb.
8Mit Schreiben vom 04.08.2016 wurden alle Arbeitnehmer des Unternehmens zu einer Wahlversammlung am 12.08.2016 eingeladen, in der ein Wahlvorstand zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestellt werden sollte, was auch geschah (Protokoll der Versammlung vom 12.08.2016 Bl. 241 ff. d.A.).
9Mit den beim Arbeitsgericht Dortmund am 03.08.2016 eingegangenen Anträgen haben die Antragsteller den Abbruch der für den 12.09.2016 vorgesehenen Betriebsratswahl verlangt.
10Sie haben vorgetragen:
11Die Betriebsratswahl für den Eer Betrieb sei abzubrechen, denn das laufende Wahlverfahren missachte die demokratische Willensbildung der Arbeitnehmer. Die Befragung nach § 3 Abs. 3 BetrVG sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsteller sind der Ansicht, eine Betriebsratswahl sei sofort nachdem eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG durchgeführt wurde, unternehmensweit abzuhalten. Eine Weiterführung einer betriebsbezogenen Betriebsratswahl sei unzulässig.
12Die Antragsteller haben beantragt,
13den Wahlvorstand und Beteiligen zu 7. zu verpflichten, das zurzeit laufende Wahlverfahren abzubrechen und dem Wahlvorstand jede weitere Handlung zu untersagen, die auf Durchführung der laufenden Betriebsratswahl gerichtet ist und bekannt zu machen, dass der Wahlgang abgebrochen wird, insbesondere die bis 12.09.2016 um 16:00 Uhr terminierte Stimmabgabe nicht durchgeführt wird.
14Der Wahlvorstand hat beantragt,
15den Antrag abzuweisen.
16Der Wahlvorstand hat vorgetragen:
17Ein Abbruch der Wahl komme nicht in Betracht, da die Wahl keinesfalls nichtig sei. Es stehe nicht fest, ob in der Wahlversammlung am 12.08.2016 tatsächlich ein Wahlvorstand für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestellt werden wird. Nach dem Prioritätsprinzip sei die Wahl am Standort E, die von ihm durchgeführt wird, ohnehin vorrangig. Die Voraussetzungen für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats lägen mangels ordnungsgemäßer Abstimmung gem. § 3 Abs. 3 BetrVG nicht vor.
18Der Wahlvorstand sei nicht untätig geblieben. Den Zeitablauf bis zum Erlass des Wahlausschreibens am 29.07.2016 habe er nicht zu vertreten. Keinesfalls könne der Wahlvorstand, der nur für den Eer Betrieb legitimiert ist, eine unternehmensweite Betriebsratswahl durchführen.
19Durch Beschluss vom 11.08.2016, dem Vertreter der Antragsteller am 15.08.2016 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar einen Meinungsstreit in der Literatur gebe, ob nach Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines örtlichen Betriebsrates noch eine Abstimmung für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates möglich sei, es aber hierauf nicht ankomme, da jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht (11.08.2016) noch kein Wahlvorstand für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestellt war. Auf die angegriffene Entscheidung wird Bezug genommen.
20Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 19.08.2016 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde.
21Sie tragen vor:
22Da mittlerweile am 12.08.2016 der Wahlvorstand für die Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates bestellt worden und die zuvor stattgefundene Abstimmung über eben eine solche Wahl nicht zu beanstanden sei, müsse dem Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrates in E die weitere Tätigkeit untersagt werden. Es reiche die sichere Anfechtbarkeit der Wahl für deren Abbruch aus.
23Die Antragsteller beantragen,
24den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.08.2016 - 6 BVGa 15/16 - abzuändern und
25den Wahlvorstand und Beteiligen zu 7. zu verpflichten, das zurzeit laufende Wahlverfahren abzubrechen wobei ihm jede weitere Handlung untersagt wird, die auf Durchführung der laufenden Betriebsratswahl gerichtet ist und bekannt zu machen, dass der Wahlgang abgebrochen wird, insbesondere die bis 12.09.2016 um 16:00 Uhr terminierte Stimmabgabe nicht durchgeführt wird.
26Der Wahlvorstand (E) beantragt,
27die Beschwerde zurückzuweisen.
28Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint, dass mit der Einleitung des Wahlverfahrens durch Einsetzung des Beteiligten zu 7. kein Raum für eine unternehmenseinheitliche Betriebsratswahl mehr sei. Außerdem bezweifelt er, dass die Abstimmung zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates ordnungsgemäß zustande gekommen ist und beruft sich hierzu zum einen auf technische Details (Bl. 339-342 d. A.) und zum anderen auf die seiner Meinung nach suggestiv gestellten Fragen, die zur Abstimmung standen (Bl. 338, 339 d.A.).
29Wegen der weiteren Einzelheiten der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
30B.
31I. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
32II. Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, da im Vorfeld der Betriebsratswahl vom 12.09.2016 deren Abbruch nicht in Betracht kam.
331.a) Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Frage im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit einer Betriebsratswahl, auch im Vorfeld, nach § 19 BetrVG bzw. in entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen.
34b) Ebenso ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren statthaft, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
35c) Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt aus ihrem Recht, nach durchgeführter Wahl das Wahlanfechtungsverfahren i.S.d. § 19 BetrVG zu betreiben; die Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes beruht auf seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung.
362. Die Anträge sind nach den vorstehenden Ausführungen im übrigen zulässig, allerdings nicht begründet.
37a) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Abbruch der Betriebsratswahl, da die Wahl sich weder aus einem der von den Antragstellern angeführten Gründe, noch nach dem sonstigen Akteninhalt als voraussichtlich nichtig erweisen kann.
38aa) Die voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch auf Abbruch einer Betriebsratswahl.
39(1) Zu bedenken ist, dass Eingriffe in eine Betriebsratswahl durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich nicht geregelt sind. § 19 BetrVG beschreibt die Anfechtung einer Wahl nach Verkündung des Wahlergebnisses, nicht aber Eingriffsmöglichkeiten in das Wahlverfahren als solches.
40Ob und unter welchen Voraussetzungen in das Verfahren zur Betriebsratswahl ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes eingegriffen werden kann, war in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur lange umstritten. Die erkennende Kammer verzichtet an dieser Stelle auf eine Auseinandersetzung mit den seinerzeit vertretenen Auffassungen und folgt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011 (7 ABR 61/10, NZA 2012, S. 345 ff., bei juris Rn. 36 und 51), wonach eine Betriebsratswahl nur abgebrochen werden kann, wenn sie sich voraussichtlich als nichtig erweist. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ausdrücklich erkannt, dass die bloße Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl hierfür nicht ausreicht. Dementsprechend wird auch in der aktuellen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl bei lediglich voraussichtlicher Anfechtbarkeit nicht in Betracht kommt (LAG Hamm, Beschlüsse vom 19.03.2012, 10 TaBVGa 5/12 bei juris und 7 TaBVGa 7/14; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13 bei juris, jeweils m.w.N.; ArbG Aachen, Beschluss vom 10.12.2009, 7 BVGa 20/09, bestätigt vom LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2010, 10 TaBVGa 14/09, beide bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013, 7 TaBVGa 7/13 bei juris, a.A. LAG Nürnberg vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06, LAG Hamburg, Beschluss v. 19.04.2010, 7 TaBVGa 2/10).
41(2) An der Voraussetzung der voraussichtlichen Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist als abstraktes Tatbestandsmerkmal für Wahleingriffe nach Bestellung des Wahlvorstandes festzuhalten (befürwortend auch Schulze/Willsch, ArbRAktuell 2013, 593, Schindele ArbRAktuell 2013, 608). Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass ein insbesondere in der Literatur vertretenes Argument besagt, dass in den Fällen, in denen nach einem Eingriff in das Wahlverfahren ein betriebsratsloser Zustand nicht zu besorgen ist, unter Umständen auch die Anfechtbarkeit einer Wahl, verbunden mit einer hohen Sicherheit der noch erfolgenden Anfechtung, zumindest für eine Wahlunterbrechung ausreichen kann (Otto/Schmidt, NZA 2014, 169 ff; LAG Hamburg aaO). Dies soll auch möglich sein, wenn ein evidenter Fehler im Wahlverfahren in kurzer Zeit beseitigt werden kann (Matthes/Spinner in: Germelmann u.a., ArbGG, § 85 ArbGG Rdnr. 38 m.w.N.).
42(3) Es ist indessen zu bedenken, dass Eingriffsmöglichkeiten in Betriebsratswahlen außerhalb der gesetzlich geregelten Anfechtung des § 19 BetrVG (und der – hier nicht relevanten – Pflichtverletzung eines bestellten Wahlvorstandes gem. § 18 Abs. 1 BetrVG) im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen werden müssen, da – darauf hat die Kammer bereits hingewiesen – außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten gesetzliche Regelungen insoweit nicht bestehen. Werden Eingriffsmöglichkeiten in Betriebsratswahlen allerdings im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen, ist dabei wiederum zu bedenken, dass das Gericht gehalten ist, in Anwendung der Rechtsfortbildung stets den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes zu beachten. Die gesetzgeberische Grundentscheidung ist Maßstab für den Inhalt rechtsfortbildender richterlicher Tätigkeit (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10, NJW 2011, S. 836 ff m.w.N.).
43(4) Wendet man diese Grundsätze an, kann nur eine voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Eingriffe in das Wahlverfahren rechtfertigen. Denn mit dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27.07.2011 aaO. ist davon auszugehen, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung bei Anfechtung einer Wahl zugleich bedeutet, dass der durch die Wahlen hervorgegangene Betriebsrat jedenfalls bis zur rechtskräftigen Feststellung über die Anfechtbarkeit der Wahl im Amt bleibt. Würde man hingegen bei lediglich möglicher Anfechtbarkeit einer Wahl einen Unterlassungsanspruch zur Durchführung der Wahl annehmen, so würde diese gesetzliche Wertung unterlaufen werden. Damit aber muss die Nichtigkeit als Voraussetzung für Eingriffe in das Wahlverfahren als abstraktes Tatbestandsmerkmal des fortgebildeten Rechts angenommen werden, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommen kann, ob je nach Sachverhaltskonstellation Zeit genug verbleibt, Fehler im Wahlverfahren bis zur regulären Betriebsratswahl zu korrigieren.
44(5) Hinzu kommt, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung, die der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates in § 3 Abs. 3 BetrVG zugrunde liegt, davon ausgeht, dass der örtliche Betriebsrat die Regel und der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die Ausnahme sein soll. Denn zur Begründung der Gesetzesänderung im Rahmen des BetrVG-Reformgesetzes im Jahre 2001 ist im Gesetzentwurf zur Begründung ausdrücklich ausgeführt, dass „eine einheitliche Interessenvertretung [...] auch dort ermöglicht werden [soll], wo wegen Aufsplittung eines Unternehmens in mehrere Kleinstbetriebe bisher die Wahl eines Betriebsrates nicht möglich war“ (BT-Drucksache 14/5741, S. 26 Zf. 2). Damit ist ein Ausnahmefall beschrieben.
45(6) Schließlich ist davon auszugehen, dass bei der Einleitung von Betriebsratswahlen durch einen Wahlvorstand dessen Arbeit grundsätzlich nicht durch eine zeitlich spätere Wahl eines (weiteren) Wahlvorstandes ‚konterkariert‘ werden darf (so ausdrücklich LAG Hamm, Beschluss v. 16.03.2015, 13 TaBVGa 3/15 juris).
46bb) (1) Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das ‚Bestehen‘ eines Betriebsrates im Sinne des § 3 Abs. 3 BetrVG bereits vorliegt, wenn das Wahlverfahren durch Bestellung des Wahlvorstandes (hier: des Beteiligten zu 7.) eingeleitet ist (ErfK-Koch, § 3 BetrVG Rn. 10, Preis in Wlotzke/Preis/Kreft, 4. A. § 3 Rn. 25, DKK-Trümmer, § 3 Rn. 181 unter Hinweis darauf, dass Störeinflüsse auf die laufende Betriebsratswahl zu vermeiden seien). Die Gegenauffassung (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 31. August 2007 – 3 TaBV 84/07 –, Rn. 5, juris; Richardi, BetrVG 15.A., § 3 Rdnr. 87; Gemeinschaftskommentar zum BetrVG -GK-/Franzen, 14. A. § 3 Rdnr. 4) berücksichtigt nicht hinreichend den Sinn und Zweck der Einführung des § 3 Abs. 3 BetrVG durch das BetrVG-Reformgesetz (s.o.) und verkennt darüber hinaus, dass der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat „wenn bereits ein Betriebsrat gewählt ist“, sondern eine in der Diktion des BetrVG offene Formulierung gewählt hat.
47(2) Ist aber die Tätigkeit des bereits eingesetzten Wahlvorstandes (E) nicht durch die Einsetzung eines weiteren Wahlvorstandes für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates zu ‚beenden‘, kann die beabsichtigte Wahl nicht nichtig sein.
48Eine solche kann nur angenommen werden, wenn im Wahlverfahren Mängel auftreten, die jeglichen Anschein einer demokratischen Wahl vermissen lassen würden (BAG, Urteil vom 27.07.2011 aaO, LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013 aaO.). Sie kommt ausschließlich bei groben und - kumulativ - offensichtlichen Verstößen in Betracht und muss eng verstanden werden, da das Gebot der Rechtssicherheit es erfordert, dass klar ersichtlich ist, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht (so ausdrücklich Richardi aaO/Thüsing, § 19 Rdnr. 72 m.w.N.). Bei Verstößen gegen das Wahlverfahren kann eine Nichtigkeit nur angenommen werden, wenn gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so grobem Maße verstoßen wird, dass schon der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gegeben ist (Richardi aaO., Rdnr. 75).
49Die Antragsteller verkennen insoweit, dass die Einsetzung des Wahlvorstandes (E) ebenso demokratisch legitimiert ist, wie sie es für die Abstimmung zur unternehmenseinheitlichen Wahl vortragen. Damit ist er gem. § 18 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Wahl durchzuführen, andernfalls er Gefahr läuft, in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ersetzt zu werden (§ 18 Abs. 1 S.2 BetrVG). Woraus sich dann eine Nichtigkeit der Wahl für den Betrieb E ergeben können soll, ist nicht ersichtlich.
50b) Sonstige -voraussichtliche - Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
51Nach alledem verbleibt es dabei, dass der von den Antragstellern begehrte Eingriff in die Wahlen zum Betriebsrat (E) nicht in Betracht kommt.
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(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.