I.
Die Beteiligten streiten im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung über den Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Wahlvorstand zur KOADA-Wahl 2018 auf anderweitige „Wahlbereichs“- Zuordnung der Wahlbewerberin und Beigeladenen zu 1) Frau C.
Der Antragsteller (im Folgenden: AS) ist Wahlbewerber für die bis zum 25.04.2018 (Briefwahlstichtag) stattfindende Wahl der Mitarbeitervertreter zur Kommission der Bay. Regional-KODA. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Wahlordnung zur Bay. Regional-KODA (BayRKWO) vom 01.05.2016. Die Organisation der Wahl liegt bei den diözesanen Wahlvorständen. Für die Erzdiözese B.(Beigeladene zu 2) ist dies der Antragsgegner (im Folgenden: AG).
Nach der BayRKWO sind für die Beigeladene zu 2) vier Mitarbeitervertreter zu wählen (ohne Lehrervertreter). Die konkrete Verteilung der Mandate geschieht dabei neben der erreichten Stimmenzahl nach Wahlbereichen (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 BayRKWO). Der jeweilige Wahlbereich, dem der/die Kandidat/ in zugeordnet ist, wird auch - neben anderen Angaben - auf dem Stimmzettel genannt. Der AS gehört dem Wahlbereich 7 (Verwaltung) an. Die Beigeladene zu 1), deren Kandidatur der AS unterstützt, ist vom AG ebenfalls diesem Wahlbereich zugeordnet worden. Dies ist dem AS vom Vorsitzenden des AG auf Nachfrage mitgeteilt worden.
Der AS sieht sich dadurch in seinen Rechten als Wahlbewerber beeinträchtigt und hat deshalb das hiesige Eilverfahren anhängig gemacht. Er hat dazu vorgetragen, die Beigeladene zu 1) sei als Bildungsreferentin bei der Einrichtung F., Diözesanverband B. tätig. Sie müsse deshalb richtigerweise dem Wahlbereich 2 (Verbandsu. Bildungsbereich) zugeordnet werden. Wenn sich der AG darauf berufe, dass diesem Wahlbereich nur die Mitarbeiterinnen zugehörten, die nach der Vergütungsordnung für Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene und derjenigen für Jugendliche eingruppiert seien, sei dem nicht zu folgen. Diese Vergütungsordnung sei nämlich seit 01.01. 2018 außer Kraft und könne deshalb für die KODA-Wahl keine Bedeutung mehr erlangen. Im Übrigen sei die formale Höhe der Vergütung/Eingruppierung von untergeordneter Bedeutung, da sie auch individuell vereinbart sein könne. Für die Zuordnung zu einem Wahlbereich müsse es vorrangig auf den Inhalt der konkreten Tätigkeit ankommen. Dies sei bei der Beigeladenen zu 1) eindeutig die Verbands- und Bildungsarbeit. Durch die unrichtige Zuordnung der Vorgenannten zum Wahlbereich 7, in dem er selbst kandidiere, würden seine Wahlchancen vermindert, weil aus jedem Wahlbereich nur der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl das Mandat erhalte.
Prozessual sei auch bei der Wahlorganisation und -durchführung der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den rechtsfehlerhaft handelnden Wahlvorstand zulässig. Es müsse die unrichtige Wahl der Mitarbeiterseite der KODA-Kommission von vorneherein verhindert werden. Er könne als Mitarbeiter und Wahlbewerber nicht nur auf das Instrument der nachträglichen Anfechtung der Wahl verwiesen werden. Ein solches Verfahren könne sich länger hinziehen. In der Zwischenzeit könne er nicht an der zügig nach der Wahl beginnenden Arbeit der Kommission teilnehmen. Es fehlten auch der umfassende Kündigungsschutz und die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten. Dieserhalb sei die Eilentscheidung des Gerichts erforderlich.
Die AS hat deshalb beantragt,
festzustellen, dass die Wahlbewerberin Frau C. - Beigeladene zu 1) - in der KODA-Wahl 2018 dem Wahlbereich 2 (Beschäftigte in der Verbandsund/oder Bildungsarbeit für Erwachsene) zuzuordnen ist.
hilfsweise, dass die KODA-Wahl 2018 abzubrechen ist.
Die Beigeladene zu 1) hat sich dem Vorbringen des AS angeschlossen ohne einen eigenen Sachantrag zu stellen.
Der AG hat hingegen beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Er hat dazu ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei zwar in der Bildungsu. Verbandsarbeit für Erwachsene und Jugendliche tätig, aber unstreitig in der Entgeltgruppe (EG) 12 eingruppiert. Für die Zuordnung zum hier streitigen Wahlbereich 2 sei aber nicht nur der Tätigkeitsbereich als solcher maßgeblich, sondern es müsse darüber hinaus auch die dafür vorgesehene Entgeltordnung bzw. die entsprechende Eingruppierung vorliegen. Dazu sei vom AS richtig vorgetragen worden, dass ab 01.01. 2018 die Vergütungsordnung ABD Teil A, 2.11 außer Kraft getreten sei. Allerdings sei zum gleichen Zeitpunkt an deren Stelle nun die Entgeltordnung für Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche u. Erwachsene (ABD Teil A, 2.10) getreten, in der die früher getrennten Bereiche zusammengefasst worden seien. In der dortigen Protokollnotiz zu § 2 sei eindeutig festgelegt worden, dass Beschäftigte, die überwiegend Tätigkeiten nach den allgemeinen und nach EG 11 oder höher zu bewertenden Tätigkeitsmerkmalen ausübten, nicht unter die Entgeltordnung ABD Teil A, 2.10 fallen würden. Letzteres treffe für die Beigeladene zu 1) eindeutig zu. Deshalb könne sie dem Wahlbereich 2 nicht zugeordnet werden, sondern müsse zwingend bei dem „Auffang“-Wahlbereich 7 eingereiht werden.
Die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Sie hat dazu geltend gemacht, nach § 2 Abs. 1 BayRKWO seien die Wahlbereiche exakt bestimmt. Danach könnten nur diejenigen Beschäftigten dem Wahlbereich 2 zugeordnet werden, die nach der Vergütungsordnung ABD Teil A, 2.10 u. 2.11 eingruppiert seien. Nach dem normativen Zweck sollte damit eine präzise Abgrenzung der Mitarbeitergruppen ermöglicht und so individuelle Abgrenzungsprobleme vermieden werden. Dass die bisherigen Vergütungsordnungen ABD Teil A, 2.10 u. 2.11 so nicht mehr bestünden, sei ohne Belang. In der Neufassung der einschlägigen Entgeltordnung ab 01.01. 2018 seien die bisher getrennten Regelungen nun für den Erwachsenen- und Jugendbereich lediglich zusammengefasst worden, ohne dass eine inhaltliche Änderung geschehen sei (ABD Teil A, 2.10 neu). Zu Recht verweise der AG auch auf die Protokollnotiz zu § 2 der Entgeltordnung 2.10, wonach die Beschäftigten mit allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und eingruppiert nach EG 11 u. höher nicht unter die vorgenannte Entgeltordnung fielen. Entgegen der Auffassung des AS könne im Wahlorganisationsverfahren nicht die Rechtmäßigkeit oder gar die Rechtsnatur der Eingruppierung der Beigeladenen zu 1) bewertet werden. Diese - nämlich nach EG 12 - sei vielmehr als Fakt hinzunehmen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag und die eingereichten Unterlagen verwiesen.
II.
1. Die Anträge vom 09.03./14.03. 2018 sind zulässig.
Der Rechtsweg zum Kirchlichen Arbeitsgericht und die sachliche Zuständigkeit sind zweifelsfrei: Es liegt eine Streitigkeit aus dem Recht der zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts gebildeten Kommissionen (KODA) vor (§ 2 Abs. 1 KAGO). Dazu gehört auch das Wahlverfahren für diese Kommissionen.
Das Eilverfahren der einstweiligen Verfügung ist auch vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht eröffnet (§ 52 Abs. 1 KAGO). Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-) Diözesen ist örtlich zuständig, da die Geschäftsstelle der Bay. Regional-KODA-Kommission ihren Sitz in Augsburg hat (§ 3 Abs. 2, S.1 KAGO). Beteiligten- und Klagebefugnis des AS sind zweifelsfrei (§§ 8 Abs. 1, lit. b), 10 KAGO).
Der vom AS als „Feststellungs“- Antrag formulierte Hauptantrag bedarf der Auslegung. Dabei ist auf das erkennbare Rechtsschutzziel in Umsetzung sachgerechter und nach der Rechtsordnung vernünftiger Antragstellung abzustellen. Ein Feststellungsantrag ist für das Eilverfahren in aller Regel schon deshalb ungeeignet, weil er wegen seiner Abstraktheit keine Durchsetzung bzw. Sicherung des behaupteten Rechts bewirkt. Es fehlt schlicht die Vollstreckungsfähigkeit. In richtiger Einordnung der Interessenlage des AS muss der Antrag deshalb als Leistungsantrag dahingehend verstanden werden, dass der AG verpflichtet werden soll, im Wahlverfahren die Beigeladene zu 1) dem Wahlbereich 2 (Bildungsu. Verbandsbereich) zuzuordnen.
Dem Hilfsantrag begegnen keine Zulässigkeitsbedenken.
Die Beiladung der Wahlbewerberin Frau C. hatte nach § 9 Abs. 2 KAGO zu geschehen, da von der Entscheidung ihr „Wahlstatus“ unmittelbar betroffen sein könnte. Entgegen deren Rechtsauffassung war die Erzdiözese B. als Dienstgeberin nach § 9 Abs. 1 KAGO zu beteiligen, da im Falle einer unwirksamen Wahl und einer daraus folgenden Neuwahl ihre Interessen zumindest berührt werden können (fakultative Beiladung).
Die Entscheidung hatte ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden zu ergehen (§ 52 Abs. 2 KAGO).
2. Der (Haupt-) Antrag ist jedoch nicht begründet.
Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Tatsachenstoffs und der rechtlichen Anspruchsgrundlage ergab sich für das Kirchliche Arbeitsgericht keine hinreichend deutliche Erkenntnis, dass der vom AS begehrte Eingriff in das laufende Wahlverfahren zur Wahl der Mitarbeitervertreter (Erzdiözese B.) für die KODA-Kommission geboten ist.
Der Erlass einer gerichtlichen Anordnung im Eilverfahren bedarf des Verfügungsanspruches und des Verfügungsgrundes (§§ 27, 52 KAGO, 916 ff, 935, 940 ZPO).
Für das Kirchliche Arbeitsgericht bestehen schon gewichtige Zweifel, ob dem AS der von ihm geltend gemachte Verfügungsanspruch, also das materielle Recht, gegenüber dem AG zukommt.
Der AS ist als Wahlbewerber und aktiv Wahlberechtigter zur KODA-Wahl zur Wahlanfechtung materiell berechtigt (§ 25 Abs. 1 BayRKWO) und deshalb auch für das hiesige Verfahren grundsätzlich befugt, Wahlrechtsverstöße geltend zu machen. Dabei ist jedoch schon an dieser Stelle anzumerken, dass der AS mit dem hiesigen Verfahren nicht unmittelbar sein eigenes aktives und/oder passives Wahlrecht reklamiert, sondern mit seinem Antrag auf den Wahlstatus einer dritten Person, einer anderen Wahlbewerberin, zielt. Ob die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze (§ 1 Abs. 1 BayRK-WO) es für den AS ermöglichen oder sogar verlangen, dass ein/e andere/r Kandidat/in mit ihm nicht in den unmittelbaren (Wahl-) Wettbewerb tritt, kann durchaus zweifelhaft sein. Hinzukommt, dass die Wahlbereichszuordnung bei dem Wahlakt selbst keine direkte Auswirkung hat. Nach §§ 16,17 BayRKWO hat in der Erzdiözese B. jeder Wähler 4 Stimmen, die er unab-Seite 6 von 10 hängig von den Wahlbereichen auf die Kandidaten und Kandidatinnen (ohne Häufelung) vergeben kann, also durchaus je eine Stimme auf zwei Kandidaten aus demselben Wahlbereich. Danach ist für die eigentliche Stimmabgabe eine Verletzung der Rechte des AS nicht erkennbar.
Nicht auszuschließen ist hingegen, dass sich die Wahlbereichszuordnung bei der späteren Mandatsfeststellung auswirkt, obwohl auch dies nicht zwingend ist: Zum einen kann der AS trotz des (relativen) Wettbewerbs mit der Beigeladenen zu 1) die höchste Stimmenzahl seines Wahlbereichs erzielen und erhält dann das Mandat (§ 23 Abs. 1 S. 2 BayRKWO) oder ihm kann als Nächstplazierten im Falle des § 23 Abs. 2 BayRKWO noch ein Mandat zugeteilt werden.
All dies muss jedoch nicht abschließend beantwortet werden, weil nach den im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens zu gewinnenden Erkenntnissen die vom AG vorgenommene Zuordnung der Beigeladenen zu 1) zum Wahlbereich 7 nicht als rechtfehlerhaft zu bewerten ist.
Zunächst hält das Kirchliche Arbeitsgericht dafür, dass sich die Neufassung der Entgeltordnung ABD Teil A, 2.10 (ab 01.01. 2018) als organische Weiterentwicklung der früheren Vergütungsordnungen nach Teil A, 2.10 u. 2.11 darstellt. Solches ergibt sich zweifelsfrei aus der von den Beteiligten (übereinstimmend) beschriebenen Gesetzeshistorie und der Zwecksetzung. Danach tritt also Teil A, 2.10 (neu) unmittelbar an die Stelle der früheren Vergütungsordnungen A, 2.10 u. 2.11. Dies bedeutet dann weiter, dass nach den Regeln der systematischen und teleologischen Auslegung nun die Zuordnung/Abgrenzung des Wahlbereichs 2 (§ 2 Abs. 1, S.2, Nr.2 BayRKWO) so zu verstehen ist, dass dort die Beschäftigten einzuordnen sind, die nach der Entgeltordnung Teil A, 2.10 (neu ab 01.01. 2018) im kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsbereich für Erwachsene u. Jugendliche eingruppiert sind. Zutreffend weisen AG und die Beteiligte zu 2) weiter daraufhin, dass die Zugehörigkeit zur Entgeltordnung Teil A, 2.10 durch die dortige Protokollnotiz weiter präzisiert wird. Mitarbeiter mit allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und EG 11 und höher gehören danach nicht zu den Beschäftigten der Entgeltordnung „kirchliche Verbands- und/oder Bildungsarbeit“.
Die Beigeladene zu 1) ist unstreitig in die EG 12 eingruppiert. Davon ist für die Wahlorganisation und deren Durchführung auszugehen. Es ist richtig, dass dem Wahlverfahren eine gewisse Formstrenge innewohnt. Wahlen auf betrieblicher oder Unternehmensebene müssen von komplexen Auslegungs- oder Abgrenzungsstreitigkeiten schon deshalb ferngehalten werden, um nicht ausufernde Anfechtungsverfahren zu befördern (vgl. BAG v. 25.10. 2017, 7 ABR 10/16). Schon von daher ist im hiesigen (Wahl-) Rechtsverfahren kein Raum dafür, die inhaltliche Rechtmäßigkeit oder die Motivlage für die Eingruppierung der Beigeladenen zu 1) zu hinterfragen. Eine solche Überprüfung kann der AG nicht leisten und sie kommt ihm auch funktionell nicht zu. Vielmehr hat er bis zu Beweis des Rechtsmissbrauchs von der vorliegenden Eingruppierung auszugehen. Das Vorbringen des AS, wonach der Eingruppierung der Beigeladenen zu 1) besondere individualrechtliche Überlegungen zugrunde lägen und deshalb eine Art „übertarifliche Zulage“ darstellten, ist aus den genannten Gründen unbehelflich.
Letztlich ist darauf zu verweisen, dass dem AG für die Zuordnung eines Wahlbewerbers zu einem bestimmten Wahlbereich eine ausdrückliche Entscheidungskompetenz in § 2 Abs. 3 BayRKWO zugewiesen ist. Da diese Kompetenz gerade „im Zweifelsfall“ gilt, hält das Kirchliche Arbeitsgericht dafür, dass damit dem Wahlvorstand, also hier dem AG, ein besonderer Beurteilungsspielraum zugebilligt werden soll. Die rechtliche Überprüfung muss sich also auf die Anwendung eines falschen Tatsachenstoffs, Verkennung des Rechtsbegriffs bzw. der Rechtsgrundlage oder offenkundige Subsumtionsfehler beschränken. Solches war, wie oben dargelegt, nicht erkennbar. Nachdem der AG seinen Beurteilungsspielraum bei der Zuordnung der Beteiligten zu 1) zum „Auffang“-Wahlbereich 7 nicht überschritten hat, fehlt es für das Begehren des AS bereits am Verfügungsanspruch.
3. In Ergänzung ist auszuführen, dass es für das gerichtliche Einschreiten im Eilverfahren auch am Verfügungsgrund fehlt (§§ 935, 940 ZPO). Dazu wäre erforderlich, dass ohne das gerichtliche Tätigwerden das (behauptete) Recht des AS vereitelt oder ganz wesentlich erschwert würde oder andere wesentliche Nachteile drohten. Solches kann das Kirchliche Arbeitsgericht hier nicht erkennen. Ohne eine Entscheidung im Eilverfahren zugunsten des AS verbleibt ihm - im Falle der Nichtwahl - die Anfechtung des Wahlergebnisses und die gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Dafür ist in aller Regel kein längerer Zeitraum als 4 - 5 Monaten anzusetzen. Richtig ist, dass er in dieser Frist an der konkreten Gremiumsarbeit der KODA-Kommission nicht teilnehmen könnte. Dem Bestandsschutz für sein Arbeitsverhältnis geht er aber dadurch nicht verlustig, weil er als bisheriges Kommissionsmitglied den nachwirkenden Kündigungsschutz genießt (§ 13 S. 3 BayRKO). Auch hat der AS nicht vorgetragen, dass eine konkrete Gefährdung seines Arbeitsverhältnisses zu gewärtigen wäre. Richtig ist auch, dass er in einer solchen Zwischenphase keine Freistellung beanspruchen könnte (§ 11 BayRKO). Dies ist jedoch deshalb unbehelflich, weil er ja auch keine Gremiumstätigkeit verrichtet.
Schließlich ist von besonderer Bedeutung, dass dem gerichtlichen Eingreifen in das laufende Wahlverfahren bis hin zum Wahlabbruch wegen des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips, und weil gesetzlich nur die (nachträgliche) Anfechtung geregelt ist, enge Grenzen gesetzt sind. So wird ein solcher Eingriff regelmäßig nur dann als zulässig angesehen, wenn schwere Fehler im Wahlverfahren und seiner Durchführung vorliegen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht nur zur Anfechtbarkeit sondern zur Nichtigkeit der Wahl führen können (vgl. BAG v. 27.7.2011, 7 ABR 61/10; LAG Hamm v. 31.8. 2016, 7 TaBVGa 3/16). In allen anderen Fällen muss sich der Betroffene auf das Hauptsacheverfahren zur Wahlanfechtung verweisen lassen.
Dies gilt aus den genannten Gründen auch hier. Eine Nichtigkeit der Wahl ist aus dem Vorbringen des AS keinesfalls erkennbar.
4. Der AS kann auch mit seinem Hilfsantrag auf Abbruch der laufenden Wahl der Mitarbeitervertreter (Erzdiözese B.) zur KODA-Kommission nicht durchdringen.
Für den noch massiveren Eingriff in das laufende Wahlverfahren, fehlt es erst recht - wie oben dargestellt - sowohl am Verfügungsanspruch wie am Verfügungsgrund.
Nach alledem waren die Verfügungsanträge in der geschehenen Weise abzuweisen.