Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. März 2016 - 7 TaBV 63/15
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.08.2015 – 4 BV 20/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten.
4Antragsteller im vorliegenden Beschlussverfahren sind drei schwerbehinderte Arbeitnehmer, die zu 1. bis 3. Beteiligten. Weitere Beteiligte sind der gewählte Ver-trauensmann der Schwerbehinderten, der Beteiligte zu 4., sowie drei gewählte Stellvertreter, die Beteiligten 5. bis 7. und die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 8.), ein Unternehmen aus dem Bereich der Telekommunikation, die am Standort C mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt.
5Die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten fand am 04.11.2014, Tag der Stimmabgabe, statt; die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte ausweislich der zur Akte gereichten Kopie des entsprechenden Aushangs am 10.11.2014 (Bl. 54 d.A.).
6Auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin befinden sich insgesamt sieben Gebäude (vgl.die Skizze Bl. 56 d.A.). In jedem dieser Gebäude befindet sich ein zentrales schwarzes Brett, welches mit „Betriebsrat“ überschrieben ist. Auf die zur Akte gereichten Bilder Bl. 217 ff. d.A. wird Bezug genommen. Daneben gibt es in jedemGebäude bei den jeweiligen Abteilungen sogenannte „Pinnwände“. Vor dem 22.09.2019 wurde bei der Arbeitgeberin ein Wahlvorstand zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung gebildet, dessen Mitglied u.a. die antragstellende Beteiligte zu 1. war. Ersatzmitglieder waren u.a. der Beteiligte zu 4. wie auch der Beteiligte zu 6.Unter dem 22.09.2014 verfasste der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 50 , 51 d.A.). Dieses Wahlausschreiben wurde – zwischen den Beteiligten nicht im Streit – an insgesamt 23 Abteilungssekretariate per E-Mail mit der Bitte um Aushang versandt. Einzelheiten zum Aushang des Wahlausschreibens sind zwischen den Beteiligten streitig.
7Unter dem 29.09.2014 überreichte die antragstellende Beteiligte zu 1. dem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes, dem Zeugen U, eine Vorschlagsliste für die Wahl zur Stellvertretung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Hierauf fand sich auch der Name des Beteiligten zu 5. Die Übergabe dieser Liste wurde in einem von der antragstellenden Beteiligten zu 1. sowie von dem Zeugen U unterzeichneten Protokoll über die Sitzung des Wahlvorstandes vom 29.09.2014 festgehalten (Bl. 98 d.A.).
8Am 14.10.2014 erfolgte sodann der Aushang der Wahlvorschläge sowohl für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen als auch für die Wahl der Stellvertreter. Einzelheiten zum Aushang sind zwischen den Beteiligten streitig. Beide Bekanntmachungen sind u.a. von der antragstellenden Beteiligten zu 1. unterzeichnet (Bl. 52, 53 d.A.). Hiernach ist für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, der den Namen des Beteiligten zu 4. enthält. Die Wahlunterlagen wurden für die Dauer des Wahlverfahrens in einem verschlossenen Schrank des Zeugen U im Betriebsratsbüro aufbewahrt. Der Schlüssel zu diesem Schrank war im Betriebsratsbüro zugänglich.
9Die Wahlen wurden sodann am 04.11.2014 durchgeführt. Die antragstellende Beteiligte zu 1. hatte sich entschieden, weder beim Wahlvorgang noch beim Auszählen der Stimmen anwesend zu sein. Das Wahlergebnis wurde sodann mit Bekanntmachung vom 07.11.2014, unterzeichnet von der Zeugin C1, dem Zeugen U und dem Beteiligten zu 4., am 10.11.2014 ausgehängt. Hiernach ist der Beteiligte zu 4. als Vertrauensperson gewählt und die Beteiligten zu 5., 6. und 7. zu Stellvertretern. Auf die Kopie Bl. 54 d.A. wird Bezug genommen.
10Mit der am 19.11.2014 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangenen Antragsschrift machen die Antragsteller sowohl die Nichtigkeit als auch die Unwirksamkeit der Wahlen vom 04.11.2014 geltend.
11Hierzu haben sie vorgetragen:
12Die antragstellende Beteiligte zu 1. habe am 29.09.2014 dem Wahlvorstand in Person des Zeugen U nicht eine, sondern zwei Listen übergeben. Neben der im Protokoll erwähnten Liste für die Stellvertretung habe sie eine Liste für die Wahl zur Vertrauensperson mit dem Beteiligten zu 5. als Kandidaten abgegeben. Zwei Tage später habe man ein entsprechendes Protokoll mit den geprüften zwei Listen erstellt. Sowohl dieses Protokoll als auch die Listen seien im Laufe des Wahlverfahrens verschwunden. Das zur Gerichtsakte gereichte Protokoll habe die antragstellende Beteiligte zu 1. „blind“ unterschrieben. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge, auf welcher lediglich der Beteiligte zu 4. als Kandidat für die Vertrauensperson auftauchte, habe sie nur unter Druck unterzeichnet, da der Zeuge U ihre Unterschrift eingefordert habe. Anlässlich dieses Vorgangs habe sie auf Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren hingewiesen.
13Das Wahlausschreiben wie auch die Wahlvorschläge seien nur in ausgewählten Abteilungen zum Aushang gekommen. Jedenfalls am offiziellen schwarzen Brett im Bau 2451, welches sich dort im Eingangsbereich befinde, habe es kein Wahlausschreiben gegeben. Gleiches gelte für das Treppenhaus im Gebäude „Servicebereich“ sowie für das Gebäude 1234. Insgesamt seien die Wahlausschreiben im Bau 1, Bau 52, Halle 40, Bau 51, Halle 50, Bau 33 und Bau 29 und selbst im Betriebsratsbüro nicht ausgehängt gewesen. Gleiches gelte für die Wahlvorschläge. Die entsprechenden Feststellungen hierzu hätte die antragstellende Beteiligte zu 1. selbst sowie weitere Zeugen, zumeist Betriebsratsmitglieder, getroffen.
14Bereits aufgrund dieser Mängel sei die Wahl als nichtig einzustufen, jedenfalls aber als anfechtbar. Hinzu komme, dass der seit dem 20.10.2014 arbeitsunfähig erkrankte schwerbehinderte Mitarbeiter T keine Briefwahlunterlagen erhalten habe, die Art der Aufbewahrung der Wahlakte nicht gewährleistet habe, dass diese ausreichend vor Zugriffen Dritter geschützt gewesen sei sowie dass das Wahlausschreibens verschiedene Mängel aufweise.
15Schließlich sei durch die Betriebsratsvorsitzende Frau P die Wahl insoweit beeinflusst worden, als dass sie den Vorschlag des weiteren Betriebsratsmitglieds M, die Betriebsratssekretärin solle kandidieren, zurückgewiesen habe, ebenso wie eine Kandidatur der Beschäftigten S und M. Ein weiterer wesentlicher Mangel der Wahl sei die Abwesenheit der antragstellenden Beteiligten zu 1. beim Wahlvorgang selbst gewesen.
16Die antragstellenden Beteiligten haben beantragt,
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1. festzustellen, dass die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die Wahl zum Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Firma H D GmbH, Gstraße 1, 12345 C, vom 04.11.2014 nichtig sind;
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2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die Wahl zum Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Firma H D GmbH, Gstraße 1, 12345 C, vom 04.11.2014 für unwirksam zu erklären.
Der Beteiligte zu 4. hat beantragt,
21die Anträge zurückzuweisen.
22Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
23Der Beteiligte zu 4. hat vorgetragen:
24Entsprechend dem Protokoll vom 29.09.2014 sei in der Wahlvorstandssitzung an diesem Tage von der antragstellenden Beteiligten zu 1. nur eine Liste übergeben worden. Auch habe sie jedenfalls bis zum 31.10.2014 keinerlei Bedenken im Hinblick auf vermeintliche Mängel des Wahlverfahrens bekundet.
25Der Versand des Wahlausschreibens per E-Mail an alle Sekretariate entspreche einem üblichen Verfahren, wie es auch bei Betriebsratswahlen verwendet werde. An den offiziellen Schwarzen Brettern in allen sieben Gebäuden seien die jeweiligen Unterlagen ordnungsgemäß ausgehängt gewesen, was der Beteiligte zu 4. wie auch der Zeuge U selber zeitnah kontrolliert hätten. Der Arbeitnehmer T sei dem Wahlvorstand nicht als abwesend bekannt gewesen. Außerdem sei er am 14.10.2014, dem Stichtag zum Aushang der Wahlvorschläge, noch im Betrieb gewesen.
26Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C2, des Zeugen M, der Zeugin C3, des Zeugen U, der Zeugin C1 sowie des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschriften in den Protokollen vom 09.07.2015 (Bl. 294 ff.) sowie vom 13.08.2015 (Bl. 331 ff.) Bezug genommen.
27Durch Beschluss vom 14.08.2015, dem Vertreter des Beteiligten zu 4. am 25.08.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zurückgewiesen und im Übrigen die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie ihrer Stellvertreter vom 04.11.2014 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u.a. angeführt, es habe eine Missachtung wesentlicher Wahlvorschriften dadurch gegeben, dass nicht habe festgestellt werden können, dass es zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Wahlausschreibens wie auch der Wahlvorschläge gekommen sei. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 343 ff. d.A. Bezug genommen.
28Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4. mit der vorliegenden, vorab per Telefax am 07.09.2015 eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26.11. mit Schriftsatz vom 23.11.2015, am gleichen Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde.
29Der Beteiligte zu 4. trägt vor:
30Das notwendige Quorum zur Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren Stellvertreter sei nicht erreicht, da die antragstellende Beteiligte zu 1. ihr Anfechtungsrecht verwirkt habe. Sie habe nämlich ihre Pflichten als Vorsitzende des Wahlvorstandes nach eigenem Vorbringen vorsätzlich verletzt, indem sie beispielsweise erklärt habe, es habe in der Halle 50 nur ganz kurz einen Aushang gegeben, im Bau 29 wie auch in Halle 33, 40 und 51 gar nicht. Es sei ihre Aufgabe gewesen, sich um diese Vorgänge zu kümmern. Auch seien ihr die Regularien des Wahlverfahrens bekannt, da sie seit dem Jahre 2002 regelmäßig dem Wahlvorstand für die entsprechenden Wahlen angehört habe. Ende Oktober sei anlässlich einer „Fraktionssitzung“ der IG Metall-Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin die Entscheidung gefallen, massiv Druck auf den Beteiligten zu 4. auszuüben und damit die bis dahin versäumte Kandidatur eines IG Metall-Kandidaten nachzuholen. Daraus ergebe sich ein übergeordnetes Interesse der Gewerkschaft IG Metall, die Wahl des Beteiligten zu 4. möglichst erfolgreich anfechten zu können, was die antragstellende Beteiligte zu 1. davon abgehalten habe, sofern überhaupt Fehler im Wahlverfahren vorgelegen haben, diese zu korrigieren.
31Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe allenfalls ergeben, dass mögliche Wahlverstöße in Form unkorrekter Aushänge frühestens nach dem 31.10.2014 hätten festgestellt werden können. Berücksichtigt man nun die bereits erwähnte „Fraktionssitzung“ der IG Metall-Beschäftigten, so erscheint die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts auf Bl. 12 der angegriffenen Entscheidung nicht haltbar. Soweit die antragstellenden Beteiligten feststellen wollen, dass ausweislich der Beweisaufnahme unklar geblieben sei, zu welchem Zeitpunkt die Wahlausschreiben an den entsprechenden Informationstafeln abgehangen worden seien, rechtfertigen diese Erkenntnisse nicht die erfolgreiche Anfechtung der Wahl.
32Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer hat der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 4. ergänzend darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, an die per E-Mail das Wahlausschreiben wie auch die Wahlvorschläge gegangen seien, als Zeugen zu der Frage zu vernehmen seien, ob an den maßgeblichen schwarzen Brettern zu welchem Zeitpunkt welche Unterlagen ausgehangen hätten.
33Schließlich habe es nur einen einzigen Kandidaten für die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten, nämlich den Beteiligten zu 4., gegeben. Damit spiele es überhaupt keine Rolle, wie viele Wahlberechtigte nach dem 06.10.2014 Kenntnis vom Wahlausschreiben oder den Wahlbewerbern gehabt hätten, da bereits eine einzige Stimme dem Beteiligten zu 4. zur Wahl der Vertrauensperson verholfen hätte.
34Der Beteiligte zu 4. beantragt,
35den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.08.2015, 4 BV 20/14, abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 19.11.2014 zurückzuweisen.
36Die antragstellenden Beteiligten beantragen,
37die Beschwerde zurückzuweisen.
38Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung, soweit sie die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten für unwirksam erklärt hat, als zutreffend.
39Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
40B.
41I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
42II. Die Beschwerde ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zutreffend die Anfechtbarkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten wie auch der Stellvertreter im Sinne des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 BetrVG angenommen hat.
431. Der Antrag der antragstellenden Beteiligten ist zulässig.
44a) Die antragstellenden Beteiligten verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG eine Angelegenheit aus dem IX. Buch des Sozialgesetzesbuches im Sinne des § 2 a Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG darstellen.
45b) Die Verfahrensvoraussetzungen des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG liegen vor. Nach dieser Vorschrift bedarf es für die Anfechtungsberechtigung u.a. eines Quorums von mindestens drei wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten und der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet (vgl. zur Anfechtungsberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung BAG, Beschluss vom 10.06.1983, 6 ABR 50/82, juris Rdnr. 13).
46aa. Die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten wie auch zur Stellvertretung vom 04.11.2014 wurde von mindestens drei schwerbehinderten wahlberechtigten Beschäftigten angefochten. Dabei geht die Beschwerdekammer mit allen Beteiligten davon aus, dass grundsätzlich keine Zweifel bestehen, dass es sich bei den antragstellenden Beteiligten um schwerbehinderte Menschen handelt, die wahlberechtigt im Sinne des § 94 Abs. 2 SGB IX sind.
47bb. Die antragstellende Beteiligte zu 1. hat ihre Anfechtungsberechtigung im Sinne des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch nicht dadurch verloren, dass sie – wie der Beteiligte zu 4. im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat – gegebenenfalls Pflichten als Wahlvorstand verletzt hätte. Dabei kam es nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht darauf an, ob überhaupt eine Verletzung von Pflichten der antragstellenden Beteiligten zu 1. als Wahlvorstandsvorsitzende festzustellen ist.
48(1) Denn sollte es tatsächlich eine Pflichtverletzung gegeben haben, so können sich solche Pflichten nur aus der Wahlordnung für die Wahl für Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) ergeben. Diese Rechtsverordnung stellt allerdings gegenüber der Vorschrift des § 94 Abs. 2 SGB IX, die die Wahlberechtigung beschreibt, nachrangiges Recht dar. Das Bundesarbeitsgericht, dem die Beschwerdekammer folgt, hat jüngst dieses Verhältnis im Sinne der Rechtsquellenlehre sehr anschaulich in der Entscheidung vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, juris Rdnr. 27, beschrieben. Dieser Entscheidung folgend, handelt es sich tatsächlich bei den Bestimmungen der SchwbVWO um gegenüber § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 BetrVG nachrangiges Recht mit der Folge, dass ein Verlust der Wahlanfechtungsberechtigung aufgrund der Rechtsverordnung nicht eintreten kann. Diesen Aspekt hat auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der vom Beteiligten zu 4. herangezogenen Entscheidung vom 14.11.2011, 9 TaBV 65/10, juris, Rdnr. 65 betrachtet, indem es höchste Anforderungen an den Verlust der Anfechtungsberechtigung gestellt hat.
49(2) Schließlich ist zu bedenken, dass das Verfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 BetrVG die Anfechtung einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten betrifft, also ausschließlich objektiven Kriterien folgen kann. Denn die Wahl einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten und damit die Existenz eines solchen Vertretungskörpers betrifft sämtliche schwerbehinderte Beschäftigte des Betriebes, auch diejenigen, die die Vertrauensperson nicht gewählt haben oder sich gar nicht an der Wahl beteiligt haben. Dementsprechend ist der Rechtsgedanke des missbräuchlichen Verhaltens kein geeignetes Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob die Anfechtungsberechtigung verloren gehen kann.
50Nach alledem hat die antragstellende Beteiligte zu 1. ihre Anfechtungsberechtigung hinsichtlich der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten vom 04.11.2014 nicht verloren.
512. Die materiellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung liegen vor, da jedenfalls durch die auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 83 Abs. 1 ArbGG nicht feststellbare ordnungsgemäße Bekanntmachung sowohl des Wahlausschreibens wie auch der Wahlvorschläge gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde, hier § 5 Abs. 2 sowie § 8 SchwbVWO. Nach vorgenannten Bestimmungen hat der Wahlvorstand eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhändigen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten (Wahlausschreiben § 5 Abs. 2 SchwbVWO). Gleiches gilt nach § 8 SchwbVWO für die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen.
52Die beschriebenen Bekanntmachungspflichten beinhalten wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, da die Informationen über die Daten der Wahl, deren Ablauf wie auch über die Kandidaten grundlegende Voraussetzung für die Wahl überhaupt sind (Fitting u.a., BetrVG 27.A., § 19 Rdnr. 22 m.w.Nachw.); das bezweifeln die Beteiligten auch nicht.
53a. Die Beschwerdekammer folgt dabei den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung auf Bl. 11 und 12 des Beschlusses vom 14.08.2015 und der dort vorgenommenen Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO). Aus diesem Grunde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Beweiswürdigung Bezug genommen werden.
54b. Soweit der Beteiligte zu 4. sein Vorbringen hierzu im Beschwerdeverfahren ergänzt und vertieft hat, ist dem folgendes hinzuzufügen: Der Beteiligte zu 4. geht im Wesentlichen davon aus, dass das Arbeitsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht gesehen habe, dass es am 31.10.2014 zu einer sogenannten „Fraktionssitzung“ der IG Metall-Beschäftigten der Arbeitgeberin gekommen sei und das dort als Ergebnis festgehalten worden sei, man werde wohl einen Anfechtungsgrund für die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten finden. Dieses Beschwerdevorbringen lässt indessen keine fehlerhafte Beweiswürdigung in der angegriffenen Entscheidung feststellen. Es mag zwar sein, dass – wie der Beteiligte zu 4. vermutet – ein Spannungsfeld zwischen den Mitgliedern der IG Metall und der CGM, die bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, gibt. Allerdings ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugen wie auch aus den persönlichen Anhörungen ausweislich der Vernehmungsniederschriften nicht, dass die dortigen Aussagen von einem solchen Spannungsverhältnis beeinflusst worden sind. Insgesamt kann man nur feststellen, dass in der Tat einige der Zeugenaussagen sich widersprechen; insbesondere scheinen sich die Zeuginnen und Zeugen nicht immer ganz darüber im Klaren gewesen zu sein, von welchen „Schwarzen Brettern“ sie sprachen.
55Allerdings hat die Vernehmung nicht ergeben, dass Wahlausschreiben und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 5, 8 SchwbWVO an geeigneten Stellen im Betrieb zum Aushang gekommen sind; ein Erfordernis, was sich aufgrund der baulichen Struktur des Betriebsgeländes mit eigenen Zugängen in allen sieben Gebäuden auf eben alle diese Gebäude bezieht
56Schließlich ist festzuhalten – wie es auch das Arbeitsgericht getan hat – dass die Aussagen teilweise sehr vage und unbestimmt bleiben. Auch hierzu schließt sich die Beschwerdekammer voll inhaltlich den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung zur Würdigung der einzelnen Aussagen, Bl. 12 des Beschlusses vom 14.08.2015, an.
57c. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch 23 Beschäftigte in den Abteilungen, an die das Wahlausschreiben wie auch die Wahlvorschläge mit der Bitte um Aushang übersandt worden sind, kam auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 83 Abs. 1 ArbGG nicht in Betracht. Dieser Grundsatz zwingt nämlich nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit des Gerichts „ins Blaue“. Die Ermittlung ist vielmehr nur soweit auszudehnen als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weitere Aufklärung bedarf (so ausdrücklich Germelmann u.a., ArbGG 8.A., § 83 Rdnr. 84 m.w.Nachw.). Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig geblieben, dass es insgesamt nur sieben schwarze Bretter gibt, weshalb von vornherein nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen insgesamt 23 mal die entsprechendenUnterlagen verschickt wurden. Maßgeblich ist allerdings, dass selbst dann, wenn die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Aushang der per E-Mail übersandten Unterlagen an – wie auch immer geartete – Pinnwände und schwarze Bretter bestätigen, damit in keiner Weise festgestellt werden könnte, dass diese Aushänge im Sinne des § 5 Abs. 2 bzw. § 8 SchwbVWO in gut lesbarem Zustand erhalten geblieben sind, also auch nicht nachträglich entfernt wurden. Gerade hieran bestehen aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat.
58d. Schließlich geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die fehlende Feststellbarkeit der ordnungsgemäßen Durchführung des Wahlverfahrens nicht dazu führt, dass im Zweifel die Wahl wirksam bleibt. Vielmehr gilt das Gegenteil: Bei den Vorschriften nach der SchwbVWO handelt es sich um Regeln, die im Detail die ordnungsgemäße demokratische Wahl einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten bzw. deren Stellvertreter sicherstellen soll. Bereits aus diesem Grunde bedarf es im Anfechtungsverfahren der positiven Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Durchführung einer Wahl, da andernfalls wahlberechtigte oder wählbare Beschäftigte ihres originären Rechtes auf Beteiligung einer demokratischen Prinzipien folgenden Wahl beraubt würden.
59e. Der Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten gem. §§ 5, 8 SchwbWVO ist auch nicht deswegen bedeutungslos, weil hierdurch das Ergebnis nicht hätte geändert oder beeinflusst werden können, wie es § 94 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1, letzter Halbsatz BetrVG vorsieht. Die erkennende Beschwerdekammer folgt hierzu der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Betriebsratswahlen, wie sie zuletzt im Beschluss vom 12.06.2013, 7 ABR 77/11 zum Tragen gekommen ist. Dort hat das Bundesarbeitsgericht unter Rdnr. 39 ausdrücklich ausgeführt, dass sich konkret feststellen lassen muss, dass kein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass für die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten nur der Beteiligte zu 4. im Wahlvorschlag genannt war und er somit - wie er dargelegt hat - bereits mit einer Stimme gewählt gewesen sei. Entscheidend ist vielmehr, dass bei ordnungsgemäßem Aushang von Bekanntmachung und Wahlvorschlägen nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere wählbare Beschäftigte sich zur Wahl gestellt hätten.
603. Die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten bzw. deren Stellvertreter war nicht nichtig.
61a. Allerdings war die Nichtigkeitsprüfung durch die Abweisung des diesbezüglich formulierten Antrages in erster Instanz und die Einlegung der Beschwerde beschränkt auf Fragen der Anfechtbarkeit der Wahl nicht der Prüfung durch die Beschwerdekammer entzogen, da eine antragsbezogene Differenzierung im Beschlussverfahren zwischen der Feststellung der Unwirksamkeit und der Nichtigkeit einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht im Sinne des § 308 ZPO begrenzen kann. Wird beantragt, eine Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten für unwirksam zu erklären, so liegt darin nicht nur eine Wahlanfechtung, sondern es ist aufgrund eines derartigen Antrages auch zu prüfen, ob eine Wahlnichtigkeit vorliegt (für die Wahlen zum Betriebsrat vgl. Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 19 Rdnr. 9; Richardi, BetrVG 14. Aufl., § 19 Rdnr. 82; BAG, Beschluss vom 24.01.1964 – 1 ABR 14/63 -; Beschluss vom 10.06.1983 – 6 ABR 50/82 – zu II.2.a) der Gründe m.w.N.).
62b. Da das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter II.1.b) der Gründe zutreffend unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratswahl im Einzelnen die Voraussetzungen der Wahlnichtigkeit verneint hat und im Beschwerdeverfahren weitere Angriffe insoweit nicht vorgebracht wurden, verweist die Beschwerdekammer auf eben diese Ausführungen und macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen.
63Nach alledem konnte die Beschwerde des Beteiligten zu 4. keinen Erfolg haben.
64III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor; insbesondere hat die Beschwerdekammer in den wesentlichen Rechtsfragen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt.
65ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. März 2016 - 7 TaBV 63/15
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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:
- 1.
das Datum seines Erlasses, - 2.
die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, - 3.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung - 4.
den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, - 5.
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist und dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, - 6.
die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder, - 7.
den Hinweis, daß Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Mitglieder in zwei getrennten Wahlgängen gewählt werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muß, wer als Schwerbehindertenvertretung und wer als stellvertretende Mitglieder vorgeschlagen wird, - 8.
den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds unterzeichnen können und daß ein Bewerber oder eine Bewerberin sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden kann, - 9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, - 10.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 2 Satz 1), - 11.
den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nummer 9) eingereicht sind, - 12.
die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben werden, - 13.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe, - 14.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 11 Abs. 1), falls der Wahlvorstand nicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 11 Abs. 2), - 15.
den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, - 16.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Anschrift des Wahlvorstandes).
(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:
- 1.
das Datum seines Erlasses, - 2.
die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, - 3.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung - 4.
den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, - 5.
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist und dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, - 6.
die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder, - 7.
den Hinweis, daß Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Mitglieder in zwei getrennten Wahlgängen gewählt werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muß, wer als Schwerbehindertenvertretung und wer als stellvertretende Mitglieder vorgeschlagen wird, - 8.
den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds unterzeichnen können und daß ein Bewerber oder eine Bewerberin sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden kann, - 9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, - 10.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 2 Satz 1), - 11.
den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nummer 9) eingereicht sind, - 12.
die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben werden, - 13.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe, - 14.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 11 Abs. 1), falls der Wahlvorstand nicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 11 Abs. 2), - 15.
den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, - 16.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Anschrift des Wahlvorstandes).
(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. September 2011 - 13 TaBV 16/11 - aufgehoben.
-
Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 11. November 2010 - 11 BV 9/10 - werden zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover.
- 2
-
Die Betriebsratswahl fand am 3. und 4. März 2010 statt. Aus der Wahl ging ein 39-köpfiger Betriebsrat hervor. Antragsteller sind acht wahlberechtigte Arbeitnehmer und eine wahlberechtigte Arbeitnehmerin, die als Wahlbewerber für die Liste 5 „Die Opposition“ kandidierten. Sie haben in der am 29. März 2010 angefochtenen Wahl über 20 Gründe angeführt, die aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder über das Wahlverfahren darstellen. Streitig ist ua. die Frage, ob es den Betriebsparteien gestattet ist, bei der Stimmauszählung festgestellte Differenzen der Anzahl von Wahlumschlägen zu den Stimmabgabevermerken nachträglich aufzuklären.
- 3
-
Die wahlberechtigten Arbeitnehmer konnten ihre Stimme in einem der zwölf Wahllokale abgeben, die im Betrieb der Arbeitgeberin in Hannover eingerichtet waren. Daneben bestand die Möglichkeit der Briefwahl. Eine Stimmabgabe an der Urne wurde in der Regel von Wahlhelfern mithilfe einer elektronischen Wählerliste durch „Registrierung“ der Wähler vermerkt. Im Automatikmodus des Programms über die elektronische Wählerliste musste der Wahlhelfer dazu entweder den Werksausweis des Wählers einscannen oder dessen Namen manuell eingeben. Weiterer Eingaben bedurfte es zum Vermerk der Stimmabgabe nicht. Wurde die Registrierung - und damit der automatische Vermerk der Stimmabgabe - auf der dafür vorgesehenen Maske „rückgängig“ gemacht, nahm das System einen entsprechenden Vermerk vor. Bei einer alternativ möglichen Eingabe der Wählerdaten in einem manuellen Modus musste dagegen nach Eingabe der Stammdaten der Button „Registrieren“ angeklickt werden, um die Stimmabgabe zu bestätigen. Das Umschalten zwischen elektronischer und manueller Registrierung der Wähler erfolgte über einen weiteren Button auf der Bildschirmmaske.
- 4
-
Unter dem 15. März 2010 gab der Wahlvorstand das folgende Wahlergebnis bekannt:
-
„Abgegebene Wahlumschläge
10.346
Gültige Stimmen
10.162
Ungültige Stimmen
184
Wahlvorschlag 1:
Stimmen
8.911
Sitze
36
Wahlvorschlag 2:
Stimmen
175
Sitze
0
Wahlvorschlag 3:
Stimmen
543
Sitze
2
Wahlvorschlag 4:
Stimmen
94
Sitze
0
Wahlvorschlag 5:
Stimmen
439
Sitze
1“
- 5
-
Bei der Stimmauszählung stellte der Wahlvorstand fest, dass sich 122 Wahlumschläge mit abgegebenen Stimmen mehr in den Wahlurnen befanden, als Stimmabgaben in der elektronischen Wählerliste vermerkt waren. Selbst wenn nach den Feststellungen des Wahlvorstands eine Differenz von sieben Stimmen auf unzulässigen handschriftlichen Ergänzungen der Wählerliste beruhte und weitere zehn Stimmen als ungültig behandelt wurden, weil sich Wähler sowohl an der Brief- als auch an der Urnenwahl beteiligt hatten, verblieb eine Differenz von 105 Stimmen. Bis zu einem Unterschied von 61 Stimmen sind Auswirkungen auf das Wahlergebnis ausgeschlossen. Einfluss auf das Wahlergebnis hätte erst die Abgabe von 62 oder mehr Doppelstimmen für den Wahlvorschlag 3 „M“ haben können. Bereinigt um 62 Doppelstimmen hätte die Liste 3 nur ein Betriebsratsmitglied gestellt, während die Liste 1 ein weiteres Mandat erhalten hätte.
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Die Betriebsparteien bemühten sich gemeinsam mit Mitgliedern des ehemaligen Wahlvorstands um Aufklärung der Stimmendifferenzen. Beauftragt durch Arbeitgeberin und Betriebsrat stellte der Angestellte einer im IT-Bereich tätigen Fremdfirma - Herr C - anhand der Logdateien fest, dass der Werksausweis in 75 Fällen eingescannt, die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis aber nicht erfasst worden sei. Ein Ausdruck der elektronischen Wählerlisten führt diejenigen Mitarbeiter namentlich auf, die nach dem Vortrag der Arbeitgeberin gewählt haben, aber nicht als Wähler, die ihre Stimme abgegeben haben, „registriert“ worden sein sollen. Anhand der ermittelten Daten befragten der Vorsitzende des ehemaligen Wahlvorstands E und ein Mitarbeiter der Personalabteilung 70 dieser Mitarbeiter, ob sie an der Wahl teilgenommen hätten. Die befragten Personen wurden durch ein Formular über den Anlass der Befragung unterrichtet und darauf hingewiesen, dass eine Auskunft über die Abgabe ihrer Stimme freiwillig erfolge.
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Die Antragsteller haben vorgetragen, in Höhe der festgestellten Stimmendifferenz sei von mehrfachen Stimmabgaben auszugehen. Über eine Auswertung der Stimmabgabevermerke hinausgehende Ermittlungen dazu, ob und ggf. welche Wähler sich an der Wahl beteiligt hätten, verstießen gegen den Grundsatz der geheimen Wahl und seien deshalb nicht verwertbar. Der Vortrag der Betriebsparteien zur Aufklärung der Stimmendifferenzen bleibe im Übrigen bestritten, zumal selbst nach den Recherchen ein Unterschied von 30 Stimmen nicht habe aufgeklärt werden können.
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Die Antragsteller haben beantragt,
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die Betriebsratswahl vom 3. und 4. März 2010 für unwirksam zu erklären.
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Betriebsrat und Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben vorgetragen, die Stimmendifferenzen seien auf Fehler der Wahlhelfer bei der Bedienung des Programms der elektronischen Wählerliste zurückzuführen. Fehler seien aufgetreten, wenn Wahlhelfer einen Wahlvorgang manuell erfasst und anschließend nicht auf automatische Registrierung umgeschaltet hätten, bevor der Werksausweis des nachfolgenden Wählers eingescannt worden sei. Dessen Stimmabgabe sei in diesem Fall nicht registriert worden. Die durch diese Fehler aufgetretenen Stimmendifferenzen seien so weit aufgeklärt, dass eine Auswirkung auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden könne. Die Auswertung der Wählerliste durch den Mitarbeiter der beauftragten IT-Firma habe ergeben, dass in 75 Fällen Werksausweise eingescannt, die Stimmabgaben aber nicht registriert worden seien. 68 der dazu befragten 70 Mitarbeiter hätten bestätigt, dass sie gewählt haben, während nur zwei Mitarbeiter erklärt hätten, nicht an der Wahl teilgenommen zu haben. Damit sei die fehlerhafte Registrierung in der Wählerliste nicht für das Wahlergebnis ursächlich geworden.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen und die Wahl für unwirksam erklärt. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss nach Vernehmung der Zeugen C und E abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragen die Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Arbeitgeberin und Betriebsrat begehren die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag zu Recht stattgegeben. Die Betriebsratswahl vom 3. und 4. März 2010 ist unwirksam.
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I. Der Wahlanfechtungsantrag ist nach § 19 Abs. 2 BetrVG zulässig.
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1. Die Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt.
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2. Die Betriebsratswahl wurde gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Aushang am 15. März 2010 angefochten. Die Antragsschrift ist am 29. März 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen.
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II. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Die Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Nach dieser Bestimmung kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl liegen vor. Die nach Auszählung der Stimmen festgestellte Differenz von mindestens 105 nicht vermerkten Stimmen beruht auf einem Verstoß des Wahlvorstands bzw. der Wahlhelfer gegen § 12 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes(Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494; im Folgenden: WO), der eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht nach § 19 Abs. 1 BetrVG ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der von den Betriebsparteien unternommene Versuch unzulässig, die Differenz nachträglich durch Auswertung von Protokollierungsdateien und Befragung von Arbeitnehmern zu erklären. Nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne die Berücksichtigung von 105 doppelt oder zu Unrecht abgegebenen Stimmen anders ausgefallen wäre.
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1. Nach § 12 Abs. 3 WO gibt die Wählerin oder der Wähler bei der Wahl ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
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a) Befinden sich bei der Stimmauszählung mehr Stimmzettel in der Wahlurne als Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt waren, ist dies entweder darauf zurückzuführen, dass Wahlvorstand bzw. Wahlhelfer es unterlassen haben, von Wahlberechtigten abgegebene Stimmen zu vermerken, oder darauf, dass die Stimmabgaben nicht Wahlberechtigter zugelassen wurden. In beiden Fällen ist § 12 Abs. 3 WO verletzt.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 12 Abs. 3 WO eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG ist. Durch den Stimmabgabevermerk in der Wählerliste, der auch durch den Wahlhelfer angebracht werden kann, wird verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben oder Wahlberechtigte mehrfach wählen, etwa - wie nach den Feststellungen des Wahlvorstands hier in zehn Fällen geschehen - durch Briefwahl und zusätzlich an der Urne. Ein Abgleich der Anzahl abgegebener Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke ermöglicht außerdem die Kontrolle, ob über die von Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen hinaus weitere Wahlumschläge in die Wahlurne geworfen wurden. Die Stimmabgabe kann auch in einer elektronisch geführten Wählerliste vermerkt werden (vgl. BR-Drucks. 838/01 S. 28 zu § 2). Zur Vermeidung einer mehrfachen Stimmabgabe in verschiedenen Wahllokalen muss dabei aber sichergestellt sein, dass der Eintrag in der elektronisch geführten Wählerliste zugleich in den anderen Wahllokalen sichtbar ist (Fitting 26. Aufl. § 12 WO 2001 Rn. 9).
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c) Ergibt sich nach Abschluss der Wahl, dass sich in den Wahlurnen mehr Stimmzettel befinden, als die Wählerliste an abgegebenen Stimmen ausweist, lässt sich der hieraus folgende Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO nicht nachträglich heilen. Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimmabgabevermerke ist von der Wahlordnung nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Nachweis der Stimmabgabe nicht auf andere Weise als durch die nach § 12 Abs. 3 WO in Anwesenheit des Wählers oder in Fällen schriftlicher Stimmabgabe nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WO in öffentlicher Sitzung anzubringenden Stimmabgabevermerke geführt werden, insbesondere nicht durch die Auswertung von Protokollierungsdateien und Befragung von Zeugen. Dagegen spricht das durch § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis, das lediglich durch die Stimmabgabevermerke nach § 12 Abs. 3 WO sowie durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wahlakten nach § 19 WO durchbrochen ist.
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aa) Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung sowie nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe. Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind(vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe mwN, BAGE 115, 257). Diese Grundsätze sind insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in §§ 11 ff. WO formalisiert und unabdingbar ausgestaltet.
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bb) Eine Einschränkung der geheimen Wahl sieht danach § 12 Abs. 3 WO vor. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Wähler den Wahlumschlag in die Wahlurne wirft, „nachdem“ die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. Danach ist es zwingend vorgeschrieben, die Stimmabgabe zu vermerken, bevor der Wähler den Wahlumschlag in die Urne einwerfen kann (Fitting 26. Aufl. § 12 WO 2001 Rn. 8). Der Wähler hat damit zum Zeitpunkt des Stimmabgabevermerks, der vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne stattfindet, anwesend zu sein. Eine spätere Anfertigung, Korrektur oder Ergänzung des Stimmabgabevermerks sieht die Bestimmung nicht vor.
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cc) Die Stimmabgabe der Wähler kann in zulässiger Weise nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste festgestellt oder bewiesen werden. Eine nachträgliche Aufklärung der Stimmabgabe ist insbesondere nicht durch § 19 WO legitimiert. Zwar ergibt sich aus der in § 19 WO normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ein Recht zur Einsichtnahme in die Wählerliste mit den Stimmabgabevermerken. Dieses Recht bedarf eines berechtigten Interesses, soweit die Aufzeichnungen zB zu Stimmabgaben Schlüsse auf das Wahlverhalten der Arbeitnehmer zulassen. Jedoch legitimiert das Einsichtsrecht auch unter diesen Voraussetzungen keine weitergehenden Maßnahmen zur Aufklärung von Stimmendifferenzen. Unzulässig ist bereits die Auswertung von Protokollierungsdateien einer elektronischen Wählerliste.
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(1) Die Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können(dazu BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 115, 257). Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat zu, der die Wahlakten aufzubewahren hat und dessen Mitglieder deshalb jederzeit ohne Weiteres über die Möglichkeit verfügen, Einsicht zu nehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Wahlakten zumindest für diejenigen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten, also für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft(vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 c der Gründe, aaO).
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(2) Das Recht auf Einsichtnahme erfährt jedoch eine Einschränkung für Bestandteile von Wahlakten der Betriebsratswahl, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Die Wahlakten einer Betriebsratswahl enthalten nicht nur Unterlagen, die bereits während der Wahl und deren Vorbereitung im Betrieb ohnehin öffentlich zugänglich waren, zB die Wählerlisten, das Wahlausschreiben oder die Wahlvorschläge. Zu den Wahlakten gehören auch Schriftstücke, die nicht durch Aushang oder Auslegung im Betrieb veröffentlicht wurden und die Rückschlüsse auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zulassen, zB die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten, ggf. auch von Briefwählern zurückgesandte Briefwahlunterlagen oder an den Wahlvorstand gerichtete Schreiben einzelner Wahlberechtigter. Durch die Einsichtnahme des Arbeitgebers in diese Unterlagen werden schützenswerte Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer berührt (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe mwN, BAGE 115, 257).
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(3) Die Wahlakten der Betriebsratswahl geben zwar idR keinen Aufschluss darüber, wem einzelne Wahlberechtigte ihre Stimme gegeben haben. Aus den mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten kann aber geschlossen werden, wer sich nicht an der Wahl beteiligt hat. Auch dies ist ein Umstand, der durch das Wahlgeheimnis geschützt wird, weil in der Unterlassung der Stimmabgabe eine Wahlentscheidung liegen kann. Ggf. kann auch aus Briefwahlunterlagen oder aus persönlichen Schreiben einzelner Wahlberechtigter an den Wahlvorstand, die dieser zu den Wahlakten genommen hat, auf deren Wahlverhalten geschlossen werden. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer besitzen ein berechtigtes Interesse an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen. Die Einsichtnahme in solche Bestandteile der Wahlakten ist deshalb nur zulässig, wenn sie gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist. Das ist jeweils darzulegen (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 115, 257).
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(4) Ein Anspruch auf Einsichtnahme und Überprüfung von Wahlunterlagen nach § 19 WO dient allein der Dokumentation und Prüfbarkeit des Wahlergebnisses. Er rechtfertigt keine weitergehenden Recherchen zur Aufklärung von Differenzen, die sich bei der Stimmauszählung zwischen vorhandenen Stimmabgabevermerken und vorhandenen Wahlumschlägen ergeben. Sowohl die Vorlage von Fragebögen über die Teilnahme an der Wahl als auch eine Vernehmung von Arbeitnehmern, die sich dazu verhält, stellen einen unzulässigen Eingriff in den Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG dar. Angesichts des damit gesetzlich verbürgten Wahlgeheimnisses darf auch niemand durch eine „freiwillige Befragung“ zur Auskunft angehalten werden, ob und ggf. wann er an der Wahl teilgenommen hat. Ein derart wesentlicher Eingriff in das Wahlgeheimnis bedürfte jedenfalls eines formal ausgestalteten und rechtssicher handhabbaren Verfahrens insbesondere dazu, wer auf welcher Grundlage Beweis erheben kann, welche Beweismittel zulässig sein sollen und wie bei einem „non liquet“ zu entscheiden ist. Ein solches Verfahren sieht die Wahlordnung aber nicht vor.
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(5) Danach ist auch die nachträgliche Auswertung von im System vorhandenen Protokollierungsdateien nicht statthaft. Über den Anspruch auf Einsichtnahme in Wahlunterlagen nach § 19 WO zum Zwecke der Prüfung hinaus besteht keine Möglichkeit zur Ermittlung der Stimmabgabe durch eine Auswertung von Protokollierungsdateien, die bei Verwendung von elektronischen Wählerlisten erstellt wurden.
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(a) Der Senat hat bisher noch nicht entschieden, ob und wie die Grundsätze zur Einsichtnahme in „Wahlakten“ bei elektronischen Wählerlisten gelten. Unklar ist insoweit, ob und inwieweit Dateien Teil der vom Betriebsrat nach § 19 WO aufzubewahrenden Wahlakten sind und wie ggf. ein Recht auf Einsichtnahme zu verwirklichen ist. Eine Aufbewahrung elektronischer Dateien durch den Betriebsrat ist jedenfalls vom Wortlaut des § 19 WO nicht vorgesehen. Logdateien sind keine „Wahlakten“, zu denen ua. Sitzungsniederschriften, Stimmzettel, der Berechnungszettel und die Niederschrift über das Wahlergebnis sowie dessen Bekanntmachung gehören (vgl. Fitting 26. Aufl. § 19 WO 2001 Rn. 1). Die Dateien der elektronischen Wählerliste werden dagegen im EDV-System gespeichert und nicht in „Wahlakten“ in Form von schriftlichen Unterlagen. Dies schließt die Einsichtnahme in eine elektronische Wählerliste und mithin in eine entsprechende Logdatei zunächst begrifflich aus. Zu einem anderen Ergebnis könnte allerdings eine insbesondere Sinn und Zweck des Rechts zur Einsicht berücksichtigende Auslegung führen. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass Logdateien in der Konsequenz einer zulässigen Verwendung elektronischer Wählerlisten zu den aufzubewahrenden Wahlakten zu zählen sind. Dann bestünde ein Anspruch für alle nach § 19 WO zur Einsichtnahme berechtigten Personen und Stellen. Ließe man ein Einblicksrecht in der Konsequenz einer erlaubten elektronischen Wählerliste zu, wären dafür Sicherungen nach § 9 BDSG erforderlich.
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Diese Fragen bedurften hier indes letztlich keiner Entscheidung. Jedenfalls sind zusätzliche Recherchen nach Abschluss der Wahl, die über einen Einblick in Wahlunterlagen in Form von Dateien hinausgehen, weder durch § 12 Abs. 3 WO noch durch § 19 WO legitimiert. Ebenso wenig wie im Fall von Unstimmigkeiten aufgrund schriftlich erstellter Stimmabgabevermerke weitere Untersuchungen angestellt werden dürfen, kommt eine Datenauswertung aufgrund anderer elektronischer Unterlagen in Betracht. Folglich darf niemand - auch nicht der Systemadministrator - damit beauftragt werden, Logdateien darauf zu überprüfen, welche Wähler ihren Werksausweis einscannen ließen, ohne dass die Stimmabgabe registriert wurde.
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(b) Auch konnte der Senat dahinstehen lassen, ob einem - nachträglichen - Zugriff des Betriebsrats oder des Arbeitgebers auf die elektronische Wählerliste nicht § 2 Abs. 4 Satz 4 WO entgegensteht. Danach müssen im Falle der aus-schließlich in elektronischer Form bekannt gemachten Wählerliste Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Das dürfte auch und erst recht gelten, wenn die elektronische Wählerliste für die Stimmabgabevermerke verwendet wird. Das Amt des Wahlvorstands endet jedoch spätestens, wenn der nun gewählte Betriebsrat in seiner konstituierenden Sitzung einen Wahlleiter gewählt hat (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Regelungen darüber, was danach mit der nach § 2 Abs. 4 Satz 4 WO technisch zu sichernden ausschließlichen Zugriffskompetenz des Wahlvorstands geschehen soll, enthält das Gesetz nicht. Die Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Bestenfalls ist die Verwendung einer Wählerliste in elektronischer Form ohnehin nur zulässig, wenn die technischen oder organisatorischen Rahmenbedingungen so beschaffen sind, dass Änderungen der Wählerliste nach § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nur vom Berechtigten und betriebsöffentlich nachvollziehbar vorgenommen werden können.
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(aa) Sind Mitglieder des Wahlvorstands - bzw. die an dessen Stelle ggf. Berechtigten - aufgrund ihrer Fachkenntnisse nicht in der Lage, die für die Veränderung des elektronischen Dokuments erforderlichen Verarbeitungsschritte durchzuführen, können sie sich der Hilfe von Dritten bedienen. Die Hinzuziehung Dritter setzt aber zusätzliche Sicherungsmaßnahmen voraus, um die elektronische Bekanntmachung vor einer unbefugten Veränderung zu schützen. Sind Dritte in der Lage, ohne Mitwirkung des Wahlvorstands das in elektronischer Form bekannt gemachte Wahlausschreiben tatsächlich zu verändern, genügt dies den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 4 WO, der auf das „Können“ und nicht auf das „Dürfen“, dh. die Befugnis zur Vornahme von Änderungen abstellt. Änderungen der Wählerliste dürfen nur von den Mitgliedern des Wahlvorstands vorgenommen werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 4 WO liegen daher nicht mehr vor, wenn andere Mitarbeiter des Arbeitgebers, wie zB die Systemadministratoren, oder entsprechend beauftragte Externe ohne Mitwirkung und Kontrolle des Wahlvorstands auf das elektronische Dokument tatsächlich zugreifen können(vgl. zur elektronischen Bekanntmachung von Wahlausschreiben BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 21).
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(bb) Die Bearbeitung einer elektronischen Wählerliste darf auch deshalb nicht unkontrolliert in die Hände des Systemadministrators gelegt werden, weil diese dann nicht betriebsöffentlich überprüfbar wäre. Bei allgemeinen Wahlen gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl grundsätzlich öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können (vgl. BVerfG 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 ua. - Leitsätze und Rn. 126, BVerfGE 123, 39). Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die betriebsöffentlichen Wahlen nach dem BetrVG.
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2. Der vom Betriebsrat, der Arbeitgeberin und Mitgliedern des ehemaligen Wahlvorstands unternommene Versuch einer nachträglichen Aufklärung der Stimmabgaben verstieß danach gegen § 12 Abs. 3 WO.
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a) Bei der Stimmauszählung lagen mindestens 105 Stimmzettel mehr in der Wahlurne als Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt waren. Diese Differenz basiert auf einem Fehler, der entweder darin liegt, dass der Wahlvorstand bzw. Wahlhelfer es - möglicherweise durch eine fehlerhafte Bedienung des Programms der elektronischen Wählerliste - unterlassen hat, von den Wahlberechtigten abgegebene Stimmen zu vermerken, oder darauf, dass Stimmabgaben nicht Wahlberechtigter zugelassen wurden.
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b) Die Ursache für diese Differenz, die der Wahlvorstand bei der Stimmauszählung festgestellt hat, ließ sich nicht im Nachhinein zulässig aufklären.
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aa) Der externe Systemadministrator C durfte nicht damit beauftragt werden, Protokollierungsdateien der sogenannten Logdateien auszuwerten, um festzustellen, welche Wähler zwar ihren Werksausweis einscannen ließen, deren Stimmabgabe aber vom Programm nicht automatisch registriert wurde, weil der Wahlhelfer das Programm zuvor nicht von dem manuellen auf den automatischen Modus umgestellt hat. Abgesehen davon, dass diese Recherche durch eine unzulässige Auswertung der Logdateien geschah, bestehen insoweit beträchtliche Zweifel, ob die Anforderungen erfüllt waren, die an die zulässige Verwendung einer elektronischen Wählerliste zu stellen sind. Die Aussage des Zeugen C vor dem Landesarbeitsgericht, auf die im angefochtenen Beschluss Bezug genommen ist, lässt nicht erkennen, ob und ggf. welche Sicherungen dafür vorhanden waren, dass keine Änderungen an der Wählerliste ohne Mitwirkung des Wahlvorstands - respektive des Betriebsrats - vorgenommen werden konnten. Vielmehr hatte der Zeuge nach seinem Bekunden ständig Zugriff auf den Server der Arbeitgeberin, auf dem die Wählerliste abgelegt war. Auf diese Weise fertigte er ua. für den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin bearbeitete Ausdrucke.
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bb) In ebenfalls unzulässiger Weise hat die Arbeitgeberin 70 der vom Systemadministrator ermittelten Wähler danach befragt, ob sie ihre Stimme abgegeben haben. Dies hat das Arbeitsgericht anders als das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
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3. Der Verstoß ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
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a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN).
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b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass 105 Stimmen von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden. Damit hätte das Wahlergebnis ohne die unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO nachträglich korrigierten Stimmabgaben anders ausfallen können. Die Berechnung der den einzelnen Vorschlagslisten zufallenden Betriebsratssitze erfolgte gemäß § 15 WO nach dem d`Hondtschen Höchstzahlensystem. Danach konnte sich das Wahlergebnis im vorliegenden Fall ändern, wenn der Wahlvorschlag 3 „M“ 62 oder mehr unzulässige Doppelstimmen erhalten hätte. Nur die Abgabe von bis zu 61 Doppelstimmen hätte sich auf das Wahlergebnis nicht auswirken können.
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Linsenmaier
Schmidt
Kiel
Deinert
Donath
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.