Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. März 2015 - 13 TaBVGa 3/15
Tenor
Die Beschwerde des zu 3) beteiligten Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.03.2015 – 2 BVGa 4/15 – wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Vergütung im Kern darum, ob in der gegebenen Situation des Bestehens zweier Wahlvorstände das von einem Wahlvorstand eingeleitete Verfahren zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates abzubrechen ist.
4Die Arbeitgeberin betreibt mit knapp 100 Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Aluminiumgießerei. Im Unternehmen besteht bislang keine Arbeitnehmervertretung.
5Mit Schreiben vom 14.01.2015, am selben Tag ausgehängt, luden die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer O, T und N sowie die im Betrieb vertretene IG Metall für den 21.01.2015 zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl ein. In der Versammlung, in der 64 Beschäftigte anwesend waren, wurde ein dreiköpfiger Wahlvorstand mit dem Vorsitzenden O und den weiteren Mitgliedern T und N gewählt - zu 2) beteiligter Wahlvorstand.
6Zuvor hatten die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer H, M und S durch Schreiben vom 14.01.2015, im Betrieb ausgehängt am 15.01.2015 um 17.00 Uhr, zur Wahl eines Wahlvorstandes für den folgenden Montag, den 19.01.2015, um 09.00 Uhr eingeladen. In dieser Versammlung, in der 15 Arbeitnehmer anwesend waren, wurde ebenfalls ein dreiköpfiger Wahlvorstand gewählt, bestehend aus dem Arbeitnehmer H als Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern M und S - zu 3) beteiligter Wahlvorstand. Dieser hing am 02.02.2015 ein Wahlausschreiben aus, wonach am 20.03.2015 eine Betriebsratswahl stattfinden soll.
7Der zu 2) beteiligte Wahlvorstand hat unter dem 02.03.2015 ein Wahlausschreiben erlassen; danach soll am 13.04.2015 die Wahl des Betriebsrates erfolgen.
8Mit einem beim Arbeitsgericht am 17.02.2015 eingegangenen Antrag verfolgen die IG Metall und der zu 2) beteiligte Wahlvorstand das Ziel, die durch den zu 3) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen und das ausgehängte Wahlausschreiben vom 02.02.2015 ersatzlos zu entfernen.
9Sie haben die Auffassung vertreten, die vom zu 3) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Wahl sei nichtig, in jedem Fall aber rechtswidrig, weil die erforderliche Einlassungsfrist für die Betriebsversammlung am 19.01.2015 nicht eingehalten worden sei. Davon abgesehen hätten die Arbeitnehmer, die zuerst zu einer Betriebsversammlung gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG eingeladen hätten, Vorrang und könnten verlangen, in ihrem Unterfangen geschützt zu werden.
10Die IG Metall hat beantragt,
11dem Wahlvorstand aufzugeben,
12- 13
1. das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates bei der Firma Gebr. M GmbH, U 1, 12345 X, abzubrechen und nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten,
- 14
2. die im Betrieb der Firma Gebr. M GmbH, U 1, 12345 X, ausgehängten Wahlausschreiben, ausgehängt am 02.02.2015, ersatzlos zu entfernen.
Der zu 3) beteiligte Wahlvorstand hat beantragt,
16die Anträge abzuweisen.
17Er hat den Standpunkt vertreten, die Ladung zur Betriebsversammlung am 19.01.2015 sei ordnungsgemäß, namentlich fristgerecht erfolgt. Davon abgesehen könne daraus keine absehbare Wahlnichtigkeit abgeleitet werden, die allein den Abbruch eines laufenden Wahlverfahrens rechtfertige. Die Gefahr der Wahl zweier Betriebsräte bestehe nicht, weil nach dem Prioritätsprinzip die zuerst wirksam gewordene Bestellung eines Wahlvorstandes ausschlaggebend sei und die spätere (zweite) Bestellung nichtig mache. Die „Sperrwirkung“ eines Einladungsschreibens gebe es nicht.
18Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.03.2015 den Anträgen stattgegeben.
19Dagegen richtet sich die vom zu 3) beteiligten Wahlvorstand erhobene Beschwerde. Unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen beantragt er,
20den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.03.2015
21- 2 BVGa 4/15 - abzuändern und die Anträge abzuweisen.
22Ebenfalls unter Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz beantragen die IG Metall und der zu 2) beteiligte Wahlvorstand,
23die Beschwerde zurückzuweisen.
24Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
25B.
26Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
27Zu Recht ist das Arbeitsgericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren, das die drei Arbeitnehmer H, M und S mit ihrer am 15.01.2015 ausgehängten Einladung in Gang gesetzt haben, um im Betrieb der Arbeitgeberin erstmals einen Betriebsrat zu etablieren, durch den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung abzubrechen war, wozu u.a. auch die ersatzlose Entfernung des Wahlausschreibens vom 02.02.2015 gehört.
28Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) darf ein laufendes Betriebsratswahlverfahren nur bei einer zu erwartenden Nichtigkeit abgebrochen werden. Davon kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln.
29In dem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 11.04.1978 (6 ABR 22/77 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; zust. LAG Hamm, 17.08.2007 – 17 TaBV 37/07 – juris; 04.04.2014 – 13 TaBVGa 8/14 und 9/14 – juris; 16.05.2014 – 7 TaBVGa 17/14 – juris; LAG Niedersachsen, 02.12.2011 – 6 TaBV 29/11 – juris) zutreffend darauf hingewiesen, dass es die Existenz eines rechtmäßig gewählten Betriebsrates nicht zulasse, in derselben Organisationseinheit die Wahl eines weiteren Betriebsrates vorzunehmen. Letztere sei deshalb als nichtig einzustufen.
30Diese Grundsätze führen hier dazu, dass das zwischenzeitlich durch den zu 3) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Verfahren mit der angesetzten Wahl am 20.03.2015 als nichtig anzusehen ist, weil nach dem Prioritätsprinzip in einem bislang betriebsratslosen Betrieb – wie hier – jedenfalls dann, wenn (auch) drei wahlberechtigte Arbeitnehmer gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG initiativ geworden sind, es maßgeblich darauf ankommt, wer zeitlich zuerst zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen hat. Denn dadurch ist ein erster maßgeblicher Schritt vorgenommen worden, um das Ziel der Wahl eines Betriebsrates zu erreichen. Deutlich hat dies der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG vom Zeitpunkt einer solchen Einladung an den ersten drei darin aufgeführten Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz gewährt.
31Hier erfolgte am 14.01.2015 eine erste Einladung – neben der antragstellenden IG Metall – durch die drei Arbeitnehmer O, T und N. Damit war dem gesetzgeberischen Zweck des § 17 Abs. 3 BetrVG, die Bildung von Betriebsräten zu ermöglichen, in vollem Umfang Rechnung getragen, nämlich über die Wahl eines Wahlvorstandes im Betrieb der Arbeitgeberin in angemessener Zeit am 13.04.2015 die Wahl eines Betriebsrates herbeizuführen.
32Deshalb bestand für die nur einen Tag später am 15.01.2015 vorgenommene zweite Einladung durch die Arbeitnehmer H, M und S zu einer Betriebsversammlung bereits am folgenden Montag, den 19.01.2015, keine rechtlich nachvollziehbare Notwendigkeit mehr, was zu deren Unzulässigkeit führt (vgl. LAG Köln, 06.10.1989 – 9 TaBV 49/89 – LAGE BetrVG 1972 § 2 Nr. 7; GK/Kreutz, 10. Aufl.,
33§ 17 Rn. 25; KR/Etzel, 10. Aufl., § 15 KSchG Rn. 140; Wlotzke in: Wlotzke/Preis/Kreft, 4. Aufl., § 17 Rn. 8). Durch diese Einladung konnte nicht mehr wirksam ein „zeitlich überholendes“ Verfahren zur Wahl eines Betriebsrates bereits am 20.03.2015 eingeleitet werden.
34Vor dem geschilderten Hintergrund mit aktuell jeweils zwei Wahlvorständen, zwei Wahlausschreiben und zwei Wahlterminen war im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung das vom zu 3) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Wahlverfahren abzubrechen, weil nur so eine „völlige Verwirrung“ (Nießen, Fehlerhafte Betriebsratswahlen, 2006, S. 127) der Wahlberechtigten verhindert werden kann und auch für die Arbeitgeberin ein untragbarer betriebsverfassungsrechtlicher Zustand beendet wird (vgl. Nießen, a.a.O.).
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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, soweit sich das Wahlverfahren auf die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und den „Wohnverbund B“ erstreckt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darum, ob das begonnene Verfahren zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrates für eine bestimmte Region abzubrechen ist.
4Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 1) ist ein gemeinnütziger, karitativ tätiger Verein mit Sitz in H1. In mehr als 40 überregional verteilten Einrichtungsverbünden, verteilt auf das nördliche und südliche Westfalen sowie das Ruhrgebiet, bietet er unterschiedliche Leistungen mit den Schwerpunkten (teil-)stationärer Angebote der Eingliederungshilfe sowie der Jugendhilfe für Menschen mit Behinderungen, Erkrankungen und sozialen Schwierigkeiten an.
5Mit insgesamt rund 2.000 Arbeitnehmern fiel der Arbeitgeber bis zum 31.12.2013 unter das kirchliche Arbeitsrecht, wobei drei Mitarbeitervertretungen für die Regionen Westfalen-Nord, Westfalen-Süd und Ruhrgebiet bestanden.
6Den einzelnen Einrichtungsverbünden mit den ihnen zugeordneten Häusern und Diensten steht jeweils ein Einrichtungsleiter vor. Oberhalb dieser Ebene hat der Arbeitgeber die „Betriebsführung und Verwaltung der Einrichtungen“ auf drei als gGmbH´s ausgegründete Tochtergesellschaften übertragen, getrennt nach den drei genannten Regionen. In den abgeschlossenen sog. Anschluss-Betriebsführungsverträgen heißt es unter § 3:
7„Arbeits- und Dienstverhältnisse
8- 9
1. Die Arbeits- und Dienstverhältnisse zwischen dem e.V. und seinen in den Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmern werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Neuabschlüsse und Änderungen von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern der Einrichtungen erfolgen durch die GmbH im Namen und für Rechnung des e.V..
- 10
2. Zum Zwecke der Betriebsführung übernimmt die GmbH in Vertretung des e.V. gegenüber den in den Einrichtungen tätigen Mitarbeitern Arbeitgeberfunktion wahr mit disziplinarischem und fachlichem Weisungsrecht. (…).“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die eingereichte Kopie als Anlage zum arbeitgeberseitigen Schriftsatz vom 05.02.2014 (Bl. 111 ff. d. A.).
12Die Geschäftsführer der jeweils mit der Betriebsführung beauftragten gGmbH`s haben allen Einrichtungsleitern schriftlich Vollmachten namentlich für die Durchführung mitbestimmungsrechtlicher und personeller Maßnahmen erteilt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf eine mit arbeitgeberseitigem Schriftsatz vom 05.02.2014 eingereichte Kopie (Bl. 106 ff. d. A.).
13Auf einer Betriebsversammlung am 29.01.2014 „für die Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl im Geschäftsbereich Westfalen-Süd des Sozialwerks St. H e.V.“ wurde in Anwesenheit von über 100 Arbeitnehmern ein Wahlvorstand für die Region Westfalen-Süd (Beteiligter zu 2) gewählt.
14Mit einem am 05.02.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, das begonnene Wahlverfahren abzubrechen.
15Er hat die Auffassung vertreten, es sei ersichtlich eine nichtige Wahl beabsichtigt. So liege offensichtlich eine Verkennung des Betriebsbegriffs vor. Alle betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen würden nämlich selbständig von den Einrichtungsleitern getroffen, so dass dort für die einzelnen Betriebe ein Betriebsrat zu wählen sei; im Übrigen müssten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beachtet werden.
16Daneben leide die Berufung des Wahlvorstandes an erheblichen Verfahrensfehlern, was namentlich die Ladung zur Betriebsversammlung am 29.01.2014 angehe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich die erforderliche Mehrheit für die Wahl ausgesprochen habe.
17Der Arbeitgeber hat beantragt,
18dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats in der Region Westfalen-Süd abzubrechen und nicht fortzuführen und jede weitere Handlung zu unterlassen, die auf die Durchführung der Betriebsratswahl eines einheitlichen Betriebsrats in der Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. gerichtet ist.
19Der zu 2) beteiligte Wahlvorstand hat beantragt,
20den Antrag abzuweisen.
21Er hat vorgetragen, die Region Westfalen-Süd werde als betriebliche Einheit wahrgenommen. Für sie bestehe eine Gebietsleitung, deren Mitglieder in Personalunion auch Geschäftsführer der entsprechenden gGmbH seien und die Betriebsführungsverantwortung für die gesamte Region wahrnehmen würden. Vor dem Hintergrund liege keine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, jedenfalls sei sie nicht offensichtlich.
22Zur Wahlversammlung sei ordnungsgemäß geladen worden, und es sei zur mehrheitlichen Wahl des fünfköpfigen Wahlvorstandes gekommen.
23Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2014 den Antrag zurückgewiesen. Auf die erstinstanzlichen Gründe wird Bezug genommen.
24In der Beschwerdeinstanz vertritt der Arbeitgeber weiterhin die Ansicht, sämtliche Wahlvorbereitungen seien abzubrechen bzw. hätten zu unterbleiben, da sie auf eine nichtige Wahl gerichtet seien.
25So seien inzwischen in bestimmten Einrichtungen des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd zwei Betriebsräte und ein weiterer Wahlvorstand gebildet worden, so dass die Wahl des beabsichtigten „Regionalbetriebsrates“ rechtlich nicht mehr möglich sei.
26Insoweit ist unstreitig, dass im Februar 2014 für die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ sowie den „Wohnverbund B“ Betriebsräte (Beteiligte zu 3 und 4) gebildet worden sind, deren Wahl nicht angefochten wurde. Weiterhin besteht ein Wahlvorstand „Haus M“ (Beteiligter zu 5), der für den 08.04.2014 die Wahl eines Betriebsrates angesetzt hat.
27Weiterhin trägt der Arbeitgeber vor, die Wahl eines „Regionalbetriebsrates“ könne durch den zu 2) beteiligten Wahlvorstand auch nicht auf die verbleibenden, derzeit noch betriebsratslosen Einrichtungen beschränkt werden, weil ihm dazu die demokratische Legitimation fehle. Zudem würde die Anzahl der verbleibenden Einrichtungen nicht den aus Sicht des zu 2) beteiligten Wahlvorstandes zutreffenden „Regionalbetrieb“ ausmachen.
28Der Arbeitgeber beantragt,
29den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 - abzuändern und dem Wahlvorstand aufzugeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerk St. H e.V. fortzuführen.
30Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der zu 2) beteiligte Wahlvorstand,
31die Beschwerde zurückzuweisen.
32Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
33B.
34Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
35I. Am Verfahren waren – neben dem antragstellenden Arbeitgeber und dem in Anspruch genommenen Wahlvorstand (Beteiligter zu 2) – die Betriebsräte für die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ sowie den „Wohnverbund B“ und der Wahlvorstand „Haus M“ zu beteiligen.
36Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind alle diejenigen Stellen zu hören, die namentlich nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall zu beteiligen sind. Dazu gehört jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (zuletzt BAG, 10.12.2013 – 1 ABR 43/12; juris).
37Danach waren hier die beiden genannten Betriebsräte und der Wahlvorstand zu beteiligen, weil sich aus der begehrten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf die gesamte Region Westfalen-Süd bezieht, unmittelbar auch Konsequenzen für die von den drei betriebsverfassungsrechtlichen Organen reklamierten Zuständigkeiten für Teilbereiche der genannten Region ergeben können.
38II. Soweit sich das Wahlverfahren auch auf die Teilbereiche „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und „Wohnverbund B“ bezieht, war es wegen Nichtigkeit abzubrechen. Im Übrigen liegen aber keine Gründe für ein Unterlassen weiterer Handlungen zur Fortführung des begonnenen Wahlverfahrens vor.
391) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) darf eine laufende Betriebsratswahl nur bei einer zu erwartenden Nichtigkeit abgebrochen werden. Davon kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln.
40a) Davon ist hier insoweit auszugehen, wie sich das Verfahren zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrates für den Bereich Westfalen-Süd weiterhin auch auf die beiden Organisationseinheiten „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und „Wohnverbund B“ bezieht, in denen zwischenzeitlich Betriebsräte gewählt wurden.
41aa) Dabei ist vorauszuschicken, dass keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der beiden dort durchgeführten, nicht angefochtenen Wahlen ersichtlich sind.
42bb) Damit existieren im Bereich Westfalen-Süd zwei rechtmäßig gebildete Betriebsräte, für deren Zuständigkeitsbereiche keine weitere Betriebsvertretung gewählt werden darf. Daraus resultiert als notwendige Rechtsfolge, dass die angestrebte regionalweite Wahl eines einheitlichen Betriebsrates insoweit als nichtig einzustufen ist, wie sie auch die beiden genannten Teilbereiche erfasst. Nur so kann nämlich das gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsräte mit den damit verbundenen Unklarheiten für die Wahrnehmung bestehender Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte verhindert werden (vgl. BAG, 11.04.1978 – 6 ABR 22/77 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; LAG Hamm, 17.08.2007 – 10 TaBV 37/07 – juris; LAG Niedersachsen, 02.12.2011 – 6 TaBV 29/11 – juris).
43b) Hingegen führen die vom Arbeitgeber erhobenen Einwände nicht weitergehend auch zur Nichtigkeit der gesamten Wahl für den Bereich Westfalen-Süd. Insoweit sind nämlich keine offensichtlichen und zugleich besonders groben Verstöße gegen bestehende Wahlvorschriften ersichtlich.
44aa) So ist ggf. in einem Anfechtungsverfahren zu klären, welche Bedeutung es für den Bestand und die Zuständigkeit des zu 2) beteiligten Wahlvorstandes hat, dass nach dessen am 29.01.2014 erfolgter Wahl für die gesamte Region Westfalen-Süd in der Folgezeit für zwei Teilbereiche dieser Region Betriebsratswahlen erfolgten, die nicht angefochten wurden. Bei dieser ungewöhnlichen Konstellation, die vom Arbeitgeber im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WO mit ermöglicht wurde, ist angesichts der sich stellenden Rechtsfragen zur Möglichkeit der nachträglichen Ausklammerung bestimmter Einrichtungen und der Auswirkungen auf den Betriebsbegriff weder ein offensichtlicher noch ein besonders grober Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren ersichtlich.
45Entsprechendes gilt auch für die Etablierung des Wahlvorstandes „Haus M“, dessen Wahl bemerkenswerterweise noch nach Erlass der Entscheidung erster Instanz erfolgen konnte, ohne den unmittelbar bevorstehenden abschließenden Beschluss der erkennenden Kammer abzuwarten.
46bb) Auch die erhobenen Einwendungen betreffend die ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsversammlung am 29.01.2014 und zum Ergebnis der dort stattgefundenen Wahl (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) können allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer auf ausgesprochen schwerwiegende Fehler beschränkten Nichtigkeit der angestrebten Wahl führen.
47cc) Schließlich hat auch eine mögliche Verkennung des Begriffs der betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Rahmen der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 4 Abs. 1 BetrVG keine Nichtigkeit der angestrebten Betriebsratswahl zur Folge (vgl. BAG, 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2). Denn dabei sind eine Vielzahl von Gesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Kommt es insoweit zu Fehlern, sind diese regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.
48Wenn hier der Wahlvorstand, anknüpfend an die über Jahrzehnte geübte Praxis der Wahl einer einheitlichen Mitarbeitervertretung für die gesamte Region Westfalen-Süd, unter der nunmehrigen Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes daran anknüpft und den einzelnen Einrichtungen bzw. Einrichtungsverbünden die Betriebsratsfähigkeit abspricht, kann hierin jedenfalls kein grober und evidenter Rechtsverstoß gesehen werden.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.